Table of Contents
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0255-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung; Nutzen
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
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0255-21 text
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Gesetzentwurf
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten
- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
- Änderung des Strafgesetzbuches
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Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 126 folgende Angabe eingefügt:
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2. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt.
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„§ 126a
- Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
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„§ 126a
- 3. In § 201a Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ und die Wörter „Nummer 5 oder 6“ durch die Wörter „Nummer 4 oder 5“ ersetzt.
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Artikel 2
- Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
- A. Allgemeiner Teil
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B. Besonderer Teil
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Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
- Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
- Zu Nummer 2 (§ 126a StGB)
- Zu Nummer 3 (§ 201a Absatz 4 StGB)
- Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
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Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
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Gesetzentwurf
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Referenzen
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juris Lex QS
15052024 ()
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