Table of Contents
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0060-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
- Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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0060-21text
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Gesetzentwurf
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen )
- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
- Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 312 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
- 3. In § 312f Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte)“ durch die Wörter „digi...
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4. § 327 wird durch den folgenden Titel 2a ersetzt:
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„Titel 2a
- Verträge über digitale Produkte
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Untertitel 1
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
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§ 327
- Anwendungsbereich
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§ 327a
- Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
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§ 327b
- Bereitstellung digitaler Produkte
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§ 327c
- Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
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§ 327d
- Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
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§ 327e
- Produktmangel
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§ 327f
- Aktualisierungen
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§ 327g
- Rechtsmangel
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§ 327h
- Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
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§ 327i
- Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
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§ 327j
- Verjährung
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§ 327k
- Beweislastumkehr
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§ 327l
- Nacherfüllung
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§ 327m
- Vertragsbeendigung und Schadensersatz
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§ 327n
- Minderung
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§ 327o
- Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
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§ 327p
- Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
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§ 327q
- Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
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§ 327r
- Änderungen an digitalen Produkten
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§ 327s
- Abweichende Vereinbarungen
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Untertitel 2
- Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
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§ 327t
- Anwendungsbereich
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§ 327u
- Rückgriff des Unternehmers
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„Titel 2a
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5. Nach § 445b wird folgender § 445c eingefügt:
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„§ 445c
- Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
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„§ 445c
- 6. § 453 wird wie folgt geändert:
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7. Nach § 475 wird folgender § 475a eingefügt:
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„§ 475a
- Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
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„§ 475a
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8. Nach § 516 wird folgender § 516a eingefügt:
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„§ 516a
- Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
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„§ 516a
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9. Nach § 548 wird folgender § 548a eingefügt:
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„§ 548a
- Miete digitaler Produkte
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„§ 548a
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10. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 3 wird wie folgt gefasst:
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„Untertitel 3
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte“.
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„Untertitel 3
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11. Nach § 578a wird folgender § 578b eingefügt:
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„§ 578b
- Verträge über die Miete digitaler Produkte
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„§ 578b
- 12. § 580a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 13. Dem § 620 wird folgender Absatz 4 angefügt:
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14. § 650 wird wie folgt geändert:
- Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte“.
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Artikel 2
- Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1642, 1870) geänder...
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„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung]
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
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„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung]
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Artikel 3
- Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
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§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie ...
- 1. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- 2. Die bisherigen Buchstaben c bis i werden die Buchstaben d bis j.
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Artikel 4
- Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Begründung
- A. Allgemeiner Teil
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B. Besonderer Teil
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Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Nummer 11
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Zu Nummer 12
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 13
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Zu Nummer 14
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
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Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
- Zu Absatz 3 und 4
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Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
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Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
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Gesetzentwurf
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0060-21_Anlage
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II.1 Erfüllungsaufwand
- Bürgerinnen und Bürger
- Wirtschaft
- II.2 Umsetzung von EU-Recht
- II.3 Evaluierung
- UIII. Ergebnis
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II.1 Erfüllungsaufwand
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