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- 0443-20vor
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0443-20text
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Entwurf eines Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrer-
- Artikel 1
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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
- Abschnitt 1
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22TAnwendungsbereich
- § 1
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Anwendungsbereich
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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
- 1. deutsche Staatsangehörige sind,
- 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind oder
- 3. 5TStaatsangehörige eines5T Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt we...
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(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit
- 1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- 2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von
- 3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,
- 4. Kraftfahrzeugen, die
- 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
- 6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 oder während der Weiterbildung nach2T § 52T eingesetzt werden,
- 7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,
- 8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn
- 9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens ver...
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(3) Im Sinne des Absatzes 2
- 1. bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,
- 2. bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen und ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist,
- 3. erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn
- 4. erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.
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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
- Abschnitt 2
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22TQualifikation, Weiterbildung
- § 2
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Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
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(1) 5TDie Grundqualifikation5T wird erworben durch
- 1. 5Tdas Bestehen5T einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des 2T§ 27 Absatz 1 Nummer 12T oder
- 2. 5Tden Abschluss5T einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen...
- (2) 5TDie beschleunigte5T Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung au...
- (3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
- (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer P...
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(1) 5TDie Grundqualifikation5T wird erworben durch
- § 3
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22TMindestalter und Qualifikation der Fahrer
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(1) 5TFahrten im5T Güterkraftverkehr darf
- 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz...
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(2) 5TFahrten im5T Personenkraftverkehr darf
- 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
- 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
- (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.
- (4) 5TDer Unternehmer5T darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach2T Absatz 22T jeweils auch in Verbindung mit2T Absatz 62T, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
- (5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
- (6) 5TAn die5T Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.
- (7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder na...
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(1) 5TFahrten im5T Güterkraftverkehr darf
- § 4
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5TBesitzstand
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Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzich...
- 1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;
- 2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
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Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzich...
- § 5
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5TWeiterbildung
- (1) 5TDie erste5T Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abges...
- (2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
- (3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.
- (4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die d...
- (5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzusch...
- (6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
- § 6
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Ausbildungs- und Prüfungsort
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Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der e...
- 1. die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,
- 2. die Weiterbildung abschließen
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Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der e...
- § 7
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5TNachweis der5T Qualifikation
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(1) 5TDie nach5T Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
- 1. den Erwerb der Grundqualifikation,
- 2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
- 3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
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(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach2T Absatz 1 2Tgleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- 1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für d...
- 2. erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
- (3) Fahrer im Sinne des2T § 1 Absatz 1 Nummer 32T, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des E...
- (4) 22TDem Fahrerqualifizierungsnachweis nach2T22T Absatz 12T22T gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta des Internationalen Transportforums der Europäischen Konfere...
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(1) 5TDie nach5T Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
- § 8
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5TPflicht zum5T Mitführen des Nachweises
- Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach 2T§ 72T bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Abschnitt 3
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22TAusbildungsstätten
- § 9
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Anerkennung von Ausbildungsstätten
- (1) 5TAusbildungsstätten für5T die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
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(2) 5TDie nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an5T, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderliche...
- 1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
- 2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- 3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- 4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
- (3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.
- (4) 5TAusbildungsstätten,5T die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.
- § 10
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Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
- (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassene...
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(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme...
- 1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister angegeben, oder
- 2. 5Tder in5T dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unterricht teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag angegeben.
- (3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.
- (4) 5TDie nach5T Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.
- (5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
- § 11
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Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
- (1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäft...
- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mi...
- (3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel...
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(4) 5TAusbildungsstätten haben5T bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzei...
- 1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
- 2. das Datum,
- 3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
- 4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und
- 5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
- Abschnitt 4
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22TBerufskraftfahrerqualifikationsregister
- § 12
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Berufskraftfahrerqualifikationsregister
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Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,
- 1. ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,
- 2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,
- 3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbil...
- 4. 5Tob eine5T Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,
- 5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und
- 6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.
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Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,
- § 13
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22TRegisterführende Behörde
- Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.
- § 14
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5TInhalt des5T Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
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Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikations-registers folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1. 5TDaten des5T Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
- 2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
- 3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
- 4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
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Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikations-registers folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- § 15
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Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
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Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
- 1. die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
- 2. die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
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Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
- § 16
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22TDatenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
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(1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises befugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1. die Seriennummer,
- 2. die ausstellende Behörde und
- 3. den Tag des Versandes.
- (2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen Daten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange sie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises und der Datenübermittlu...
