Empfehlungen der AusschüsseBundesrat Drucksache 83/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
03.02.21
zu Punkt 4 der 1000. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2021
Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der
Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)
A
1. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem vom Deutschen
Bundestag am 28. Januar 2021 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz
1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung
zu fassen:
2. Zu Artikel 1 (§ 74 MTBG - Zur Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von
Schulen und zum Bestandsschutz)
Der Bundesrat hat deutliche Bedenken dahingehend, ob die Regelungen zur
Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und zum Bestandsschutz
in § 74 MTBG ausreichend sind, um die Ausbildungen in den technischen
Assistenzberufen in der Medizin sicherzustellen.
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ISSN 0720-2946
G
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Zwar gilt gemäß § 74 Absatz 1 und 2 MTBG die staatliche Anerkennung von
Schulen, die auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der
Medizin vom 2. August 1993 bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, in einem
Übergangszeitraum von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2033 fort.
Innerhalb dieses Zeitraums sollen sukzessive die neuen Anforderungen an die
Schulen umgesetzt werden. Zum 31. Dezember 2031 müssen die neuen Mindestanforderungen
von den bereits staatlich anerkannten Schulen erfüllt werden.
Schulen, die jedoch erst nach dem 31. Dezember 2022 neu gegründet werden,
profitieren nicht von den Übergangsregelungen und den damit einhergehenden
Erleichterungen. Diese müssen ab dem 1. Januar 2023 die hohen Mindestanforderungen
des § 18 MTBG erfüllen. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen
an die Bestandsschulen und neu gegründeten Schulen entsteht eine
Schieflage und ein ernst zu nehmendes Konkurrenzverhältnis. Durch die Besserstellung
der Bestandsschulen ist eine Abwanderung von Schulleitungen und
Lehrkräften an die Bestandsschulen zu erwarten. Insgesamt werden die neu gegründeten
Schulen durch die hohen Mindestanforderungen unter anderem bei
der Personalakquise deutlich benachteiligt. Neugründungen von Schulen werden
unattraktiver und erschwert. Diese Ungleichbehandlung wirkt sich negativ
auf den notwendigen Ausbau von Ausbildungskapazitäten und auf die Fachkräftegewinnung
aus.
Den Ländern stehen im aktuellen Gesetz keine Handlungsmöglichkeiten zu, um
auch für neu gegründete Schulen flexibel auf länderspezifische Besonderheiten
reagieren zu können. Dies betrifft unter anderem die Qualifikationsanforderungen
der Schulleitungen und Lehrkräfte. Auch eine erforderliche Anpassung der
Relation der Lehrkräfte zu Auszubildenden, zum Beispiel als Folge von hohen
Bewerberzahlen oder regionalen Personalengpässen, ist für neu gegründete
Schulen nach dem derzeitigen Gesetz nicht durchführbar.
Die Bundesregierung wird gebeten, eine Übergangsregelung sowohl für Bestandsschulen
als auch für Schulneugründungen bei einer künftigen Gesetzesänderung
aufzunehmen, um attraktive Bedingungen für die Fortführung der
Schulen sowie für Neugründungen zu gewährleisten und hierdurch die Fachkräftegewinnung
zu unterstützen.
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3. Zu Artikel 1 (§ 76 MTBG)
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Der Bundesrat fordert den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung auf,
das MTA-Reform-Gesetz vor dem 1. Januar 2023 dahingehend zu überarbeiten,
dass die Finanzierung der Ausbildungen aller MT-Berufe hinsichtlich der
Schulkosten, der Kosten der praktischen Ausbildung und der Ausbildungsvergütung,
auch wenn eine ambulante Einrichtung Trägerin der Ausbildung ist, gesichert
ist.
Begründung:
Das in § 76 MTBG vorgesehene Finanzierungskonzept ist lückenhaft: So fehlt
eine Regelung, wie die Schulgeldfreiheit und die Ausbildungsvergütung finanziert
werden kann, wenn eine Privatschule keine Kooperation mit einem Krankenhaus
eingehen kann oder will oder wenn die Leistungserbringung des Gesundheitsfachberufs
in der Regel nicht an einem Krankenhaus erfolgt oder
wenn Trägerin der Ausbildung eine ambulante Einrichtung (zum Beispiel ein
Labor) ist. § 76 MTBG wirft zudem die Frage auf, ob über einen Kooperationsvertrag
mit einem Krankenhaus die Privatschule anteilig eine Investitionsförderung
nach KHG beanspruchen könnte; dieser Anspruch wäre nicht beabsichtigt.
Auch ist eine Klarstellung in Artikel 14 erforderlich, dass zu den
Mehrkosten des Krankenhauses auch die Kosten für die berufspraktische Ausbildung
durch ambulante Einrichtungen gehören.
Zur Finanzierung der Ausbildungskosten erwartet der Bundesrat daher vom
Bund ein umfassendes, schlüssiges Finanzierungskonzept, das diese Problematiken
löst und Ziffer VII. des Eckpunktepapiers „Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe“
und der in den Protokollnotizen der Länder zum Ausdruck gebrachten
Erwartungshaltung der Länder entspricht und das für alle Gesundheitsfachberufe
gelten kann, deren reformierte Berufsgesetze die Schulgeldfreiheit
und Zahlung einer Ausbildungsvergütung vorsehen.
4. Zu Artikel 14 (§ 2 Nummer 1a KHG)
Artikel 14 des Gesetzes (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
sieht die Ergänzung der neuen Berufsbezeichnungen in § 2 Nummer 1a KHG
vor. Mit der Ergänzung der neuen Berufsbezeichnungen ist die Finanzierung
der Ausbildungsvergütung und der Ausbildungsstätten gesichert.
Vor dem Hintergrund des zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetzes
bereitet aktuell eine Vielzahl der Länder eine inhaltlich notwendige
Anpassung der in ihrer Gesetzgebungskompetenz liegenden
Helfer-/(Fach-) Assistenzausbildungen in der Pflege vor beziehungsweise sind
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Anpassungen bereits in Kraft getreten. Die angepassten Ausbildungen berücksichtigen
die zwischen den Ländern konsentierten Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit
liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der
Pflege sowie den Übergang in die Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz,
insbesondere in die generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum
Pflegefachmann.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zeitnah § 2
Nummer 1a KHG dahingehend zu verändern, dass für alle in den Ländern geregelten
staatlich anerkannten Helfer-/(Fach-) Assistenzausbildungen die Finanzierung
gesichert ist.
Um sicherzustellen, dass auch für die neuen Helfer-/(Fach-) Assistenzausbildungen
eine Refinanzierungsmöglichkeit im Bereich der Krankenhäuser gegeben
ist, ist die Änderung in § 2 Nummer 1a KHG zwingend erforderlich. Dabei
soll die angepasste Formulierung im Krankenhausfinanzierungsgesetz sicherstellen,
dass alle aktuellen und zukünftigen Berufsbezeichnungen generalistischer
Pflegehelfer- und Pflegeassistenzausbildungen beziehungsweise Pflegefachassistenzausbildungen
der Länder darunter erfasst sind.
Gerade die staatlich anerkannten Helfer-/(Fach-) Assistenzausbildungen bieten
für viele Interessentinnen und Interessenten einen optimalen Einstieg in die
pflegeberufliche Bildung und können nach einem erfolgreichen Abschluss in
eine um ein Jahr verkürzte Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einmünden.
Damit leisten die staatlich anerkannten Helfer-/(Fach-) Assistenzausbildungen
einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
5. Zu Artikel 14a (§ 130 SGB IV) in Verbindung mit
Artikel 15 Absatz 2a (Inkrafttreten)
Mit der Ausnahmeregelung von der andernfalls grundsätzlich anzunehmenden
Sozialversicherungspflicht der Einnahmen von Ärztinnen und Ärzten, die in einem
Impfzentrum oder angegliederten Mobilen Team tätig sind, wird ein Anreiz
für die Ärzteschaft geschaffen, am Betrieb der Impf- und Testzentren teilzunehmen.
Dies wird vor allem vor dem Hintergrund, dass viele Ärzte entweder
selbstständig im Rahmen einer Praxis tätig oder bereits pensioniert sind und daher
nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen, ausdrücklich begrüßt.
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Soweit der Betrieb der Impfzentren, zum Beispiel mit abrechnungsfähigen Testläufen
nicht bereits vor dem 15. Dezember 2020 aufgenommen wurde, würde
das vorgesehene, rückwirkende Inkrafttreten der Regelung zum
15. Dezember 2020 grundsätzlich ausreichen. Allerdings sind beispielsweise
Ärztliche Leiter der Impfzentren, zu deren Aufgaben vor allem auch notwendige,
organisatorische Vorarbeiten zur Betriebsaufnahme der Impfzentren zählen,
zum Teil bereits seit dem 1. Dezember 2020 tätig und haben hierfür Vergütungsansprüche
erworben. Wie dieses Beispiel zeigt werden somit durch die
Rückwirkung der Regelung auf den 15. Dezember 2020 nicht alle entsprechenden
Fälle erfasst.
Um auch für diese Fälle eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu
erreichen, wird die Bundesregierung daher um Prüfung gebeten, ob der Zeitraum
des Inkrafttretens der Regelung für die Impfzentren rückwirkend zumindest
zum 1. Dezember 2020 festgesetzt werden kann, wenngleich dieser vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Coronavirus-Impfverordnung liegt.