Table of Contents
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0305-21 Vorblatt-Anschreiben
- A. Problem und Ziel
- C. Alternativen
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
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E. Erfüllungsaufwand
- E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- F. Weitere Kosten
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305-21text
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung0F )
- Artikel 1
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Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
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Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013 (BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
- „§ 3b
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Besondere Anwendungsbedingungen
- (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten A...
- (2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurch...
- (3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
- 2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12....
- (4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig
- (5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.“
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2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
- „§ 4
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Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
- (1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewe...
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1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
- (2) Die zuständige Behörde kann zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, Ausnahmen von den in...
- § 4a
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Verbot der Anwendung an Gewässern
- (1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkan...
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(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor i...
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3. § 9 wird wie folgt gefasst:
- § 9 „
- Generelles Anwendungsverbot
- 4. Nach Anlage 1 Nummer 27 werden die folgenden Nummern 27a und 27b eingefügt:
- „27a Glyphosat
- 5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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3. § 9 wird wie folgt gefasst:
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Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013 (BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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Weitere Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
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Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die §§ 3a, 3b und 4 Absatz 2 Satz 2 werden aufgehoben.
- 2. Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 und 5 wird aufgehoben.
- 3. Anlage 4 wird aufgehoben.
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Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 3
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Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2...
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- II. Alternativen
- IV Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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V. Regelungsfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Regelungsfolgen
- II. Befristung; Evaluierung
- B. Besonderer Teil
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A. Allgemeiner Teil
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung0F )
- 0305-21 Anlage
- 0305-21 Anlage 2
- 0305-21 Anlage 3
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