Table of Contents
- 0070-21
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0070-21-text
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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des
- Artikel 1
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Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
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Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. In den §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 11, 14 und in Anlage 7 werden die Wörter „der Schienenwege“ jeweils durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
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3. § 1 wird wie folgt geändert:
- „(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Entgelten.“
- „(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen ...
- (5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Laderampen einschließlich der Zugangswege zu diesen Laderampen zuständig ist.“
- „(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Beschreibungen der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schi...
- „(24a) Örtliche Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 Kilometern.
- (24b) Regionale Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 300 Kilometern.“
- „(26) Personenbahnsteige sind der am Schienenweg gelegene Bereich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetzlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zugewiesen sind.
- (27) Laderampen sind an Schienenwegen liegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern, indem sie der Überwindung des Höhenunterschieds zwischen dem Güterwagen und der Umgebung dienen.
- (28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für den Personen- und Güterverkehr auf Basis eines integralen Taktfahrplans und bildet die Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisenbahnanlagen.
- (29) Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan, in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen geschaffen werd...
- (30) Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes wahrnehmen.“
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4. § 2 wird wie folgt geändert:
- (1) „Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrs-unternehmen, die ausschließlich tätig sind im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr
- (3) „ Nicht anzuwenden sind
- „(5) Für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen gelten die Ausnahmen des Absatzes 3 entsprechend, soweit die Schienenwege, an denen sie liegen, in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen.“
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5. Nach § 2 werden die folgenden § 2a bis 2c eingefügt:
- „§ 2a
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Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen
- (1) Nicht anzuwenden sind
- (2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber von Eisenbahnanlagen, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz...
- (3) § 36 Absatz 5 gilt nicht für Wegeentgelte für vor 1985 zum ersten Mal in Betrieb genommene Züge, die nicht mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem ausgerüstet sind und die für regionale Personenverkehrsdienste verwendet werden.
- (4) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der Eisenbahnanlagen, auf deren in ihrem Eigentum stehenden Netzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen Umfang stattfindet, auf Antrag von den Vorgaben des § 37 befreien....
- (5) Absatz 1 gilt entsprechend für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen, soweit der Betreiber der Schienenwege, an dessen Schienenwegen die Personenbahnsteige und Laderampen liegen, in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt.
- § 2b
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Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen
- (1) Kapitel 3 ist nicht anzuwenden für Betreiber von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen liegen.
- (2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin Leistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teilweise von den Pflichten des § 13 und des Kapitels 3 unter Ausna...
- (3) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen für eigene Zwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 ...
- (4) Werden die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme nicht länger erfüllt, ist die Entscheidung zu widerrufen.
- § 2c
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Ausnahme für Schienennetze ohne strategische Bedeutung
- (1) Die §§ 8, 8a, 8c, 9, 18, 23 Absatz 2, die §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher und regionaler Schienennetze, deren Netz für das Funktio...
- (2) Für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen gilt die Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend, soweit die Schienenwege, an denen sie gelegen sind, in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen.“
- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
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8. § 9 wird wie folgt geändert:
- „(1a) Über Absatz 1 hinaus hat jeder Betreiber der Schienenwege, der einen Netzbeirat nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbeirates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Geschäftsplan zu geben. Die Zu...
- 9. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „und Artikel 62 Absatz 3“ durch die Wörter „oder Artikel 13 Absatz 9“ ersetzt.
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10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
- „§ 10a
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Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen
- (1) Für Betreiber der Personenbahnsteige und der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der Entgelte gilt § 31a, soweit di...
- (2) Für Betreiber gemäß Absatz 1, die von § 34 Absatz 3 ausgenommen oder befreit sind, gelten für die Bemessung der Entgelte die Anforderungen des § 32.
- (3) Werden Schienenwege zusammen mit Personenbahnsteigen oder Laderampen betrieben, gelten die Vorschriften für Betreiber der Schienenwege.
- (4) Ist ein Betreiber im Sinne von Absatz 3 von § 34 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgenommen oder befreit, so hat er die Wahl, ob er die Entgelte
- (5) Die Betreiber der Personenbahnsteige beschreiben in den Nutzungsbedingungen die für den Personenverkehr erbrachten Leistungen verbindlich mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit.“
- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
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12. § 13 wird wie folgt geändert:
- „Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die abschließende Entscheidung über die Kapazitätszuweisung durch die Durchführung eines Höchstpreisverfahrens vorsehen. In d...
- „(3) Besteht keine tragfähige Alternative und kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitäten in der betreffenden Serviceeinrichtung stattgegeben werden, so kann der Zugangsberechtigte Beschwerde bei der Reguli...
