Gesetzentwurf der BundesregierungDeutscher Bundestag Drucksache 19/26840
19. Wahlperiode 19.02.2021
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes
A. Problem und Ziel
Einige Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung
des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz, See-
FischG) bedürfen im Nachgang der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) erfolgten inhaltlichen Änderung einer Anpassung
an die praktischen Gegebenheiten und Erfordernisse bei der Durchführung
fischereirechtlicher Vorschriften. Die Änderung des SeeFischG ermöglicht es ferner,
den Anforderungen zur Durchsetzung des sehr dynamischen Rechts der Europäischen
Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gerecht zu werden.
Mit der Änderung des SeeFischG im Jahr 2016 wurde das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in § 2 Absatz 7 Satz 1 SeeFischG ermächtigt,
die Fischereiaufsicht seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres,
das zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehört, ganz oder teilweise
der Bundespolizei oder der Zollverwaltung zu übertragen und die Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durch eine
Rechtsverordnung zu regeln. Damit im Rahmen der zu erlassenden Rechtsverordnung
personenbezogene Daten verarbeitet werden können, bedarf es einer datenschutzrechtlichen
Ermächtigungsgrundlage im SeeFischG. Weiterhin werden die
Regelungen des SeeFischG an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung),
ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 127 vom 23.5.2018, S. 2 (DSGVO)
angepasst. Des Weiteren ist eine Änderung erforderlich, um der europarechtlichen
Verpflichtung zur zeitnahen und effektiven Durchsetzung des dynamischen europäischen
Fischereirechts nachzukommen. Die bereits geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände
einschließlich der derzeit bestehenden Blankettnorm reichen
für eine effektive Durchsetzung des europäischen Fischereirechts nicht aus.
B. Lösung
Änderung des SeeFischG.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26840 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
C. Alternativen
Die Überarbeitung in § 15 und § 18 ist erforderlich, um der europarechtlichen
Verpflichtung zur zeitnahen und effektiven Durchsetzung des dynamischen europäischen
Fischereirechts nachzukommen. Die bereits geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände
einschließlich der derzeit bestehenden Blankettnorm reichen
für eine effektive Durchsetzung des europäischen Fischereirechts nicht aus.
Die datenschutzrechtlichen Regelungen und Anpassungen sowie Ermächtigungen
zur Speicherung bestimmter Daten, wie in § 14 vorgesehen, bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage, insofern gibt es auch hier keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Wirtschaft bei der Datenverarbeitung
im Rahmen der Fischereiaufsicht nur passiv betroffener Akteur
ist.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht pro Jahr weder zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundes- noch auf
Länder- oder Kommunalebene und zudem kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung des geltenden Fischereirechts
der Europäischen Union; die Regelungen gehen nicht über unmittelbar geltendes
EU-Recht hinaus.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26840
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 19. Februar 2021
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Seefischereigesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes
keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26840 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
durch Artikel 292 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „zur Regelung der Ausübung der Seefischerei“ die
Wörter „oder der Freizeitfischerei“ eingefügt.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht erwerbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung Fische fängt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevögel, Meeresschildkröten und andere nicht fischereilich
nutzbare Meereslebewesen.“
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei
(1) Soweit das Bundesministerium der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung
die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die
Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen
durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln.
Dies gilt soweit
1. die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen
Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder
2. die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen
Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.
(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an
die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ eingefügt,
und nach den Wörtern „zu speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ gestrichen und das Wort
„nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/26840
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „von zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ eingefügt
und nach den Wörtern „zu speichern“ die Wörter „zu Prüfwecken“ gestrichen und das Wort „nutzen“
durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ eingefügt
und nach den Wörtern „zu speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ gestrichen und das Wort
„nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „von zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ eingefügt,
und nach den Wörtern „zu speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ gestrichen und das Wort „nutzen“
durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ die Wörter
„oder Nummer 2“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ordnungswidrigkeit oder Straftat,“ die Wörter „die Art
und Höhe der verhängten Sanktion,“ eingefügt.
bb) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der
jeweils zuständigen Behörde.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Nutzung“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. das Chartern von Fischereifahrzeugen zu verbieten oder zu beschränken,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung
von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und
Umladeerklärungen, zum Führen, zur Vorlage und zur Übermittlung eines Logbuchs sowie
Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zu regeln,“.
cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
„4a. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung
von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus
den Logbüchern zu regeln,
4b. das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von
Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern
und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,“.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26840 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
„7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen,
Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Beförderungsunterlagen
für Seefischereierzeugnisse zu regeln,“.
ee) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:
„8. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen,
Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und
Transportdokumenten zu regeln,
9. das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von
Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und
Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden.“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere zu
fangen, an Bord zu nehmen, zu behalten, zu bearbeiten, zu behandeln, auf eine bestimmte
Art und Weise aufzubewahren, über Bord zu werfen, anzulanden, umzuladen, zu übernehmen
oder umzusetzen,“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere einoder
auszuführen, zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen,“.
cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Seefischerei“ die Wörter „und der Freizeitfischerei“
eingefügt.
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Ausübung der Seefischerei ohne Genehmigung oder Registrierung zu verbieten oder zu
beschränken,“.
ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Benutzung und Aufbewahrung von Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs- und Verarbeitungsvorrichtungen
sowie die Anwendung von Ortungs- und Fangmethoden zu verbieten,
zu beschränken oder vorzuschreiben,“
ff) In der Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
gg) Folgende Nummern 5 bis 8 werden angefügt:
„5. die Pflicht zum Markieren oder Registrieren eines Fischereifahrzeuges, eines Hilfsboots, einer
Fischsammelvorrichtung, eines Fanggeräts, einer Abschreckungsvorrichtung oder Boje
aufzuerlegen sowie das Vornehmen von Veränderungen an Markierungen oder Registrierungsnummern
zu verbieten,
6. Inhalt und Umfang der Pflichten von Freizeitfischern zum Registrieren und Melden von
Fängen bei der zuständigen Behörde sowie zur Registrierung der Freizeitfischer zu regeln,
7. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Unterstützung von wissenschaftlichen
Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu regeln,
8. zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben, in bestimmten Häfen oder zu bestimmten
Zeiten anzulanden oder bestimmte Gebiete und Häfen anzusteuern oder zu verlassen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/26840
„(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung und zur Durchführung des Fischereirechts
der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-
Übereinkommen
1. vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen sind, Weisungen
eines Kontrollbeamten oder eines Unionsinspektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
oder eines Inspektors einer regionalen Fischereiorganisation unverzüglich zu befolgen sind und
dass dem Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu
erteilen sind,
2. zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu behindern oder die Sicherheit von Kontrollbeamten,
Unionsinspektoren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren regionaler Fischereiorganisationen
zu gefährden.
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich der
Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen werden; insoweit
wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 Buchstabe a und b werden wie folgt gefasst:
„a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Absatz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe b, c, d, g oder
h, Absatz 3 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder
b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13, Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e oder f,
Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Nummer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“.
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt,“.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die
in Nummer 4
a) Buchstabe a oder
b) Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein solches Fischereifahrzeug“ durch die Wörter „ein solches
Fahrzeug“ ersetzt und nach den Wörtern „Besatzung versorgt“ werden ein Komma und die Wörter
„auf einem solchen Fahrzeug anheuert, an einem solchen Fahrzeug Eigentum erwirbt“ eingefügt.
c) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „und 11 Buchstabe a“ die Angabe „und c“ gestrichen.
d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „11“ die Wörter „Buchstabe a und b“ gestrichen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26840 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/26840
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Einige Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der
Europäischen Union (Seefischereigesetz, SeeFischG) bedürfen im Nachgang der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) erfolgten inhaltlichen Änderung einer Anpassung an die praktischen
Gegebenheiten und Erfordernisse bei der Durchführung fischereirechtlicher Vorschriften. Die Änderung
des SeeFischG ermöglicht ferner, den Anforderungen zur Durchsetzung des sehr dynamischen Rechts der Europäischen
Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gerecht zu werden.
Mit Änderung des SeeFischG im Jahr 2016 wurde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) in § 2 Absatz 7 Satz 1 SeeFischG ermächtigt, die Fischereiaufsicht seewärts der äußeren Begrenzung
des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise der Bundespolizei und der Zollverwaltung
zu übertragen und die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Damit im
Rahmen der zu erlassenden Rechtsverordnung personenbezogene Daten verarbeitet werden können, bedarf es
einer datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage im SeeFischG. Weiterhin werden die Regelungen des See-
FischG an die Vorgaben der DSGVO angepasst. Des Weiteren ist eine Änderung erforderlich, um der europarechtlichen
Verpflichtung zur zeitnahen und effektiven Durchsetzung des dynamischen europäischen Fischereirechts
nachzukommen. Die bereits geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände einschließlich der derzeit bestehenden
Blankettnorm reichen für eine effektive Durchsetzung des europäischen Fischereirechts nicht aus.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung des SeeFischG werden einzelne Vorschriften an praktische Gegebenheiten und Erfordernisse
bei der Durchführung fischereirechtlicher Vorschriften sowie an europäisches Datenschutzrecht angepasst.
III. Alternativen
Die Überarbeitung in § 15 und § 18 ist erforderlich, um der europarechtlichen Verpflichtung zur zeitnahen und
effektiven Durchsetzung des dynamischen europäischen Fischereirechts nachzukommen. Die bereits geregelten
Ordnungswidrigkeitstatbestände einschließlich der derzeit bestehenden Blankettnorm reichen für eine effektive
Durchsetzung des europäischen Fischereirechts nicht aus.
Die datenschutzrechtlichen Regelungen und Ergänzungen sowie Ermächtigungen zu Speicherung bestimmter Daten,
wie in § 14 vorgesehen, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, insofern gibt es auch hier keine Alternativen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SeeFischG folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
17 Grundgesetz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vereinbarkeit mit dem unmittelbar geltenden EU-Recht ist sichergestellt. Über eine 1:1 Umsetzung von europarechtlichen
Vorschriften in innerstaatliches Recht gehen die vorliegenden Änderungen nicht hinaus.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26840 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Bezüglich der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage zur Verarbeitung von Daten im SeeFischG stehen europarechtliche
oder völkerrechtliche Belange nicht entgegen. Insbesondere dient die Datenverarbeitung der effektiveren
Kontrolle einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und steht somit im Einklang mit der Gemeinsamen
Fischereipolitik der EU. Der Datenaustausch über Position und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen
steht ferner im Einklang mit der DSGVO.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderungen und Klarstellungen nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO) ist erfolgt. Das SeeFischG dient neben der Regelung der Seefischerei insbesondere der Durchführung
der Bestimmungen des Fischereirechts der Europäischen Union, die zur Regelung der Ausübung der Seefischerei
im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres,
die Überwachung oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden sind.
Ziel der europäischen Fischereipolitik ist es, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen
wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sichern. Mit der Umsetzung und effektiven Durchsetzung
des europäischen Fischereirechts auf innerstaatlicher Ebene wird somit dem Nachhaltigkeitsziel 14, „Ozeane,
Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“, unmittelbar
Rechnung getragen. Das SeeFischG etabliert zudem ein effektives Sanktionssystem, welches der wirksamen
Durchsetzung der europäischen Fischereipolitik und damit der nachhaltigen Nutzung der Bestände dient. Somit
wird insbesondere der Indikator 14.1.b „Anteil der nachhaltig befischten Fischbestände Nord- und Ostsee“ gezielt
befördert.
Weiterhin fördert das SeeFischG Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung. In diesem Fall wird das Prinzip 4
„Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, hier konkret Buchstabe c) „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft
muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität,
Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und
den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten“, gefördert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht pro Jahr weder zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundes- noch auf Länder- oder Kommunalebene
und zudem kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Von der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Freizeitfischerei
wird kein erhöhter Erfüllungsaufwand erwartet, da die Freizeitfischerei maßgeblich in den küstennahen
Gewässern stattfindet und dort die Zuständigkeit für die Kontrollen bei den jeweiligen Küstenländern liegt. Diese
haben bereits die bestehenden Regelungen zur Freizeitfischerei in die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen
aufgenommen, so dass eine weitere Erhöhung des Erfüllungsaufwandes, etwa durch vermehrte Bußgeldverfahren,
nicht erwartet wird.
Ferner ist allein durch die Einführung einer datenschutzrechtlichen Grundlage zur Erhebung und Übermittlung
personenbezogener Daten kein personeller oder materieller Mehraufwand zu erwarten.
Durch die Ergänzung einer Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung von Zoll und Bundespolizei im Rahmen der
Fischereiaufsichtsübertragung entsteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Mehraufwand für die beteiligten Behörden.
Länder- und Kommunalverwaltung sind zudem vom Regelungsbereich der Datenverarbeitung im Rahmen der
Aufsichtsmaßnahmen nicht betroffen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/26840
Die Änderungen der Rechtsgrundlage zum Erlass der Seefischerei-Bußgeldverordnung in § 18 dienen der Konkretisierung.
Mit einer Erhöhung der Ordnungswidrigkeitsverfahren ist nicht zu rechnen, da derzeit bereits eine Seefischerei-
Bußgeldverordnung mit entsprechender Inbezugnahme der verschiedenen EU-Verordnungen existiert.
Ebenso begründet der Entwurf keine Be- oder Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger. Die Wirtschaft ist lediglich
passiv betroffen, sodass für sie auch kein Erfüllungsaufwand anfällt.
5. Weitere Kosten
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung des geltenden Fischereirechts der Europäischen Union;
die Regelungen gehen nicht über unmittelbar geltendes EU-Recht hinaus.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es ist nicht zu erwarten, dass das Gesetz Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen
enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VII. Befristung
Eine Befristung ist nicht sinnvoll. Das SeeFischG dient der Durchführung nicht befristeten Rechts, insbesondere
unbefristet geltendem Unionsrecht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Seefischereigesetzes)
Mit Artikel 1 wird das SeeFischG geändert.
Zu Nummer 1
Änderung § 1
In den verschiedenen Rechtsakten der Europäischen Union werden immer mehr Regelungen zur Freizeitfischerei
ergänzt. Die vorgesehene Änderung soll daher klarstellen, dass auch im Rahmen des SeeFischG und in den dazugehörigen
Verordnungen (Seefischereiverordnung und Seefischerei-Bußgeldverordnung) eine entsprechende
Durchsetzung dieser Regelungen möglich ist.
Zu Nummer 2
Änderung § 1a
In § 1a wird zum einem die Freizeitfischerei definiert. Zum anderen wird § 1a mit einer Definition zu Meerestieren
ergänzt, um diesbezügliche Regelungen aus dem Fischereirecht der EU gegebenenfalls national konkretisieren zu
können.
Zu Nummer 3
Einführung § 9a
Der neu geschaffene § 9a dient der Erfüllung der Anforderungen der DSGVO. Durch die Sichtkontrollen erhöhen
sich die Kontrolldichte und der Kontrolldruck. Durch die Übermittlung der Daten kann die BLE gegebenenfalls
Verstöße feststellen und entsprechende Verfahren einleiten. Da die genannten Daten personenbezogene Daten im
Sinne der DSGVO sein können, bedarf es zur Übermittlung der Daten zwischen den beteiligten Behörden einer
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26840 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Rechtsgrundlage, in der der Zweck der Datenerhebung und Datenübermittlung festgelegt ist. Diese Rechtsgrundlage
wird durch § 9a geschaffen.
Zu Nummer 4
Änderung § 10
Bei den Änderungen in § 10 handelt es sich um sprachliche Anpassungen an die Formulierung der DSGVO.
Zu Nummer 5
Änderung § 14
Durch die Änderung in § 14 Absatz 1 Satz 4 wird nun klargestellt, dass von der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung sowohl Punkte für schwere Verstöße, die vom Lizenzinhaber begangen wurden, als auch Punkte
für schwere Verstöße, die von Kapitänen von Fischereifahrzeugen begangen wurden, in die Nationale Verstoßdatei
eingetragen werden können. Entsprechend sollen auch Änderungen von Eintragungen oder Löschungen vollzogen
werden können.
Zudem soll nun sowohl die Höhe als auch Art der verhängten Sanktionen entsprechend der Vorgaben des Artikel
93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der nationalen Verstoßdatei eingetragen und gespeichert
werden. Darüber hinaus wurde in Absatz 3 die Nummer 13 ergänzt, sodass für eine verbesserte Nachverfolgung
der einzelnen Vorgänge durch die zuständigen Behörden nun ebenfalls die Referenz- Inspektionsberichtsnummer
und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde einzutragen und zu speichern sind.
Zu Nummer 6
Änderung § 15
§ 15 enthält eine umfassende Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
zum Erlass von Rechtsverordnungen. Die einzelnen Verordnungsermächtigungen sind erforderlich, um
eine vollständige Anwendung und Umsetzung des geltenden Fischereirechts der EU zu gewährleisten. Die Regelung
durch Verordnung – und nicht durch Gesetz – ist notwendig, da sich das EU-Recht im Fischereibereich
unablässig und schnell ändert. Insbesondere die stetig vorkommenden technischen Veränderungen in diesem Bereich
erfordern eine regelmäßige Anpassung in Form der Konkretisierung der Tatbestände durch Rechtsverordnungen.
Die Ermächtigung zur Konkretisierung ermöglicht zudem eine zügige Anpassung der Bewehrungsmöglichkeiten.
Das Verbot des Charterns von Fischereifahrzeugen unter bestimmten Bedingungen hat in verschiedenen EU-Verordnungen
Eingang gefunden. Durch die neu eingefügte Ermächtigung in § 15 Absatz 2 Nummer 2a werden
nähere Konkretisierungen dieser Vorgaben des EU-Rechts im Rahmen der Seefischereiverordnung ermöglicht.
§ 15 Absatz 2 Nummer 4 und 7 werden um formelle Pflichten des Kapitäns ergänzt. In den betreffenden EU-
Verordnungen finden sich Pflichten bezüglich einer Vielzahl von Dokumenten. Zwecks Vervollständigung wird
Nummer 4 um die Pflicht zur Aufbewahrung und Nummer 7 um Wiegedokumente und Fangbescheinigungen
ergänzt.
In § 15 Absatz 3 Nummer 1 und der neu geschaffenen § 15 Absatz 3 Nummer 1a werden eine Vielzahl von
Umschreibungen von Ge- oder Verboten im Hinblick auf den direkten Umgang mit Fischen bestimmter Arten
aufgenommen. Um einen Gleichlauf mit dem Schutz anderer Meerestiere herzustellen, welcher sich in mehreren
EU-Verordnungen niederschlägt, findet auch dieses Schutzgut Eingang in die Vorschrift.
§ 15 Absatz 3 Nummer 3 wird um die Modalität zur Aufbewahrung der dort genannten Gegenstände ergänzt. Um
der technischen Weiterentwicklung im Bereich des Meerestier-schutzes Rechnung zu tragen werden daneben die
Begriffe der Abschreckungsvorrichtung sowie Fang- und Ortungsmethoden aufgenommen, deren Einsatz in den
Vorschriften der Europäischen Union zum Schutz bestimmter Arten stetig an Bedeutung gewinnt.
Der neu geschaffene Tatbestand des § 15 Absatz 3 Nummer 5 dient dazu, die in EU-Vorschriften vorgesehenen
Anforderungen bezüglich der Markierung und Registrierung zur Verbesserung der Identifizierbarkeit und Nachverfolgbarkeit
der dort genannten Objekte in Zukunft zu konkretisieren und damit die Kontrollmöglichkeit bestimmter
unionsrechtlicher Vorgaben zu verbessern.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/26840
In Rechtsakten der Europäischen Union werden zum Schutz und zur Erhaltung der Bestände immer mehr Regelungen
zur Freizeitfischerei ergänzt. Um die Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, kann
es auch erforderlich sein, den Freizeitfischern bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Dies soll durch das Schaffen
einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 15 Absatz 3 Nummer 6 abgedeckt werden.
Datenerhebung ist ein wichtiger Bestandteil der europäischen Fischereipolitik. Um wissenschaftlichen Beobachtern
die Wahrnehmung dieser Aufgabe vollumfänglich ermöglichen zu können, wird die Rechtsgrundlage für
erforderliche Konkretisierungen durch die ergänzte Nummer 7 geschaffen.
Die neu geschaffene Nummer 8 dient ebenfalls dazu, die in zahlreichen EU-Verordnungen enthaltenen Vorgaben
zum Ansteuern eines Hafens oder zum Verlassen eines Gebietes in einer Rechtsverordnung konkretisieren zu
können.
In § 15 Absatz 4 wird der Zweck der Verordnungsermächtigung ergänzt. Aufgrund der sich immer weiter entwickelnden
internationalen und europäischen Kooperation im Bereich Fischereikontrolle werden Konkretisierungen
der Pflichten des Kapitäns zur Unterstützung sowohl von Unionsinspektoren als auch von Inspektoren von regionalen
Fischereiorganisationen im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen ermöglicht.
Im Übrigen handelt es sich bei den Änderungen in § 15 um sprachliche Anpassungen an die Formulierung der
DSGVO.
Zu Nummer 7
Änderung § 18
Mittels der Änderung von § 18 Absatz 2 Nummer 4 werden die neuen Tatbestände aus § 15 einer bestimmten
Bußgeldkategorie zugeordnet. Die in § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a) ergänzten Tatbestände können gemäß
§ 18 Absatz 4 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden. In diese Kategorie wurden materielle
Kernpflichten eingeordnet. Die übrigen formellen Pflichten aus § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b) können
gemäß § 18 Absatz 4 mit bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Durch die Ergänzung von § 18 Absatz 2 Nummer 8a wird eine Bewehrung von Verstößen gegen § 17 Absatz 2
ermöglicht.
Mit den Änderungen in § 18 Absatz 2 Nummer 11 wird die Blankett-Ordnungswidrigkeitsvorschrift zur Bewehrung
von Verstößen gegen unmittelbar geltende Vorschriften des Unionsrechts überarbeitet. Dabei werden die
bußgeldbewehrten Verbotsvorschriften des Unionsrechts aufgrund der neu eingefügten Entsprechungsklausel
über § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a oder b und die in dieser Vorschrift genannten Verordnungsermächtigungen
in der nach § 18 Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung als solche zu bezeichnende Verhaltensvorschriften
konkretisiert, die der Verordnungsgeber in den in § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a oder b genannten
Fällen selbst regeln dürfte.
In § 18 Absatz 3 Nummer 1 werden die Tatbestände des Anheuerns auf einem IUU-Fischereifahrzeug und der
Erwerb von Eigentum an einem solchen aufgenommen, um den entsprechenden Vorschriften in EU-Rechtsakten
Rechnung zu tragen.
Im Übrigen werden lediglich die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.