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528fassung
- 3. § 12a wird wie folgt geändert:
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4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:
- (1) Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
- (2) Zweck des Krankenhauszukunftsfonds ist die Förderung notwendiger Investitionen in Kranken-
- (3) Von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 6 Satz
- (4) Die Krankenhausträger melden ihren Förderbedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens und
- (5) Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 3 ist, dass
- (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz
- (7) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auch das Nähere zu
- 5. § 21 wird wie folgt geändert:
- 6. § 24 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort 26T„Bundesversicherungsamts“26T durch die Wörter 26T„Bundesamtes für Soziale Sicherung“26T ersetzt.
- 2. In § 8 Absatz 4 wird das Wort 26T„Bundesversicherungsamt“26T durch die Wörter 26T„Bundesamt für Soziale Sicherung“26T ersetzt.
- 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon die Wörter „und die Kosten für die erforderlichen personellen Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitar...
- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
- 7. § 15 wird wie folgt geändert:
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9. Folgender Teil 3 wird angefügt:
- (1) Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Vorhaben können folgende Kosten erstattet werden:
- (2) Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Vorhaben können bei erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kosten für die Bereitstellung des Systems und für die Anbindung des Krankenhauses oder anderer...
- (3) § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
- (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1....
- (1) Die Länder können bis zum 31. Dezember 2021 Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Krankenhauszukunftsfonds an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.
- (1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
- (2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass
- (3) Die Länder legen dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens vor.
- (1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
- (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23 Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. Legt das Land seinen Bescheid über die Förderung eines Vorhabens nicht in der...
- (3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.
- (1) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel gewährt hat, die folgenden Angaben:
- (2) Die Länder überprüfen durch geeignete Maßnahmen die Richtigkeit eines Verwendungsnachweises der Krankenhausträger. Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. Das Bundesam...
- 2. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter 26T„bis 30. September 2020“26T durch die Wörter 26T„bis 31. Dezember 2020“26T ersetzt.
- 2. Folgender § 9 wird angefügt: