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0660-21-text
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:
- „Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages
- 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort „nur“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vortragstätigkeit“ ein Komma und die Wörter „die in Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht,“ eingefügt.
- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
- „Unberührt bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 48.“
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 45 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Berufstätigkeit“ die Wörter „und das Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3“ eingefügt.
- bb) § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 wird das Wort „Tätigkeiten“ durch die Wörter „und Vortragstätigkeiten“ ersetzt.
- bbb) In Satz 3 wird das Wort „Tätigkeiten“ durch die Wörter „und Vortragstätigkeiten“ ersetzt.
- ccc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- „Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär, als Staatsminister, als Beauftragter oder Koordinator der Bundesregierung oder für parlamentarische Ämter und Funktionen;“.
- cc) § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „und soweit die Tätigkeit der Personengesellschaften nicht ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft“ eingefügt.
- bbb) In Satz 2 wird das Wort „Beteiligungsgesellschaften“ durch das Wort „Beteiligungsgesellschaft“ ersetzt.
- dd) § 48 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 48
- Geldwerte Zuwendungen (Spenden)“.
- bbb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Ein Mitglied des Bundestages hat über geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm im Rahmen eines ehrenamtlichen politischen Engagements oder einer Sachunterstützung des Spenders für die politische Tätigkeit des Mitglieds zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.“
- bbbb) In Satz 2 wird wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
- ee) § 49 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter „der Beratung“ werden durch die Wörter „einer Wortmeldung“ ersetzt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
- „Ein Mitglied des Bundestages, das in einem Ausschuss die Berichterstattung übernommen hat, hat vor der Beratung eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen; diese Angaben werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.“
- ff) § 51 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anzeigefristen“ die Wörter „um höchstens drei Monate“ eingefügt.
- bbb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
- „(6) Über die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts legt der Präsident dem Bundestag zu Beginn einer Wahlperiode einen Bericht vor, der Daten über die Anzahl der eingeleiteten Prüfverfahren sowie deren Abschluss durch Einstellung des Verfahrens, Ermahnung, festgestellte Pflichtverstöße sowie geltend gemachte Sanktionen und die Höhe der Zuführungen nach § 44a Absatz 5 enthält.“
- gg) Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
- „52a
- Übergangsregelung
- Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.“
- 3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
- 3. 2BNach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
- ‚Artikel 2
- Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
- § 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,“.‘
- 4. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
- ‚Artikel 3
- Änderung des Strafgesetzbuches
- In § 108e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, werden die Wörter „bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.‘
- 5. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.