Stellungnahme des BundesratesBundesrat Drucksache 29/21 (Beschluss)
Stellungnahme
des Bundesrates
12.02.21
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die
elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur
Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1000. Sitzung am 12. Februar 2021 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 4,
§ 21 Absatz 3, 3a – neu –, 3b – neu –, 3c – neu – , 4, 5,
§ 75 Absatz 01 – neu –, 4,
§ 101 Absatz 9 – neu – TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 2 Absatz 2 Nummer 4 sind nach dem Wort „Funkfrequenzen“ die
Wörter „auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks“ einzufügen.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
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b) § 21 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale
Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise
zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch
in diesem Format weiterverbreiten.“
bb) Nach Absatz 3 sind die folgenden Absätze einzufügen:
„(3a) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen
sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie
Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene,
chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene
Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die
es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen
unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. Es
gelten die Kriterien der §§ 37 und 50.
(3b) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung
der Vorschriften der Absätze 3 und 3a, kann jeder der Beteiligten die
Bundesnetzagentur anrufen. Die Bundesnetzagentur trifft nach Anhörung
der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung.
Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Bundesnetzagentur der zuständigen
Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern
die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen
erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende
Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem
zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(3c) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur
nach Absatz 3b unverzüglich befolgen, es sei denn, die
Bundesnetzagentur hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. Zur
Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
500 000 Euro festsetzen.“
cc) In Absatz 4 und 5 ist jeweils die Angabe „3“ durch die Angabe „3c“ zu
ersetzen.
c) § 75 TKG ist wie folgt zu ändern:
aa) Folgender Absatz ist voranzustellen:
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„(01) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese
technisch so auslegen, dass sie die kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen
gestatten und damit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige
Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme
nutzen.“
bb) Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Entscheidung nach Satz 1 überprüft die Bundesnetzagentur alle
zwei Jahre.“
d) Dem § 101 ist folgender Absatz anzufügen:
„(9) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle,
die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 95
Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung
von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn
Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu
diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn
ein nach § 95 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber
auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die
Widerrufsentscheidung gilt § 101 Absatz 3 entsprechend. Für das Wirksamwerden
des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei
Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.“
Begründung:
Die bisherigen rundfunkbezogenen Regelungen und Mitwirkungsrechte der
Länder im geltenden Telekommunikationsgesetz, welche im TKG-E nicht
mehr enthalten sind, bilden rundfunkspezifische Bedürfnisse ab. Sie haben sich
bewährt und sind wegen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder
für den Rundfunk nicht verzichtbar.
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2. Zu Artikel 1 (§ 3 TKG)
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird um Prüfung gebeten, ob der Begriff
der „baulichen Anlagen“ aus § 26 Absatz 3 Nummer 10 durch eine Aufnahme
in § 3 eine begriffliche Legaldefinition erhalten kann.
Begründung:
Bisher werden zum Begriff der „baulichen Anlagen“ Erläuterungen nur in der
Begründung zum Gesetzentwurf aufgeführt, ohne dass allerdings hierdurch
eine präzise und verlässliche Begriffserklärung erreicht wird. Da aber der
Bezugsrahmen der Zugangspflichten durch die Aufnahme der „baulichen Anlagen“
als Ausgestaltung der Bestimmungen des Artikel 72 Richtlinie (EU)
2018/1972 nicht unerheblich erweitert wird und eine entsprechende Verpflichtung
auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, wird eine
präzise und verlässliche Begriffsdefinition als unerlässlich angesehen.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 24 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Definition der interpersonellen Telekommunikationsdienste
geändert werden muss, damit auch nicht kostenpflichtige
Dienste, die in der Regel auf Datennutzung ausgerichteten Geschäftsmodellen
basieren, mit eingeschlossen sind.
Begründung:
In § 3 Nummer 24 wird ein „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ definiert
als „ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten
interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze
zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die
Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation
veranlassen oder daran beteiligt sind…“.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird klargestellt, dass die Begriffsbestimmung
des „interpersonellen Telekommunikationsdienstes“ neu eingefügt
wurde, weil es für Endnutzer eine zunehmend geringere Rolle spielt, ob sie
sich zur Kommunikation eines „klassischen“ Telekommunikationsdienstes
(zum Beispiel herkömmliche Sprachtelefonie, E-Mail-Übertragungsdienste,
SMS) bedienen oder ob sie hierfür in der Funktionsweise gleichwertige Online-
Dienste wie Internettelefonie und web-gestützte E-Mail-Dienste und insbesondere
auch einen Over-the-Top-Dienst (OTT, zum Beispiel Messenger-Dienst)
nutzen.
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Um einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Endnutzer sicherzustellen,
sollen in dem modernisierten Telekommunikationsrechtsrahmen auch die Begriffsbestimmungen
stärker an der Funktionsweise und weniger technisch ausgerichtet
werden. Allerdings werden weit verbreitete OTT-Dienste (beispielsweise
Messengerdienste) oftmals gerade nicht gegen Entgelt erbracht. Auch für
diese nicht gegen Entgelt erbrachten Dienste sollte ein gleichwertiger Schutz
sichergestellt sein.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 33a – neu – bis 33c – neu – TKG)
In Artikel 1 § 3 sind nach Nummer 33 folgende Nummern einzufügen:
,33a. „Notdienst“ ein von einem Mitgliedstaat als solcher anerkannte Dienst,
der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe
in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr
für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit
oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder
für die Umwelt besteht;
33b. „Notruf“ eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer
und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste,
um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;
33c. „Notrufabfragestelle“ ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der
Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer von dem Mitgliedstaat
anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;‘
Begründung:
Die Begriffsbestimmungen sollten den Bestimmungen und Begrifflichkeiten
gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen. Die dort gewählten
Begrifflichkeiten empfehlen wir zu übernehmen, um Rechtsklarheit zu
schaffen und die Zusammenarbeit mit der Vielzahl an nummernunabhängigen
interpersonellen Telekommunikationsdiensten zu erleichtern. Die Begriffe
„Notruf“, „Notrufabfragestelle“ und „Notdienst“ sollten klar definiert werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 61, 61a – neu –, 71 TKG)
Artikel 1 § 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 61 sind die Wörter ‚ „Telekommunikationsdienste“ in‘ durch
die Wörter ‚ „elektronische Kommunikationsdienste“ in‘ zu ersetzen.
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b) Nach Nummer 61 ist folgende Nummer einzufügen:
‚61a. „Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen
über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste
in Rundfunknetzen;‘
c) Nummer 71 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a und b:
Mit dem Gesetz soll die Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt werden. Erwägungsgrund
15 der Richtlinie stellt klar, dass auch andere als Telekommunikationsdienste,
welche zur elektronischen Kommunikation genutzt werden, bestimmten
Regularien unterworfen werden sollen. Der in der Richtlinie verwendete
Begriff der „elektronischen Kommunikation“ sollte deshalb in Abgrenzung
zum Begriff der „Telekommunikation“ auch auf nationaler Ebene Verwendung
finden.
Die Unterscheidung von Telekommunikationsdiensten und sonstigen elektronischen
Kommunikationsdiensten ist für die Länder auch deshalb von besonderem
Interesse, weil sonstige elektronische Kommunikationsdienste, wie sie
häufig im Rahmen von Telemediendiensten, wie Facebook-Fanpages, Verwendung
finden, nicht der Datenschutzaufsicht der oder des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sondern der Datenschutzaufsicht
durch die Landesdatenschutzbehörden unterliegen. Die Entwurfsbegründung
legt insbesondere den Begriff der „interpersonellen Kommunikationsdienste“
in § 3 Nummer 24 TKG-E (auf diesen wird in oben genannter Definition
verwiesen) in Anlehnung an Erwägungsgrund 17 der genannten Richtlinie
sehr weit aus. Dieser Begriff soll nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung
beispielsweise auch die Kommunikation durch eine juristische Person erfassen,
wenn diese durch eine natürliche Person vertreten wird. Davon betroffen
wären auch öffentliche Stellen der Länder, beispielsweise Polizeibehörden,
die eine Facebook-Fanpage für Zwecke der Gefahrenabwehr nutzen. Dienste
wie Websites und soziale Netzwerke sollen (nur) dann ausgenommen sein,
wenn der Empfänger einer Information in technischer Hinsicht nicht die Möglichkeit
zu einer Antwort hat.
Eine Übertragung von Aufsichtskompetenzen über Telemedien auf den BfDI
ist abzulehnen. Die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht über nicht öffentliche
Stellen und öffentliche Stellen der Länder zu Telemedien (mit Ausnahme
der Datenverarbeitung im Rahmen der Telekommunikation) liegt bisher
umfassend bei den Ländern. Insoweit besteht kein Änderungsbedarf. Die Datenschutzaufsicht
über Behörden und öffentliche Stellen der Länder liegt nach
der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ohnehin bei den Ländern. Aber
auch im Hinblick auf die Aufsicht über nicht öffentliche Stellen gibt es keine
hinreichenden Sachgründe, um von dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz
der Zuständigkeit der Länder abzuweichen.
Zu Buchstabe c:
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Die in § 3 Nummer 71 TKG-E enthaltene Definition des Begriffs „Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten“ verstößt gegen Unionsrecht, da dieser
Begriff bereits in Artikel 4 Nummer 12 DSGVO legaldefiniert ist.
6. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 61 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und
inwieweit die im TKG-E vorgenommene Überarbeitung des Begriffs der „Telekommunikationsdienste“
in § 3 Nummer 61 TKG-E Auswirkungen auf den
Anwendungsbereich des Begriffs der „Telemedien“ nach § 2 Absatz 1 Satz 3
MStV hat. Eine Verschiebung der Regelungsbereiche zulasten der Länderbestimmungen
ist auszuschließen.
Begründung:
Der Begriff der „Telemedien“ wird im Medienstaatsvertrag negativ definiert.
Danach sind Telemedien elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach dem TKG sind, die
ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,
oder telekommunikationsgestützte Dienste nach dem TKG oder Rundfunk
nach dem MStV sind. Veränderungen in den Definitionen des TKG haben deshalb
unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der medienrechtlichen
Regelungen für Telemedien nach dem MStV.
7. Zu Artikel 1 (§ 17 und
§ 22 Absatz 2 TKG
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird um Prüfung gebeten, ob in § 17 in
Verbindung mit § 22 Absatz 2 eine Verwaltungsvorschrift aufgenommen
werden kann, die sicherstellt, dass über einen „moderierten Dialog“ durch die
Bundesnetzagentur möglichst die Bedingungen nach § 22 Absatz 2 für den
Wegfall der Notwendigkeit zum Erlass entsprechender Zugangsverpflichtungen
durch die Bundesnetzagentur erreicht werden können.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 8 -
Begründung:
Mit den Regelungen des neuen § 22 im TKG werden die Vorgaben des Artikel
61 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur erweiterten Zugangsregulierung
bei lokalen Netzen mit fehlender Replizierbarkeit umgesetzt. Es besteht
zum einen Bedarf, flächendeckend die freie Anbieterwahl der Endkunden auch
in solchen Gebäuden und Gebieten sicherzustellen, in denen nur ein Netzbetreiber
FTTB/H ausgebaut hat. Anderseits besteht durch die drohende Regulierung
aber auch das Risiko eines verzögerten Neuausbaus von FTTB/H, da
Investoren den Umfang der Zugangsverpflichtung nicht abschätzen können und
zu Entscheidungen unter Unsicherheit gezwungen sind. Daher wäre es wichtig
und zielführend für diesen Fall möglichst Planungssicherheit zu schaffen, sowohl
für gebietsübergreifende Anbieter wie für Investoren vor Ort. Vorgeschlagen
wird der Weg eines durch die Bundesnetzagentur „moderierten
Dialoges“ beziehungsweise Marktprozesses, in dem sich die Branche auf einen
begrenzten Umfang von Vorleistungen verständigt, der einerseits solche
gebietsübergreifende Angebote ermöglicht und andererseits den Investoren die
Sicherheit gibt, bei Angebot dieser Vorleistungen einschließlich physischer
Infrastrukturen von zusätzlichen Zugangsverpflichtungen nach § 22 TKG freigestellt
zu werden. Bei Anbietern, die keine entsprechende Vorleistung einschließlich
physischer Infrastrukturen anbieten, bliebe das Instrumentarium der
§§ 22 f. unverändert anwendbar und Zugangsbegehrende können weiter bei der
Bundesnetz-agentur die Prüfung eines verpflichtenden Zugangs beantragen.
8. Zu Artikel 1 (§ 18 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Anpassung der Verpflichtungszusagen auf den durch die EU-Richtlinie vorgesehenen
Umfang erfolgen kann.
Begründung:
§ 18 führt auf der Grundlage des Artikels 79 EKEK (Richtlinie (EU)
2018/1972) die freiwillige Verpflichtungszusage des marktbeherrschenden
Unternehmens als neues Instrument ein, das unionsweit einheitlich angewendet
werden soll. Verpflichtungszusagen können danach kommerzielle Vereinbarungen
eines marktmächtigen Unternehmens betreffen. In der Begründung
des Gesetzentwurfs wird erläutert, dass die Vorlage von Verpflichtungszusagen
durch Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht der Bundesnetzagentur eine
Berücksichtigung dieser Zusagen bei der Ausgestaltung der regulatorischen
Verpflichtungen ermöglicht (vergleiche § 11 Absatz 4 sowie § 13 Absatz 1). In
§ 19 ist das Verfahren der Verbindlichmachung dieser Verpflichtungszusagen
durch die Bundesnetzagentur beschrieben; sie soll dabei überwachen und die
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Einhaltung der Zusagen gewährleisten. Verpflichtungszusagen stellen dementsprechend
ein wichtiges Instrument in einem perspektivischen Deregulierungsprozess
dar.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird davon ausgegangen, dass im Allgemeinen
jegliche kommerziellen Vereinbarungen umfasst sind. In Artikel 79
Absatz 1 der EU-Richtlinie wird dies unter Buchstabe a) jedoch eingegrenzt
auf Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung geeigneter und
angemessener Verpflichtungen gemäß Artikel 68 EKEK (also insbesondere auf
Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung, Transparenz, getrennter Buchführung,
bestimmte Zugangsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Preiskontrolle
und Kostenrechnung).
Hier erscheint eine Klarstellung erforderlich, dass nicht jegliche kommerzielle
Vereinbarungen Regulierungsverpflichtungen ersetzen können, sondern nur
kommerzielle Vereinbarungen mit entsprechendem Regelungsinhalt.
Der Bundesrat bittet deshalb um eine enge Anlehnung an den Wortlaut des
Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
9. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 TKG)
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die vorgesehene Übergangsfrist von
einem Jahr für die Anzeige eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
bei beabsichtigter Außerbetriebnahme oder dem Ersetzen von Teilen des Netzes
mit neuen Infrastrukturen zu kurz sein könnte und bittet um Prüfung, ob eine
längere Übergangsfrist auch im Hinblick auf die Bedarfe der regionalen und
lokalen Ausbauprojekte vorgesehen werden kann.
Begründung:
§ 34 regelt für das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht den Ablauf der
Migration herkömmlicher Infrastrukturen, also regelmäßig von Kupfernetzen
zu neuen Netzinfrastrukturen wie zum Beispiel Glasfasernetzen. Parallel zur
Anzeigepflicht muss das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht der
Bundesnetzagentur einen Zeitplan, eine Beschreibung der während und nach
Abschluss der Migration angebotenen alternativen Zugangsprodukte sowie gegebenenfalls
einen Antrag auf Änderung des festgelegten Standardangebots
vorlegen.
Gemäß § 34 Absatz 1 muss die Außerbetriebnahme der herkömmlichen Infrastruktur
mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Außerbetriebnahmetermin
angezeigt werden. Eine entsprechende Frist ist in Artikel 81 Richtlinie (EU)
2018/1972 nicht vorgesehen. Diese kurze Übergangsfrist kann zu Verwerfungen
des nachgelagerten Wettbewerbs führen. Den Wettbewerbern muss die
Chance eingeräumt werden, angemessen und gegebenenfalls auch durch Infra-
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strukturausbauanstrengungen oder im Rahmen von Kooperationen auf die Abschaltung
herkömmlicher Infrastrukturen des marktmächtigen Unternehmens
reagieren zu können.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Übergangsregelungen im Zusammenhang
mit den Überlegungen auf regulatorischer Ebene betrachtet werden müssen,
bei denen derzeit eine Deregulierung für die als Alternative nutzbaren
Glasfaser-Vorleistungsprodukte avisiert wird.
10. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob bei § 34 Absatz 2 die Auferlegung einer
Härtefallregelung für regionale Förderprojekte, mit dem Ziel eines verbesserten
Schutzes dieser Projekte, ergänzt werden kann.
Begründung:
§ 34 regelt für das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht den Ablauf der
Migration herkömmlicher Infrastrukturen, also regelmäßig von Kupfernetzen
zu neuen Netzinfrastrukturen wie zum Beispiel Glasfasernetzen. Parallel zur
Anzeigepflicht muss das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht der
Bundesnetzagentur einen Zeitplan, eine Beschreibung der während und nach
Abschluss der Migration angebotenen alternativen Zugangsprodukte sowie gegebenenfalls
einen Antrag auf Änderung des festgelegten Standardangebots
vorlegen.
Das marktbeherrschende Unternehmen soll nach § 34 Absatz 2 verpflichtet
werden, alternative Zugangsprodukte für die Zeit der Migration und danach
bereitzustellen, die zumindest vergleichbare Qualität, Geschwindigkeit und
Endnutzerreichweite bieten. Hierbei muss beachtet werden, dass qualitativ
höherwertige Ersatzprodukte in der Regel zu höheren Entgelten beziehungsweise
Vorleistungspreisen angeboten werden.
Eine Migration ohne passgenaue Regeln kann deshalb den nachhaltigen Wettbewerb
schwächen. Eine Prüfung der Implementierung einer Härtefallregelung
für regionale Förderprojekte erscheint deshalb erforderlich.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Übergangsregelungen im Zusammenhang
mit den Überlegungen auf regulatorischer Ebene betrachtet werden
müssen, bei denen derzeit eine Deregulierung für die als Alternative nutzbaren
Glasfaser-Vorleistungsprodukte avisiert wird.
11. Zu Artikel 1 (§ 34 TKG)
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass
bei für die Rundfunkverbreitung genutzten Infrastrukturen die Besonderheiten
der Rundfunkmärkte im Rahmen der Marktbetrachtung maßgeblich zu berücksichtigten
sind.
Begründung:
Die Übertragung terrestrisch verbreiteter Rundfunkprogramme, die auf Infrastrukturkomponenten
angewiesen sind, muss sichergestellt werden. Die Durchgriffsmöglichkeit
der Bundesnetzagentur zugunsten des Rundfunkveranstalters
sollte auch und gerade für regionale und lokale Rundfunkveranstalter sichergestellt
werden, deren Programm gegebenenfalls nur über einen einzelnen Senderstandort
verbreitet wird, sofern er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
nicht, insbesondere nicht kurzfristig duplizierbar oder anderweitig ersetzbar ist.
Es bedarf daher eine den Besonderheiten der Rundfunkmärkte Rechnung tragende
Bewertung, ob ein Unternehmen „beträchtliche Marktmacht“ hat. Hierbei
ist maßgeblich die Perspektive der betroffenen Programmveranstalter zu
berücksichtigen. Dieses Erfordernis einer rundfunkspezifischen Marktbetrachtung
sollte idealerweise im Regelungstext selbst klargestellt werden.
12. Zu Artikel 1 (§§ 53 und 61TKG)
a) Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung in § 53 Absatz
1 TKG-E, Transparenz für Verbraucher hinsichtlich der Informationsgewinnung
auf Vergleichsportalen für Telekommunikationsdienste zu
schaffen. Der Bundesrat ist jedoch anders als die Bundesregierung der Auffassung,
dass derzeit keine unabhängigen Vergleichsportale am Markt existieren,
die die in § 53 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen. Der Bundesrat
bittet die Bundesregierung daher, von der in § 53 Absatz 3 Satz 3 genannten
Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Bundesnetzagentur aufzufordern,
zur Schaffung eines unabhängigen Vergleichsinstruments die Leistung dazu
auszuschreiben.
b) Der Bundesrat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 23. September
2016, BR-Drucksache 436/16 (Beschluss) und bittet die Bundesregierung,
zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Abbuchungen eine pauschale
voreingestellte Drittanbietersperre einzuführen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 12 -
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nach § 53 Absatz 1 TKG-E soll die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass
Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument
haben, mit dem verschiedene Internetzugangsdienste und
öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste
vergleichen und beurteilen können. Unabhängige Vergleichsinstrumente
für Telekommunikationsdienste sind oft essenzieller Bestandteil
einer Kaufentscheidung, helfen Verbrauchern bei der Auswahl der passenden
Produkte und reduzieren den Suchaufwand in einem zunehmend unübersichtlichen
Markt im Telekommunikationsbereich.
Nach Absatz 3 können Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach
Absatz 2 entsprechen, auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von
der Bundesnetzagentur zertifiziert werden. Falls derartige Vergleichsinstrumente
im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die
Leistung aus.
Der Bundesrat ist im Gegensatz zur Gesetzesbegründung des Bundes der Ansicht,
dass derzeit keine Vergleichsinstrumente am Markt bestehen, die unabhängig
betrieben werden. Verbrauchern steht deshalb auch keine ausreichende
Auswahl an Vergleichsinstrumenten zur Verfügung.
Der Bundesrat fordert daher die Ausschreibung eines unabhängigen Vergleichsinstruments
für Telekommunikationsdienste durch die Bundesnetzagentur,
die die in § 53 Absatz 2 TKG-E genannten Kriterien erfüllt. Eine reine
Vergleichsplattform, die Verbraucher bei der Kaufentscheidung mit transparenten
und objektiven Kriterien unterstützt, existiert in Deutschland für den Telekommunikationsbereich
nach Auffassung des Bundesrats derzeit nicht. Die
beiden größten bestehenden Plattformen in diesem Markt sind nicht ausschließlich
Vergleichsportale, sondern darüberhinausgehend Vermittlungsplattformen,
auf denen Verbraucher einen Vertrag mit Telekommunikationsanbietern abschließen
können. Die vorhandenen Plattformen sind somit kein unabhängiges
und objektives Vergleichsinstrument, da sie sich nicht auf die Rolle der reinen
Informationsbereitstellung beschränken, sondern auch in geschäftlichen Beziehungen
zu den Anbietern stehen und den Abschluss von Verträgen über die
Plattform ermöglichen. So kann die Hervorhebung einzelner Angebote aufgrund
von Provisionszahlungen von Anbietern an Vermittlungsportale der
Forderung nach dem transparenten Ranking mit klar definierten Kriterien
widersprechen. Für Verbraucher ist es zudem oftmals schwierig zu erkennen,
inwieweit Kooperationen und Verflechtungen zwischen den Vermittlungsplattformen
bestehen.
Zu Buchstabe b:
Um Verbraucher besser vor unerlaubten Abbuchungen von Drittanbietern zu
schützen, sollten per Voreinstellung grundsätzlich alle Drittanbieter gesperrt
sein und anschließend bei Bedarf vom Verbraucher eine individuelle Freigabe
für die Abrechnung erfolgen können (Opt-In-Prinzip). Der Bundesrat hat diesbezüglich
in seinem Beschluss vom 23. September 2016, BR-Drucksache
436/16 (Beschluss) eine Regelung vorgeschlagen, die in § 61 TKG-E
- 13 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
entsprechend umgesetzt werden könnte. Ein Opt-In schützt die Verbraucher
deutlich besser, als das in § 61 Absatz 1 TKG-E vorgeschlagene Opt-Out-
Prinzip. Denn so wird verhindert, dass betrügerische Drittanbieter elektronische
Bezahlverfahren missbrauchen und Verbraucher sich gegen unberechtigte
Forderungen wehren müssen. Verbrauchern wird damit auch klarer und
bewusster, wenn sie Leistungen von individuell freigegebenen Drittanbietern
buchen. Dies zeigen auch die Fälle sogenannte Abofallen, die Verbraucher
über einen längeren Zeitraum binden und zu besonders hohen Kosten führen
können. Den Verbrauchern sollte daher eine bessere Kontrolle über ihre Buchungen
und die damit verbundenen Kosten durch eine pauschale voreingestellte
Drittanbietersperre ermöglicht werden.
13. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu – TKG)
In Artikel 1 ist § 56 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
„Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr sind
unwirksam, wenn nicht vor Vertragsschluss unaufgefordert ein Vertrag
gemäß Satz 3 angeboten wird.“
b) Folgender Satz ist anzufügen:
„Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen im
Sinne des Satz 1 sind im Hinblick auf Satz 2 verpflichtet, mindestens zu
zwei bestehenden Leistungsangeboten mit einer Laufzeit von mehr als
einem Jahr alternativ Verträge über die gleiche Telekommunikationsdienstleistung
mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten
beziehungsweise bei nur einem Leistungsangebot mit einer Laufzeit
von mehr als einem Jahr zu diesem ein solches Alternativangebot zu
machen.“
Begründung:
Die Erweiterung der Vorgaben in Artikel 105 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 führt bei den Telekommunikationsanbietern voraussichtlich zu
einem deutlich erhöhten Mehraufwand im Bereich der Vertragsverwaltung sowie
der Kundenbetreuung und -gewinnung. Damit einhergehend sind Kostensteigerungen
zu erwarten, die dann voraussichtlich auf die Vertragskosten umgelegt
werden. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Verdoppelung des
Produktportfolios zu einer Preissteigerung führt. Im selben Zuge ist jedoch
nicht zwingend mit einer Verbesserung für den Verbraucher zu rechnen. Durch
die angestrebte Verdoppelung der Produktportfolios wird der Markt nur un-
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 14 -
übersichtlicher, zumal der Kunde dann auch noch prüfen muss, welcher Vertrag
insgesamt günstiger ist. Es wird davon ausgegangen, dass der aktuelle
Vorschlag insoweit eher zu weniger als zu mehr Transparenz führt.
Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass es einen funktionierenden und insbesondere
übersichtlichen Markt an Tarifen (Breitband und Mobilfunk) gibt. Ein
weitergehender Regelungsbedarf, als zu zwei bestehenden Leistungsangeboten
Tarife mit einer Laufzeit von zwölf Monaten anzubieten wird diesseits nicht
erkannt. Vor allem vor dem Hintergrund, dass es insbesondere im Mobilfunksektor
bereits eine Vielzahl von Laufzeitverträgen gibt, die nur einen
Monat laufen.
Ausdrücklich abzulehnen ist die Vorgabe einer Preisobergrenze. Diese wird
weder im Kodex vorgesehen, noch dürfte dies mit Blick auf die Vertragsfreiheit
ein verhältnismäßiger Eingriff sein.
Die vorbenannte Änderung berücksichtigt die Intention des Gesetzgebers, verbraucher-
und kundenfreundlichere Vertragsgestaltungen vorzuschreiben, ohne
jedoch zu einer Unübersichtlichkeit zu führen und ferner zu unverhältnismäßig
in die Vertragsfreiheit einzugreifen.
14. Zu Artikel 1 (§ 57 Absatz 4 Satz 2 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufnahme einer
Regelung in § 57 Absatz 4 Satz 2 TKG-E zu prüfen, nach der sich die Höhe des
Minderungsanspruchs des Kunden auf Grundlage von Pauschalbeträgen oder
pauschalierten Prozentsätzen berechnet.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung des Minderungsrechts in
§ 57 Absatz 4 Satz 2 TKG-E erscheint nicht geeignet, die Position der Verbraucher
im notwendigen Maße zu stärken. So dürfte sich dieses Recht gerade
im Bereich von niedrigschwelligen Leistungsabweichungen lediglich in symbolischen,
für den Verbraucher kaum merklichen Beträgen erschöpfen. Auch
droht innerhalb der Vorschrift des § 57 Absatz 4 TKG-E ein Wertungsgefälle,
wenn es dem Verbraucher einerseits möglich sein soll, den betreffenden Vertrag
außerordentlich zu kündigen, andererseits aber lediglich ein verhältnismäßig
geringer Minderungsbetrag gegenüber dem jeweiligen Anbieter geltend
gemacht werden kann. Daher sollte die Höhe des Minderungsanspruchs in § 57
Absatz 4 Satz 2 TKG-E in Anlehnung an die Vorschrift des § 58 Absatz 2
Satz 4 TKG-E auf Grundlage von Pauschalbeträgen oder pauschalierten Prozentsätzen,
gegebenenfalls auch in einer Kombination, bemessen werden.
15. Zu Artikel 1 (§ 72 Absatz 1 Satz 2 TKG)
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Der Bundesrat begrüßt, dass § 72 Absatz 1 Satz 2 TKG die Routerfreiheit bestätigt
und das öffentliche Telekommunikationsnetz am passiven Netzabschlusspunkt
endet. Dies hat sich in den vergangenen Jahren als wichtige Wahlfreiheit
der Nutzerinnen und Nutzer beim Zugang ins Internet bewährt. Durch die
Routerfreiheit haben Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, unabhängig von
dem zugrundeliegenden Vertrag mit dem Internetanbieter über ihr Verbindungsgerät
zum Internet zu bestimmen. Mit der Übernahme dieses Grundsatzes
in § 72 Absatz 1 Satz 2 TKG wird der Wettbewerb der Telekommunikationsanbieter
mit Drittherstellern von Routern um das leistungsstärkste Gerät gesichert,
was stetige qualitative Verbesserungen der angebotenen Geräte erwarten
lässt.
16. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 1 Nummer 5 und 6 – neu – TKG)
In Artikel 1 ist § 77 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen.
b) Folgende Nummer ist anzufügen:
„6. Nutzungsberechtigungen nach Maßgabe des § 124.“
Begründung:
Die Übertragung und Entzug der Nutzungsberechtigung sowie die Informationen
zum Nutzungsberechtigten müssen den Wegebaulastträgern zeitnah in
digital abrufbarer Form zur Verfügung stehen, um die Antragsprüfung für die
Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien effektiv und schnell
prüfen zu können.
17. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 2 Satz 2 TKG)
In Artikel 1 § 77 Absatz 2 Satz 2 sind nach den Wörtern „Infrastruktur kann“
die Wörter „im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ einzufügen und die Wörter „oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung
beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist“ zu streichen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 16 -
Begründung:
Die Zuständigkeit für die Umsetzung des TKG obliegt nicht nur dem BMVI,
sondern auch dem BMWi. Daher sollte das BMWi bei Aufgabenverlagerungen-
und Übertragungen einbezogen werden.
Zudem sieht Artikel 22 EECC nur Behörden als Empfänger und Verwalter der
Daten vor, nicht aber private Unternehmen, auch wenn sie durch die Beleihung
eine Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 VwVerfG werden.
18. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 3 TKG)
In Artikel 1 § 77 Absatz 3 ist das Wort „können“ durch das Wort „sollen“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Gegenzug zur Verpflichtung der ausbauenden Unternehmen und zur Vermeidung
von Mehrfachabfragen derselben Informationen muss den staatlichen
Stellen eine Verantwortung zur Nutzung der Daten zukommen. Anstelle eines
bloßen Nutzungsrechts ist deshalb eine Nutzungspflicht vorzusehen.
19. Zu Artikel 1 (§ 77 TKG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob in § 77 TKG eine Rechtsgrundlage für die
Bereitstellung einer geeigneten webbasierten Schnittstelle geschaffen werden
kann, durch die die zuständigen Stellen der Länder Zugriff auf die Datenbasis
der Informationen aus den Bereichen der §§ 78 – 82 TKG erhalten. Der Bund
soll dafür Sorge tragen, dass die zentrale Informationsstelle des Bundes in ihren
Einsichtsnahmebedingungen die zuständigen Stellen der Länder in vollem Umfang
berücksichtigt.
Begründung:
Mit § 77 TKG verpflichtet der Bund die zentrale Informationsstelle des Bundes
ein informations- und Datenportal zu schaffen, dass Informationen unter
anderem zu Breitbandinfrastrukturen, Mobilfunknetzausbau und geplanten
Baustellen bereitstellt. Die dadurch zusammengefassten Daten haben das
Potential den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität deutlich zu vereinfachen.
Diese Potentiale haben die Länder bereits erkannt und bauen ihrerseits
Informationsplattformen auf, die unter Anderem der strategischen und förderbezogenen
Planung dienen und hierbei mittlerweile auch unerlässlich sind.
- 17 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Dabei nutzen die Länder bereits jetzt die Datenbasis des Bundes (zum Beispiel
die des Infrastrukturatlasses des Bundes) und ergänzen diese mit eigenen
Datenquellen.
Die Bündelung und Erweiterung der breitbandbezogenen Datenportale ist an
sich zu befürworten. Um den Ländern in gleichem Maße zu ermöglichen, von
den beschriebenen Potentialen zu profitieren, ist es wichtig, dass die Länder
einen Zugriff auf die durch den Bund akkumulierten Daten zur Übertragung
und Auswertung auf Basis eines WFS-Dienstes (Web Feature Service) erhalten.
Mit diesem Datenaustausch erkennt der Bund auch die erheblich gewachsene
Bedeutung der Länder im Ausbau von Breitband- beziehungsweise
Glasfasernetzen an.
Gerade im Hinblick darauf, dass durch die Länder bereits in der Breitbandförderung
Mittel zur ergänzenden Finanzierung in erheblichem Umfang zur
Verfügung gestellt worden sind und diese im Rahmen der Gigabitförderung
auch weiter anwachsen werden, ist es von besonderer Bedeutung, dass geeignete
Instrumente zur strategischen Planung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus
haben die Länder umfassende Beratungskapazitäten geschaffen, die auf
regionaler Ebene gezielt Förderprojekte identifiziert, angestoßen und in der
Umsetzung begleitet haben. Diese beratenden Stellen unterstützen regelmäßig
auch Telekommunikationsunternehmen beim eigenwirtschaftlichem Ausbau
und tragen so ihren Teil zu einem beschleunigten Glasfaserausbau in Deutschland
bei. Für diese Aufgaben ist gerade in der Zukunft eine verlässliche Datenund
Faktenbasis von hoher Wichtigkeit. Die durch den Bund kraft Gesetz
erhobenen Daten, sollten deshalb auch den Stellen der Länder zugänglich
gemacht werden, die den privatwirtschaftlichen und geförderten Netzausbau
vorantreiben.
20. Zu Artikel 1 (§ 79 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob und wie eine Rechtsgrundlage für die Erhebung,
Speicherung und Verarbeitung von adressgenauen Daten zur Breitbandverfügbarkeit,
die ebenso für die zuständigen Institutionen der Länder gilt,
geschaffen werden kann.
Begründung:
Zur Planung und Umsetzung der Glasfaser- beziehungsweise Gigabit-
Strategien in den Ländern ist eine verlässliche und detaillierte Grundlage von
Infrastrukturdaten notwendig geworden. Einige Länder wie zum Beispiel
Schleswig-Holstein und Hessen haben dafür eigene Breitbandinformationssysteme
aufgebaut. Um den Anforderungen der geltenden Datenschutzbestimmungen
gerecht zu werden, ist derzeit nur eine flächenmäßige Darstellung der
Breitbandverfügbarkeiten möglich, da es sich bei einer adressgenauen Darstellung
um ein personenbezogenes Datum handelt.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 18 -
In § 79 Absatz 2 schafft der Bund die Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung
und Verarbeitung von adressgenauen Daten zur Breitbandverfügbarkeit
durch die Zentrale Informationsstelle des Bundes. Eine Rechtsgrundlage
für die Nutzung der Datenbasis in den Informationssystemen der Länder oder
die Möglichkeit, ebenfalls gleiche Daten zu erheben, wird nicht geschaffen.
Durch den fortschreitenden Glasfaserausbau ist für zukünftige Förderprojekte
von wachsender Bedeutung, dass Fördergebiete scharf von solchen abgegrenzt
werden können, in denen nicht gefördert werden darf. Des Weiteren ist für die
zeitgemäße und effiziente Beantwortung von Bürgeranfragen eine adressgenaue
Erhebung von Breitbandverfügbarkeiten ebenso notwendig.
21. Zu Artikel 1 (§ 79 Absatz 2 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 ist in § 79 Absatz 2 Satz 1 das Wort „haushaltsbezogene“ durch das
Wort „adressbezogene“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorgabe einer „gebiets- und haushaltsbezogenen“ Übersicht erscheint unklar.
Sollte damit eine „wohnungsbezogene“ Übersicht gemeint sein, ist diese
Vorgabe abzulehnen. Die konkrete Versorgung für eine Wohnung in einem
Mehrparteienhaus (eine Adresse) hängt nicht zuletzt von der Qualität der Verkabelung
im Gebäude (sogenannte Inhouse-Verkabelung) ab. Diese Inhouse-
Verkabelung entzieht sich jedoch meist dem Einflussbereich der Telekommunikationsunternehmen
und ist Sache der Eigentümer der Gebäude. Stattdessen
sollte auf eine adressbezogene Erhebung abgestellt werden. Als Datengrundlage
für die adressbezogene Erhebung bieten sich die amtlichen Hauskoordinaten
Deutschland (HK-DE) an. Die HK-DE definieren die genaue räumliche
Position von rund 22 Millionen adressierten Gebäuden bundesweit. Datenquelle
ist das Liegenschaftskataster der Länder und somit das amtliche Verzeichnis
aller Flurstücke und Gebäude in Deutschland.
22. Zu Artikel 1 (§ 80 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 ist § 80 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 ist das Wort „vierundzwanzig“ durch das Wort „zwölf“
zu ersetzen.
b) In Absatz 2 ist das Wort „mindestens“ zu streichen.
c) Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- 19 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
„Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen umfassen geografische
Standortkoordinaten, die eingesetzte Mobilfunktechnologie sowie Angaben
zur zu erwartenden qualitativen Netzabdeckung.“
Begründung:
Die in § 80 eingeführten Regeln erscheinen unverhältnismäßig und zum Teil
auch nicht umsetzbar. Verlässliche Prognosen über den weiteren Netzausbau
können erfahrungsgemäß aufgrund von Umplanungen, nicht realisierbaren
Standortfindungen für neue Funkstationen oder Ähnlichem in der Regel nicht
mit einem Vorlauf von 24 Monaten beantwortet werden.
Eine Erhebung der Daten in halbjährigen Abständen erscheint aufgrund der
bereits auf Ebene des Bundes wie der Länder positiven Erfahrungen angemessen.
Kürzere Abstände enthalten häufig keinen deutlichen Informationsgewinn.
Ferner sind für weitere Informationen Standortkoordinaten, die eingesetzte
Mobilfunktechnologie und vor allem die qualitative Netzabdeckung wissenswert.
23. Zu Artikel 1 (§ 82 Absatz 1 TKG)
In Artikel 1 § 82 Absatz 1 sind nach den Wörtern „und Trägerstrukturen,“ die
Wörter „die für Zwecke des Mobilfunks zur Verfügung stehen und“ einzufügen.
Begründung:
Sinn und Zweck dieser Datenbank ist es, Liegenschaften zu identifizieren, die
für Standorte zur Unterstützung des Mobilfunkausbaues genutzt werden können.
Zur Umsetzung der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung sollen alle
Liegenschaften gemeldet werden, die sich „in öffentlicher Hand“ befinden.
Damit würde eine äußerst umfangreiche Datenbank geschaffen, der allerdings
kein Hinweis darauf zu entnehmen wäre, ob die einzelne Liegenschaft für
einen Mobilfunkstandort überhaupt zur Verfügung steht. Das ist beispielsweise
nicht der Fall bei Liegenschaften, die wie etwa Kindergärten oder Schulen von
den Kommunen zur Vermeidung von Konflikten vor Ort nicht zur Verfügung
gestellt werden sollen, die bereits mit einem Mobilfunkstandort besetzt sind
oder die Dritten, deren Zustimmung noch eingeholt werden müsste, zur Nutzung
übertragen worden sind. Ein am Ausbau interessierter Netzbetreiber
müsste sich also nach wie vor unter Vorlage eines oder mehrerer Suchkreise
unmittelbar mit der Kommune in Verbindung setzen und Auskünfte zu den in
Betracht kommenden Liegenschaften einholen. Dies entspricht vom Aufwand
her dem bisher üblichen Verfahren. Die Datenbank böte somit keinerlei Vorteile
bei der Auffindung geeigneter Mobilfunkstandorte und würde den beträchtlichen
in den Verwaltungen zu betreibenden sächlichen und personellen
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 20 -
Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigen. Einen echten abkürzenden Nutzen für
die Funknetzplanung hätte nur eine Datenbank, die die tatsächlich verfügbaren
Liegenschaften klar ausweist. Daher ist die Meldeverpflichtung auf Liegenschaften
zu begrenzen, mit denen tatsächlich Mobilfunkstandorte zu realisieren
wären.
24. Zu Artikel 1 (§ 83 TKG)
Artikel 1 § 83 ist zu streichen.
Begründung:
Mit § 83 wird ein Verfahren geschaffen, dass dem Markterkundungsverfahren
ähnliche Ergebnisse schaffen soll. Dieses Verfahren stellt sich dabei durch
seine Mehrstufigkeit als erheblich komplexer dar, als ein einfaches Verfahren
zur Markterkundung, wie es in § 154 festgehalten ist. Ein sich daraus ableitender
Mehrwert ist indes nicht erkennbar. Dabei kann dieses Verfahren ein regional
durchgeführtes Markterkundungsverfahren als vorgeschaltetes Verfahren
vor der Stellung eines Förderantrags nicht ersetzen.
Insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Verfahren bundesweit zentral
durch die Zentrale Informationsstelle des Bundes durchgeführt werden, ist zu
befürchten, dass die Ergebnisse in ihrer Aussagekraft und gebietsmäßigen
Schärfe einem regulären Markterkundungsverfahren nachstehen. Hierzu sei
unterstrichen, dass auch Telekommunikationsunternehmen weniger motiviert
sein könnten, Ausbaupläne mitzuteilen, wenn ein eindeutiger Projektbezug für
eine Förderung nicht hergestellt werden kann. Andererseits besteht auch hier
das Risiko das mangels Verbindlichkeit die Abfrage durch extensive Ausbaumeldungen
durch die Telekommunikationsunternehmen gestört wird.
Die Motivation der Telekommunikationsunternehmen an einem entsprechenden
Verfahren teilzunehmen könnte hierbei im Kern auch dadurch gemindert
sein, da im zweiten Verfahrensschritt weitere Unternehmen aufgefordert
werden in dem betreffenden Gebiet Netze auszubauen oder aufzuwerten.
Dieses Vorgehen stärkt nicht die Planungssicherheit der meldenden Unternehmen.
25. Zu Artikel 1 (§ 85 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 § 85 Satz 1 sind nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ die Wörter „und nach Konsultation der von §§ 77 bis 83
Betroffenen“ einzufügen.
Begründung:
- 21 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Um die Interessen der von den §§ 77 bis 83 betroffenen Unternehmen zu
berücksichtigen, sind diese vor Erlass einer Verordnung zu konsultieren.
26. Zu Artikel 1 (§ 95 Absatz 1 Satz 10 – neu – TKG)
Artikel 1 § 95 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Bei gemischt belegten Multiplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl
durch die Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten
Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber
einigen können.“
Begründung:
Die geltende Regelung, wonach die Sendernetzbetreiberauswahl nur dann
durch den Inhalteanbieter statt durch die Bundesnetzagentur erfolgt, wenn die
Gesamtkapazität einem einzigen Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung
medienrechtlich zugewiesen ist, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Sie entspricht
weder dem Willen der Bedarfsträger noch ist sie medienpolitisch notwendig.
Zwar wären bei einer gemeinsamen Sendernetzbetreiberauswahl durch
mehrere Inhalteanbieter etwaige später in den Multiplex aufzunehmende Inhalteanbieter
an diese Auswahlentscheidung gebunden, ohne sich daran beteiligen
zu können. Doch diese Bindungswirkung besteht nach der geltenden Regelung
für neu hinzukommende Inhalteanbieter ebenso, wenn die Sendernetzbetreiberauswahl
zum Start eines Multiplexes nicht durch die damaligen Inhalteanbieter
gemeinschaftlich erfolgte, sondern durch die Bundesnetzagentur.
27. Zu Artikel 1 (§ 98 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TKG)
In Artikel 1 § 98 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist das Wort „werden.“ durch die
Wörter „werden; dies gilt nicht für zur Rundfunkverbreitung zugeteilte Frequenzen.“
zu ersetzen.
Begründung:
Frequenzressourcen und deren Zuteilungen sind notwendige Grundlage für die
Verbreitung von Rundfunk. Die Kosten für den jeweiligen Sendernetzbetrieb,
welche sich unmittelbar an der Frequenzausstattung für die Erfüllung des medienrechtlichen
Bedarfes ausrichten, sind ausschlaggebend für die Wirtschaftlichkeit
und finanzielle Planbarkeit des Sendernetzbetriebs und damit des
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 22 -
Rundfunkangebots. Gerade in refinanzierschwachen lokalen und regionalen
Räumen sind Kostenfragen mitunter existentiell. Daher sind nachträgliche Veränderungen,
die zu Mehraufwand beziehungsweise -kosten führen, ohne oder
sogar gegen den Willen der Rundfunkveranstalter beziehungsweise der zuständigen
Landesbehörden zu vermeiden. Durch die Beständigkeit der Sendefrequenz
wird zudem eine verlässliche „Auffindbarkeit“ insbesondere der Hörfunkprogramme
sichergestellt. Zum Teil haben die Frequenzen sogar Eingang
in die Sendernamen gefunden.
28. Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1 und 2 und
Absatz 3 Satz 1a – neu – TKG)
Artikel 1 § 99 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
„Hat die Bundesnetzagentur nach § 90 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung
von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie
nach Anhörung der betroffenen Kreise ein Versteigerungsverfahren nach
Absatz 5, ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 oder ein anderes geeignetes
Verfahren durchführen.“
b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
„Es ist dasjenige Verfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist,
die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen.“
bb) Satz 2 ist zu streichen.
c) In Absatz 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Dabei hat sie insbesondere darzulegen, warum andere international gängige
Vergabeverfahren weniger geeignet sind, die Regulierungsziele nach
§ 2 sicherzustellen.“
Begründung:
Der Bundesrat hat die Bundesregierung mit seiner am 11. Oktober 2019 gefassten
Entschließung gebeten, die bisherige Praxis zur Vergabe von Frequenzen
im Wege der Versteigerung einer grundsätzlichen und ergebnisoffenen Überprüfung
zu unterziehen (BR-Drucksache 445/19 (Beschluss)). Dabei sollten
insbesondere alternative Vergabemodelle untersucht werden, die möglicher-
- 23 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
weise besser geeignet sind, die Mobilfunkversorgung in Deutschland spürbar
und schnell zu verbessern. Ferner bat der Bundesrat die Bundesregierung,
erforderlichenfalls Änderungen am Telekommunikationsgesetz vorzuschlagen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf übernimmt hingegen die im bisherigen Telekommunikationsgesetz
angelegte Fokussierung auf das Versteigerungsverfahren,
ohne dass alternative Vergabemodelle verstärkte Berücksichtigung finden.
Der Bundesrat regt daher an, den Gesetzentwurf im weiteren parlamentarischen
Verfahren wie vorgeschlagen zu ändern, um Vorfestlegungen auf das umstrittene
Versteigerungsverfahren zu vermeiden und in künftigen Frequenzvergabeverfahren
den Blick für alternative Vergabemodelle zu weiten. So soll
durch die Neuformulierungen insbesondere klargestellt werden, dass es nicht
nur eine Art von Versteigerungsverfahren gibt (sondern zum Beispiel auch
negative Auktionen) und auch innovative Vergabeverfahren möglich sind,
wenn sie geeignet sind.
Auch soll die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung für das gewählte Vergabeverfahren
stärker als bislang begründen und insbesondere darlegen, warum in
anderen Staaten angewandte Verfahrensarten (zum Beispiel Beauty Contest)
nach ihrer Auffassung weniger geeignet sind.
29. Zu Artikel 1 (§ 99 Absatz 6 Satz 4 TKG)
Artikel 1 § 99 Absatz 6 Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Für die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen besteht kein Spielraum für die Erhebung
eines „Zuschlagspreises“ zusätzlich zu bereits erhobenen Gebühren.
30. Zu Artikel 1 (§ 105 Absatz 1 Einleitungsteil TKG)
In Artikel 1 § 105 Absatz 1 ist der einleitende Satzteil wie folgt zu fassen:
„(1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines bundesweiten öffentlichen
Mobilfunknetzes auf Antrag eines anderen Betreibers oder Aufbauberechtigten
eines bundesweiten öffentlichen Mobilfunknetzes dazu verpflichten,
in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet Roaming zu ermöglichen
(lokales Roaming), wenn“
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 24 -
Begründung:
Die Bundesnetzagentur soll Mobilfunknetzbetreiber nur als Ultima Ratio zu
lokalem Roaming oder der Gewährung von Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen
verpflichten. Eine Verpflichtung setzt insbesondere voraus, dass dem
eigenwirtschaftlichen Ausbau der Infrastruktur des Antragstellers unüberwindbare
wirtschaftliche oder physische Hindernisse entgegenstehen.
Der Änderungsvorschlag beinhaltet insofern eine Klarstellung, dass sich diese
Verpflichtungsermächtigung nur mit Bezug auf bereits bestehende oder im
Aufbau befindliche bundesweite Mobilfunknetze erstrecken soll. Antragsberechtigt
wären insofern Betreiber bundesweiter Mobilfunknetze sowie Aufbauberechtigte,
die aufgrund zugteilten Frequenzspektrums planen, ein
bundesweites Netz aufzubauen.
31. Zu Artikel 1 (§ 122 Absatz 7 Satz 3a – neu – TKG)
In Artikel 1 § 122 ist dem Absatz 7 folgender Satz anzufügen:
„Die festzulegenden Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.“
Begründung:
Nach § 122 Absatz 7 TKG legt die Bundesnetzagentur netzübergreifend die
Preise für Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder
Service-Dienste für sämtliche Anbieter fest. Diese Regelung orientiert sich an
dem bisherigen § 67 Absatz 2 TKG mit der Ausnahme, dass die Pflicht der
Bundesnetzagentur, die von ihr festgesetzten Preise zu veröffentlichen, nicht
mehr enthalten ist. Diese Verpflichtung sollte aus Gründen der Transparenz
wiederaufgenommen werden.
32. Zu Artikel 1 (§ 124 Absatz 2 Satz 1,
- 25 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
§ 127 Absatz 1, § 136 Absatz 1 Satz 1, § 137 Absatz 1 Satz 1,
§ 141 Absatz 1 Satz 1, § 142 Absatz 1, 2 Satz 1, § 145 Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 146 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 6 Nummer 1, § 153 Absatz 1 Satz 1,
§ 138 Absatz 2, § 142 Absatz 6 Satz 1,
§ 144 Absatz 1 Satz 1, 3, 4, Absatz 2,
§ 148 Absatz 5 Satz 2, 3 TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In §124 Absatz 2 Satz 1 ist nach den Wörtern „öffentlicher Telekommunikationsnetze
oder“ das Wort „sonstigen“ einzufügen.
b) In § 127 Absatz 1, § 136 Absatz 1 Satz 1, § 137 Absatz 1 Satz 1, § 141
Absatz 1 Satz 1, § 142 Absatz 1, 2 Satz 1, § 145 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, § 146 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Nummer 1, § 153
Absatz 1 Satz 1 sind jeweils nach dem Wort „Telekommunikationsnetze“
die Wörter „oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien“
einzufügen.
c) In § 138 Absatz 2 und in § 142 Absatz 6 Satz 1 sind jeweils nach dem Wort
„Telekommunikationsnetzes“ die Wörter „oder der sonstigen öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationslinien“ einzufügen.
d) § 144 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Telekommunikationsnetze“ die
Wörter „oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien“
und nach dem Wort „Telekommunikationsnetz“
die Wörter „oder ihre sonstigen öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationslinien“ einzufügen.
bbb) In Satz 3 sind nach dem Wort „Telekommunikationsdienst“ die
Wörter „oder seinen Dienst von sonstigen öffentlichen
Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 26 -
ccc) In Satz 4 sind nach dem Wort „Telekommunikationsnetzbetreiber“
die Wörter „oder dem Betreiber sonstigen öffentlichen
Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
bb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 sind nach den Wörtern „ Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“
die Wörter „oder sonstigen öffentlichen
Zwecken dienender Telekommunikationslinien“ einzufügen.
bbb) In Satz 2 sind nach dem Wort „Telekommunikationsnetzes“ die
Wörter „oder einer sonstigen öffentlichen Zwecken dienender
Telekommunikationslinie“ einzufügen.
e) § 148 Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 sind nach dem Wort „öffentlichen Telekommunikationsnetzes“
die Wörter „oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienender
Telekommunikationslinien“ einzufügen.
bb) In Satz 3 sind nach dem Wort „Telekommunikationsnetzbetreiber“ die
Wörter „oder Betreiber sonstigen öffentlichen Zwecken dienender
Telekommunikationslinien“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Aufnahme der Eigentümer und Betreiber sonstigen öffentlichen Zwecken
dienender Telekommunikationslinien sollen die Mitnutzungsrechte und
Wegerechte auch den staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften eingeräumt
werden, um den Ausbau erforderlicher Netzinfrastrukturen zu deren
(behörden-)interner Kommunikation (insbesondere der Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben) vorantreiben zu können.
33. Zu Artikel 1 (§ 124 Absatz 3 Satz 4 – neu –,
Absatz 4 Satz 2 TKG)
In Artikel 1 ist § 124 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Bundesnetzagentur stellt diese Information zusammen mit dem Zeitpunkt
der Übertragung der Nutzungsberechtigung den Wegebaulastträgern
zeitnah mittels der zentralen Informationsstelle des Bundes entsprechend
§ 77 zur Verfügung.“
b) Absatz 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
- 27 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
„Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen zusammen mit dem
Zeitpunkt der Änderung den Wegebaulastträgern zeitnah mittels der
zentralen Informationsstelle des Bundes entsprechend § 77 zur Verfügung.“
Begründung:
Die Übertragung der Nutzungsberechtigung sowie die Informationen zum Nutzungsberechtigten
sind essentiell, um Anträgen zu Verlegung und Änderung
von Telekommunikationslinien bescheiden sowie den Haftenden identifizieren
zu können.
34. Zu Artikel 1 (§125,
§ 126 Absatz 1,
Absatz 3 – neu – ,
Absatz 4 – neu –,
Absatz 5 bis 9 TKG)
a) § 125 ist wie folgt zu fassen:
„§ 125
Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken
dienender Telekommunikationslinien
Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie
den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügen.“
b) § 126 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 sind nach dem Wort „Telekommunikationslinien“ die Wörter
„durch den Wegenutzungsberechtigten“ einzufügen.
bb) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die Zustimmung ist bei unterirdischer Verlegung zu erteilen,
wenn die Maßnahme nach Absatz 1 den anerkannten Regeln der Tech-
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 28 -
nik entspricht, insbesondere den Allgemeinen Technischen Bestimmungen
für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien
(ATB-BeStra).“
cc) Der bisherige Absatz 3 ist als Absatz 9 zu bezeichnen.
dd) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz 4 einzufügen:
„(4) In Abweichung von Absatz 3 dürfen Glasfaserleitungen oder
Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in
Abweichung von den ATB-BeStra in geringerer Verlegetiefe, wie zum
Beispiel im Wege des Micro- oder Minitrenching, verlegt werden,
wenn
1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
des Schutzniveaus und
2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes
führt oder
3. der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung
entstehenden Kosten und den höheren Erhaltungsaufwand
übernimmt.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Bundesautobahnen und autobahnähnlich
ausgebaute Bundesfernstraßen.“
ee) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 sind als Absätze 5 bis 8 zu bezeichnen.
ff) Im neuen Absatz 7 sind die Wörter „Bei der Verlegung oberirdischer
Leitungen sind die“ durch die Wörter „Einer oberirdischen Verlegung
kann zugestimmt werden unter Abwägung der“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung stellt klar, dass eine Zustimmung nur bei Verlegung durch den
Wegenutzungsberechtigten erforderlich ist, nicht beispielsweise bei einer Verlegung
durch Wegebaulastträger nach § 77 i Absatz 7 TKG a. F. beziehungsweise
§ 145 des Entwurfs.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung stellt klar, dass es sich bei unterirdischer Verlegung um eine gebundene
Entscheidung handelt.
- 29 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Das ist zwar schon bisher der Fall, im Gesetzeswortlaut aber nicht explizit abgebildet.
Wird zu Unrecht ein Ermessen angenommen, kann das den Netz- und
damit den Breitbandausbau behindern.
Die ATB-BeStra bereits hier anzusprechen, erleichtert das Verständnis, da so
erst die Regel, dann die Ausnahme zur geringeren Verlegetiefe erklärt wird.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd:
Die Änderung behält den Inhalt des Entwurfs bei, fasst diesen sprachlich aber
einfacher und kürzer.
Die Formulierung wurde von einer Verneinung („widersprochen“) in ein positiv
formuliertes Recht geändert. Das erhöht die Verständlichkeit.
Der Entwurf bemüht sich bereits darum, dem häufigen Missverständnis vorzubeugen,
über die Verlegung in geringerer Verlegetiefe sei eine gesonderte Entscheidung
zu treffen. Die Änderung stellt das deutlicher klar.
Der Vorschlag vermeidet außerdem die Wortwahl, dass einem Antrag „widersprochen“
werden müsse. Ein "Widerspruch" einer Behörde gegen Teile eines
Antrags ist nicht mit der Verwaltungsgerichtsordnung vereinbar, in der der Begriff
des Widerspruchs mit §§ 68 ff. VwGO bereits belegt ist. Der Vorschlag
umgeht zudem die in dem Entwurf enthaltene Rechtsunsicherheit zu Form,
Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Mitteilungspflicht und vermeidet so einen
Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit.
Die Änderung lässt den Begriff der „Verlegetechnik“ in § 125 Absatz 2 Satz 2
entfallen, der dort zu Missverständnissen führen kann. Denn die geringere Verlegetiefe
hängt nicht mit der Verwendung einer bestimmten Verlegetechnik zusammen,
sondern ist verfahrensunabhängig.
Die Verwendung des Begriffs erklärt sich aus der Historie. Die Zulässigkeit einer
geringeren Verlegetiefe war bis zur TKG-Novelle 2016 (DigiNetzG vom
4. November 2016) noch an die Verwendung bestimmter Verlegetechniken gekoppelt,
konkret an Micro- oder Minitrenching. Die vorgenannte TKG-Novelle
hat das aufgehoben, aber den Begriff der Verlegetechnik nicht entfernt. Das
kann nun nachgeholt werden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ff:
Die Änderung stellt klar, dass bezüglich der Verlegung oberirdischer Leitungen
ein Ermessen besteht. Das ist bisher nur durch Auslegung zu ermitteln. Die
Verwendung der typischen Gesetzessprache („kann“) erleichtert die Rechtsanwendung.
35. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 3a – neu – TKG)
In Artikel 1 ist in § 126 nach Absatz 3 folgender Absatz einzufügen:
„(3a) Würde es bei der Zustimmung nach Absatz 1 zu einem Überbau bestehender
öffentlich geförderter Glasfasernetze, die einen diskriminierungsfreien,
offenen Netzzugang mit ausreichender Kapazität bieten, kommen, kann
die Zustimmung mit Verweis auf § 137 verweigert werden.“
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 30 -
Begründung:
Der Bund hat mit seinem Förderprogramm beginnend im Oktober 2015 einen
hohen einstelligen Milliardenbetrag für den Breitbandausbau in den ländlichen
Räumen zur Verfügung gestellt. Maßgabe für die Fördermittel ist der Bau von
Netzen, die einem Materialkonzept entsprechen und Dimensionierungsvorgaben
für passive Infrastruktur folgen, welche explizit Reserven für zukünftige
Anwendungen und Nachfrage beinhalten. Die Betreiber der geförderten Infrastruktur
sind verpflichtet, die Möglichkeit eines diskriminierungsfreien,
offenen Netzzuganges zu gewähren.
Beim Aus- und Aufbau gigabitfähiger Telekommunikationsnetze kann es zu
einem Überbau bestehender öffentlich geförderter bzw. finanzierter Glasfasernetze
kommen. Nach § 140 Absatz 2 Nummer 7 und § 142 Absatz 4 Nummer
3 besteht die Möglichkeit, Anträge auf die Koordinierung von Bauarbeiten
beziehungsweise auf die Mitnutzung von vorhandenen öffentlichen Versorgungsnetzen
aufgrund von Unzumutbarkeit abzulehnen, soweit dadurch ein bestehendes
oder geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien,
offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.
Ein Überbauschutz bereits bestehender öffentlich geförderter Glasfasernetze
vor zeitlich nachfolgenden Baumaßnahmen zur (Neu-)Verlegung und Änderung
von Telekommunikationslinien besteht dagegen derzeit nicht und sollte
ergänzt werden. Ein solcher Überbauschutz durch die Verweigerung der Zustimmung
nach § 126 Absatz 1 würde zu einer besseren Auslastung und wirtschaftlicheren
Darstellung der öffentlich geförderten Glasfasernetze führen.
Ein weiterer Effekt betrifft die Träger der Wegebaulast. Aufgrund der Verlegung
einer komplett neuen Infrastruktur mit Glasfaserleitungen bis in die
Gebäude kommt es zu erheblichen Eingriffen in den Straßenkörper. Jede Baumaßnahme
– unabhängig von der Verlegetechnik – stellt eine „Verletzung“ des
Straßenkörpers dar, die zu erhöhtem Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwand
führen kann. Der Aufbau des Straßenkörpers und seiner Bankette ist in
Material und Schichtung auf lange Haltbarkeit und Belastung ausgelegt, jeder
zusätzliche Fremdkörper in Form einer Rohrinfrastruktur schwächt den
Straßenkörper in seiner Substanz. Wenn eine öffentlich geförderte und diskriminierungsfrei
nutzbare Infrastruktur bereits vorhanden ist, so sollte zum
Schutz des Straßenkörpers und zur Begrenzung des Erhaltungsaufwands für
öffentliche Straßen und Wege die Möglichkeit bestehen, weitere Eingriffe nicht
zuzulassen.
Der Bundesrat schlägt daher vor, in § 126 die Möglichkeit der Verweigerung
der Zustimmung zu implementieren, wenn öffentlich geförderte Glasfasernetze
bestehen oder geplant sind und diese aufgrund ihrer öffentlichen Förderung
einen offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang ermöglichen und dafür ausreichende
Kapazitäten vorhanden sind.
36. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 TKG)
- 31 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für
Ansprüche aus § 126 Absatz 4 Nummer 3 durch eine besondere Verjährungsregelung
ein verbesserter Ausgleich zwischen der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
und Rechtssicherheit und Rechtsfrieden getroffen werden kann.
Begründung:
Für Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwand und Mehrkosten aus der Verlegung
in geringerer Verlegetiefe legt der Entwurf keine zeitliche Grenze fest.
Die Verjährungsregelung in § 134 schließt diesen Anspruch nicht mit ein. Eine
analoge Anwendung der Verjährungsregeln des BGB dürfte mangels erkennbarer
ungeplanter Lücke nicht möglich sein. Es dürfte sich daher um eine
Ewigkeitsverpflichtung handeln. Dies führt zu einem kaum kalkulierbaren,
zeitlich unbefristeten Kostenrisiko für das Telekommunikationsunternehmen.
Eine für beide Seiten praxistaugliche Höchstfrist würde im Zusammenwirken
mit der Ablöseregelung beispielsweise eine einfache Abgeltung durch Einmalzahlung
erlauben.
37. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 4 Satz 1a – neu – TKG)
In Artikel 1 § 126 ist im neuen Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Die Mehrkosten und der Mehraufwand nach Nummer 3 sind auf Verlangen
eines Beteiligten abzulösen.“
Begründung:
Die Regelung des Entwurfs führt zu einem zeitlich wohl unbefristeten Anspruch
des Straßenbaulastträgers gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen
auf Ausgleich von Mehrkosten und Mehraufwand.
Das aus dem Anspruch resultierende Kostenrisiko kann den Breitbandausbau
behindern, da es von der schnelleren Verlegung in geringerer Verlegetiefe abschrecken
kann. Die Durchsetzung wird außerdem beide Seiten mit hohem
Verwaltungsaufwand belasten.
Eine Ablöseregelung würde dieses Problem vermeiden. Bei der Errichtung von
Kreuzungen, Ortsdurchfahrten und anderen Bauvorhaben mit mehreren Beteiligten
sind derartige Ablösevereinbarungen bereits üblich oder sogar gesetzlich
angeordnet, beispielsweise durch die Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen
nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßen-
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 32 -
gesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung
– ABBV). Dieses Kosten und Aufwand reduzierende, in der Praxis
bewährte Modell sollte für die Verlegung von Telekommunikationslinien übernommen
werden.
38. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 5 TKG)
In Artikel 1 § 126 ist der neue Absatz 5 zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Möglichkeit, dass sich der Wegebaulastträger bei Anzeige
„nur geringfügiger baulicher Maßnahmen“ nicht verhalten kann beziehungsweise
zu einer Antragstellung innerhalb eines Monats auffordern muss, ist mit
rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet. Sollte der Wegebaulastträger nicht zur
Antragsstellung auffordern und deshalb die Zustimmung als erteilt gelten, läge
eine wirksame Zustimmung gleichwohl nicht vor, wenn tatsächlich keine
geringfügige bauliche Maßnahme vorliegt. Die Vorschrift ist deshalb zu streichen.
39. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 5 TKG)
In Artikel 1 § 126 ist der bisherige Absatz 5 zu streichen.
Folgeänderung
In Artikel 1 § 149 ist Satz 4 zu streichen.
Begründung
In § 126 Absatz 5 Satz 4 TKG-E ist geregelt, dass die Länder eine oder mehrere
koordinierende Stellen bestimmen. Diese soll dafür sorgen, dass innerhalb
der Dreimonatsfrist des § 149 TKG-E behördliche Entscheidungen nach Maßgabe
des Naturschutzrechts, des Wasserhaushaltsrechts, des Denkmalschutzes
und der Straßenverkehrs-Ordnung gemeinsam mit der Erteilung der Zustimmung
nach § 126 Absatz 1 TKG-E erteilt werden. Mit dieser Regelung wird in
unzulässiger Weise in die Gesetzgebungskompetenz und in die Organisationshoheit
der Länder eingegriffen; insbesondere unterfällt der Denkmalschutz der
Kulturhoheit der Länder. Die Vorgabe von Verfahrensfristen in diesem Bereich
durch eine bundesgesetzliche Regelung, insbesondere im Telekommunikationsgesetz,
begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine der-
- 33 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
artige Verpflichtung ergibt sich – soweit ersichtlich – auch nicht aus Europarecht.
Erwägungsgrund 104 der Richtlinie (EU) 2018/1972 spricht von einer
Koordinierung der Genehmigungen und Zurverfügungstellung von Informationen
auf ihren Websites, nicht dem Aufbau eines neuen Verwaltungsapparats.
Der verbindliche Teil enthält – soweit ersichtlich – gar keine diesbezüglichen
Regelungen.
Eine Kontrolle seitens des Landes sorgt in diesem Zusammenhang für einen
zusätzlichen bürokratischen Aufwand, der für eine bloße Fristkontrolle und
vermeintliche Koordinierung nicht angemessen ist. Durch die zusätzliche
Instanz wird nicht mehr Zeit in den Genehmigungsverfahren gewonnen,
sondern im Gegenteil durch zusätzlichen koordinativen Aufwand auf Seiten
des Landes und der Gemeinden verloren. Damit ist keine Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren zu erwarten.
Maßnahmen, die der Fristeinhaltung dienen, stehen der koordinierenden Stelle
nicht zur Verfügung, unabhängig von der Frage, ob diese im einzelnen Verfahren
zu einer Beschleunigung führen könnten. Es kann nicht nachvollzogen
werden, wie die koordinierende Stelle die genannten und gegebenenfalls weiteren
erforderlichen Genehmigungen innerhalb der Dreimonatsfiktion für die
wegebaulastrechtliche Entscheidung erreichen kann. Liegt eine nötige beispielsweise
denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach Ablauf von drei
Monaten nicht vor, kann der Telekommunikationsdienstleister trotz Entscheidung
des Wegebaulastträgers/Fiktion dennoch nicht beziehungsweise nur unter
eigenständiger Einhaltung sämtlicher Vorgaben tätig werden.
Eine Beschleunigung des Netzausbaus und Beseitigung von Hemmnissen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht – wie sie nach der Begründung mit dieser Vorschrift
bezweckt ist – kann aus den genannten Gründen nicht gesehen werden.
Das Ziel einer zügigeren Bearbeitung ist durch personelle Verstärkung der Genehmigungsbehörden
und stärkere Fachaufsicht zu erreichen, nicht durch die
Hinzufügung einer weiteren Stelle.
Mit dem Wegfall der koordinierenden Stelle kann der Beginn der Frist nach
§ 149 Satz 4 TKG-E auch nicht die Einreichung des Antrags bei dieser sein.
Folglich ist diese Regelung zu streichen.
40. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 7 Satz 2 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
nach § 126 Absatz 7 Satz 2 TKG zulässigen Inhalte von Nebenbestimmungen
bei der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast zur Verlegung oder Änderung
von Telekommunikationslinien um Vorgaben zur Baudurchführung, Beweissicherung
oder auch den Nachweis der Zuverlässigkeit oder Fachkunde des
mit den Straßenbauarbeiten beauftragten Unternehmens erweitert werden können.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 34 -
Begründung:
Die Verwaltungsgerichte haben sich immer wieder mit Fällen zu befassen, in
denen Kommunen oder Kreise und kreisfreie Städte als Träger der Straßenbaulast
wegen negativer Erfahrungen mit der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten
nach Verlegung von Telekommunikationslinien im Straßengrund versuchen,
die Qualität der Instandsetzung dadurch zu sichern, dass sie die Zustimmung
zur Inanspruchnahme der Verkehrswege mit Nebenbestimmungen
zur Baudurchführung, Beweissicherung und Ähnlichem oder auch dem Nachweis
der Zuverlässigkeit oder Fachkunde des mit den Straßenbauarbeiten beauftragten
Unternehmens verbinden, auch um sich so eine leichtere Durchsetzbarkeit
der vorgesehenen Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche zu sichern.
Derartige Nebenbestimmungen dürften nicht von dem derzeit in § 126
Absatz 7 Satz 2 TKG vorgesehenen Katalog möglicher Nebenbestimmungen
erfasst sein. Hier sollte erwogen werden, die Lage der Kommunen in der Auseinandersetzung
mit dem Nutzungsberechtigten, der die Arbeiten meist durch
Dritte durchführen lässt, im Katalog möglicher Nebenbestimmungen stärker zu
berücksichtigen.
41. Zu Artikel 1 (§ 126 Absatz 9 Satz 1,
Satz 2 und 3 TKG)
In Artikel 1 § 126 ist der neue Absatz 9 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist das Wort „vollständigen“ zu streichen.
b) Die Sätze 2 bis 4 sind durch folgende Sätze zu ersetzen:
„Die Zustimmungsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn der Antrag unvollständig
ist und der zuständige Wegebaulastträger dies innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrags beim zuständigen Wegebaulastträger
dem Antragsteller in Textform mitteilt. Bei Ergänzung oder Änderung des
Antrags beginnen die Fristen nach Sätzen 1 und 2 neu.“
Begründung:
Die Änderung erhöht die Verständlichkeit der Norm und vermeidet ungewollte
Auslegungen.
Die Wirkung der Vollständigkeitsfiktion im Entwurf soll wohl nur gelten für
den Fristbeginn nach Satz 1, nicht für die Prüfung der Begründetheit des Antrags.
Gesetzestext und Begründung stellen das aber nicht klar. Der Änderungsvorschlag
vermeidet das Problem.
Für die Mitteilung von Einwänden gegen die Vollständigkeit sollte zur Steigerung
der Nachvollziehbarkeit Textform angeordnet werden.
- 35 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Die Änderung stellt sicher, dass die dreimonatige Frist bei der Änderung und
Ergänzung von Anträgen neu beginnt und bei der Vervollständigung unvollständiger
überhaupt erst beginnt. Der Entwurf ist diesbezüglich zumindest auslegungsbedürftig.
42. Zu Artikel 1 (§ 128 Absatz 4 – neu –,
§ 129 Absatz 4 – neu – TKG)
In Artikel 1 sind den § 128 und 129 jeweils folgender Absatz anzufügen:
„(4) Der Wegebaulastträger kann die Erfüllung der Pflichten nach
Absätzen 1 bis 3 durch Verwaltungsakt anordnen.“
Begründung:
Zu den §§ 128, 129 entsprechenden §§ 71, 72 der aktuellen Fassung des TKG
ist streitig, ob diese Ermächtigungsnormen für entsprechende Verwaltungsakte
sind. (s. Reichert in Scheurle/Mayen, TKG, 3. Auflage 2018, § 71, Rn. 12,
§ 72, Rn. 13 m. w. N.).
Diese Rechtsunsicherheit führt für beide Seiten zu Rechtsrisiken und vermeidbaren
Mehrkosten.
Das Telekommunikationsunternehmen ist durch die Rechtsunsicherheit gehalten,
gegen Forderungsschreiben Widerspruch oder direkt Klage zu erheben, um
den Eintritt einer etwaigen Rechtskraft vorzubeugen. Straßenbaulastträger sind
gehalten, Ansprüche vorsorglich per Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht
geltend zu machen, um Streit über die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung
durch Verwaltungsakt zu vermeiden.
Die Änderung beseitigt die Rechtsunsicherheit. Der Rechtsschutz wird durch
die Anordnung per Verwaltungsakt nicht eingeschränkt, da eine Anrufung der
Gerichte möglich bleibt.
43. Zu Artikel 1 (§ 130 Absatz 1 TKG)
In Artikel 1 sind in § 130 Absatz 1 nach dem Wort „Verkehrswegen“ die
Wörter „und den privaten und fiskalischen Wirtschaftswegen“ einzufügen.
Begründung:
Da der Duldungskatalog des § 133 Absatz 1 Satz 1 TKG-E um den Aspekt der
Wirtschaftswege erweitert wurde (Nummer 3 - neu -), ist die korrespondierende
Ergänzung an dieser Stelle aus Gründen der Klarstellung erforderlich.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 36 -
44. Zu Artikel 1 (§ 133 Absatz 6 – neu – TKG)
In Artikel 1 ist dem § 133 folgender Absatz anzufügen:
„(6) Unberührt bleiben die Ge- und Verbote auf Grundlage des Forst- und
Naturschutzrechts.“
Begründung:
Die Ergänzung erfolgt aus Klarstellungsgründen.
45. Zu Artikel 1 (§ 133 TKG)
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird um Prüfung gebeten, ob in § 133
eine zusätzliche Pflicht zur Duldung der Nutzung von geeigneten Gemeinschaftsräumlichkeiten
(wie zum Beispiel Kellerbereiche, Treppenaufgänge oder
Dachböden) von baulich verbundenen Gebäuden zur Herstellung von VHC-
Anbindungen weiterer Gebäude oder Gebäudeteile analog zu den bereits vorgesehenen
Regelungen aufgenommen werden kann.
Begründung:
Dieser zusätzliche Regelungsgehalt ist sinnvoll und zielführend insbesondere
im Hinblick auf städtische Verdichtungs- und Ballungsräume. Bei städtischer
Bebauung bieten sich zur schnellen und einfachen Verlegung von Glasfaserkabeln
auch die Nutzung von geeigneten Gemeinschaftsräumlichkeiten (wie
zum Beispiel Kellerbereiche, Treppenaufgänge oder Dachböden) an. Das Aufgraben
von Gehwegen etc. kann vermieden werden. Für die Anzahl von zu
realisierenden Hausstichen könnte ein erhebliches Reduzierungspotential
erschlossen werden. Entsprechender Bauaufwand würde entfallen und die Verlegung
von Glasfaserkabeln in diesem Sinne könnte schnell und mit geringem
Aufwand und geringem Eingriff in das Hauseigentum erfolgen. Zivilrechtliche
Vereinbarungen mit den betroffenen Hauseigentümern greifen insoweit zu
kurz, als einzelne Nutzungsverträge gekündigt werden können und damit Verbindungslücken
entstehen würden. Es bedarf einer generellen und verlässlichen
Regelung im TKG. Aus der Gesamtschau der Regelungen des TKMoG-E ist zu
erkennen, dass der Ausbau der VHC-Netze ein Schwerpunkt dieser TKG-
Modernisierung sein soll. Ziel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist die Förderung
der Konnektivität sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr
hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen, und in § 2 Absatz 2
- 37 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Nummer 3 Buchstabe a die Förderung der Konnektivität, die breite Verfügbarkeit,
sowie der beschleunigte Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr
hoher Kapazität für alle Nutzer.
46. Zu Artikel 1 (§ 134 Satz 2 – neu – TKG)
Artikel 1 § 134 ist folgender Satz anzufügen:
„Ansprüche aus § 126 Absatz 4 Nummer 3 verjähren dreißig Jahre nach Verlegung
oder Änderung der Telekommunikationslinie.“
Begründung:
Für Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwand und Mehrkosten aus der Verlegung
in geringerer Verlegetiefe legt der Entwurf keine zeitliche Grenze fest.
Die Verjährungsregelung in § 134 schließt diesen Anspruch nicht mit ein. Eine
analoge Anwendung der Verjährungsregeln des BGB dürfte mangels erkennbarer
ungeplanter Lücke nicht möglich sein. Es dürfte sich daher um eine Ewigkeitsverpflichtung
handeln. Dies führt zu einem kaum kalkulierbaren, zeitlich
unbefristeten Kostenrisiko für das Telekommunikationsunternehmen.
Die Änderung führt eine für beide Seiten praxistaugliche Höchstfrist ein. Im
Zusammenwirken mit der Ablöseregelung würde dies eine einfache Abgeltung
durch Einmalzahlung erlauben.
47. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 1 Satz 3 TKG)
In Artikel 1 § 144 Absatz 1 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:
„Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit dies für den
Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die einen offenen Netzzugang
ermöglichen, vorgesehen und hierfür keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur
nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen
Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer
bereitstellen kann.“
Begründung:
Um einen offenen Dienstwettbewerb über Netze mit sehr hoher Kapazität zu
gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass eine Neuerrichtung von Netzinfrastrukturen
in Gebäuden darauf ausgelegt ist, Glasfaseranschlüsse herzustellen.
Zurzeit ermöglichen nur Glasfasernetze einen uneingeschränkten offe-
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 38 -
nen Netzzugang über Netze mit sehr hoher Kapazität. Auch der Verweis auf
die Mitnutzung bestehender Infrastrukturen in Gebäuden sollte insofern nur
dann als Verhinderungsgrund der Neuerrichtung herangezogen werden können,
wenn diese die Herstellung von Glasfasernetzabschlüssen in den Räumlichkeiten
des Endnutzers ermöglichen. Die eingefügte Formulierung wahrt die
Technologieneutralität, da diese grundsätzlich auch andere Netze mit sehr
hoher Kapazität einschließt, wenn diese einen technisch uneingeschränkten
offenen Netzzugang ermöglichen.
48. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 3 TKG)
In Artikel 1 sind in § 144 Absatz 3 die Wörter „ineffizient ist“ durch die Wörter
„ineffizient und die Mitnutzung für den Abschluss eines Netzes mit sehr hoher
Kapazität, die einen offenen Netzzugang ermöglichen, in den Räumlichkeiten
des Endnutzers vorgesehen ist“ zu ersetzen.
Begründung:
Um einen offenen Dienstwettbewerb über Netze mit sehr hoher Kapazität zu
gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass bei der Herstellung von Netzabschlüssen
in den Räumlichkeiten des Endnutzers Glasfasernetze in den
Gebäuden errichtet werden. Zurzeit ermöglichen nur Glasfasernetze einen uneingeschränkten
offenen Netzzugang über Netze mit sehr hoher Kapazität.
Deshalb sollte eine Mitnutzung von Netzinfrastruktur in Gebäuden nur dann
nicht abgelehnt werden dürfen, wenn sie zur Errichtung von Glasfasernetzen in
dem Gebäude beantragt wird. Die eingefügte Formulierung wahrt die Technologieneutralität,
da diese grundsätzlich auch andere VHC-Netze einschließt,
wenn diese einen technisch uneingeschränkten offenen Netzzugang ermöglichen.
49. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 4 TKG)
Artikel 1 § 144 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
„(4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten
verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten
sowie vom Gebäude bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze
mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher
Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu den passiven gebäudeinternen Netzkomponenten
auszustatten.“
Begründung:
- 39 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Mit der Verpflichtung, neu errichtete Gebäude mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen
für Netze mit sehr hoher Kapazität nicht nur zu den Netzanschlusspunkten,
sondern bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze auszustatten,
würde die Realisierung eines Glasfaseranschlusses vereinfacht und beschleunigt.
Ohnehin erfolgende Bauarbeiten zur Erschließung der Gebäude mit
Versorgungsnetzen könnten zur Erfüllung der erweiterten Vorgabe ohne relevante
zusätzliche Aufwände genutzt werden. Die Möglichkeit der Realisierung
eines Anschlusses an ein VHC-Netz, ohne dass erneut Aufgrabungen auf dem
Grundstück erforderlich werden, erleichtert die Entscheidung eines Gebäudeeigentümers
für einen Glasfaseranschluss.
50. Zu Artikel 1 (§ 145 Absatz 2 Satz 2 TKG)
Artikel 1 § 145 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
„Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen,
dass geeignete passive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität
einschließlich Verbindung zur grundstückseitigen passiven Netzinfrastruktur
gemäß § 144 Absatz 4 mitverlegt werden.“
Begründung:
Um nachträgliche Bauarbeiten zu verhindern und die zügige Herstellung eines
Gebäudeanschlusses an ein Netz mit sehr hohen Kapazitäten zu ermöglichen,
ist es sinnvoll sicherzustellen, dass die Erschließung von Neubaugebieten mit
passiver Netzinfrastruktur durchgehend bis an die gemäß § 144 Absatz 4 zu
verlegenden passiven Netzinfrastrukturen erfolgt. Der Vorschlag soll klarstellen,
dass die Erschließung von Neubaugebieten mit geeigneten passiven
Netzinfrastrukturen einschließlich dieser Verbindung erfolgen muss.
51. Zu Artikel 1 (§ 145 Absatz 2 Satz 3 – neu –, Satz 4 – neu -,
Absatz 3 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 ist § 145 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 2 sind folgende Sätze anzufügen:
„Erfolgt in den Fällen des Satzes 2 kein eigenwirtschaftlicher Ausbau durch
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, informieren die Baulastträger
die Bundesnetzagentur. Diese kann die Verpflichtung eines oder
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 40 -
mehrerer in Betracht kommenden Unternehmen zum leitungsgebundenen
Anschluss der Endnutzer nach § 160 Absatz 3 anordnen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
„Absatz 2 Satz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Sicherstellungsverpflichtung hinsichtlich der Mitverlegung von Glasfaser /
Leerrohrinfrastruktur (bisher § 77i Absatz 7 TKG) im Rahmen der Erschließung
von Neubaugebieten wurde bereits mit dem DigiNetzG 2016 in das TKG
aufgenommen. Die von der Bundesregierung bezweckte Mitverlegung durch
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stößt allerdings vor allem im
ländlichen Raum regelmäßig an Grenzen. Stattdessen berufen sich die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze zunehmend auf die Zuständigkeit
der Kommunen als Maßnahmenträger und verlegen daher nicht in allen Fällen
eigene (Leerrohr-)Infrastruktur in Neubaugebieten. Das widerspricht dem seit
der Liberalisierung des TK-Marktes in den 1990er Jahren getroffenen regulatorischen
Grundsatz der privatwirtschaftlichen und wettbewerblichen Erbringung
von Telekommunikationsdienstleistungen. Der Grundsatz des Vorrangs privater
Investition und privater Leistungserbringung hat in Deutschland Verfassungsrang.
Nach Artikel 87f Absatz 2 Satz 1 GG erfolgt die Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen durch die private Hand, während dem
Bund insoweit lediglich eine Gewährleistungsverantwortung zukommt.
Die Ergänzung von § 145 Absatz 2 TKG-E um die Sätze 3 und 4 stellt klar,
dass bei Ausbleiben eines eigenwirtschaftlichen Ausbaus im Rahmen der Erschließung
eines Neubaugebietes nicht eine (subsidiäre) Zuständigkeit der
Kommunen für den Ausbau zum Tragen kommt, sondern sich die Pflicht der
Kommunen alleine darauf beschränkt, die Bundesnetzagentur über den ausbleibenden
eigenwirtschaftlichen Ausbau zu informieren. Diese wird dadurch
in die Lage versetzt, die Verpflichtung eines oder mehrerer Telekommunikationsunternehmen
nach § 160 Absatz 3 TKG-E zu einem leitungsgebunden Anschluss
der Endnutzer zu prüfen. Die Ergänzung von § 145 Abs. 3 TKG-E
stellt klar, dass im Falle der Erschließung von Neubaugebieten nicht die Kommunen
„Verpflichtete“ eines Ausbaus sein können.
Der Regelungsgehalt des § 77i Absatz 7 TKG war bereits im Gesetzgebungsverfahren
umstritten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/8332, Nummer 19, 20 und 21,
Seite 76 f., sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung, Seite 85 f). Aus
verfassungsrechtlicher Sicht erscheint problematisch, dass insbesondere die
Regelung des § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG (§ 145 Absatz 2 Satz 2 TKG-E)
Kommunen de facto neue Pflichtaufgaben auferlegt, obwohl eine solche Aufgabenübertragung
an Kommunen durch Bundesgesetz nach Artikel 84
Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG ausgeschlossen ist.
52. Zu Artikel 1 (§ 146 Absatz 3 – neu - TKG)
In Artikel 1 ist dem § 146 folgender Absatz anzufügen:
- 41 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
„(3) Es ist zwingend nachzuweisen, dass vorhandene, zu diesem Zweck auf
Vorrat geschaffene Infrastrukturen weder erworben noch mitgenutzt werden
können.“
Begründung:
Im Rahmen des DigiNetzG wurden durch gesetzliche Vorgabe Infrastrukturen
geschaffen, welche unnötige Eingriffe in den Straßenkörper vermeiden und
Synergiepotenziale heben sollen. Zu Sicherstellung, dass diese Infrastrukturen
„auf Vorrat“ auch genutzt werden und das verfolgte Ziel nicht verfehlt wird, ist
sicherzustellen, dass die Eigentümer und Betreiber von Telekommunikationsnetzen
vor der Durchführung einer Baumaßnahme zwingend die vorhandenen
Infrastrukturen durch Nutzung der zentralen Informationsstelle des Bundes zu
erheben haben und mit den Eigentümern über eine Veräußerung beziehungsweise
Nutzung zu verhandeln haben.
Hierbei ist im Rahmen des Nachweises optimalerweise darzulegen, welche unabweisbaren
Gründe zur Notwendigkeit eines erneuten Antrages auf Neuverlegung
geführt haben.
Der Verzicht auf eine solche Vorgehensweise führt dazu, dass insbesondere
Kommunen durch den Einsatz von Steuermitteln aufgrund eines Bundesgesetzes
Infrastruktur auf Vorrat geschaffen haben und auch weiterhin schaffen
müssen, Nutzer dieser Infrastruktur dennoch weiterhin die Möglichkeit haben
ungeachtet vorhandener Ressourcen Folgeschäden an insbesondere der Verkehrsinfrastruktur
zu verursachen. Dies ist mit einem sparsamen Einsatz von
Steuermitteln nicht vereinbar.
53. Zu Artikel 1 (§ 148 Absatz 6 TKG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob für den Fall von Streitbeilegungen beim
APL-Zugang ein „Vorrang der leistungsstärkeren Technologie“ eingeführt werden
kann, unter der Voraussetzung, dass der Betreiber der leistungsstärkeren
Technologie einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang anbietet.
Begründung:
Für Glasfasernetzbetreiber besteht nur dann ein Anreiz, Gebäude, die auf der
Netzebene 4 mit einem Kupfernetz ausgestattet sind, mit FTTB-Anschlüssen
auszustatten, wenn die Endkunden die Leistungsvorteile der ausgebauten Glasfaser-Infrastruktur
auch nutzen können. In Streitfällen um die Nutzung des
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 42 -
Gebäude-APL sollte daher die leistungsstärkere Technologie (in der Regel
G.fast gegenüber VDSL-Vectoring) einen Vorrang erhalten, wenn dessen Anbieter
einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang anbietet. Der Dienstwettbewerb
würde somit nicht nur erhalten, sondern kann sich durch die
höheren zur Verfügung stehenden Anschlussleistungen dynamisch weiterentwickeln
und würde sich somit hinsichtlich der Qualität und der Angebotsvielfalt
für den Endkunden verbessern. Über die entstehende stärkere Nachfrage
würde der Glasfaserausbau zusätzlich angeregt.
54. Zu Artikel 1 (§ 151 Absatz 1 TKG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern
dem Bund eine Regelungskompetenz zukommt, die Genehmigung drahtloser
Zugangspunkte mit geringer Reichweite zu regeln und insbesondere einen
Genehmigungsvorbehalt für die Errichtung an Gebäuden oder Anlagen ausschließlich
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zuzulassen oder wenn die
Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und
im Einklang mit Bundesrecht geschützt sind.
Begründung:
Der Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes berührt in
seinem Artikel 1 zur Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in
§ 151 Absatz 1 TKG die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den
Ländern.
Nach der bundesstaatlichen Zuständigkeitsverteilung treffen die Landesgesetzgeber
prinzipiell die Entscheidung über die Anforderungen, welche bei der
Ausführung von Baumaßnahmen oder bei der Errichtung, Änderung und Beseitigung
baulicher Anlagen einzuhalten sind. Überdies fällt es prinzipiell auch in
den Aufgabenbereich der Landesgesetzgeber, über die Verfahrensanforderungen,
vor allem über die organisatorischen Strukturen und die Ausgestaltung der
Kontroll- beziehungsweise Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
Bei der Genehmigung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite
handelt es sich um einen Regelungsgegenstand, der die Realisierung baulicher
Anlagen behandelt und der dem Bauordnungsrecht und damit der Regelungskompetenz
der Länder zuzuordnen ist.
55. Zu Artikel 1 (§ 152 Absatz 1 Satz 1 TKG)
- 43 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
In Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „Eigentümer oder Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze“ durch die Wörter „Nutzungsberechtigte
nach Maßgabe des § 124“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Mitbenutzung sonstiger physischer Infrastrukturen erfordert die nachweisliche
Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, um die (technische)
Primärnutzung (Lichtmast, Anzeigetafel, Lichtsignalanlage, …) nicht zu beeinträchtigen
und die Akzeptanz der Mitnutzung zu gefährden. Es ist der überwiegenden
Zahl der Eigentümer und Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen
nicht zuzumuten, diese Prüfung und vor allem die Verweigerung der Nutzung
wegen Nichteignung durchzuführen. In dem Sinn ist die Bundesnetzagentur die
geeignete Instanz eine Eignung festzustellen.
56. Zu Artikel 1 (§ 153 Absatz 1 Satz 1 TKG)
In Artikel 1 § 153 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „Eigentümer oder Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze“ durch die Wörter „Nutzungsberechtigte
nach Maßgabe des § 124“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Mitbenutzung sonstiger physischer Infrastrukturen erfordert die nachweisliche
Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, um die (technische)
Primärnutzung (Lichtmast, Anzeigetafel, Lichtsignalanlage, …) nicht zu beeinträchtigen
und die Akzeptanz der Mitnutzung zu gefährden. Es ist der überwiegenden
Zahl der Eigentümer und Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen
nicht zuzumuten, diese Prüfung und vor allem die Verweigerung der Nutzung
wegen Nichteignung durchzuführen. In dem Sinn ist die Bundesnetzagentur die
geeignete Instanz eine Eignung festzustellen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 44 -
57. Zu Artikel 1 (§ 154 Absatz 5 TKG)
Im Verfahren zur Markterkundung wird die neue Möglichkeit geschaffen, vertragliche
Verpflichtungen mit den Unternehmen einzugehen, die im Rahmen
des Verfahrens eine Meldung abgeben. Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob
dies mit der neuen Rahmenregelung und der Richtlinie des Bundes für die
Gigabitförderung übereinstimmt.
Begründung:
In § 154 Absatz 5 TKG ist festgelegt, dass Richtliniengeber für die öffentliche
Förderung von Telekommunikationslinien oder in der jeweiligen Förderrichtlinie
vorsehen können, dass Meldungen von Unternehmen in einem Verfahren
zur Markterkundung nur berücksichtigt werden, soweit sich das Unternehmen
gegenüber der Gebietskörperschaft oder dem Zuwendungsgeber, die das Verfahren
durchführt oder in Auftrag gegeben hat, vertraglich verpflichtet, den
gemeldeten Ausbau durchzuführen. Der Einsatz vertraglich gesicherter
Markterkundungsmeldungen ist also nur möglich, wenn ein Richtliniengeber
dies auch vorsieht.
58. Zu Artikel 1 Teil 9 (§§ 155 bis 162 TKG)
a) Der Bundesrat fordert, alle geeigneten Möglichkeiten zu nutzen, um so
schnell wie möglich gigabitfähige Telekommunikationsnetze zu erreichen.
Er setzt sich für eine angemessene Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger
am digitalen Leben ein.
b) Der Bundesrat sieht in der Fortführung eines Universaldienstes weiterhin
das zentrale und geeignete Instrument, um für Endverbraucher im Sinne der
Grundversorgung beim Fehlen erschwinglicher Telekommunikations-
Dienste, wie etwa einem funktionsfähigen Internetzugang, diese zu gewährleisten.
Der Bundesrat betont, dass der Universaldienst jedoch immer nur
eine Mindestversorgung sicherstellen kann.
c) Der Bundesrat erwartet, dass der Gigabitausbau primär eigenwirtschaftlich
durch marktgetriebenen Ausbau und nachgelagert durch zielführende Förderinstrumente
erreicht wird. Ein Universaldienst darf die Aktivitäten der
Marktakteure nicht hemmen und die Förderung nicht behindern.
- 45 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
d) Der Bundesrat vermisst eine klare Abgrenzung zwischen dem Universaldienst
als Instrument der Mindestversorgung und einem möglichen neuen
Recht der Nutzer auf schnelles Internet. Das gängige Begriffsverständnis
von „schnellem Internet“ und einige der im § 156 angestrebten Dienste, wie
zum Beispiel Teleheimarbeit, sind nicht mit der durch den Universaldienst
gewährleisteten Mindestversorgung zu bedienen.
e) Der Bundesrat bittet deshalb bezüglich des Universaldienstes um die genaue
Umsetzung der Vorgaben des Kodex für elektronische Kommunikation
(EKEK Richtlinie (EU) 2018/1972) hinsichtlich der umfassten Dienste
gemäß Anlage V.
Begründung:
Ein Universaldienst als Mindestversorgung ist unionsrechtlich vorgesehen und
in den Artikeln 84 bis 92 EKEK (Richtlinie (EU) 2018/1972) ausgestaltet. Eine
Umsetzung des EKEK sollte bis zum 20. Dezember 2020 erfolgt sein.
Ein rechtlich abgesicherter Anspruch auf „schnelles Internet“ ist demgegenüber
unionsrechtlich nicht normiert, sondern ein Ziel der Bundesregierung mit Zielhorizont
2025. Bei der Umsetzung dieses Ziels gilt es, das verfassungsrechtliche
Gebot der Privatwirtschaftlichkeit und das Wettbewerbsprinzip zu beachten.
59. Zu Artikel 1 (§§ 155 bis 162 TKG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel des
Rechtsanspruchs auf schnelles Internet nun umgesetzt werden soll.
Deutschland hat gerade im internationalen Vergleich erheblichen Nachholbedarf
bei Gigabitanschlüssen bis zum Endkunden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass – unabhängig von der gesetzlichen
Realisierung dieses Rechtsanspruchs – nur eine ambitionierte Definition des
Begriffs „schnelles Internet“ den damit verbundenen Erwartungshaltungen
gerecht werden wird.
c) Aus Sicht des Bundesrates sollte eine internationale Vergleichsbetrachtung
mit Ländern, die bei Verbindungsgeschwindigkeiten und Reaktionszeiten
üblicherweise Spitzenplätze belegen, als Ausgangspunkt für die Definition
des Begriffs des „schnellen Internets“ genommen werden. Ferner weist der
Bundesrat darauf hin, dass das Begriffsverständnis des „schnellen Internets“
dynamisch ist und sich an den internationalen technologischen Fortschritten
orientiert.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 46 -
d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund um Prüfung, wie die technischen
Anforderungen an den Rechtsanspruch auf schnelles Internet zu
definieren sind, und im Anschluss um Unterbreitung eines Vorschlags, wie
dieser Anspruch regulatorisch am besten zu realisieren ist. Dabei sind nicht
nur Up- und Downloadwerte, sondern auch Reaktionszeiten („Ping“) einzubeziehen.
Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass der eigenwirtschaftliche
Ausbau durch den Rechtsanspruch auf schnelles Internet nicht
gebremst, sondern beschleunigt wird.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder darüber zu informieren,
ob auf die Länder und die Kommunen ein Mehraufwand zukommt und,
wenn ja, mit wie viel Mehraufwand zu rechnen ist. Sollten mit der Realisierung
des Rechtsanspruchs neue Aufgaben für die Länder beziehungsweise
die Kommunen geplant sein, bittet der Bundesrat, diese mit den Länden beziehungsweise
den kommunalen Spitzenverbänden abzustimmen.
60. Zu Artikel 1 Teil 9 (§§ 155 bis 162 TKG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung der Umsetzung eines
Rechtsanspruchs auf schnelles Internet durch ein geeignetes Design außerhalb
der aktuellen Novelle des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die unabhängig von den europäischen
Vorgaben geplante Neueinführung eines Rechtsanspruchs auf schnelles Internet.
Er erwartet jedoch eine Umsetzung außerhalb des Universaldienstes, da
dieser nur eine Mindestversorgung sicherstellen kann.
Ein Universaldienst als Mindestversorgung ist unionsrechtlich vorgesehen und
in den Artikeln 84 bis 92 EKEK (Richtlinie (EU) 2018/1972) ausgestaltet. Eine
Umsetzung des EKEK sollte bis zum 20. Dezember 2020 erfolgt sein.
Ein rechtlich abgesicherter Anspruch auf „schnelles Internet“ ist demgegenüber
unionsrechtlich nicht normiert, sondern ein Ziel der Bundesregierung mit Zielhorizont
2025. Bei der Umsetzung dieses Ziels gilt es, das verfassungsrechtliche
Gebot der Privatwirtschaftlichkeit und das Wettbewerbsprinzip zu beachten.
Um dieses zu gewährleisten und die dringliche Umsetzung des EKEK in
nationales Recht nicht zu verzögern, hält der Bundesrat es für erforderlich, andere
Umsetzungsmöglichkeiten wie beispielsweise eine Orientierung am
Design eines Fördermodells (beispielsweise Voucher-Modell) zu prüfen und
nach gründlicher Prüfung ein gesondertes Verfahren zu beginnen.
61. Zu Artikel 1 (§ 157 Absatz 1 TKG)
- 47 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Bundesnetzagentur vor der Veröffentlichung von Grundsätzen über die Ermittlung
erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157
Absatz 1 eine Konsultation von Fachkreisen vornehmen sollte.
Begründung:
Für die Festlegung der Erschwinglichkeitsgrundsätze gemäß § 157 sollte die
Bundesnetzagentur nicht nur marktbezogene Preis-Leistungs-Benchmarks etc.
sondern auch strukturelle Fragen mit einbeziehen. Hierzu erscheint aus Sicht
des Bundesrates in jedem Fall eine Konsultation entsprechender Fachkreise
sinnvoll.
62. Zu Artikel 1 (§ 158,
§162 Absatz 1 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Vorschriften zur Finanzierung des
Universaldienstes noch um weitere Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten
wie beispielsweise entsprechende OTT-Anbieter, ergänzt werden
sollen.
Begründung:
Der EU-Kodex sieht für die Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes
vor, dass diese entweder durch Steuermittel erfolgt oder unter den Anbietern
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Sinne von Artikel 90
Absatz 1Buchstabe b EU-Kodex aufzuteilen ist.
Der vorliegende Entwurf bezieht nur Telekommunikations-Netzbetreiber und
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten in das Umlageverfahren ein,
während Anbieter nummernunabhängiger Kommunikationsdienste nicht erfasst
werden.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 48 -
63. Zu Artikel 1 Teil 10 allgemein (§§ 163 bis 189 TKG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung angesichts der perspektivisch
stetig zunehmenden Gefahrenlage im Bereich der Cybersicherheit und
der stetig anwachsenden Komplexität der technologischen Herausforderungen,
auch durch die zunehmende Softwarebasierung von Netzfunktionen in
modernen Telekommunikationsnetzen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
ein ausdifferenziertes Wirkgefüge zur vorsorglichen und akuten
Gefahrenabwehr vorgelegt hat.
b) Der Bundesrat sieht dabei die Notwendigkeit, dass dieses Zusammenwirken,
insbesondere mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung
der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0)
und der daraus folgenden Ausdifferenzierung behördlicher Zuständigkeiten,
nicht zu Lasten der fachbehördlichen Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur
gehen darf.
c) Der Bundesrat sieht mit einer gewissen Sorge, dass das ausdifferenzierte
Wirkgefüge insbesondere des § 164 des Gesetzentwurfs aufgrund der strukturell
notwendigen Entwicklungsoffenheit vor allem für die betroffenen
Unternehmen beträchtliche Herausforderungen mit sich bringen kann. In
diesem Kontext weist der Bundesrat auf den Bedarf einer mittelfristigen
Evaluierung der zusammenwirkenden gesetzlichen Regelungen hin.
Begründung:
Die anwachsenden Gefahren im Bereich der Cybersicherheit stellen auch angesichts
der allgemeinen technologischen Entwicklungsdynamik für die Telekommunikationsunternehmen
eine große Herausforderung dar. Der von der
Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes
setzt diese Herausforderung im Zusammenwirken mit dem Entwurf
für ein IT-Sicherheitsgesetz 2.0 in eine komplexe gesetzliche Regelung
um. Auch aufgrund der Abstimmungsbedarfe auf europäischer Ebene zur Zertifizierung
kritischer Komponenten unterliegen die resultierenden Maßnahmen
einer besonderen Komplexität. In diesem Kontext erscheinen klare fachbehördliche
Zuständigkeiten wie auch eine mittelfristige Evaluierung der Angemessenheit
und Ausbalancierung der gesetzlichen Regelungen für die betroffenen
TK-Unternehmen bedeutsam, um auch im Lichte dieser Herausforderungen
Innovationen und Investitionen langfristig in Deutschland zu befördern.
64. Zu Artikel 1 (§ 163 und
§164 TKG)
- 49 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Vorschriften zum Notruf (§ 163 TKG) beziehungsweise zu technischen und
organisatorischen Schutzmaßnahmen (§ 164 TKG) um Vorgaben zur Aufrechterhaltung
der Stromversorgung im Falle eines Stromausfalls speziell für Telekommunikationsnetze
ergänzt werden sollten.
Begründung:
Telekommunikationsnetze sind abhängig von einer funktionierenden Stromversorgung.
Diese ist in Deutschland zwar grundsätzlich auf einem hohen Niveau,
gleichwohl wächst mit der Zunahme der Abhängigkeit vom Internet auch das
Schadenspotential, das ein länger andauernder Stromausfall mit sich brächte.
Dies betrifft nicht nur wirtschaftliche Anwendungen, sondern auch Notrufverbindungen.
Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber festlegen
sollte, wie lange Telekommunikationsnetze im Falle eines Ausfalls der
üblichen Stromversorgung mindestens durch Notstromvorrichtungen in Betrieb
gehalten werden müssen.
65. Zu Artikel 1 (§ 163 Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1,
§ 164 Absatz 2 Nummer 1 TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 163 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 2 ist zu streichen.
bb) In Absatz 3 Satz 1 sind nach dem Wort „ist“ die Wörter „unbeschadet
des Absatzes 4“ einzufügen.
cc) In Absatz 4 Satz 1 sind nach dem Wort „ermöglichen“ die Wörter „(wie
zum Beispiel Notruf-Apps)“ einzufügen.
b) § 164 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach dem Wort „Datenverarbeitungssystemen“ sind die Wörter „insbesondere
im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 163 Absatz 1
Satz 1 und 2“ einzufügen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 50 -
bb) In Nummer 1 sind nach dem Wort „führen“ die Wörter „(insbesondere
unterbrechungsfreie Stromversorgung über mindestens vier Stunden)“
einzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Verwendung des Telefaxgerätes ist nicht mehr zeitgemäß und bereitet vor
allem im Hinblick auf zu begrüßende Bestrebungen der Integrierten Leitstellen,
bei der Abnahme der 112 automatische Bandansagen zu schalten, technische
Probleme. Sie ist auch nicht mehr notwendig, da die Notruf-App der Länder allen
Bürgerinnen und Bürgern – insbesondere sprach- und/oder hörbehinderten
Endnutzern – einen gleichwertigen Zugang zum Notruf bieten wird und somit
das Telefaxgerät substituiert. Das Notruffax wird zudem nach Rückmeldungen
aus der Praxis kaum mehr genutzt.
Zu Doppelbuchstabe bb und cc:
Dass die Notruf-Apps beziehungsweise deren Anbieter mit § 163 Absatz 4
TKG-E bewusst adressiert werden sollte(n), erschließt sich nur nach Studium
der Gesetzesbegründung. § 163 Absatz 4 TKG-E greift zudem nicht die Formulierung
des Absatzes 3 auf, was verwundert, soll doch gerade die Notruf-
App des Bundes und der Länder das zentrale Angebot für Menschen mit Behinderungen
werden. Relay-Dienste oder ähnliche, die in § 163 Absatz 3 TKG-
E adressiert sind, sind weitaus weniger praktikabel und dennoch führt die Notruf-App
auch in diesem Gesetzentwurf wieder ein Schattendasein. Das ist zu
ändern. Die Einführung der Notruf-App des Bundes und der Länder ist ein
Meilenstein, die Wichtigkeit dieser Neuerung muss im Gesetzestext selbst gewürdigt
werden durch eine Ergänzung von § 163 Absatz 4 TKG-E und einen
Verweis in Absatz 3.
Zu Buchstabe b:
Endnutzern muss es jederzeit und vor allem auch bei länger andauernden
Stromausfällen möglich sein, eine Verbindung zur Notrufabfragestelle aufzubauen.
Die Sicherstellung dieser Möglichkeit auch über eine „Karenzzeit“ von
mindestens 4 Stunden hat oberste Priorität und sollte daher auch bei den
Schutzmaßnahmen in § 164 TKG-E explizit aufgeführt werden.
66. Zu Artikel 1 (§ 163 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – TKG)
Artikel 1 § 163 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist folgender Buchstabe anzufügen:
„c) notwendiger Anerkennungsverfahren und Voraussetzungen für nummernunabhängige
interpersonelle Notrufdienste,“
Folgeänderung:
- 51 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
In Artikel 1 § 163 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a ist das Wort „und“ durch ein
Komma und in Buchstabe b ist das Komma durch das Wort „und“ zu ersetzen.
Begründung:
Die neue Vorgabe in § 163 Absatz 4 TKG-E adressiert „Anbieter nummernunabhängiger
interpersoneller Telekommunikationsdienste, die eine direkte
Kommunikation zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ermöglichen“
(zum Beispiel Anbieter von Notruf-Apps). Sie müssen künftig Daten zur Ermittlung
des Standortes unentgeltlich übermitteln.
Diese Formulierung ist zu unbestimmt. Die Lesart des Gesetzestextes lässt befürchten,
dass die Notrufabfragestellen der Länder ihre Systeme künftig so
ausgestalten müssen, dass eine Vielzahl von nummernunabhängigen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten die jeweilige Leitstellentechnik ansprechen
und (zur Standortübermittlung) auch tatsächlich nutzen können.
Technisch wäre es – ohne weitergehende Vorgaben oder Einschränkungen –
nicht beziehungsweise nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich,
allen am Markt vertretenen Anbietern solcher Notruf-Apps einen direkten
Zugang zu den bundesweit mehr als 450 Notrufabfragestellen zur Verfügung
zu stellen. Eine solche Vorgehensweise wäre nur zielführend, wenn der Zugang
über eine vorgegebene und definierte Schnittstelle beziehungsweise über eine
zentrale Vermittlungsinstanz (hier gleichermaßen über eine definierte Schnittstelle)
erfolgen würde. Entsprechende Ausführungen, Verweise oder Vorgaben
finden sich im Gesetzestext bislang nicht.
Die aktuelle Formulierung wäre nicht nur aufgrund der oftmals unzureichenden
Betriebskonzepte für Notruf-Apps zu kurzgefasst, sie würde zugleich die aktuellen
Bestrebungen von Ländern und Bund zur Etablierung einer zentralen,
bundeseinheitlichen Notruf-App (mit vorgesehener Standardschnittstelle für
Drittanbieter) konterkarieren.
Folglich sollten nur anerkannte Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller
Telekommunikationsdienste die Möglichkeit erhalten, eine direkte Kommunikation
zu örtlich zuständigen Notrufabfragestellen herzustellen. Ferner
sollten Datenübertragungen in vorgegebenen Formaten erfolgen müssen.
Diese Punkte können durch die Erweiterung der Aufzählung in § 163 Absatz 5
Satz 1 Nummer 3 TKG-E berücksichtigt werden.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 52 -
67. Zu Artikel 1 (§ 164 Absatz 4 TKG)
In Artikel 1 § 164 ist Absatz 4wie folgt zu fassen:
„Kritische Komponenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes dürfen
von einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem erstmaligen
Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert
wurden.“
Begründung:
Aus Gründen des Verwaltungsaufwandes und der Beschleunigung von Investitionen
sollten die Überprüfung und die Zertifizierung der kritischen Komponenten
weder in zwei voneinander getrennten Arbeitsschritten noch von zwei
unterschiedlichen Institutionen erfolgen. Ferner sollte dabei aus Gründen des
Investitionsschutzes eine Klarstellung erfolgen, dass eine Betriebserlaubnis für
die Verwendung von kritischen Komponenten nur für einen in der Zukunft
liegenden Zeitpunkt erteilt werden kann. Zudem ist sicherzustellen, dass die
Wirtschaft, gerade kleine und mittlere Unternehmen, durch die beabsichtigten
Änderungen insbesondere durch Zertifizierungsanforderungen nicht unverhältnismäßig
belastet werden. Eine pauschale Verpflichtung von Unternehmen
allein auf Grundlage der Nutzung kritischer Komponenten wie im vorliegenden
Entwurf absehbar, ist abzulehnen.
Eine pauschale Verpflichtung zur Zertifizierung von Free-and-Open-Source-
Software sowie eigenentwickelter Software im Bereich der Telekommunikation
würde zu einem nachhaltigen Verlust von Innovationskraft führen, den
Wettbewerb zum Nachteil kleinerer Anbieter erheblich beeinflussen und die
Innovation stark beeinträchtigen.
Der Änderungsvorschlag beinhaltet insofern eine Klarstellung, dass sich diese
Verpflichtung nur auf Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit
erhöhtem Gefährdungspotenzial beziehen soll und nicht wie im Gesetzentwurf
bislang vorgesehen pauschal auf kritische Komponenten im Sinne des § 2
Absatz 13 des BSI-Gesetzes. Die Klarstellung steht in Einklang mit Erwägungsgrund
95 der Richtlinie (EU) 2018/1972, der die Erforderlichkeit der
Sicherstellung angemessener Sicherheitsanforderungen entsprechend der spezifischen
Art und wirtschaftlichen Bedeutung der Dienste bekräftigt. Der Änderungsvorschlag
steht zudem in Einklang mit den Regelungen des § 164
Absatz 9 Satz 2 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes.
- 53 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
68. Zu Artikel 1 (§ 169 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c – neu – TKG)
In Artikel 1 § 169 Absatz 1 Nummer 4 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe
einzufügen:
„c) in Fällen des Betreibens von Telekommunikationsanlagen, die der Vermittlung
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste ins Ausland dienen,
die über diese Telekommunikationsanlage erfassbaren Telekommunikationsbeziehungen
anhand eines von der Bundesnetzagentur bereitgestellten
Fragenkataloges darzulegen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen;“
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 169 Absatz 1 Nummer 4 ist in Buchstabe a das Wort „und“ durch
ein Semikolon und in Buchstabe b das Semikolon durch das Wort „und“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 169 TKG-E enthält diverse Verpflichtungen zur Mitteilung bestimmter, anbieterspezifischer
Informationen (zum Beispiel Erreichbarkeiten, Zustellungsangaben,
Umsetzungskonzepte et cetera) an die Bundesnetzagentur. Es wird
angeregt, die Verpflichtungen für die Betreiber sogenannter „Auslandsköpfe“
(Netzknoten) um eine solche zur Mitteilung ihrer Telekommunikationsbeziehungen
zu ergänzen (beispielsweise angeschlossene Carrier, Ursprungs- und
Zielländer des Telekommunikationsverkehrs).
Bisher sind solche Verkehrsbeziehungen unbekannt, so dass es im Rahmen
entsprechender Ermittlungsmaßnahmen erforderlich ist, die Überwachung der
Telekommunikation gegenüber allen Betreibern solcher „Auslandsköpfe“ anzuordnen.
Da die Geschäftsmodelle der Betreiber zum Teil nur einen sehr eng
begrenzten Anwendungsbereich zum Inhalt haben, erzielen die so angeordneten
Maßnahmen in einer nicht unerheblichen Anzahl oft keine verwertbaren
Ergebnisse, verursachen aber dennoch erhebliche Bearbeitungsaufwände bei
den berechtigten Stellen, verbunden mit hohen Kosten. Insgesamt könnten hier
Beträge in zweistelliger Millionenhöhe im Bereich der Strafverfolgungsbehörden
der Länder und des Bundes eingespart werden.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 54 -
69. Zu Artikel 1 (§ 170 Satz 3 – neu – TKG)
Dem Artikel 1 § 170 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die
Maßnahme zuständige Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften.“
Begründung:
Die Änderung ist erforderlich, um zu verhindern, dass dem Endnutzer die
Maßnahme frühzeitig bekannt und der Ermittlungserfolg dadurch gefährdet
wird.
70. Zu Artikel 1 (§ 171 Absatz 3 TKG)
In Artikel 1 § 171 Absatz 3 ist jeweils die Angabe „Nummer 1 und 3“ durch die
Angabe „Nummer 1, 3, 4 und 7“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 171 Absatz 3 TKG-E verpflichtet die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller
Telekommunikationsdienste lediglich zur Erhebung von Daten
nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 (Rufnummern sowie Name und Anschrift des
Anschlussinhabers).
Nach hiesiger Auffassung sollte § 171 Absatz 3 TKG-E um die Verpflichtung
zur Speicherung von Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 7 ergänzt werden.
Bei diesen Informationen handelt es sich um Primärdaten, welche bisher in
sämtlichen Normierungen zur Bestandsdatenauskunft widerspruchslos als erforderlich
beurteilt wurden. Das Geburtsdatum gemäß § 171 Absatz 1 Nummer
4 TKG-E stellt ein hilfreiches Zusatzkriterium dar, das beispielsweise in
Fällen einer abweichenden Schreibweise des Namens wichtig ist. Angaben
gemäß § 171 Absatz 1 Nummer 7 TKG-E können im Rahmen der Bewertung
von Alibiangaben Relevanz entfalten, als dass diese Rückschlüsse auf eine reelle
Nutzbarkeit der Kennung zum fraglichen Zeitpunkt zulassen.
- 55 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
71. Zu Artikel 1 (§ 196 Absatz 6 Satz 3 – neu –, 4 – neu – TKG)
Dem Artikel 1 § 196 Absatz 6 sind folgende Sätze anzufügen:
„Im Falle einer Betroffenheit von Belangen von Rundfunk und vergleichbaren
Telemedien nach § 2 Absatz 7 Satz 1, wird die zuständige Landesmedienanstalt
hierüber informiert und an eingeleiteten Verfahren beteiligt. Auf Antrag der zuständigen
Landesmedienanstalt prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage
dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen
nach diesem Gesetz.“
Begründung:
TKG und MStV weisen für die Praxis an verschiedenen Stellen inhaltlich wie
begrifflich Überschneidungen und Wechselwirkungen auf. Während der TKG-
E für die Zusammenarbeit zwischen Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt
in § 196 sehr ausdifferenzierte Regelungen trifft, beschränkt sich der TKG-E
für die Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit den Landesmedienanstalten
auf sehr allgemein gehaltene Maßgaben. Bislang vorgesehene Verfahrensregeln,
wie zum Beispiel in § 27 Absatz 3 TKG wurden gestrichen. Auch im
Sinne der Anbieter scheinen aus Sicht des Bundesrates deshalb weitergehende
Verfahrensregeln sinnvoll, die eine Abstimmung und zumindest grundlegenden
Gleichlauf in der Praxis der Aufsichtsbehörden sicherstellen.
72. Zu Artikel 1 (§ 208 Absatz 1 Satz 2,
§ 216 Überschrift TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 208 Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter „das zulässige Rechtsmittel“ durch
die Wörter „den zulässigen Rechtsbehelf“ zu ersetzen.
b) In der Überschrift zu § 216 ist das Wort „Rechtsmittel“ durch das Wort
„Rechtsbehelfe“ zu ersetzen.
Als Folge ist
in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 216 das Wort „Rechtsmittel“ durch
das Wort „Rechtsbehelfe“ zu ersetzen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 56 -
Begründung:
Die vorgenannten Änderungen sind redaktioneller Natur und haben den
Hintergrund, dass „Rechtsbehelfe“ der weitergehende Terminus ist und alle
prozessualen Mittel bezeichnet, mit denen generell die Nachprüfung eines
Verwaltungshandelns oder einer gerichtlichen Entscheidung erreicht werden
kann. Demgegenüber sind „Rechtsmittel“ enger zu verstehen und meinen
solche Rechtsbehelfe, die in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren eine
Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft der Nachprüfung einer höheren
Instanz unterbreiten ̶ sogenannter Devolutiveffekt ̶ , wobei die Rechtskraft
der Entscheidung für diesen Zeitraum gehemmt wird ̶ sogenannter Suspensiveffekt
̶ (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 58 Rn. 2 f.). Da
§ 208 Absatz 1 Satz 2 und § 216 TKG (ebenso wie bereits derzeit § 131
Absatz 1 Satz 2 und § 137 TKG) nicht beziehungsweise nicht nur die letztgenannten
prozessualen Instrumente betreffen, sondern auch das weitere Begriffsverständnis
bedienen, sollte der Wortlaut entsprechend angepasst werden.
73. Zu Artikel 1 (§ 216 Absatz 4 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
derzeitige Zuständigkeitsregelung des § 216 Absatz 4 TKG, welche das örtlich
zuständige Verwaltungsgericht bei Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle
nach § 210 Absatz 2 in Verbindung mit § 148 TKG bestimmt, nicht
durch eine umfassende örtliche Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des für
den Sitz der Bundesnetzagentur zuständigen Verwaltungsgerichts Köln für
sämtliche Beschlusskammerentscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 210
TKG ersetzt werden sollte.
Begründung:
Die derzeitige Fassung des § 216 Absatz 4 TKG sieht eine örtliche Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle
ihren Sitz hat – mit Blick auf die Regelung des § 17 Nummer 5 JustG
NRW konkret also des Verwaltungsgerichts Köln –, nur für Entscheidungen
der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 210 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 148 TKG vor. Dies erscheint unter zwei Gesichtspunkten überprüfungsbedürftig:
Zum einen werden hierdurch die Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle
nach § 210 Absatz 2 in Verbindung mit § 127 Absatz 4 oder
§ 133 Absatz 5 TKG nicht erfasst, ohne dass für diese Differenzierung in der
Entwurfsbegründung eine Erklärung gegeben wird. Dort heißt es vielmehr,
dass durch die Neuregelung des § 216 Absatz 4 TKG ein einheitlicher Instanzenzug
für sämtliche Beschlusskammerentscheidungen im Regulierungssektor
Telekommunikation erfolgen solle (Entwurfsbegründung, Seite 454). Dies ist
- 57 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
mit Blick darauf, dass die vorgenannten beiden Entscheidungsarten der nationalen
Streitbeilegungsstelle ausgespart bleiben, aber gerade nicht der Fall. Insoweit
dürfte sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln auch nicht
über § 52 Nummer 2 VwGO – örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts,
in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat – ergeben. Denn auch bei
Streitigkeiten nach § 127 Absatz 4 oder § 133 Absatz 5 TKG dürfte es entsprechend
der Situation bei Entscheidungen nach § 210 Absatz 2 in Verbindung
mit § 148 TKG um solche Verfahren gehen, die sich auf ortsgebundene
Rechte (Mitnutzung von Einrichtungen, Telekommunikationslinien und
Grundstücken) beziehen. Entsprechend dürfte sich hier ohne abweichende
spezielle Regelung die örtliche Zuständigkeit ansonsten ebenfalls nach dem
vorrangigen § 52 Nummer 1 VwGO – Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
des Belegenheitsorts – bestimmen.
Ergänzend würde es sich bei Aufnahme einer ausdrücklichen örtlichen gerichtlichen
Zuständigkeitsregelung in das TKG zudem anbieten, die intendierte Zuständigkeitskonzentration
beim Verwaltungsgericht Köln umfassend und damit
auch hinsichtlich der ansonsten über § 52 Nummer 2 VwGO folgenden örtlichen
Zuständigkeit dieses Gerichts zu normieren. Eine „Aufspaltung“ der örtlichen
Zuständigkeit zwischen der nur einen speziellen Fall behandelnden Zuständigkeitsnorm
des § 216 Absatz 4 TKG einerseits und des im Übrigen anwendbaren
§ 52 Nummer 2 VwGO andererseits würde damit im Interesse der
Rechtsklarheit und einer nutzerfreundlichen Übersichtlichkeit vermieden. In
der erstgenannten Vorschrift würde dann insgesamt eine Sonderregelung hinsichtlich
der örtlichen Zuständigkeit für alle regulierungsrechtlichen Streitigkeiten
nach dem TKG verortet.
74. Zu Artikel 1 (§ 222 TKG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, wie Artikel 1 § 222 dergestalt umgesetzt werden
kann, dass Artikel 42 EECC, nach dem die Zahlung von Entgelten für
Frequenznutzungsrechte an die tatsächliche Verfügbarkeit der Frequenzen gekoppelt
werden soll, angemessene Berücksichtigung findet.
Begründung:
Um den in die Funkinfrastruktur investierenden Unternehmen nicht deutlich
vor der tatsächlichen Nutzbarkeit von Frequenzen Mittel in erheblicher Höhe
zu entziehen, sollte § 222 entsprechend angepasst werden. In § 222 Absatz 3
wird durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit eingeräumt, die
Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und eine bestimmte Zahlungsweise
der Gebühren anzuordnen, es ist jedoch nicht ersichtlich, ob hiervon zum Beispiel
auch die im Rahmen einer Frequenzauktion erzielten Erlöse erfasst sind.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 58 -
75. Zu Artikel 1 (§ 229 TKG)
Die neuen Regelungen zum Kundenschutz sind mit technischen und organisatorischen
Anpassungen verbunden. Den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen
sollten ausreichende Fristen zur Umsetzung dieser Anpassungen
gewährt werden.
Hinsichtlich der Anwendung der Kundenschutzregelungen auf bestehende Verträge
sollte Rechtssicherheit geschaffen werden, ob eine „unechte Rückwirkung“
beabsichtig ist.
Der Bundesrat bittet daher im weiteren Verfahren zu prüfen, wie in § 229 geeignete
Übergangsfristen für die Regelungen des Artikel 1 Teil 3 (Kundenschutz)
aufgenommen werden können.
Der Bundesrat bitte weiterhin um eine Klarstellung, ob die Regelungen des
Artikel 1 Teil 3 neben neu abgeschlossenen Vertragsverhältnissen auch auf bereits
laufende Vertragsverhältnisse angewendet werden sollen oder auf Vertragsverhältnisse,
die nach Inkrafttreten des Gesetzes verlängert werden.
76. Zu Artikel 14 (§ 2 Satz 3 BetrKV)
In Artikel 14 § 2 Satz 3 ist das Wort „zweiten“ durch das Wort „vierten“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene Übergangsfrist von nur noch zwei Jahren ab Inkrafttreten des
Gesetzes erscheint zu kurz. Denn die Bundesregierung nennt in dem Gesetzentwurf
selbst die beträchtliche Zahl von voraussichtlich knapp 11,2 Millionen
Verträgen zwischen Kabelnetzbetreibern und privaten Haushalten, die rechtzeitig
vor Ablauf der Übergangsfrist neu abzuschließen sein werden. Aufgrund
der medienspezifischen Regulierung von Kabelnetzen insbesondere in den
§§ 78 ff. MStV kommt diesem Verbreitungsweg für die Vielfaltsicherung zudem
erhebliche Bedeutung zu. Um den erheblichen Herausforderungen sowohl
für den Gesetzgeber als auch für die betroffenen Marktakteure zu begegnen, erscheint
deshalb jedenfalls eine längere Übergangsfrist angemessen.
77. Zu Artikel 14 (§ 2 Satz 2 und Satz 3 BetrKV)
- 59 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Der Bundesrat bittet im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und darzulegen,
wie sich die Streichung des Nebenkostenprivilegs (hinsichtlich der
Kosten und sonstiger Vertragsbedingungen) auf die privaten Haushalte, die die
Telekommunikationsdienste weiterhin in Anspruch nehmen wollen, auswirkt.
Begründung:
In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass von der Streichung
der Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen Grundgebühren für den
Breitbandanschluss über die Nebenkostenabrechnung 12,4 Millionen Mietverhältnisse
betroffen sind. Durch die Streichung des sogenannten Nebenkostenprivilegs
sollen circa 1,24 Millionen Haushalte (10 Prozent der betroffenen
Mietverhältnisse) jährlich von Sachkosten in Höhe von jeweils 120 Euro entlastet
werden, ausgehend von monatlichen Kosten in Höhe von 10 Euro für die
Nutzung von Kabel-TV-Diensten.
In der Gesetzesbegründung wird entsprechend einer Annahme des Statistischen
Bundesamtes davon ausgegangen, dass 11,16 Millionen Haushalte (90 Prozent
der Mietverhältnisse) weiterhin den TV-Kabel-Dienst beziehen möchten. Hierzu
werden aufgrund der Streichung des Nebenkostenprivilegs künftig individuelle
Verträge mit Telekommunikations- beziehungsweise TV-Dienste-
Anbietern erforderlich. Zu welchen Kosten und zu welchen sonstigen Vertragsbedingungen
diese Verträge, insbesondere vor dem Hintergrund sich
ändernder Marktstrukturen und des Bedarfs guter und schneller Netze, voraussichtlich
abgeschlossen werden können, wird nicht erörtert, scheint jedoch für
eine Bewertung des Vorhabens unerlässlich.
78. Zu Artikel 14 (§ 2 Nummer 15 BetrKV)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Bundesregierung,
Hindernisse eines vielfältigen, offenen und diskriminierungsfreien Wettbewerbs
für Telekommunikationsdienste abzubauen.
b) § 2 Nummer 15 BetrKV ist in der jetzigen Fassung nicht uneingeschränkt
mit diesem Ziel vereinbar.
c) Gleichwohl entfällt mit der ersatzlosen Streichung von § 2 Nummer 15
BetrKV ein etabliertes Finanzierungsinstrument zur Schaffung von Netzinfrastrukturen
mit sehr hoher Kapazität, insbesondere FTTH-Glasfaseranschlüsse
für Privathaushalte. Dies gilt besonders für KMU, die bislang
einen wesentlichen Anteil an der Glasfaseranschlussversorgung in der
Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 60 -
d) Der Bundesrat bittet deshalb, die vorgesehene Streichung von § 2 Nummer
15 BetrKV nicht ersatzlos vorzunehmen.
e) Der Bundesrat bittet stattdessen im weiteren Gesetzgebungsverfahren um
Prüfung, wie durch eine Änderung der bislang geltenden Regelung größtmögliche
Investitionsanreize in Netze mit sehr hoher Kapazität, insbesondere
in Gebäuden, geschaffen und gleichzeitig Wettbewerbs-hindernisse beseitigt
werden können.
f) Zudem müssen bereits getätigte Investitionen in gigabitfähige Telekommunikationsnetze
vor einer Entwertung durch die Streichung von § 2 Nummer
15 BetrKV geschützt und künftige Investitionen abge-sichert werden.
g) Mögliche Ansätze wären unter anderem längere Übergangsfristen, ein
rückwirkender Bestandsschutz oder eine stärkere Transparenz bei den zugrundeliegenden
Vereinbarungen zwischen Eigentümern und Anbietern.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 2 Nummer 15 BetrKV vollständig außer Kraft
zu setzen. Darin wird unter anderem bislang geregelt, dass Kosten für die
Breitbandversorgung durch den Vermieter auf die Wohnnebenkosten aller Mieter
umgelegt werden können, unabhängig davon, ob diese die Anbindung tatsächlich
nutzen. § 2 Nummer 15 BetrKV soll in einem ersten Schritt nur noch
für bereits bestehende Anlagen gelten und nach zwei Jahren Übergangsfrist
vollständig entfallen.
Die Bundesregierung begründet das Vorhaben damit, dass durch die aktuell
geltende Regelung die Wahlfreiheit der Verbraucher bei der Auswahl des Telekommunikations-
beziehungsweise TV-Dienste-Anbieters eingeschränkt sei.
Mit der Streichung werde Artikel 105 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972
(„Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation“) umgesetzt, nach
der die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Bedingungen und Verfahren
für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel
vorzunehmen. Zudem dürfen nach EU-Vorgaben Verträge zwischen Verbrauchern
und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet.
Es bleibt festzustellen, dass § 2 Nummer 15 BetrKV nicht uneingeschränkt mit
dem Ziel eines offenen und diskriminierungsfreien Dienstwettbewerbs vereinbar
ist. Verzerrungen erfolgen insbesondere dadurch, dass über langfristige
Sammelverträge für alle Mietparteien geringere Möglichkeiten für den Überbau
von Inhaus-Netzen bestehen. Zum anderen ist zumindest zu vermuten, dass
Endnutzer eher einen Dienst bei einem Netzanbieter buchen, für deren Infrastrukturanschluss
sie ohnehin über die Nebenkosten einen monatlichen Betrag
- 61 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
zahlen müssen, als bei Wettbewerbern, zumal mit dem Breitbandanschluss in
der Regel ein Grundangebot der Rundfunkversorgung verfügbar wird („must
carry-Angebot“).
Im Gesetzentwurf findet es jedoch noch keine ausreichende Beachtung, dass
mit der Streichung ein wichtiges Finanzierungsinstrument für den Ausbau von
Netzen mit sehr hoher Kapazität entfallen würde, insbesondere für KMU, die
über die Sammelverträge Kreditsicherheiten gegenüber Banken erhalten, auf
die sie angewiesen sind. KMU haben bislang einen großen Teil der ausgebauten
und im Bau befindlichen FTTB- und insbesondere auch FTTH-Anschlüsse
mit Glasfaserausbau auf Netzebene 4 geschaffen und benötigen, wie alle anderen
Unternehmen, die auf den Fortbestand der Umlagefähigkeit vertrauen, Investitionssicherheit.
Eine ersatzlose Streichung würde den Ausbau in Gebäuden
ausbremsen, verlässlichen Netzpartnern vor allem der Wohnungswirtschaft
Investitionssicherheit nehmen und sie möglicherweise sogar in die Gefahr von
Kreditrückzahlungsschwierigkeiten bringen.
Die Streichung sollte deshalb nicht ersatzlos erfolgen. Vielmehr wäre es sinnvoll,
Regelungen zu finden, die entsprechende Investitionsanreize in Netze mit
sehr hoher Kapazität erhalten beziehungsweise ausgleichend neu schaffen und
gleichzeitig etwaige Wettbewerbshindernisse beseitigen. Hierfür sind aktuell
mehrere Ansätze in der Diskussion.
Zudem sollten bereits laufende Investitionen in Netze, die auf der Umlagefähigkeit
nach § 2 Nummer 15 BetrKV aufsetzen, gesondert in den Blick genommen
und ihre Sicherung vor Entwertung und Finanzierungsaufällen gewährleistet
werden. Im Vertrauen auf den Fortbestand in die Umlagefähigkeit
wurde über Jahre hinweg in gigabitfähige Netze investiert, die weiterhin einen
wichtigen Beitrag zur Versorgung mit Internetdiensten leisten, insbesondere
solange die Durchdringung Deutschlands mit FTTB- und FTTH-Anschlüssen
noch nicht abgeschlossen ist. Die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des
Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes auf zwei Jahre gekürzte Übergangsfrist
ist hierfür nicht ausreichend. Zudem werden gerade die KMU, die
beim Glasfaserausbau vorangeschritten sind und Netze ausgebaut, aber noch
nicht refinanziert haben, nicht berücksichtigt. Ein bestimmter Bestandsschutz
wäre auch hier angebracht, auch um Investitionsbereitschaft in zukunftsfähige
Netze anzuerkennen.
79. Zu Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a (§ 100g Absatz 1 Satz 1 StPO)
In Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe „§ 10“ durch die
Angabe „§§ 9 und 12“ zu ersetzen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 62 -
Begründung:
Es handelt sich um eine im Wesentlichen redaktionelle Änderung.
Nach derzeitiger Rechtslage dürfen gem. § 100g Absatz 1 StPO Verkehrsdaten
gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 TKG erhoben werden. Die Regelung des § 96
TKG ist künftig nicht mehr Teil des TKG, sondern des Telekommunikations-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Folgerichtig regelt der Gesetzentwurf,
dass die Bezugnahme auf § 96 TKG durch eine Bezugnahme auf das
TTDSG ersetzt wird. Allerdings findet sich eine § 96 TKG in weiten Teilen
entsprechende Regelung nicht in § 10 TTDSG, sondern in § 9 TTDSG.
Darüber hinaus greift die Bezugnahme auf § 9 TTDSG zu kurz. Während § 96
Absatz 1 Satz 1 TKG lautete: „Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten
erheben, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich
ist…“ heißt es in § 9 Absatz 1 Satz 1 TTDSG: „ Anbieter von Telekommunikationsdiensten
oder daran Mitwirkende und Betreiber von Telekommunikationsnetzen
dürfen folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit
dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung
oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist.“
Durch die bisher geltende Ausdehnung auf sämtliche in Teil 7 Abschnitt 2 des
TKG genannten Zwecke in § 96 Absatz 1 TKG ist derzeit Auskunft auch über
die zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen gespeicherten
Daten (§ 100 TKG) zu erteilen. Dies entfiele künftig, wenn § 100g StPO nur
auf § 9 TTDSG Bezug nähme. Eine § 100 TKG entsprechende Norm findet
sich in § 12 TTDSG. Auch auf diesen ist daher in § 100g StPO zu verweisen.
80. Zu Artikel 56 Nummer 1 (§ 222 Absatz 1 Satz 6 – neu –,
Absatz 2 Satz 4 – neu – TKG)
In Artikel 56 Nummer 1 ist § 222 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Satz 1 gilt nicht für Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von
Rundfunkfrequenzen.“
b) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Soweit die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder berührt sind, ist das Einvernehmen mit
den zuständigen Landesbehörden herzustellen.“
Begründung:
- 63 - Drucksache 29/21 (Beschluss)
Die Ausgestaltung der verfassungsrechtlich verankerten Rundfunkfreiheit,
namentlich die medienrechtliche Zuteilung von Rundfunkfrequenzen, liegt bei
den Ländern. Das Telekommunikationsrecht hat insofern lediglich dienende
Funktion. Von einem über die medienrechtlich bestimmten Anforderungen
hinausgehenden Lenkungszweck, nämlich der Festsetzung von Gebühren für
Entscheidungen über die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen, sollte daher
abgesehen werden. Da die Ausgestaltung der Gebührenstruktur und -höhe
grundsätzlich Einfluss auf die Nutzung von Frequenzen hat, sind, soweit rundfunkrechtliche
Belange betroffen sind, die Länder notwendig einzubeziehen.
Für die Erhebung rundfunkbezogener Frequenzgebühren sollte daher eine
Bereichsausnahme in § 222 TKG-E aufgenommen werden, mit der eine grundlegende
Umgestaltung der Frequenzgebühren für den Rundfunk vermieden
wird.
81. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf im Grundsatz und
unterstützt das mit dem Gesetzesentwurf verfolgte Ziel, den Schutz von Verbraucherinnen
und Verbrauchern im Telekommunikationsmarkt zu verbessern
und deren Position gegenüber der Anbieterseite zu stärken.
Er vertritt jedoch die Auffassung, dass noch weitere Maßnahmen ergriffen
werden müssen, um mehr Schutz und Transparenz für Verbraucherinnen und
Verbraucher zu erreichen.
Begründung:
Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt ist weiterhin eines der relevantesten
Themenfelder. Laut Verbraucherreport 2020 sehen 63 Prozent der
Befragten ihre Interessen im Bereich „Telefon und Mobilfunk“ nicht ausreichend
geschützt. So verwundert es auch nicht, dass von den im ersten Halbjahr
2020 insgesamt 118 369 bei den Verbraucherzentralen registrierten Beschwerden
allein 11 Prozent auf den Telekommunikationsbereich fallen. Schaut man
noch genauer auf die 28 124 Beschwerden im digitalen Bereich, nimmt das
Themenfeld Telekommunikation mit 48 Prozent dort fast die Hälfte der Beschwerden
ein
Umso wichtiger ist es, dass die Novellierung des TKG als Chance für mehr
Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt genutzt wird. Der Bundesrat
hatte mit Drucksache 440/18 eine Reihe von Instrumenten aufgezeigt, die eine
Verbesserung der Situation für eine Mehrzahl der Kundinnen und Kunden von
Telekommunikationsanbietern bewirken können. Diese Instrumente wurden in
Form einer Prüfbitte vorgelegt, bisher von der Bundesregierung jedoch leider
nicht aufgegriffen.
Drucksache 29/21 (Beschluss) - 64 -
82. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat erinnert daran, dass die Länder mit dem am 7. November 2020
in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag (MStV) eine grundlegende Modernisierung
der staatsvertraglichen Medienregulierung vorgenommen haben. Die telekommunikationsrechtliche
Absicherung der medienrechtlichen Vorgaben im
TKG war in der Vergangenheit wichtig und wird es aus Sicht der Länder auch
in Zukunft sein. Aus Sicht des Bundesrates ist es deshalb wichtig, die bislang
enge Verzahnung und Abstimmung der Regelungswerke konsequent fortzuführen
und die Beteiligung der Länder, soweit die Rundfunk- und Mediengesetzgebung
betroffen ist, sicherzustellen.