- (3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller nach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur dortigen Speicherung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen.
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(1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises befugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- § 17
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Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speich...
- § 18
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Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach 2T§ 14 Nummer 12T im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speiche...
- (2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des 2T§ 12 Nummer 4 2Tübermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach 2T§ 14 Nummer 3 ...
- (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach 2T§ 9 Absatz 1 2Tteilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlu...
- (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an...
- § 19
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5TDatenübermittlung an5T22T das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
- Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraft...
- § 20
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22TÜberwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
- Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontaktdaten der in § 17 und § 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übe...
- § 21
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Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
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Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für
- 1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 3. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
- 4. 5TVerkehrs-,5T Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
- 5. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
- 6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
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Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für
- § 22
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Datenübermittlung an Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
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(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach 2T§ 14 2Tgespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des A...
- 1. zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung oder
- 2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
- (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in2T § 21 Nummer 4 2Tgenannten Behörden die in Absatz 1, erster Halbsatz, genannten Daten an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vert...
- (3) Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu dem Zwe...
- (4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers beeinträchtigt würden.
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(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach 2T§ 14 2Tgespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des A...
- § 23
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Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
- Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils be...
- § 24
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Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
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(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
- 1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugän...
- 2. die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 kontrolliert werden kann.
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(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermittelten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
- 1. die übermittelten Daten,
- 2. den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,
- 3. die Kennung der übermittelnden Stelle und
- 4. den Übermittlungsanlass.
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(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über Datenübermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
- 1. die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten,
- 2. den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe,
- 3. die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und
- 4. die übermittelten oder die abgerufenen Daten.
- (4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
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(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
- § 25
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Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
- (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektronischen Antrag muss der Fahrer seine Id...
- (2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Verlangen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch erteilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunftserteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.
- § 26
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Löschung der Daten
- (1) Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnachweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.
- (2) Die Daten zu der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildungen werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Grundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme automatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikation...
- (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
- Abschnitt 5
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22TSchlussbestimmungen
- § 27
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5TVerordnungsermächtigung
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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes...
- 1. 5Tdie näheren5T Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über
- 2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
- 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;
- 4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren;
- 5. die Fahrerqualifizierungsnachweise.
- (2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes...
- § 28
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Bußgeldvorschriften
- (1) 5TOrdnungswidrig handelt5T, wer entgegen 2T§ 3 Absatz 4 2T eine Fahrt anordnet oder zulässt.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 5Tentgegen 2T5T§ 3 Absatz 1 2Toder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit2T § 3 Absatz 62T, eine Fahrt durchführt,
- 2. entgegen § 8 oder 2T§ 30 Absatz 82T einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3. 5Tentgegen § 9 Absatz 4 5TUnterricht anbietet oder durchführt,
- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach 2T§ 10 Absatz 4 2Tzuwiderhandelt,
- 5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6. entgegen 2T§ 19 2TDaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 7. einer Rechtsverordnung nach
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 2TAbsatzes 1 2Tund des 2TAbsatzes 2 Nummer 3 2Tund 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
- (4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach 2TAbsatz 1 2Toder nach2T Absatz 2 Nummer 1 oder 2 2Tbei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesa...
- § 29
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Verkündung von Rechtsverordnungen
- Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
- § 30
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Übergangsvorschriften
- (1) Die bis zum [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 216...
- (2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.
- (3) 2T§ 10 Absatz 2 Nummer 2 2Tfindet bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Einträge in das Berufskraftfahrerqualif...
- (4) 2T§ 7 Absatz 1 2Tfindet bis zur Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die nach Landesrecht zuständige Behörde statt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises der Eintrag der Sch...
- (5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch ...
- (6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt de...
- (7) Vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
- (8) 5TFahrer haben5T die Nachweise nach den Absätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse hinsichtlich Fahrern, die
- 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
- 2. in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind und
- 3. in der Bundesrepublik Deutschland ihre Weiterbildung absolvieren
- Anlage
- Artikel 2
-
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
- § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Deze...
- Artikel 3
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Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
- In § 6a Absatz 1 Buchstabe e des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird das Wort 27T„B...
- Artikel 4
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Beruf...
- (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und §§ 12 bis 26 treten am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft.
- (3) Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Nummern 1 bis 4 treten am [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres].
- (4) Artikel 2 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
- B. Besonderer Teil
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A. Allgemeiner Teil
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Entwurf eines Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrer-
- 0443-20_Anlage