Table of Contents
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0067-21 Vorblatt-Anschreiben
- Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
- 0067-21text
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0067-21_Anlage
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Ausbildung von Seelotsinnen und Seelotsen (NKR-Nr. 5383, BMVI)
- I. UZusammenfassung
- II. UIm Einzelnen
- Erste Gruppe:
- Wer die bislang erforderlichen Voraussetzungen (u. a. Befähigungszeugnis zum Kapitän und Seefahrtzeit) erfüllt, kann grundsätzlich sofort zum dritten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden. Hierzu muss die bestandene praktische Prüfung (gemäß dem Inha...
- Zweite Gruppe:
- Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein gültiges Befähigungszeugnis zum Kapitän ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzen, körperlich und geistig für den Beruf geeignet sein und über bestimmte deutsche...
- Dritte Gruppe:
- Bewerberinnen und Bewerber können im ersten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, wenn sie einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik oder einen entsprechend anerkannten EU-Abschluss sowie ein Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier ohne Ein...
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Ergänzend soll auch das bisherige Finanzierungssystem für die Ausbildung geändert werden. Das neue Ausbildungssystem finanziert sich künftig durch Einzahlung der Junglotsinnen und Junglotsen in ein fondsbasiertes System. In den ersten fünf Jahren nach...
- II.1. Erfüllungsaufwand
- Das BMVI plant mit dem Regelungsvorhaben die Einführung einer neuen Gleichwertigkeitsprüfung für Befähigungszeugnisse zum nautischen Wachoffizier, die im EU/EWR-Ausland erworben wurden. Die Gleichwertigkeitsprüfung kann bis maximal 16 Stunden dauern u...
- II.2. Weitere Kosten
- Das BMVI plant mit dem Regelungsvorhaben die Einführung einer neuen Gleichwertigkeitsprüfung für Befähigungszeugnisse zum nautischen Wachoffizier, die im EU/EWR-Ausland erworben wurden. Für die Prüfung und die Bescheidung der Anträge wird eine neu ein...
- II.3. Evaluierung
- Da die Effekte der Ausbildungsreform erst nach mehreren Jahren sichtbar werden, plant das BMVI das Gesetz sieben Jahre nach Inkrafttreten zeitgleich mit Ende der Anschubfinanzierung zu evaluieren. Erst nach diesem Zeitraum verfügen die neuen Ausbildun...
- III. UErgebnis
- Leere Seite
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juris Lex QS
01072024 ()
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