Gesetzesbeschluss des Deutschen BundestagesBundesrat Drucksache 187/21
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
26.02.21
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der
Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte
und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer
Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-
Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Sozialschutz-Paket III)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 213. Sitzung am 26. Februar 2021 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit
und Soziales – Drucksache 19/26967 – den von den Fraktionen der CDU/CSU
und SPD eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme
an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten
Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-
Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
– Drucksache 19/26542 –
AIS
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.03.21
Initiativgesetz des Bundestages
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ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 187/21 - 2 -
1. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung
der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der
dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1
Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Wörter „zur
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-
19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
‚c) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021“ durch
die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
b) Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern bei Leistungsberechtigten kein für sie gewährtes und
an sie unmittelbar ausgezahltes oder weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen
berücksichtigt wird.“
3. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Wörter „zur
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen
der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5
Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.‘
b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
‚b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021“ durch die
Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den
Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“
ersetzt.‘
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
4. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
- 3 -
‚Artikel 6
Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Drucksache 187/21
§ 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578),
das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist,
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit der Aufhebung der Feststellung einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
durch den Deutschen Bundestag. Hat der Deutsche Bundestag die Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
aufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag
für ein Land zu verlängern, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-
19) nur in diesem Land ausbreitet und das Parlament in dem betroffenen Land die Feststellung
nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. Der besondere Sicherstellungsauftrag
endet in den Fällen der Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021.“ ‘