Gesetzentwurf der BundesregierungBundesrat Drucksache 140/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
In - AIS - Fz
Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines
Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Bund, Länder und Kommunen benötigen für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche
Entscheidungen und Planungen verlässliche Daten zur Bevölkerung, zur Arbeitsmarktbeteiligung
und zur Wohnsituation. Zudem ist Deutschland nach der Verordnung
(EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
Volks- und Wohnungszählungen (ABI. L 218 vom 13.8.2008, S. 14) verpflichtet, diese
grundlegenden Daten an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die Daten werden
bisher mittels einer registergestützten Methode erhoben. Künftig zu erwartende Änderungen
der Anforderungen an die Ermittlung der Bevölkerungszahlen auf europäischer Ebene
und der Auftrag aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom
19. September 2018 (2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – BVerfGE 150, 1), dass zur Gewinnung
realitätsgerechter Einwohnerzahlen stets der aktuelle Stand der wissenschaftlich anerkannten
Methoden angewendet werden muss, machen es erforderlich, die Erprobung
eines registerbasierten Verfahrens der Datenermittlung rechtlich zu regeln. Ziel ist die
Erprobung von Verfahren für eine registerbasierte Gewinnung der Zensusdaten aus bereits
in der Verwaltung vorhandenen Daten ohne primärstatistische Befragungen.
Aufgrund künftig zu erwartender Änderungen der Anforderungen an die Ermittlung der
Bevölkerungszahlen auf europäischer Ebene ist davon auszugehen, dass ab dem Jahr
2024 nicht nur alle zehn Jahre, sondern in kürzeren zeitlichen Abständen Teile der Zensusmerkmale
an die EU geliefert werden müssen. Der Umfang der hierzu durchzuführenden
Tests führt dazu, dass Einwohnerzahlen nach dem registerbasierten Verfahren voraussichtlich
noch nicht zum Berichtsjahr 2024 zur Verfügung stehen werden. Neben der
Erprobung von Verfahren für einen registerbasierten Zensus müssen daher zugleich die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, hilfs- und übergangsweise ab dem Jahr 2024
geokodierte Bevölkerungszahlen aus einer Kombination der Bevölkerungsfortschreibung
mit jährlichen Melderegisterauszügen zu schätzen.
Darüber hinaus besteht im Bereich des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) fachlich
notwendiger Gesetzgebungsbedarf. Dieser betrifft eine Verbesserung der Möglichkeiten
der statistischen Landesämter, die Wanderungsdaten im Zusammenhang mit der Wanderungsstatistik
auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Fristablauf: 26.03.21
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 140/21 -2-
B. Lösung; Nutzen
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Erprobung
von Verfahren für die künftige registerbasierte Ermittlung der Bevölkerungszahlen. Die
Daten des Zensus 2022 werden genutzt, um den Test der Methodik insbesondere in den
Bereichen der Qualitätssicherung und der zuverlässigen Zuordnung von Daten aus unterschiedlichen
Datenbeständen wirtschaftlich und möglichst belastungsarm durchführen zu
können. Die Nutzung dieser Daten ermöglicht es, zusätzliche Belastungen für die Bürgerinnen
und Bürger durch zusätzliche Befragungen zu vermeiden, und senkt zugleich die
für die Vorbereitungen benötigten Aufwände. Zudem regelt der Gesetzentwurf die Nutzung
von Daten des Zensus 2022 für den Aufbau eines statistischen Einrichtungsregisters,
zur Erfüllung künftiger Lieferverpflichtungen, Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten
zur Ermittlung von Gebäude- und Wohnungsmerkmalen sowie die Weiterentwicklung
des Anschriftenregisters.
Neben der Erprobung von Verfahren für einen registerbasierten Zensus schafft der Gesetzentwurf
zugleich die Voraussetzungen dafür, hilfs- und übergangsweise ab dem
Jahr 2024 geokodierte Bevölkerungszahlen aus einer Kombination der Bevölkerungsfortschreibung
mit jährlichen Melderegisterauszügen zu schätzen. Hierzu werden jährlich
Bestandsdatenabzüge der Melderegister an die Statistik übermittelt, die auf Mehrfachfälle
und Unstimmigkeiten geprüft und anschließend unter Nutzung von Schätz- und Rundungsverfahren
an Eckwerte der auf Basis des Zensus 2022 fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen
angepasst werden. Dieser Ansatz macht es übergangsweise möglich, die
georeferenzierte Bevölkerungszählung – wie voraussichtlich ab 2024 von der Europäischen
Union gefordert – künftig jährlich statt bislang zehnjährlich durchzuführen, ohne
hierzu einen vollständigen Zensus durchzuführen.
Die Erprobung von Methodentests zur Qualitätssicherung mittels Lebenszeichenansatz
dient der zukünftigen registerbasierten Ermittlung von realitätsgerechten Bevölkerungszahlen.
Die Erkenntnisse aus den Methodentests liefern zugleich wichtige Grundlagen für
die Ausgestaltung der Qualitätssicherung im Rahmen der allgemeinen Registermodernisierung.
Darüber hinaus werden Anpassungen im BevStatG vorgenommen, um die Möglichkeiten
der statistischen Landesämter, die Wanderungsdaten im Zusammenhang mit der Wanderungsstatistik
auf ihre Richtigkeit zu prüfen, zu verbessern und Fehler in der Lieferung und
Verarbeitung der An- und Abmeldungen zu vermeiden.
C. Alternativen
Durchführung des Zensus wie bisher als registergestützter Zensus, was jedoch mit einem
erheblichen Aufwand und hohen Kosten verbunden wäre. Künftig zu erwartende EU-
Forderungen zur jährlichen Übermittlung von Bevölkerungsdaten ab 2024 könnten damit
voraussichtlich nicht erfüllt werden.
Zur zukünftigen Durchführung eines Registerzensus ist eine rechtzeitige und umfangreiche
methodische, organisatorische und technische Erprobung erforderlich. Ohne den vorliegenden
Gesetzentwurf kann diese Erprobung nicht erfolgen.
Jährliche Datenübermittlungen durch die Meldebehörden unter ersatzlosem Verzicht auf
ergänzende Datenerhebungen bei den Betroffenen können nur genutzt werden, wenn –
wie im Gesetzentwurf vorgesehen –hilfs- und übergangsweise zur Qualitätsbereinigung
eine Anpassung an die auf dem letzten Zensus aufsetzenden Bevölkerungsfortschreibung
vorgenommen wird.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
-3- Drucksache 140/21
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und des ITZ-Bund entstehen
beim Bund für das Registerzensuserprobungsgesetz Gesamtkosten in Höhe von rund
204 Millionen Euro (bis 2024).
Davon entfallen auf das Statistische Bundesamt jährliche Mehrkosten in Höhe von
7,9 Millionen Euro, und auf das Informationstechnikzentrum Bund entfallen für die Jahre
2021-2024 Mehrkosten in Höhe von insgesamt 37,873 Millionen Euro; für 2021:
0,716 Millionen Euro, für 2022: 7,194 Millionen Euro, für 2023: 13,059 Millionen Euro, ab
2024: 16,904 Millionen Euro für den laufenden Aufwand.
Der einmalige Umstellungsaufwand für das Statistische Bundesamt beträgt
98,7 Millionen Euro und für das Informationstechnikzentrum Bund rund
35,798 Millionen Euro.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes und des ITZBund soll finanziell und
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Nach Schätzung des Statischen Bundesamtes entfallen auf die Statistischen Ämter der
Länder jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 23,4 Millionen Euro und einmalige Umstellungskosten
in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
48,4 Millionen Euro. Davon entfallen rund 23,6 Millionen Euro auf Landesebene und rund
24,8 Millionen Euro auf Bundesebene. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund
213,7 Millionen Euro. Davon entfallen rund 134,9 Millionen Euro auf Bundesebene und
rund 2,7 Millionen Euro auf Landesebene.
Die Kosten der Statistischen Ämter der Länder beruhen auf einer vorläufigen Schätzung
und werden in Absprache mit dem Nationalen Normenkontrollrat bis zum
26. Februar 2021 aktualisiert, sobald die Kostenkalkulation vorliegt.
Der Mehraufwand an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig in den
jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
Drucksache 140/21 -4-
F. Weitere Kosten
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucher. Gleichstellungspolitische
oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf ist gleichstellungspolitisch
neutral.
Bundesrat Drucksache 140/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
In - AIS - Fz
Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines
Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher
Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, damit das Gesetzgebungsverfahren
zügig abgeschlossen werden kann, um rechtzeitige Lieferungen der zur Erprobung
von Verfahren eines Registerzensus benötigten Daten aus Melderegistern und Vergleichsregistern
sicherzustellen und erforderliche Methodentests durchführen zu
können.
Fristablauf: 26.03.21
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
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Drucksache 140/21 -2-
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Drucksache 140/21
Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
(Registerzensuserprobungsgesetz – RegZensErpG)
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten
aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung
ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.
§ 2
Entwicklung der technischen Anwendungen
Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus
und die Durchführung von § 4 benötigten technischen Anwendungen
verantwortlich. Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum
Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur
vor.
§ 3
Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen,
werden nicht erstattet.
Drucksache 140/21 - 2 -
A b s c h n i t t 2
B e v ö l k e r u n g s d a t e n
§ 4
Daten der Meldebehörden
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden)
übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken
ab dem 31. Dezember 2023 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum
Stichtag gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,
2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort,
7. bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat,
8. Geschlecht,
9. Staatsangehörigkeiten,
10. Familienstand,
11. Wohnungsstatus,
12. Datum des Einzugs in die Wohnung,
13. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
14. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
15. Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
16. Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels,
17. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
18. Datum des Zuzugs in den Kreis,
19. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland,
20. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
21. bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Berichtsjahres: letzter früherer Wohnort, Postleitzahl,
amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
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Drucksache 140/21
22. Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes 1) , übergangsweise
die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke gemäß § 139b Absatz 3
Nummer 1 der Abgabenordnung einschließlich des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
der Meldebehörden.
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen
nach Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 13 und 17 bis 21 als Erhebungsmerkmale und die Daten
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 14 bis 16 und 22 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum
nach Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als
Erhebungsmerkmale und die Angaben des Tages als Hilfsmerkmale erfasst.
(3) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Sie sind nach
Abschluss der Aufbereitung zu löschen, jedoch spätestens vier Jahre nach dem Stichtag.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach
dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 1 und der Bereitstellung der
für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf
Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit und übermitteln sie an das Statistische
Bundesamt.
(5) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden
aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 4 zu
löschen.
§ 5
Mehrfachfallprüfung; Ergänzende Bevölkerungsstatistiken
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der Daten nach § 4, ob Personen für
mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet
sind, und bereinigt die Daten, falls erforderlich. Sofern hierfür manuelle Abgleiche
erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
vor. Das Statistische Bundesamt darf die dafür erforderlichen Daten zu
diesem Zweck an die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(2) Das Statistische Bundesamt darf die Daten nach § 4 und § 5 Absatz 1 verarbeiten,
um ergänzend zu den Bundesstatistiken nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz statistische
Auswertungen zum Geburtsstaat, zu Staatsangehörigkeiten, zum Wechsel des Hauptwohnsitzes,
zur Bevölkerung nach dem üblichen Aufenthaltsort sowie zu georeferenzierten
Bevölkerungszahlen (ergänzende Bevölkerungsstatistiken) zu erstellen, soweit Rechtsakte
der Europäischen Union die Übermittlung derartiger Ergebnisse vorsehen.
§ 6
Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Registerzensus und der Erprobung
von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf das Statistische
Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach
1 ) Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren.
Drucksache 140/21 - 4 -
1. § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
2. § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes
2022 und
3. § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022
einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Sie sind frühestmöglich, spätestens jedoch
bis zum 31. Dezember 2026 zu löschen.
§ 7
Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen
(1) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln aus den dort genannten Datenbeständen
einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu Personen, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten
vor dem Stichtag einen Verwaltungskontakt hatten, die Daten zu den Merkmalen
nach Absatz 3 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt ist befugt, den
in Satz 1 genannten Zeitraum von 24 Monaten zu verkürzen.
(2) Die Stellen und die jeweils dazugehörigen Datenbestände nach Absatz 1 sind:
1. Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte:
a) Stammsatzdatei der Rentenversicherung,
b) Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger einschließlich des Trägers der
Alterssicherung der Landwirte,
2. Bundesagentur für Arbeit:
a) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Arbeitsuchenden und Arbeitslosen,
b) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen,
c) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Beziehern von Lohnersatzleistungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und von Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende,
d) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Teilnehmern von Aktivierungs-,
Weiterbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen,
3. Kraftfahrt-Bundesamt:
a) Zentrales Fahrzeugregister,
b) Zentrales Fahrerlaubnisregister,
4. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ausländerzentralregister,
5. personalabrechnende Stellen des Bundes und der Länder: Daten der öffentlichen Arbeitgeber
in Bund, Ländern und Kommunen,
6. Gesetzliche Unfallversicherung: Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen
Unfallversicherung.
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Drucksache 140/21
Die Information zur jeweils absendenden datenführenden Stelle wird für Zwecke der Einschätzung
möglicher Unstimmigkeiten pseudonymisiert gespeichert und gesondert
gesichert aufbewahrt.
(3) Aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen sind, soweit vorhanden, die Daten
zu den folgenden Merkmalen zu übermitteln:
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
2. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
3. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
4. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehörigkeiten.
Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 bis 3 werden gesondert gesichert aufbewahrt.
(4) Ist eine Einkommensteuerfestsetzung für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen innerhalb
des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1
Absatz 1 Zensusgesetz 2022 erfolgt, übermittelt die Finanzverwaltung die bei ihr zum Zensusstichtag
gespeicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 für den jeweiligen Steuerpflichtigen
an das Statistische Bundesamt. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übermitteln
die bei ihr gespeicherten Daten nach Absatz 3 des Kindergeldberechtigten,
demgegenüber das Kindergeld festgesetzt wurde, sowie die Daten des Kindes, wenn Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz für mindestens einen innerhalb des Zeitraums
vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022
liegenden Kalendermonat festgesetzt worden ist, an das Statistische Bundesamt. Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung. Das Statistische Bundesamt ist befugt, den
in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitraum zu verkürzen.
(5) Die nach Absatz 1 und 4 übermittelten Daten dürfen für die Entwicklung von Verfahren
zur zuverlässigen Zuordnung von Personendatensätzen aus Datenbeständen und
die Erprobung eines registerbasierten Verfahrens zur Qualitätssicherung verwendet werden.
Für diese Zwecke werden die in Absatz 2 und 4 genannten Datenbestände und die
Merkmale nach Absatz 3 auf ihre Eignung für die Zuordnung von Personendatensätzen und
für Verfahren der Qualitätssicherung untersucht.
(6) Die Übermittlungen erfolgen innerhalb von fünf Monaten nach dem Stichtag.
(7) Das Statistische Bundesamt prüft die Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit.
Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der
Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische Bundesamt
darf die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die Statistischen Ämter der Länder
übermitteln.
(8) Die Daten nach Absatz 3 sind nach erfolgter Zuordnung eines stattgefundenen
Verwaltungskontaktes zu den Daten nach § 6, spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung
zu löschen.
Drucksache 140/21 - 6 -
§ 8
Zusammenführungen
(1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4 genannten Daten für die Erstellung ergänzender
Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach
§ 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.
(2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für Zwecke der Methodenentwicklung
zusammengeführt werden. Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind,
nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
vor. Das Statistische Bundesamt darf die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an
die statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(3) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für
Zwecke der Entwicklung der Methoden eines Registerzensus mit dem fortgeschriebenen
Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.
A b s c h n i t t 3
W e i t e r e R e g e l u n g e n
§ 9
Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke
europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
(1) Für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus speichert
das Statistische Bundesamt die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 und
Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022.
(2) Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 werden
getrennt von den Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7
und 9 sowie 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert aufbewahrt.
Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht
mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag nach § 1
Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022.
(3) Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz
1 Nummer 7 und 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 übermitteln die statistischen
Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt jährlich auf Anforderung zum Abschluss
der Aufbereitung die Daten nach:
1. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstaben
cc, ee und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des
Mikrozensusgesetzes,
2. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes.
Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 2 sind frühestmöglich, spätestens jedoch
sechs Jahre nach ihrer Übermittlung nach Satz 1 zu löschen.
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§ 10
Einrichtungsregister
Drucksache 140/21
(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesund
Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Register über Sonderbereiche
(Einrichtungsregister). Zum Aufbau und zur Pflege des Einrichtungsregisters dürfen Angaben
aus Bundesstatistiken verwendet werden.
(2) Das Einrichtungsregister enthält Daten zu folgenden Merkmalen:
1. Ordnungsnummer der Einrichtung,
2. Ordnungsnummer der Anschrift nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes,
3. Art der Einrichtung,
4. Name und Anschrift der Einrichtung,
5. Anzahl der Einrichtungsplätze,
6. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Trägers, Verwalters oder Eigentümers der
Einrichtung,
7. Kontaktdaten des Trägers, Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,
8. Möglichkeit zur eigenen Haushaltsführung.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. „Sonderbereiche“ insbesondere Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte;
2. „Wohnheime“ Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen
und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen;
3. „Gemeinschaftsunterkünfte“ Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen
Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der
Regel keinen eigenen Haushalt führen.
§ 11
Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten
Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkundungsdaten für die Gewinnung und
Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Registerzensus darf das
Statistische Bundesamt für bis zu 3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten zu
den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe
a und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 4 Nummer 6 des
Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Die
Daten sind nach Abschluss der Untersuchungen, spätestens jedoch am 31. Dezember
2027 zu löschen.
Drucksache 140/21 - 8 -
Artikel 2
Änderung des Bundesstatistikgesetzes
§ 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:
1. die Wohnraumeigenschaft,
2. die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3. die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4. die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits-
oder Verwaltungseinrichtungen.“
b) Folgender Satz wird angefügt: „Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden
vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem
die Übermittlung der Daten erfolgt ist.“
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für
Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022
jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte
Adressdaten“, soweit vorhanden.“
Artikel 3
Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden
folgende Nummern angefügt:
„4. bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,
5. bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in
die Gemeinde.“
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
- 9 -
„§ 5a
Drucksache 140/21
Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke
der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen
Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen
mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen.“
Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Bundesstatistikgesetzes“ die Wörter „sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgesetzes
zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von
Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der Qualitätssicherung
eines Registerzensus“ eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078)
außer Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Drucksache 140/21 - 10 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zensus (Volkszählungen) sind national wie international ein wesentliches Fundament der
Statistik. Sie liefern grundlegende Daten zur Bevölkerung, Arbeitsmarktbeteiligung und
Wohnsituation, auf denen die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Planungsprozesse
bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie das statistische Gesamtsystem
aufbauen, und ermöglichen die Bestimmung der Auswahlgrundlagen für Stichprobenziehungen.
Zentrale Aufgabe jedes Zensus ist die statistische Ermittlung zuverlässiger
Einwohnerzahlen, die in vielen Zusammenhängen – zum Beispiel beim horizontalen und
vertikalen Finanzausgleich, bei der Einteilung der Wahlkreise und der Planung der Infrastruktur
– als maßgebliche Bemessungsgrundlagen verwendet werden. Auch die
Europäische Union (EU) benötigt diese Basisdaten, zum Beispiel bei der Bestimmung der
Qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen im Europäischen Rat, der Festlegung des Kapitalschlüssels
der Europäischen Zentralbank oder bei der Vergabe von Mitteln aus den EU-
Strukturfonds.
Bislang war Deutschland unionsrechtlich verpflichtet, Zensus in einem zehnjährigen Intervall
durchzuführen. Die Zensus 2011 und 2022 wurden in Deutschland als registergestützte
Erhebung konzipiert, bei der sowohl vorhandene Verwaltungsdaten genutzt als auch ergänzende
primärstatistische Befragungen durchgeführt wurden beziehungsweise werden,
soweit die Informationen für bestimmte Merkmale nicht oder nicht in ausreichender Qualität
aus Verwaltungsdaten gewonnen werden können. Beim Zensus 2022 werden neben der
als Vollerhebung durchgeführten Gebäude- und Wohnungszählung zur Qualitätssicherung
rund 12 Prozent der Bevölkerung durch Erhebungsbeauftragte zusätzlich befragt. In seinen
Stellungnahmen zum Zensusvorbereitungsgesetz 2022 sowie zum Zensusgesetz 2022 hat
unter anderem der Nationale Normenkontrollrat (NKR) mit Nachdruck darauf hingewiesen,
dass ein registerbasierter Zensus, das heißt ein Zensus ohne ergänzende Befragungen, zu
einem Bruchteil der bei einem registergestützten Zensus entstehenden Kosten durchgeführt
werden könne.
Aufgrund bevorstehender Änderungen der Anforderungen an die Ermittlung der Bevölkerungszahlen
auf europäischer Ebene ist davon auszugehen, dass zukünftig nicht nur alle
zehn Jahre, sondern in kürzeren zeitlichen Abständen Teile der Zensusmerkmale an die
EU geliefert werden müssen, was eine Weiterentwicklung der Zensusmethodik erforderlich
macht. Die von der Europäischen Kommission vorbereitete Rahmenverordnung über Bevölkerungsstatistiken
wird voraussichtlich die Regelungen der Verordnung (EG)
Nr. 763/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volksund
Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14), der Verordnung (EU)
Nr. 1260/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über
europäische demografische Statistiken (ABl. 330 vom 10.12.2013, S. 39; im Weiteren:
„Verordnung (EG) Nr. 1260/2013“) und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007
des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken
über Wanderungen und internationalen Schutz (ABl. 199 vom 31.7.2007, S. 23; im
Weiteren: „Verordnung (EG) Nr. 862/2007“) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer
zusammenführen, konsolidieren und ergänzen. Zwar ist die EU-Rahmenverordnung noch
nicht verabschiedet. Nach aktuellem Diskussionsstand ist aber zu erwarten, dass sich bei
den wesentlichen Anforderungen keine grundsätzlichen Änderungen ergeben. Es ist insbesondere
davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2024 jährlich geokodierte
Bevölkerungszahlen bereitgestellt werden müssen. Zudem werden absehbar ab dem
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Drucksache 140/21
Jahr 2024 ebenfalls jährlich Ergebnisse zu dem neuen Merkmal „Wechsel des Hauptwohnsitzes
im letzten Jahr“ (Change of main residence during the reference year – CRY),
detailliertere jährliche Untergliederungen zum Merkmal Geburtsstaat sowie detaillierte Ergebnistabellen
auf Ebene von Städten (Cities) und funktionalen städtischen Gebieten
(Functional Urban Areas – FUAs ), untergliedert nach Alter, Geschlecht sowie Staatsangehörigkeitsklasse
oder Geburtsstaatenklasse zu liefern sein. Diese Anforderungen können
vom aktuellen System der laufenden Bevölkerungsfortschreibung technisch, fachlich sowie
hinsichtlich der Datenqualität nicht erfüllt werden. Die Bereitstellung der Ergebnisse für die
Bereiche Gebäude und Wohnungen, Haushalte, Familien und deren Wohnsituation sowie
Arbeitsmarktbeteiligung und Bildungsstand wird ab dem Jahr 2031, zunächst zehnjährlich,
perspektivisch aber in kürzerer Periodizität gefordert.
Die künftig zu erwartenden Änderungen der Anforderungen an die Ermittlung der Bevölkerungszahlen
auf europäischer Ebene und der Auftrag aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 19. September 2018 (2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 –
BVerfGE 150, 1), dass zur Gewinnung realitätsgerechter Einwohnerzahlen stets der aktuelle
Stand der wissenschaftlich anerkannten Methoden angewendet werden muss, machen
es erforderlich, Vorbereitungen für ein registerbasiertes Verfahren der Datenermittlung
rechtlich zu regeln. Ziel ist die Weiterentwicklung der Zensusmethodik hin zu einem registerbasierten
Verfahren mit ausschließlicher Gewinnung der Zensusdaten aus bereits in der
Verwaltung vorhandenen Daten ohne primärstatistische Befragungen.
Der Verzicht auf Befragungen ist mit erhöhten Anforderungen an die Verarbeitung der aus
Registern und weiteren Datenbeständen gewonnenen Informationen und an die statistischen
Verfahren zur Ermittlung der Zensusergebnisse verbunden, was eine grundlegende
Modernisierung der Methoden voraussetzt. Der vorliegende Gesetzentwurf ist erforderlich,
um sicherzustellen, dass die Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung sowie der
zuverlässigen Zuordnung von Daten verschiedener Datenbestände in dem für die Gewinnung
realitätsgerechter Einwohnerzahlen ausreichenden Umfang vorbereitet und getestet
werden können.
Die Durchführung der erforderlichen Tests nutzt die für den Zensus 2022 gewonnenen Daten,
um Befragungen der Bevölkerung und zusätzliche Datenübermittlungen zu vermeiden.
Die Daten des Zensus 2022 werden dabei zunächst zum Test des Lebenszeichenansatzes
genutzt, der das wesentliche Element zur Gewährleistung realitätsgerechter Bevölkerungszahlen
darstellt. Der Lebenszeichenansatz ermittelt Anhaltspunkte für Fehlerfassungen in
den Melderegistern, in dem die Daten aus den Melderegistern mit administrativen Lebenszeichen
(Verwaltungskontakte) aus Vergleichsdatenbeständen abgeglichen werden. Daher
ist es zur Erprobung des Lebenszeichenansatzes ebenfalls erforderlich, die Daten aus den
Vergleichsdatenbeständen zum Zensusstichtag bereitzustellen. Die Daten des Zensus
2022 können nur dann als Vergleichsgröße genutzt werden, wenn auch die Daten aus
den Vergleichsdatenbeständen zum Zensusstichtag vorliegen. Darüber hinaus werden zur
Erfüllung künftiger Berichtspflichten die Daten des Zensus 2022 als ergänzende Quelle zur
registerbasierten Ermittlung der Angaben zum Bildungsabschluss gespeichert. Weitere
Speicherungen von Daten des Zensus 2022 sind erforderlich zum Aufbau des Einrichtungsregisters,
das der Abgrenzung der Bevölkerung in privaten Haushalten von der Bevölkerung
in Gemeinschaftsunterkünften dient. Schließlich wird eine Stichprobe von Daten des Zensus
2022 gespeichert, um Tests zur Nutzung von Fernerkundungsdaten für die Gewinnung
von Gebäude- und Wohnungsmerkmalen durchführen zu können.
Der Umfang der durchzuführenden Tests führt dazu, dass Einwohnerzahlen nach dem registerbasierten
Verfahren voraussichtlich noch nicht zum Berichtsjahr 2024 zur Verfügung
stehen werden. Neben der Erprobung von Verfahren für einen registerbasierten Zensus
schafft der Gesetzentwurf daher zugleich die Voraussetzungen dafür, hilfs- und übergangsweise
ab dem Jahr 2024 geokodierte Bevölkerungszahlen aus einer Kombination der
Bevölkerungsfortschreibung mit jährlichen Melderegisterauszügen zu schätzen. Hierbei
werden die auf Basis des Zensus fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen als Eckwerte für
Drucksache 140/21 - 12 -
eine Anpassung der Melderegisterdaten unter Nutzung von Schätz- und Rundungsverfahren
verwendet. So kann vorübergehend auf die Qualitätsbereinigung aus dem Zensus
zurückgegriffen werden. Da die Datenqualität mit ansteigendem zeitlichen Abstand zum
letzten Zensus abnimmt, kann dieses Verfahren nur für einen Übergangszeitraum qualitativ
ausreichende Ergebnisse bereitstellen. Zudem ist aufgrund der tiefen regionalen Ebene der
Gitterzellen mit einer reduzierten Datenqualität und Schwankungen von Jahr zu Jahr zu
rechnen. Der Einsatz der Schätz- und Rundungsverfahren kommt daher nur für einen kurzen
Übergangszeitraum von ein bis zwei Jahren in Betracht. Zudem haben erste
Testrechnungen gezeigt, dass auch ein solches hilfs- und übergangsweises Verfahren ausreichend
aufbereitete Grunddaten der Melderegister erfordert (insbesondere
Mehrfachfallprüfung und Plausibilisierung).
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen dafür, die absehbaren Lieferverpflichtungen
pünktlich zu erfüllen und zugleich möglichst belastungsarme Verfahren
für die Qualitätssicherung der Melderegisterdaten zu entwickeln und zu erproben. Um ein
wirtschaftliches und möglichst belastungsarmes Erhebungsverfahren gewährleisten zu
können, soll die Ablösung der Datenerhebung bei den Betroffenen zur Qualitätsbereinigung
der Melderegister durch Abgleiche mit administrativen Lebenszeichen aus anderen Datenbeständen
(Vergleichsdatenbestände) ersetzt werden. Die Nutzung der Daten des
Zensus 2022 für die Erprobung dieses Verfahrens gewährleistet, dass zur Validierung der
Testergebnisse auf zusätzliche Befragungen verzichtet werden kann. Für die Entwicklung
und Erprobung dieser Verfahren ist daneben die Übermittlung von Daten anderer Verwaltungsbehörden
(Vergleichsdatenbestände) an die Statistik erforderlich. Die ausschließliche
Ermittlung der Zensusdaten aus bestehenden Datenbeständen ist in den heute geltenden
europarechtlichen Vorgaben (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen
(ABI. L 218 vom 13.8.2008, Seite 14)) ausdrücklich vorgesehen und bietet zugleich die Gewähr,
dass die absehbaren künftigen Anforderungen der geplanten Europäischen
Rahmenverordnung über Bevölkerungsstatistiken erfüllt werden können.
Der vorliegende Gesetzentwurf erfüllt die Anforderungen, die das BVerfG mit seinem Urteil
vom 19. September 2018 (2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – BVerfGE 150, 1) für die Weiterentwicklung
künftiger Zensus vorgegeben hat. Das BVerfG hat den Verfassungsauftrag der
realitätsgerechten Ermittlung der Einwohnerzahlen hervorgehoben, für dessen Erfüllung
der Gesetzgeber die erforderlichen Grundlagen schaffen muss. Als wichtige Grundsätze
hierfür hat das BVerfG die Nutzung aller ausschöpfbaren Erkenntnisquellen sowie eine
grundrechtsschonende Datenerhebung auf dem Stand der statistischen Wissenschaft formuliert.
Das BVerfG hat den Vorzug der Datenübermittlungen aus Verwaltungsregistern
gegenüber der Primärerhebung durch Befragungen unter dem Gesichtspunkt der geringeren
Eingriffsintensität in die Grundrechte ausdrücklich festgehalten. Die in der
Datenübermittlung aus Verwaltungsregistern enthaltenen Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung sind nach Auffassung des BVerfG von erheblich geringerem
Gewicht als die unmittelbare Befragung, weil sie zum einen lediglich Daten betreffen, die in
Registern vorliegen und insoweit bereits erhoben wurden, und weil zum anderen keine Erhebungsbeauftragten
eingesetzt werden, die nicht-erhebungsrelevante Umstände aus dem
persönlichen Bereich der Befragten zu Kenntnis nehmen könnten, und die Zahl der mit den
personenbezogenen Daten in Kontakt kommenden Personen im staatlichen Bereich erheblich
geringer ist. Das BVerfG hat zudem darauf hingewiesen, dass sich die übermittelten
Registerdaten ab der Übermittlung in dem durch Statistikgeheimnis und Rückspielverbot
besonders abgeschirmten Bereich der amtlichen Statistik befinden, so dass spätere Verarbeitungsschritte
innerhalb dieses Bereichs keine zusätzliche Beeinträchtigung hinzufügen
(2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – BVerfGE 150, 1 [134 f. – juris Rn. 286]). Wie das BVerfG weiter
festgestellt hat, muss zur Gewinnung realitätsgerechter Einwohnerzahlen stets der aktuelle
Stand der wissenschaftlich anerkannten Methoden angewendet werden. Zudem ist laufend
zu prüfen, ob durch eine Weiterentwicklung der verwendeten Methodik die Belastung der
Bürgerinnen und Bürger und damit die Intensität des Grundrechtseingriffs reduziert werden
kann.
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Drucksache 140/21
Durch den Gesetzentwurf werden darüber hinaus Anpassungen im Bevölkerungsstatistikgesetz
(BevStatG) im Bereich der Wanderungsstatistik vorgenommen. Die Ergebnisse der
Wanderungsstatistik, welche aus an die statistischen Ämter der Länder übermittelten Nachrichten
über An- und Abmeldungen gewonnen werden, fließen in die Ermittlung der
Bevölkerungszahlen im Rahmen der Bevölkerungsfortschreibung ein. Aus diesem Grund
kommt der Qualität der Datenlieferungen aus dem Meldewesen für die Wanderungsstatistik
eine besondere Bedeutung zu. Fehler in der Lieferung und Verarbeitung der An- und Abmeldungen
sowie der Meldungen über Fortschreibungen des Melderegisters schlagen sich
direkt in den Einwohnerzahlen nieder. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Möglichkeiten
der statistischen Landesämter, die Wanderungsdaten auf ihre Richtigkeit zu prüfen,
zu optimieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Erprobung von Verfahren für einen künftigen Registerzensus
unter Nutzung von Daten, die im Rahmen des Zensus 2022 gewonnen
werden. Zur erfolgreichen Einführung des Registerzensus sind umfangreiche Untersuchungen
zur Entwicklung der erforderlichen Methoden und Verfahren notwendig, um die
Bereitstellung realitätsgerechter Bevölkerungszahlen gewährleisten zu können. Die Entwicklung
und Erprobung geeigneter Verfahren erfordert die Bereitstellung von Daten aus
unterschiedlichen Datenbeständen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf diejenigen
Merkmale, die zur Ermittlung der Einwohnerzahlen in den erforderlichen sozio-demografischen
Untergliederungen erforderlich sind.
Daneben regelt der Gesetzentwurf die Nutzung von Daten des Zensus 2022 für den Aufbau
eines statistischen Einrichtungsregisters, zur Erfüllung künftiger Lieferverpflichtungen zum
Bildungsstand, die Nutzung von Fernerkundungsdaten zur Ermittlung von Gebäude- und
Wohnungsmerkmalen sowie die Weiterentwicklung des Anschriftenregisters. Regelungen
zur Durchführung des Registerzensus sowie zur Entwicklung von Verfahren für die Gewinnung
der in der Zensusrunde 2031 erforderlichen Ergebnisse in den Bereichen Gebäude
und Wohnungen, Haushalte, Familien und deren Wohnsituation, Bildung sowie Arbeitsmarktbeteiligung
werden zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.
Die Bevölkerungszählung ist zentraler Bestandteil eines jeden Zensus und dient der statistischen
Ermittlung der Einwohnerzahlen von Bund und Ländern nach ihren demografischen
Untergliederungen. Für die Ermittlung der Bevölkerungszahlen werden – wie bereits in den
Zensusrunden 2011 und 2022 – in erster Linie die Daten der kommunalen Melderegister
herangezogen.
Als Ersatz für die gegenüber dem registergestützten Zensus entfallende Haushaltsstichprobe
werden im Registerzensus zur Korrektur der Über- und Untererfassungen in den
Melderegistern Abgleiche mit Vergleichsdatenbeständen eingesetzt (Lebenszeichenansatz).
Durch Abgleiche der in den Melderegistern erfassten Daten mit den in den
Vergleichsdatenbeständen erfassten Daten werden Unstimmigkeiten ermittelt und im Anschluss
als Grundlage für eine statistische Bereinigung aufgeklärt. Der Entwurf regelt die
Übermittlung der für diesen Zweck erforderlichen Daten aus den Vergleichsdatenbeständen
zum Test anhand der im Zensus 2022 gewonnenen Daten.
Die Daten des Zensus 2022 werden genutzt, um den Test der Methodik insbesondere in
den Bereichen der Qualitätssicherung und der zuverlässigen Zuordnung von Daten aus
unterschiedlichen Datenbeständen wirtschaftlich und möglichst belastungsarm durchführen
zu können. Die Nutzung dieser Daten ermöglicht es, zusätzliche Belastungen für die Bürgerinnen
und Bürger durch zusätzliche Befragungen zu vermeiden und senkt zugleich die
für die Vorbereitungen benötigten Aufwände.
Zur Erfüllung künftiger Lieferverpflichtungen in Hinblick auf Bildungsabschlüsse und zur Bildungsbeteiligung
sieht der Entwurf die Speicherung von Daten aus dem Zensus 2022 und
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dem Mikrozensus zu Bildungsmerkmalen vor. Die Speicherung ist eine Voraussetzung dafür,
künftig auf die Durchführung von Befragungen zur Gewinnung der Merkmale zum
Bildungsabschluss verzichten zu können.
Um im Registerzensus Daten zu Personen zu ermitteln, die in sogenannten Sonderbereichen,
das heißt in Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünften sowie in Wohnheimen
leben, und um ableiten zu können, ob diese Personen einen eigenen Haushalt führen, wird
ein statistisches Einrichtungsregister aufgebaut. Für den Aufbau und die Pflege dieses Registers
dürfen Angaben aus Bundesstatistiken verwendet werden.
Das nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) geführte Anschriftenregister
wird mit diesem Gesetzentwurf weiterentwickelt, um es für die Geokodierung der Ergebnisse
des Registerzensus nutzen zu können. Zudem wird das Anschriftenregister die für
die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken erforderlichen qualitativ hochwertigen
Anschriftendaten in einheitlicher Form bereitstellen und so die Erstellung von Statistiken
vereinfachen.
Zur Vorbereitung des Registerzensus wird untersucht, ob Fernerkundungsdaten zur Unterstützung
bei der Gewinnung und Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und
Wohnungen zusätzlich zu den aus Registern und weiteren Datenbeständen gewonnenen
Daten genutzt werden können.
Mit der Änderung des BevStatG werden die Möglichkeiten der statistischen Landesämter,
die Wanderungsdaten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, verbessert.
Neben der Erprobung von Verfahren für einen registerbasierten Zensus schafft der Gesetzentwurf
zugleich die Voraussetzungen dafür, hilfs- und übergangsweise für ein bis zwei
Jahre ab dem Jahr 2024 geokodierte Bevölkerungszahlen aus einer Kombination der Bevölkerungsfortschreibung
mit jährlichen Melderegisterauszügen zu schätzen. Hierzu
werden jährlich Bestandsdatenabzüge der Melderegister an die Statistik übermittelt, die auf
Mehrfachfälle und Unstimmigkeiten geprüft und anschließend unter Nutzung von Schätzund
Rundungsverfahren an Eckwerte der auf Basis des Zensus 2022 fortgeschriebenen
Bevölkerungszahlen angepasst werden.
III. Alternativen
Gleich wirksame und praktikable Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich.
Die Durchführung des Zensus nach bisherigen Methoden, das heißt Datenübermittlungen
durch die Meldebehörden nebst Datenerhebungen durch Befragungen bei den Betroffenen,
ist nicht nur mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, sondern kann vor allem auch
anstehende EU-Forderungen zur jährlichen Übermittlung von geokodierten Bevölkerungsdaten
ab 2024 aller Voraussicht nach nicht erfüllen.
Eine Datengewinnung allein auf der Basis der dezentral bei den Meldebehörden vorgehaltenen
Daten ohne Maßnahmen zur Qualitätssicherung ist ebenfalls keine Alternative, da
die Bevölkerungszahlen nicht in der erforderlichen Qualität bereitgestellt werden könnten.
Jährliche Datenübermittlungen durch die Meldebehörden unter ersatzlosem Verzicht auf
ergänzende Datenerhebungen bei den Betroffenen können nur genutzt werden, wenn – wie
im Gesetzentwurf vorgesehen - hilfs- und übergangsweise zur Qualitätsbereinigung eine
Anpassung an die auf dem letzten Zensus aufsetzende Bevölkerungsfortschreibung vorgenommen
wird.
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Drucksache 140/21
Zur zukünftigen Durchführung eines Registerzensus ist eine rechtzeitige und umfangreiche
methodische, organisatorische und technische Vorbereitung erforderlich. Ohne den vorliegenden
Gesetzentwurf kann diese Vorbereitung nicht erfolgen und der Registerzensus
nicht durchgeführt werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Zensus liefern Basisdaten zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen
politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Planungsprozesse aufbauen und die ein
nachhaltiges Regierungshandeln erst ermöglichen. Die Managementregeln und Indikatoren
der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind insofern einschlägig, als Bevölkerungszahlen
als Bezugsgröße für sechs der Schlüsselindikatoren verwendet werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und des ITZ-Bund entstehen
beim Bund für das Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) Gesamtkosten in
Höhe von rund 204 Millionen Euro.
Davon entfallen auf das Statistische Bundesamt jährliche Mehrkosten in Höhe von 7,9 Millionen
Euro, und auf das Informationstechnikzentrum Bund entfallen für die Jahre 2021-
2024 Mehrkosten in Höhe von insgesamt 37,873 Millionen Euro; für 2021: 0,716 Millionen
Euro, für 2022: 7,194 Millionen Euro, für 2023: 13,059 Millionen Euro, ab 2024:
16,904 Millionen Euro für den laufenden Aufwand.
Der einmalige Umstellungsaufwand für das Statistische Bundesamt beträgt 98,7 Millionen
Euro und für das Informationstechnikzentrum Bund rund 35,798 Millionen Euro.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes und des ITZBund soll finanziell und stellenmäßig
im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Nach Schätzung des Statischen Bundesamtes entfallen auf die Statistischen Ämter der
Länder jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 23,4 Millionen Euro und einmalige Umstellungskosten
in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Statistisches Bundesamt
Drucksache 140/21 - 16 -
Vorgabe 1: Technische Entwicklung für die Erprobung des Registerzensus (Statistisches
Bundesamt); § 2 RegZensErpG in Verbindung mit § 4 RegZensErpG
Laut § 2 RegZensErpG ist das Statistische Bundesamt für die Entwicklung der für die Erprobung
des Registerzensus und die Durchführung von § 4 RegZensErpG benötigten
Anwendungen verantwortlich.
Für das Statistische Bundesamt fällt Erfüllungsaufwand für die Verarbeitung und Speicherung
der Daten durch die Mitarbeiter unter Sicherstellung des erforderlichen Datenschutzes
und die Realisierung der benötigten IT-Infrastruktur an.
Für das Statistische Bundesamt werden jährliche Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppen
E 15 (12 Personenmonate (PM); Jahreskosten: 103 495 Euro), E 14 (280 PM;
Jahreskosten: 90 880 Euro), E 12 (217 PM; Jahreskosten: 81 677 Euro), E 11 (43 PM; Jahreskosten:
74 396 Euro) und E 9b (75 PM; Jahreskosten: 64 299 Euro) benötigt. Dadurch
entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 4,4 Millionen Euro
(E15*103 495 Euro*12PM/12 + E14*90 880 Euro*280PM/12 +
E12*81 677 Euro*217PM/12 + E11*74 396 Euro*43PM/12 + E9b*64 299 Euro*75PM/12).
Die jährlichen Sachkosten in Höhe von rund 569 000 Euro entstehen aufgrund von Wartungsaufwand.
Für die einmalige Umstellung werden Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppen E 13
(1 425 PM; Jahreskosten: 74 887 Euro) benötigt. Dies entspricht einem einmaligen Erfüllungsaufwand
von rund 8,9 Millionen Euro (E13*74 887 Euro*1.425PM/12). Zusätzlich
entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von rund 85,1 Millionen Euro für die Beschaffung
von Informations- und Kommunikationstechnik, durch die Inanspruchnahme Dritter, Fortbildung
für Dritte sowie die Beschaffung von Sachmitteln.
Vorgabe 2: Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken (Statistisches Bundesamt);
§ 4 RegZensErpG in Verbindung mit §§ 5 bis 8 RegZensErpG
Laut § 4 RegZensErpG soll das Statistische Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Statistischen
Landesämtern ergänzende Bevölkerungsstatistiken erstellen. Es ist vorgesehen,
dass die Meldebehörden jährlich ab dem 31. Dezember 2023 einen Auszug des Melderegisters
an die Statistischen Ämter der Länder übermitteln. Diese übermitteln nach Prüfung
und Aufbereitung der Daten, diese an das Statistische Bundesamt (§ 4 RegZensErpG).
Nach Mehrfachprüfung durch das Statistische Bundesamt (§ 5 RegZensErpG), Verarbeitung
der Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung (§ 6 RegZensErpG) und
Verarbeitung der übermittelten Daten aus Vergleichsdatenbeständen (§ 7 RegZensErpG),
werden diese für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken vom Statistischen
Bundesamt zusammengeführt (§ 8 RegZensErpG).
Insgesamt entsteht dem Statistischen Bundesamt für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Millionen Euro und ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3,2 Millionen Euro. Diese Aufwände setzen sich wie
folgt zusammen:
Vorgabe 2.1: Prüfung der übermittelten Daten; § 4 RegZensErpG
Für die Prüfung und Verarbeitung der Daten der nach Landesrecht für das Meldewesen
zuständigen Stellen (§ 4 RegZensErpG) sind im Statistischen Bundesamt jährlich Mitarbeiter
der Entgeltgruppen E 15 (3 PM; Jahreskosten: 103 495 Euro), E 14 (25 PM;
Jahreskosten: 90 880 Euro), E 12 (17 PM; Jahreskosten: 81 677 Euro), E 11 (4 PM; Jahreskosten:
74 396 Euro) und E 9b (7 PM; Jahreskosten: 64 299 Euro) verantwortlich. Der
jährliche Erfüllungsaufwand entspricht dabei rund 393 000 Euro
(E15*103 495 Euro*3PM/12 + E14*90 880 Euro*25PM/12 + E12*81 677 Euro*17PM/12 +
E11*74 396 Euro*4PM/12 + E9b*64 229 Euro*7PM/12).
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Drucksache 140/21
Es entstehen einmalige Umstellungskosten durch das Beschäftigen von Mitarbeitern der
Entgeltgruppen E 13 (57 PM; Jahreskosten: 74 887 Euro) und E 9b (25 PM; Jahreskosten:
64 299 Euro) in Höhe von rund 490 000 Euro (E13*74 887 Euro*57PM/12 +
E9b*64 299 Euro*25PM/12).
Vorgabe 2.2: Mehrfachfallprüfungen; § 5 RegZensErpG
Nach § 5 RegZensErpG führen Mitarbeiter des Statistischen Bundesamtes Mehrfachfallprüfungen
anhand der Daten aus § 4 RegZensErpG durch und bereinigen die Daten falls
erforderlich. Für diese Prüfung werden jährlich Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 15 (2 PM;
Jahreskosten: 103 495 Euro), E 14 (9 PM; Jahreskosten: 90 880 Euro), E 12 (7 PM; Jahreskosten:
81 677 Euro), E 11 (2 PM; Jahreskosten: 74 396 Euro) und E 9b (4 PM;
Jahreskosten: 64 299 Euro) angestellt. Daraus resultiert ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 167 000 Euro (E15*103 495 Euro*2PM/12 + E14*90 880 Euro*9PM/12 +
E12*81 677 Euro*7PM/12 + E11*74 396 Euro*2PM/12 + E9b*64 229 Euro*4PM/12).
Für die einmalige Umstellung entstehen durch das Beschäftigen von Mitarbeitern der Entgeltgruppen
E 13 (47 PM; Jahreskosten: 74 887 Euro) und E 9b (22 PM; Jahreskosten:
64 299 Euro) einmalige Kosten in Höhe von rund 411 000 Euro
(E13*74 887 Euro*47PM/12 + E9b*64 299 Euro*22PM/12).
Vorgabe 2.3: Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung;
§ 6 RegZensErpG
Für die Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung (§ 6 Reg-
ZensErpG) werden Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppe E 15 (1 PM; Jahreskosten:
103 495 Euro), E 14 (5 PM; Jahreskosten: 90 880 Euro), E 12 (4 PM; Jahreskosten:
81 677 Euro), E 11 (1 PM; Jahreskosten: 74 396 Euro) und E 9b (2 PM; Jahreskosten:
64 299 Euro) benötigt. Dies entspricht einem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund
91 000 Euro (E15*103 495 Euro*1PM/12 + E14*90 880 Euro*5PM/12 +
E12*81 677 Euro*4PM/12 + E11*74 396 Euro*1PM/12 + E9b*64 229 Euro*2PM/12).
Für die einmalige Umstellung werden Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppen E 13
(106 PM; Jahreskosten: 74 887 Euro) und E 9b (48 PM; Jahreskosten: 64 299 Euro) benötigt.
Daraus folgt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 919 000 Euro
(E13*74 887 Euro*106PM/12 + E9b*64 299 Euro*48PM/12).
Vorgabe 2.4: Verarbeitung von Vergleichsdatenbeständen; § 7 RegZensErpG
Nach § 7 RegZensErpG werden Daten verschiedener registerführender Verwaltungen an
das Statistische Bundesamt zur weiteren Verwendung übermittelt. Für die Bearbeitung der
Daten werden jährlich Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 15 (2 PM; Jahreskosten:
103 495 Euro), E 14 (17 PM; Jahreskosten: 90 880 Euro), E 12 (12 PM; Jahreskosten:
81 677 Euro), E 11 (3 PM; Jahreskosten: 74 396 Euro) und E 9b (5 PM; Jahreskosten:
64 299 Euro) beschäftigt. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt dabei rund 273 000 Euro
(E15*103 495 Euro*2PM/12 + E14*90 880 Euro*17PM/12 + E12*81 677 Euro*12PM/12 +
E11*74 396 Euro*3PM/12 + E9b*64 229 Euro*5PM/12).
Für die einmalige Umstellung auf die Datenflüsse werden Mitarbeiter der Entgeltgruppen
E 13 (106 PM; Jahreskosten: 74 887 Euro) und E 9b (48 PM; Jahreskosten:
64 299 Euro) benötigt. Dadurch entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
919 000 Euro (E13*74 887 Euro*106PM/12 + E9b*64 299 Euro*48PM/12).
Vorgabe 2.5: Zusammenführung der Daten; § 8 RegZensErpG
Laut § 8 RegZensErpG werden die in § 4, § 5, § 6 und § 7 RegZensErpG genannten Daten
zusammengeführt. Für diesen jährlichen Prozess sind Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 15
(1 PM; Jahreskosten: 103 495 Euro), E 14 (10 PM; Jahreskosten: 90 880 Euro), E 12
Drucksache 140/21 - 18 -
(7 PM; Jahreskosten: 81 677 Euro), E 11 (2 PM; Jahreskosten: 74 396 Euro) und E 9b
(2 PM; Jahreskosten: 64 299 Euro) zuständig. Es entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 155 000 Euro (E15*103 495 Euro*1PM/12 + E14*90 880 Euro*10PM/12 +
E12*81 677 Euro*7PM/12 + E11*74 396 Euro*2PM/12 + E9b*64 229 Euro*2PM/12).
Für die einmalige Umstellung sind Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 13 (53 PM; Jahreskosten:
74 887 Euro) und E 9b (24 PM; Jahreskosten: 64 299 Euro) zuständig. Es entsteht ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 459 000 Euro (E13*74 887 Euro*53PM/12 +
E9b*64 299 Euro*24PM/12.
Vorgabe 3: Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus zur Erfüllung
künftiger Datenübermittlungspflichten; § 9 RegZensErpG
Gemäß § 9 RegZensErpG dürfen Daten aus dem Zensus 2022 zu Bildungsmerkmalen für
die Erfüllung absehbarer Lieferpflichten verwendet werden. Die Daten werden durch die
übermittlungspflichtigen Daten der Statistischen Ämter der Länder an das Statistischen
Bundesamt jährlich aktualisiert und ergänzt.
Für diese Prozesse sind im Statistischen Bundesamt Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 15
(5 PM; Jahreskosten: 103 495 Euro), E 14 (25 PM; Jahreskosten: 90 880 Euro), E 12
(20 PM; Jahreskosten: 81 677 Euro), und E 11 (5 PM; Jahreskosten: 74 396 Euro) zuständig.
Es entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 400 000 Euro
(E15*103 495 Euro*5PM/12 + E14*90 880 Euro*25PM/12 + E12*81 677 Euro*20PM/12 +
E11*74 396 Euro*5PM/12).
Für die einmalige Umstellung sind Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 13 (48 PM; Jahreskosten:
74 887 Euro) zuständig. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
300 000 Euro (E13*74 887 Euro*48PM/12).
Vorgabe 4: Vorbereitung eines Einrichtungsregisters (Statistisches Bundesamt); § 10 Reg-
ZensErpG
Für die Vorbereitung und Erstellung eines Registers über Einrichtungen mit Sonderbereichen
laut § 10 RegZensErpG (Einrichtungsregister) werden Mitarbeiterkapazitäten der
Entgeltgruppen E 15 (6 PM; Jahreskosten: 103 495 Euro), E 14 (38 PM; Jahreskosten:
90 880 Euro), E 12 (23 PM; Jahreskosten: 81 677 Euro), E 11 (7 PM; Jahreskosten:
74 396 Euro) und E 9b (4 PM; Jahreskosten: 64 299 Euro) benötigt, wodurch ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 561 000 Euro entsteht (E15*103 495 Euro*6PM/12 +
E14*90 880 Euro*38PM/12 + E12*81 677 Euro*23PM/12 + E11*74 396 Euro*7PM/12).
Für die einmalige Umstellung durch Mitarbeiter der Entgeltgruppe E 13 (58 PM; Jahreskosten:
74 887 Euro) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 362 000 Euro
(E13*74 887 Euro*58PM/12).
Vorgabe 5: Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten
(Statistisches Bundesamt); § 11 RegZensErpG
Laut § 11 RegZensErpG werden die Möglichkeiten zur Nutzung von Fernerkundungsdaten
für Zwecke der Datengewinnung und Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und Wohnungen
im Registerzensus untersucht. Es entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
rund 36 000 Euro (E14*90 880 Euro*3PM/12 + E12*81 677 Euro*2PM/12) durch das Beschäftigen
von Mitarbeitern der Entgeltgruppen E 14 (3 PM; Jahreskosten: 90 880 Euro)
und E 12 (2 PM; Jahreskosten: 81 677 Euro).
Für die einmalige Umstellung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
481 000 Euro (E13*74 887 Euro*77PM/12), da es Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppe
E 13 (77 PM; Jahreskosten: 74 887 Euro) benötigt.
- 19 -
Drucksache 140/21
Vorgabe 6: Führung des Anschriftenregisters (Statistisches Bundesamt); § 13 Absatz
2 BStatG
Durch die Änderung des § 13 Absatz 2 BStatG wird das bereits bestehende Anschriftenregister
weiterentwickelt. Für die Pflege des Anschriftenregisters werden
Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppen E 15 (9 PM; Jahreskosten: 103 495 Euro), E 14
(60 PM; Jahreskosten: 90 880 Euro), E 12 (37 PM; Jahreskosten: 81 677 Euro), E 11
(12 PM; Jahreskosten: 74 396 Euro) und E 9b (6 PM; Jahreskosten: 64 299 Euro) benötigt
wodurch ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 890 000 Euro entsteht
(E15*103 495 Euro*9PM/12 + E14*90 880 Euro*60PM/12 + E12*81 677 Euro*37PM/12 +
E11*74 396 Euro*12PM/12 + E9b*64 229 Euro*6PM/12).
Für die einmalige Anpassung des Registers werden Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppe
E 13 (57 PM; Jahreskosten: 74 887 Euro) benötigt. Dadurch entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 356 000 Euro (E13*74 887 Euro*57PM/12).
Vorgabe 7: Wanderungsstatistik (Statistisches Bundesamt); § 4 BevStatG
Der Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der bestehenden Wanderungsstatistik
(§ 4 BevStatG) ist in OnDEA hinterlegt (id-ip: 200609271408149). Durch Änderungen in
§ 4 BevStatG werden zusätzliche Merkmale gespeichert. Für die einmalige Umstellung benötigt
es hierfür Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppe E 13 (60 Arbeitstage;
Jahreskosten: 74 887 Euro) wodurch ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
22 000 Euro entsteht (E13*74 887 Euro*60 Arbeitstage/200). Zusätzlich entstehen Sachkosten
in Höhe von 24 000 Euro.
Statistische Ämter der Länder
Da der Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder bisher nicht beziffert werden
konnte, werden die entstehenden Aufwände geschätzt. Diese liegen nach Schätzung einmalig
bei rund 2,3 Millionen Euro und jährlich bei rund 23,4 Millionen Euro.
Dabei gilt vor allem die Kostenkalkulation der Länder zum Gesetz zur Durchführung des
Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 – ZensG 2021) 2) als Grundlage für die weiteren
Berechnungen.
Vorgabe 8: Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken (Statistische Ämter der Länder);
§ 4 RegZensErpG in Verbindung mit § 5 RegZensErpG
Der seinerzeit beschlossene § 5 „Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden“ entspricht
großteils den durch § 4 RegZensErpG geforderten Übermittlungspflichten. Auf
Seite 31 der Drucksache 100/19 vom 01.03.2019 wurde der dadurch entstehende einmalige
Erfüllungsaufwand auf rund 39,9 Millionen Euro geschätzt. Davon zählten rund
23,9 Millionen Euro zu den Personalkosten und rund 16 Millionen Euro zu den Sachkosten.
Im Unterschied zum jetzigen Vorhaben waren für das Zensusgesetz 2021 Übermittlungen
an vier Stichtagen gesetzlich vorgeschrieben. Für das weitere Vorgehen wird angenommen,
dass sich der von den Statistischen Ämtern der Länder gemeldete einmalige Aufwand
paritätisch auf die einzelnen Stichtage verteilt hat. Entsprechend lag der Personalaufwand
pro Stichtag bei rund 6 Millionen Euro (23,9 Millionen Euro/ 4 Stichtage) und der Sachaufwand
pro Stichtag bei rund 4 Millionen Euro (16 Millionen Euro / 4 Stichtage).
Für das RegZensErpG sind ebenso die Kosten für die Prüfungen von Mehrfachfällen (vgl.
auch § 21 ZensG 2021 und § 5 RegZensErpG) in Höhe von insgesamt 2 Millionen Euro
2 ) Siehe dazu auch die Drucksache 100/19 vom 01.03.2019 – Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf
eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 – ZensG 2021);
abrufbar unter: https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2446/244649.html (22.01.2021).
Drucksache 140/21 - 20 -
(Personalkosten: 1,4 Millionen Euro; Sachkosten: 634 000 Euro) zu beachten. Auch für diesen
Prozessschritt gilt die Annahme, dass sich die Aufwände gleichmäßig auf die vier
Stichtage verteilt haben. Dadurch kann mit Personalkosten von rund 343 000 Euro (1,4 Millionen
Euro /4 Stichtage) und mit Sachkosten von rund 158 000 Euro (634 000 Euro /
4 Stichtage) pro Stichtag gerechnet werden.
Der jährliche Aufwand der Statistischen Ämter der Länder für das Erstellen ergänzender
Bevölkerungsstatistiken inklusive Durchführung von Mehrfachfallprüfungen liegt demnach
bei rund 10,5 Millionen Euro. Davon zählen rund 6,3 Millionen Euro zu den Personalkosten
(6 Millionen Euro+ 343 000 Euro) und rund 4,2 Millionen Euro zu den Sachkosten (4 Millionen
Euro+158 000 Euro).
Vorgabe 9: Überprüfung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen (Statistische Ämter der
Länder); § 7 Absatz 5 RegZensErpG
Gemäß § 7 Absatz 5 RegZensErpG nehmen die Statistischen Ämter der Länder die manuellen
Abgleiche der Daten aus Vergleichsdatenbeständen für ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich vor. Die Übermittlung von Vergleichsdatenbeständen von den Stellen
nach § 7 Absatz 2 RegZensErpG erfolgt einmalig. Entsprechend fällt für die
Statistischen Ämtern der Länder ein einmaliger Erfüllungsaufwand an.
Der Aufwand wird – nach Plausibilisierung des Fachbereiches im Statistischen Bundesamt
- auf etwa ein Viertel des Aufwandes, der durch das Prüfen und Bearbeiten der Daten der
Meldebehörden nach § 4 RegZensErpG entsteht, geschätzt (siehe Vorgabe 8).
Dadurch entspricht der einmalige Erfüllungsaufwand, durch das Prüfen von Vergleichsdatenbeständen,
rund 2,5 Millionen Euro. Davon zählen rund 1,5 Millionen Euro zu den
Personalkosten (6 Millionen Euro*0,25) und rund eine Million Euro zu den Sachkosten
(4 Millionen Euro*0,25).
Vorgabe 10: Übermittlung von Daten aus dem Mikrozensus zur Erfüllung künftiger Datenübermittlungspflichten;
§ 9 Absatz 3 RegZensErpG
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
14 10 40,80 - 0,1 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 1
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Gemäß § 9 Absatz 3 RegZensErpG werden die 14 Statistischen Ämter der Länder jährlich
verpflichtet Daten des Mikrozensusgesetzes an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
Es wird die Annahme getroffen, dass die Länder die Daten bereits in geeigneter Form vorliegen
haben und, dass lediglich ein Aufwand für die Übermittlungspflicht entsteht. Nach
Auswertung ähnlicher Vorgaben der OnDEA 3) wird der Zeitaufwand auf 10 Minuten gesetzt.
3 ) Siehe Online-Datenbank des Erfüllungsaufwand: https://www.ondea.de/DE/Home/home_node.html
(25.01.2021).
Vermutlich übernimmt diese Aufgabe ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes. Gemäß dem
Anhang VII des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben
der Bundesregierung entspricht dies einem Lohnkostensatz von
40,80 Euro pro Stunde.
Der jährliche Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 100 Euro (14 Statistische Ämter der
Länder*10 Minute/60*40,80 Euro pro Stunde).
Vorgabe 11: Pflege des Anschriftenregisters (Statistische Ämter der Länder); § 13 Absatz
2 BStatG
Gemäß den Änderungen des § 13 BStatG dürfen zusätzliche Daten im Anschriftenregister
gespeichert werden. Für die Pflege sind laut § 13 Absatz 2 Satz 4 BStatG auch die Statistischen
Ämter der Länder mitverantwortlich.
Parallelen zu festgestellten Haushaltskosten im Zusammenhang mit dem Zensusgesetz o-
der ähnlichen Vorgaben können nicht gezogen werden. Laut Fachbereich das Statistischen
Bundesamtes kann für die Schätzung der Größenordnung angenommen werden, dass
etwa das 1,3-fache des Aufwands durch die Bearbeitung der Daten nach § 4 RegZensErpG
(siehe Vorgabe 8) durch die Pflege des Anschriftenregisters entstehen wird.
Dadurch liegt der jährliche Erfüllungsaufwand bei rund 13 Millionen Euro. Davon zählen
rund 7,8 Millionen Euro zu den Personalkosten (6 Millionen Euro*1,3) und rund 5,2 Millionen
Euro zu den Sachkosten (4 Millionen Euro*1,3).
Sonstige Bundesverwaltungen
- 21 -
Drucksache 140/21
Vorgabe 12: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (gesetzliche Rentenversicherung
und Alterssicherung der Landwirte); § 7 Absatz 2 Nummer 1 RegZensErpG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
17 240 50,13 - 3 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 3
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 1 RegZensErpG werden die gesetzlichen Rentenversicherungen
und die Alterssicherung der Landwirte zur Übermittlung von Vergleichsdatenbeständen
verpflichtet. Von der Vorgabe sind die 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und
der Träger der Alterssicherung der Landwirte betroffen.
Es wird angenommen, dass für das Sammeln und Übermitteln der Daten in etwa vier Stunden
aufgewendet werden müssen. Weiter wird angenommen, dass für das Erfüllen dieser
Pflicht für drei Stunden Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und für eine Stunde ein Mitarbeiter
des höheren Dienstes beschäftigt werden. Der Lohnsatz entspricht der
Hierarchieebene der Sozialversicherungen und wird, anhand der Angaben im Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung,
gewichtet. Dementsprechend liegt der Lohnsatz bei 50,13 Euro pro Stunde (=
(3 Stunden des gehobenen Dienstes * 45,50 Euro pro Stunde + 1 Stunde des höheren
Dienstes * 64,00 Euro pro Stunde) / 4 Stunden).
Drucksache 140/21 - 22 -
Die Übermittlung von Daten über registrierte Personen erfolgt über eine Schnittstelle, die
bereits besteht, so dass dafür keine Sachkosten entstehen. Eine Übermittlung hat nur einmalig
zum Zensusstichtag 2022 zu erfolgen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand entspricht dadurch rund 3 000 Euro (=17 Verwaltungsstellen
* 240 Minuten / 60 * 50,13 Euro).
Vorgabe 13: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (Bundesagentur für Arbeit);
§ 7 Absatz 2 Nummer 3 RegZensErpG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
1 - 70 10
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 80
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 3 RegZensErpG wird die Bundesagentur für Arbeit zur Übermittlung
von Vergleichsdatenbeständen verpflichtet.
Ausgehend von den Ausführungen des Ressorts, welches für jährliche Übermittlungen Kalkulationen
vorgenommen hatte, ist für die erstmalige Konzeption und Entwicklung der
Schnittstelle zur regelmäßigen Übermittlung von Daten Personalkosten von rund
64 440 Euro (entspricht 60 Personentagen IT-Entwicklung zu je 1 000 Euro und sechs Personentagen
für die fachliche Konzeption zu je 740 Euro) und Sachkosten in Höhe von rund
10 000 Euro (Hardware-Komponenten) angenommen worden. Der einmalige Aufwand beläuft
sich somit auf rund 74 440 Euro. Diese Annahmen werden auch für eine nun geplante
einmalige Übermittlung fortgeschrieben.
Für die jährliche Übermittlung nahm das Ressort an, dass Erfüllungsaufwand in Höhe von
5 220 Euro entstehen wird. Dieser fällt an drei Personentagen zu je 1 000 Euro an (IT) und
drei Personentage für die fachliche Prüfung zu je 740 Euro. Durch die Anpassung des Vorhabens
und der geplanten einmaligen Übermittlung anstelle einer jährlichen, werden diese
Kosten dem einmaligen Erfüllungsaufwand zugeordnet.
Insgesamt entsteht für diese Vorgabe ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
80 000 Euro.
Vorgabe 14: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (Familienkassen); § 7 Absatz
2 Nummer 4 RegZensErpG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
2 240 48,90 0,4
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 0,4
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 4 RegZensErpG sind nach Konsolidierung der Familienkassen
bei der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesverwaltungsamt diese zwei Stellen für
die Übermittlung der Daten verpflichtet.
Es wird angenommen, dass für das Sammeln und Übermitteln der Daten in etwa vier Stunden
aufgewendet werden müssen. Weiter wird angenommen, dass für das Erfüllen dieser
Pflicht für drei Stunden Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und für eine Stunde ein Mitarbeiter
des höheren Dienstes beschäftigt werden. Der Lohnsatz entspricht der
Hierarchieebene des Bundes und wird, anhand der Angaben im Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, gewichtet.
Dementsprechend liegt der Lohnsatz bei 48,90 Euro pro Stunde (= (3 Stunden des
gehobenen Dienstes * 43,40 Euro pro Stunde + 1 Stunde des höheren Dienstes *
65,40 Euro pro Stunde) / 4 Stunden).
Da zwischen der Familienkasse und anderen Stellen bereits heute Datenaustausch stattfindet,
wird angenommen, dass keine sonstigen einmaligen Kosten für das Einrichten einer
neuen Infrastruktur anfallen werden und bereits bestehende Schnittstellen genutzt werden
können.
Eine Übermittlung hat nur einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu erfolgen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand entspricht dadurch rund 400 Euro (= 2 zur Übermittlung
verpflichtete Stellen * 240 Minuten / 60 * 48,90 Euro).
Vorgabe 15: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (Kraftfahrt-Bundesamt); § 7
Absatz 2 Nummer 5 RegZensErpG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 23 -
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Drucksache 140/21
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
1 386.400 43,40 - 279 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 279
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 5 RegZensErpG wird das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zur Übermittlung
von Vergleichsdatenbeständen verpflichtet. Die Übermittlung soll einmalig zum
Zensusstichtag 2022 erfolgen.
Es wird angenommen, dass für die Realisierung des Verfahrens ein einmaliger Erfüllungsaufwand
im Kraftfahrt-Bundesamt entstehen wird. Für die Realisierung wird mit einem
Zeitaufwand von 3 200 Stunden beziehungsweise 192 000 Minuten gerechnet (1 800 Stunden
für die Entwicklung und 1 400 Stunden für die Modellierung und Tests). Zur Erfüllung
der rechtlichen Vorgaben entsteht im KBA für die Dauer von 2 Jahren ein temporärer zusätzlicher
Personalbedarf von einer Stelle. Der Zeitaufwand pro Jahr pro
Mitarbeiterkapazität entspricht 1 600 Stunden beziehungsweise 96 000 Minuten.
Zuständig werden Mitarbeiter des gehobenen Dienstes sein (Lohnkostensatz entspricht
43,40 Euro; gehobener Dienst auf Bundesebene).
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Realisierung des Verfahrens entspricht dadurch
rund 278 000 Euro (= (1 Verwaltungsstelle * 192 000 Minuten / 60 * 43,40 Euro) + (1 Stelle
des gehobenen Dienstes * 96 000 Minuten /60 * 2 Jahre * 43,40 Euro)).
Drucksache 140/21 - 24 -
Es ist mit einer stichtagsbezogenen Übermittlung der Daten mit einem Aufwand von etwa
40 Stunden zu rechnen. Da nur eine einmalige Übermittlung geplant ist, werden die Zeitaufwände
für die Wartungen für das weitere Vorgehen nicht betrachtet.
Der Lohnsatz in Höhe von 43,40 Euro (gehobener Dienst, Bund) entspricht den Angaben
im Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben
der Bundesregierung.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Übermittlung entspricht dadurch rund 2 000 Euro
(= 1 Verwaltungsstelle * 2 400 Minuten / 60 * 43,40 Euro).
Insgesamt ist dadurch mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 279 000 Euro für
das Kraftfahrt-Bundesamt zu rechnen.
Vorgabe 6: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge); § 7 Absatz 2 Nummer 6 RegZensErpG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
1 240 48,90 - 0,2 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 0,2
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 6 RegZensErpG wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zur Übermittlung von Vergleichsdatenbeständen verpflichtet.
Es wird angenommen, dass für das Sammeln und Übermitteln der Daten in etwa vier Stunden
aufgewendet werden müssen. Weiter wird angenommen, dass für das Erfüllen dieser
Pflicht für drei Stunden Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und für eine Stunde ein Mitarbeiter
des höheren Dienstes beschäftigt werden. Der Lohnsatz entspricht der
Hierarchieebene des Bundes und wird, anhand der Angaben im Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, gewichtet.
Dementsprechend liegt der Lohnsatz bei 48,90 Euro pro Stunde (= (3 Stunden des
gehobenen Dienstes * 43,40 Euro pro Stunde + 1 Stunde des höheren Dienstes *
65,40 Euro pro Stunde) / 4 Stunden).
Die Übermittlung von Daten über registrierte Personen erfolgt über eine Schnittstelle, die
bereits besteht, so dass dafür keine Sachkosten entstehen.
Eine Übermittlung hat nur einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu erfolgen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand entspricht dadurch rund 200 Euro (= 1 Verwaltungsstelle
* 240 Minuten / 60 * 48,90 Euro).
Vorgabe 17: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (Gesetzliche Unfallversicherung);
§ 7 Absatz 2 Nummer 8 RegZensErpG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
- 25 -
(in Tausend
Euro)
2 240 50,13 - 0,4 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 0,4
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 8 RegZensErpG werden die gesetzlichen Unfallversicherungen
zur Übermittlung von Vergleichsdatenbeständen verpflichtet. Die erforderlichen Daten werden
von zwei Stellen bezogen: der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und
der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau).
Es wird angenommen, dass für das Sammeln und Übermitteln der Daten in etwa vier Stunden
aufgewendet werden müssen. Weiter wird angenommen, dass für das Erfüllen dieser
Pflicht für drei Stunden Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und für eine Stunde ein Mitarbeiter
des höheren Dienstes beschäftigt werden. Der Lohnsatz entspricht der
Hierarchieebene der Sozialversicherungen und wird, anhand der Angaben im Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung,
gewichtet. Dementsprechend liegt der Lohnsatz bei 50,13 Euro pro Stunde (=
(3 Stunden des gehobenen Dienstes * 45,50 Euro pro Stunde + 1 Stunde des höheren
Dienstes * 64,00 Euro pro Stunde) / 4 Stunden).
Die Übermittlung von Daten über registrierte Personen erfolgt über eine Schnittstelle, die
bereits besteht, so dass dafür keine Sachkosten entstehen.
Eine Übermittlung hat nur einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu erfolgen.
Drucksache 140/21
Der einmalige Erfüllungsaufwand entspricht dadurch rund 400 Euro (=2 Verwaltungsstellen
* 240 Minuten / 60 * 50,13 Euro).
Vorgabe 18: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (Bundesverwaltungsamt);
§ 7 Absatz 2 Nummer 9 RegZensErpG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
1 240 48,90 - 0,2 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 0,2
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 9 RegZensErpG wird das Bundesverwaltungsamt zur Übermittlung
von Vergleichsdatenbeständen verpflichtet.
Es wird angenommen, dass für das Sammeln und Übermitteln der Daten in etwa vier Stunden
aufgewendet werden müssen. Weiter wird angenommen, dass für das Erfüllen dieser
Pflicht für drei Stunden Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und für eine Stunde ein Mitarbeiter
des höheren Dienstes beschäftigt werden. Der Lohnsatz entspricht der
Hierarchieebene des Bundes und wird, anhand der Angaben im Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, gewichtet.
Dementsprechend liegt der Lohnsatz bei 48,90 Euro pro Stunde (= (3 Stunden des
gehobenen Dienstes * 43,40 Euro pro Stunde + 1 Stunde des höheren Dienstes *
65,40 Euro pro Stunde) / 4 Stunden).
Drucksache 140/21 - 26 -
Die Übermittlung von Daten über registrierte Personen erfolgt über eine Schnittstelle, die
bereits besteht, so dass dafür keine Sachkosten entstehen.
Eine Übermittlung hat nur einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu erfolgen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand entspricht dadurch rund 200 Euro (= 1 Verwaltungsstelle
* 240 Minuten / 60 * 48,90 Euro).
Vorgabe 19: Übermittlung Georeferenzierter Adressdaten durch das Bundesamt für Kartographie
und Geodäsie an das StBA; § 13 Absatz 3 BStatG
Laut § 13 Absatz 3 BStatG wird das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dazu verpflichtet
einmal jährlich den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“
zu übermitteln.
