Table of Contents
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0071-21-text
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
- Artikel 1
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Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
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Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter 26T„26TNummer 26T1 Buchstabe f“ 26Tdurch die Angabe 26T„Nummer 1f “26Tersetzt.
- 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 3. Die Überschrift zu § 5b wird wie folgt gefasst:
- 4. In § 5e Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter 26T„26Tder Bundesstelle26T“ 26Tdurch die Wörter 26T„26Teiner Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung“ ersetzt.
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- 6. § 7f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
- 8. § 14a wird wie folgt geändert:
- 9. § 14c wird wie folgt geändert:
- 10. § 15 wird wie folgt geändert:
- 11. In § 18 Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ersetzt.
- 12. § 23 wird wie folgt geändert:
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13. § 24 wird wie folgt gefasst:
- „§ 24 Verkehrssicherungspflicht
- Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte des außenliegenden Gleises, die geeigneten, erforderlichen ...
- 1. umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder
- 2. Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen
- abzuwehren. Wer die in Satz 1 genannten Pflichten vertraglich übernommen hat, hat diese anstelle des nach Satz 1 Verpflichteten zu erfüllen, wenn dieser ihn ordnungsgemäß ausgewählt, kontrolliert und überwacht hat. § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung...
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14. Nach § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:
- „§ 24a Rechte und Pflichten der Schienenwege betreibenden Unternehmen
- (1) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3 sind Schienenwege betreibende Unternehmen, unbeschadet der Verpflichtung des nach § 24 Verkehrssicherungspflichtigen verpflichtet, die Baumbestände in dem i...
- (2) Schienenwege betreibende Unternehmen sind berechtigt, Grundstücke zu dem in Absatz 1 genannten Zweck zu betreten. Sichtungen nach Absatz 1 sind dem Besitzer mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung ortsüblich anzuzeigen und auf der Internetseite ...
- (3) Die Schienenwege betreibenden Unternehmen haben die Ergebnisse der Sichtungen nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu dokumentieren und dem nach § 24 Verkehrssicherungspflichtigen eine Kopie der ihre Grundstücke betreffenden Dokumentationen zu übermi...
- (4) Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch um-sturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Ei...
- (5) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3 können Schienenwege betreibende Unternehmen in dem in § 24 Satz 1 genannten Bereich vorübergehende Einrichtungen errichten, soweit diese dem Schutz von Anla...
- (6) Die für die Eisenbahnaufsicht nach § 5 zuständige Behörde ist berechtigt, Grundstücke im Sinne des § 24 zu betreten, um die Einhaltung der den Schienenwege betreibenden Unternehmen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 obliegenden Pflichten stichprobenhaf...
- (7) Vorschriften des Naturschutzrechts und des Zweiten Kapitels, Abschnitt II des Bundeswaldgesetzes bleiben unberührt. Die Ziele der Forstwirtschaft sind zu berücksichtigen.“
- 15. § 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 18. § 30 wird aufgehoben.
- 19. § 35 wird aufgehoben.
- 20. § 38 wird wie folgt geändert:
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Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 2
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21TÄnderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
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§ 2 Nummer 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1595) wird wie folgt gefasst:
- 26T„3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.“
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§ 2 Nummer 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1595) wird wie folgt gefasst:
- Artikel 3
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Änderung des Schienenlärmschutzgesetzes
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Das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:
- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 26T„2 Satz 1 und 4 und Absatz 3“26T durch die Wörter 26T„2, 3 Satz 3 oder Absatz 4“26T ersetzt.
- 3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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Das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:
- Artikel 4
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21TÄnderung des Bundeswaldgesetzes
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§ 2 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird das Wort 26T„und“26T durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort 26T„und“ 26Tangefügt.
- 3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
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§ 2 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Artikel 5
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21TInkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am ... (einsetzen: erster Tag des [ggf. x-ten] auf die Verkündung folgenden Quartals) in Kraft.
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Begründung
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A. Allgemeiner Teil
- I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- III. Alternativen
- IV. Gesetzgebungskompetenz
- V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
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VI. Gesetzesfolgen
- 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
- 2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 4. Erfüllungsaufwand
- 5. Weitere Kosten
- 6. Weitere Gesetzesfolgen
- VII. Befristung; Evaluierung
- B. Besonderer Teil
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A. Allgemeiner Teil
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
- 0071-21_Anlage