Table of Contents
- 0129-21
-
0129-21-text
-
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen
- Artikel 1
-
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- (2) „ Die Träger der Sozialhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.“
-
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
- „§ 6
-
Fachkräfte
- Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen ve...
- 4. In § 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 3“ersetzt.
- 5. In § 37 Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Darlehen“ das Wort „nach“ gestrichen.
- 7. § 42a wird wie folgt geändert:
- 8. § 43a wird wie folgt geändert:
- 9. § 44a wird wie folgt geändert:
- 10. § 44b wird wie folgt geändert:
- 11. In § 44c werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger“ durch die Wörter „dieses Kapitel zuständigen Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
- 12. § 45 wird wie folgt geändert:
-
13. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
- „§ 45a
-
Durchschnittliche Warmmiete nach § 42a Absatz 5
- Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete nach § 42a Absatz 5 Satz 3 ergibt sich aus den im Durchschnitt für Einpersonenhaushalte anerkannten Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Zuständigkeitsbereich des für dieses Kapitel zuständigen Trägers der S...
- 14. In § 46 Satz 4 werden die Wörter „für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger“ durch die Wörter „für dieses Kapitel zuständigen Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
-
15. Die Überschrift vor § 46a wird wie folgt gefasst:
- „Dritter Abschnitt Erstattung“.
- 16. § 46a wird wie folgt geändert:
- 17. § 46b wird aufgehoben.
-
18. § 63 wird wie folgt geändert:
- „(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
-
19. Nach § 64i werden die folgenden §§ 64j und 64k eingefügt:
- „§ 64j
-
Digitale Pflegeanwendungen
- (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine notwendige Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen, die von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten...
- (2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen wurden.
- § 64k
-
Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buc...
- 20. In § 90 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches)“ durch die Wörter „einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches)“ er...
-
22. § 97 wird wie folgt geändert:
- (1) „ Die sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe wird durch Landesrecht bestimmt.“
- 23. In § 98 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und nach“ durch die Wörter „bei Anwendung von“ ersetzt.
- 24. § 99 wird aufgehoben.
- 25. § 101 wird aufgehoben.
-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
-
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
-
§ 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gef...
- (2) „ Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.“
-
§ 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gef...
- Artikel 3
-
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wi...
- 1. In § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „behindertenspezifische“ durch das Wort „behinderungsspezifische“ ersetzt.
-
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- „(5) Leistungen nach den §§ 16a und 16b, 16d sowie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches...
- 3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „behinderter“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 4. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 5. In § 16a Nummer 1 werden die Wörter „minderjähriger oder behinderter Kinder“ durch die Wörter „minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen“ ersetzt.
-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wi...
- Artikel 4
-
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
-
2. § 19 wird wie folgt geändert:
- „§ 19
- Menschen mit Behinderungen“.
- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 45 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „behinderten Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
-
5. § 46 wird wie folgt geändert:
- „§ 46
- Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen“.
-
6. § 73 wird wie folgt geändert:
- „§ 73
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen“.
-
7. § 90 wird wie folgt geändert:
- „§ 90
- Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen“.
- 8. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 9. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 10. In § 113 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
-
11. § 114 wird wie folgt geändert:
- (2) „ Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.“
- 12. § 116 wird wie folgt geändert:
- 13. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 14. § 118 Satz 2 wird aufgehoben.
- 15. § 119 wird wie folgt geändert:
- 16. § 120 wird wie folgt geändert:
- 17. § 121 wird wie folgt geändert:
- 18. In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „Behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 19. In § 123 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 20. In § 124 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 21. § 126 wird wie folgt geändert:
- 22. In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 23. Dem § 323 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 24. In § 344 Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 25. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein für“ die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 5
-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl...
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108 wie folgt gefasst:
- 2. In § 95b Absatz 4 werden die Wörter „und der Unfallversicherung“ durch die Wörter „, der Träger der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
-
3. § 108 wird wie folgt geändert:
- „§ 108
- Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger“.
-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl...
- Artikel 6
-
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- In § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3...
- Artikel 7
-
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
-
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 3. § 19 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 20 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter“ durch die Wörter „Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen“ ersetzt.
- 5. § 22 wird wie folgt geändert:
- 6. In der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Gewaltschutz“ eingefügt.
-
7. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
- „§ 37a
-
Gewaltschutz
- (1) Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder.
- (2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird.“
- 8. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
9. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
- „§ 47a
-
Digitale Gesundheitsanwendungen
- (1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, sofern diese unter Berücksichtigung des Einzelfalls erforderlich s...
- (2) Wählen Leistungsberechtige digitale Gesundheitsanwendungen, deren Funktion oder Anwendungsbereich über die Funktion und den Anwendungsbereich einer vergleichbaren in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e des Fünften Buche...
- 10. § 61a wird wie folgt geändert:
- 11. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 12. In § 93 Absatz 3 werden die Wörter „Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach § 99“ durch die Wörter „drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ ersetzt.
- 13. In § 94 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99“ durch die Wörter „zur Leistungsberechtigung nach § 99“ ersetzt.
- 14. In § 97 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99“ durch die Wörter „Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind,“ ersetzt.
-
15. § 99 wird wie folgt gefasst:
- „§ 99
-
Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
- (1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solche...
- (2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
- (3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, könn...
- (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung...
- 16. § 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 17. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 18. In § 117 Absatz 5 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 4“ ersetzt.
-
19. § 123 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) „ Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind
-
20. § 142 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der ...
- 21. In § 158 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Altersteilzeit“ die Wörter „oder Teilzeitberufsausbildung“ eingefügt.
- 22. In § 220 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 des Zwölften Buches“ durch die Angabe „§ 104“ ersetzt.
- 23. In § 228 Absatz 6 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sowie für einen nach § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.“ ersetzt.
-
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 8
-
Änderung des Bundesteilhabegesetzes
- Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird aufgehoben.
- Artikel 9
-
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
-
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12d die folgenden Angaben eingefügt:
-
2. Nach § 12d wird folgender Abschnitt 2b eingefügt:
- „Abschnitt 2b
-
Assistenzhunde
- § 12e
-
Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
- (1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund oder Blindenführhund den Zutritt zu ihren ty...
- (2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.
- (3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Mens...
- (4) Ein Assistenzhund ist als solcher zu kennzeichnen.
- (5) Für den Assistenzhund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch ihn verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- (6) Blindenführhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt worden sind, sind keine Assistenzhunde im Sinne dieses Gesetzes.
- § 12f
-
Ausbildung von Assistenzhunden
- Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) bedürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (§ 12i). Gegenstand der Ausbildung sind insbesonde...
- § 12g
- Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Tier-Gemeinschaft nachzuweisen. Die besta...
- § 12h
-
Haltung von Assistenzhunden
- (1) Der Halter eines Assistenzhundes ist zur artgerechten Haltung des Assistenzhundes verpflichtet. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der ...
- (2) Soweit aufgrund der Art der Behinderung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen die artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sichergestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes durch eine...
- § 12i
-
Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
- Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine Fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen...
- §12j
-
Fachliche Stelle und Prüfer
- (1) Als Fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäisch...
- (3) (2) Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122) tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert w...
- § 12k
-
Studie zur Untersuchung
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l von 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie beispielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und Haltungskosten der in die ...
- § 12l
-
Verordnungsermächtigung
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
- 3. § 16 wird wie folgt geändert:
-
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 10
-
Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
-
Die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „oder dem Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen“ eingefügt.
- 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „oder des beteiligten Eigentümers, Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen“ eingefügt.
- 3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
-
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- (3) „ Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.“
-
Die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 11
-
Änderung der Werkstättenverordnung
- § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Artikel 12
-
Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
-
§ 8 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 139“ durch die Angabe „§ 222“ ersetzt und werden nach dem Wort „Betreuerbeirat“ ein Komma sowie die Wörter „die Frauenbeauftragte“ eingefügt.
- 2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Werkstatt“ ein Komma und die Wörter „die Frauenbeauftragte“ eingefügt.
-
§ 8 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 13
-
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2022 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 18 und 19, Artikel 7 Nummer 1 Buchstaben a bis c, Nummer 6 bis 9, 16 und 20 bis 22 sowie die Artikel 11 und 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 4 Nummer 23 und Artikel 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
- (4) Artikel 1 Nummer 4 bis 6, 20 und 21, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 12 bis 15 und 23 sowie die Artikel 8 bis 10 treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
-
Begründung
-
A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
-
VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekt
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
-
A. Allgemeiner Teil
-
Agenturen für Arbeit (SGB III)
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
-
B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
- Zu Nummer 1
- Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Aufhebung der §§ 46b, 99 und 101 SGB XII. Ferner sind die neu einzufügenden §§ 45a, 64j und 64k SGB XII im Inhaltsverzeichnis zu berücksichtigen sowie die Überschrift des Dritten Abschnitts im Vierten Kapitel...
- Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b und c
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 11
- Zu Nummer 12
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Nummer 16
- Zu Nummer 17
- Zu Nummer 18
- Zu Buchstabe a und Buchstabe b
- Zu Nummer 19
- Zu Nummer 20
- Zu Nummer 21
- Zu Nummer 22
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 23
- Zu Nummer 24
- Zu Nummer 25
- Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)
- Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Buchstabe e
- Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Buchstabe a
- Es handelt sich um eine begriffliche Anpassung.
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 6
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 7
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 12
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 13
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 16
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 17
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Nummer 20
- Zu Nummer 21
- Zu Nummer 22
- Zu Nummer 23
- Zu Nummer 24
- Zu Nummer 25
- Zu Artikel 5 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
- Zu Artikel 7 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Buchstabe b
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 11
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Nummer 16
- Zu Nummer 17
- Zu Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Nummer 20
- Zu Nummer 21
- Zu Nummer 22
- Zu Nummer 23
- Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesteilhabegesetzes)
- Zu Artikel 9 (Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu § 12e BGG
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Nummer 4: Es handelt sich um eine Bestandsschutzregelung für bestehende oder bereits in Ausbildung befindlichen Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 12f
- Zu § 12g
- Zu § 12h
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 12i
- Zu § 12j
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 12k
- Zu § 12l
- Zu Nummer 3
- Zu Artikel 10 (Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung)
- Zu Artikel 11 (Änderung der Werkstättenverordnung)
- Zu Artikel 12 (Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung)
- Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
-
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen
- 0129-21_Anlage
Referenzen
Versions
Attention: This is not the current version of this document. Go to current version


juris Lex QS
30112023 ()
30112023 ()

