Table of Contents
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0395-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- B. Lösung; Nutzen
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
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0395-21text
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Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
- Artikel 1
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Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern
- § 1
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Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
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(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für länderübergreifende automatisierte Abrufe
- 1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
- 2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Persona...
- (2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren.
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(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für länderübergreifende automatisierte Abrufe
- § 2
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Technische Grundlagen des Abrufverfahrens
- (1) Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XLichtbild aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten...
- (2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln.
- (3) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
- (4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung ...
- (5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gew...
- § 3
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Standards der Datenübermittlung
- (1) XLichtbild ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten nach § 1 Absatz 1 aus den Pass- oder Personalausweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende Behörde.
- (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
- (3) Das Datenaustauschformat XLichtbild und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikz...
- (4) Änderungen des Datenaustauschformats XLichtbild und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Be...
- § 4
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Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung
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(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 können verwendet werden:
- 1. der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder
- 2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.
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(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
- 1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Übermittlung des Lichtbilds und
- 2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift
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(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 können verwendet werden:
- Artikel 2
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Änderung der Passverordnung
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Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- „§ 1
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Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
- (1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
- (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.
- (3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person vers...
- (4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
- § 2
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Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten
- (1) Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
- (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
- § 3
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Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
- (1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
- (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.“
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3. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:
- § 4 „
- Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten“.
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4. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) „ Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruck...
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5. Nach der Anlage 1a werden die folgenden Anlagen 1b bis 1d eingefügt:
- „Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
- Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
- Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
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6. Anlage 7a wird wie folgt gefasst:
- „Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
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7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
- „Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
- Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
- Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
- Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
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Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Änderung der Personalausweisverordnung
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Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
- „(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
- (4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens aber so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Spe...
- „(6) Abgesehen von der im Personalausweisregister zu speichernden Anschrift löscht die Personalausweisbehörde alle personenbezogenen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes erhoben w...
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5. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:
- „Kapitel 3
- Produktion des Personalausweises“.
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6. § 16 wird wie folgt geändert:
- § 16 „
- Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber“.
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7. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:
- „Kapitel 4
- Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber“.
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8. Nach § 18 Absatz wird folgender § 18a eingefügt:
- „§ 18a
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Aufkleber mit Brailleschrift
- Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht.“
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9. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst:
- „Kapitel 5
- Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten“.
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10. § 19 wird wie folgt geändert:
- „(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. Für den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 4 ve...
- 11. § 20 wird wie folgt geändert:
- 12. Vor § 22 wird die Überschrift des Kapitels 6 gestrichen.
- 13. § 22 wird § 21 und wird Absatz 2 wie folgt geändert:
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14. Nach dem neuen § 21 wird folgendes Kapitels 6 eingefügt:
- „Kapitel 6
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Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
- § 22
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Einrichtung
- (1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein.
- (2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, welches dem Stand der Technik entspricht.
- (3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch.
- (4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts. Hierzu...
- (5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe.
- (6) Der Ausweishersteller
- (7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherte...
- § 23
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Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
- Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § ...
- § 23a
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Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
- (1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.
- (2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.
- § 23b
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Gültigkeitsdauer
- Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.“
- 15. § 25 wird wie folgt geändert:
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16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
- „§ 25a
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Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
- (1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen. De...
- (2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.
- (3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.“
- 17. Der Überschrift des § 26 werden die Wörter „mit dem Personalausweis“ angefügt.
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18. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
- „§ 26a
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Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
- Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.“
- 19. In § 27 Satz 1 werden nach den Wörtern „ob der elektronische Identitätsnachweis“ die Wörter „mit dem Personalausweis oder einem mobilen Endgerät“ eingefügt.
- 20. § 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
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21. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) „ Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a a...
- (4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum 31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils genannten Frist von zehn Jahre und einem Monat die Frist von zehn Jahren und drei Monaten.“
- 22. Anhang 1 wird durch die Anhänge 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:
- 23. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
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Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 4
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Änderung der Aufenthaltsverordnung
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Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 59 wird wie folgt geändert:
- „(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Doku...
- (9) „ Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat d...
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2. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) „ Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e) und f), die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Ab...
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3. § 80a wird wie folgt geändert:
- (2) „ Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Recht vorgesehen war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthalt...
- 4. In Anlage D14 werden die Muster „Aufenthaltstitel nach §§ 9a und 9 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die folgenden Muster ersetzt:
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5. Anlage D14a wird wie folgt gefasst:
- „Anlage D14a
- Dokumente mit elektronischem Speicher– und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
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6. Folgende Anlage D17 wird angefügt:
- „Anlage D17
- Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift
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1. § 59 wird wie folgt geändert:
-
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 5
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Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2021 in Kraft.
- (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 3 Nummer 23 Buchstabe a treten am 1. November 2021 in Kraft.
- (4) Artikel 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Regelungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Regelungsfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Regelungsfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern)
- Zu § 1 (Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze)
- Zu Absatz 1
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Absatz 2
- Zu § 2 (Technische Grundlagen des Abrufverfahrens)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu Absatz 5
- Zu § 3 (Standards der Datenübermittlung)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
- Zu § 4 (Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung)
- Zu Absatz 1
- Zu Nummer 1
- Zu Nummer 2
- Zu Absatz 2
- Zu Artikel 2 (Änderung der Passverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Doppelbuchstabe dd
- Zu Buchstabe b
- Zu Artikel 3 (Änderung der Personalausweisverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 2
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Buchstabe b
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Doppelbuchstabe cc
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 4
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Nummer 7
- Zu Nummer 8
- Zu Nummer 9
- Zu Nummer 10
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 11
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Doppelbuchstabe aa
- Zu Doppelbuchstabe bb
- Zu Nummer 12
- Zu Nummer 13
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 14
- Zu Nummer 15
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 16
- Zu Nummer 17
- Zu Nummer 18
- Zu Nummer 19
- Zu Nummer 20
- Zu Nummer 21
- Zu Nummer 22
- Zu Nummer 23
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Artikel 4 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
- Zu Nummer 1
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Buchstabe c
- Zu Nummer 2
- Zu Nummer 3
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 4
- Zu Nummer 5
- Zu Nummer 6
- Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
- Zu Absatz 1
- Zu Absatz 2
- Zu Absatz 3
- Zu Absatz 4
-
A. Allgemeiner Teil
-
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
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