Dritte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungs-
Artikel 1
§ 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. 2020 II S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Unter dem Wort „Nauru“ wird das Wort „Neukaledonien“ eingefügt.
2. Unter dem Wort „Panama“ wird das Wort „Peru“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen