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- 0189-21vor
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189maßgaben
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
- 1. 0BDie Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
- „Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und
- 2. 1BNach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
- 2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
- Änderung des Bundesbeamtengesetzes
- Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
- 2. In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
- Artikel 3
- Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- Artikel 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) wird wie folgt gefasst:
- „(5) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“ ‘
- 3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.