Table of Contents
- 0666-21
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0666-21-text
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Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung
- Artikel 1
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Änderung der Wahlordnung
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Die Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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2. § 1 wird wie folgt geändert:
- „(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
- (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Tage vor dem Beginn“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
- 6. In der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Abschnitt wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
- 7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und werden nach dem Wort „Vorschlagslisten“ die Wörter „, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)“ ein...
- 8. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
- 9. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
- 10. § 11 wird wie folgt geändert:
- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
- 12. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
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13. § 14 wird wie folgt geändert:
- „(2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig ...
- 14. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.
- 15. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
- 16. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 17. In § 21 werden die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestrichen.
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18. § 24 wird wie folgt geändert:
- „(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
- 19. § 25 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärunge...
- 21. § 28 Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- 22. § 31 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 23. In § 33 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- 24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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25. § 35 wird wie folgt geändert:
- „(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vor.“
- „(4) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach Absatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabg...
- 26. In § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ist anzugeben“ durch die Wörter „und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben“ ersetzt.
- 27. In der Überschrift des Zweiten Teils Dritter Abschnitt wird die Angabe „51 bis 100“ durch die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.
- 28. In § 37 wird die Angabe „51 bis 100“ durch die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.
- 29. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschlagslisten“ die Wörter „, sofern die Wahl nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes)“ eingefügt.
- 30. § 40 wird wie folgt geändert:
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31. § 41 wird wie folgt geändert:
- „(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und Absatz 7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 s...
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Die Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Änderung der Wahlordnung Seeschifffahrt
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Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Beginn“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
- 3. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes“ eingefügt.
- 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
- 6. § 15 wird wie folgt geändert:
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7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung.“
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8. § 32 wird wie folgt geändert:
- „(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
- (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
- 9. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes“ eingefügt.
- 10. § 58 wird wie folgt geändert:
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Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Änderung der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
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§ 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 7 Satz 2 werden die Wörter „und 3“ sowie die Wörter „und die Wahlumschläge“ gestrichen.
- 2. In Nummer 11 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.
- 3. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
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§ 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert:
- Artikel 4
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Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Regelungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Regelungsfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Regelungsfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
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B. Besonderer Teil
- Zu Artikel 1 (Änderung der Wahlordnung)
- Zu Nummer 1 (Zur Inhaltsübersicht)
- Zu Nummer 2 (Zu § 1)
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 3 (Zu § 2)
- Zu Nummer 4 (Zu § 3)
- Zu Buchstabe a
- Zu Doppelbuchstabe aa (Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3)
- Zu Doppelbuchstabe bb (Zu § 3 Absatz 2 Nummer 8)
- Zu Buchstabe b (Zu § 3 Absatz 4)
- Zu Nummer 5 (Zu § 4 Absatz 3)
- Zu Nummer 6 (Zur Überschrift des Ersten Teils Zweiter Abschnitt)
- Zu Nummer 7 (Zu § 6)
- Zu Nummer 8 (Zu § 8)
- Zu Nummer 9 (Zu § 10)
- Zu Nummer 10 (Zu § 11)
- Zu Buchstabe a bis Buchstabe c
- Zu Nummer 11 (Zu § 12)
- Zu Buchstabe a und Buchstabe b
- Zu Nummer 12 (Zu § 13)
- Zu Nummer 13 (Zu § 14)
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 14 (Zu § 16)
- Zu Nummer 15 (Zu § 18)
- Zu Nummer 16 (Zu § 20)
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 17 (Zu § 21)
- Zu Nummer 18 (Zu § 24)
- Zu Buchstabe a (Zu Absatz 1)
- Zu Buchstabe b (Zu Absatz 2)
- Zu Nummer 19 (Zu § 25)
- Zu Nummer 20 (Zu § 26)
- Zu Nummer 21 (Zu § 28)
- Zu Nummer 22 (Zu § 31)
- Zu Nummer 23 (Zu § 33)
- Zu Nummer 24 (Zu § 34)
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 25 (Zu § 35)
- Zu Buchstabe a bis Buchstabe c
- Zu Nummer 26 (Zu § 36)
- Zu Nummer 27 (Zur Überschrift des Zweiten Teils Dritter Abschnitt)
- Zu Nummer 28 (Zu § 37)
- Zu Nummer 29 (Zu § 39)
- Zu Nummer 30 (Zu § 40)
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 31 (Zu § 41)
- Zu Buchstabe a und Buchstabe b
- Zu Artikel 2 (Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS))
- Zu Nummer 1 (Zu § 2)
- Zu Buchstabe a
- Zu Buchstabe b
- Zu Nummer 2 (Zu § 3)
- Zu Nummer 3 (Zu § 5)
- Zu Nummer 4 und Nummer 5 (Zu §§ 12 und 13)
- Zu Nummer 6 (Zu § 15)
- Zu Nummer 7 (Zu § 28)
- Zu Nummer 8 (Zu § 32)
- Zu Buchstabe a und Buchstabe b
- Zu Nummer 9 (Zu § 38)
- Zu Nummer 10 (Zu § 58)
- Zu Buchstabe a und Buchstabe b
- Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post))
- Zu Nummer 1 und Nummer 2 (Zu § 6 Nummer 7 und 11)
- Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
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A. Allgemeiner Teil
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Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung