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- 0746-20
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0746-20-text
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Jahressteuergesetz 2020
- Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- Inhaltsübersicht
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Artikel 1
- Änderung des Einkommensteuergesetzes
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Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
- 2. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
- 3. In § 4f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
- 4. § 7g wird wie folgt geändert:
- 5. In § 7h Absatz 2 Satz 1 und § 7i Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „durch eine Bescheinigung“ durch die Wörter „durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung“ ersetzt.
- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.
- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
- 9. § 20 wird wie folgt geändert:
- 10. In § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der in...
- 11. § 37 Absatz 6 wird aufgehoben.
- 12. In § 39a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
- 13. In § 40a Absatz 5 wird nach den Wörtern „Absätzen 1 bis 3“ die Angabe „und 7“ eingefügt.
- 14. In § 42b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die die für den letzten Lohnzahlungszeitraum“ durch die Wörter „die für den letzten Lohnzahlungszeitraum“ ersetzt.
- 15. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 5 angefügt:
- 16. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 17. § 50 wird wie folgt geändert:
- 18. § 52 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
- Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
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Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 10 Absatz 1a Nummer 2 Satz 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
- 3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „66 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.
- 4. § 22 wird wie folgt geändert:
- 5. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 6. In § 32c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
- 7. In § 32d Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den einzelnen Kapitalertrag“ durch die Wörter „den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag“ ersetzt.
- 8. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 9. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 10. Nach § 39e Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 11. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 12. § 45a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- 13. § 50 wird wie folgt geändert:
- 14. Dem § 50a Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
- 15. § 52 wird wie folgt geändert:
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16. § 105 wird wie folgt gefasst:
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„§ 105
- Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
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„§ 105
- 17. Dem § 111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
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Artikel 3
- Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
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Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 8 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „44 Euro“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
- 2. § 24b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetra...
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Artikel 4
- Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
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Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 39 wird wie folgt geändert:
- 2. § 52 Absatz 36 wird wie folgt geändert:
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Artikel 5
- Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
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Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 39a wird wie folgt geändert:
- 2. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- 3. § 41b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 41c Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „In den Fällen“ die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den Fällen“ eingefügt.
- 5. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe a bis e“ ersetzt.
- 6. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 7. § 52 wird wie folgt geändert:
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Artikel 6
- Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt zu geändert:
- 1. In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „200 Euro“ durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
- 2. In § 84 Absatz 2c wird die Angabe „1. Januar 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ und die Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.
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Artikel 7
- Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. Nach § 84 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
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Artikel 8
- Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
- In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird das Se...
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Artikel 9
- Änderung des Gewerbesteuergesetzes
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Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 8 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
- 2. In § 9 Nummer 5 Satz 7 werden die Wörter „Satz 12 Nummer 2“ durch die Wörter „Satz 12 Buchstabe b“ ersetzt.
- 3. § 10a Satz 10 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- 4. § 36 wird wie folgt geändert:
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Artikel 10
- Änderung des Investmentsteuergesetzes
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Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 2. In § 10 Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen“ die Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ eingefügt.
- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
- 4. § 37 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „§ 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2“ ersetzt.
- 6. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 7. § 56 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- 8. § 57 wird wie folgt geändert:
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Artikel 11
- Änderung des Umsatzsteuergesetzes
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Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6b Absatz 3 und 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „(§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a)“ durch die Wörter „(§ 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a)“ ersetzt.
- 2. Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- 3. In § 14b Absatz 5 wird die Angabe „§ 146 Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 146 Absatz 2b“ ersetzt.
- 4. Nach § 17 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
- 5. § 18a wird wie folgt geändert:
- 6. § 24 wird wie folgt geändert:
- 7. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:
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Artikel 12
- Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
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Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ges...
- 4. § 13b wird wie folgt geändert:
- 5. Nach § 18 Absatz 4e werden folgende Absätze 4f und 4g eingefügt:
- 6. Nach § 18a Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
- 7. Dem § 18g wird folgender Satz angefügt:
- 8. Dem § 18h wird folgender Absatz 7 angefügt:
- 9. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und“ gestrichen.
- 10. Dem § 27 Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:
- 11. § 27a wird wie folgt geändert:
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Artikel 13
- Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
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Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 18h folgende Angaben eingefügt:
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2. Nach § 18h werden die folgenden §§ 18i, 18j und 18k eingefügt:
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„§ 18i
- Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
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§ 18j
- Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig...
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§ 18k
- Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
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„§ 18i
- 3. Dem § 27 wird folgender Absatz 33 angefügt:
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Artikel 14
- Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
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Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- 3. § 3a Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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4. § 3c wird wie folgt gefasst:
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„§ 3c
- Ort der Lieferung beim Fernverkauf
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„§ 3c
- 5. Nach § 4 Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt:
- 6. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:
- 7. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird in Buchstabe e das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben f bis i werden angefügt:
- 8. In § 13a Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:
- 9. § 14a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 10. § 16 wird wie folgt geändert:
- 11. § 18 wird wie folgt geändert:
- 12. In § 18e Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
- 13. § 18h Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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14. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
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„§ 21a
- Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
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„§ 21a
- 15. § 22 wird wie folgt geändert:
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16. § 22f wird wie folgt geändert:
- Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle“.
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17. § 25e wird wie folgt geändert:
- Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle“.
- 18. In § 25f Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 26b, 26c“ durch die Angabe „§§ 26a, 26c“ ersetzt.
- 19. § 26a wird wie folgt geändert:
- 20. § 26b wird aufgehoben.
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21. § 26c wird wie folgt geändert:
- Strafvorschriften“.
- 22. § 27 wird wie folgt geändert:
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Artikel 15
- Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
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Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 4 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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Artikel 16
- Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:
- 2. § 5 wird aufgehoben.
- 3. § 59 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
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Artikel 17
- Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
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Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Oberfinanzdirektionen“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
- 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 4. In § 7 wird der Klammerzusatz „(Oberfinanzbezirk)“ gestrichen und wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Mittelbehörde“ ersetzt.
- 5. § 8a wird wie folgt geändert:
- 6. § 9a wird wie folgt geändert:
- 7. In § 10a wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Mittelbehörde“, das Wort „Oberfinanzbezirke“ durch das Wort „Bezirke“, das Wort „Oberfinanzpräsidenten“ durch das Wort „Präsidenten“ und das Wort „Oberfinanzpräsidentin“ durch das Wort „P...
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Artikel 18
- Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 46 angefügt:
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Artikel 19
- Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
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§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
- 2. Die Nummern 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
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Artikel 20
- Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
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§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 29 folgende Nummer 29a eingefügt:
- 2. In Absatz 1a wird die Angabe „30 bis 34“ durch die Angabe „29a bis 34“ ersetzt.
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Artikel 21
- Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 47 angefügt:
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Artikel 22
- Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
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§ 153 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt g...
- 1. In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Sat...
- 2. In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rentenversicherung“ die Wörter „und zur Arbeitsförderung“ eingefügt.
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Artikel 23
- Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
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§ 2e Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie...
- 1. In Buchstabe a werden die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e des Einkommens...
- 2. In Buchstabe b werden die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkomm...
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Artikel 24
- Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
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§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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Artikel 25
- Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
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Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1a bis 10“ durch die Angabe „§§ 2 bis 10“ und werden die Wörter „Artikel 29 bis 31“ durch die Wörter „Artikel 27 bis 31“ ersetzt.
- 2. § 1a wird aufgehoben.
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Artikel 26
- Änderung der Zollverordnung
- § 23 Absatz 1 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Artikel 27
- Änderung der Abgabenordnung
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Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 146 Absatz 2b“ durch die Angabe „§ 146 Absatz 2c“ ersetzt.
- 4. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 5. In § 27 Satz 4 wird das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ ersetzt.
- 6. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 30 geschützten Daten“ durch die Wörter „nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten“ ersetzt.
- 7. § 32c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 8. § 32i wird wie folgt geändert:
- 9. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 10. Dem § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
- 11. Dem § 57 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
- 12. § 58 wird wie folgt geändert:
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13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
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„§ 58a
- Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
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„§ 58a
- 14. Dem § 60a wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 15. In § 64 Absatz 3 wird die Angabe „35 000 Euro“ durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.
- 16. § 68 wird wie folgt geändert:
- 17. In § 93 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
- 18. § 93a wird wie folgt geändert:
- 19. § 138 wird wie folgt geändert:
- 20. In § 138a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns,“ gestrichen.
- 21. § 146 wird wie folgt geändert:
- 22. § 152 wird wie folgt geändert:
- 23. In § 171 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Zollfahndungsdienstes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steuerfahndung betraut ist,“ durch die Wörter „...
- 24. Dem § 184 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
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25. Nach § 208 wird folgender § 208a eingefügt:
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„§ 208a
- Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
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„§ 208a
- 26. In § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird jeweils die Angabe „§ 294 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 210 oder § 294 Absatz 1“ ersetzt.
- 27. Dem § 366 wird folgender Satz angefügt:
- 28. § 375a wird aufgehoben.
- 29. In § 376 Absatz 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
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Artikel 28
- Weitere Änderung der Abgabenordnung
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Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60a folgende Angabe eingefügt:
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2. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:
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„§ 60b
- Zuwendungsempfängerregister
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„§ 60b
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Artikel 29
- Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
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Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 14 angefügt:
- 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 3. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- 4. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
- 5. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 6. § 34 wird aufgehoben.
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7. Folgender § 35 wird angefügt:
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„§ 35
- Abrufverfahren von Steuermessbeträgen
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„§ 35
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Artikel 30
- Änderung des Bewertungsgesetzes
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Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu der Anlage 32 die Angabe „und 9“ gestrichen.
- 2. § 244 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 3. Dem § 261 wird folgender Satz angefügt:
- 4. In der Anlage 40 (zu § 255) werden die Wörter „Wohnungs- und Teileigentum“ durch das Wort „Wohnungseigentum“ ersetzt.
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Artikel 31
- Änderung des Grundsteuergesetzes
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Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 233, 240 und 241“ durch die Angabe „§§ 232 bis 234, 240“ ersetzt.
- 2. In § 17 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 und 3 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ ersetzt.
- 3. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
Artikel 32
- Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
-
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 17 angefügt:
-
Artikel 33
- Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
-
Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- 2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- 3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
-
Artikel 34
- Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
-
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist“ durch die Wörter „das der Vermächtnisnehmer angenommen hat“ ersetzt.
- 2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 13 Absatz 1 Nummer 9a werden die Wörter „zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung“ durch die Wörter „für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung“ ersetzt.
- 5. Nach § 13a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
- 6. In § 13b Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 7 Satz 2“ durch die Wörter „Schulden, des jungen Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Betriebsvermögens, das einer w...
- 7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 8. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 58 Nummer 6 der Abgabenordnung“ ersetzt.
- 9. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 10. Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
- 11. § 35 wird wie folgt geändert:
- 12. Dem § 37 wird folgender Absatz 18 angefügt:
-
Artikel 35
- Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
-
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
-
Artikel 36
- Änderung des Steuerberatungsgesetzes
-
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77b wie folgt gefasst:
- 2. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- 5. § 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
-
6. § 77b wird wie folgt geändert:
- Ehrenamtliche Tätigkeit“.
- 7. § 80a wird wie folgt geändert:
- 8. § 85 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- 9. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 90 Abs. 1 Nr. 4)“ durch den Klammerzusatz „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5)“ ersetzt.
-
Artikel 37
- Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
-
§ 3a Absatz 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 10 wird aufgehoben.
- 2. Die Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 10 bis 20.
-
Artikel 38
- Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
-
Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 19 Nummer 1 und 5 wird aufgehoben.
- 2. In Artikel 20 Nummer 2 wird der anzufügende Absatz 26 als Absatz 25a eingefügt.
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Artikel 39
- Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- In Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird in § 52 Absatz 22b Satz 2 die Angabe „§§ 51, 51a“ durch die Wö...
-
Artikel 40
- Änderung des Forschungszulagengesetzes
-
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
Artikel 41
- Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
- § 14 Absatz 3 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Artikel 42
- Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- In § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geänd...
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Artikel 43
- Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden...
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Artikel 44
- Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- In § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200 Euro“ ...
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Artikel 45
- Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
- In § 25d Absatz 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird die Angabe „200 Euro...
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Artikel 46
- Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird jeweils die Angab...
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Artikel 47
- Änderung des Strafgesetzbuches
- Dem § 73e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
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Artikel 48
- Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
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Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316…...
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„Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
- Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020
-
„Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
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Artikel 49
- Änderung der Strafprozessordnung
- Dem § 459g Absatz 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
Artikel 50
- Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 40 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
- (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft.
- (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18, 37 und 42 bis 46 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
- (5) Die Artikel 13 und 19 treten am 1. April 2021 in Kraft.
- (6) Die Artikel 14, 16 und 24 bis 26 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
- (7) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
- (8) Artikel 15 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
- (9) Die Artikel 4 und 20 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
- (10) Die Artikel 5, 7, 21 bis 23 und 28 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Jahressteuergesetz 2020