- (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangsberechtigten entsprechen zu können.
- (5) Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6 und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4 und § 47 Absatz 9 geford...
- (6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden, die dem Personenverkehr dienen, sind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceeinrichtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit ve...
- (7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1 Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Artikel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177.“
- 13. § 17 wird wie folgt geändert:
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14. § 19 wird wie folgt geändert:
- „(4) Die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.“
- „(6) Bei Erstfassungen und Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen gelten die Absätze 2 und 5 nicht, wenn ein Einhalten der jeweiligen Fristvorgaben eine wesentliche Beeinträchtigung von Zielen der Regulierung gemäß § 3 darstellen würde. In di...
- 15. In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Gesamtkosten“ die Wörter „und die mitgeteilte Betriebsleistung“ eingefügt und das Wort „es“ durch das Wort „beide“ ersetzt.
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16. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- „Ist der Produktivitätsfaktor nach Absatz 2 für diese vorausgegangenen fünf Jahre noch nicht verfügbar, ist ein der Verfügbarkeit des Produktivitätsfaktors entsprechender Fünfjahreszeitraum für den Inflationsfaktor zu wählen.“
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17. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
- „§ 31a
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Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen
- (1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.
- (2) Die Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte de...
- (3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden.“
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18. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.“
- 19. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort „Schienenwege“ die Wörter „der Eisenbahn“ gestrichen.
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20. § 35 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
- „(6) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch den Betreiber von Eisenbahnanlagen. ...
- (7) Absatz 6 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
- 21. § 36 wird wie folgt geändert:
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22. § 37 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr (Regionalisierungsmittel), zur Verfügung, so haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen des...
- „Die Entgelte nach Absatz 1 sind so zu bemessen, dass sie den durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehre bei Eisenbahnanlagen in der Netzfahrplanperiode 2020/2021 und bei Personenbahnhöfen im Kalenderjahr 2021 entsprechen.“
- „§ 32 gilt entsprechend.“
- „(3a) Für einen Betreiber der Personenbahnsteige, der die Entgelte nach Absatz 1 nicht nach den Vorschriften für die Betreiber der Schienenwege ermittelt, gelten die Regelungen für Personenbahnhöfe nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend.“
- „Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde
- „(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der Stellungnahmen erstellt die Regulierungsbehörde den Kostendeckungsbericht und veröffentlicht ihn auf ihrer Internetseite. Die Regulierungsbehörde leitet den Kostendeckungsbericht unverzüglich dem Eis...
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23. § 43 wird wie folgt geändert:
- „(4) Wird das Recht auf Nutzung einer Serviceeinrichtung aus einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder nach dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wah...
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24. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- „Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen Umfang anpassen und die sich hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.“
- 25. § 46 wird wie folgt geändert:
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26. § 47 wird wie folgt geändert:
- „(10) Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren Netze aneinander angrenzen, unterrichten einander über die aufgestellten Nutzungsbedingungen.“
- 27. § 48 wird wie folgt geändert:
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28. § 49 Absatz wird wie folgt geändert:
- „(2) Rahmenverträge und ihre nachträgliche Änderung bedürfen der vorherigen Genehmigung der Regulierungsbehörde.
- (3) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Zugangsberechtigte nicht ausschließen. Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Be...
- (4) Rahmenverträge müssen im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes geändert oder eingeschränkt werden können. Im Rahmenvertrag sind daher Regelungen über dessen Änderung oder Kündigung vorzusehen. Es können für diese Fälle auch Vertragss...
- (4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnutzungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbedarf für bestehende Rahmenverträge auf den betreffenden Strecken zu berücksichtigen. Ist eine Berücksichtigung nicht möglich, versucht der Betreiber der Schienenweg...
- „(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 nicht zu einer Einigung, hat der Betreiber der Schienenwege nach der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8...
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29. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
- „§ 49a
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Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen
- (1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Infor...
- (2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn
- (3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Änderung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsver...
- (4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch die Zugangsberechtigten beantragt werden.“
- 30. In § 50 Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 8“ durch die Wörter „im Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur S...
- 31. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „richtet sich nach Anlage 8“ durch die Wörter „endet am zweiten Montag im April um 24 Uhr“ ersetzt.
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32. § 52 wird folgender Absatz angefügt:
- „(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Entgelt.“
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33. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
- „§ 52a
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Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung
- (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Strecken festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplaners...
- (2) Für nach Absatz 1 festgelegte Strecken hat der Betreiber der Schienenwege jeweils einen Kapazitätsnutzungsplan aufzustellen. Der Betreiber der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben der §§ 52, 55 und 57 abweichen. In dem Kapazitätsnutzungsplan s...
- (3) Ein Kapazitätsnutzungsplan gilt jeweils für die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu veröffentlichen.“
- 34. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 35. In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und diese zu begründen“ gestrichen.
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36. § 56 wird wie folgt geändert:
- „Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen, ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können. Soweit die Not...
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37. § 59 wird wie folgt geändert:
- „(3) Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Plans zur Erhöhung der Schienenwegkapazität gegenüber dem Betreiber der Schienenwege fest, ob der Plan den Anf...
- (4) Im Anschluss an die Feststellung, dass der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die Vorgaben gemäß Absatz 2 eingehalten worden ist, hat der Betreiber der Schienenwege den Plan zur Erhöhung d...
- (5) Beabsichtigt der Betreiber der Schienenwege, einen nach Absatz 4 veröffentlichten Plan zur Erhöhung der Schienenwege zu ändern, so sind die beabsichtigten Änderungen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden vorzulegen. Vor der Vorlage an die Behö...
- „(7) Nach der positiven Entscheidung über die Finanzierung nach Absatz 6 ist der Betreiber der Schienenwege verpflichtet, die Maßnahmen unverzüglich umzusetzen.“
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38. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- „(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 vergeben, teilt der Betreiber der Schienenwege den unterlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine Kündigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.“
- 39. Kapitel 4 wird aufgehoben. Die bisherigen Kapitel 5 und 6 werden die Kapitel 4 und 5.
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40. § 68 wird wie folgt geändert:
- „(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften ...
- 41. § 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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42. § 72 wird wie folgt geändert:
- „Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen.“
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43. § 73 wird wie folgt geändert:
- „Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass
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44. § 77 wird wie folgt geändert:
- „Satz 1 ist nicht anzuwenden
- „Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Beschlusskammer eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder Teile davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn diese
- „(8) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die von ihr getroffenen Entscheidungen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form. Sie kann daneben Informationen über die Durchführung von Verfahren in nicht personenbezogener Form veröffentlic...
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45. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
- „§ 77a
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Gerichtliches Verfahren
- (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
- (2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in den Gebührenverfahren nach § 69 kein Vorverfahren statt.
- (3) Im Falle einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Erhebung von Gebühren, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ...
- Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
- 46. In § 78 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 2“ ersetzt.
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47. § 79 wird wie folgt geändert:
- „Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.“
- 48. In der Überschrift des neuen Kapitels 5 wird das Wort „; Anwendungsvorschriften“ gestrichen.
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49. § 80 wird wie folgt geändert:
- „(3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Entgelte für Personenbahnsteige oder Laderampen anzuwenden, spätestens jedoch ab der Netzfahrplanperiode 2022/2023.
- (4) Umfasst eine am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] bestehende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisenbahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den Personenbahnhof angrenzenden Personenbahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Betreibers des...
- (5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] ergangen sind, ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.“
- 50. § 81 wird aufgehoben.
- 51. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 52. Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 53. In Anlage 3 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisenbahninfrastrukturregistern“ durch die Wörter „Eisenbahninfrastru...
- 54. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- 55. In Anlage 5 wird die Angabe „§ 27“ jeweils durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
- 56. Anlage 8 wird aufgehoben.
-
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
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Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 2 wird wie folgt geändert:
- „(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.“
- „(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.
- (7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Sign...
- „(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.“
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2. § 11 wird wie folgt geändert:
- „Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- 3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 12a Absatz 1 werden die Wörter „Betreibern eines Personenbahnhofs“ durch die Wörter „Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben,“ ersetzt.
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1. § 2 wird wie folgt geändert:
-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Inkrafttreten
- (1) Das Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
- (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 2c des Eisenbahnregulierungsgesetzes an dem Tag in Kraft, an dem dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 2 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie ...
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsprüfung
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- a. Berechnungsgrundlagen
- aa. Berechnungsgrundlagen des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
- bb. Berechnungsgrundlagen des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung
- b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- aa. Zusammenfassung
- bb. Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft je gesetzlicher Tatbestand
- c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
- aa. Bund
- aaa. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
- bbb. Bundesnetzagentur (Darstellung je gesetzlicher Tatbestand)
- ccc. Eisenbahn-Bundesamt (Darstellung je gesetzlicher Tatbestand)
- cc. Länder und Kommunen
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes)
- Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
- Zu Nummer 2 (§§ 8a, 8b, 8c, 8d, 11, 14 und Anlage 7)
- Zu Nummer 3 (§ 1)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1)
- Zu Buchstabe b (Absatz 4a – neu -)
- Zu Buchstabe c (Absatz 4b -neu-)
- Zu Buchstabe d (Absatz 5 und 5 a - neu -)
- Zu Buchstabe e (Absatz 10)
- Zu Buchstabe f (Absatz 12)
- Zu Buchstabe g (Absatz 15)
- Zu Buchstabe h (Absatz 18)
- Zu Buchstabe i (Absatz 19)
- Zu Buchstabe j (Absätze 24 a und 24b - neu -)
- Zu Buchstabe k (Absatz 25)
- Zu Buchstabe l (Absätze 26 bis 30 - neu -)
- Zu Nummer 4 (§2)
- Zu Buchstabe a (Überschrift)
- Zu Buchstabe b (Absatz 1)
- Zu Buchstabe c (Absatz 3)
- Zu Buchstabe d (Absatz 5 - neu -)
- Zu Buchstabe e (Absatz 6 bis 9)
- Zu Buchstabe f, Buchstabe g und Buchstabe h (Absatz 6 bis 8 - neu -)
- Zu Nummer 5 (§§ 2a bis 2c - neu -)
- Zu Nummer 6 (§ 7)
- Zu Buchstabe a (Absatz 5)
- Zu Buchstabe b (Absatz 6)
- Zu Nummer 7 (§ 8)
- Zu Nummer 8 (§ 9)
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 5) und Buchstabe c (Absatz 1 a - neu -)
- Zu Nummer 9 (§ 10 Absatz 4)
- Zu Nummer 10 (§ 10 a - neu -)
- Zu Nummer 11 (§ 12)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
- Zu Buchstabe b (Absatz 3)
- Zu Nummer 12 (§ 13)
- Zu Buchstabe a (Überschrift)
- Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1)
- Zu Buchstabe c (Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu -) und Buchstabe d (Absatz 3 bis 7 - neu -)
- Zu Nummer 13 (§ 17)
- Zu Buchstabe a (Absatz 2)
- Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1)
- Doppelbuchstabe bb (Nummer 2 Buchstabe j - neu -)
- Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 3 - neu -)
- Zu Buchstabe b (Absatz 3)
- Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 3)
- Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 7)
- Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 8 - neu -)
- Zu Nummer 14 (§ 19)
- Zu Buchstabe a (Überschrift), Buchstabe b (Absatz 4 - neu -) und Buchstabe c (Absatz 5 - neu-)
- Zu Buchstabe d (Absatz 6 - neu -)
- Zu Nummer 15 (§ 25 Absatz 1 Satz 4)
- Zu Nummer 16 (§ 28 Absatz 1)
- Zu Nummer 17 (§ 31a - neu -)
- Zu Nummer 18 (§ 32 Absatz 3 - neu -)
- Zu Nummer 19 (§ 34 Absatz 1)
- Zu Nummer 20 (§ 35 Absatz 6 und 7 - neu -)
- Zu Nummer 21 (§ 36)
- Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 5 und 6)
- Zu Buchstabe b (Absatz 6)
- Zu Nummer 22 (§ 37)
- Zu Buchstabe a (Überschrift)
- Zu Buchstabe b (Absatz 1)
- Zu Buchstabe c (Absatz 2)
- Zu Buchstabe d (Absatz 3 Satz 4)
- Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
- Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4)
- Zu Buchstabe e (Absatz 3a - neu -)
- Zu Buchstabe f (Absatz 4 Satz 2 und 3)
- Zu Buchstabe g (Absatz 5 Satz 2)
- Zu Buchstabe h (Absatz 6)
- Zu Nummer 23 (§ 43)
- Zu Buchstabe a (Überschrift)
- Zu Buchstabe b (Absatz 4 - neu -)
- Zu Nummer 24 (§ 45 Absatz 1)
- Zu Nummer 25 (§ 46)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1)
- Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
- Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
- Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)
- Zu Nummer 26 (§ 47)
- Zu Buchstabe a (Überschrift) und Buchstabe b (Absatz 1)
- Zu Buchstabe c (Absatz 9 Satz 1)
- Zu Buchstabe d (Absatz 10 - neu -)
- Zu Buchstabe e
- Zu Nummer 27 (§ 48)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1)
- Zu Buchstabe b (Absatz 2)
- Zu Nummer 28 (§ 49)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1)
- Zu Buchstabe b (Absätze 2, 3, 4 und 4a - neu -)
- Zu Buchstabe c (Absatz 6 Satz 1 und 3)
- Zu Buchstabe d (Absatz 8 Satz 2 und 3)
- Zu Buchstabe e (Absatz 10)
- Zu Buchstabe f (Absatz 11 Satz 1)
- Zu Nummer 29 (§ 49a - neu -)
- Zu Nummer 30 (§ 50 Absatz 1)
- Zu Nummer 31 (§ 51 Absatz 1 Satz 2)
- Zu Nummer 32 (§ 52 Absatz 10 - neu -)
- Zu Nummer 33 (§ 52a - neu -)
- Zu Nummer 34(§ 53 Absatz 1)
- Zu Buchstabe a (Satz 1)
- Zu Buchstabe b (Satz 3 - neu -)
- Zu Nummer 35 (§ 54 Satz 1 Nummer 2)
- Zu Nummer 36 (§ 56)
- Zu Buchstabe a (Überschrift) und Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1)
- Zu Buchstabe c (Absatz 3)
- Zu Nummer 37 (§ 59)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1)
- Zu Buchstabe b (Absatz 3 bis 5 - neu -)
- Zu Buchstabe c (Absatz 6 - neu -)
- Zu Buchstabe d (Absatz 7 - neu -)
- Zu Buchstabe e (Absatz 8 - neu -)
- Zu Buchstabe f (Absatz 9 - neu -)
- Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb (Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1)
- Zu Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd (Nummer 3 - neu -)
- Zu Buchstabe g
- Zu Nummer 38 (§ 60 Absatz 2a - neu -)
- Zu Nummer 39 (Kapitel 4)
- Zu Nummer 40 (§ 68)
- Zu Buchstabe a (Absatz 3)
- Zu Buchstabe b (Absätze 4 und 5)
- Zu Nummer 41 (§ 70 Absatz 3)
- Zu Nummer 42 (§ 72)
- Zu Buchstabe a (Satz 1 Nummer 4)
- Zu Buchstabe b (Satz 2)
- Zu Nummer 43 (§ 73)
- Zu Buchstabe a (Absatz 2)
- Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
- Zu Doppelbuchstabe bb (Sätze 2 und 3 - neu -)
- Zu Buchstabe b (Absatz 3)
- Zu Buchstabe c (Absatz 4)
- Zu Nummer 44 (§ 77)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)
- Zu Buchstabe b (Absatz 6 Satz 3 und 4)
- Zu Buchstabe c (Absatz 8 - neu -)
- Zu Nummer 45 (§ 77a - neu -)
- Zu Nummer 46 (§ 78 Absatz 1 Nummer 2)
- Zu Nummer 47 (§ 79)
- Zu Nummer 48 (Kapitel 5)
- Zu Nummer 49 (§ 80)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1 bis 6)
- Zu Buchstabe b (Absatz 1 - neu -)
- Zu Buchstabe c (Absatz 2 - neu -)
- Zu Buchstabe d (Absätze 3 bis 5 - neu -)
- Zu Nummer 50 (§ 81)
- Zu Nummer 51 (Anlage 1)
- Zu Buchstabe a (Überschrift)
- Zu Buchstabe b und Buchstabe c (Nummer 2 und Nummer 6 - neu -)
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 52 (Anlage 2 Nummer 2)
- Zu Buchstabe a (Satz 1)
- Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb (Buchstabe a und Buchstabe b)
- Zu Doppelbuchstabe cc (Buchstabe g - neu -)
- Zu Doppelbuchstabe dd (Buchstabe h – neu -)
- Zu Doppelbuchstabe ee (Buchstaben i und j - neu -)
- Zu Buchstabe b und Buchstabe c (Satz 2 und 3)
- Zu Nummer 53 (Anlage 3 Nummer 1 Satz 2)
- Zu Nummer 54 (Anlage 4)
- Zu Buchstabe a (Nummer 1.3 - neu -)
- Zu Buchstabe b (Nummer 2.1)
- Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
- Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
- Zu Nummer 55 (Anlage 5)
- Zu Nummer 56 (Anlage 8)
- Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
- Zu Nummer 1 (§ 2)
- Zu Buchstabe a (Absatz 6a - neu -)
- Zu Buchstabe b (Absatz 7 und 7a - neu -)
- Zu Buchstabe c und Buchstabe d (Absatz 7b - neu -)
- Zu Buchstabe e (Absatz 20)
- Zu Nummer 2 (§ 11)
- Zu Buchstabe a (Absatz 1)
- Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 und 2)
- Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)
- Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 5)
- Zu Buchstabe b (Absatz 1a Satz 1)
- Zu Buchstabe c (Absatz 2 Satz 3)
- Zu Buchstabe d (Absatz 4)
- Zu Nummer 3 (§ 12 Absatz 4)
- Zu Buchstabe a (Nummer 1)
- Zu Buchstabe b (Nummer 2)
- Zu Nummer 4 (§ 12a Absatz 1)
- Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
-
A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des
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juris Lex QS
13062024 ()
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