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0663-21-text
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- bb) ‚ Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
- „Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
- 1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
- 2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
- 3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
- 4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent,
- 5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent,
- 6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
- 7. ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent,
- 8. ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent,
- 9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,
- 10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.
- Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird festgelegt durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der Werte, die durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 festgelegt werden, mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs.“ ‘
- b) In Buchstabe h Absatz 5 Nummer 5 werden vor der Angabe „Upstream-Emissionsminderungen“ die Wörter „bis zum Verpflichtungsjahr 2026“ eingefügt.
- 2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 3. ‚ § 37b Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe „3 und“ wird gestrichen.
- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 4. „ Wasserstoff aus biogenen Quellen.“
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden.“
- c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
- „Abweichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quellen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Bestimmungen. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen und leeren Palmfruchtbündeln beträgt eins.“ ‘
- 3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- aa) ‚ Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ölen“ die Wörter „aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001“ eingefügt und die Angabe „3 und“ gestrichen.
- bbb) In den Buchstaben d und e werden jeweils die Angabe „3 und“ gestrichen.‘
- bb) Die folgenden Doppelbuchstaben jj und kk werden angefügt:
- jj) ‚ In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- kk) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
- 19. „ unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Kriterien für die Anrechenbarkeit von Wasserstoff aus biogenen Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3 festzulegen und dabei insbesondere
- a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen,
- b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise und
- c) die Anforderungen an die erneuerbaren Energiequellen zur Erzeugung des Wasserstoffs.“ ‘
- b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- b) ‚ Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- „Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 oder 19 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff aus biogenen Quellen getroffen werden.“ ‘
- c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- 4. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- 6. ‚ Dem § 37g werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
- 1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpotenzials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptionen,
- 2. den Stand der technischen Entwicklung und Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnologien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, strombasierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,
- 3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Erfüllungsoptionen, insbesondere der Mengen an Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die durch dieses Gesetz angereizt werden,
- 4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgasminderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Artenvielfalt,
- 5. die Angemessenheit der Höhe der unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Erfüllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichsabgaben.
- Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Regelwerkes.“ ‘
- 5. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr.“
- 6. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.