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- 0240-21
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0240-21-Text
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
- Artikel 1
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Abschnitt 1
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Zweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 1
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Zweck und Anwendungsbereich
- (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu gewährleisten. Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilh...
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(2) Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
- 1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;
- 2. die folgenden Selbstbedienungsterminals:
- 3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden;
- 4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und
- 5. E-Book-Lesegeräte.
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(3) Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
- 1. Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
- 2. folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
- 3. Bankdienstleistungen für Verbraucher;
- 4. E-Books und hierfür bestimmte Software und
- 5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
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(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt von Webseiten und mobilen Anwendungen:
- 1. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- 2. Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- 3. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
- 4. Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen;
- 5. Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
- (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheber...
- § 2
-
Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. „Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Ges...
- 2. „Produkt“ ein Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugniss...
- 3. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);
- 4. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen;
- 5. „audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsta...
- 6. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“ Geräte für Verbraucher mit interaktivem Leistungsumfang, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ...
- 7. „Telekommunikationsdienste" ein Telekommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ...
- 8. „Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Verbindungen oder bei Mehrpunktverbindungen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrg...
- 9. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 10. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
- 11. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 12. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 13. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt;
- 14. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
- 15. „Wirtschaftsakteur“ ein Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer;
- 16. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen...
- 17. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;
- 18. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft, mit Au...
- 19. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686...
- 20. „technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;
- 21. „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
- 22. „Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die nach Landesrecht für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
- 23. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird, oder bewirkt werden soll, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes Produkt dem Markt wieder entzog...
- 24. „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher:
- 25. „Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 20 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Um...
- 26. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den A...
- 27. „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden un...
- 28. „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkeh...
- 29. „Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflic...
- 30. „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- u...
- 31. „Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ba...
- 32. „Regionalverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken;
- 33. „assistive Technologien“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlich Software,
- 34. „Betriebssystem“ die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich eine...
- 35. „Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher“ die Kombination von Hardware,
- 36. „interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität zur Unterstützung der Interaktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Übertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;
- 37. „E-Book und hierfür bestimmte Software“
- 38. „E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, das für Zugriff, Navigieren, Lektüre und Nutzung von E-Book-Dateien verwendet wird;
- 39. „elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für eine einfache Fahrt oder mehrere Fahrten, eines Abonnements oder eines Fahrguthabens nicht auf Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf einem physi...
- 40. „elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen Fahrberechtigungen mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und dem Käufer elektronisch übermittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithil...
- 41. „Ingebrauchnahme“ die erstmalige Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit eines Selbstbedienungsterminals.
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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- Abschnitt 2
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Anforderungen an die Barrierefreiheit
- § 3
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Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung
- (1) Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein...
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(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und...
- 1. die Gestaltung und Herstellung der Produkte einschließlich der Benutzerschnittstelle,
- 2. die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und der Ausführung der Dienstleistungen,
- 3. die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen insbesondere zur Nutzung der die Produkte wie etwa an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und die Funktionsweise der Dienstleistungen sowie an die Barrierefreihe...
- (3) Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen...
- § 4
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Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
- Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassend...
- § 5
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Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen
- Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifika...
- Abschnitt 3
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Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 6
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Pflichten des Herstellers
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(1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn
- 1. das Produkt nach den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gestaltet und hergestellt worden ist,
- 2. die technische Dokumentation nach der Anlage 2 erstellt wurde, das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen wurde,
- 3. der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach § 18 ausgestellt hat und
- 4. die CE-Kennzeichnung nach § 19 angebracht wurde.
- (2) Der Hersteller bewahrt die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form auf.
- (3) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderunge...
- (4) Hat ein Hersteller Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entspricht, so ergreift er unverzüglich die...
- (5) Der Hersteller führt ein Verzeichnis derjenigen Produkte, über deren Nichtkonformität mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen er die Marktüberwachungsbehörden informiert hat, und der diesbezüglichen Beschwerden. Das Verzeichnis ist schrif...
-
(1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn
- § 7
-
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass sein Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation nach Maßgabe des Absatzes 4 trägt. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht mö...
- (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind diese Informationen auf der Ve...
- (3) Der Hersteller stellt sicher, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 4 beigefügt sind.