Es wird angenommen, dass für das Übermitteln der Daten kein Aufwand anfallen wird. Die
angeforderten Informationen werden vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie bereits
in der benötigten Form aufbereitet und angeboten. Für den Datenerhalt muss lediglich
eine Anfrage auf der Website des Bundesamtes gestellt werden. 4)
Vorgabe 20: Übermittlung von Daten über registrierte Personen und Information über Änderung
in den Metadaten (personalabrechnende Stellen des Bundes); § 7 Absatz 2
Nummer 7 RegZensErpG
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 7 RegZensErpG sind personalabrechnende Stellen des Bundes
zur Übermittlung von Vergleichsdatenbeständen verpflichtet. Die personalabrechnenden
Stellen des Bundes und der Länder sind laut § 6 FPStatG bereits zur Auskunft verpflichtet.
Die Vorgabe ist in der OnDea mit der id-ip 2018061309022101 bereits erfasst. Dadurch
ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht.
Vorgabe 21: Vorbereitung des Registerzensus – Betriebsaufwendungen des ITZ-Bund;
§ 2 RegZensErpG
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 16 900
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
4 ) Siehe dazu Georeferenzierte Adressdaten (GA); abrufbar unter: http://gdz.bkg.bund.de/index.php/default/digitale-geodaten/sonstige-geodaten/georeferenzierte-adressdaten-ga.html
(zuletzt
aufgerufen am 08.10.2020).
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 35 800
Für die Umsetzung des Registerzensus werden Mitarbeiter im ITZ-Bund unter anderem für
konzeptionelle Arbeiten benötigt. Diese Arbeiten beinhalten a) die Entwicklungsarbeiten zur
jährlichen registerbasierten Bereitstellung geokodierter Bevölkerungszahlen, b) Entwicklungsarbeiten
zur registerbasierten Bereitstellung der Zensusmerkmale in den
Themenbereichen Gebäude und Wohnungen, Haushalte, Familien und deren Wohnsituation,
Bildung und Arbeitsmarkt, c) die Umsetzung der zentralen IT-Komponenten und d) den
Aufbau von Projektsteuerungsinstrumenten und –prozessen.
Laut ITZ-Bund entsteht dem ITZ-Bund ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 35,8 Millionen
Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 16,9 Millionen Euro. Der
laufende Aufwand wird ab Inkrafttreten des Regelungsvorhabens angesetzt, wobei der aufbauende
Aufwand der Haushaltsjahre 2021 bis 2023 nach Methodik des
Erfüllungsaufwands nicht erfüllungsaufwandsrelevant ist. Eine Aufgliederung nach Personal-
und Sachkosten konnte aufgrund der pauschalen Kostenangaben des ITZ-Bund nicht
vorgenommen werden.
Sonstige Landesverwaltungen
Vorgabe 22: Übermittlung von Meldedaten durch die Meldebehörden an die Statistischen
Ämter der Länder; § 4 RegZensErpG
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
198 780 60,50 - 156 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 156
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
- 27 -
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Drucksache 140/21
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
308 780 60,50 - 242 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 242
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Die neuen Spezifikationen der Datenübermittlungen werden in den Gremien der Koordinierungsstelle
für IT-Standards (KoSIT) erforderlich sein. Dadurch entsteht durch
vorbereitende Sitzungen und weitere jährliche Wartungs- und Pflegeaufgaben sowohl einmaliger
als auch jährlicher Erfüllungsaufwand für die Beteiligten der KoSIT.
Laut Fachbereich im Statistischen Bundesamt gibt es derzeit 22 Gremienmitglieder, die
nicht Statistische Ämter vertreten. Dies sind zum Beispiel Vertreter der Meldebehörden,
EWO-Verfahrenshersteller, Vertreter des Datenempfängers, sowie andere Datenempfänger,
die bereits Erfahrungen mit den verschiedensten Datenübermittlungen haben. Für
rechtliche und organisatorische Fragestellungen werden Vertreter des BMI sowie Vertreter
der Länder in den Bereichen Meldewesen und Statistik eingebunden sein. Es wird angenommen,
dass es sich bei den Teilnehmern um Beschäftigte des höheren Dienstes handelt.
Drucksache 140/21 - 28 -
Für die Wartung und Pflege treffen sich die Gremien 9 Mal im Jahr. Für die Spezifikation im
Rahmen des RegZensErpG werden vermutlich 14 Sitzungen benötigt. Die Fallzahl für den
jährlichen Erfüllungsaufwand ergibt nach diesen Angaben 198 Teilnehmer pro Jahr
(=22 Teilnehmer * 9 Sitzungen pro Jahr). Für den einmaligen Erfüllungsaufwand beläuft
sich die Fallzahl auf 308 Teilnehmer (=22 Teilnehmer * 14 Sitzungen).
Der Zeitaufwand beträgt 780 Minuten, da sich die Gremien in der Regel pro Sitzung für
13 Stunden - aufgeteilt auf zwei Tage – beraten.
Der Lohnsatz entspricht der Hierarchieebene der Länder und liegt laut Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
bei 60,50 Euro pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt demnach rund 156 000 Euro (=198 Teilnehmer pro
Jahr * 780 Minuten / 60 * 60,50 Euro).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 242 000 Euro (=308 Teilnehmer pro Jahr *
780 Minuten / 60 * 60,50 Euro).
Vorgabe 23: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (Finanzverwaltung); § 7
Absatz 2 Nummer 2 RegZensErpG
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tausend
Euro)
16 240 45,73 - 3 -
Erfüllungsaufwand (in Tausend Euro) 3
Sachkosten
(in Tausend
Euro)
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 2 RegZensErpG werden die Finanzverwaltungen zur Übermittlung
von Vergleichsdatenbeständen verpflichtet.
Es wird angenommen, dass für das Sammeln und Übermitteln der Daten in etwa vier Stunden
aufgewendet werden müssen. Weiter wird angenommen, dass für das Erfüllen dieser
Pflicht für drei Stunden Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und für eine Stunde ein Mitarbeiter
des höheren Dienstes beschäftigt werden. Der Lohnsatz entspricht der
Hierarchieebene des Landes und wird, anhand der Angaben im Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, gewichtet.
Dementsprechend liegt der Lohnsatz bei 45,73 Euro pro Stunde (= (3 Stunden des
gehobenen Dienstes * 40,80 Euro pro Stunde + 1 Stunde des höheren Dienstes *
60,50 Euro pro Stunde) / 4 Stunden).
Die Übermittlung von Daten über registrierte Personen erfolgt über eine Schnittstelle, die
bereits besteht, so dass dafür keine Sachkosten entstehen.
Eine Übermittlung hat nur einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu erfolgen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand entspricht dadurch rund 3 000 Euro (= 16 Verwaltungsstellen
* 240 Minuten / 60 * 45,73 Euro).
Vorgabe 24: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (personalabrechnende
Stellen der Länder); § 7 Absatz 2 Nummer 7 RegZensErpG
- 29 -
Drucksache 140/21
Laut § 7 Absatz 2 Nummer 7 RegZensErpG sind personalabrechnende Stellen der Länder
zur Übermittlung von Vergleichsdatenbeständen verpflichtet. Die personalabrechnenden
Stellen des Bundes und der Länder sind laut § 6 FPStatG bereits zur Auskunft verpflichtet.
Die Vorgabe ist in der OnDEA mit der id-ip 2018061309022101 bereits erfasst. Dadurch
ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht.
Der Mehraufwand an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen
Einzelplänen ausgeglichen werden.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Den sozialen Sicherungssystemen entstehen Kosten, soweit Datenlieferungen vorgesehen
sind.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucher. Gleichstellungspolitische oder
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf ist gleichstellungspolitisch
neutral.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzentwurfes ist nicht vorgesehen, da die nach diesem Gesetzentwurf
aufgebauten Datenbestände für die Daueraufgabe der Ermittlung der
Bevölkerungszahlen weiter genutzt werden. Eine Befristung der Regelungen ist zudem
nicht vorgesehen, da diese Datenbestände zur Erfüllung von Aufgaben nach EU-Vorgaben
erforderlich sind, die ihrerseits keiner Befristung unterliegen.
Das Regelungsvorhaben soll 2024 evaluiert werden. Es soll überprüft werden, ob folgende
Ziele erreicht worden sind:
- Klärung, ob sich Personendatensätze aus Verwaltungsdatenbeständen zuverlässig
zu einer Person zuordnen lassen.
- Klärung, ob die Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen für Verfahren
der Qualitätssicherung zur Ermittlung realitätsgerechter Bevölkerungszahlen
(Lebenzeichenansatz) geeignet sind.
- Klärung, ob beziehungsweise inwiefern das Verfahren zur Fortschreibung der Zensuszahlen
2022 in Kombination mit Vergleichslieferungen aus den Melderegistern
für die Ermittlung von georeferenzierten Bevölkerungszahlen geeignet ist.
Als Kriterien/Indikatoren für die Evaluierung benannt werden:
- Anteil korrekt zugeordneter Personendatensätze aus Verwaltungsdatenbeständen.
- Gleichbleibende Datenqualität der Ergebnisse zur Gewinnung realitätsgerechter
Bevölkerungszahlen, auch im Vergleich über regionale Gliederungsebenen. Die
Qualität wird im Vergleich mit den Daten des Zensus 2022 untersucht.
- Fristgerechte Übermittlung der künftig bereitzustellenden Daten an die EU und Einhaltung
der entsprechenden Qualitätsanforderungen.
Drucksache 140/21 - 30 -
Als Datenquellen für die Evaluierung dienen: Qualitäts- und Methodenberichte, die von den
Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich beziehungsweise nach Abschluss
der Untersuchungen erstellt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Regelungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Regelung beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes, der insbesondere
der Erprobung von Verfahren eines registerbasierten Zensus (Registerzensus) dient sowie
der hilfs- und übergangsweisen Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken.
Der Registerzensus soll eine Weiterentwicklung der Methode des registergestützten Zensus
2022 sein. Er soll künftig die Ermittlung der Bevölkerungszahlen mittels eines
registerbasierten Verfahrens ermöglichen, das zur Datengewinnung auf Datenerhebungen
bei den Betroffenen verzichtet.
Die Erprobung eines registerbasierten Verfahrens ist zur Sicherstellung folgender Anforderungen
erforderlich: Es sollen Daten aus Vergleichsdatenbeständen genutzt werden, um
die Qualität der Ergebnisse sicherzustellen und die Bereitstellung realitätsgerechter Bevölkerungszahlen
zu gewährleisten (Lebenszeichenansatz). Für eine zuverlässige
Zusammenführung von Daten aus unterschiedlichen Quellen in Verwaltung und Statistik
müssen Personenmerkmale innerhalb der amtlichen Statistik genutzt werden, da derzeit
kein registerübergreifender Identifikator zugrunde liegt. Darüber hinaus wird die Gewinnung
von Daten zu Gebäude- und Wohnungsmerkmalen aus Fernerkundungsdaten getestet.
Voraussichtlich sind ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich Bevölkerungszahlen in Untergliederung
nach geografischen Gitterzellen an die EU zu liefern. Hierzu ist die Erstellung
ergänzender Bevölkerungsstatistiken notwendig, da die Lieferverpflichtungen der EU ab
dem Berichtsjahr 2024 durch die bestehenden Verfahren (Daten nach § 5 Absatz 1 Bev-
StatG) allein nicht mehr erfolgen können. Die ergänzenden Bevölkerungsstatistiken
umfassen insbesondere jährlich bereitzustellende Bevölkerungszahlen auf Ebene geografischer
Gitterzellen, zu dem neuen Merkmal „Wechsel des Hauptwohnsitzes im letzten Jahr“
(CRY), zu detaillierteren Untergliederungen zum Merkmal Geburtsstaat sowie zu Ergebnissen
auf Ebene von Städten (Cities) und Funktionalen städtischen Gebieten (FUAs),
untergliedert nach Alter, Geschlecht sowie Staatsangehörigkeitsklasse oder Geburtsstaatenklasse.
Für einen zeitlich begrenzten Übergangszeitraum bis zur Umsetzung eines Registerzensus
werden die Daten nach § 5 Absatz 1 BevStatG genutzt, die auf den im Zensus 2022 um
Fehlbestände und Karteileichen bereinigten Daten der Melderegister basieren. Mittels eines
Schätz- und Rundungsverfahrens werden auf der Grundlage jährlicher Bestandsdatenlieferungen
der Melderegister ergänzende Bevölkerungsstatistiken ermittelt, um absehbare
künftige Lieferverpflichtungen der EU zu bedienen. Diese Anforderungen können vom aktuellen
System der laufenden Bevölkerungsfortschreibung technisch, fachlich sowie
hinsichtlich der Datenqualität nicht erfüllt werden. Da mit steigendem Abstand zum letzten
Zensus (2022) die Korrekturfunktion immer weniger wirkt, kann diese Methode nur für einen
kurzen Übergangszeitraum qualitativ ausreichende Ergebnisse bereitstellen. Nach dem
Übergangszeitraum soll ein registerbasiertes Verfahren zur Qualitätssicherung entsprechend
dem Lebenszeichenansatz nach § 7 angewendet werden.
Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.
- 31 -
Zu § 2 (Entwicklung der technischen Anwendungen)
Drucksache 140/21
Das Statistische Bundesamt ist verantwortlich für die IT-Entwicklung, die für die Durchführung
dieses Gesetzes benötigt wird. Der IT-Betrieb wird in Zusammenarbeit mit dem
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) zentral realisiert und deckt alle zur Durchführung
dieses Gesetzentwurfes erforderlichen Bereiche ab. Er umfasst die Bereitstellung der
IT-Infrastruktur für den Online-Dateneingang sowie für die Verarbeitung, insbesondere die
Speicherung der Daten durch die Mitarbeiter der statistischen Ämter des Bundes und der
Länder unter Sicherstellung des erforderlichen Datenschutzes. Bereits beim Zensus 2022
wurden die IT-Umgebungen zentralisiert beim ITZBund vorgehalten. Nur durch den zentralen
IT-Betrieb lässt sich die Entwicklung von IT-Anwendungen, die zusammen ein
Gesamtsystem ergeben müssen, steuern. Diese Steuerungsfunktion schließt die Befugnis
ein, Teile der IT-Entwicklung an Dritte zu vergeben oder – da die Aufgaben nach diesem
Gesetz Teil der Durchführung einer Bundesstatistik im Sinne des BStatG ist – nach § 3a
BStatG durch eine Verwaltungsvereinbarung den statistischen Ämtern der Länder zu übertragen.
Zu § 3 (Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt)
Die Regelung stellt klar, dass auch bei Datenübermittlungen nach diesem Gesetzentwurf,
für die dies nicht bereits durch § 15 Absatz 5 Satz 3 BStatG geregelt wird, die verpflichteten
Stellen den öffentlich-rechtlichen Mitteilungspflichten auf eigene Kosten nachzukommen
haben. Die Regelung entspricht § 35 Zensusgesetz 2022.
Zu Abschnitt 2 (Bevölkerungsdaten)
Zu § 4 (Daten der Meldebehörden)
Die Bevölkerungsfortschreibung nach § 5 Absatz 1 BevStatG ermöglicht die Ermittlung von
monatlichen sowie jährlichen Bevölkerungsergebnissen sowohl für nationale Zwecke als
auch für internationale Lieferverpflichtungen. Die Bevölkerungsfortschreibung liefert auf
Gemeindeebene Ergebnisse nach Geburtsjahr, Geschlecht und Staatsangehörigkeit
deutsch/nicht deutsch. Ab dem Berichtsjahr 2024 sind aufgrund neuer europäischer Anforderungen
voraussichtlich Daten zu zusätzlichen Merkmalen an die EU zu liefern. Hierzu
zählen Ergebnisse auf Ebene geografischer Gitterzellen, nach einzelnen Geburtsstaaten,
detailliertere Ergebnisse der Staatsangehörigkeiten (deutsch, anderer EU-Mitgliedsstaat,
Drittstaat) und das Merkmal Wechsel des Hauptwohnsitzes innerhalb des Jahres (Change
of main residence during the year, CRY). Die Bevölkerungsfortschreibung verwendet die
Ergebnisse des jeweils letzten Zensus und schreibt diese für bestimmte Merkmale anhand
der Angaben der Geburten- und Sterbefallstatistik sowie der Wanderungsstatistik monatlich
bis auf Gemeindeebene fort. Die Möglichkeit zur Aufnahme zusätzlicher Merkmale bei dieser
Methode ist fachlich begrenzt. So wird derzeit bereits das entsprechend der Verordnung
(EG) Nr. 762/2007 verpflichtend an die EU zu liefernde Merkmal Geburtsstaat auf Grundlage
eines Schätzverfahrens ermittelt. Dieses und weitere Merkmale müssen durch ein
neues Schätz- und Rundungsverfahren ermittelt werden.
Für einen zeitlich begrenzten Übergangszeitraum bis zur Umsetzung eines Registerzensus
kann die bestehende Bevölkerungsfortschreibung genutzt werden, um Fehlbestände und
Karteileichen (wie im Zensus identifiziert) im Meldewesen anhand eines Schätzverfahrens
zu korrigieren. Hierzu ist ein Auszug der Melderegister zum jeweiligen Stichtag erforderlich,
der mittels Schätz- und Rundungsverfahren an die Eckwerte der Bevölkerungsfortschreibung
angepasst wird. Da mit steigendem Abstand zum letzten Zensus die Korrekturfunktion
in der Bevölkerungsfortschreibung immer weniger wirkt, kann diese Methode nur für einen
Übergangszeitraum qualitativ ausreichende Ergebnisse bereitstellen. Über den Übergangszeitraum
hinaus soll ein registerbasiertes Verfahren zur Qualitätssicherung angewendet
werden, wie es im Rahmen des Lebenszeichenansatzes nach § 7 erprobt wird.
Drucksache 140/21 - 32 -
Neben der Lieferverpflichtung von zusätzlichen Merkmalen besteht zudem die Verpflichtung,
die Bevölkerung nach dem üblichen Aufenthaltsort gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1260/2013 an die EU zu übermitteln. Auch diese Anforderung kann im bestehenden
System nur unzureichend umgesetzt werden. Für die auf Grundlage dieses Merkmals erfolgende
qualitativ ausreichende Berechnung der qualifizierten Mehrheit im Europäischen
Parlament ist ebenfalls ein Melderegisterabzug zum Stichtag erforderlich.
Zu Absatz 1
Die Melderegister enthalten die demografischen Grunddaten der Bevölkerung und können
die bestehenden Bevölkerungsstatistiken um die absehbar erforderlichen zusätzlichen
Merkmale ergänzen. Um die realitätsgerechte Ermittlung der Bevölkerungszahlen zu gewährleisten,
sind auch Datensätze zu Personen zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre
eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk eingerichtet ist, beziehungsweise die freiwillig
angemeldet sind. Dabei bedeutet jede zum Stichtag gemeldete Person, alle Personen, die
am 31. Dezember 23:59:59 in den Melderegistern erfasst sind.
Verantwortlich für die Übermittlung der Daten sind die nach Landesrecht für das Meldewesen
zuständigen Stellen (Meldebehörden); dies können einzelne Meldebehörden oder auch
eine zentrale Meldebehörde je Bundesland sein. Da die in diesem Gesetz geregelten Datenübermittlungen
Teil der Durchführung einer Bundesstatistik im Sinne des BStatG sind,
haben die Datenübermittlungen gemäß den Regelungen des § 11a BStatG elektronisch zu
erfolgen.
Übermittelt wird der Gesamtbestand der Melderegister nach Absatz 1 jeweils zum Stichtag
31. Dezember (Bestandsdatenlieferung) ab dem Berichtsjahr 2023. Dabei gilt der Grundsatz,
dass die Meldebehörden nur die Merkmale übermitteln müssen, die ihnen vorliegen.
Die Merkmale entsprechen bestimmten Melderegisterdatensätzen nach § 3 BMG. Im Zuge
der Melderegisterdatenlieferungen werden dabei grundsätzlich alle zu den Merkmalen gehörigen
Datenblätter gemäß dem Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-
/Länderteil) - DSMeld - derzeit nach dem Datenaustauschformat OSCI-XMeld übermittelt.
Die konkret zu übermittelnden Datenblätter spezifiziert das Statistische Bundesamt als
Empfänger gegenüber den Meldebehörden im Zuge der Datenanforderungen zu den jeweiligen
Stichtagen. Hierdurch können veränderte Absprachen in der Koordinierungsstelle für
IT-Standards (KoSIT) als Herausgeberin von DSMeld und technische oder methodische
Besonderheiten der einzelnen Datenlieferungen stichtagsnah berücksichtigt werden. Insofern
dienen die nachfolgend ausdrücklich erwähnten DSMeld-Blätter als Orientierung.
Zu Nummer 1
Die Melderegister enthalten aus technischen und organisatorischen Gründen der Datenspeicherung
Ordnungsmerkmale im Melderegister, die die einzelnen Datensätze jeder
Person innerhalb einer Gemeinde kennzeichnen (§ 4 BMG). Die Nutzung dieser Ordnungsmerkmale
des Melderegisters dient der eindeutigen Identifikation von Personen bei der
Datenaufbereitung. Die Einschränkung des § 4 Absatz 3 Satz 2 BMG gilt im vorliegenden
Fall nicht, da lediglich eine statistikinterne Verwendung des Ordnungsmerkmals vorgesehen
ist.
Zu Nummer 2
Die Daten umfassen alle gespeicherten Familiennamen, frühere Namen einschließlich Namensbestandteilen
und deren Änderungsdaten, Vornamen einschließlich Rufnamen und
früheren Vornamen und deren Änderungsdaten sowie den Doktorgrad (§ 3 Absatz 1 Nummer
1, 2, 3, 4 BMG, DSMeld-Blätter 0101-0106, 0201-0202, 0203-0205 (die letzten beiden
Namensänderungen), 0301-0302, 0303, 0304 (die letzten beiden Vornamensänderungen),
0401). Sie dienen dazu, innerhalb der Melderegister mehrfach vorhandene Datensätze zu
einer Person feststellen zu können (Mehrfachfallprüfung § 5).
Zu Nummer 3
- 33 -
Drucksache 140/21
Die Angaben zu „(Name der) Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze“
(§ 3 Absatz 1 Nummer 12 BMG, DSMeld-Blätter 1205-1212) dienen der richtigen
Zuordnung einer Person zu einer Gitterzelle nach § 10 Absatz 2 BStatG. Die Auswertung
der Bevölkerung nach Gitterzellen sowie Umzüge innerhalb der Gemeinde werden für Lieferverpflichtungen
an die EU benötigt. Mit „Anschriftenzusatz“ sind Bezeichnungen wie zum
Beispiel „3. Obergeschoss“, „Hinterhaus“, „Flügel“ oder sonstige ergänzende Anschriftenbeschreibungen
gemeint, über die Personen eindeutig identifiziert werden können, soweit
solche Angaben zur Verfügung stehen.
Zu Nummer 4
Das Merkmal „Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen“
(§ 3 Absatz 1 Nummer 12 BMG, DSMeld-Blätter 1200-1204) enthält den Namen
sowie den früheren Namen des Orts oder der Gemeinde, die zur Anschrift gehörige Postleitzahl,
den amtlichen Gemeindeschlüssel und, sofern vorhanden, den Namen des
Ortsteils oder des Gemeindeteils. Die Ermittlung der Bevölkerungszahl je Gemeinde ist aufgrund
verschiedener Rechtsakte (Wahlkreiseinteilung, Finanzausgleiche) zu erbringen und
auch an die EU zu liefern.
Zu Nummer 5
Das Merkmal „Geburtsdatum“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 BMG, DSMeld-Blatt 0601) umfasst
Tag, Monat und Jahr der Geburt. Es dient zum einen dazu, mehrfach vorhandene Datensätze
zu einer Person feststellen zu können (Mehrfachfallprüfung nach § 5). Zum anderen
wird es benötigt, um das Alter einer Person zum Stichtag feststellen zu können. Das Alter
ist bereits ein EU-Pflichtmerkmal.
Zu Nummer 6
Das Merkmal „Geburtsort“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 BMG, DSMeld-Blatt 0602) enthält den
Namen des Geburtsorts. Er dient bei fehlenden Angaben zu Nummer 7 dazu, den Staat
vom Ort abzuleiten. Zudem enthalten die Melderegister vielfach bei deutschen Geburtsorten
administrative Zugehörigkeitsbezeichnungen oder Hinweise auf frühere
Ortsbezeichnungen. Bei ausländischen Geburtsorten enthält das Feld „Geburtsort“ oft zusätzlich
zum Ort den Namen des Geburtsstaats in heutiger oder früherer Bezeichnung, der
insbesondere dann wichtig ist, wenn die Angabe zu Nummer 7 fehlt. Er dient zudem dazu,
mehrfach vorhandene Datensätze zu einer Person feststellen zu können (Mehrfachfallprüfung
nach § 5).
Zu Nummer 7
Das Merkmal „bei Geburt im Ausland: den Staat“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 BMG, DSMeld-
Blatt 0603) enthält für die im Ausland geborenen Personen den in Deutschland verwendeten
Staatenschlüssel. Geburtsstaat ist bereits ein EU-Pflichtmerkmal.
Zu Nummer 8
Das Merkmal „Geschlecht“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 7 BMG, DSMeld-Blatt 0701) ist bereits
ein EU-Pflichtmerkmal.
Zu Nummer 9
Das Merkmal „Staatsangehörigkeiten“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 10 BMG, DSMeld-Blatt 1001)
erlaubt den Nachweis der Personen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit.
Für die Datenlieferungen an die EU ist ein differenzierter Nachweis der EU- und anderer
Drucksache 140/21 - 34 -
Staatsangehörigkeiten erforderlich. Darüber hinaus wird das Merkmal für die Mehrfachfallprüfung
nach § 5 benötigt. Die Staatsangehörigkeit ist bereits ein EU-Pflichtmerkmal.
Zu Nummer 10
Das Merkmal „Familienstand“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 14 BMG, DSMeld-Blatt 1401) gibt Aufschluss
über den personenstandsrechtlichen Familienstand und enthält die Ausprägungen:
ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, Ehe aufgehoben, in eingetragener Lebenspartnerschaft,
durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft, aufgehobene Lebenspartnerschaft,
durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft sowie nicht bekannt. Es dient zum
einen dazu, mehrfach vorhandene Datensätze zu einer Person feststellen zu können (Mehrfachfallprüfung
nach § 5). Zum anderen wird es benötigt, um den Familienstand einer
Person zum Stichtag feststellen zu können.
Zu Nummer 11
Das Merkmal „Wohnungsstatus“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 12 BMG, DSMeld-Blatt 1213) wird
für die Zuordnung von Personen mit mehreren Wohnsitzen zu einem Wohnsitz mit Hauptwohnung
benötigt. Anhand dieser Daten kann sichergestellt werden, dass Personen mit
mehreren Wohnungen im Rahmen der Bevölkerungszählung nur einmal an ihrer Hauptwohnung
gezählt werden. Darüber hinaus wird es für die Mehrfachfallprüfung (§ 5) genutzt
und für die Abgrenzung der Bevölkerung am üblichen Aufenthaltsort (Aufenthaltsdauer mindestens
zwölf Monate) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1260/2013 benötigt.
Zu Nummer 12 und 13
Die Merkmale „Datum des Einzugs in die Wohnung“ und „Datum des Wohnungsstatuswechsels“
(§ 3 Absatz 1 Nummer 13 BMG, DSMeld-Blätter 1301, 1301a, 1308, 1310)
stellen den zeitlichen Bezug zum Umzug her und ermöglichen die Auswertung der Bevölkerungsergebnisse
zum jeweiligen Stichtag. Es kommt für die Bevölkerungszählung auf die
alleinige Wohnung oder Hauptwohnung am Stichtag an. Darüber hinaus ermöglicht es die
Abgrenzung der Bevölkerung am üblichen Aufenthaltsort (Aufenthaltsdauer mindestens
zwölf Monate) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1260/2013 und die Typisierung des letzten
Hauptwohnsitzes vor dem Zuzug (Change of main residence during the reference year
CRY), welches für die Erfüllung absehbarer Lieferverpflichtungen an die EU ab 2024 voraussichtlich
benötigt wird.
Zu Nummer 14
Mit dem Merkmal „Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister“ (§ 2 Absatz 4
Satz 2 BMG, DSMeld-Blatt 0001) wird die Möglichkeit geschaffen, nicht meldepflichtige Personen
(§ 26 BMG) zu identifizieren, die sich freiwillig bei den Meldebehörden haben
registrieren lassen. Diese sind im Rahmen der Bevölkerungszählung nicht zählungsrelevant.
Zu Nummer 15 und 16
Die Merkmale „Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde“ und „Datum der Mitteilung
des Wohnungsstatuswechsels“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 13 BMG, DSMeld-Blätter 1311,
1313) sind Indikatoren für die Stichtagsabgrenzung. Die An- oder Ummeldung kann sowohl
durch die meldepflichtige Person im Sinne des § 17 Absatz 1 und 3 BMG oder des § 28
Absatz 1 BMG sowie durch den Reeder nach § 28 Absatz 2 BMG als auch von Amts wegen
erfolgt sein.
Zu Nummer 17 und 18
Die Merkmale „Datum des Zuzugs in die Gemeinde“ sowie „Datum des Zuzugs in den Kreis“
(§ 3 Absatz 1 Nummer 13 BMG, DSMeld-Blätter 1302, 1303) ermöglichen die Ableitung des
- 35 -
Drucksache 140/21
letzten Hauptwohnsitzes vor dem Zuzug (Change of main residence during the reference
year CRY), welches für die Erfüllung absehbarer Lieferverpflichtungen an die EU ab 2024
voraussichtlich benötigt wird. Hierbei muss ermittelt werden, welcher Teil der Bevölkerung
den Wohnort innerhalb des letzten Jahres nicht verändert hat, innerhalb einer Gemeinde
oder eines Kreises umgezogen ist oder aus dem Ausland (EU/Drittstaat) zugezogen ist.
Zu Nummer 19
Die Merkmale „Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland“
(§ 3 Absatz 1 Nummer 13 BMG, DSMeld-Blatt 1305) wird für die Ableitung des letzten
Hauptwohnsitzes vor dem Zuzug (Change of main residence during the reference year
CRY) und die Ermittlung von Aufenthaltsdauern benötigt. Es dient damit zur Ableitung der
Bevölkerung am üblichen Aufenthaltsort, die für die Berechnung der Qualifizierten Mehrheit
im Europäischen Rat verpflichtend zu liefern ist. Demnach zählen Personen zur deutschen
Bevölkerung, die sich mindestens zwölf Monate im Inland oder sich weniger als zwölf Monate
im Ausland aufgehalten haben oder vorhaben dies zu tun.
Zu Nummer 20
Mit dem Merkmal „Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 12
BMG, DSMeld-Blatt 1223) soll der Herkunftsstaat erfasst werden, aus dem eine Person
nach Deutschland zugezogen ist. Das Merkmal ermöglicht die Ableitung des letzten Hauptwohnsitzes
vor dem Zuzug (Change of main residence during the reference year CRY),
welches für die Erfüllung absehbarer Lieferverpflichtungen an die EU ab 2024 voraussichtlich
benötigt wird. Hierbei muss ermittelt werden, welcher Teil der Bevölkerung den Wohnort
innerhalb des letzten Jahres nicht verändert hat, innerhalb einer Gemeinde oder eines Kreises
umgezogen ist oder aus dem Ausland (EU/Drittstaat) zugezogen ist. Darüber hinaus
wird es für die Ermittlung der Bevölkerung am üblichen Aufenthaltsort gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1260/2013 und für die Typisierung des an die EU zu liefernden letzten Wohnorts
vor einem Jahr benötigt. Daneben wird das Merkmal auch als Ersatzmerkmal benötigt für
den Fall, dass eine Person im Ausland geboren ist, ohne dass eine Angabe zum Geburtsstaat
(Nummer 7) vorliegt.
Zu Nummer 21
Das Merkmal „bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Berichtsjahres: letzter früherer Wohnort,
Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen“ (§ 3
Absatz 1 Nummer 12 BMG, DSMeld-Blätter 1200-1204) ermöglicht die Ableitung des letzten
Hauptwohnsitzes vor dem Zuzug (Change of main residence during the reference year
CRY), welches für die Erfüllung absehbarer Lieferverpflichtungen an die EU ab 2024 voraussichtlich
benötigt wird. Hierbei muss ermittelt werden, welcher Teil der Bevölkerung den
Wohnort innerhalb des letzten Jahres nicht verändert hat, innerhalb einer Gemeinde oder
eines Kreises umgezogen ist oder aus dem Ausland (EU/Drittstaat) zugezogen ist.
Zu Nummer 22
Das Merkmal „Identifikationsnummer nach § 1 des IDNrG, übergangsweise die Identifikationsnummer
für steuerliche Zwecke gemäß § 139b Absatz 3 Nummer 1 der
Abgabenordnung einschließlich des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals der Meldebehörde“
wird für die Mehrfachfallprüfung nach § 5 benötigt. Da die „Identifikationsnummer für steuerliche
Zwecke gemäß § 139b Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung“ in den
Melderegistern vorliegt, erlaubt ihre ergänzende Nutzung für die Mehrfachfallprüfung nach
§ 5 eine einfachere Identifikation von mehrfach in den Melderegistern vorhandenen Personen.
Die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung wird
in die Identifikationsnummer nach § 1 des IDNrG überführt, sodass unabhängig von der
Bezeichnung eine eindeutige Zuordnung über dieselbe Identifikationsnummer möglich ist.
Drucksache 140/21 - 36 -
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, welche der nach Absatz 1 übermittelten Daten als Erhebungsmerkmale
im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 BStatG und welche als Hilfsmerkmale im Sinne des § 10
Absatz 1 Satz 3 BStatG erfasst werden.
Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die
zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die zur technischen
Durchführung von Erhebungen benötigt werden. Erhebungsmerkmale werden für die
statistische Aufbereitung dauerhaft genutzt, während die Hilfsmerkmale nur für die Datenaufbereitung
zu den beschriebenen Zwecken vorübergehend genutzt und schließlich nach
Absatz 3 gelöscht werden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Pflicht der statistischen Ämter des Bundes und der Länder, die
ihnen jeweils vorliegenden Daten zu den Hilfsmerkmalen von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen
zu trennen und sie zu löschen. Die Pflicht zur frühestmöglichen Trennung
und Löschung der Angaben zu den Hilfsmerkmalen beruht auf dem verfassungsrechtlich
verankerten Prinzip der Datensparsamkeit. Sie stellt den Schutz des Statistikgeheimnisses
(§ 16 BStatG) und der datenschutzrechtlichen Belange der Auskunftspflichtigen sicher. Mit
dieser Regelung werden die allgemeinen Trennungs- und Löschungsvorschriften in § 12
BStatG ergänzt. Regelmäßig ist es erforderlich, bis zum Abschluss der Vollzähligkeits- und
Schlüssigkeitsprüfungen die Verbindung der Hilfsmerkmale mit den übrigen Angaben zu
erhalten. Nach Abschluss der Datenaufbereitung sind die Hilfsmerkmale zu löschen.
In jedem Fall sind die Daten spätestens vier Jahre nach dem Stichtag zu löschen.
Zu Absatz 4
Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die gemäß Absatz 1 von den Meldebehörden
übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit, bevor sie verarbeitet
werden.
Die Überprüfung findet innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag statt, wobei
diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn den Ländern die für die Überprüfung
erforderliche und vom Bund betriebene technische Infrastruktur in erforderlichem Umfang
bereitgestellt wird. Das betrifft insbesondere die zentrale IT-Umgebung, die notwendigen
Anwendungen und deren Einbindung in die IT-Umgebung.
Zu Absatz 5
Um Rückfragen im Rahmen der Datenübermittlung und der Überprüfung der Daten zu ermöglichen,
sind die nach Absatz 1 übermittelten Daten bei den Meldebehörden
aufzubewahren und vier Wochen nach den Überprüfungen gemäß Absatz 4 zu löschen.
Eine über die Prüfung nach Absatz 4 hinausgehende Frist zur Aufbewahrung der übermittelten
Daten ist erforderlich, um bei Verzögerungen bei der Klärung von Rückfragen,
beispielsweise durch Verzögerung bei der Datenprüfung oder bei der Beantwortung der
Rückfragen durch die Meldebehörden, auf die zugrundeliegenden Daten noch zugreifen zu
können. Bisweilen kommen unerwartete Rückfragen zu einem Zeitpunkt auf, in dem zunächst
vom Abschluss der Überprüfungen nach Absatz 3 ausgegangen worden war. Nach
Löschung der übermittelten Daten können noch offene Rückfragen nicht mehr geklärt werden.
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Zu § 5 (Mehrfachfallprüfung; Ergänzende Bevölkerungsstatistiken)
Zu Absatz 1
Drucksache 140/21
Die Mehrfachfallprüfung stellt sicher, dass jede Person, die in den Melderegistern eingetragen
ist, nur einmal zur Ermittlung der Bevölkerungszahl gezählt wird (Vermeidung von
Mehrfachzählen). Die Mehrfachfallprüfung stellt darüber hinaus sicher, dass jede gemeldete
Person der Gemeinde zugeordnet werden kann, in der sie zum Stichtag ihre alleinige
Wohnung beziehungsweise ihre Hauptwohnung hatte. Da die Melderegister dezentral bei
den Gemeinden geführt werden, ist nicht auszuschließen, dass Personen gar nicht oder in
mehreren Gemeinden gleichzeitig mit nur einer Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet
oder ausschließlich mit einer Nebenwohnung registriert sind. Solche Fehler können
durch zeitliche Verzögerungen bei der Anmeldung und ihrer verwaltungsmäßigen Bearbeitung,
durch unterlassene Abmeldungen oder ähnliches entstehen.
Die statistische Bereinigung des Datenbestandes ist Voraussetzung für weitere Verfahren
zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken.
Die Mehrfachfallprüfung wird maschinell vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Ergebnis
dieses maschinellen Prüfverfahrens ist eine Auflistung von Personen, für die zwei
oder mehr Datensätze vorliegen. Soweit derartige Daten für Personen vorliegen, werden
unter Nutzung der Daten nach § 4 Verfahrenstechniken angewendet, mit denen die als nicht
mehr aktuell erkannten Meldedaten gekennzeichnet werden und bei der Erstellung ergänzender
Bevölkerungsstatistiken unberücksichtigt bleiben können.
Diese Verfahren basieren auf Wahrscheinlichkeitsannahmen, dass es sich um dieselbe
Person handelt, und der Anwendung von entsprechenden Vorfahrtsregeln (welches Datum
wurde zuletzt geändert et cetera). Sofern manuelle Nachbearbeitungen erforderlich sind,
werden diese durch die statistischen Ämter der Länder durchgeführt. Die Erstellung ergänzender
Bevölkerungsstatistiken erfolgt durch das Statistische Bundesamt, da einerseits ein
zentraler Datenbestand benötigt und anderseits die Konsistenz und Vergleichbarkeit über
alle Bundesländer und Ebenen gewährleistet wird.
Die Bereinigung der Daten erfolgt aufgrund des Rückspielverbotes ausschließlich statistikintern.
Zu Absatz 2
Ab dem Berichtsjahr 2024 sind aufgrund zu erwartender europäischer Anforderungen ergänzend
zu den Bundesstatistiken nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz Ergebnisse zu
zusätzlichen Merkmalen an die EU zu liefern. Hierzu zählen Ergebnisse auf Ebene geografischer
Gitterzellen, nach einzelnen Geburtsstaaten, detailliertere Ergebnisse der
Staatsangehörigkeiten (deutsch, anderer EU-Mitgliedsstaat, Drittstaat) und das Merkmal
Wechsel des Hauptwohnsitzes innerhalb des Jahres (Change of residence during the year,
CRY), die in den Untergliederungen der Bevölkerungsfortschreibung nach § 5 Absatz 1 BevStatG
ausgewertet werden.
Für einen zeitlich begrenzten Übergangszeitraum bis zur Umsetzung eines Registerzensus
werden die Daten nach § 5 Absatz 1 BevStatG genutzt, die auf den im Zensus 2022 um
Fehlbestände und Karteileichen bereinigten Daten der Melderegister basieren. Mittels eines
Schätz- und Rundungsverfahrens werden auf der Grundlage jährlicher Bestandsdatenlieferungen
der Melderegister nach § 4 ergänzende Bevölkerungsstatistiken erstellt, deren
Übermittlung absehbar von der EU vorgesehen wird. Diese Anforderungen können vom
aktuellen System der laufenden Bevölkerungsfortschreibung technisch, fachlich sowie hinsichtlich
der Datenqualität nicht erfüllt werden. Da mit steigendem Abstand zum letzten
Zensus (2022) die Korrekturfunktion immer weniger wirkt, kann diese Methode nur für einen
kurzen Übergangszeitraum qualitativ ausreichende Ergebnisse bereitstellen.
Drucksache 140/21 - 38 -
Die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken erfolgt durch das Statistische Bundesamt,
da einerseits ein zentraler Datenbestand benötigt und anderseits die Konsistenz und
Vergleichbarkeit über alle Bundesländer und Ebenen gewährleistet wird.
Zu § 6 (Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung)
Die Vorschrift regelt die Nutzung von Daten des Zensus 2022 für Zwecke der Methodenentwicklung
des Registerzensus sowie der Erprobung von Verfahren zur Erstellung
ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Eines ausreichenden Tests bedarf insbesondere die
Qualitätssicherung durch Abgleich nach § 8 Absatz 2 der Melderegisterdaten des Zensus
2022 mit den Daten der Vergleichsdatenbestände. Der Lebenszeichenansatz ist im Registerzensus
erforderlich, um eine für die Ermittlung realitätsgerechter Bevölkerungszahlen
ausreichende Qualitätssicherung zu gewährleisten.
Die Methode des Lebenszeichenansatzes identifiziert Über- und Untererfassungen in den
Melderegistern durch Abgleiche mit anderen Datenbeständen. Wird die Person in mindestens
einem Vergleichsdatenbestand identifiziert, existiert für sie ein Lebenszeichen. Um bei
der Methodenentwicklung die Erkenntnisse aus dem Lebenszeichenansatz zu überprüfen,
ist ein empirischer Vergleich mit bei den Betroffenen gewonnenen Daten, zum Beispiel
durch eine Stichprobenerhebung notwendig. Eine solche zusätzliche primäre Befragung ist
sehr zeit- und kostenintensiv. Damit zum Zeitpunkt der Durchführung des Zensus 2022 oder
kurz danach die Bürgerinnen und Bürger für die Methodenentwicklung des Registerzensus
keine erneute Befragung hinnehmen müssen, die zu erheblichen Belastungen der Bürgerinnen
und Bürger führen würde, wird auf die Ergebnisse der Haushaltebefragung des
Zensus 2022 zurückgegriffen. Durch Nutzung der Ergebnisse der Haushaltebefragung des
Zensus 2022 ist es möglich, die Methode der Qualitätssicherung frühzeitig zu erproben,
ohne zusätzliche Erhebungen mit damit verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen
durchzuführen. Hierzu muss eine Lieferung der Vergleichsdatenbestände zum
Zensusstichtag 2022 mit den entsprechenden Merkmalen (vergleiche § 7) erfolgen. Anhand
der Vergleichsdatenbestände und der Lieferungen der Melderegisterdaten des Zensus
2022 sollen die oben beschriebenen Untersuchungen zu Entwicklung und Test des Verfahrens
zur Qualitätssicherung durch die Zuordnung der Vergleichsdatenbestände mit den
Daten der Melderegister zum Stichtag des Zensus 2022 – wie später auch beim Registerzensus
– vorgenommen werden. Die so identifizierten Hinweise auf Unstimmigkeiten
werden anhand der Haushaltebefragung des Zensus 2022 überprüft.
Voraussetzung für eine anforderungsgerechte Einführung des Lebenszeichenansatzes ist
eine zuverlässige Zuordnung der Melderegisterdaten und der Daten der Vergleichsdatenbestände.
Nur so können valide Aussagen über die Güte der Methode getroffen werden.
Können Fehler bei der Zuordnung der jeweiligen Datensätze nicht auf vernachlässigbare
Einzelfälle begrenzt werden, ist das Ziel einer realitätsgerechten Ermittlung von Bevölkerungszahlen
nicht zu erreichen. Diese Zuordnung erfolgt bis zur Einführung einer
registerübergreifenden Identifikationsnummer über personenidentifizierende Merkmale,
weshalb eine Pseudonymisierung der Zensusdaten nicht möglich ist.
Es ist zudem nicht möglich, etwa nur eine Stichprobe der Zensusdaten zu nutzen, da die
Daten der Vergleichsdatenbestände auch für einzelne Personengruppen stets aussagefähige
Ergebnisse gewährleisten müssen.
Im Rahmen der Erprobung von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken
werden die Daten des Zensus 2022 insbesondere benötigt, um die Ermittlung der ab
dem Berichtsjahr 2024 an die EU zu liefernden Merkmale (Bevölkerungszahlen in Untergliederung
nach geografischen Gitterzellen sowie Wechsel des Hauptwohnsitzes innerhalb
eines Jahres (Chance of main residence during the year, CRY) zu testen. Eine erhöhte
Anforderung besteht darin, bei den ermittelten Merkmalen die Konsistenz über alle Ebenen
(Gemeinde- bis Bundesebene) zu gewährleisten.
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Drucksache 140/21
Die Löschfrist wurde so bestimmt, dass nach Bereitstellung der aufbereiteten Ergebnisse
des Zensus 2022 (voraussichtlich im Herbst 2023) für alle erforderlichen methodischen Untersuchungen
ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Daten werden nach Abschluss der
Tests umgehend gelöscht, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
Zu § 7 (Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen)
Im Unterschied zum bisherigen System von Zensus und Bevölkerungsstatistik soll zur Datengewinnung
im Registerzensus auf den Einsatz primärstatistischer Erhebungen, wie
Haushaltsbefragungen, verzichtet werden. Hierzu werden neben den Daten der Vergleichsdatenbestände
auch die Daten des Zensus 2022 nach § 8 Absatz 2 für einen Methodentest
der Qualitätssicherung verwendet.
Als Hauptdatenquelle zur Ermittlung der Bevölkerungszahlen sollen auch beim Registerzensus
die dezentral geführten Melderegister dienen. Erfahrungen aus früheren
Zensusrunden belegen, dass diese Über- und Untererfassungen enthalten. Daher setzt die
Ermittlung realitätsgerechter Bevölkerungszahlen eine statistische Bereinigung von Überund
Untererfassungen voraus, für die wiederum eine Qualitätssicherung der Melderegisterdaten
erforderlich ist.
Die Qualitätssicherung soll im Registerzensus nicht mehr, wie noch im Zensus 2022, über
eine Haushaltebefragung erfolgen, sondern durch Abgleiche der Daten der Melderegister
mit den Daten aus Vergleichsdatenbeständen innerhalb der Statistik (Methode des Lebenszeichenansatzes).
Der Lebenszeichenansatz identifiziert Über- und Untererfassungen in
den Melderegistern anhand administrativer Lebenszeichen, die aus bestehenden Datenbeständen
gewonnen werden. Diese Nutzung von Verwaltungskontakten als administrative
Lebenszeichen hat sich in anderen EU-Ländern (zum Beispiel Österreich, Estland, Schweden)
als wirksames Verfahren etabliert. Voraussetzung für die Durchführung des
Lebenszeichenansatzes ist, dass Personen in mindestens einem der in Absatz 2 aufgeführten
Vergleichsdatenbestände mit einem Eintrag geführt werden. Aus den
Vergleichsdatenbeständen wird die Information benötigt, ob ein administratives Lebenszeichen
auf Seiten der der Vergleichsdatenstelle verzeichnet werden kann, das den
Rückschluss ermöglicht, ob die Person in Deutschland aufhältig ist. Eine Übermittlung des
konkreten Anlasses erfolgt nicht. Sofern ein administratives Lebenszeichen vorliegt, kann
davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine Übererfassung im Melderegister
handelt. Zur Ermittlung des administrativen Lebenszeichens wird auf Angaben in den Fachanwendungen
der Vergleichsdatenstellen zurückgegriffen, die einen Verwaltungskontakt in
den letzten 24 Monaten vorhalten. Als Verwaltungskontakt gilt eine Aktivität im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens, die darauf hindeutet, dass die jeweilige Person als Einwohner
in Deutschland aufhältig ist (zum Beispiel Jahresmeldung zur Sozialversicherung).
Verwaltungsverfahren ist dabei umfassend und nicht begrenzt auf den Begriff des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz
zu verstehen. Dieser Verwaltungskontakt kann im Rahmen einer
der folgenden Aktivitäten stattgefunden haben: die Abgabe öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen,
die Vornahme von Realakten, der Erlass von Verwaltungsakten, der Abschluss
von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder auch die Sachverhaltsermittlung von Amts wegen.
Dieser Verwaltungskontakt wird nicht übermittelt, sondern dient ausschließlich der Ermittlung
des administrativen Lebenszeichens. Aufgrund der heterogenen Organisationen und
Verfahren der Vergleichsdatenstellen ist das Vorliegen eines Verwaltungskontaktes abstrakt
nicht allgemein bestimmbar, sodass die Spezifikation eines Verwaltungskontaktes mit
jeder Stelle abzustimmen ist.
Die Nutzung des Lebenszeichenansatzes beispielsweise in Österreich hat für Übererfassungen
gute Ergebnisse erzielt. In welcher Form die Methode gleichermaßen für die
Erfassung von Fehlbeständen genutzt werden kann (Personen, die in Vergleichsdatenbeständen
mit Wohnsitz in Deutschland, aber nicht im Melderegister enthalten sind), ist im
Rahmen der Vorbereitung des Registerzensus zu untersuchen. Es muss daher einerseits
die Anwendung der Methode des Lebenszeichenansatzes für Deutschland getestet werden
Drucksache 140/21 - 40 -
sowie andererseits die Nutzung des Lebenszeichenansatzes für die Identifikation von Untererfassungen.
Für eine Umsetzung muss im Rahmen der Vorbereitung des Registerzensus die Vorgehensweise
bei der Nutzung des Lebenszeichenansatzes sowohl hinsichtlich der Auswahl,
Übermittlung und sonstigen Verarbeitung der Daten der Vergleichsdatenbestände als auch
hinsichtlich der anforderungsgerechten Bestimmung der administrativen Lebenszeichen
entwickelt und getestet werden. Hierfür ist grundsätzlich ein Abgleich zwischen den Daten
aus den Melderegistern (die für den Test aus dem Zensus 2022 gewonnen werden) sowie
den entsprechenden Vergleichsdatenbeständen notwendig. Die Personendaten werden
genutzt, um die entsprechende Person zu identifizieren (Abgleich) und anschließend Fehlerfassungen
zu identifizieren. Im Anschluss an die so gewonnenen Erkenntnisse zu
potentiellen Über- und Untererfassungen ist eine Überprüfung dieser Erkenntnisse notwendig.
Zur Überprüfung werden die Daten der Haushaltsstichprobe des Zensus 2022
herangezogen.
Um die erforderlichen Tests durchzuführen, muss eine Zuordnung der Datensätze in den
Vergleichsdatenbeständen mit ausreichender Genauigkeit gewährleistet sein. Eine realitätsgerechte
Ermittlung der Einwohnerzahlen kann nur erreicht werden, wenn die Daten der
verschiedenen Datenbestände möglichst fehlerfrei zugeordnet werden. Hierfür müssen die
für eine möglichst fehlerfreie Zuordnung erforderlichen identifizierenden Personenmerkmale
vorliegen. Eine solche Zuordnung ist methodisch anspruchsvoll und muss daher
ausreichend getestet werden. Die eindeutige Identifikation kann dabei, zum Beispiel wegen
unterschiedlicher Schreibweisen und Standards bei der Führung der Datenbestände, nicht
mit pseudonymisierten Daten erfolgen.
Um sachgerechte Entscheidungen zur Ausgestaltung des Verfahrens treffen und das Verfahren
ausreichend testen zu können, sind Echtdaten sowie vollständige Übermittlungen
der Daten erforderlich. Nur wenn vollständige und reale Daten vorliegen, kann ein Verfahren
entwickelt werden, das die Fehlerquellen der Daten aus verschiedenen
Datenbeständen unterschiedlicher Verwaltungsbereiche berücksichtigt und auch für Teilpopulationen
eine ausreichende Genauigkeit ermöglicht. Hinzu kommt, dass nicht alle
Merkmale in gleicher Weise in den Datenstellen geführt werden, sodass getestet werden
muss, welche der unter Absatz 3 Satz 1 genannten Merkmale – unter Berücksichtigung der
Unterschiede bei der Datenführung durch die Datenstellen – für die Zwecke des Registerzensus
ausreichend sind. Die Auswahl der zu liefernden Merkmale muss sicherstellen, dass
eine Zuordnung der Datensätze aus den Vergleichsdatenbeständen ausreichend zuverlässig
möglich ist. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass, je nach Qualität der
Führung der Datenbestände, mindestens sechs Merkmale für eine zuverlässige Zuordnung
erforderlich sind, was im Rahmen der Überprüfung zu untersuchen ist.
Zu Absatz 1
Die Regelung bestimmt die Nutzung der Daten der Vergleichsdatenbestände zum Zensusstichtag
2022. Es werden jeweils für alle registrierten Personen, bei denen in den letzten
24 Monaten ein Verwaltungskontakt stattfand, die Merkmale nach Absatz 3 Satz 1übermittelt.
Das Statistische Bundesamt ist befugt, den Zeitraum von 24 Monaten zu verkürzen,
falls dies für eine vollständige Ermittlung des jeweils letzten Verwaltungskontaktes ausreicht.
Zu Absatz 2
Zur Erprobung der Abgleiche der Melderegisterdaten mit anderen Datenquellen liefern die
aufgeführten datenführenden Stellen (Datenstelle der Rentenversicherung, Rentenversicherungsträger,
Träger der Alterssicherung der Landwirte, Bundesagentur für Arbeit,
Kraftfahrt-Bundesamt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, personalabrechnende
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Drucksache 140/21
Stellen des Bundes und der Länder, gesetzliche Unfallversicherung und), soweit vorhanden,
Daten zu den bei ihnen registrierten Personen.
Die Angaben zu den datenführenden Stellen werden aus Gründen des Datenschutzes im
Dateneingang pseudonymisiert, sodass keine Informationen zur absendenden registerführenden
Stelle in der Auswertung der Lebenszeichen erkennbar sind. Die Zuordnung der
Pseudonyme zu den Klarangaben der datenliefernden Stellen wird getrennt gespeichert
und ist nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich.
Damit der Lebenszeichenansatz umgesetzt werden kann, müssen Vergleichsdatenbestände
ausgewählt werden, auf deren Basis die Grundgesamtheit der in Deutschland
lebenden Bevölkerung lückenlos abgebildet werden kann. Die Auswahl der Vergleichsdatenbestände
soll gewährleisten, dass jede/r Einwohner/in wenigstens in einem
Vergleichsdatenbestand enthalten ist, sodass ein „Lebenszeichen“ in Form eines administrativen
Vorgangs verzeichnet werden kann. Es werden keine Datenbestände als
Vergleichsdatenbestände herangezogen, bei denen schon allein aufgrund der Eintragung
der Person auf sensible Informationen geschlossen werden kann.
Vor der Anforderung der Daten aus einem Vergleichsdatenbestand wird jeweils geprüft, ob
die gleichen Daten redundant bei einem anderen Vergleichsdatenbestand vorliegen, um
den Umfang der zu übermittelnden Daten soweit möglich zu begrenzen. Die Übermittlungsstandards
werden im Benehmen mit den datenhaltenden Stellen festgelegt.
Zu Absatz 3
Die aufgeführten Merkmale werden für die zuverlässige Zuordnung der in den Vergleichsdatenbeständen
gespeicherten Personen zu den Zensusdaten benötigt (vgl. § 8 Absatz 2).
Außer den für die Zuordnung der administrativen Lebenszeichen erforderlichen Merkmalen
werden keine weiteren Merkmale übermittelt, insbesondere nicht der Anlass des administrativen
Lebenszeichens. Somit geht aus den übermittelten Daten hervor, welche Personen
in den genannten Vergleichsdatenbeständen geführt werden, nicht aber, welche Informationen
dort über diese Personen vorhanden sind. Die Daten nach Nummer 1 bis 3 werden
gesondert gesichert aufbewahrt.
Zu Absatz 4
Die Regelung bestimmt die Datenübermittlung der Finanzverwaltung sowie der Familienkassen
der Bundesagentur für Arbeit zum Zensusstichtag 2022 für Zwecke der Erprobung
des Lebenszeichenansatzes (siehe Begründung zu Absatz 1). Es werden jeweils für alle
registrierten Personen, bei denen in den letzten 18 Monaten ein Verwaltungskontakt stattfand,
die Merkmale nach Absatz 3 übermittelt. Die Finanzverwaltung übermittelt die Daten
nur im Falle einer Einkommensfestsetzung. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
übermitteln die Daten nur, wenn das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
innerhalb der 18 Monate nach dem Stichtag festgesetzt wurde.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Nutzung der übermittelten Daten nach Absatz 1 und 4 für Zwecke
der Entwicklung von Verfahren zur zuverlässigen Zuordnung von Personendatensätzen
aus Datenbeständen und der Erprobung eines registerbasierten Verfahrens zur Qualitätssicherung.
Die Entwicklung und Erprobung der Verfahren ist erforderlich, um
realitätsgerechte Bevölkerungszahlen ermitteln zu können.
Um sachgerechte Entscheidungen zur Ausgestaltung der Verfahren treffen und ausreichend
testen zu können, muss eine Zuordnung der Datensätze in den
Vergleichsdatenbeständen mit ausreichender Genauigkeit gewährleistet sein. Eine realitätsgerechte
Ermittlung der Einwohnerzahlen kann nur erreicht werden, wenn die Daten der
verschiedenen Datenbestände möglichst fehlerfrei zugeordnet werden. Der Test dieser
Drucksache 140/21 - 42 -
Verfahren umfasst sowohl die Auswahl, Übermittlung und sonstige Verarbeitung der Daten
der Vergleichsdatenbestände als auch die anforderungsgerechte Bestimmung von administrativen
Lebenszeichen.
Zu Absatz 6
Die Bereitstellung der Daten aus den Vergleichsdatenbeständen erfolgt innerhalb von fünf
Monaten, sodass die Bestände zum Stichtag aktualisiert sind und insbesondere Nacherfassungen
oder Korrekturen berücksichtigt werden können.
Zu Absatz 7
Die Regelung bestimmt die Mitwirkung der statistischen Ämter der Länder bei eventuellen
manuellen Abgleichen, sodass eine eindeutige Zuordnung der Datensätze sichergestellt
wird. Die Prüfung der Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit erfolgt durch das Statistische
Bundesamt.
Zu Absatz 8
Absatz 8 regelt die Löschung der Datenlieferungen aus Vergleichsdatenbeständen im Zuge
der Methodenentwicklung zum Lebenszeichenansatz.
Aufgrund der Notwendigkeit der Entwicklung und Erprobung zuverlässiger Verfahren der
Zuordnung der Daten der Vergleichsdatenbestände und dem Abgleich mit den Daten zum
Zensusstichtag 2022 besteht ein zeitlicher Aufwand, der eine Löschfrist von bis zu drei Jahren
für die Merkmale zur Entwicklung und Erprobung der Verfahren zur Zuordnung der
Datensätze erforderlich macht. Der zeitliche Aufwand ergibt sich in der Entwicklung und
Erprobung der Verfahren zur Zuordnung der Datensätze zu den Vergleichsdatenbeständen
durch die Notwendigkeit, durch ausreichende Analyse der übermittelten Datenbestände sicherzustellen,
dass die Zuordnung korrekt erfolgt. Hierzu sind Untersuchungen der
übermittelten Daten beispielweise in Hinblick auf die jeweiligen unterschiedlichen Anforderungen
zur Führung der Datenbestände sowie auf die Verwendung unterschiedlicher
Kodierungen und Formate erforderlich.
Zu § 8 (Zusammenführungen)
Zu Absatz 1
Die in § 4 genannten Daten dürfen für die Zwecke der Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken
mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des
Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammengeführt werden, um unter anderem georeferenzierte
Bevölkerungszahlen ermitteln zu können. Die Lieferverpflichtungen der EU ab dem
Berichtsjahr 2024 können durch den fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz
1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes allein nicht mehr erfolgen.
Zu Absatz 2
Die in §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für die Zwecke der Methodenentwicklung des
Registerzensus zusammengeführt werden.
Die Zusammenführung der Daten nach §§ 6 und 7 ist Voraussetzung für den Test der Methode
des Lebenszeichenansatzes und damit die Identifikation von potentiellen Über- und
Untererfassungen in den Melderegistern sowie deren Überprüfung (§ 7). Darüber hinaus
sollen anhand der Methode des Lebenszeichenansatzes Anhaltspunkte für im Melderegister
vorhandene Über- und Untererfassungen gewonnen werden. Hierzu sollen Daten zu
administrativen Lebenszeichen aus anderen Datenbeständen (§ 7) mit Melderegisterdaten
des Zensus 2022 (§ 6) zusammengeführt werden. Bei Abweichungen zwischen den Melderegisterdaten
des Zensus 2022 und den Daten der Vergleichsdatenbestände, die
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Drucksache 140/21
Hinweise auf Unstimmigkeiten liefern (beispielsweise durch unterlassene An- oder Abmeldung),
werden die Daten der Haushaltsstichprobe des Zensus 2022 herangezogen, um die
Unstimmigkeiten aufzuklären.
Zu Absatz 3
Die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten dürfen für die Zwecke der Erprobung von
Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen
Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammengeführt
werden. Um die ab dem Berichtsjahr 2024 zu liefernden Merkmale (wie die
georeferenzierten Bevölkerungszahlen oder den Wechsel des Hauptwohnsitzes innerhalb
eines Jahres (Change of main residence during the year, CRY)) zu erstellen, muss eine
neue Methode entwickelt und erprobt werden. Die Zusammenführung der Daten ermöglicht
die Erprobung der neuen Methode.
Zu Abschnitt 3 (Weitere Regelungen)
Zu § 9 (Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für
Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus)
Die Vorschrift regelt die Nutzung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus
zu Bildungsmerkmalen (höchster allgemeinbildender beziehungsweise beruflicher Bildungsabschluss)
sowie dem Zuzugsjahr nach Deutschland, die für die Erfüllung absehbarer
Lieferverpflichtungen an die EU genutzt werden sollen (vergleiche die von der Europäischen
Kommission vorbereitete Rahmenverordnung über Bevölkerungsstatistiken , welche
die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen, der Verordnung (EU)
Nr. 1260/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über
europäische demografische Statistiken (im Weiteren: „Verordnung (EG) Nr. 1260/2013“)
und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderungen und internationalen
Schutz (im Weiteren: „Verordnung (EG) Nr. 862/2007“) und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische
Arbeitnehmer zusammenführen, konsolidieren und ergänzen soll). Die Vorschrift ist
erforderlich, um die Angaben zur Erfüllung zukünftiger Lieferverpflichtungen heranziehen
zu können, die nach Ablauf der Löschfrist nach § 31 Zensusgesetz 2022 zu den Merkmalen
nach § 13 Absatz 2 Zensusgesetz 2022 beziehungsweise nach § 14 Absatz 3 Mikrozensusgesetz
sonst nicht mehr möglich wäre.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Speicherung von Daten zu Merkmalen des Zensus 2022 nach § 11
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Nummer 7 sowie Nummer
16 bis 18 und Absatz 2 Zensusgesetz 2022.
Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 bis 18 Zensusgesetz 2022
dienen der Ermittlung der Merkmale zum höchsten Bildungsabschluss: Daten zu den Merkmalen
„höchster allgemeiner Schulabschluss“ und „höchster beruflicher Bildungsabschluss“
werden benötigt, um Daten zum Bildungsniveau (Bildungsstand der Bevölkerung) liefern zu
können. Daten zum Merkmal „aktueller Schulbesuch“ werden benötigt, um Daten zum
höchsten Bildungsabschluss auch für Schüler liefern zu können. Dabei ist insbesondere zu
erfassen, welche Klassenstufe beziehungsweise Jahrgangsstufe aus der Sekundarstufe I
oder II besucht wird. Zur Erfassung des Bildungsstandes (höchster Bildungsabschluss) ist
die Erfassung des Schulbesuches der gymnasialen Oberstufe erforderlich, um die zur Erfüllung
der Lieferverpflichtungen gegenüber der EU notwendige Aufschlüsselung nach der
internationalen Bildungsklassifikation (International Standard Classification of Education –
ISCED) zu ermöglichen.
Drucksache 140/21 - 44 -
Für die Daten zum Merkmal nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 Zensusgesetz 2022, „Jahr der
Ankunft in Deutschland“, besteht bereits eine Lieferverpflichtung an die EU. Im Melderegister
werden die Daten zum Zuzugsjahr nach Deutschland erst seit dem Jahr 2015 bei einem
innerdeutschen Umzug oder Wiederzuzug aus dem Ausland im Zuge des Rückmeldeverfahrens
an die neue Meldebehörde weitergegeben. Daher fehlt die Angabe für Personen,
die vor dem Jahr 2015 nach Deutschland zugezogen sind und mindestens einmal außerhalb
des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde innerhalb von Deutschland umgezogen
sind. Durch die Verwendung der Daten des Zensus 2022 wird sichergestellt, dass bereits
vorhandene statistischen Daten genutzt werden, um die Lieferverpflichtung an die EU erfüllen
zu können.
Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 sowie Absatz 2
Zensusgesetz 2022 dienen der korrekten Zuordnung der Datensätze in einem künftigen
Registerzensus, welche eine eigene gesetzliche Regelung erfordert. Die korrekte Zuordnung
ist Voraussetzung dafür, dass die Daten künftig zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen
genutzt werden können und zur Datengewinnung auf Befragungen verzichtet werden kann.
Die Auswahl der zu liefernden Merkmale gewährleistet, dass eine Zuordnung der Datensätze
in einem künftigen System unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
ausreichend zuverlässig möglich ist. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass
eine ausreichend zuverlässige Zuordnung mindestens sechs Verknüpfungsmerkmale voraussetzt.
Daher ist es erforderlich, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 sowie
die nach Absatz 2 Zensusgesetz 2022 geführten Daten zu verwenden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Pflicht des Statistischen Bundesamts, die Daten nach § 13 Absatz 2
Zensusgesetz 2022 von den Daten zu den übrigen Merkmalen getrennt zu speichern und
gesondert gesichert aufzubewahren. Die Pflicht zur frühestmöglichen Trennung und gesonderten
Aufbewahrung dieser Angaben beruht auf dem Schutz des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung. Sie stellt den Schutz des Statistikgeheimnisses (§ 16
BStatG) und der datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen sicher. Mit dieser Regelung
werden die allgemeinen Trennungsvorschriften des § 12 BStatG ergänzt.
Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 werden gelöscht, sofern sie für die Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs
Jahre nach dem Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetztes 2022. Die Speicherung
für einen Zeitraum von sechs Jahren ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die
Daten auch für die Nutzung in einem künftigen System zur Verfügung stehen. Darüber hinaus
werden die Daten – entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – auch gelöscht, wenn die Speicherung
im Datenbestand unzulässig war (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Datenschutz-
Grundverordnung).
Zu Absatz 3
Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten nach Absatz 1 werden Daten aus dem Mikrozensus
verwendet.
Zu Nummer 1
Durch die Nutzung der Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer
4 Buchstabe a Doppelbuchstaben cc, ee und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c
und Nummer 8 Mikrozensusgesetz wird sichergestellt, dass neu hinzugekommene Abschlüsse
bei der Erfassung des Bildungsstands berücksichtigt werden können
beziehungsweise die Angaben zum Zuzugsjahr nach Deutschland ergänzt oder aktualisiert
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werden können. Die Angaben werden darüber hinaus als ergänzende Angaben zur Hochrechnung
der Ergebnisse zum Bildungsstand beziehungsweise des Zuzugsjahres nach
Deutschland benötigt.
Zu Nummer 2
Die Daten nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Mikrozensusgesetz stellen sicher, dass
eine Aktualisierung der unter Nummer 1 genannten Daten vorgenommen werden kann. Zudem
soll eine Zuordnung der Datensätze in einem künftigen Registerzensus, welcher eine
eigene gesetzliche Regelung erfordert, möglich bleiben. Die korrekte Zuordnung ist Voraussetzung
dafür, dass die Daten künftig zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen genutzt
werden können und zur Datengewinnung auf Befragungen verzichtet werden kann. Die
Auswahl der zu liefernden Merkmale gewährleistet, dass eine Zuordnung der Datensätze
in einem künftigen System unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ausreichend
zuverlässig möglich ist, um Befragungen zu vermeiden. Die Übermittlung muss
erfolgen, bevor die Daten nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Mikrozensusgesetz gemäß
§ 14 Absatz 3 Mikrozensusgesetz gelöscht werden müssen. Nach einer Löschung der Daten
nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Mikrozensusgesetz ist eine Nutzung nicht mehr
möglich. Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 2 sind frühestmöglich, spätestens
jedoch sechs Jahre nach Ihrer Übermittlung nach Satz 1 zu löschen. Eine Löschfrist von
sechs Jahren ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Daten auch für die Nutzung in
einem künftigen System zur Verfügung stehen. Darüber hinaus werden die Daten – entsprechend
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) –auch gelöscht, wenn die Speicherung im Datenbestand
unzulässig war (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Datenschutz-Grundverordnung).
Zu § 10 (Einrichtungsregister)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt den Aufbau und die Führung eines Einrichtungsregisters durch das
Statistische Bundesamt. Das Einrichtungsregister wird zur Vorbereitung und Erstellung von
Bundes- und Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke, insbesondere zur Vorbereitung
und Durchführung des Registerzensus, benötigt. Das Statistische Bundesamt und das
ITZBund stellen die technische Infrastruktur für die Zusammenarbeit der statistischen Ämter
zentral bereit. Auf dieser zentralen Betriebsumgebung (Server, Speicher, Netzzugang) werden
die Daten von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entsprechend ihrer
jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit bearbeitet.
Im Zensus ist es erforderlich, Daten zu Personen zu ermitteln, die in sogenannten Sonderbereichen,
das heißt in Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünften sowie in
Wohnheimen leben, insbesondere um Informationen darüber zu gewinnen, ob diese einen
eigenen Haushalt führen. Im Zensus 2022 werden Angaben zu Personen, die in solchen
Bereichen leben, über eine Befragung ermittelt. Im Registerzensus ist es erforderlich, Personen
mit Hilfe von Informationen aus Datenbeständen diesen Einrichtungen zuzuordnen.
Bisher existieren allerdings keine Datenbestände, auf deren Grundlage die Zuordnung erfolgen
kann. Daher wird mit dieser Vorschrift ein derartiges Register eingerichtet. Das
Einrichtungsregister wird Daten zu allen Sonderbereichen in Deutschland führen. Daten zu
den dort lebenden Personen sind nicht enthalten. Diese werden erst über Verknüpfungen
innerhalb der Statistik gewonnen.
Zum Aufbau und zur Pflege des Einrichtungsregisters dürfen Angaben aus Bundesstatistiken
verwendet werden. Entsprechend der Auslegung von § 13 Absatz 2 Satz 4 BStatG
fallen unter Angaben aus Bundesstatistiken insbesondere auch Daten aus dem Zensus
(vergleiche Begründung zu § 13 Absatz 2 Satz 4 BStatG, Bundestagsdrucksache 18/7561,
Drucksache 140/21 - 46 -
Seite 26: „Das Anschriftenregister wird mit beim Statistischen Bundesamt bereits vorhandenen
Daten (insbesondere solchen aus dem Zensus 2011) aufgebaut“.). Dem steht nicht
entgegen, dass die Verwendung von Daten aus dem Zensus 2022 in der derzeitigen Regelung
des § 15 Absatz 2 Zensusvorbereitungsgesetz 2022 ausdrücklich normiert ist. Die
Begründung zu § 15 Absatz 2 Zensusvorbereitungsgesetz 2022 stellt klar, dass es sich
hierbei lediglich um eine Klarstellung handelt, nicht aber um eine erforderliche explizite Regelung
(Bundestagsdrucksache 18/10458, Seite 24: „Die Regelung stellt klar, dass die
Angaben des Anschriftenbestandes nach § 4 zur Aktualisierung des Anschriftenregisters
des § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes genutzt werden können.“).
Dementsprechend erfolgt die erstmalige Befüllung des Einrichtungsregisters mit bereits vorhandenen
Daten, insbesondere mit den Angaben zu Sonderbereichen, die bereits für die
Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 nach § 6 Zensusvorbereitungsgesetz
2022 ermittelt wurden (Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers
oder des Verwalters der Einrichtung und Kontaktdaten des Trägers, des
Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung). Mit ihrer Aufnahme im Einrichtungsregister
werden sie zu dessen Bestandteilen. Dies ermöglicht eine Weiternutzung dieser
Angaben, so dass diese für den Registerzensus nicht noch einmal vollständig neu recherchiert
werden müssen. Darüber hinaus dürfen auch weitere Quellen für den Aufbau des
Registers verwendet werden, die bereits in der Statistik vorhanden sind, zum Beispiel die
Wohnungslosenstatistik. Über diese Daten können (Not-)Unterkünfte für Obdachlose ermittelt
werden. Dies ist zur Erfüllung der absehbaren Lieferverpflichtung an die EU erforderlich,
die auch eine Ermittlung von Daten zu Obdachlosen – soweit möglich – vorsehen wird.
Zu Absatz 2
Das Einrichtungsregister enthält Informationen, die zur Identifikation der Einrichtungen und
zur Nutzung des Registers in der Statistik erforderlich sind.
Zu Nummer 1
Die Ordnungsnummer der Einrichtung ist eine fortlaufende Nummer, die dazu dient, die
einzelnen Einrichtungen voneinander zu unterscheiden.
Zu Nummer 2
Die Ordnungsnummer der Anschrift aus dem Anschriftenregister erleichtert die Verknüpfung
von Informationen aus dem Einrichtungsregister mit anderen Datenbeständen des
Registerzensus über die Anschrift.
Zu Nummer 3 bis 8
Art der Einrichtung, Name und Anschrift der Einrichtung sowie die Anzahl der Einrichtungsplätze
werden benötigt, um bei der Durchführung des Registerzensus Personen den
jeweiligen Einrichtungen zum Beispiel über die Anschrift zuordnen und die ermittelten Daten
qualitätssichern zu können. Namen oder Bezeichnungen sowie die Anschriften der Träger,
Verwalter oder Eigentümer der Einrichtungen sowie die Kontaktdaten der Einrichtungsleitungen
sind zur Pflege des Registers erforderlich. Die Information, ob in der Einrichtung
eine eigene Haushaltsführung möglich ist, wird benötigt, um dies bei der Bildung von Haushalten
aus Personenangaben im Registerzensus berücksichtigen zu können.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift definiert die Sonderbereiche. Sonderbereiche sind Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte,
einschließlich Anstalts- und Notunterkünfte, sowie andere
vergleichbare sogenannte Sonderfälle.
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Drucksache 140/21
Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen
und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen. Eine eigene Haushaltsführung liegt vor,
wenn die Art der Unterbringung ein selbständiges Wirtschaften der Bewohner ohne dauerhafte
Fremdbetreuung oder Fremdversorgung in einer eigenen Wohneinheit voraussetzt.
Zu den Wohnheimen können – je nach konkreter Beschaffenheit – beispielsweise Studierendenwohnheime,
Wohnheime für Auszubildende und Jugendliche sowie Unterkünfte für
Personen, die ein freiwilliges ökologisches, soziales oder diakonisches Jahr absolvieren,
zählen.
Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen
Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen üblicherweise
keinen eigenen Haushalt führen. Gemeinschaftsunterkünfte sind beispielsweise – je nach
konkreter Beschaffenheit – Internate, Mutter-(Vater-)Kind-Heime, (Not-)Unterkünfte für
Wohnungslose, sonstige sozialtherapeutische Unterkünfte, Alten- und Pflegeheime, Heime
für Menschen mit Behinderung, Kinder- und Jugendheime, Krankenhäuser, Palliativstationen,
Hospize, psychiatrische Kliniken, Justizvollzugsanstalten sowie Kasernen der
Bundeswehr. Ebenfalls zählen hierzu Gemeinschaftsunterkünfte von Ordensleuten (Klöster),
von Flüchtlingen und der (Bundes-)Polizei.
Darüber hinaus zählen zu den Sonderbereichen auch andere Sonderfälle, die weder eine
Gemeinschaftsunterkunft noch ein Wohnheim darstellen, jedoch ebenfalls für bestimmte
Personengruppen vorgesehen sind und vergleichbare Strukturen aufweisen. Dabei kann es
sich insbesondere um Personengruppen handeln, die besonderen Meldepflichten unterliegen
(§ 28 BMG für Binnenschiffer und Seeleute) oder einen besonderen Schutzbedarf
aufweisen (zum Beispiel Frauenhäuser). Weiterhin gehören zu den Sonderfällen auch Anschriften
mit Personen, die von der Meldepflicht befreit sind (§ 26 BMG) und deshalb im
Rahmen eines künftigen Registerzensus nicht zählungsrelevant sind. Dies betrifft insbesondere
Unterkünfte von Soldaten ausländischer Streitkräfte und Wohnraum, der
ausschließlich dem Personal diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen anderer
Staaten vorbehalten ist. Diese Anschriften sind im Registerzensus zwar nicht
zählungsrelevant. Ihre Erfassung ist aber insoweit erforderlich, als die Einrichtungen gekennzeichnet
werden müssen, um sie später von den eigentlichen Erhebungseinheiten
abgrenzen zu können.
Seniorenwohnanlagen, vorübergehend genutzte Unterkünfte (zum Beispiel Hotels, Winterstandorte
von Schaustellern, Wohnungen für Saisonarbeiter, Baucontainer) oder
Wohngruppen beziehungsweise Wohngemeinschaften des betreuten Wohnens in gewöhnlichen
Wohngebäuden zählen nicht zu den Sonderbereichen.
Zu § 11 (Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von
Fernerkundungsdaten)
Zur Vorbereitung des Registerzensus wird untersucht, ob zusätzlich zu in Registern und
anderen Datenbeständen vorhandenen Daten auch weitere Datenquellen genutzt werden
können, um die Gewinnung und Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und Wohnungen
zu unterstützen. Fernerkundungsdaten können grundsätzlich geeignet sein, um
automatisiert Veränderungen am Gebäude- und Wohnungsbestand zu identifizieren, einzelne
ausgewählte Gebäudemerkmale zu ermitteln und qualitätssichern zu können.
Um die Ergebnisse, die bei diesen Untersuchungen auf Basis von Fernerkundungsdaten
gewonnen werden, einschätzen und auf ihre Eignung prüfen zu können, ist es erforderlich,
Gebäude- und Wohnungsdaten zum Vergleich heranzuziehen. Allerdings ist es ausreichend,
die Eignung von Fernerkundungsdaten für einige ausgewählte Gebiete näher zu
untersuchen. Diese Gebiete sollen die unterschiedliche räumliche Struktur Deutschlands
repräsentieren und maximal 3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands umfassen. Daher
Drucksache 140/21 - 48 -
werden nur Daten für diese ausgewählten Gebiete gespeichert. Um die Daten nicht aufwendig
durch Befragungen neu erheben zu müssen, werden für die Untersuchungen
Angaben der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 verwendet.
Die Merkmale „Gemeinde, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel“ (§ 10 Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe a Zensusgesetz 2022), „Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze“
(§ 10 Absatz 2 Nummer 5 Zensusgesetz 2022) sowie die „Geokoordinate“ (§ 4 Nummer 6
Zensusvorbereitungsgesetz 2022) werden für die räumliche Verortung der Gebäude- und
Wohnungsdaten benötigt.
Die Merkmale „Art des Gebäudes, Gebäudetyp, Baujahr, Heizungsart und Energieträger,
Zahl der Wohnungen sowie Art der Wohnungsnutzung“ (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a Zensusgesetz 2022) sind Gebäude- und
Wohnungsangaben, die zum Vergleich herangezogen werden sollen, um die Eignung der
Fernerkundungsdaten zu untersuchen. Teil dieser Untersuchungen ist es, zunächst Merkmale
zu identifizieren, die sich über Fernerkundungsdaten ermitteln beziehungsweise
qualitätssichern lassen. Die Regelung erlaubt daher die Verarbeitung aller derjenigen Merkmale
aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022, die Informationen zur
baulichen Struktur von Gebäuden oder zur Gebäudenutzung, zum Beispiel zu vorhandenem
Wohnraum, enthalten. In Bezug auf die Energieart können gegebenenfalls Solarpanel
durch Fernerkundungsdaten identifiziert werden. Die Angaben werden nach Abschluss der
Untersuchungen, jedoch spätestens am 31. Dezember 2027, gelöscht. Dieser Zeitraum ist
notwendig, um die für den Test erforderlichen umfangreichen Arbeiten vorbereiten und
durchführen zu können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird das bereits bestehende Anschriftenregister beim Statistischen Bundesamt
weiterentwickelt. Dies ist erforderlich, um seine Nutzungsmöglichkeiten für die
Statistik zu erweitern. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen sind nicht ausreichend, um
das Anschriftenregister in der erforderlichen Aktualität zu führen. Deshalb wird es bisher
kaum genutzt. Die Änderung hat das Ziel, das Anschriftenregister künftig zu einer wichtigen
Grundlage für die Vorbereitung und Durchführung von Statistiken weiterzuentwickeln. So
wird es zentral Anschriften bereitstellen und somit die einzelnen Statistiken von der Pflege
entlasten. Darüber hinaus wird das Anschriftenregister unterschiedliche räumliche Gliederungen
für statistische Auswertungen führen, die Umrechnung statistischer Ergebnisse auf
andere Gebietsstände ermöglichen und eine Grundlage für die Ziehung und methodische
Weiterentwicklung von Stichproben bilden.
Neben den bisher im Anschriftenregister gespeicherten Anschriften und Geokoordinaten
werden weitere Merkmale aufgenommen und die Nutzungsmöglichkeiten der Merkmale
Wohnraumeigenschaft und Anzahl der Personen an der Anschrift erweitert, so dass diese
künftig zum Beispiel auch verwendet werden können, um die Vorbereitung von Erhebungen
und die Durchführung von Befragungen zu unterstützen. Mit diesen Änderungen wird die
Anwendungsbreite des Registers deutlich vergrößert.
Darüber hinaus wird das Anschriftenregister auch zur Vorbereitung des Registerzensus sowie
für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken genutzt, da es die Grundlage
für die Geokodierung der Zensusergebnisse bildet. Dadurch wird es ermöglicht, Zensusergebnisse
kleinräumig und unabhängig von administrativen Grenzen bereitzustellen. Die
Ermittlung kleinräumiger Ergebnisse ist auch zur Erfüllung absehbarer Lieferverpflichtungen
an die EU erforderlich.
Zur Pflege des Anschriftenregisters werden Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken
verwendet. Entsprechend der Auslegung von § 13 Absatz 2 Satz 4 BStatG fallen unter Angaben
aus Bundesstatistiken insbesondere auch Daten aus dem Zensus (vergleiche
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Drucksache 140/21
Begründung zu § 13 Absatz 2 Satz 4 BStatG, Bundestagsdrucksache 18/7561, Seite 26:
„Das Anschriftenregister wird mit beim Statistischen Bundesamt bereits vorhandenen Daten
(insbesondere solchen aus dem Zensus 2011) aufgebaut“.). Dem steht nicht entgegen,
dass die Verwendung von Daten aus dem Zensus 2022 in der derzeitigen Regelung des
§ 15 Absatz 2 Zensusvorbereitungsgesetz 2022 ausdrücklich normiert ist. Die Begründung
zu § 15 Absatz 2 Zensusvorbereitungsgesetz 2022 stellt klar, dass es sich hierbei lediglich
um eine Klarstellung handelt, nicht aber um eine erforderliche explizite Regelung (Bundestagsdrucksache
18/10458, Seite 24: „Die Regelung stellt klar, dass die Angaben des
Anschriftenbestandes nach § 4 zur Aktualisierung des Anschriftenregisters des § 13 Absatz
2 des Bundesstatistikgesetzes genutzt werden können.“).
Die Quellen zur Pflege des Anschriftenregisters schließen anschriftenbezogene Angaben
aus den Datenlieferungen ein, die für die Erstellung der ergänzenden Bevölkerungsstatistiken
nach Artikel 1 § 4 des Gesetzentwurfs aus den Melderegistern übermittelt werden.
Die Daten nach Artikel 1 § 4 des Gesetzentwurfs werden verwendet, um Änderungen an
bereits existierenden Anschriften in Folge von Gebietsänderungen, Straßenumbenennungen
oder die Neuvergabe von Hausnummern im Anschriftenregister zu dokumentieren und
neu entstandene Anschriften ins Anschriftenregister aufzunehmen. Um die vollständige Erfassung
von Änderungen im Anschriftenregister sicherzustellen, ist es erforderlich, die
genannten Informationen auch dann zu erhalten, wenn an der Anschrift Personen freiwillig
oder mit Auskunfts- und Übermittlungssperre gemeldet sind. Dabei werden nur Daten zu
den Anschriften selbst, aber keine Daten zu den Personen im Anschriftenregister verarbeitet.
Des Weiteren dürfen die statistischen Ämter der Länder zur Pflege, insbesondere zur Aktualisierung
der Geokoordinaten, auch ihnen zugängliche Daten der Landesvermessung
verwenden.
Zu Buchstabe a
Die Neuaufnahme beziehungsweise Nutzungserweiterung von einzelnen Merkmalen im
Anschriftenregister wird folgendermaßen begründet:
Die in Nummer 1 geregelte Wohnraumeigenschaft, das heißt die Kenntnis, ob sich an einer
Anschrift Gebäude mit Wohnraum, mit potentiellem Wohnraum oder ohne Wohnraum befinden,
ist ein wichtiges Merkmal für die Vorbereitung und Durchführung von Statistiken.
Das Merkmal ist erforderlich, um bestimmen zu können, welche Anschriften relevant für die
jeweilige Erhebung sind. Dies ist für die Erstellung der Auswahlgrundlage für Stichprobenziehungen
erforderlich. Darüber hinaus ist es aber auch notwendig, um die
Zählungsrelevanz von Anschriften für den Registerzensus zu bestimmen.
Die in Nummer 2 vorgesehene Anzahl der Personen an der Anschrift ist ein wichtiger Indikator
für die Anschriftengröße. Das Merkmal kann die Konzeption von Stichproben, zum
Beispiel von Erhebungen nach § 7 BStatG, unterstützen. Darüber hinaus kann es zur organisatorischen
Vorbereitung von Erhebungen, zum Beispiel für die Organisation des
Einsatzes von Interviewern, genutzt werden. Bei der Aufbereitung statistischer Daten kann
das Merkmal verwendet werden, um die Prüfung von Daten auf Vollzähligkeit und Korrektheit
zu unterstützen.
Die Auswertung statistischer Ergebnisse kann entweder auf administrativer Ebene oder unabhängig
von Verwaltungsgrenzen erfolgen. Dazu ist es notwendig, die statistischen
Ergebnisse über die Anschriften kleinräumigen Gliederungen zuzuordnen (Nummer 3).
Möglich sind hier neben kommunalen kleinräumigen Gliederungssystemen auch andere
Gliederungen wie zum Beispiel Wahlkreiseinteilungen, Einteilungen nach siedlungsstrukturellen
Typen oder geografischen Gitterzellen. Um solche Auswertungen für die Statistiken
Drucksache 140/21 - 50 -
zu ermöglichen, ist es erforderlich, kleinräumige Gliederungssysteme im Anschriftenregister
zu führen. Auch für Auswertungen auf kleinräumiger Ebene wird in den jeweiligen
Statistiken die Geheimhaltung sichergestellt.
Im Bereich statistischer Auswertungen gewinnen kleinräumige Analysen immer mehr an
Bedeutung. Insbesondere Erreichbarkeitsanalysen sowie Auswertungen zum Zugang der
Bevölkerung zu Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- und Verwaltungseinrichtungen
spielen eine wichtige Rolle. Um die Erstellung solcher Auswertungen und Analysen zu erleichtern,
ist es erforderlich, die Standorte solcher Einrichtungen im Anschriftenregister zu
speichern und den Statistiken für Auswertungen zur Verfügung zu stellen (Nummer 4). Dabei
wird an Anschriften gekennzeichnet, ob sich dort entsprechende Einrichtungen befinden
und welcher Art diese Einrichtungen sind (zum Beispiel Grundschule). Weitere Daten zu
den Einrichtungen werden nicht gespeichert.
Zu Buchstabe b
Um statistische Ergebnisse auf andere Gebietsstände umrechnen zu können sowie eine
Aktualisierung der Anschriften in anderen Bundes- und Landesstatistiken durch das Anschriftenregister
zu erleichtern, ist es erforderlich, zu jeder Anschrift auch ältere Stände und
frühere Schreibweisen im Anschriftenregister zu dokumentieren. Darüber hinaus werden
die Analysemöglichkeiten von Statistiken erheblich erweitert, wenn auch ältere Stände anderer
Merkmale im Anschriftenregister hinterlegt werden. So sind zum Beispiel Analysen
zur Ausstattung des Wohnumfeldes von Personen im Zeitverlauf möglich, wenn im Anschriftenregister
dokumentiert wird, dass an einer Anschrift zu einem früheren Zeitpunkt
eine Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtung vorhanden war.
Bei den übrigen Merkmalen, die insbesondere für die Stichprobenziehung sowie die Organisation
und Auswertung von Erhebungen benötigt werden, ist es ausreichend, die alten
Stände vier Jahre aufzubewahren, um den unterschiedlichen Stichtagen sowie der unterschiedlichen
Länge der Erhebungs- und Aufbereitungsphasen von Statistiken gerecht zu
werden, die das Anschriftenregister nutzen.
Zu Nummer 2
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Vollzähligkeit und damit einer hohen Aktualität
und Qualität des Anschriftenregisters werden ergänzend zu den Melderegisterdaten nach
Artikel 1 § 4 jährliche Datenlieferungen des beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
(BKG) aktuell unter der Bezeichnung „Georeferenzierten Adressdaten“ (GA-Daten)
vorhandenen Datenbestandes benötigt. Die Nutzung unterschiedlicher Daten ist erforderlich,
um eine wechselseitige Prüfung der darin enthaltenen Anschriften zu ermöglichen und
um über die Zusammenfassung der Daten flächendeckend die Vollzähligkeit und Aktualität
des Anschriftenregisters zu erreichen.
Die GA-Daten sind für die Pflege des Anschriftenregisters notwendig, weil sie ein umfassendes
und flächendeckendes Verzeichnis der Gebäudeanschriften für das gesamte
Bundesgebiet enthalten.
Die GA-Daten enthalten derzeit neben den Daten zur Anschrift (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ortsname) den Amtlichen Gemeindeschlüssel und gegebenenfalls einen Straßenschlüssel.
Von besonderem Wert ist, dass die Anschriften um ihre jeweiligen
Geokoordinaten ergänzt wurden und somit einen georeferenzierten räumlichen Bezug haben.
Die GA-Daten stellen damit eine zentrale Quelle für die Geokodierung des
Anschriftenregisters dar. Mit der Geokodierung der Anschriften soll die Möglichkeit geschaffen
werden, Daten räumlich zusammenfassen zu können, ohne an administrative
Gliederungen gebunden zu sein.
Die GA-Daten sind aus Daten zusammengesetzt, die das BKG von den nach Landesrecht
für die Geobasisdaten zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) sowie von
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Drucksache 140/21
Drittanbietern auf der Grundlage von vertraglichen Verpflichtungen erhält und anschließend
aufbereitet.
Auf vergleichbare Weise können die GA-Daten auch für die Pflege des Unternehmensregisters
für statistische Verwendungszwecke nach Absatz 1 genutzt werden. Dies dient nicht
zuletzt dazu, die Daten zur Geokoordinate, die nach der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen
Rahmens für Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008,
Seite 6) für örtliche Einheiten zu führen ist, aktuell zu halten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Die von den Meldebehörden an die statistischen Ämter der Länder übermittelten Nachrichten
über An- und Abmeldungen bilden die Grundlage für die Wanderungsstatistik, deren
Ergebnisse wiederum in die Ermittlung der Bevölkerungszahlen im Rahmen der Bevölkerungsfortschreibung
einfließen. Aus diesem Grund kommt der Qualität der
Datenlieferungen aus dem Meldewesen für die Wanderungsstatistik eine besondere Bedeutung
zu, da Fehler in der Lieferung und Verarbeitung der An- und Abmeldungen sowie
der Meldungen über Fortschreibungen des Melderegisters sich direkt in den Einwohnerzahlen
niederschlagen. Die zusätzlichen Hilfsmerkmale ermöglichen weitergehende
Plausibilitätsprüfungen, durch die Inkonsistenzen identifiziert und bereinigt werden können;
sie helfen somit, die Qualität der Wanderungsstatistik und der Bevölkerungszahlen zu verbessern.
Bei einem Zuzug aus dem Inland soll zukünftig auch das Datum des Auszugs aus der bisherigen
Wohnung (DSMeld-Blatt 1306) als Hilfsmerkmal übermittelt werden (Nummer 4).
Anhand des Datums des Auszugs aus der bisherigen Wohnung kann festgestellt werden,
ob eine Person direkt umgezogen ist bzw. ob es eine Zeitlücke gibt und die Person zeitweise
nicht gemeldet war (Meldelücke). Wird eine Meldelücke in der Statistik nicht
identifiziert, führt es methodisch bedingt zu einer Fehlbuchung in der Wanderungsstatistik
und in der Fortschreibung der Einwohnerzahlen. Mit dem neuen Merkmal soll die Feststellung
von zeitlichen Lücken bei der Ummeldung in der Statistik deutlich verbessert,
fehlerhafte Verbuchungen vermieden und die Genauigkeit der Einwohnerzahlen erhöht
werden.
Bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt soll künftig auch das Datum des
Zuzugs in die Gemeinde (DSMeld-Blatt 1302) übermittelt werden (Nummer 5).
Die Übermittlung des Datums des letzten Zuzugs in die Gemeinde im Rahmen der Meldung
eines Fortzugs in das Ausland oder nach unbekannt ermöglicht der Statistik zu prüfen, ob
der Zuzug korrekt gemeldet und in der Statistik entsprechend verarbeitet wurde, so dass
auch der Fortzug zu Recht berücksichtigt wird. Das heißt ein Fortzug soll in der Statistik nur
berücksichtigt werden, wenn zuvor auch ein Zuzug erfolgt war.
Einer gesonderten Löschungsregelung bedarf es nicht. Es gelten die allgemeinen Regelungen
des § 12 Absatz 1 BStatG, wonach die Angaben zu den Hilfsmerkmalen gelöscht
werden, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerk-male
auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit einschließlich der Verarbeitung von
Korrekturmeldungen, insbesondere für die Bevölkerungsfortschreibung, abgeschlossen ist.
Zu Nummer 2
Diese Regelung ermöglicht die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen (sogenannte Tabelleneinsen),
Drucksache 140/21 - 52 -
an oberste Bundes- und Landesbehörden nach § 16 Absatz 4 BStatG. Aufgrund der sich
wandelnden gesellschaftspolitischen Herausforderungen besteht ein zunehmender Informationsbedarf
der politischen Entscheidungsträger, bevölkerungsstatistische
Einzelangaben nach § 16 Absatz 4 BStatG zu erhalten. Dieser Informationsbedarf hat sich
insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Sterbefallstatistiken vor dem
Hintergrund der Corona-Pandemie gezeigt. Daher erfolgt eine entsprechende Regelung,
wie sie – neben vielen weiteren Statistikgesetzen, beispielsweise in Wirtschaftsstatistikgesetzen
– auch bereits in § 32 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 besteht, auch im BevStatG.
Zu Artikel 4 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Ergänzung der Nummer 12 stellt sozialdatenschutzrechtlich sicher, dass die aus § 7
des Gesetzentwurfs folgenden Mitteilungspflichten der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Unfallversicherung von diesen erfüllt
werden können. Denn aufgrund des in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verankerten
Sozialgeheimnisses dürfen diese Stellen die bei ihnen vorhandenen Sozialdaten
ohne eine im Sozialgesetzbuch entsprechend geregelte Übermittlungsbefugnis nicht an das
Statistische Bundesamt übermitteln. Mit der Ergänzung erhalten sie die Befugnis zur Übermittlung
der in ihren Datenbeständen enthaltenen Daten nach § 7 des Gesetzentwurfs, so
dass dadurch Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus Verwaltungsdatenbeständen
sowie Verfahren der Qualitätssicherung erprobt werden können.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes sowie das Außerkrafttreten des
Volkszählungsgesetzes 1987.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikel 3 Nummer 1 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Mit Blick auf insbesondere auch die europarechtlichen Vorgaben ist ein zeitnahes
Inkrafttreten erforderlich. Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft, da sich auf die
Übermittlungen der Meldebehörden beziehende Änderungen grundsätzlich nur zu festgelegten
Terminen – am 1. Mai oder 1. November jeden Jahres – erfolgen können.
Das Volkszählungsgesetz 1987 tritt außer Kraft, da diese Regelung gegenstandslos geworden
ist.
Drucksache 140/21
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur
Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 5408, BMI
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 24,8 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 134,9 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand: vorläufig beziffert auf 23,6 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: vorläufig beziffert auf 2,7 Mio. Euro
Nutzen Der Gesetzentwurf soll die Ermittlung der
Bevölkerungsstatistik unterstützen und den
Aufwand für Bürgerschaft und Verwaltung
senken. Zudem ermöglicht der Gesetzentwurf
die Erprobung von Methoden für einen
zukünftig vollständig registerbasierten Zensus,
der zu weiteren wesentlichen Aufwandsreduktionen
beitragen soll.
Der Nutzen wurde qualitativ und nicht quantitativ
dargestellt.
Gemäß NKR-Gutachten (2017): „Mehr Leistung
für Bürger und Unternehmen: Verwaltung
digitalisieren. Register modernisieren.“
birgt ein Registerzensus Entlastungspotential
von über 90% bzw. 900 Mio. Euro.
Evaluierung Das Regelungsvorhaben soll 2024 evaluiert
werden:
Drucksache 140/21 -2-
Kriterien/Indikatoren:
Datengrundlage:
Ziele: � Klärung, ob sich Personendatensätze aus
unterschiedlichen Verwaltungsdatenbeständen
zuverlässig zu einer Person zuordnen
lassen.
� Klärung, ob die Übermittlung von Daten
aus Vergleichsdatenbeständen für Verfahren
der Qualitätssicherung (Lebenzeichenansatz)
zur Ermittlung realitätsgerechter
Bevölkerungszahlen geeignet sind.
� Klärung, ob bzw. inwiefern das Verfahren
zur Fortschreibung der Zensuszahlen 2022
in Kombination mit Vergleichslieferungen
aus den Melderegistern für die Ermittlung
von georeferenzierten Bevölkerungszahlen
geeignet ist.
� Einhaltung der künftig zu erwartenden
Lieferverpflichtung gegenüber der EU ab
2024.
� Anteil korrekt zugeordneter Personendatensätze
aus Verwaltungsdatenbeständen.
� Gleichbleibende Datenqualität der Ergebnisse
zur Gewinnung realitätsgerechter
Bevölkerungszahlen, auch im Vergleich
über regionale Gliederungsebenen. Die
Qualität wird im Vergleich mit den Daten
des Zensus 2022 untersucht.
� Fristgerechte Lieferung der Bevölkerungsstatistik
an die EU unter Einhaltung der
entsprechenden Qualitätsanforderungen.
� Qualitäts- und Methodenberichte, die von
den Statistischen Ämtern des Bundes und
der Länder jährlich bzw. nach Abschluss
der Untersuchungen erstellt werden
-3- Drucksache 140/21
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die Auswirkungen
dieses Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand überwiegend nachvollziehbar
dargestellt. Die Präzisierung und Überprüfung der grob geschätzten Aufwände von
Ländern und Kommunen erfolgt im Rahmen der mit dem Ressort vereinbarten Nacherfassung.
Diese hat das Ressort bis zum 26. Februar 2021 zugesagt. Aufgrund dieser
Zusagen erhebt der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im Regelungsentwurf.
Das Regelungsvorhaben ermöglicht die Durchführung und Erprobung möglichst aufwandsarmer
Methoden zur Ermittlung von Bevölkerungsstatistiken und Zensus. Es
hilft dabei, auszuloten, wie das erhebliche Entlastungspotential vollständig registerbasierter
Statistiken gehoben werden kann. Nach Auffassung des NKR ist es notwendig,
diese Erprobungsphase zeitlich zu befristen und zügig auszuwerten. Die Entscheidung,
die vorgesehene Evaluierung bereits 2024 durchzuführen, wertet der NKR
deshalb als klares Bekenntnis und klaren zeitlichen Rahmen, um rechtzeitig vor
dem Zensusstichtag 2031 konkrete Festlegungen zu seiner registerbasierten Durchführung
zu treffen.
Die Evaluierung sollte dafür genutzt werden, weitere, auch grundsätzlichere Alternativen
im Verhältnis von Verwaltungs- und Statistikdaten auszuloten, als dies bisher
der Fall war. So stellt sich die strategisch-architektonische Grundsatzfrage, inwiefern
nicht die bereits vorhandenen, täglich gepflegten Verwaltungsdaten, z.B. im Meldebereich,
so qualitätsgesichert werden können, dass sie, soweit es geht, den Ansprüchen
der Statistik entsprechen. Wenn dies gelänge, könnte vermieden werden,
auf Seiten der Statistik perspektivisch eigene (Spiegel)Datenbestände aufbauen zu
müssen. Nach Auffassung des NKR liegen hier in den kommenden Jahren weitere
erhebliche Vereinfachungs- und Kosteneinsparpotentiale in Milliardenhöhe. Zu
diesen Überlegungen sollte auch gehören, ein amtliches Adressregister als Verwaltungsregister
und nicht lediglich als statistisches Hilfsregister zu betreiben.
II. Im Einzelnen
Bund, Länder und Kommunen benötigen für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche
Entscheidungen und Planungen verlässliche Daten zur Bevölkerung, zur Arbeitsmarktbeteiligung
und zur Wohnsituation. Zudem ist Deutschland verpflichtet, diese
grundlegenden Daten an die Europäische Kommission zu übermitteln. Zukünftig soll dies
nicht mehr alle zehn Jahre, sondern in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Die Daten werden
bisher mittels einer registergestützten Methode erhoben. Dies ist sehr aufwändig und
wird den zukünftigen Qualitätsanforderungen nicht mehr gerecht.
Ziel des Regelungsvorhaben ist es einerseits, Verfahren für eine vollständig registerbasierte
Gewinnung der Zensusdaten zu erproben, indem bereits auf in der Verwaltung vorhandenen
Daten zurückgegriffen und auf primärstatistische, d.h. „händische“ Befragungen
verzichtet werden kann.
Drucksache 140/21 -4-
Anderseits sollen Bevölkerungszahlen – bis ein funktionstüchtiges Registerzensusverfahren
zur Verfügung steht – hilfs- und übergangsweise aus einer Kombination der Bevölkerungsfortschreibung
mit jährlichen Melderegisterauszügen gewonnen bzw. geschätzt
werden. Eine solche Behelfslösung ist nötig, damit Deutschland zum nächsten EU-
Berichtsjahr 2024 seiner Datenlieferungsverpflichtung an die EU nachkommen kann.
Darüber hinaus besteht im Bereich des Bevölkerungsstatistikgesetzes fachlich notwendiger
Anpassungsbedarf. Den statistischen Landesämtern soll es erleichtert werden, die
Wanderungsdaten im Zusammenhang mit der Wanderungsstatistik auf ihre Richtigkeit
zu prüfen.
Der Gesetzentwurf trifft dazu folgende Regelungen:
� Erprobung von Verfahren für die künftige registerbasierte Ermittlung der Bevölkerungszahlen.
Die Daten des Zensus 2022 werden genutzt, um den Test der Methodik
insbesondere in den Bereichen der Qualitätssicherung und der zuverlässigen
Zuordnung von Daten aus unterschiedlichen Datenbeständen wirtschaftlich
und möglichst belastungsarm durchführen zu können. Auf diese Weise sollen Belastungen
für die Bürger durch zusätzliche Befragungen vermieden und auch der
Aufwand auf Verwaltungsseite gesenkt werden.
� Übermittlung jährlicher Bestandsdatenabzüge der Melderegister an die Statistik,
die auf Mehrfachfälle und Unstimmigkeiten geprüft und anschließend unter Nutzung
von Schätz- und Rundungsverfahren an Eckwerte der auf Basis des Zensus
2022 fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen angepasst werden. Dieses Verfahren
ermöglicht es, die Bevölkerungszählung vorrübergehend jährlich statt bislang
zehnjährlich durchzuführen, ohne hierzu einen vollständigen Zensus durchführen
zu müssen.
� Nutzung von Daten des Zensus 2022 für den Aufbau eines statistischen Einrichtungsregisters
(Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünften, Wohnheime), zur
Erfüllung künftiger Lieferverpflichtungen in Hinblick auf Bildungsabschlüsse.
� Probeweisen Nutzung von Satellitendaten zur Ermittlung von Gebäude- und
Wohnungsmerkmalen sowie Weiterentwicklung des Anschriftenregisters.
� Erprobung von Methoden zur Qualitätssicherung der Bevölkerungsdaten mittels
Lebenszeichenansatzes. Statt der direkten Datenerhebung bei der Betroffenen (Befragung)
sollen die Meldedaten mit administrativen Lebenszeichen aus anderen
Datenbeständen abgeglichen werden. Für die Entwicklung und Erprobung dieser
Verfahren ist die Übermittlung von Daten anderer Verwaltungsbehörden (Ver-
-5- Drucksache 140/21
gleichsdatenbestände) an die Statistik erforderlich. Die Erkenntnisse aus den Methodentests
sollen zugleich wichtige Grundlagen für die Ausgestaltung der Qualitätssicherung
im Rahmen der allgemeinen Registermodernisierung liefern.
� Verbesserung der Möglichkeiten der statistischen Landesämter, die Wanderungsdaten
im Zusammenhang mit der Wanderungsstatistik auf ihre Richtigkeit zu prüfen
und Fehler in der Lieferung und Verarbeitung der An- und Abmeldungen zu
vermeiden.
Mit diesem Regelungsvorhaben werden keine abschließenden Vorbereitungen und Vorfestlegungen
für den spätestens 2031 durchzuführenden Registerzensus getroffen. Weitere
Regelungen zur Durchführung des Registerzensus und der erforderlichen Auswertungen
in den Bereichen Gebäude und Wohnungen, Haushalte, Familien und deren Wohnsituation
sowie Arbeitsmarktbeteiligung werden zu einem späteren Zeitpunkt folgen.
II.1. Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand mit Hilfe des Statistischen Bundesamtes ermittelt.
Es hat die entstehenden Aufwände überwiegend nachvollziehbar dargestellt. Aufgrund
erheblicher fachlicher Änderungen in der Schlussphase der Ressortabstimmung des Regelungsvorhabens
konnten die Länder und Kommunen nur unzureichend beteiligt werden.
Die Aufwände für die involvierten Landes- und Kommunalbehörden, insbesondere die
Statistischen Landesämter, wurden deshalb zunächst bundesseitig grob geschätzt. Eine
Präzisierung und Überprüfung durch die Länder erfolgt im Rahmen der mit dem Ressort
vereinbarten Nacherfassung. Diese hat das Ressort bis 26. Februar 2021 zugesagt.
Da die getroffenen Regelungen im Kern auf eine Entlastung von Verwaltung und Bürgerschaft
abzielen, vermisst der NKR die Darstellung möglicher Entlastungseffekte. Nach
Auskunft des Ressorts materialisieren sich diese Entlastungspotentiale erst dann, wenn
mit einem in einigen Jahren noch folgenden Registerzensusvorbereitungsgesetz Festlegungen
zur dann abschließend gewählten Umsetzungsmethode getroffen werden. Die
Anforderungen zur jährlichen Datenlieferung an die EU stellt eine neue Aufgabe dar, die
zusätzliche Aufwände bedingt.
Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Drucksache 140/21 -6-
Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
Die detaillierte Herleitung der dargestellten Aufwände findet sich im Begründungsteil
des Gesetzentwurfs und wird an dieser Stelle nicht wiederholt.
Bund
Personalkosten
(in Tsd. EUR)
Einmaliger Erfüllungsaufwand Jährlicher Erfüllungsaufwand
Sachkosten
(in Tsd. EUR)
Summe
(in Tsd. EUR)
Personalkosten
(in Tsd. EUR)
Sachkosten
(in Tsd. EUR)
Vorgabe 1: Technische Entwicklung für die Erprobung des Registerzensus (Statistisches Bundesamt)
Summe
(in Tsd. EUR)
8.900 85.100 94.000 4.400 569 4.969
Vorgabe 2: Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken (Statistisches Bundesamt) inkl. folgender Teilvorgaben
Vorgabe 2.1: Prüfung der übermittelten Daten
490 - 490 393 - 393
Vorgabe 2.2: Mehrfachfallprüfungen
411 - 411 167 - 167
Vorgabe 2.3: Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
919 - 919 91 - 91
Vorgabe 2.4: Verarbeitung von Vergleichsdatenbeständen
919 - 919 237 - 237
Vorgabe 2.5: Zusammenführung der Daten
459 - 459 155 - 155
Vorgabe 3: Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus zur Erfüllung künftiger
Datenübermittlungspflichten zu Bildungsmerkmalen (Statistisches Bundesamt)
-7- Drucksache 140/21
300 - 300 400 - 400
Vorgabe 4: Vorbereitung eines Einrichtungsregisters (Statistisches Bundesamt)
362 - 362 561 - 561
Vorgabe 5: Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Satellitendaten (Statistisches Bundesamt);
481 - 481 36 - 36
Vorgabe 6: Führung des Anschriftenregisters (Statistisches Bundesamt)
356 - 356 890 - 890
Vorgabe 7: Wanderungsstatistik (Statistisches Bundesamt)
22 24 46 - - -
Vorgabe 12: Einmalige Übermittlung von Vergleichsdaten über registrierte Personen (gesetzliche Rentenversicherung
und Alterssicherung der Landwirte)
3 - 3 - - -
Vorgabe 13: Einmalige Übermittlung von Vergleichsdaten über registrierte Personen (Bundesagentur für
Arbeit)
70 10 80 - - -
Vorgabe 14: Einmalige Übermittlung von Vergleichsdaten über registrierte Personen (Familienkassen)
0,4 - 0,4 - - -
Vorgabe 15: Einmalige Übermittlung von Vergleichsdaten über registrierte Personen (Kraftfahrtbundesamt)
279 - 279 - - -
Vorgabe 16: Einmalige Übermittlung von Vergleichsdaten über registrierte Personen (Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge)
0,2 - 0,2 - - -
Vorgabe 17: Einmalige Übermittlung von Vergleichsdaten über registrierte Personen (Gesetzliche Unfallversicherung)
0,4 - 0,4 - - -
Vorgabe 18: Einmalige Übermittlung von Vergleichsdaten über registrierte Personen (Bundesverwaltungsamt)
0,2 - 0,2 - - -
Vorgabe 19: Übermittlung georeferenzierter Adressdaten durch das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
an das Statistische Bundesamt – keine Aufwandsänderung
- - - - - -
Drucksache 140/21 -8-
Vorgabe 20: Übermittlung von Daten über registrierte Personen und Information über Änderung in den
Metadaten (personalabrechnende Stellen des Bundes) – keine Aufwandsänderung
- - - - - -
Vorgabe 21: Betriebsaufwendungen zur Vorbereitung des Registerzensus (ITZ-Bund) für Entwicklungsarbeiten,
IT-Komponenten und Projektmanagement zur Bereitstellung geokodierter Bevölkerungszahlen und der
Zensusmerkmale in den Themenbereichen Gebäude und Wohnungen, Haushalte, Familien und Wohnsituation,
Bildung und Arbeitsmarkt
35.800 - 35.800 16.900 - 16.900
Summe einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR)
Länder/Kommunen
Personalkosten
(in Tsd. EUR)
134.906
Summe jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
EUR)
24.799
Einmaliger Erfüllungsaufwand Jährlicher Erfüllungsaufwand
Sachkosten
(in Tsd. EUR)
Summe
(in Tsd. EUR)
Personalkosten
(in Tsd. EUR)
Sachkosten
(in Tsd. EUR)
Summe
(in Tsd. EUR)
Vorgabe 8: Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken inklusive Durchführung von Mehrfachfallprüfungen
(Statistische Ämter der Länder)
- - - 6.300 4.200 10.500
Vorgabe 9: Einmalige Überprüfung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen (Statistische Ämter der Länder)
1.500 1.000 2.500 - - -
Vorgabe 10: Übermittlung von Daten aus dem Mikrozensus zur Erfüllung künftiger Datenübermittlungspflichten
0,1 - 0,1 - - -
Vorgabe 11: Pflege des Anschriftenregisters (Statistische Ämter der Länder)
- - - 7.800 5.200 13.000
Vorgabe 22: Vorbereitung der Spezifikationen zur Datenübermittlungen an die Meldebehörden an die Statistischen
Ämter der Länder in den Gremien der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT)
242 - 242 156 - 156
Vorgabe 23: Einmalige Übermittlung von Vergleichsdaten über registrierte Personen (Finanzverwaltung)
3 - 3 - - -
Vorgabe 24: Übermittlung von Daten über registrierte Personen (personalabrechnende Stellen der Länder) –
keine Aufwandsänderung
- - - - - -
Summe einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR)
2.745
Summe jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
EUR)
23.656
II.2. Nutzen
-9- Drucksache 140/21
Das Ressort hat den Nutzen eines registerübergreifenden Identitätsmanagements in Ansätzen
und rein qualitativ dargestellt. Diese bestehen im Wesentlichen darin:
� dass vorhandene Daten aus dem Zensus 2022 nachgenutzt werden, um manuelle
Befragungen zu vermeiden und dadurch potentiell Aufwände für Bürgerschaft
und Verwaltung zu senken.
� dass die Daten des Zensus 2022 ferner genutzt werden, um Hilfsregister (Einrichtungsregister,
Anschriftenregister) zu verbessern und Test mit Satellitendaten zu
unterstützen.
� dass durch die Kombination aus Daten des Zensus 2022 und Melderegisterauszügen
eine Übergangslösung genutzt wird, die potentiell einfacher und aufwandsärmer
zu handhaben ist, als die sonst nötigen manuellen Erhebungen.
Das Regelungsvorhaben unterstützt die Entwicklung einer vollständig registerbasierten
Bevölkerungsstatistik in Deutschland. Deren Einsparpotential gegenüber dem bisherigen,
zu erheblichen Teil auf Stichprobenerhebungen beruhenden Verfahren, wurde im NKR-
Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register
modernisieren“ 1 auf über 90% geschätzt. Angesichts der für den Zensus 2022 geschätzten
Kosten von über 1 Mrd. Euro wäre die Kostenreduktion enorm.
Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. September 2018 bestünde
der Nutzen der gewählten Methoden nicht nur in potentiell geringeren Aufwänden,
sondern auch in der grundrechtsschonenderen Gewinnung der Einwohnerzahlen. So
hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass der Datenübermittlungen
aus Verwaltungsregistern gegenüber der Primärerhebung der Vorzug gegeben
werden sollte. Die in der Datenübermittlung aus Verwaltungsregistern enthaltenen Eingriffe
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nach Auffassung des Gerichts
von erheblich geringerem Gewicht als die unmittelbare Befragung, weil sie zum
einen lediglich Daten betreffen, die in Registern vorliegen und insoweit bereits erhoben
wurden. Zudem müssten dann keine Erhebungsbeauftragten eingesetzt werden, die
nicht-erhebungsrelevante Umstände aus dem persönlichen Bereich der Befragten zu
Kenntnis nehmen könnten.
1
https://www.normenkontrollrat.bund.de/nkr-de/homepage/erweiterte-suche/nationaler-normenkontrollratveroeffentlicht-gutachten-759036,
S. 58f
Drucksache 140/21 -10-
II.3. Alternativendarstellung und Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Ressort hat die erfolgte Alternativenabwägung teilweise dargestellt. Darin wird deutlich,
dass die Durchführung des Zensus nach bisherigen Methoden, das heißt Datenübermittlungen
durch die Meldebehörden nebst Datenerhebungen durch Befragungen
bei den Betroffenen, nicht nur mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist. Sondern
dass über den herkömmlichen Weg auch die anstehenden EU-Forderungen zur jährlichen
Übermittlung von geokodierten Bevölkerungsdaten ab 2024 nicht erfüllt werden
könnten.
Die Datengewinnung allein auf der Basis der dezentral bei den Meldebehörden vorgehaltenen
Daten ohne Maßnahmen zur Qualitätssicherung sei ebenfalls keine Alternative, da
die Verwaltungsdaten nicht die erforderliche Qualität aufwiesen. Deshalb bedürfe es
hilfs- und übergangsweise der Nachnutzung der Daten des letzten Zensus und ergänzender
Datenvergleiche (Lebenslagenansatz).
Die zukünftige Durchführung eines Registerzensus verlange zudem eine rechtzeitige und
umfangreiche methodische, organisatorische und technische Vorbereitung, für die vorliegenden
Regelungen erforderlich seien.
Weitere Alternativen, wie sie mit dem ursprünglichen Entwurf des Regelungsvorhabens
verfolgt wurden, fehlen in der Darstellung. So war ursprünglich überlegt, dann aber verworfen
worden, dauerhafte Statistikregister für die Ermittlung der Bevölkerungsstatistik
aufzubauen und gemäß des Lebenszeichenansatzes regelmäßig mit Vergleichs- und Aktualisierungsdaten
beliefern zu lassen. Motivation für diese Überlegungen war die bisherige
Erfahrung, dass die Qualität der Verwaltungsdaten, wie sie z.B. in den Melderegistern
vorgefunden wurde, für statistische Zwecke nicht ausreicht. So wichen etwa die Ergebnisse
des Zensus 2011 so gravierend von den Meldedaten ab, dass Kommunen gegen
die Ergebnisse klagten.
Diese Erkenntnis führt gedanklich zu einer möglichen weiteren Alternative, die vor dem
Hintergrund einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ggf. in Zukunft und parallel
zur bevorstehenden Erprobungs- und Übergangsphase stärker in den Blick genommen
werden sollte: Anstatt die Datenmenge auf Seiten der Statistik zu erhöhen, um auf eigenen
(Spiegel)Datenbeständen, eigene Qualitätssicherungs- und Datenbereinigungsmaßnahmen
durchführen zu können, sollte erwogen werden, dieses Maß an Qualitätssicherung
bereits in den Verwaltungsdaten selbst vorzunehmen. Mit dem Registermodernisierungsgesetz,
das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet, wird genau dieser
-11- Drucksache 140/21
Ansatz unterstützt. Wenn es gelänge, die Datenqualität auf Verwaltungsseite annähernd
auf das Maß der Statistik zu befördern, würde nicht nur der Aufwand für die Statistik
reduziert, es würden auch eigentlich unnötige Datenbestände auf Seiten der Statistik
vermeidbar. Schließlich würde die Verwaltung selbst von besseren Verwaltungsdaten
profitieren, da sie von der Statistik nicht über dort erkannte Fehler informiert wird (s.g.
Rückspielverbot von der Statistik in Richtung Verwaltung).
Konsequent zu Ende gedacht, führt dieser Gedanke auch zu dem möglichen Alternativvorschlag,
ein amtliches Adressregister nicht als bloßes Hilfsregister innerhalb der Statistik
zu betreiben, sondern daraus ein Verwaltungsregister zu machen. Der Bedarf, korrekte,
georeferenzierte Adressinformationen (welche amtlichen Adressen gibt es überhaupt
in Deutschland) zu erhalten, ist groß. Auf Verwaltungsseite kann dieser bisher nicht aus
eigener Kraft befriedigt werden. In der Regel wird hierzu gegen Entgelt auf die Adressdaten
privater Anbieter wie der Deutschen Post zurückgegriffen. Es wäre naheliegend, ein
solches Adressregister vor der „Statistikmauer“ aufzubauen und nach den Qualitätskriterien
der Statistik zu pflegen, da dieses dann sowohl von der Statistik als auch von beliebigen
Behörden und ggf. auch von Bürgerschaft und Wirtschaft genutzt werden könnte.
II.5. Evaluierung
Das Regelungsvorhaben soll 2024 evaluiert werden. Es soll überprüft werden, ob folgende
Ziele erreicht worden sind:
� Klärung, ob sich Personendatensätze aus unterschiedlichen Verwaltungsdatenbeständen
zuverlässig zu einer Person zuordnen lassen.
� Klärung, ob die Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen für Verfahren
der Qualitätssicherung (Lebenzeichenansatz) zur Ermittlung realitätsgerechter
Bevölkerungszahlen geeignet sind.
� Klärung, ob bzw. inwiefern das Verfahren zur Fortschreibung der Zensuszahlen
2022 in Kombination mit Vergleichslieferungen aus den Melderegistern für die
Ermittlung von georeferenzierten Bevölkerungszahlen geeignet ist.
� Einhaltung der künftig zu erwartenden Lieferverpflichtung gegenüber der EU ab
2024.
Als Kriterien/Indikatoren für die Evaluierung benannt wurden:
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� Anteil korrekt zugeordneter Personendatensätze aus Verwaltungsdatenbeständen.
� Gleichbleibende Datenqualität der Ergebnisse zur Gewinnung realitätsgerechter
Bevölkerungszahlen, auch im Vergleich über regionale Gliederungsebenen. Die
Qualität wird im Vergleich mit den Daten des Zensus 2022 untersucht.
� Fristgerechte Lieferung der Bevölkerungsstatistik an die EU unter Einhaltung der
entsprechenden Qualitätsanforderungen.
Datengrundlage für die Evaluierung bilden:
� Qualitäts- und Methodenberichte, die von den Statistischen Ämtern des Bundes
und der Länder jährlich bzw. nach Abschluss der Untersuchungen erstellt werden.
III. Ergebnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die Auswirkungen
dieses Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand überwiegend nachvollziehbar
dargestellt. Die Präzisierung und Überprüfung der grob geschätzten Aufwände von Ländern
und Kommunen erfolgt im Rahmen der mit dem Ressort vereinbarten Nacherfassung.
Diese hat das Ressort bis zum 26. Februar 2021 zugesagt. Aufgrund dieser Zusagen
erhebt der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im Regelungsentwurf.
Das Regelungsvorhaben ermöglicht die Durchführung und Erprobung möglichst aufwandsarmer
Methoden zur Ermittlung von Bevölkerungsstatistiken und Zensus. Es hilft
dabei, auszuloten, wie das erhebliche Entlastungspotential vollständig registerbasierter
Statistiken gehoben werden kann. Nach Auffassung des NKR ist es notwendig, diese Erprobungsphase
zeitlich zu befristen und zügig auszuwerten. Die Entscheidung, die vorgesehene
Evaluierung bereits 2024 durchzuführen, wertet der NKR deshalb als klares
Bekenntnis und klaren zeitlichen Rahmen, um rechtzeitig vor dem Zensusstichtag 2031
konkrete Festlegungen zu seiner registerbasierten Durchführung zu treffen.
Die Evaluierung sollte dafür genutzt werden, weitere, auch grundsätzlichere Alternativen
im Verhältnis von Verwaltungs- und Statistikdaten auszuloten, als dies bisher der Fall
war. So stellt sich die strategisch-architektonische Grundsatzfrage, inwiefern nicht die
bereits vorhandenen, täglich gepflegten Verwaltungsdaten, z.B. im Meldebereich, so qualitätsgesichert
werden können, dass sie, soweit es geht, den Ansprüchen der Statistik ent-
-13- Drucksache 140/21
sprechen. Wenn dies gelänge, könnte vermieden werden, auf Seiten der Statistik perspektivisch
eigene (Spiegel)Datenbestände aufbauen zu müssen. Nach Auffassung des NKR
liegen hier in den kommenden Jahren weitere erhebliche Vereinfachungs- und Kosteneinsparpotentiale
in Milliardenhöhe. Zu diesen Überlegungen sollte auch gehören, ein amtliches
Adressregister als Verwaltungsregister und nicht lediglich als statistisches Hilfsregister
zu betreiben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin