Table of Contents
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0175-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
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0175-21text
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Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
- Artikel 1
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Änderung der Weinverordnung
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Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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2. § 6 wird wie folgt gefasst:
- „§ 6
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Erzeugnisse aus Versuchsanbau (zu § 7e Absatz 2 Satz 2 des Weingesetzes)
- (1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlame...
- (2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr vermarktet werden. Soweit es sich bei Erzeugnissen nach Satz 1 um Erzeugnisse aus klassifizierten Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem fünften auf das Jahr der...
- (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung von Absatz 2 Satz 1 abweichende Vermarktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt ist, dass hierdurch kein Marktstörungsrisiko nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (...
- 3. § 13a wird aufgehoben.
- 4. § 16a wird aufgehoben.
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5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
- „§ 20a
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Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation (zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes)
- (1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation sind schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen.
- (2) Anträge nach Absatz 1 müssen folgende Informationen enthalten:
- (3) Für den Antrag nach Absatz 1 veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger ein zu verwendendes Muster.
- (4) Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig, erfolgt unter Berücksichtigung der Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 und der Begründung nach Absatz 2 Nummer 3 eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen für eine vor...
- (5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im Einzelfall, ob die sofortige Vollziehbarkeit der Bewilligung nach Absatz 4 Satz 3 anzuordnen ist.
- (6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht den bewilligenden Bescheid in nicht personenbezogener Form zusammen mit der geänderten Produktspezifikation im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtscha...
- (7) Ferner benachrichtigt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die durchzuführenden Kontrollen zuständige Landesbehörde über die geänderte Produktspezifikation und leitet gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnun...
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6. § 32 wird wie folgt geändert:
- (3) „ Bei inländischem Wein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Likörwein oder Perlwein darf die Bezeichnung „Blanc de Noirs“ nur verwendet werden, wenn es sich um ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, der aus frischen roten Traube...
- 7. § 34b wird wie folgt geändert:
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8. § 34c wird wie folgt gefasst:
- „§ 34c
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Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
- (1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei der ausschließliche...
- (2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine fü...
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9. Dem § 38 wird folgender Absatz 11 angefügt:
- (11) „ Die Verwendung der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33 genannten Bezeichnungen an Stelle der Bezeichnung „Hersteller“ oder „hergestellt von“ werden zugelassen.“
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10. § 39 wird wie gefasst:
- „§ 39
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Geografische Angaben (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
- (1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Qualitätsschaumweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. der Name
- (2) Der Name einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes darf nur in Verbindung mit dem Namen einer Einzellage angegeben werden. Wird der Name einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 de...
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a kann der Gemeinde- oder Ortsteilname im Falle der wiederholten Angabe des Lagenamens durch die Bezeichnung „Lage“ ersetzt werden, soweit dies nach der jeweiligen Produktspezifikation zulässig ist.
- (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e dürfen in der Bezeichnung des Erzeugnisses die Prädikate Kabinett oder Spätlese verwendet werden, soweit das Erzeugnis die Voraussetzungen nach § 20 des Weingesetzes erfüllt und die jeweilige Pr...
- (5) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.“
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11. § 39a wird wie folgt gefasst:
- „§ 39a
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Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
- (1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllt.
- (2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- (3) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
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12. § 42 wird wie folgt geändert:
- (2) „ Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Bu...
- 13. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:
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14. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) „ Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33 bezeic...
- 15. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit einer“ die Wörter „gut sichtbaren, deutlich lesbaren sowie unverwischbar angebrachten“ eingefügt.
- 16. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:
- (16) „ Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Verordnung] geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Best...
- (17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022 dürfen nach der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Verordnung] geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände...
- 18. Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird wie folgt geändert:
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Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Regelungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Regelungsfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Regelungsfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung der Weinverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Nummer 16
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 17
- Zu Nummer 18
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
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A. Allgemeiner Teil
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Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
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