- (4) Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen nach den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung klar, verständlich und deutlich sein.
- (5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind. Die Auskünfte und die Unterlagen s...
- § 8
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Bevollmächtigter des Herstellers
- (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
- (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Namen wahr.
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(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
- 1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren;
- 2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen;
- 3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
- (4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
- § 9
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Allgemeine Pflichten des Einführers
- (1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen.
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(2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn
- 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat,
- 2. der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat,
- 3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
- 4. dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und
- 5. der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
- (3) Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das P...
- (4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erl...
- (5) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
- § 10
-
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind die Informationen auf der Verpa...
- (2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Gebrauchsanleitung und diesen Anforderungen entsprechende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigef...
- (3) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlag...
- (4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
- § 11
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Pflichten des Händlers
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(1) Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn
- 1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
- 2. dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 beigefügt sind,
- 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
- 4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
- (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Ko...
- (3) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsvero...
- (4) § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten entsprechend.
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(1) Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn
- § 12
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Einführer oder Händler als Hersteller
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Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
- 2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.
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Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
- § 13
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Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung
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(1) Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die Wirtschaftsakteure zu erteilen,
- 1. von denen er ein Produkt bezogen hat und
- 2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
- (2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die Angaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der Abgabe des Produkts vorlegen kann.
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzeln...
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(1) Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die Wirtschaftsakteure zu erteilen,
- § 14
-
Pflichten des Dienstleistungserbringers
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(1) Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn
- 1. die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt und
- 2. er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat; für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ...
- (2) Der Dienstleistungserbringer bewahrt die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 so lange auf, wie er die Dienstleistung anbietet oder erbringt.
- (3) Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung stets erfüllt werden, wenn er eine Dienstleistung anbietet oder erbringt. Er trägt Veränderungen bei der Art ...
- (4) Bei Nichtkonformität ergreift der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung herzustellen. Wen...
- (5) Der Dienstleistungserbringer hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Konformität der Dienstleistung nach Absatz 1 nachzuweisen. Er kooperiert mit der Marktüberwachu...
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(1) Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn
- § 15
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Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
- Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert w...
- Abschnitt 4
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Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure
- § 16
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Grundlegende Veränderungen
- (1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderun...
- (2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verl...
- (3) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten d...
- (4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, d...
- § 17
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Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung
- (1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des betreffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. Der Wir...
- (2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Ve...
-
(3) Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Absatz 1 Satz 1 beruft, nimmt seine Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre vor. Die Beurteilung nach Satz 1 hat stets zu erfolgen, wenn
- 1. die angebotene Dienstleistung verändert wird oder
- 2. der Dienstleistungserbringer von der für die Prüfung der Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird.
- (4) Wenn ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz 1 Satz 1 zu berufen.
- (5) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder die für die Überprüfung der Konformität...
- (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in An...
- Abschnitt 5
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CE-Kennzeichnung
- § 18
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EU-Konformitätserklärung für Produkte
- (1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine EU-Konform...
- (2) Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht...
- (3) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und z...
- (4) Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche R...
- § 19
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CE-Kennzeichnung
- (1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, ist es vom He...
- (2) Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den...
- (3) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhan...
- Abschnitt 6
-
Marktüberwachung von Produkten
- § 20
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Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
- (1) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den notwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaust...
- (2) Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Bei deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktü...
- § 21
-
Marktüberwachungsmaßnahmen
- (1) Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nach der von den Ländern nach § 20 Absatz 2 Satz 1 entwickelten Marktüberwachungsstrategie und den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes.
- (2) Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend. Die Marktübe...
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(3) Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler auf § 16 oder § 17 berufen hat,
- 1. ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,
- 2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und
- 3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eingehalten werden.
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(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung:
- 1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und
- 2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt hat.
- (5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfahren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüberwachu...
- (6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4 entsprechend.
- § 22
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Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
- (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen erfüllt. Die Wirtschafts...
- (2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, inne...
- (3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich die Maßnahmen, die er zur Herstellung der Konformität ergreift, auf alle betroffenen Produkte erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.
- (4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktes auf ...
- (5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zur Annahme, dass sich eine nach Absatz 2 festgestellte Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen wer...
- § 23
-
Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
- (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Wirtschaftsakteur auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
-
(2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
- 1. die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 angebracht wurde,
- 2. die EU-Konformitätserklärung nach § 18 nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
- 3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
- 4. die Angaben des Herstellers nach § 7 Absatz 2 oder des Einführers nach § 10 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
- 5. eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7, § 9 oder § 10 nicht erfüllt ist.
- (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu ...
- § 24
-
Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
- (1) Ist die Marktüberwachungsbehörde nach der Prüfung nach § 22 Absatz 1 der Auffassung, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie unverzüglich die Bun...
-
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 22 Absatz 4, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die getroffenen Maßnahmen. Die Information enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere ...
- 1. das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt oder
- 2. die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung nach den §§ 4 und 5 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
- (3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Informationen nach Absatz 1 und Absatz 2 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Informationen unverzüglich an die Europäische Kommission und die üb...
-
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 22 Absatz 5 auf, wenn
- 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/882 verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
- 2. die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
- (5) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die nach § 22 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
- § 25
-
Unterstützungsverpflichtung
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
- (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
- § 26
-
Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen
- (1) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass ein anderer Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 getroffen hat, so prüft sie unverzü...
- (2) Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/...
- (3) Werden weder von der Europäischen Kommission noch von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem ...
- (4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.
- § 27
-
Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
-
(1) Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit:
- 1. die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermittelte Marktüberwachungsstrategie und
- 2. die Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeiten.
- (2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie zur Verfügung.
- (3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien die Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforder...
-
(1) Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit:
- Abschnitt 7
-
Marktüberwachung von Dienstleistungen
- § 28
-
Marktüberwachung von Dienstleistungen
- (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob die Dienstlei...
- (2) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft eine Dienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang darauf, ob und inwiefern die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderu...
-
(3) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer auf § 16 oder § 17 berufen hat,
- 1. ob der Dienstleistungserbringer die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,
- 2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und
- 3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.
-
(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung:
- 1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und
- 2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen hat.
- (5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfahren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüberwachu...
- (6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4 entsprechend.
- § 29
-
Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
- (1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie den Dienstleistungserbringer unverzüglich auf, inn...
- (2) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungsbehörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringu...
- (3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so kann die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderun...
- § 30
-
Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen
- (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Dienstleistungserbringer auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- (2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die notwendigen Informationen nach Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder die Informationen für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gema...
- (3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungsbehörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringu...
- (4) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der nach Absatz 3 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so kann die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderun...
- § 31
-
Veröffentlichung von Informationen
- (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informie...
- (2) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Absatz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung. Falls erforderlich, erläutert die Marktüberwachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen in ...
- Abschnitt 8
-
Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung
- § 32
-
Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren
- (1) Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, wenn der Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimm...
- (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 d...
- (3) Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet über einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch Bescheid.
- (4) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilf...
- (5) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift entsprechend.
- § 33
-
Rechtsbehelfe
- (1) Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 de...
- (2) Ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsb...
- § 34
-
Schlichtung
- (1) Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und er daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht...
- (2) Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhä...
- (3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, der geltend macht, da...
- (4) Ein Verfahren nach § 32 Absatz 1 oder § 32 Absatz 2 ist bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszusetzen.
- (5) Im Übrigen gelten § 16 Absatz 4 bis Absatz 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 7...
- Abschnitt 9
-
Auskunftsspflichten der Wirtschaftsakteure
- § 35
-
Auskunftsspflichten der Wirtschaftsakteure
- Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Ein nach dies...
- Abschnitt 10
-
Berichterstattung, Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen
- § 36
-
Berichterstattung an die Europäische Kommission
- Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die Länder auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von diesem Ministerium benannten und in dessen Geschäftsbereich liegenden Behörde den Vorg...
- § 37
-
Bußgeldvorschriften
-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, ein Produkt in den Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 14 Absatz 4 Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 , eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständ...
- 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder ein dort genannten Kennzeichen trägt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 5. entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine Gebrauchsanleitung und dort genannte Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
- 6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollstän...
- 7. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
- 8. entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt,
- 9. entgegen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig versieht oder
- 10. entgegen § 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit d...
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- § 38
-
Übergangsbestimmungen
- (1) Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen...
- (2) Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzung...
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Artikel 2
-
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
-
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
1. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) „ Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.“
-
2. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) „ Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Ländern, in denen ni...
-
1. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
-
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
-
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 28. Juni 2025 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-
Begründung
-
A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
-
VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
-
b) Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
-
B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen)
- Zu Abschnitt 1 (Zweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
- Zu § 1 (Zweck und Anwendungsbereich)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Absatz 3
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Absatz 4
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Absatz 5
- Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Nummer 16
- Zu Nummer 17 und Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Nummer 20
- Zu Nummer 21
- Zu Nummer 22
- Zu Nummer 23
- Zu Nummer 24
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Buchstabe e
- Zu Nummer 25
- Zu Nummer 26
- Zu Nummer 27
- Zu Nummer 28
- Zu Nummer 29
- Zu Nummer 30
- Zu Nummer 31
- Zu Nummer 32
- Zu Nummer 33
- Zu Nummer 34
- Zu Nummer 35
- Zu Nummer 36
- Zu Nummer 37
- Zu Nummer 38
- Zu Nummer 39
- Zu Nummer 40
- Zu Nummer 41
- Zu Abschnitt 2 (Anforderungen an die Barrierefreiheit)
- Zu § 3 (Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 4 (Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen)
- Zu § 5 (Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen)
- Zu Abschnitt 3 (Pflichten der Wirtschaftsakteure)
- Zu § 6 (Pflichten des Herstellers)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 7 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 8 (Bevollmächtigter des Herstellers)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 9 (Allgemeine Pflichten des Einführers)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 10 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 11 (Pflichten des Händlers)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 12 (Einführer oder Händler als Hersteller)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu § 13 (Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 2
- Zu § 14 (Pflichten des Dienstleistungserbringers)
- Zu Absatz 1
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 15 (Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit)
- Zu Abschnitt 4 (Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure)
- Zu § 16 (Grundlegende Veränderungen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 17 (Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu Abschnitt 5 (CE-Kennzeichnung)
- Zu § 18 (EU-Konformitätserklärung für Produkte)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 19 (CE-Kennzeichnung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung von Produkten)
- Zu § 20 (Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 21 (Marktüberwachungsmaßnahmen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 45
- Zu Absatz 4 6
- Zu § 212 (Vorgehensweise bei Produkten, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 45
- Zu § 23 (Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Die Vorschrift setzt Artikel 22 Absatz 1 g) der Richtlinie (EU) 20109/882 und bestimmt, dass formale Nonkonformität vorliegt, wenn eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 6, 7, 9 oder 10 nicht erfüllt ist.
- Zu Absatz 3
- Zu § 24 (Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 25 (Unterstützungsverpflichtung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 26 (Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 27 (Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Abschnitt 7 (Marktüberwachung von Dienstleistungen)
- Zu § 28 (Marktüberwachung von Dienstleistungen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu Absatz 6
- Zu § 29 (Maßnahmen der Martküberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu § 30 (Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 31 (Veröffentlichung von Informationen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Abschnitt 8 (Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung)
- Zu § 32 (Verwaltungsverfahren)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 33 (Rechtsbehelfe)
- Die Vorschrift regelt die Rechte der Verbraucher sowie bestimmter Verbände und Einrichtungen in Bezug auf die Rechtsbehelfe. Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 34 (Schlichtung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 5
- Zu Abschnitt 9 (Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure)
- Zu § 35 (Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure)
- Zu Abschnitt 9 (Berichterstattung, Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen)
- Zu § 35 (Berichterstattung an die Europäische Kommission)
- Zu § 36 (Bußgeldvorschriften)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu § 37 (Übergangsbestimmungen)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Anlage 1 ((zu § 28) Überwachung von Dienstleistungen)
- Zu Anlage 2 (zu § 6, § 9, § 18 und § 19) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte
- Zu Anlage 3 (zu § 14 und § 28) Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen
- Zu Anlage 4 (zu § 17, § 21 und § 28) Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung)
- Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
-
A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
- 0240-21_Anlage
Referenzen
Versions
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juris Lex QS
04072024 ()
04072024 ()