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- 0487-20vor
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0487-20Text
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Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
- Artikel 1
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Änderung des Weingesetzes
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Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
- „§ 1a
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Geltungsbestimmung
- (1) Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschütz...
- (2) Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter g...
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
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4. § 3b wird wie folgt geändert:
- (1) „ Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Länder erstellt. Es umfasst selb...
- (2) „ Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, sowe...
- „(2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Verfügung. Sie werden den Ländern nach...
- 5. § 3c wird aufgehoben.
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6. § 4 wird wie folgt geändert:
- (1) „ Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, welche zulässigerweis...
- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
- 8. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2016, 2017, 2018, 2019 und 2020“ durch die Angabe „2016 bis 2023“ ersetzt.
- 9. In § 7b werden die Wörter „2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1)...
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10. § 7e wird wie folgt gefasst:
- „§ 7e
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Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung
- (1) Die Mitteilung über die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäis...
- (2) Die Vermarktung von Trauben und von aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 kann, soweit es sich um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertraubensorten handelt, auf Antr...
- (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden.“
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11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
- „§ 7f
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Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen
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12. § 8 wird wie folgt gefasst:
- „§ 8
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Klassifizierung von Rebsorten; Verordnungsermächtigung
- (1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der amtlichen Sortenliste gemäß § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes aufgeführten Keltertraubensorten, wenn sie den Anforderungen des Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (...
- (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass bestimmte nicht in Deutschland saatgutrechtlich zugelassene Keltertraubensorten für die Herstellung von Wein in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, sofern sie den Anforderungen d...
- (3) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechts...
- (4) Aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen ergeben sich die in Deutschland klassifizierten Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“
- 13. In § 16a Satz 1 werden die Wörter „Die in diesem Abschnitt“ durch die Wörter „Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt“ ersetzt.
- 14. In § 17 wird Absatz 4 gestrichen.
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15. § 22c wird wie folgt geändert:
- (9) „ Die Bundesanstalt ist zuständig für:
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16. § 23 wird wie folgt geändert:
- § 23 „
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Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten“.
- (1) „ Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung die Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zu...
- „(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe tragen, darf zusätzlich zu dem Namen der geschützten geografischen Angabe der Namen einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der geografischen Angabe z...
- (2) „ Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe die Namen geograf...
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17. § 25 wird wie folgt gefasst:
- § 25 „
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Verbote zum Schutz vor Täuschung
- (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verord...
- (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen
- 18. In § 49 wird Nummer 4 durch folgende Nummern 4 und 4a ersetzt:
- 19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 20. In § 56 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 17 angefügt:
- „(17) Für Genehmigungen, die nach § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes [einsetzen Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] am [einsetzen: Tag der Verkündung des Zehnten Geset...
- 21. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „8 Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
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Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c und d
- Zu Buchstabe e
- Zu Buchstabe f
- Zu Nummer 4
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 16
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 17
- Zu Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 20
- Zu Nummer 21
- Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
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A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes