Table of Contents
- 0188-21vor
-
188maßgabe
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- ‚1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie folgt gefasst:
- „§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021“.‘
- 2. Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6
- 3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- ‚a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 111
- Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021“.‘
- b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
- c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- ‚d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
- „(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 und die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für den Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.“ ‘
Referenzen
Versions
Attention: This is not the current version of this document. Go to current version


juris Lex QS
30112023 ()
30112023 ()

