Änderungsantrag der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm-Förster, Sylvia Gabelmann, Kerstin Kassner, Dr. Achim Kessler, Jan Korte, Jutta Krellmann, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Victor Perli, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti, Andreas Wagner, Harald Weinberg, Hubertus Zdebel, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE. zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD – Drucksachen 19/26542, 19/26967 –Deutscher Bundestag Drucksache 19/26983
19. Wahlperiode 24.02.2021
Änderungsantrag
der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Lorenz Gösta Beutin,
Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm-Förster, Sylvia Gabelmann, Kerstin
Kassner, Dr. Achim Kessler, Jan Korte, Jutta Krellmann, Sabine Leidig, Ralph
Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Victor Perli,
Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti, Andreas Wagner, Harald Weinberg,
Hubertus Zdebel, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der
Fraktion DIE LINKE.
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 19/26542, 19/26967 –
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der
Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte
und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer
Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Sozialschutz-Paket III)
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Einmalzahlung“ durch die Wörter
„Monatliche Zusatzzahlung“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird § 70 wie folgt gefasst:
„§ 70
Monatliche Zusatzzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leistungsberechtigte, denen Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gezahlt
wird oder wurde und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1, 2
oder 3 richtet, erhalten rückwirkend ab März 2020 für die Dauer der Geltung
der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Infektionsschutzgesetz
zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang
stehenden Mehraufwendungen je Monat des Leistungsbezugs eine
Zuzahlung in Höhe von 100 Euro.“
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26983 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Einmalzahlung“ durch die Wörter
„Monatliche Zusatzzahlung“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird § 144 wie folgt gefasst:
„§ 144
Monatliche Zusatzzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten
Kapitel gezahlt wurden oder werden und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe
1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten rückwirkend ab
März 2020 und für die Dauer der Geltung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite im Sinne des § 5 Infektionsschutzgesetz zum Ausgleich
der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen
je Monat des Leistungsbezugs eine Zuzahlung in Höhe von 100
Euro.“
3. Artikel 3 Nummer 3 § 88d wird wie folgt gefasst:
„§ 88d
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem § 27a gezahlt
wurden oder werden, erhalten rückwirkend für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner
im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ab März 2020 und für
die Dauer der Geltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne
des § 5 Infektionsschutzgesetz zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie
in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen je Monat des Leistungsbezugs
eine Zuzahlung in Höhe von 100 Euro.“
4. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 4
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 20 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe „31. Dezember
2021“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
„§ 6c
Monatliche Zusatzzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem § 6a gezahlt wurden
oder werden, erhalten rückwirkend ab März 2020 und für die Dauer der Geltung
der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Infektionsschutzgesetz
zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in
Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen je Monat eine Zuzahlung in
Höhe von 100 Euro.“ ʻ
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/26983
5. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:
,Artikel 6
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert
worden ist (WoGG), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Monatliche Zusatzzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“.
2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:
1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums,
für den Wohngeld beantragt wird;
2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne
des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person,
soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind;
4. Zahlungen nach § 19a dieses Gesetzes.“
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Monatliche Zusatzzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Wohngeldberechtigte Personen und deren erwachsene Haushaltsmitglieder,
erhalten für jeden Monat der Berechtigung rückwirkend ab März
2020 und für die Dauer der Geltung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite im Sinne des § 5 Infektionsschutzgesetz zum Ausgleich der mit
der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen
je Monat des Leistungsbezugs eine Zuzahlung in Höhe von 100 Euro.
(2) Wohngeldberechtigte Personen und ihre Haushaltsmitglieder haben
keinen Anspruch auf eine monatliche Zusatzzahlung aus Anlass der CO-
VID-19-Pandemie, wenn sie bereits für denselben Monat eine monatliche
Zusatzzahlung nach § 6c des Bundeskindergeldgesetzes erhalten haben.“ ʻ
6. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:
,Artikel 7
Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
In § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird die Angabe „31. März 2021“ durch
die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.ʻ
7. Die bisherigen Artikel 7 und 8 werden die Artikel 8 und 9.
Berlin, den 23. Februar 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/26983 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung
Durch die Änderung wird die Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Menschen in den Grundsicherungssystemen
in eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 100 Euro umgewandelt. Diese ist rückwirkend
seit März 2020 zu leisten und gilt für die Dauer der pandemischen Lage nationaler Tragweite. Gleichzeitig wird
die Zahlung der Corona-Zulage auf Beziehende des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
sowie auf Beziehende von Wohngeld nach Wohngeldgesetz (WoGG) ausgeweitet. Zudem wird der Sicherstellungsauftrag
in § 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, anstatt
wie im Gesetzentwurf vorgesehen nur bis zum 30. Juni 2021.
Durch die Corona-Pandemie sind zusätzliche finanzielle Belastungen für Grundsicherungsbeziehende entstanden,
etwa durch die Notwendigkeit Schnelltests auf eigene Kosten durchzuführen oder FFP2 Masken anzuschaffen.
Gleichzeitig sind insbesondere die Menschen am stärksten von den ökonomischen und sozialen Auswirkungen
der Corona-Pandemie betroffen, die ohnehin nur über geringe Einkommen verfügen (WSI 2020: Verteilungsbericht
2020 – Die Einkommensungleichheit wird durch die Corona-Krise noch weiter verstärkt). Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf sollen diese sozialen und ökonomischen Härten für den Zeitraum Januar 2021 bis
Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemindert werden. Das entspricht einer monatlichen
Kompensation von 25 Euro. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind jedoch bereits seit März 2020 zu
spüren. In der Folge werden die Härten der Corona-Pandemie entweder nur in geringem Umfang oder überhaupt
nicht kompensiert. Zudem ist die Auszahlung bisher an den Leistungsbezug im Mai 2021 gekoppelt. Die Zahlung
ist entsprechend wenig zielgerichtet. Um eine bedarfsgerechte Kompensation zu ermöglichen, muss die Corona-
Zulage in der Höhe von 100 Euro rückwirkend seit März 2020 für jeden Monat des Leistungsbezugs ausgezahlt
werden. Die Zahlung ist bis zum Auslaufen der Geltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu
leisten. Zudem ist die Corona-Zulage auf die Gruppe der Beziehenden des Kinderzuschlags sowie Wohngeldbeziehende
zu erweitern. Beide Gruppen verfügen ebenfalls über geringe durchschnittliche Einkommen und sind
entsprechend stark durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen.
Das SodEG sichert soziale Dienstleister und Einrichtungen finanziell ab, wenn sie pandemiebedingt ihre Tätigkeit
nicht oder nicht wie zuvor mit dem Leistungsträger vereinbart aufrechterhalten können. Die Verlängerung
des Sicherstellungsauftrags im SodEG ist unbedingt bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, um den betroffenen
sozialen Dienstleistern und Einrichtungen ausreichend Planungssicherheit bis zum Ende des Jahres 2021 zu
verschaffen. Damit kann sichergestellt werden, dass soziale Dienstleister und Einrichtungen auch während des
weiteren Verlaufs der Pandemie sowie darüber hinaus bestehen können und die Ausübung ihrer wichtigen Tätigkeiten
abgesichert ist. Es ist abzusehen, dass die pandemische Lage bis weit in die zweite Jahreshälfte 2021
anhalten wird. Eine Verlängerung bis zum Ende des Jahres 2021 ist daher nur folgerichtig.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.