Table of Contents
- 0068-21
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0068-21-text
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
- Artikel 1
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Änderung des Mautsystemgesetzes
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Das Mautsystemgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das durch Artikel 144 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 2 werden nach dem Wort „genommen“ die Wörter „oder betrieben“ eingefügt.
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3. § 3 wird wie folgt gefasst:
- „§ 3
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Europäischer elektronischer Mautdienst
- (1) Der europäische elektronische Mautdienst ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Vertrags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Mautdienst). Der M...
- (2) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht wird.“
- 4. In § 4 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „als Anbieter“ eingefügt und nach dem Wort „will“ die Angabe „(Anbieter)“ gestrichen.
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
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7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
- „§ 10a
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Vergütung
- (1) Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder eines Landes zahlt jedem zugelassenen Anbieter eine Vergütung. Die Methode der Berechnung wird von der zuständigen Behörde transparent, diskriminierungsfrei und für alle Anbieter, di...
- (2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem Betreiber, dem der Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder der beauftragt wurde, an der Erhebung der Maut mitzuwirken, muss die Methode der Berechnung der Vergütung der Anbieter derse...
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8. § 12 wird wie folgt gefasst:
- § 12 „
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Abdeckung der mautpflichtigen Streckennetze
- (1) Ein Anbieter muss innerhalb von 36 Monaten nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über alle mautpflichtigen Streckennetze mit elektronischen Mautsystemen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des R...
- (2) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr registrierter Anbieter muss Informationen über die von ihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze sowie Änderungen daran unverzüglich nach der Registrierung veröffentlichen. Ein beim Bundesamt für Güterverkeh...
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9. § 13 wird wie folgt geändert:
- (2) „ Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den festgelegten technischen Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2019/520, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und...
- (2) „ Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den festgelegten technischen Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2019/520, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und...
- (4) „ Ein beim Bundesamt für Güterverkehr registrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertragsschluss die allgemeinen Bedingungen offenlegen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern zu Grunde legt. Ein Anbieter muss die Nutzer bei Abschluss eines Vertrags...
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10. § 14 wird wie folgt geändert:
- (3) „ Berechnet die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die Maut, die Anbieter für die Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein zugelassener Anbieter der Behörde die Informationen zur Verfügung, die die Behörde benötigt, um die Maut zu berech...
- (4) Ein zugelassener Anbieter muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und bei der nachträglichen Mauterhebung unterstützen. Er muss bei Verdacht auf die Nichtentrichtung der Maut eines Nutzer...
- 11. § 15 wird wie folgt geändert:
- 12. § 16 Absatz 6 wird aufgehoben.
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13. § 17 wird wie folgt geändert:
- (1) „ Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.“
- (1) „ Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.“
- (3) „ Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Güterverkehr entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.“
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14. § 18 wird wie folgt gefasst:
- § 18 „
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Fahrzeugklassifizierung
- (1) Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung festzulegen. Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 klassifiziert.
- (2) Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Güterverkehr und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die F...
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15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) „ Berechnen die zugelassenen Anbieter die für die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut, können Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen
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16. § 20 wird wie folgt gefasst:
- § 20 „
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Buchführung
- Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung von Quersubventionen ihre Buchführung so gestalten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Aufwendungen und Er...
- 17. § 21 wird wie folgt geändert:
- 18. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter „(EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nut...
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19. § 23 wird wie folgt geändert:
- (5) „ Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes richtet für das mautpflichtige Streckennetz eine Testumgebung ein, in der ein Anbieter oder seine Bevollmächtigten die Gebrauchstauglichkeit seiner Fahrzeuggeräte prüfen u...
- 20. § 25 wird wie folgt geändert:
- 21. § 27 wird wie folgt geändert:
- 22. § 28 wird wie folgt geändert:
- 23. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Angabe „(EU) 2019/520“ ersetzt.
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24. Folgende §§ 33 bis 37 werden angefügt:
- § 33 „
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Austausch von Informationen über die Nichtentrichtung der Maut
- Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, be...
- § 34
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Abrufe aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
- (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister, soweit diese nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind, auf Abruf im au...
- (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststel...
- (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen von Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen auch die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
- (4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.
- (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betroffenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Daten nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 mit, die nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind und dem Mitgliedstaat oder anderen...
- § 35
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Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum e...
- (2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermitteln, sofern es nicht selbst die zuständige Behörde ist. Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, sow...
- (3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dien...
- (4) Das Bundesamt für Güterverkehr hat bei Abrufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
- (5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.
- (6) Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannt sind, an eine nationale Konta...
- § 36
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Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut
- (1) Hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines Informationsaustauschs nach...
- (2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln
- § 37
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Zentrale Anlaufstelle
- (1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.
- (2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.
- (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.“
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Das Mautsystemgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das durch Artikel 144 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
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Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 4 wird wie folgt geändert:
- „(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und...
- 2. § 4f wird wie folgt geändert:
- 3. § 4j wird wie folgt geändert:
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- 5. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
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6. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
- „§ 8b
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Aufrechnungsverbot
- Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig.“
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7. § 9 wird wie folgt geändert:
- „(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses, vom Betreiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f...
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8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
- „§ 10a
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Kostentragungspflicht bei Nichtermittelbarkeit des Führers des Motorfahrzeugs
- (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung ein...
- (2) § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.“
- 9. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „dem europäischen elektronischen Mautdienst nach § 4a und“ gestrichen.
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1. § 4 wird wie folgt geändert:
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Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Änderung des Gerichtskostengesetzes
- In den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert w...
- Artikel 4
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Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung des Mautsystemgesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b und c
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 6
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 10
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 11
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Nummer 16
- Zu Nummer 17
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Buchstabe a bis c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 20
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe d
- Zu Nummer 21
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 22
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 23
- Zu Nummer 24
- Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
- Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
-
A. Allgemeiner Teil
-
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
- 0068-21_Anlage
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