Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/24180, 19/24902, 19/25170 Nr. 6 –Deutscher Bundestag Drucksache 19/26602
19. Wahlperiode 10.02.2021
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 19/24180, 19/24902, 19/25170 Nr. 6 –
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen
Bekämpfung der Geldwäsche
A. Problem
Geldwäsche ist nach Auffassung der Bundesregierung auf nationaler, europäischer
und globaler Ebene nach wie vor ein bedeutendes Problem. Sie schade der
Integrität, Stabilität und dem Ansehen der Finanzbranche und gefährde den europäischen
Binnenmarkt sowie die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Union. Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche
Bekämpfung der Geldwäsche lege deshalb Mindestvorschriften für die Definition
von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche fest. Sie
ist bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
In Umsetzung der am 2. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU)
2018/1673 soll das nationale strafrechtliche Regelwerk zur Bekämpfung der
Geldwäsche sowie zu dessen praktischer Handhabbarkeit verbessert werden. So
soll die Neufassung des § 261 Strafgesetzbuch über die Bestimmungen der Richtlinie
hinausgehen, indem er rechtswidrige Taten als Geldwäschevortaten einbezieht,
die Beweisführung entsprechend erleichtert und andere Tatbestandsvoraussetzungen
präzisiert und einschränkt.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26602 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 19/24180, 19/24902 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat
sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen
sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn
der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und
der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr
zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden
kann.“ ‘
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
cc) Buchstabe c wird Buchstabe b und nach den Wörtern „§ 261 Absatz
1 und 2“ werden das Komma und die Wörter „wenn die Vortat
ein Verbrechen ist, oder in den Fällen der gewerbs- oder bandenmäßigen
Begehung einer Vortat“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird § 261 wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat
herrührt,“.
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht
in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt
hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen“.
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensgegenstands“ durch
das Wort „Gegenstands“ ersetzt.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Vermögensgegenstand“ durch
das Wort „Gegenstand“ ersetzt.
dd) In Absatz 7 wird das Wort „Vermögensgegenstand“ durch das
Wort „Gegenstand“ ersetzt.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26602
ee) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände,
die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren,
gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht
eine rechtswidrige Tat wäre und“.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „auch“ gestrichen.
ff) In Absatz 10 Satz 3 werden nach dem Wort „unberührt“ die Wörter
„und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung
mit den §§ 74a und 74c, vor“ eingefügt.
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
‚Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt
durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
geändert worden ist, wird folgender Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung
nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:
„Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen
Bekämpfung des Geldwäschegesetzes
Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes] sichergestellt
worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches
§ 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem… [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung; in
allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.“ ‘
3. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
‚1. § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat
mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht
ist,“.‘
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26602 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Berlin, den 10. Februar 2021
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Dr. Heribert Hirte
Stellvertretender Vorsitzender
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Dr. Jürgen Martens
Berichterstatter
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Friedrich Straetmanns
Berichterstatter
Roman Johannes Reusch
Berichterstatter
Dr. Manuela Rottmann
Berichterstatterin
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/26602
Bericht der Abgeordneten Carsten Müller (Braunschweig), Esther Dilcher, Roman
Johannes Reusch, Dr. Jürgen Martens, Friedrich Straetmanns und Dr. Manuela
Rottmann
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 19/24180 in seiner 193. Sitzung am 20. November 2020
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss
für Inneres und Heimat zur Mitberatung überwiesen. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung
der Bundesregierung auf Drucksache 19/24902 hat der Deutsche Bundestag mit Drucksache 19/25170
Nr. 6 am 11. Dezember 2020 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Inneres und Heimat zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat die Vorlage auf den Drucksachen 19/24180 und 19/24902 in seiner
119. Sitzung am 10. Februar 2021 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesrats-Drucksache
620/20 (Drucksache 19/24180) in seiner 58. Sitzung am 28. Oktober 2020 befasst und festgestellt, dass die Nachhaltigkeitsrelevanz
des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe
sich hinsichtlich des Leiprinzips 4 – Nachhaltiges Wirtschaften stärken – und dem Sustainable Development Goal
16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Der Entwurf stehe im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
und entspreche dem Prinzip 4 – Nachhaltiges Wirtschaften stärken. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung
sei plausibel, eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 112. Sitzung am 18. November 2020 beschlossen,
zur Vorlage auf Drucksache 19/24180 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Diese Anhörung hat der Ausschuss
in seiner 117. Sitzung am 9. Dezember 2020 durchgeführt. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:
Prof. Dr. Jens Bülte Universität Mannheim
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Dr. Matthias Dann, LL.M. Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin
Mitglied im BRAK-Ausschuss Strafprozessrecht
Dieter Dewes BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Bundesvorsitzender
Sebastian Fiedler Bund Deutscher Kriminalbeamter, Berlin
Bundesvorsitzender
Prof. Dr. Matthias Jahn Goethe-Universität Frankfurt am Main
Direktor des Instituts für das Gesamte Wirtschaftsstrafrecht
Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie
Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26602 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Marcus Köhler Richter am Bundesgerichtshof, Leipzig
Joachim Lüblinghoff Vorsitzender des Deutschen Richterbundes e. V., Berlin
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm
Dr. Klaus Ruhland Leitender Oberstaatsanwalt
Leiter der zentralen Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung in
Bayern, München
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 117. Sitzung vom 9. Dezember
2020 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf den Drucksachen 19/24180 und 19/24902
in seiner 130. Sitzung am 10. Februar 2021 abschließend beraten. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf den Drucksachen 19/24180 und 19/24902 in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.
Die Fraktion der SPD betonte, dass dringend wirksam gegen die Geldwäsche in Deutschland vorgegangen werden
müsse und es sich deshalb um einen wichtigen und begrüßenswerten Gesetzentwurf handele. Geldmittel, die aus
einer Straftat gewonnen und gewaschen worden seien, sollten grundsätzlich den Straftatbestand der Geldwäsche
auslösen. Darüber hinaus solle eine Vermögensabschöpfung möglich sein, bevor es zu einem strafrechtlichen
Verfahren komme. Sie dankte für die gute Zusammenarbeit mit der Fraktion der CDU/CSU bei der Abstimmung
des Entwurfs.
Die Fraktion DIE LINKE. widersprach und sah in der Streichung des Vortatenkataloges keine Verbesserung für
die Verfolgbarkeit des Geldwäschedelikts. Auch aus der Statistik lasse sich kein positiver Effekt einer Streichung
ableiten, da die Anzahl der Verurteilungen dadurch unverändert bliebe. Sie bezeichnete den Gesetzentwurf als
nicht sorgfältig ausgearbeitet, insbesondere verstoße er gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Ultima-Ratio-
Prinzip und sei deshalb abzulehnen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich ebenfalls gegen den Gesetzentwurf aus, da er eine Verschlechterung
der aktuellen Gesetzeslage bedeute. Die bislang geltenden Regelungen zur selbstständigen Einziehung
hätten sich bewährt, eine Einengung sei insoweit nicht nachvollziehbar. Im Übrigen müssten alle strafrechtlich
relevanten Umstände aufgeklärt werden, weshalb ein Gesetzentwurf, der eine Streichung des Vortatenkataloges
beinhalte, vielleicht gut gemeint, aber nicht gut gemacht sei. Dies habe auch die Mehrzahl der Sachverständigen
in der öffentlichen Anhörung so gesehen. Sie bezeichnete die Ausweitung des Tatbestandes als
uferlos und prophezeite als Folge einen vermehrten Arbeitsaufwand der Staatsanwaltschaften und Gerichte,
sollte diese Regelung geltendes Recht werden.
Die Fraktion der AfD bezeichnete den Anwendungsbereich der Geldwäsche, wie er durch den Wegfall des
Vortatenkataloges ausgestaltet werden solle, als zu weit. Wenn jede Bagatelltat strafrechtlich relevant werde,
blieben nur noch die Einstellungsinstrumente der Opportunität nach §§ 153, 153a, 154 Strafprozessordnung, um
eine Verurteilung abzuwenden.
Die Fraktion der FDP lehnte ebenfalls eine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf ab. Die Bundesregierung
schieße über das Ziel hinaus, wenn sie die Umsetzung der Richtlinie dazu nutze, Regelungen zu treffen, die weit
über deren Umsetzungserfordernis hinausgingen. Diese Änderungen der Tatbestandsvoraussetzungen führten zu
einer enormen Mehrbelastung der Verfolgungsbehörden. Dies gelte insbesondere auch für die FIU (Financial
Intelligence Unit), die bereits heute mit an die 100.000 Verdachtsmeldungen an ihren Grenzen arbeite und die
bei Inkrafttreten des Gesetzentwurfs mit an die 1 Millionen Verdachtsmeldungen rechnen müsse, was sie endgültig
arbeitsunfähig machen würde. Denn nach dem Gesetzentwurf löse jeder ungewöhnliche Geschäftsgang
den Verdacht der Geldwäsche und damit eine Ermittlung aus.
Die Fraktion der CDU/CSU rechtfertigte die Entscheidung, zukünftig jedes Waschen von rechtswidrig erlangten
Vermögensgegenständen grundsätzlich strafbar zu stellen. Dies bedeute nicht, dass die Vortat nicht ermittelt
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/26602
würde, die nach wie vor für die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäsche erforderlich sei. Aber wie die Gegenstände
rechtswidrig erlangt worden seien, könne nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung der Geldwäschetat
an sich führen, weshalb jede Vortat und nicht nur eine selektive Auswahl, wie bisher, zur Strafbarkeit
führen solle. Sie berief sich auf die Stellungnahmen der Praktiker unter den Sachverständigen in der öffentlichen
Anhörung, die diesen Ansatz durchweg begrüßt hätten. Darüber hinaus schaffe der Gesetzentwurf Klarheit
in der Begrifflichkeit der Tatbestandsmerkmale des Geldwäschedeliktes. So werde hinsichtlich des Begriffs des
Herrührens zur alten bewährten Terminologie zurückgekehrt, damit der Umwandlungsprozess unabhängig von
seiner konkreten Ausgestaltung vom Tatbestand erfasst sei. Weiterhin werde der Begriff der Einziehung klargestellt,
so dass auch bei einer nach der Sicherstellung eintretenden Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung
Strafbarkeit gegeben sei. Hinsichtlich der Regelung der selbstständigen Einziehung verwies sie auf ihren Änderungsantrag,
der die Kritik der Sachverständigen und der Opposition aufgenommen und insoweit eine Korrektur
vorgenommen habe. Sie hielt der Argumentation der Opposition entgegen, dass Vollzugsprobleme nicht dazu
führen könnten, dass rechtswidrige Handlungen nicht strafbewehrt und Strafbarkeitslücken in Kauf genommen
würden. Insgesamt stelle der Gesetzentwurf eine klare Absage an die Organisierte Kriminalität dar.
IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme
des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 19/24180 verwiesen.
Über die untenstehenden Änderungen hinaus weist der Ausschuss auf Folgendes hin:
Die Neufassung des Geldwäschestraftatbestands hat mittelbare Auswirkungen auf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Dort wird es zu einem Mehraufwand bei der nach dem Geldwäschegesetz durchzuführenden
operativen Analyse kommen. Dieser Mehraufwand führt zu einem Personalbedarf bei der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen von 85 Stellen (gD/hD), der bereits im Rahmen zurückliegender Haushaltsberatungen
abgedeckt wurde.
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1 – Strafgesetzbuch – StGB)
Die Änderungen unter Nummer 1 betreffen Artikel 1 des Gesetzentwurfs und somit Änderungen des StGB.
Zu Buchstabe a – § 76a Absatz 4 StGB
Buchstabe a betrifft Änderungen an § 76a Absatz 4 StGB.
Mit Doppelbuchstabe aa soll durch die Beibehaltung der bisher geltenden Umschreibung des Einziehungsobjekts
in § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB (Herrühren des Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat) – im Einklang mit der
Intention des Gesetzentwurfs – sichergestellt werden, dass die selbstständige Einziehung, wie bisher und auch
nach der mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten Fassung, auch nach beispielsweise mehrfachen Umwandlungen
und Transfers von Taterträgen und Tatprodukten aus (irgend-)einer – nicht konkret feststellbaren - rechtswidrigen
Tat sowie nach deren Vermischung mit anderem Vermögen oder deren Verarbeitung möglich ist. Erfasst wird
damit, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an die Stelle des Tatertrags, des Tatprodukts oder eines zuvor
an deren Stelle getretenen Vermögensgegenstands getreten ist. Dadurch können entsprechend der geltenden
Rechtslage Gegenstände selbständig eingezogen werden, die infolge von Vermögenstransaktionen (einschließlich
mehrfacher Umwandlungs- und Austauschprozesse) sowie von auch mehrfacher Vermischung oder Verarbeitung
an die Stelle des Ursprungsgegenstands getreten sind. Dies gilt insbesondere auch für Gegenstände, die an die
Stelle vorangegangener Ersatzgegenstände bzw. Vermischungs- oder Verarbeitungsprodukte getreten sind.
Weiterhin soll mit der Neufassung des § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB klargestellt werden, dass die Regelung auch
in den Fällen Anwendung findet, in denen der einzuziehende Gegenstand in einem Verfahren wegen einer sonstigen
Straftat sichergestellt wurde und ein Verdacht einer Katalogstraftat erst nach der Sicherstellung in das Verfahren
einbezogen wurde. Der Verdacht einer Katalogstraftat muss mithin nicht bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung
bestehen; die ursprüngliche Sicherstellung muss nicht wegen eines solchen Verdachts erfolgen (zum bisherigen
Recht siehe BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 –, wistra 2020, 61, 63, juris Rn. 24).
Vielmehr genügt es, wenn der Gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens sichergestellt wird. § 76a
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26602 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 4 findet daher auch dann Anwendung, wenn sich der Verdacht einer Katalogtat erst durch die einer Sicherstellung
zeitlich nachfolgenden Umstände und Ermittlungen ergibt. In diesen Fällen reicht es aus, dass der
Gegenstand nun auch wegen des Verdachts der entsprechenden Katalogstraftat sichergestellt wird, die Sicherstellung
also auch unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat fortdauern soll. Dabei ist es unschädlich, wenn die Sicherstellung
auch wegen des bereits zu Anfang gefassten Verdachts einer sonstigen Straftat aufrechterhalten bleibt.
Der vom Bundesgerichtshof (BGH aaO) auf Grundlage des bisherigen Wortlauts der Vorschrift geforderte Bezug
zwischen dem Verdacht einer Katalogstraftat nach § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB und der Sicherstellung führt zu
einer unter Verhältnis- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigten Abschöpfungslücke im Rahmen
des § 76a Absatz 4 StGB. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die selbständige Einziehung bei einem
auf einen an der unteren Schwelle liegenden Anfangsverdacht einer Katalogstraftat gestützte Sicherstellung möglich
ist, dies aber nicht zulässig sein soll, wenn der Gegenstand zunächst wegen einer sonstigen Straftat sichergestellt
wurde und nachfolgende Ermittlungen einen – gegebenenfalls sogar verdichteten – Anfangsverdacht einer
Katalogstraftat ergeben. Mit der Einfügung der Worte „ihr zugrundeliegenden“ wird lediglich klargestellt, dass
die „Straftat“ im Sinne des § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB diejenige (Katalogtat) ist, wegen derer der der Einziehung
unterliegende Gegenstand im Laufe des Verfahrens sichergestellt worden ist.
Bei der Streichung der Wörter „in einem Verfahren“ handelt es sich um eine bloße redaktionelle Änderung.
Mit Doppelbuchstabe cc wird der Anwendungsbereich der selbstständigen Einziehung gegenüber dem Gesetzentwurf
erweitert. Dies erfolgt durch eine Einbeziehung des neu gefassten und erweiterten § 261 Absatz 1 und 2
StGB in den Katalog des § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB.
Zu Buchstabe b – § 261 StGB
Buchstabe a betrifft Änderungen an § 261 StGB.
Mit Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird – wie bei § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB – durch die Beibehaltung
der Umschreibung des Geldwäscheobjekts in § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB sichergestellt, dass die strafrechtliche
Praxis sich auch künftig auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des
Geldwäscheobjekts stützen kann. Ergänzend wird auf die Begründung zur Beibehaltung des Einziehungsobjekts
bei § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB verwiesen.
Durch Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie Doppelbuchstabe bb wird der Strafausschluss nach einem
straflosen Vorerwerb durch einen Dritten auf die Fälle des § 261 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 StGB
beschränkt. Eines weitergehenden Strafausschlusses bei Tathandlungen mit manipulativen Tendenzen, wie sie der
Gesetzentwurf vorsieht, bedarf es hingegen nicht. Mit der in Dreifachbuchstabe bbb enthaltenen Ersetzung des
Wortes „Straftat“ durch die Wörter „rechtswidrige Tat“ wird klargestellt, dass der Strafausschluss nach legalem
Vorerwerb durch einen Dritten erfordert, dass der Dritte den Gegenstand erworben hatte, ohne hierdurch irgendeine
Straftat zu begehen. Es war nach bisheriger Rechtslage umstritten, ob sich die Straflosigkeit des Vorerwerbs
nur auf eine Geldwäschestraftat beschränkt oder jedwede Straftat meint. Der Begriff der „rechtswidrigen Tat“ ist
in § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB konkretisiert und bezeichnet eine und damit jede Tat, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht.
Die Doppelbuchstaben bb bis dd enthalten redaktionelle Folgeänderungen, die der Beibehaltung der Umschreibung
des Geldwäscheobjekts Rechnung tragen.
Durch die Änderungen zu Doppelbuchstabe ee soll, ohne inhaltliche Änderungen, stärker zum Ausdruck gebracht
werden, dass § 261 Absatz 9 StGB nur in den Fällen anwendbar ist, in denen die im Ausland begangene Vortat
nicht schon eine rechtswidrige Tat nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB ist. Gilt das deutsche Strafrecht bezogen
auf die Vortat und handelt es sich um eine rechtswidrige Tat, bedarf es der Gleichstellungsregelung des Absatzes
9 nicht.
Ist auf die im Ausland begangene Tat deutsches Strafrecht nicht anwendbar, bedarf es für die Gleichstellung, dass
eine entsprechende Vortat bei hypothetischer Anwendung des deutschen Strafrechts und erforderlichenfalls auch
sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts eine rechtswidrige Tat nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB wäre.
Weiterhin gilt Absatz 9 auch für den Fall, dass auf die im Ausland begangene Vortat deutsches Strafrecht anwendbar
ist, aber nur bei sinngemäßer Umstellung des Auslandssachverhalts eine rechtswidrige Tat vorliegen
würde.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/26602
Zudem wird mit Doppelbuchstabe ee die Konkretisierung der Formulierung zu den geldwäschetauglichen Gegenständen
auch bei § 261 Absatz 9 StGB nachvollzogen.
Mit Doppelbuchstabe ff wird im Gesetz ausdrücklich klargestellt, dass eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73e
StGB einer Einziehung nach § 74 Absatz 2 StGB, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, StGB, stets vorgeht.
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 2 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch –
EGStGB)
Die Neufassung dient der Klarstellung der Übergangsregelung in Artikel 2 des Gesetzentwurfs. Danach soll die
in dem Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung des § 76a StGB (selbstständige Einziehung) für alle Fälle gelten,
in denen die Sicherstellung des einzuziehenden Gegenstands nach Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt ist. Die
Ergänzung verdeutlicht, dass in allen anderen Fällen stets das alte Recht gelten soll, und zwar auch dann, wenn
die Neuregelung für den Betroffenen günstiger sein sollte und sie deshalb nach § 2 Absatz 3 und 5 StGB (Meistbegünstigung)
grundsätzlich angewendet werden müsste. Damit soll das für die Praxis schwer handhabbare Nebeneinander
von alter und neuer Rechtslage in einem Verfahren vermieden werden. Das entspricht dem Regelungsziel
des Gesetzentwurfs und ist so bereits in der Begründung von Artikel 2 ausgeführt.
Die mit der Neufassung verbundenen weiteren Änderungen haben allein rechtsförmliche Gründe.
Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 3 Nummer 1 – § 53 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung –
StPO)
§ 53 Absatz 2 Satz 2 StPO enthält wegen des besonderen Gewichts der aufzuklärenden Straftaten im Interesse der
Strafverfolgung eine Einschränkung des inhaltlich weitreichenden Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeiter
von Presse und Rundfunk nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO. Nachdem der Anwendungsbereich des
§ 261 StGB mit der Neufassung des Straftatbestands und insbesondere durch den Verzicht auf einen selektiven
Vortatenkatalog ausgedehnt werden soll, soll das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei Vergehen der
Geldwäsche künftig nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen die Vortat der Geldwäsche mit einer im
Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung auf Vortaten,
die Verbrechen sind, erscheint zu weitgehend und würde bei einer Reihe von Vergehen, die typischerweise von
Gruppen der organisierten Kriminalität begangen werden, die Strafverfolgung zu weitgehend einschränken.
Berlin, den 10. Februar 2021
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Dr. Jürgen Martens
Berichterstatter
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Friedrich Straetmanns
Berichterstatter
Roman Johannes Reusch
Berichterstatter
Dr. Manuela Rottmann
Berichterstatterin
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.