Table of Contents
- 0400-21
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0400-21-text
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Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer
- Artikel 1
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Änderung der Biostoffverordnung
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Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- „Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz von
- 2. In § 2 Absatz 1 werden im Satzteil nach der Aufzählung die Wörter „übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen“ durch die Wörter „infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten...
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schlachtbetrieben“ durch die Wörter „Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben“ ersetzt.
- 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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6. § 16 wird wie folgt geändert:
- „(3) Die Anzeige nach Absatz 1 hat zu erfolgen bei Tätigkeiten nach
- 7. In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „, insbesondere zu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der am...
- 8. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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9. § 22 wird wie folgt gefasst:
- „§ 22
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Übergangsvorschriften
- Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 aufgenommen worden sind, besteht keine Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1, sofern
- 10. In Anhang II wird in der Tabelle die Nummer 12 wie folgt gefasst:
- 11. In Anhang III wird in der Tabelle in Spalte 2 der Nummer 5 das Wort „empfohlen“ durch das Wort „verbindlich“ ersetzt.
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1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
-
Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Änderung der Gefahrstoffverordnung
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Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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2. § 2 wird wie folgt geändert:
- „(5a) Begasung bezeichnet eine Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
- „(18) Eine Verwenderkategorie bezeichnet eine Personengruppe, die berechtigt ist, ein bestimmtes Biozid-Produkt zu verwenden. Sie beschreibt den Grad der Qualifikation, die für diese Verwendung erforderlich ist. Die zugehörige Verwenderkategorie eines...
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3. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
- „Abschnitt 4a
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Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
- § 15a
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Verwendungsbeschränkungen
- (1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
- (2) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private Haushalte.
- § 15b
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Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
- (1) Der Arbeitgeber hat vor Verwendung eines Biozid-Produkts sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hinsichtlich der Anforderungen nach
- (2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Rangfolge nach § 7 Absatz 4 Satz 4 und unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Verwendung so festzulegen und durchzuführen, dass eine Gefährdung der Beschäftigten, anderer Per...
- (3) Eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 ist erforderlich für die Verwendung von Biozid-Produkten,
- § 15c
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Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- (1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach Absatz 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen,
- (2) Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- (3) Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produk...
- (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sachkunde für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.
- § 15d
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Besondere Anforderungen bei Begasungen
- (1) Der Arbeitgeber bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde, wenn Begasungen durchgeführt werden sollen. Die Erlaubnis ist nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.1 vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen schriftlich oder elektronisch ...
- (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn wegen der geringen Menge des freiwerdenden Wirkstoffs eine Gefährdung für Mensch und Umwelt nicht besteht. Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- (3) Der Arbeitgeber hat eine Begasung spätestens eine Woche vor deren Durchführung bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.2.2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann
- (4) Der Arbeitgeber hat für jede Begasung eine verantwortliche Person zu bestellen, die Inhaber eines Befähigungsscheins (Befähigungsscheininhaber) nach Anhang I Nummer 4.5 ist. Die verantwortliche Person hat
- (5) Bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder Notfall hat
- (6) Für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln gelten die Sachkundeanforderungen nach Anhang I Nummer 4.4 als erfüllt, wenn die Sachkunde nach dem Pflanzenschutzrecht erworben wurde.
- § 15e
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Ergänzende Dokumentationspflichten
- (1) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass über die Begasungen eine Niederschrift angefertigt wird. In der Niederschrift ist zu dokumentieren:
- (2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
- (3) Werden für die Begasungen Pflanzenschutzmittel verwendet, kann die Niederschrift zusammen mit den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inv...
- (4) .
- § 15f
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Zusätzliche Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
- (1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Schiffe, Tanks, Container oder andere Transportbehälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber dies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu ermitteln.
- (2) Ergibt die Ermittlung, dass die Transporteinheit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte gegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln n...
- (3) Bei Begasungen von Transporteinheiten
- § 15g
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Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
- (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn
- (2) Bei Begasungen auf Schiffen hat die verantwortliche Person
- (3) Die Gasdichtheit der begasten Räume muss mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Schiffsführerin beziehungsweise der Schiffsführer hat der Hafenbehörde beziehungsweise der zuständigen Pe...
- (4) Die Beförderung begaster Transporteinheiten auf Schiffen darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass sich außerhalb der Transporteinheiten keine gefährlichen Gaskonzentrationen entwickeln. Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Satz 3 gilt entsprec...
- § 15h
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Ausnahmen von Abschnitt 4a
- (1) Es finden keine Anwendung
- (2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes bestimmt ist.“
- 4. § 16 wird wie folgt geändert:
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5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
- „§ 19a
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Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- (1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag an, dass eine ausländische Aus- oder Weiterbildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne von § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sachkundeanforderungen der nach ...
- (2) Die Behörde entscheidet über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. Die Gleichwertigk...
- 6. In der Überschrift zu Abschnitt 7 werden die Wörter "und Straftaten" durch die Wörter ", Straftaten und Übergangsvorschriften" ersetzt.
- 7. § 21 wird wie folgt geändert:
- 8. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 9. § 24 wird wie folgt geändert:
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10. § 25 wird wie folgt gefasst:
- „§ 25
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Übergangsvorschriften
- (1) Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfüllung einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528...
- (2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum … [einsetzen: Datum desjenigen Tages, der nach Ablauf von vier Jahren auf den ...
- 11. Anhang I wird wie folgt geändert:
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Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
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§ 12 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 12
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Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
- Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.April 2019 (BGBl, I, S. 554) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch...
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§ 12 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Artikel 4
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Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Regelungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Regelungsfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung der Biostoffverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 6
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe c
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10 und Nummer 10
- Zu Artikel 2 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe a
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7 bis 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe b und c
- Zu Buchstabe b
- Zu Artikel 3 (Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)
- Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
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A. Allgemeiner Teil
-
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer