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Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung1F*)
- Artikel 1
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Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
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Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
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2. § 4 wird wie folgt geändert:
- „(5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vorbehaltlich der Absätze 7 bis 9 in den Druckfarben nur verwendet werden
- (6) Vorbehaltlich der Absätze 7, 8 und 10 dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werde...
- (7) Sofern die Druckfarben nicht dazu bestimmt sind, unmittelbar mit dem Lebensmittel in Berührung zu kommen, dürfen neben den nach Absatz 5 und 6 zulässigen Stoffen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Dr...
- (8) Im Übrigen dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe sowie Additive verwendet werden, sofern sie
- (9) Neben den nach Absatz 5 Satz 1 zulässigen Stoffen dürfen bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmente unter den dort festgelegten Bedingungen, Spezifi...
- (10) Die Absätze 5 bis 9 gelten nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen ein Übergang von Stoffen, einschließlich solcher in Form von Nanomaterialien, aus der Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
- (11) Sind in Druckfarben unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe vorhanden, die nicht in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2 Spalte 8 aufgeführt sind, unterliegen sie den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Ob di...
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3. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:
- (5) „ Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 3 jeweils festgelegten Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmitte...
- (6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer Migrationsgrenzwert, kein Gruppengrenzwert oder keine anderen Beschränkungen festgelegt sind, dürfen aus bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen ...
- (7) Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen darf aus Druckfarben ein Übergang von Stoffen, die nach § 4 Absatz 7 verwendet werden, auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Für andere Stoffe als solche in Form von Nanomaterialien gilt als nicht ...
- 4. In § 12 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „einen“ durch die Wörter „oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten“ ersetzt.
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5. § 16 wird wie folgt geändert:
- (15) „ Bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des… [Einsetzen: Datum des letzten Tages des achtundvierzigsten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats] geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht ...
- (16) § 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11, § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem … [Einsetzen: Datum des ersten Tages des neunundvierzigsten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonat...
- (17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des… [Einsetzen: Datum des letzten Tages des sechzigsten auf die Verkündung ...
- (18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem [Einsetzen: Datum des ersten Tages des einundsechzigsten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats] nicht mehr anzuwenden.“
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6. Nach Anlage 13 wird folgende Anlage 14 angefügt:
- „Anlage 14
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Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt
- III. Alternativen
- IV. Regelungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Regelungsfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Regelungsfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
- B. Besonderer Teil
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A. Allgemeiner Teil
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Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung1F*)
- 0655-21_Anlage
Referenzen
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juris Lex QS
16052024 ()
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