Table of Contents
- 0656-21
-
0656-21-text
-
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an
- Artikel 1
-
Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
- § 1
-
Anwendungsbereich
-
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
- 1. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der ...
- 2. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die z...
-
(2) Diese Verordnung regelt
- 1. die Verwendung von Aromastoffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 bei der Herstellung von Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind,
- 2. die Herstellung und die Verwendung von frisch entwickeltem Rauch,
- 3. die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Le...
-
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
- § 2
-
Begriffsbestimmungen
-
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
-
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- § 3
-
Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
-
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung
- 1. von Säuglingsanfangsnahrung und
- 2. von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.
-
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung
- § 4
-
Verwendung von frisch entwickeltem Rauch
- (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten werden.
- (2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände, jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, verwendet werden.
-
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf verwendet werden zur Behandlung von Malz für die Herstellung
- 1. von Whisky oder Whiskey im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung...
- 2. von Bier.
- (4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behandeln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz verwendet werden.
- (5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Erzeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm (1,0 µg/kg) nicht überschreiten.
- § 5
-
Kennzeichnung
- (1) Nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur abgegeben werden, wenn...
-
(2) Vorverpackte und nicht vorverpackte Lakritzwaren dürfen nur mit folgenden Angaben, die in der nach den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise bereitzustellen sind, an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden:
- 1. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 20,0 Gramm pro Kilogramm bis 44,9 Gramm pro Kilogramm mit der Angabe „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“,
- 2. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 44,9 Gramm pro Kilogramm bis 79,9 Gramm pro Kilogramm mit der Angabe „Extra stark, Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ und
- 3. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 79,9 Gramm pro Kilogramm zusätzlich zu der Angabe nach Nummer 2 mit der Angabe „Übermäßiger Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nierenerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“.
-
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3, soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen:
- 1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Novemb...
- 2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnu...
- (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3, sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1...
- (5) Bei Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 116...
- (6) Aromen, die zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind und in deren Bezeichnung der Begriff „natürlich“ verwendet wird, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung dieses Begriffs den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 in Ve...
- § 6
-
Straftaten
-
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder
- 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt.
- (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt.
- (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1...
-
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- § 7
-
Ordnungswidrigkeiten
- (1) Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 6 ein dort genanntes Aroma in den Verkehr bringt.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und best...
- § 8
-
Übergangsvorschriften
- Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1 dieser Verordnung] weiter in den Verkehr gebracht werden.
- Artikel 2
-
Änderung der Käseverordnung
-
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich des § 23“ gestrichen.
- 3. Der sechste Abschnitt wird aufgehoben.
- 4. § 30 wird wie folgt geändert:
-
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geän...
-
Begründung
-
A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
-
VI. Gesetzesfolgen
- 1. Nachhaltigkeitsaspekte
- 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 3. Erfüllungsaufwand
- 4. Weitere Kosten
- 5. Weitere Gesetzesfolgen
- B. Besonderer Teil
-
A. Allgemeiner Teil
-
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an