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- 0315-21
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315-Maßgabe
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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1. 0BArtikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Nummer 2 wird § 28b wie folgt geändert:
- c) 3BNach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- d) 4BDie bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5 und wie folgt gefasst:
- e) 5BNach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 28a Absatz 3 Satz 13“ gestrichen.
- bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- (1) Das Wort „Private“ wird durch das Wort „private“ ersetzt.
- (2) Die Angabe „15“ wird durch die Angabe „30“ ersetzt.
- (3) Nach dem Wort „unberührt“ wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- ccc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- (1) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Der Aufenthalt“ durch die Wörter „der Aufenthalt“ und die Angabe „21“ durch die Angabe „22“ ersetzt.
- (2) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
- (3) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- „f) aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder“.
- (4) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
- „g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;“.
- ddd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- (1) Die Wörter „Die Öffnung“ werden durch die Wörter „die Öffnung“ ersetzt.
- (2) Nach dem Wort „Saunen“ werden ein Komma und die Wörter „Solarien und Fitnessstudios“ eingefügt.
- (3) Die Wörter „sowie gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, von touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, sind untersagt.“ werden durch die Wörter „gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;“ ersetzt.
- eee) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- (1) Die Wörter „Die Öffnung“ werden durch die Wörter „die Öffnung“ ersetzt.
- (2) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- (a) Nach den Wörtern „ist untersagt“ wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- (b) Das Wort „Hörgeräteakustiker“ wird durch das Wort „Hörakustiker“ ersetzt.
- (c) Die Wörter „und Gartenmärkte“ werden durch ein Komma und die Wörter „Gartenmärkte und der Großhandel“ ersetzt.
- (3) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- (a) Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.
- (b) Die Wörter „Atemschutzmaske zu tragen ist.“ werden durch die Wörter „Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;“ ersetzt.
- (4) Nach Buchstabe c werden die folgenden Wörter eingefügt:
- „abweichend von Halbsatz 1 ist
- a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;
- b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;“
- fff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5. Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;“.
- ggg) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- (1) Die Wörter „Die Ausübung“ werden durch die Wörter „die Ausübung“ ersetzt.
- (2) In Buchstabe c wird nach dem Wort „werden“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- (3) Die folgenden Wörter werden angefügt:
- „für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;“
- hhh) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- (1) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Die Öffnung“ durch die Wörter „die Öffnung“ ersetzt.
- (2) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Angabe „21“ durch die Angabe „22“ ersetzt und nach den Wörtern „bleibt zulässig“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- iii) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- (1) Die Wörter „Die Ausübung“ werden durch die Wörter „die Ausübung“ ersetzt.
- (2) Die Wörter „untersagt, wobei“ werden durch die Wörter „untersagt; wobei“ ersetzt.
- (3) Nach den Wörtern „sowie Friseurbetriebe“ werden die Wörter „und die Fußpflege“ eingefügt.
- (4) Die Wörter „zu tragen sind; vor“ werden durch die Wörter „zu tragen sind und vor“ ersetzt.
- (5) Nach dem Wort „Friseurbetriebs“ wird das Wort „ist“ gestrichen und werden die Wörter „oder der Fußpflege“ eingefügt.
- (6) Das Wort „durchgeführte“ wird durch das Wort „durchgeführten“ ersetzt.
- (7) Das Wort „vorzulegen.“ wird durch die Wörter „vorzulegen ist;“ ersetzt.
- jjj) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- (1) Die Wörter „Bei der Beförderung“ werden durch die Wörter „bei der Beförderung“ und die Wörter „und Fernverkehr“ durch die Wörter „oder -fernverkehr“ ersetzt.
- (2) Die Wörter „sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt,“ werden gestrichen.
- (3) Nach dem Wort „anzustreben“ wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- (4) Die folgenden Wörter werden angefügt:
- „für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz);“
- kkk) In Nummer 10 werden die Wörter „Die Zurverfügungstellung“ durch die Wörter „die Zurverfügungstellung“ ersetzt.
- lll) Nach Nummer 10 werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.“
- bb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.“
- cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.“
- dd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- ee) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:
- 1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
- 2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.“
- bbb) Die Sätze 2 und 4 werden gestrichen.
- ff) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
- „(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“
- gg) Der bisherige Absatz 7 Satz 1 wird Absatz 8.
- hh) Der bisherige Absatz 7 Satz 2 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:
- „(9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
- 1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und
- 3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.“
- ii) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Bundestag“ ein Komma und die Wörter „längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021“ eingefügt.
- jj) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und nach den Wörtern „(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),“ werden die Wörter „der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),“ eingefügt.
- c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- ,3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt:
- „§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.“ ‘
- d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5 und wie folgt gefasst:
- ,4. § 32 wird wie folgt gefasst:
- „§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.“
- 5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Nummern 11b bis 11m eingefügt:
- „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz an einer Zusammenkunft teilnimmt,
- 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz sich außerhalb einer Wohnung, einer Unterkunft oder des jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztums aufhält,
- 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Einrichtung öffnet,
- 11e. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder einen Markt öffnet,
- 11f. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort genannte Einrichtung öffnet oder eine Veranstaltung durchführt,
- 11g. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz Sport ausübt,
- 11h. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gaststätte öffnet,
- 11i. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Getränk verzehrt,
- 11j. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sechster Halbsatz eine Speise oder ein Getränk abverkauft,
- 11k. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt oder in Anspruch nimmt,
- 11l. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 erster oder dritter Halbsatz eine dort genannte Atemschutzmaske oder Gesichtsmaske nicht trägt,
- 11m. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ein Übernachtungsangebot zur Verfügung stellt,“.
- b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma und die Wörter „§ 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.“‘
- e) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- ,6. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
- „(6) Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4 Absatz 2] liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4 Absatz 2] liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 ab dem … [einsetzen: Datum des ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 4 Absatz 2 folgenden Tages]. In den Fällen des Satzes 2 macht die nach Landesrecht zuständige Behörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 gelten, am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4 Absatz 2] bekannt.
- (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, unberührt.“‘
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2. 1BArtikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) 6BIn dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)“ ersetzt.
- b) 7BFolgende Nummer 3 wird angefügt:
- 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)“ ersetzt.
- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3. In Satz 3 werden nach den Wörtern „oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“ die Wörter „von der zuständigen Behörde“ gestrichen.“
- 3. 2BArtikel 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.“