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102-text
- Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit
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§ 1
- Anwendungsbereich
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§ 2
- Zuständige Behörde
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§ 3
- Verbindungsstellen
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(1) Zur Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge werden in der Bundesrepublik Deutschland folgende Verbindungsstellen bestimmt:
- 1. für den Bereich der Vorruhestandsleistungen im Sinne von Artikel SSC.3 Absatz 1 Buchstabe i des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 2. für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte: die Deutsche Rentenversicherung Bund, § 127a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,
- 3. für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen: die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
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(2) Zu den Aufgaben der Verbindungsstellen gehören in den jeweiligen in Absatz 1 genannten Bereichen insbesondere
- 1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 2. Aufklärung, Beratung und Information.
- (3) § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend.
- (4) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend.
- (5) Für die Krankenversicherung gilt § 219a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4, Satz 4 und des Absatzes 6. Für die Unfallversicherung gilt § 139a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Für die Arbeitslosenversic...
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§ 4
- Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
- (1) Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die
- (2) Der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die
- (3) Den zuständigen Trägern der Rentenversicherung wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die
- (4) Der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die im Anwendungsbereich des Protokolls über die Koord...
- (5) Die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, richtet sich nach § 219a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buch...
- (6) §§ 150 Absatz 3 und 274 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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§ 5
- Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch
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§ 6
- Inkrafttreten
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu § 1
- Zu § 2
- Zu § 3
- Zu § 4
- Zu § 5
- Zu § 6
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A. Allgemeiner Teil
Referenzen
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juris Lex QS
10122023 ()
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