Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale InfrastrukturBundesrat Drucksache 112/21
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
05.02.21
Vk - In
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher
Verordnungen
A. Problem und Ziel
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR
(für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind
in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend
harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch
weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen
Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den
UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung werden die zum
1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN
(28. ADR-, 22. RID- und 8. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht
übernommen (§ 1 Absatz 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB)) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den
Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB (Artikel 1) in Kraft gesetzt. Außerdem
dient diese Verordnung der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU)
2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1) in nationales
Recht.
B. Lösung
Die Verordnung enthält die notwendigen nationalen Änderungen in der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (Artikel 1), der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) (Artikel 2), der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(GbV) (Artikel 3) und der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) (Artikel
4).
C. Alternativen
Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale
Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 112/21 -2-
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dieser Verordnung entsteht kein berechenbarer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Es entstehen keine Sach- und Anschaffungskosten.
Mit dieser Verordnung werden keine Informationspflichten neu eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund
Mit dieser Verordnung entsteht kein berechenbarer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
des Bundes. Es entstehen keine Sach- und Anschaffungskosten.
Länder (inkl. Kommunen)
Die Länder und Kommunen sind von dieser Verordnung geringfügig betroffen. Es
entsteht kein berechenbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen.
Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus
nicht ergeben.
Bundesrat Drucksache 112/21
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
05.02.21
Vk - In
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher
Verordnungen
Bundeskanzleramt Berlin, 3. Februar 2021
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
zu erlassende
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher
Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1)
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 5, des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3, des
§ 6 Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, von
denen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Satzteil vor Nummer 1 und § 12
Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -
organisationen sowie nach Anhörung der in § 7a Absatz 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände und Sachverständigen der
beteiligten Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:
„§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im
Eisenbahnverkehr“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Drucksache 112/21
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission vom
2. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1).
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a) In Nummer 1 Buchstabe a werden das Wort „Europäischen“ gestrichen
und die Wörter „vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die
zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25.
Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)“ durch die Wörter „vom 4. Juli
2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach Maßgabe der 28. ADR-
Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)“
und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Anlage 2
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „21. RID-
Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“
durch die Wörter „22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020
(BGBl. 2020 II S. 856)“ und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4“
durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „7. ADN-
Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)“
durch die Wörter „8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November
2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)“ und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 und
5“ durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 5“ ersetzt.
3. In § 2 Nummer 7 werden vor dem Wort „sowie“ das Komma und die Wörter
„sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2
Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter“ gestrichen.
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„Eisenbahninfrastrukturunternehmer“ durch die Wörter „Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „1.16.1.4“ durch die Angabe „1.16.4.1“
ersetzt.
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b) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon
ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und
Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7,
9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und“.
d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe h werden die Wörter „die Anerkennung der
Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und
die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und“
gestrichen.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe
„Buchstabe c“ ersetzt.
7. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Anerkennung der Befähigung der
Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten“ durch die Wörter „Überprüfung und Bestätigung der
Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder
Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den
Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie
die Anordnung zusätzlicher Prüfungen“ ersetzt.
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b) In Nummer 4 werden nach der Angabe „6.8.2.4.4 ADR“ die Wörter
„sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder
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Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR“ eingefügt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter „Ventilen und anderen“ und die Wörter
„Ventile und anderen“ gestrichen.
8. In § 14 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer
nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind,“ durch die Wörter
„berechtigten Personen“ ersetzt.
9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „die Anerkennung der Befähigung der
Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung
zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und“ gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Angabe „6.7.2.19.6“ durch die Angabe
„6.7.2.19.6.1“, die Angabe „6.7.3.15.6“ durch die Angabe „6.7.3.15.6.1“
und die Angabe „6.7.4.14.6“ durch die Angabe „6.7.4.14.6.1“ ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „und von
Unterdruckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN
(Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Unterdruckventil-
Deflagrationssicherheit“) sowie“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2“
durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2“
durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.
cc) In Satz 2 wird vor dem Wort „Nummer“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
11. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Auftraggeber des Absenders im Straßenverkehr sowie in der
Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass dem Absender vor
Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die
Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR/ADN zur Verfügung
gestellt werden.“
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen,
1. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die
Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6
oder 7 übergeben wird und
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2. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen
Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt
7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die
erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle
nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt
werden.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „gekühlt oder konditioniert“
durch die Wörter „Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder
Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten
haben“ ersetzt.
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b) In Absatz 3 Nummer 8 werden nach den Wörtern „Großzettel
(Placards)“ die Wörter „oder das Kennzeichen“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer vor
Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für
die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN
zur Verfügung gestellt werden;“.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
cc) In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „Hinweistafeln und
Ausrüstungen“ durch die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen
und Methoden zur Temperaturkontrolle“ ersetzt.
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3“
durch die Wörter „4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach
Unterabschnitt 4.2.4.3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3“
durch die Wörter „4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach
Unterabschnitt 4.2.4.3“ ersetzt.
15. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „den Abschnitten
5.1.4, 5.1.5,“ durch die Wörter „Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den
Abschnitten“ ersetzt.
16. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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„2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d,
4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g
ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;“.
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b) In Nummer 4 werden jeweils das Wort „ortsbeweglichen“ gestrichen
und die Wörter „und Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a“ durch ein
Komma und die Wörter „Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und
Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b“ ersetzt.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad oder die
zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die
zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1,
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8
Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4,
Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und
4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt
4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen
4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder
den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5
ADR/RID eingehalten wird;“.
17. § 24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und
flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den
Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften
nach den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3, dem
Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den
Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5 und
den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e,
den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1,
6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID
entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden
beförderten Stoffe und Gase;“.
18. § 27 wird wie folgt geändert:
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a) Im Einleitungssatzteil des Absatzes 1 werden nach dem Wort
„Beförderer“ ein Komma und das Wort „Entlader“ eingefügt sowie das
Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer“ durch die Wörter „Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „gekühlten oder
konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern“ durch die Wörter
„Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845)
befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken
verwendete Stoffe enthalten,“ ersetzt.
19. In § 28 Nummer 3 werden jeweils das Wort „höchstzulässigen“ durch das Wort
„zulässigen“ und das Wort „höchstzulässige“ durch das Wort „zulässige“
ersetzt.
20. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „7.5.7,“ die Wörter
„ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer,
sowie den Abschnitten“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Sondervorschrift 314
Buchstabe b“ die Wörter „oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1“
eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. über die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.2,
7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR;“.
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cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
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21. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmers“
durch die Wörter „Betreibers der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.
b) Im Einleitungssatzteil wird das Wort
„Eisenbahninfrastrukturunternehmer“ durch die Wörter „Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.
22. In § 33 Nummer 6 werden die Wörter „Hinweistafeln und Ausrüstungen“ durch
die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur
Temperaturkontrolle“ ersetzt.
23. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit
Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die
Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften
sicherzustellen.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „eines fernkopierten Bescheides“ durch
die Wörter „einer fernkopierten Bescheinigung“ und die Wörter „eines
elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen“ durch
die Wörter „einer elektronisch erteilten und signierten Bescheinigung
sowie deren“ ersetzt.
24. § 35c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
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bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b
Nummer 2 und 3 linke Spalte oder
4. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in
Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter
Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle
nach Kapitel 6.10 ADR“.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ durch die Angabe
„Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
25. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer“ durch
die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ gestrichen.
bb) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ angefügt.
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Information zur Verfügung gestellt wird,“.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
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Drucksache 112/21
„e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort
genannte Verpackung oder Großverpackung, ein dort
genannter IBC oder Tank oder ein dort genanntes MEMU
oder Schiff verwendet wird,“.
bb) In Buchstabe m wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe
„Nummer 1“ eingefügt.
cc) Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:
„n) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Information zur Verfügung gestellt wird,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben n bis q werden die Buchstaben o bis
r.
ee) In Buchstabe r wird das Wort „oder“ gestrichen.
ff) Der bisherige Buchstabe r wird Buchstabe s und das Wort „oder“
wird angefügt.
gg) Folgender Buchstabe t wird angefügt:
„t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Information zur Verfügung gestellt wird,“.
d) In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wörter „die orangefarbenen
Tafeln oder die Großzettel (Placards)“ durch die Wörter „die dort
genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes
Kennzeichen“ ersetzt.
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e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Information zur Verfügung gestellt wird,“.
bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und die Angabe
„Nummer 4“ wird durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Angabe
„Nummer 5“ wird durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
dd) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und die Angabe
„Nummer 6“ wird durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
ee) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und die Angabe
„Nummer 7“ wird durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
ff) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i und die Angabe
„Nummer 8“ wird durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
f) In Nummer 16 Buchstabe a wird nach dem Wort „genannten“ das Wort
„Verwendungs-,“ eingefügt.
26. In § 38 Absatz 1 werden die Angabe „2019“ durch die Angabe „2021“ und die
Angabe „2018“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
27. In der Anlage 2 wird die Gliederungsnummer 1 aufgehoben.
28. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.3 Satz 4 wird das Wort „Betreibers“ durch die Wörter
„Betreibers des Tiegels“ ersetzt.
b) In Nummer 4.7 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wörter „Betreiber
des Tiegels“ ersetzt.
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Drucksache 112/21
Artikel 2
Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21.
Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird in der Erklärung zu „ADR“ das Wort
„Europäisches“ gestrichen und werden die Wörter
„PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle“
und die Wörter
„TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor“
gestrichen.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zur Ausnahme 19 (B, E, S) wie folgt
gefasst:
„Ausnahme 19 - offen -“.
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3. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1398)“ die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330)
geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
4. Die Ausnahme 18 (S) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Beförderungskategorie 4 ADR“ ein Komma und die Wörter
„ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30.
Juni 2027“ ersetzt.
5. Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt gefasst:
„Ausnahme 19
- offen -“.
6. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis
der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die
Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten
im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der
Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde.“
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Drucksache 112/21
b) In Nummer 2.4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) In der Abfallgruppe 3.3 werden in der Spalte 4 die Angabe „Bem.
1“ durch die Angabe „Bem.“ ersetzt und die Bemerkung 2
gestrichen.
bb) In der Abfallgruppe 9.4 wird in der Spalte 4 die Bemerkung
gestrichen.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30.
Juni 2027“ ersetzt.
7. In der Ausnahme 21 (B, E, S) Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021“
durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.
8. In der Ausnahme 24 (S) Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die
Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.
9. Die Ausnahme 28 (E, S) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„- UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „UN 0503 AIRBAG-
GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER“
durch die Wörter „UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN,
PYROTECHNISCH“ ersetzt.
- 16 -
c) In Nummer 7 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30.
Juni 2027“ ersetzt.
10. In der Ausnahme 31 (S) Nummer 3 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die
Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen“ gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Kapitels“ die Angabe „3.3,“
eingefügt.
3. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Deutschen Industrie- und
Handelskammertag“ ersetzt.
- 17 - Drucksache 112/21
Artikel 4
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 112/21
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1
und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und
im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der
Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der
Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für
Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung
mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht III. Teil 1. Abschnitt unter der Gebührennummer
wird die Angabe „311.1 bis 312.2“ durch die Angabe „311.1 bis 312.1“
ersetzt.
b) Die Gebührennummer 225.8 in der Spalte „Gebührentatbestand“ wird
wie folgt gefasst:
„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers
oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz
6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226
berechnet.“
c) Die Gebührennummer 312.1 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Gebührennummer „312.2“ wird die Gebührennummer
„312.1“.
- 18 -
e) Die Gebührennummer 616.6 in der Spalte „Gebührentatbestand“ wird
wie folgt gefasst:
„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers
oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz
6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617
berechnet.“
f) In der Gebührennummer 703 Buchstaben a und b in der Spalte
„Gebührentatbestand“ wird jeweils die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2“
durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.
g) In der Gebührennummer 737 in der Spalte „Gebührentatbestand“ wird die
Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1“
ersetzt.
3. In Anlage 2 in der Inhaltsübersicht I. Teil unter der Gebührennummer wird die
Angabe „001 bis 004“ durch die Angabe „001 bis 006“ ersetzt.
4. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Gebührennummer 002 wird aufgehoben.
- 19 - Drucksache 112/21
b) Die Gebührennummer 003 wird die Gebührennummer 002.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der
Drucksache 112/21
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 6 Satz 2] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar
2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 25 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den…………….
- 20 -
_______________________________________________
Der Bundesminister für
Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Allgemeiner Teil
Begründung
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Artikel 1:
Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 für internationale
Beförderungen völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (28.
ADR-, 22. RID- und 8. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht für
innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen (Artikel 1 GGVSEB, § 1
Absatz 3) übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den
Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt. Außerdem dient diese
Verordnung der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/1833 der
Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1) in nationales Recht.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Änderungen der GGVSEB,
insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten, sowie Folgeänderungen in der
GGAV, der GbV und der GGKostV in Kraft gesetzt.
III. Alternativen
Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale
Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
- 21 - Drucksache 112/21
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union (der Richtlinie
2008/68/EG) und den völkerrechtlichen Verträgen (dem ADR/RID/ADN) vereinbar.
Drucksache 112/21
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dieser Verordnung werden keine Verwaltungsverfahren beeinflusst.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen
Entwicklung. Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das
nationale Recht umzusetzen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1 entsteht kein berechenbarer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es
entstehen keine Sach- und Anschaffungskosten.
Mit dieser Verordnung werden keine Informationspflichten neu eingeführt.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund
Durch die Verlagerung einer Zuständigkeit von der BAM (§ 8) und dem EBA (§ 15)
auf die Benannten Stellen (§ 12) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Durch die Zuweisung von Zuständigkeiten an diverse Behörden entsteht kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
- 22 -
Länder (inklusive Kommunen)
Die Länder und Kommunen sind von dieser Verordnung geringfügig betroffen.
5. Weitere Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen.
Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
daraus nicht ergeben.
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung
unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
VI. Befristung
Eine Befristung dieser Verordnung kommt nicht in Betracht, da das internationale
Recht (ADR/RID/ADN) einem zweijährigen Änderungszyklus unterliegt, der jedoch
nicht alle Regelungen dieser Verordnung betrifft.
B. Besonderer Teil – zu den Einzelbestimmungen
Artikel 1 (GGVSEB):
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 an die Begriffsbestimmung in
Abschnitt 1.2.1 des RID angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a
und Nummer 3 Buchstabe a)
In § 1 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Europäischen“ gestrichen, weil diese
Änderung des Titels des ADR zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Auf der ADR-
Vertragsstaatenkonferenz am 13. Mai 2019 wurde die Änderung des Titels des ADR
beschlossen. Diese beruht auf einem Vorschlag Portugals während der 104. Sitzung
(15.-17. Mai 2018) der WP. 15. Siehe hierzu: auch ECE/TRANS/ADR/CONF/2019/3
und ECE/TRANS/ADR/CONF/2019/4.
- 23 - Drucksache 112/21
Drucksache 112/21
Die Fundstellen der letzten Änderungsverordnungen zum ADR, RID und ADN
werden aktualisiert und eine Folgeänderung zur Streichung der Nummer 1 in der
Anlage 2 vorgenommen.
Zu Nummer 3 (§ 2 Nummer 7)
Folgeänderung zur Streichung der Nummer 1 in der Anlage 2.
Zu Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)
Redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 des RID.
Zu Nummer 5 (§ 6 Nummer 3 und neue Nummer 7)
In Nummer 3 erfolgt eine redaktionelle Korrektur (Zahlendreher).
Mit der neuen Nummer 7 erfolgt eine vorsorgliche Zuweisung der Zuständigkeit an
das BMVI wie bei Nummer 6. Die Klassifikationsgesellschaften verfügen über eigene
Vorschriften, sodass auf absehbare Zeit keine Vorschriften der zuständigen Behörde
erforderlich werden.
Zu Nummer 6 (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 6)
In Nummer 1 Buchstabe h wird die bisherige Zuständigkeit der BAM für die
Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten
und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 gestrichen und
mit dem geänderten Wortlaut des Absatzes 6.8.2.1.23 ADR/RID 2021 auf die
Benannten Stelle nach § 12 übertragen.
In Nummer 6 erfolgt eine redaktionelle Korrektur einer Fundstelle aus dem
ADR/RID/ADN 2019.
- 24 -
Zu Nummer 7 (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5)
Mit dem ADR/RID 2021 wird in Absatz 6.8.2.1.23 der bisherige Wortlaut ersetzt durch
die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungsoder
Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb
eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung
zusätzlicher Prüfungen für eine Prüfstelle. Dies sind in Deutschland die Benannten
Stellen in § 12. Deshalb ist Nummer 3 entsprechend zu ändern.
In Nummer 4 werden nicht vorgeschriebene informelle Änderungen von ADR-
Zulassungsbescheinigungen ergänzt. Änderungen bzw. Ergänzungen in Feld 11 der
ADR-Zulassungsbescheinigungen (insbesondere Eintrag der nächsten Tankprüfung)
sollen auch von den Benannten Stellen für Tanks vorgenommen werden können.
In Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID werden 2021 die Ventile gestrichen. Nummer 5 ist
entsprechend zu ändern.
Zu Nummer 8 (§ 14 Absatz 5)
Bei allgemein bekannten Verordnungen reicht der Zitiername aus. Daraus wird
ersichtlich, dass nur die jeweils aktuelle Fassung der Bezugsnorm herangezogen
werden soll. Absatz 5 wird an den geltenden § 29 der StVZO angepasst.
Das Zitat der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird aktualisiert und ein
gleitender Verweis wird aufgenommen.
Zu Nummer 9 (§ 15 Absatz 1 Nummer 8 und 9)
In Absatz 1 Nummer 8 wird die bisherige Zuständigkeit des EBA für die Anerkennung
der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die
Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 gestrichen und mit dem
geänderten Wortlaut des Absatzes 6.8.2.1.23 ADR/RID 2021 auf die Benannten
Stelle nach § 12 übertragen.
In Absatz 1 Nummer 9 werden Fundstellen korrigiert, da diese Änderungen im
ADR/RID 2021 erfolgen.
Zu Nummer 10 (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und
12)
In Absatz 1 Nummer 1 wird eine im ADN formal bisher fehlende Übergangsvorschrift
(Zuständigkeit nach Absatz 1.6.7.2.2.2) eingefügt.
- 25 - Drucksache 112/21
Drucksache 112/21
Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen, weil die Zuständigkeit mit dem ADN 2021
entfällt.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und 12 wird jeweils eine Fundstelle redaktionell
korrigiert.
Zu Nummer 11 (§ 17 neuer Absatz 3)
Mit dem neuen Absatz 3 hat der Auftraggeber des Absenders dafür zu sorgen, dass
dem Absender die erforderlichen Informationen bei Beförderungen unter
Temperaturkontrolle zur Verfügung gestellt werden. Mit dem ADR/ADN 2019 wurden
die Vorschriften für Beförderungen unter Temperaturkontrolle neu gefasst. Die
erforderlichen Folgeänderungen in der GGVSEB werden mit dieser Verordnung
vorgenommen.
Zu Nummer 12 (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 4 neue Nummer 3)
Mit der neuen Nummer 2 in Absatz 2 hat der Absender im Straßenverkehr dafür zu
sorgen, dass dem Beförderer die erforderlichen Informationen bei Beförderungen
unter Temperaturkontrolle zur Verfügung gestellt werden. Mit dem ADR 2019 wurden
die Vorschriften für Beförderungen unter Temperaturkontrolle neu gefasst. Die
erforderlichen Folgeänderungen in der GGVSEB werden mit dieser Verordnung
vorgenommen.
Mit der neuen Nummer 3 in Absatz 4 hat der Absender in der Binnenschifffahrt dafür
zu sorgen, dass dem Beförderer die erforderlichen Informationen bei Beförderungen
unter Temperaturkontrolle zur Verfügung gestellt werden. Mit dem ADN 2019 wurden
die Vorschriften für Beförderungen unter Temperaturkontrolle neu gefasst. Die
erforderlichen Folgeänderungen in der GGVSEB werden mit dieser Verordnung
vorgenommen.
Zu Nummer 13 (§ 19 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 8, Absatz 4
neue Nummer 4 und 5 Buchstabe a)
Im ADR/RID/ADN 2021 wird die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) in die
Regelung des Absatzes 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN einbezogen. Dies ist in Absatz 1
Nummer 6 ebenfalls zu ergänzen.
- 26 -
Mit dem RID 2021 wird das Kennzeichen nach Kapitel 3.4 in Absatz 1.1.4.4.3 RID
eingefügt. Daraus folgt die Änderung in Absatz 3 Nummer 8.
Mit der neuen Nummer 4 in Absatz 4 hat der Beförderer in der Binnenschifffahrt dafür
zu sorgen, dass dem Schiffsführer die erforderlichen Informationen bei
Beförderungen unter Temperaturkontrolle zur Verfügung gestellt werden. Mit dem
ADN 2019 wurden die Vorschriften für Beförderungen unter Temperaturkontrolle neu
gefasst. Die erforderlichen Folgeänderungen in der GGVSEB werden mit dieser
Verordnung vorgenommen.
In Nummer 5 Buchstabe a erfolgt die Folgeänderung zur neuen Nummer 4.
Zu Nummer 14 (§ 21 Absatz 2 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 5)
In Absatz 2 Nummer 6 fehlt derzeit der Unterabschnitt 4.2.1.2 und der Unterabschnitt
4.2.4.3, der sich auf UN-MEGC bezieht, ist fälschlich den ortsbeweglichen Tanks
zugeordnet (Keine Folgeänderung in § 37 erforderlich.).
In Absatz 3 Nummer 5 fehlt derzeit der Unterabschnitt 4.2.1.2 und der Unterabschnitt
4.2.4.3, der sich auf UN-MEGC bezieht, ist fälschlich den ortsbeweglichen Tanks
zugeordnet (Keine Folgeänderung in § 37 erforderlich.).
Zu Nummer 15 (§ 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b)
Abschnitt 5.1.5 wurde in 2019 neu aufgenommen. In den umfangreichen Regelungen
dieses Abschnittes ist nur in Absatz 5.1.5.4.1 eine Pflicht enthalten, die sich
tatsächlich auf eine Kennzeichnung bezieht.
Zu Nummer 16 (§ 23 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6)
In Nummer 2 werden Fundstellen ergänzt bzw. korrigiert und damit konkret die
Pflichten dem Befüller zugeordnet.
In Nummer 4 wird durch die Streichung des Wortes „ortsbeweglichen“ der Bezug auf
alle Tanks hergestellt und es wird eine Fundstelle ergänzt.
- 27 - Drucksache 112/21
Drucksache 112/21
In Nummer 6 werden fehlende Fundstellen ergänzt und damit konkret die Pflichten
dem Befüller zugeordnet sowie jeweils das Wort „höchstzulässigen“ durch das Wort
„zulässigen“ ersetzt. Folgeänderung von Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe e
ADR/RID 2021.
Zu Nummer 17 (§ 24 Nummer 1)
In die Pflicht nach Nummer 1 waren bisher nicht die Verwendungsvorschriften nach
den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3 und dem Absatz 4.3.2.3.2
einbezogen.
Zu Nummer 18 (§ 27 Absatz 1 Einleitungssatzteil und Absatz 6 Nummer 2)
Mit dem ADR/RID/ADN 2021 wird Unterabschnitt 1.8.5.1 um den Entlader ergänzt.
Dies ist auch im Einleitungssatzteil des § 27 Absatz 1 zu übernehmen.
In Absatz 6 Nummer 2 ist die Beförderung von Trockeneis in Fahrzeugen/Wagen zu
ergänzen, weil mit dem ADR/RID/ADN 2021 diese Ergänzung in Absatz 5.5.3.2.4
hinsichtlich der Unterweisung vorgenommen wird.
Zu Nummer 19 (§ 28 Nummer 3)
In Nummer 3 wird jeweils das Wort „höchstzulässigen“ durch das Wort „zulässigen“
ersetzt. Folgeänderung von Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe e ADR 2021.
Zu Nummer 20 (§ 29 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und neue Nummer 2)
Absatz 1 enthält in Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 ADR bauliche Anforderungen, die
der Fahrzeugführer nicht erfüllen kann, diese Anforderungen werden deshalb beim
Fahrzeugführer ausgenommen.
Mit dem ADR 2019 wurden die Vorschriften für Beförderungen unter
Temperaturkontrolle neu gefasst. Die erforderlichen Folgeänderungen in § 29 Absatz
2 Nummer 1 und in der neuen Nummer 2 werden mit dieser Verordnung
vorgenommen.
- 28 -
Zu Nummer 21 (§ 31 Überschrift und Einleitungssatzteil)
Redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung des RID.
Zu Nummer 22 (§ 33 Nummer 6)
In Nummer 6 werden zusätzlich die Methoden zur Temperaturkontrolle
ausgenommen, weil der Schiffsführer keinen Einfluss auf die Auswahl der Methoden
zur Temperaturkontrolle hat.
Zu Nummer 23 (§ 35 Absatz 4 und 5)
In Absatz 4 wird ein neuer Satz 3 aufgenommen, um die Möglichkeit des Widerrufs,
der Befristung und der Aufnahme von Auflagen für die genannten Bescheinigungen
zu ermöglichen. Der Wortlaut ist an § 8 Absatz 2 angelehnt.
In Absatz 5 wird der Begriff „Bescheinigung“ einheitlich verwendet (redaktionelle
Anpassung).
Zu Nummer 24 (§ 35c Absatz 3 neue Nummern 3 und 4 und Absatz 4)
§ 35c Absatz 3 Nummer 3 wird auf die Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20
Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte ADR beschränkt und werden die
Tankcontainer, Aufsetztanks und Saug-Druck-Tanks für Abfälle in eine neue Nummer
4 verschoben. Entsprechend ist § 35c Absatz 4 auf die Tanks nach Absatz 3
Nummer 1 bis 3 zu beziehen.
Zu Nummer 25 (§ 37 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 7, 8 und 16)
In Absatz 1 Nummer 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die
Begriffsbestimmung des RID.
In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e werden die Wörter „zugelassen und geeignet“
viermal gestrichen, da § 18 Absatz 1 Nummer 5 bereits auf die Zulassung und
Geeignetheit abstellt.
Absatz 1 Nummer 3, 4, 7, 8 und 16 enthalten die jeweiligen Folgeänderungen zu den
geänderten Pflichten.
- 29 - Drucksache 112/21
Drucksache 112/21
Zu Nummer 26 (§ 38 Absatz 1)
In Absatz 1 ist die Übergangsbestimmung an die Übergangsvorschrift in
Unterabschnitt 1.6.1.1 des ADR/RID/ADN anzupassen.
Zu Nummer 27 (Anlage 2 Nummer 1)
Die nationalen Regelungen in der Anlage 2 Nummer 1 zu den polyhalogenierten
Dibenzodioxinen und -furanen der Klasse 6.1 werden aufgehoben. Hinsichtlich der
Klassifizierung erfolgt somit eine Angleichung an die Bestimmungen des
ADR/RID/ADN. Das Beförderungsverbot für polyhalogenierte Dibenzodioxine und -
furane nach Gliederungsnummer 1.1 erforderte zudem eine Ausnahmeregelung, um
notwendige Beförderungen trotzdem durchführen zu können. Daher wird gleichzeitig
auch in der GGAV die Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit
polyhalogenierten Dibenzodioxinen und –furanen aufgehoben.
Zu Nummer 28 (Anlage 3 Nummer 4.3 und 4.7)
Es erfolgt eine Konkretisierung in Bezug auf den Betreiber der Tiegel.
Artikel 2 (GGAV):
Zu Nummer 1, 2 und 5 (Abkürzungsverzeichnis, Inhaltsverzeichnis und
Ausnahme 19 (B, E, S))
In der Erklärung der verwendeten Abkürzungen der Anlage zur GGAV wird das Wort
„Europäisches“ gestrichen, weil diese Änderung des Titels des ADR zum 1. Januar
2021 in Kraft tritt.
- 30 -
In der GGAV wird die Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit
polyhalogenierten Dibenzodioxinen und –furanen aufgehoben. Die Ausnahme kann
entfallen, da die nationalen Regelungen in der GGVSEB Anlage 2 Nummer 1 zu den
polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen der Klasse 6.1 aufgehoben werden.
Zudem wird auf Antrag von Deutschland mit dem neuen Absatz 2.1.3.4.3 eine
Regelung in das ADR/RID/ADN 2021 aufgenommen, die eine Zuordnung von
gebrauchten Geräten, die zusätzlich mit Stoffen der Klasse 6.1, VG I oder II
kontaminiert sind, zu den UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 ermöglicht. Für
polychlorierte Biphenyle (PCB), polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte
Terphenyle und halogenierte Monomethyldiphenylmethane der UN-Nummern 2315,
3151, 3152 und 3432 ist die P 906 die einschlägige Verpackungsanweisung. Die
Verpackungsmöglichkeiten nach P 906 werden insbesondere für
Abfallbeförderungen benötigt, da immer noch entsprechende Geräte aus Industrie
und Haushalt zur Entsorgung anfallen.
Durch den Wegfall der Ausnahme 19 sind auch das Abkürzungsverzeichnis und das
Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 3 (Ausnahme 8 (B))
In Nummer 2.7 und Nummer 5 werden jeweils gleitende Verweise für die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung und die Fährenbetriebsverordnung
aufgenommen.
Zu Nummer 4 (Ausnahme 18 (S) Nummer 2.1 Satz 2 und Nummer 5)
In Nummer 2.1 Satz 2 werden aufgrund des geringen Gefährdungspotentials
ungereinigte leere Verpackungen von der restriktiven Regelung zur Befreiung vom
Beförderungspapier ausgenommen.
In Nummer 5 wird die Ausnahme 18 entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
2008/68/EG um sechs Jahre bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
Zu Nummer 6 (Ausnahme 20 (B, E, S) Nummer 2.3, 2.4 Abfallgruppen 3.3 und
9.4 und Nummer 6)
In Nummer 2.3 wird durch einen ergänzenden Satz klargestellt, dass für
Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 der Nachweis der ausreichenden
chemischen Verträglichkeit als erbracht gilt, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs
mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -
zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 bzw. 3H1 nachgewiesen wurde.
In Nummer 2.4 erfolgt in den Abfallgruppen 3.3 und 9.4 eine Folgeänderung zur
Streichung der Ausnahme 19.
- 31 - Drucksache 112/21
Drucksache 112/21
In Nummer 6 wird die Ausnahme 20 entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
2008/68/EG um sechs Jahre bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
Zu Nummer 7 (Ausnahme 21 (B, E, S) Nummer 5)
In Nummer 5 wird die Ausnahme 21 entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
2008/68/EG um sechs Jahre bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
Zu Nummer 8 (Ausnahme 24 (S) Nummer 5)
In Nummer 5 wird die Ausnahme 24 entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
2008/68/EG um sechs Jahre bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
Zu Nummer 9 (Ausnahme 28 (E, S) Nummer 1, Nummer 5 und Nummer 7)
In Nummer 1 und Nummer 5 wird die Benennung für UN-0503 redaktionell korrigiert.
In Nummer 7 wird die Ausnahme 28 entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
2008/68/EG um sechs Jahre bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
Zu Nummer 10 (Ausnahme 31 (S) Nummer 3)
In Nummer 3 wird die Ausnahme 31 entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
2008/68/EG um sechs Jahre bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
Artikel 3 (GbV):
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2)
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen“ gestrichen, weil diese Änderung des
Titels des ADR zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Nummer 6)
Bestimmte Sondervorschriften in Kapitel 3.3 befreien von der Anwendung des
ADR/RID/ADN/IMDG-Code, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt werden.
Diese Beförderungen werden in den Befreiungstatbestand des § 2 Absatz 1 Nummer
6 mit aufgenommen.
- 32 -
Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 5)
Das BMVI veröffentlicht keine Prüfungsfragen zur GbV. Die Prüfungsfragen werden
auf der Homepage des DIHK im Internet eingestellt.
Artikel 4 (GGKostV):
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3)
Redaktionelle Korrektur der Angaben zu § 8 GGVSEB und § 12 GGVSee in § 1
Absatz 3 GGKostV.
Zu Nummer 2 (Anlage 1, Inhaltsübersicht, Gebührennummer 225.8, 312.1,
616.6, 703 Buchstabe a und b und 737)
In der Inhaltsübersicht erfolgt die Folgeänderung zur Aufhebung der 312.1 und
Umnummerierung der 312.2 in 312.1.
Der Gebührentatbestand in den Gebührennummern 225.8 und 616.6 wird an den
Wortlaut des Absatzes 6.8.2.1.23 des ADR/RID 2021 angepasst.
Die Gebührennummer 312.1 kann gestrichen werden als Folgeänderung zu § 15
Absatz 1 Nummer 8 der GGVSEB.
Redaktionelle Korrektur einer Fundstelle in der Gebührennummer 703 und 737.
Zu Nummer 3 (Anlage 2 Inhaltsübersicht I. Teil)
Redaktionelle Korrektur einer Angabe zur Gebührennummer.
Zu Nummer 4 (Anlage 5 Gebührennummer 002)
Die Typzulassungen, die in Nummer 2 des § 16 Absatz 1 der GGVSEB genannt sind,
werden mit dem ADN 2021 gestrichen. Folglich kann in der GGKostV Anlage 5 der
Gebührentatbestand 002 ebenfalls gestrichen werden.
- 33 - Drucksache 112/21
Drucksache 112/21
Zu Artikel 5 (Bekanntmachungserlaubnis):
Das BMVI erhält die Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der
GGVSEB.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten):
- 34 -
Da die Änderungen im ADR/RID/ADN zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft
treten, werden auch die Änderungen in der GGVSEB zum 1. Januar 2021 in Kraft
gesetzt. Die Änderungen zu den Ordnungswidrigkeiten in der GGVSEB treten am
Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.