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0081-21-text
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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1. 0BArtikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) 2BNummer 5 wird wie folgt gefasst:
- b) 3BNummer 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- c) 4BNummer 24 wird wie folgt gefasst:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- ‚5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder dem Betreuungsgeld“ gestrichen.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
- „Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungs-einkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.“ ‘
- b) Nummer 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- „(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das
- 1. mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren
- 2. mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren
- 3. mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren
- 4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren
- Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung
- Im Fall von
- 1. Satz 1 Nummer 1
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 2. Satz 1 Nummer 2
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 3. Satz 1 Nummer 3
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 4. Satz 1 Nummer 4
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.“
- c) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
- ‚24. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
- bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 31. Dezember 2021 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.“
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.‘
- 2. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
- 2. 1BArtikel 7 wird wie folgt gefasst:
- „Artikel 7
- Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2021 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 28. Mai 2020 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.“