Table of Contents
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0061-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
- Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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0061-21text
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Gesetzentwurf
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur A...
- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
- Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 Kapitel 3 wie folgt gefasst:
- 2. § 312 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 312e wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
- 4. Der Überschrift zu Kapitel 3 werden ein Semikolon und das Wort „Online-Marktplätze“ angefügt.
- 5. In § 312j Absatz 2 werden die Wörter „der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat“ durch die Wörter „der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet“ ersetzt und werden die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5...
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6. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:
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„§ 312k
- Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
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„§ 312k
- 7. Der bisherige § 312k wird § 312l.
- 8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
- 9. § 357 Absatz 5 bis 9 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:
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10. Nach § 357 wird folgender § 357a eingefügt:
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„§ 357a
- Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
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„§ 357a
- 11. Der bisherige § 357a wird § 357b und in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gilt auch § 357 Absatz 5 bis 8 entsprechend“ durch die Wörter „gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend“ ersetzt.
- 12. Der bisherige § 357b wird § 357c.
- 13. Der bisherige § 357c wird § 357d und wird wie folgt geändert:
- 14. Der bisherige § 357d wird § 357e.
- 15. § 358 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 16. In § 360 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 357b Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 357c Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
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Artikel 2
- Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870) geändert worden ist ist, ...
- 1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 246a wird wie folgt geändert:
- 3. In Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
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4. Nach Artikel 246c werden die folgenden Artikel 246d und 246e eingefügt:
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„Artikel 246d
- Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
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§ 1
- Informationspflichten
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§ 2
- Formale Anforderungen
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Artikel 246e
- Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften
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§ 1
- Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
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§ 2
- Bußgeldvorschriften
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„Artikel 246d
- 5. In Artikel 249 § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „§ 357d des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 357e des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
- 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 7. In Anlage 2 werden die Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:“ durch die Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-A...
- 8. Anlage 7 wird folgt geändert:
- 9. Anlage 8 wird folgt geändert:
- 10. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
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Artikel 3
- Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
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Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 356 und 357“ durch die Angabe „§§ 356, 357 und 357a“ ersetzt.
- 2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11“ durch die Wörter „Artikel 246a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14“ ersetzt.
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Artikel 4
- Änderung des Vermögensanlagengesetzes
- In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBI. I S. 1874) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt
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Artikel 5
- Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
- In § 305 Absatz 8 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
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Artikel 6
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
- (2) Am Tag nach der Verkündung tritt die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2659) außer K...
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Begründung
- A. Allgemeiner Teil
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B. Besonderer Teil
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Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Zu Nummer 1
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Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
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Zu Nummer 3
- Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
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Zu Nummer 9
- Zu § 357 Absatz 5 bis 7
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Nummer 12
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Zu Nummer 13
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Nummer 16
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Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
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Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
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Zu Nummer 2
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Zu Buchstabe a
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Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Dreifachbuchstabe aaa
-
Zu Doppelbuchstabe aa
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Zu Buchstabe a
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Zu Nummer 1
- Zu Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
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Zu Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und 18
- Zu Dreifachbuchstabe bbb
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
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Zu Nummer 6
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Artikel 3 (Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes)
- Zu Artikel 4 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
- Zu Artikel 35 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
- Zu Artikel 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
-
Gesetzentwurf der Bundesregierung
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Gesetzentwurf
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juris Lex QS
16062024 ()
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