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0128-21-text
- 1. In § 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Zählerplatz“ die Wörter „,den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement“ eingefügt.
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 6
- Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen“
- b) In dem Wortlaut wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt
- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 7
- Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen“.
- b) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
- c) In Nummer 1 wird das Wort „fünfte“ durch das Wort „dritte“ ersetzt.
- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- „(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.“
- „(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.“
- 5. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:
- „Abschnitt 5
- Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen“.
- 6. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird vor den Wörtern „gemischt genutzte Gebäude“ das Wort „bestehende“ eingefügt.
- b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
- „(4) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Wohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.“
- „(5) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.“
- 7. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
- „§ 12
- Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
- (1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein:
- 1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
- 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
- (2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
- (3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- (4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
- (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.“
- 8. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden die §§ 13 und 14.
- 9. Der bisherige § 14 wird § 15 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder § 9“ gestrichen, wird das Wort „fünfte“ durch das Wort „dritte“ ersetzt und wird das Wort „oder“ gestrichen.
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder“.
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- 10. Der bisherige § 15 wird § 16 und in Satz 1 werden die Wörter „Ablauf des 10. März 2021“ durch die Wörter „dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17“ ersetzt.
- 11. Der bisherige § 16 wird § 17.