Table of Contents
- 0047-21vor
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47-21text
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes -
- Artikel 1
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Änderung des Tierschutzgesetzes
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Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
- 4. Dem § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
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6. § 8a wird wie folgt geändert:
- Führt der Antragsteller auf der Grundlage der Genehmigung nach Satz 2 ein Versuchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinausgehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzust...
- 7. § 9 wird wie folgt geändert:
- 8. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- 9. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 10. § 15 wird wie folgt geändert:
- 11. § 16 wird wie folgt geändert:
- 12. In § 16a Absatz 2 wird die Angabe „1 oder“ gestrichen.
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13. § 16c wird wie folgt gefasst:
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„§ 16c
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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„§ 16c
- 14. In § 18 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
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15. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- sind abweichend von den §§ 7 bis 10 längstens bis zum [einsetzen: Angaben des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 Absatz 1 sowie der Jahreszahl des zweiten auf das Inkrafttreten nach Artikel 2 Absatz 1 folgenden Jahres] ...
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Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 13 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung des Tierschutzgesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
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A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes -
- 0047AnlageNKR
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juris Lex QS
08062024 ()
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