Table of Contents
- 0187-21vor
-
187Maßgaben
- 1. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- 1. 0BArtikel 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- ‚b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
-
2. 1BArtikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) 2BNummer 3 wird wie folgt geändert:
- b) 3BNummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- ‚b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
- bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- ‚c) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d
- b) Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- „Die Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern bei Leistungsberechtigten kein für sie gewährtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“
-
3. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- b) 4BNach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- c) 5BDer bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- ‚a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
- b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- ‚b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
- c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- 4. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
- ‚Artikel 6
- Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
- § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag. Hat der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag für ein Land zu verlängern, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in diesem Land ausbreitet und das Parlament in dem betroffenen Land die Feststellung nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet in den Fällen der Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021.“ ‘
Referenzen
Versions
Attention: This is not the current version of this document. Go to current version


juris Lex QS
08122023 ()
08122023 ()

