Gesetzentwurf der BundesregierungBundesrat Drucksache 161/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
Wi - AIS - K
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften wurde die Zulassungspflicht für einzelne Handwerke der Anlage B
Abschnitt 1 wieder eingeführt. Diese Änderungen erfordern weitere Anpassungen in der
Handwerksordnung und in anderen handwerksrechtlichen Vorschriften.
Im Übrigen sollen Entwicklungen im Handwerksrecht in der Handwerksordnung und anderen
handwerksrechtlichen Vorschriften nachvollzogen werden (Einführung der Doppik
durch die Kammern, aktuelle Bezeichnung von Gewerben, Erlass von Ausbildungs- und
Meisterprüfungsverordnungen).
Des Weiteren soll das Meisterprüfungsverfahren geändert werden. Das Prüfungswesen im
Bereich der Gesellenprüfungen des Handwerks wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung
und Stärkung der beruflichen Bildung flexibilisiert. Dieser Modernisierung lag eine
grundsätzliche Analyse betreffend den Stand und die Bedarfe im Prüfungswesen im
Handwerk zugrunde, die im Bereich der Meisterprüfung gleichfalls gilt: Die praktischen,
zeitlichen und rechtlichen Anforderungen an qualitativ hochwertige und rechtsbeständige
Prüfungen und damit an die ehrenamtlich tätigen Prüfenden sind in den letzten Jahren
gewachsen. Zugleich fällt es den organisatorisch verantwortlichen Stellen immer schwerer,
ehrenamtliche Prüfende zu gewinnen und zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht
auch im Meisterprüfungswesen Modernisierungsbedarf: die Flexibilität für die Prüfenden
zu erhöhen und so das Ehrenamt zu stärken sowie zugleich rechtsbeständige und hochwertige
Prüfungen sicherzustellen.
Angesichts der zurückgehenden Tarifbindung im Handwerk sollen zudem die Aufgabe der
Innungen und ihrer Innungsverbände im Bereich des Tarifgeschehens stärker als bisher
betont und das entsprechende Bewusstsein der Mitglieder und Organe in den Innungen
verbessert werden.
B. Lösung
Durch den Gesetzentwurf werden notwendige Folgeänderungen der Neufassung der Anlagen
A und B der Handwerksordnung in handwerksrechtlichen Vorschriften vorgenommen.
Fristablauf: 26.03.21
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 161/21 -2-
Entwicklungen im Handwerksrecht werden nachvollzogen, insbesondere indem in der
Handwerksordnung Begriffe zum Buchführungsverfahren und in den Anlagen A und B
angepasst werden und bestehende Vorschriften in der Handwerksordnung und anderen
handwerksrechtlichen Vorschriften ergänzt werden.
Zudem werden die Änderungen im Prüfungswesen für Gesellenprüfungen durch das Gesetz
zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung auch im Meisterprüfungsverfahrensrecht
nachvollzogen.
Schließlich soll im Gesetz die Bedeutung der Innung und ihrer Innungsverbände als Tarifvertragspartner
stärker hervorgehoben werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch strukturelle Umstellungen im Prüfungswesen zusätzlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt bis zu 490 000 Euro pro Jahr, davon bis
zu 3 000 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten. So müssen etwa Meisterprüfungsausschüsse
unter Mithilfe der Handwerkskammern zusätzlich mindestens alle fünf
Jahre prüfende Personen berufen, was einen jährlichen Aufwand in Höhe von bis zu 32
000 Euro erzeugt. Die fortlaufend erforderliche Bildung von Prüfungskommissionen zur
Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erzeugt zudem einen jährlichen
Aufwand in Höhe von etwa 455 000 Euro.
Auf der anderen Seite verringert die Möglichkeit, Prüfungsleistungen von kleineren Prüfungskommissionen
abnehmen und bewerten zu lassen, den Erfüllungsaufwand aufgrund
von Zeitversäumnissen der Prüfenden um bis zu 9 111 000 Euro.
Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand somit um bis zu 8 621 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 161/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
Wi - AIS - K
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis
zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.03.21
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I, S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Drucksache 161/21
Drucksache 161/21
- 2 -
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks §§ 1 -
5b
Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle §§ 6 - 17
Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe §§ 18 - 20
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden §§ 21 - 24
Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit §§ 25 - 27d
Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse §§ 28 - 30
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 31 - 40a
Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung §§ 41 - 41a
Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung §§ 42 - 42o
Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung §§ 42p -
42v
Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss §§ 43 - 44b
Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk §§ 45 - 51
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen
Gewerbe §§ 51a - 51g
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 - 78
Zweiter Abschnitt: Innungsverbände §§ 79 - 85
Dritter Abschnitt: Kreishandwerkerschaften §§ 86 - 89
- 3 - Drucksache 161/21
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern §§ 90 - 116
Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 - 118a
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften §§ 119 - 124c
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 125 - 126
Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben
werden können Nr. 1 - 53
Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden können
Abschnitt 1 Nr. 1 - 56
Abschnitt 2 Nr. 1 - 57
Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der
Handwerkskammern
Erster Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuss §§ 1 - 2
Zweiter Abschnitt: Wahlbezirk § 3
Dritter Abschnitt: Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung § 4
Vierter Abschnitt: (weggefallen)
Fünfter Abschnitt: Wahlvorschläge §§ 7 - 11
Sechster Abschnitt: Wahl §§ 12 - 18
Siebenter Abschnitt: (weggefallen)
Achter Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung § 20
Neunter Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 - 22
Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins
Drucksache 161/21
Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis
der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes
und in der Lehrlingsrolle sowie in dem Verzeichnis der Sachverständigen
I. Handwerksrolle
II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes
III. Lehrlingsrolle
IV. Verzeichnis der Unternehmer
V. Verzeichnis der Sachverständigen“.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 50b“ durch die Angabe „§ 50c“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50a“ durch die Angabe „§ 50b“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt“ die Wörter „oder die nach § 6 Abs. 2 für
seine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist“ gestrichen.
5. In § 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 51e“ durch die Angabe „§ 51g“
ersetzt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften
und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung können berücksichtigt werden.“
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften
und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung können berücksichtigt werden.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Satz 1 und die“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 33
Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
7. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4 -
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskammer
oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 35 Satz 3
und 4“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Handwerkskammer“ die Wörter „oder durch
die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte
Handwerksinnung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskammer
oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung“ ersetzt.
8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „§ 50b Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50c Absatz 4“
ersetzt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Ablegung einzelner Teile“ durch die Wörter
„nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
1. die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die
Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk
belegt, und
2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen
Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen.
(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung
der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich
zu Grunde gelegt werden.
(1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit,
wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien
Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden
hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach §
30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Ablegung der Prüfungen“ durch die Wörter
„den Prüfungsleistungen“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden.“
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
- 5 - Drucksache 161/21
bb) Im neuen Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „zur Durchführung
der Meisterprüfungen“ eingefügt.
Drucksache 161/21
cc) Im neuen Satz 2 wird das Wort „hiermit“ durch die Wörter „mit der Errichtung“
ersetzt.
dd) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
ee) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Landesregierungen“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet
in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung;
die Gesellenvertreter können Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer
bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die
Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen
zu unterrichten
1. über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2. über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder
und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3. über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und
Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch
das Führen der laufenden Geschäfte.“
11. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder
sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Beisitzer muss
- 6 -
1. das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens
seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem
Handwerk
a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter
tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung
in die Handwerksrolle erfüllen.“
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Meisterprüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung
sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen
Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.
(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.“
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei
Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für
Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen
Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.“
12. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen
werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.
(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss
für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. Die Handwerkskammer
hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum
Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und
9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre
Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.“
13. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf
bestanden hat, für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer
von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk,
in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit
nachweisen.“
14. § 50 wird durch folgende §§ 50 und 50a ersetzt:
- 7 - Drucksache 161/21
„§ 50
Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die
Handwerkskammer.
§ 50a
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine
Drucksache 161/21
Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere
zu regeln
1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
2. die Durchführung der Prüfung,
3. die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
4. die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere
hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen
Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie
eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen
bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder
einer Prüfungskommission,
7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen
oder Prüfungsleistungen,
8. die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften
enthalten
1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie
2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Befugnis
nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch
macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren
regeln.“
15. Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b und 50c.
16. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 8 -
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse“
durch die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
durch“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Abnahme“ durch das Wort „Durchführung“ ersetzt.
b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des
§ 46 Absatzes 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt.“
17. § 51b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied
können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen
werden. Mitglieder und Stellvertreter werden für längstens fünf Jahre ernannt.
Mitglieder nach Absatz 5 und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der
Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vorschläge
der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung berücksichtigen können; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche
Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens
seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien
Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe
1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
2. das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.“
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Meisterprüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
d) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung
sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen
Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.
(7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.“
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds,
als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 7
entsprechend.“
18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt:
- 9 - Drucksache 161/21
Drucksache 161/21
„§ 51c
(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen
werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.
(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss
für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. Die Handwerkskammer
hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum
Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und
9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre
Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.
§ 51d
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine
Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere
zu regeln
1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
2. die Durchführung der Prüfung,
- 10 -
3. die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
4. die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere
hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen
Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie
eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen
bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder
einer Prüfungskommission,
7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen
oder Prüfungsleistungen,
8. die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften
enthalten
1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie
2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Befugnis
nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch
macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren
regeln.“
19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f.
20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2 wird die Angabe „§ 50b“ durch die
Angabe „§ 50c“ ersetzt.
21. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Interessen“ die Wörter „, wozu in
besonderem Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört,“ eingefügt.
22. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die Geschäfte“ die Wörter „Meisterprüfungsordnungen
für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und“ gestrichen.
bb) In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e“ durch die Angabe „50c, 51g“ ersetzt.
cc) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten
des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung
öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,“.
dd) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Der Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14. die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern
33 bis 37 der Anlage A.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich
an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen
Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.“
23. § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- 11 - Drucksache 161/21
Drucksache 161/21
„9. die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik
oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans
oder des Wirtschaftsplans,“.
b) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahresrechnung“ die Wörter „oder des Jahresabschlusses
mit Lagebricht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses“
eingefügt.
24. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haushaltsplans“ die Wörter „oder Wirtschaftsplans“,
nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „und Aufwendungen“
und nach dem Wort „Haushaltsplan“ die Wörter „oder Wirtschaftsplan“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechnungslegungsordnung“ die Wörter
„, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts“ eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der Jahresrechnung“ die Wörter „oder
des Jahresabschlusses“ und nach den Wörtern „die Jahresabrechnung“
die Wörter „oder der Jahresabschluss“ eingefügt.
dd) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer
5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 5,“ die Angabe „6,“ eingefügt.
25. In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 51d“ durch die Angabe „§ 51f“ ersetzt.
26. In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7“ durch die
Angabe „§ 50a oder § 51d“ ersetzt.
27. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des
Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften] nach § 22b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von Lehrlingen
(Auszubildenden) eines Handwerks geeignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis
53 aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1 und 2 weiterhin als fachlich geeignet.“
28. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- 12 -
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle der
Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für
eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder
sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile
sachdienlich ist; dabei kann, auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.“
29. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:
„§ 122a
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Bereich des Dritten Teils dieses
Gesetzes bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des elften auf
das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats] die am ... [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes] geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die vorgesehene Dauer der Berufung eines
Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meisterprüfungsausschusses
binnen des sich aus Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich seine Berufung
bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des letzten Tages des elften auf das Inkrafttreten
dieses Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats].
(2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes] errichtet ist, bleibt zur Abnahme und Bewertung
der bei ihm bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des
elften auf das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats] begonnenen
Teile einer Meisterprüfung weiter bestehen; insoweit sind für die Durchführung
der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften auch über den dort genannten
Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.
(3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes] errichtet ist, nimmt unbeschadet des Absatzes
2 für die Dauer der Berufung seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten dieses
Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats] die Aufgaben eines nach den am
... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden
Vorschriften zu errichtenden Meisterprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des
Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach Satz 1 befugt, bereits vor dem ...
[einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes
folgenden Kalendermonats] alle erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung
der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere
solche nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
50a oder § 51d.“
30. Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Personen, die bis zum Ablauf
des ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes]
eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden und vor dem …. [einsetzen: Angabe
des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des
zweiten auf die Verkündung folgenden Jahres] einen Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung
gestellt haben.“
31. In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
32. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
- 13 - Drucksache 161/21
a) In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Landund
Baumaschinenmechatroniker“ ersetzt.
Drucksache 161/21
b) In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein- und Terrazzohersteller“ durch die
Wörter „Werkstein- und Terrazzohersteller“ ersetzt.
33. Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker“ durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker“
ersetzt.
b) In Nummer 40 wird das Wort „Drucker“ durch die Wörter „Print- und Medientechnologen
(Drucker, Siebdrucker, Flexografen)“ ersetzt.
c) In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
d) In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 56 wird angefügt:
„56 Kosmetiker“.
34. In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort „Kosmetiker“ durch das Wort „entfällt“
ersetzt.
35. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Gewerbes“ werden die Wörter „und in“ durch das Wort „,in“
ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ werden die Wörter „sowie im Sachverständigenwesen“
eingefügt.
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- 14 -
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz
und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-
oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsinhabers, bei nicht
voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Geburtsname, Vorname,
Geschlecht des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz
2 oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind
auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten,
beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer, oder
Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die
für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;“.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Webseite“ durch das Wort „Internetpräsenz“
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz
und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-
oder Mobilfunktelefonnummer, der gesetzlichen Vertreter;“.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz
und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-
oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für
ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz
und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-
oder Mobilfunktelefonnummer, der Gesellschafter, Angaben über
eine Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht kommenden Angaben
nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Webseite“ durch das Wort „Internetpräsenz“
ersetzt.
bbb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
„b) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten,
beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer
oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des für die
technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich
haftenden Gesellschafters oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1
des Betriebsleiters Angaben über eine Vertretungsbefugnis und
die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1
Buchstabe e;
c) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten,
beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer
oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer Telefonnummer,
der übrigen Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis
und die für ihn in Betracht kommenden Angaben
nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
dd) Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- 15 - Drucksache 161/21
„e) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz
und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse,
Drucksache 161/21
- 16 -
Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer,
des Leiters des Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht kommenden
Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;“.
c) Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
d) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite,
Telefaxnummer oder Telefonnummer“ durch die Wörter „beispielsweise E-
Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse,
Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer“ durch die Wörter „beispielsweise
E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder
Mobilfunktelefonnummer“ ersetzt.
e) Folgender Abschnitt V wird angefügt:
„V
Über Personen, die von der Handwerkskammer als Sachverständige nach § 91
Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind,
sind folgende Daten zu verarbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der Bekanntmachung
und Vermittlung an Dritte zu nutzen:
a) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnanschrift
und elektronische Kontaktdaten - beispielsweise E-Mail-Adresse,
Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer;
b) das Handwerk oder die Handwerke sowie das handwerksähnliche Gewerbe
oder die handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine öffentliche Bestellung
und Vereidigung zum Sachverständigen besteht;
c) die Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich seiner besonderen
Sachkunde überprüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung;
d) der Zeitpunkt der Bestellung.“
Artikel 2
Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
§ 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 596, 604), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl.
I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- 17 - Drucksache 161/21
„Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes
Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die Gewerbe
Nummer 1 Maurer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dachdecker,
Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer,
Nummer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer, Nummer 9 Stuckateure,
Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger, Nummer 13
Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installateur
und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tischler,
Nummer 39 Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 43 Betonstein-
und Terrazzohersteller, Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilderund
Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung nur zur Ermöglichung
der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten ausüben.“
2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung“
die Wörter „nur zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten“
eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über verwandte Handwerke
Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968
(BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.
1314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9, Spalte 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter
„Land- und Baumaschinenmechatroniker“ ersetzt.
2. In Nummer 10, Spalte 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter
„Land- und Baumaschinenmechatroniker“ ersetzt.
3. Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17 bis 20 eingefügt:
„Nr. Spalte 1 Spalte 2
17 Glaser Glasveredler
18 Glasveredler Glaser
19 Maurer und Betonbauer Estrichleger
20 Tischler Parkettleger
Artikel 4
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge)“.
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 161/21
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie Geburtsdatum“ gestrichen.
2. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum
Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.“
Artikel 5
- 18 -
Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
In § 12 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2625), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Satz 1 “ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Handwerksordnung
in der vom [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am [Einsetzen: Angaben des Tages und Monats des Inkrafttretens
dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
- 19 - Drucksache 161/21
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften wurden die Anlagen A und B der Handwerksordnung neu gefasst.
Diese Änderungen erfordern weitere Anpassungen in der Handwerksordnung und in anderen
handwerksrechtlichen Vorschriften.
Im Übrigen gibt es aber auch weitere Entwicklungen im Handwerksrecht, die in der Handwerksordnung
und anderen handwerksrechtlichen Vorschriften noch nicht nachvollzogen
wurden bzw. klargestellt werden sollen (Einführung der Doppik durch die Kammern, aktuelle
Bezeichnung von Gewerben, Erlass von Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen,
Folgeänderungen) und die eine Anpassung erforderlich machen.
Zudem soll das Meisterprüfungsrecht geändert werden. Das Prüfungswesen im Bereich der
Gesellenprüfungen des Handwerks wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Modernisierung und
Stärkung der beruflichen Bildung flexibilisiert. Dieser Modernisierung lag eine grundsätzliche
Analyse betreffend den Stand und die Bedarfe im Prüfungswesen im Handwerk zugrunde,
die im Bereich der Meisterprüfung gleichfalls gilt: Die praktischen, zeitlichen und
rechtlichen Anforderungen an qualitativ hochwertige und rechtsbeständige Prüfungen und
damit an die ehrenamtlich tätigen Prüfenden sind in den letzten Jahren gewachsen; zugleich
fällt es den organisatorisch verantwortlichen Stellen immer schwerer, ehrenamtliche
Prüfende zu gewinnen und zu halten.
Geteilt wird auch die Analyse des vorgenannten Gesetzes, dass frühere Lösungsansätze
in Gesetz und Verordnung an ihre Grenzen stoßen. So sahen bisher das Gesellen- wie das
Meisterprüfungsrecht zur Entlastung der Prüfungsgremien vor, dass diese Gremien eine
beschränktere Zahl an Mitgliedern mit der Abnahme und Vorbewertung von Prüfungsleistungen
befassen konnten; die abschließende Bewertung, die Beschlüsse über Ergebnisse
und Noten sowie die Bescheidung der Prüflinge aber verblieben bei den Gremien. Dieses
„Berichterstatterprinzip“ führte jedoch in der Rechtspraxis teils zu Unsicherheiten. Es stellte
die Beständigkeit von Prüfungen insbesondere dann in Frage, wenn die Berichterstatter die
Gewinnung ihrer (Vor-)Ergebnisse unzureichend dokumentierten und das Gesamtgremium
diese (Vor-)Ergebnisse ungeprüft übernahm. Zudem löste es nicht die Probleme, vor die
das Gebot der Prüferkontinuität die Gesamtgremien stellte. Da die abschließende Bewertung
der Prüfungsleistungen innerhalb eines Prüfungsverfahrens jeweils durch das Gesamtgremium
erfolgte, bedrohte jeder Ausfall eines Mitglieds etwa aufgrund von Krankheit
im Laufe eines Prüfungsverfahrens dessen Beständigkeit.
Vor diesem Hintergrund besteht auch im Meisterprüfungswesen Modernisierungsbedarf.
Daher verfolgt dieses Gesetz das gleiche Ziel wie das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung
der beruflichen Bildung: die Flexibilität für die Prüfenden zu erhöhen und so das Ehrenamt
zu stärken sowie zugleich rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen zu ermöglichen.
Angesichts der zurückgehenden Tarifbindung im Handwerk soll die Bedeutung der Innung
und ihrer Innungsverbände als Tarifvertragspartner stärker betont werden.
Drucksache 161/21
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch den Gesetzentwurf werden notwendige Folgeänderungen der Neufassung der Anlagen
A und B der Handwerksordnung in handwerksrechtlichen Vorschriften vorgenommen
und weitere Entwicklungen im Handwerksrecht nachvollzogen.
Dazu werden Vorschriften der Handwerksordnung, des Übergangsgesetzes aus Anlaß des
Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften, der Verordnung über verwandte Handwerke sowie des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes
geändert.
Zudem werden die Änderungen im Prüfungswesen für Gesellenprüfungen durch das Gesetz
zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung auch im Meisterprüfungsrecht
nachvollzogen.
Schließlich sollen angesichts der zurückgehenden Tarifbindung im Handwerk die Rolle der
Innung und ihrer Innungsverbände als Tarifpartner im Gesetz stärker als bislang hervorgehoben
werden.
III. Alternativen
Keine.
Insbesondere erfordern die Herausforderungen im Prüfungswesen eine Anpassung der
prüfungsrechtlichen Regelungen. Sonstige Maßnahmen können diesen für sich genommen
nicht zielgerichtet begegnen. Mit der fortschreitenden Technisierung und Spezialisierung in
vielen Handwerken geht die Behandlung zunehmend vertiefter Detailkenntnisse und -fertigkeiten
in Prüfungen einher. Zudem haben sich die gerichtlichen Anforderungen an Prüfungen
erhöht. In der Konsequenz verlangt das Ehrenamt den Prüfenden immer mehr ab
neben ihren sonstigen Verpflichtungen in Berufs- und Privatleben. Angesichts dessen genügt
es nicht, dass die Handwerksorganisationen sich weiter stark um die Gewinnung und
Bindung ehrenamtlich Prüfender bemühen. Es verspricht mehr Erfolg, den Rahmen auszudifferenzieren,
den das Prüfungsrecht für dieses Ehrenamt steckt. Die Anpassungen in der
Prüfungsstruktur erlauben es, den zeitlichen und fachlichen Aufgabenzuschnitt ehrenamtlicher
Verpflichtungen individueller auszugestalten als bisher. Das bietet den Handwerksorganisationen
die Chance, Personen als Prüfende zu gewinnen, die Zeit und Bereitschaft zu
einer enger umgrenzten ehrenamtlichen Tätigkeit mitbringen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
- 20 -
Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen der Handwerksordnung, des Übergangsgesetzes
aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, der Verordnung über verwandte Handwerke sowie
des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Für das Schornsteinfegerhandwerksgesetz zudem
auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes (Luftreinhaltung).
Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz
auf dem Gebiet nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 dann zu, wenn und soweit eine
bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich
ist. Eine solche bundesgesetzliche Regelung der genannten Gebiete des Handwerksrechts
ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Eine Regelung durch den Landesgesetzgeber würde zu erheblichen Nachteilen für
die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht
hingenommen werden können. Regelungen im Handwerksrecht müssen bundesweit einheitlich
gelten. Andernfalls wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen
gleicher Sachverhalte Wettbewerbsverzerrungen und Schranken für die länderübergreifende
Wirtschaftstätigkeit im Handwerk zur Folge hätten. Die bundesgesetzliche
Regelung ist insoweit auch zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen des Akkreditierungsstellengesetzes
ergibt sich ebenfalls aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der
Wirtschaft). Bei der im Akkreditierungsstellengesetzes vorgesehenen Änderung handelt es
sich um eine rechtstechnische Änderung aus rechtsförmlichen Erwägungen. Eine bundesgesetzliche
Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit ist insoweit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Neustrukturierung des Meisterprüfungswesens erlaubt den effizienteren Einsatz prüfender
Personen, was den Verwaltungsaufwand für die Kammern reduziert. Ansonsten
sieht der Entwurf keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 21 - Drucksache 161/21
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 4
(Hochwertige Bildung), SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) und
SDG 10 (Weniger Ungleichheiten) im Einklang.
Die wieder eingeführte Zulassungspflicht verbessert die Ausbildungsleistung der neuen zulassungspflichtigen
Handwerke. Mit der Wiedereinführung der Zulassungspflicht wird sich
die Anzahl an Meisterbetrieben deutlich erhöhen und auch eine Steigerung der Ausbildungsleistung
einhergehen. Das Ausbildungsniveau wird ansteigen, wenn das Erlernen der
Ausübung der betroffenen Handwerke durch die Vermittlung des Fachwissens und der Erfahrung
eines Meisters erfolgt. Der Gesetzentwurf trägt somit zur Erreichung der Ziele im
Bereich Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, da
meistergeführte Betriebe über ein höheres Kapital verfügen, aus mehr Mitarbeitern bestehen,
eine längere Verweildauer am Markt haben und weniger insolvenzgefährdet sind.
Durch diese Betriebsstrukturen sowie die Steigerung der Ausbildungsleistung und des Ausbildungsniveaus
wird sich auch die Integration und Ausbildung von ausländischen Fachkräften
in Deutschland verbessern. Somit trägt das Regelungsvorhaben auch zur Erreichung
der Ziele im Bereich Gleiche Bildungschancen (Indikator 10.1) der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
bei.
Drucksache 161/21
Ferner trägt das Gesetzesvorhaben durch die Flexibilisierung des Meisterprüfungswesens
zur Erreichung der Ziele im Bereich Bildung (Indikator 4.1) der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
bei. In der Wirtschaft besteht ein hoher Bedarf an fachlich und beruflich hochwertig
qualifiziertem Personal, der angesichts der demographischen Entwicklung künftig
weiter zunehmen wird. Um diesen wachsenden Bedarf an Fachkräften nachhaltig zu sichern,
wird die Attraktivität der beruflichen Bildung weiter gesteigert. Insoweit stützt der
Gesetzesentwurf die Bestrebungen, die bereits das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung
der beruflichen Bildung verfolgt hat. Gerade der Meistertitel eröffnet handwerklich
Ausgebildeten interessante Entwicklungsperspektiven und trägt somit erheblich zur Attraktivität
dieses Bildungsbereichs bei. Entsprechend wichtig ist es, das Prüfungswesen in diesem
Bereich auch für die ehrenamtlichen Prüfenden attraktiv auszugestalten und so zukunftsfähig
zu machen.
Behinderungen etwaiger Nachhaltigkeitsziele oder Zielkonflikte zwischen verschiedenen
Nachhaltigkeitszielen durch das Regelungsvorhaben wurden nicht festgestellt.
3. Demographische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf enthält notwendige Folgeänderungen zum Vierten Gesetz zur Änderung
der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, technische Anpassungen
der handwerkrechtlichen Vorschriften an Änderungen und Entwicklungen in der
handwerksrechtlichen Praxis sowie Anpassungen im Meisterprüfungswesen. Der Gesetzentwurf
hat daher keine Demographischen Auswirkungen.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Erfüllungsaufwand
- 22 -
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung verringert sich der Erfüllungswand um insgesamt bis zu 8 621 000 Euro.
Die Strukturumstellung im Prüfungswesen bringt zwar fortlaufend Erfüllungswand mit sich.
Zukünftig müssen spätestens alle fünf Jahre neben den Mitgliedern und Stellvertretern der
Meisterprüfungsausschüsse nach §§ 48a, 51c prüfende Personen berufen werden. Hiermit
befasst sind die Meisterprüfungsausschüsse, deren ehrenamtlich tätige Mitglieder zusätzlichen
Zeitaufwand haben, und Geschäftsstellen der Handwerkskammern, deren Angestellte
entlohnt werden. Geht man von bundesweit etwa 1 500 Meisterprüfungsausschüssen aus
und berücksichtigt, dass diese zukünftig nur noch vierköpfig besetzt sind, entsteht ein jährlicher
geschätzter Erfüllungsaufwand in Höhe von bis zu 32 000 Euro. Hinzu tritt ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 3 000 Euro jährlich aus Bürokratiekosten aus
Informationspflichten bei den Handwerkskammern. Die Kammern haben zukünftig jeweils
intern ihre Gesellenvertreter der Vollversammlung sowie die in ihrem Bezirk bestehenden
Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung einzubinden, wenn sie Vorschläge für die Mitglieder und Stellvertreter
der geschätzten 1 500 Meisterprüfungsausschüsse sowie für prüfende Personen
erstellen. Auch diese Verpflichtung bindet Personal in den Geschäftsstellen der Handwerkskammern.
Zudem müssen die vierköpfig besetzten Meisterprüfungsausschüsse nach §§
48a, 51c zukünftig fortlaufend Prüfungskommissionen bilden und ihnen die Abnahme und
Bewertung einzelner Prüfungsleistungen zuweisen – eine organisatorische Tätigkeit, bei
der sie von den Geschäftsstellen der Handwerkskammern unterstützt werden. Der zeitliche
Umfang dieser Tätigkeit ist abhängig vom Typ der Prüfungsleistung, für die eine Zuweisung
zu erfolgen hat. Die Zuweisung schriftlicher Gruppenprüfungen erfordert je Prüfling weniger
Aufwand als die mündlicher Einzelprüfungen oder individueller Vorstellungen des
Meisterprüfungsprojekts. Bei den ungefähr 22 000 Meisterprüfungen pro Jahr dürfte für die
Zuweisung der vier jeweils selbständigen Prüfungsteile insgesamt jedoch ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von etwa 455 000 Euro entstehen.
Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand wird mehr als kompensiert durch die hierdurch mögliche
Flexibilisierung des Meisterprüfungswesens. Zukünftig können mindestens zweiköpfig
zu besetzende Prüfungskommissionen die einzelnen Prüfungsleistungen in den vier Teilen
einer Meisterprüfung abnehmen und abschließend bewerten; die Meisterprüfungsausschüsse
werden insofern entlastet. Demgegenüber hat die bisherige Rechtslage nur eine
beschränkte Übertragung der Abnahme und Vorbewertung von Prüfungsleistungen auf kleinere,
regelmäßig dreiköpfig zu besetzende Prüfungsgremien als den Meisterprüfungsausschuss
zugelassen. Legt man den einzelnen Prüfungstypen den Zeitaufwand zugrunde, der
die Prüfenden bei deren Abnahme und Bewertung jeweils trifft, und setzt diese Aufwände
nach ihrer Häufigkeit in ein Verhältnis, lässt sich der durchschnittliche Zeitaufwand je Prüfendem
je selbständigem Prüfungsteil ermitteln. Hierdurch lässt sich die zu erreichende
Aufwandsersparnis abbilden. Ausgehend von den genannten 22 000 Meisterprüfungen pro
Jahr, verringert sich der wirtschaftliche Aufwand in Form von Zeitversäumnissen bei den
Prüfenden um bis zu 9 111 000 Euro.
6. Weitere Kosten
Keine.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die
Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Es ergaben sich keine Hinweise auf
eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.
VII. Befristung; Evaluierung
- 23 - Drucksache 161/21
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine Befristung
nicht vorgesehen. Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung der Anlagen
A und B der Handwerksordnung durch das Vierte Gesetze zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften sowie um technische Anpassungen
von Begrifflichkeiten und Ergänzungen hinsichtlich verschiedener Entwicklungen in der
handwerksrechtlichen Praxis.
Ein Ziel des Gesetzes ist es, die Flexibilität für Prüfende zu erhöhen und so das Ehrenamt
zu stärken sowie zugleich rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen zu ermöglichen.
Ob dieses Ziel vorangetrieben wurde, soll durch die Bundesregierung im Zusammenhang
mit der Evaluierung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften überprüft werden. Dabei
werden insbesondere die Entwicklung der Zahlen an ehrenamtlich Prüfenden und die
Rechtsbeständigkeit der Prüfungen betrachtet werden, wozu statistisches Wissen und Erfahrungswissen
der Handwerksorganisationen herangezogen werden soll. Eine darüberhinausgehende
Evaluierung ist nicht erforderlich.
Drucksache 161/21
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Handwerksordnung)
Zu Nummer 1
(Inhaltsverzeichnis)
Das Inhaltsverzeichnis wird neugefasst aufgrund zahlreicher Änderungen der Handwerksordnung
durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung.
Zu Nummer 2
(§ 7)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 15.
Zu Nummer 3
(§ 9)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 15.
Zu Nummer 4
(§ 16)
Der Verweis auf § 6 Absatz 2 bezieht sich auf § 6 der Handwerksordnung in der Fassung
vom 24. September 1998. § 6 Absatz 2 HwO regelte die Zuständigkeit der Handwerkskammer
für die Eintragung eines selbständigen Handwerkers in die Handwerksrolle, der im Inland
keine gewerbliche Niederlassung unterhält. Dieser Absatz wurde aber zum 1.1.2004
aufgehoben. Regelungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz regelt derzeit die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 16.
März 2016. Die Zuständigkeit der Handwerkskammer ergibt sich nun aus den allgemeinen
Vorschriften, §§ 7, 90 Absatz 2 HwO. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk
die Niederlassung liegt bzw. in deren Bezirk der selbständige Betrieb des Handwerks als
stehendes Gewerbe erstmalig begonnen werden soll. Der Verweis auf § 6 Absatz 2 ist daher
zu streichen.
Zu Nummer 5
(§ 22b)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 20.
Zu Nummer 6
(§ 34)
Zu Buchstabe a
- 24 -
In Absatz 4 stellt der neue Satz 3 die Berufung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer für
die handwerklichen Prüfungsausschüsse der Gesellenprüfungen auf eine breitere Basis.
Es ist zunehmend schwierig, für dieses Amt interessierte Gesellinnen und Gesellen zu gewinnen
und auch zu halten. Anders als im Ausbildungsbereich des Berufsbildungsgesetzes,
sind im Handwerk die Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bisher nicht verbindlich eingebunden
in die Berufungsverfahren für die Prüfungsausschüsse. Vielmehr agieren an deren
Stelle die Gesellenvertreter in der Vollversammlung, deren Mehrheit über die Besetzungsvorschläge
für Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer befindet.
Um leichter ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer zu gewinnen und zu halten, sollen zukünftig
auch die Gewerkschaften und die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung ein Vorschlagsrecht zur Prüferbenennung
erhalten. Deren Vorschläge können die Gesellenvertreter berücksichtigen. In der Folge sind
zukünftig auch die genannten Organisationen nach Absatz 8 zu unterrichten.
Zu Buchstabe b
Ebenso wie die Handwerkskammern (Buchstabe a), haben auch die Innungen zunehmend
Schwierigkeiten, für ihre Gesellenprüfungsausschüsse ehrenamtliche Prüfer zu gewinnen.
Daher bindet der neue Satz 2 auch bei Bildung der von Innungen errichteten Gesellenprüfungsausschüssen
die Gewerkschaften und die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung zukünftig ein. Auch für diese Prüfungsausschüsse
erhalten die genannten Organisationen ein Vorschlagsrecht zur Prüferbenennung
– Vorschläge, die der Gesellenausschuss bei seiner Wahl berücksichtigen
kann.
Zu Buchstabe c
Absatz 6 Satz 2 nimmt zukünftig auch Bezug auf Satz 1. Dies entspricht der Regelungslage
in § 40 Absatz 3 Satz 6 des Berufsbildungsgesetzes. Anlass für eine Differenzierung besteht
nicht.
Zu Buchstabe d
Absatz 8 Satz 2 regelt die Unterrichtungspflichten der Kammern und Innungen. Entsprechend
hat sich der Verweis „im Fall des“ auf § 33 Absatz 1 Satz 3 zu beziehen.
Zu Nummer 7
(§ 35a)
- 25 - Drucksache 161/21
In § 35a werden einige Formulierungen im Kontext der gegebenen Handwerksorganisation
zielgerichteter formuliert.
So treten in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 an die Stelle der Wörter „zuständige Stelle“
die Wörter „Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung“.
Die bisherige Formulierung entsprach der des Berufsbildungsgesetzes (vgl. dort
etwa § 42), war aber ein Fremdkörper in der Handwerksordnung. Dieses Gesetz stellt jeweils
auf die Handwerkskammern und – soweit ermächtigt – die Handwerksinnungen ab.
In Absatz 2 Satz 2 wird der Verweis auf § 35 präziser gefasst. Entsprechend anwendbar
sind demnach nur die Sätze 3 und 4 des § 35 für Abstimmungen in den Prüferdelegationen.
Schließlich umfasst der Verweis schon § 35 Satz 1 nicht, welcher die Wahl eines Vorsitzenden
vorsieht. In der Konsequenz kann dessen Stimme auch nicht den Ausschlag geben bei
Stimmgleichheit.
In Absatz 2 Satz 3 werden neben den Handwerkskammern ausdrücklich auch die Handwerksinnungen
erwähnt. Denn ausweislich § 34 Absatz 5 berufen nicht nur Handwerkskammern
weitere Prüfende, sondern auch Handwerksinnungen. In der Konsequenz sind
sie auch in § 35a Absatz 2 Satz 3 zu erwähnen.
Drucksache 161/21
Zu Nummer 8
(§ 40a)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 15.
Zu Nummer 9
(§ 46)
Zu Buchstabe a
Absatz 1 wird um spezifischere Regelungen zur Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung
in den Absätzen 1a bis 1c ergänzt. Die Kernforderung des Absatzes 1 Satz 1
bleibt dabei unverändert erhalten: Jede gesetzliche Befreiung setzt stets das Ablegen einer
vergleichbaren Prüfung voraus. Damit kommt der Vergleichbarkeit entscheidende Bedeutung
zu; entsprechend sorgfältig ist sie von den befassten Stellen zu prüfen. Um den befassten
Stellen den rechtssicheren Umgang mit diesem Kriterium zu erleichtern, gibt ihnen
das Gesetz klare bundeseinheitliche Vorgaben an die Hand.
In Entsprechung zu Absatz 2 wird in den Absätzen 1 und 3 das Wort „Ablegung“ gestrichen.
Die sonstigen Änderungen sind sprachlicher Natur.
Zu Buchstabe b
Absatz 1a erläutert, welche spezifischen Voraussetzungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht
an die befreiende Prüfung zu stellen sind. Und Absatz 1b stellt klar: Ein und dieselbe
Prüfungsleistung innerhalb einer Prüfung darf nicht mehrfach in Ansatz gebracht werden,
wenn über die Befreiung von mehreren Teilen der Meisterprüfung entschieden wird. Je
nach Inhalt und Umfang der befreienden Prüfung ist es durchaus denkbar, dass deren Ablegung
Relevanz hat für die Befreiung von unterschiedlichen Teilen einer Meisterprüfung.
Die einzelnen in der befreienden Prüfung abverlangten Prüfungsleistungen aber dürfen
nicht mehrfach in Anrechnung gebracht werden. Die bisher in Absatz 1 Satz 2 stehende
Regelung für Befreiungen von den Teilen III und IV findet sich nun in Absatz 1c. Dessen
Satz 2 bezieht nun ausdrücklich auch Prüfungen ein, die auf Basis der § 22b Absatz 4
dieses Gesetzes oder § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes stehen.
Zu Buchstabe c
In Entsprechung zu Absatz 2 wird in den Absätzen 1 und 3 das Wort „Ablegung“ gestrichen.
Absatz 3 wird begrifflich auf „Prüfungsleistungen“ bezogen. Die einzelnen erwähnten Prüfungsbereiche,
Prüfungsfächer und Handlungsfelder werden in einer oder mehrerer solcher
Prüfungsleistungen abgeprüft. Von deren Erbringung werden die Prüflinge somit befreit. Die
sonstigen Änderungen sind sprachlicher Natur.
Zu Buchstabe d
Der neue Absatz 5 verweist ergänzend auf die Ermächtigung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie in § 50a Absatz 1 Satz 1, konkretisierende Vorgaben zur Befreiung
in einer Rechtsverordnung zu erlassen. Das stellt klar, dass die gesetzlichen Vorgaben in
§ 46 im Zusammenhang zu lesen sind mit den weiteren Vorgaben dieser Rechtsverordnung
etwa zu Befreiungsanträgen oder zur Befreiung bei Wiederholungsversuchen. Die sonstigen
Änderungen sind sprachlicher Natur.
Zu Nummer 10
(§ 47)
- 26 -
- 27 - Drucksache 161/21
Das Prüfungswesen im Bereich der Gesellenprüfungen des Handwerks wurde zuletzt mit
dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung flexibilisiert. Dieser
Modernisierung lag eine grundsätzliche Analyse betreffend den Stand und die Bedarfe im
Prüfungswesen im Handwerk zugrunde, die im Bereich der Meisterprüfung gleichfalls gilt:
Die praktischen, zeitlichen und rechtlichen Anforderungen an qualitativ hochwertige und
rechtsbeständige Prüfungen und damit an die ehrenamtlich tätigen Prüfenden sind in den
letzten Jahren gewachsen; zugleich fällt es den organisatorisch verantwortlichen Stellen
immer schwerer, ehrenamtliche Prüfende zu gewinnen und zu halten.
Geteilt wird auch die Analyse des vorgenannten Gesetzes, dass frühere Lösungsansätze
in Gesetz und Verordnung an ihre Grenzen stoßen. So sahen bisher das Gesellen- wie das
Meisterprüfungsrecht zur Entlastung der Prüfungsgremien vor, dass diese Gremien eine
beschränktere Zahl von Mitgliedern mit der Abnahme und Vorbewertung von Prüfungsleistungen
befassen konnten; die abschließende Bewertung, die Beschlüsse über Ergebnisse
und Noten sowie die Bescheidung der Prüflinge aber verblieben bei den Gremien. Dieses
„Berichterstatterprinzip“ führte jedoch in der Rechtspraxis teils zu Unsicherheiten. Es stellte
die Beständigkeit von Prüfungen insbesondere dann in Frage, wenn die Berichterstatter die
Gewinnung ihrer (Vor-)Ergebnisse unzureichend dokumentierten und das Gesamtgremium
diese (Vor-)Ergebnisse ungeprüft übernahm. Zudem löste es nicht die Probleme, vor die
das Gebot der Prüferkontinuität die Gesamtgremien stellte. Da die abschließende Bewertung
der Prüfungsleistungen innerhalb eines Prüfungsverfahrens jeweils durch das Gesamtgremium
erfolgte, bedrohte jeder Ausfall eines Mitglieds etwa aufgrund von Krankheit
im Laufe eines Prüfungsverfahrens dessen Beständigkeit.
Vor diesem Hintergrund besteht auch im Meisterprüfungswesen Modernisierungsbedarf.
Daher verfolgt dieses Gesetz das gleiche Ziel wie das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung
der beruflichen Bildung: die Flexibilität für die Prüfenden zu erhöhen und so das Ehrenamt
zu stärken sowie zugleich rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen zu ermöglichen.
Dies kommt organisierenden Stellen, ehrenamtlichen Prüfenden und Prüflingen
gleichermaßen zugute.
Zu diesem Zwecke wird für Meisterprüfungen eine Regelung geschaffen, die in ihren Ansätzen
den neuen Regelungen im Gesellenbereich entspricht. Auch dem Kollegialorgan
Meisterprüfungsausschuss, dem formal einzigen Prüfungsgremium derzeitiger Rechtslage,
wird ein weiterer Gremientyp zur Seite gestellt. Zukünftig sollen Gremien dieses neuen Typs
selbständig bewertbare Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten können.
Und es soll möglich sein, diese Gremien mit anderen und weniger Personen zu besetzen
als den Meisterprüfungsausschuss.
Zugleich hat die neue Regelung aber auch die historisch gewachsene Eigenständigkeit des
Meisterprüfungswesens gegenüber dem der Gesellenprüfung zu achten. So wird nur der
Meisterprüfungsausschuss im Bereich zulassungspflichtiger Handwerke als staatliche Prüfungsbehörde
tätig. Und die Meisterprüfungsausschüsse werden anhand anderer Vorgaben
besetzt als die Prüfungsausschüsse für Gesellenprüfungen. Zudem gibt die Handwerksordnung
selbst zwar grundsätzlich die Zahl der Mitglieder und deren Qualifizierungserfordernisse
vor. Aber bereits heute werden entscheidende Detailregelungen hierzu erst
in der auf Grundlage des bisherigen § 50 Absatz 2 der Handwerksordnung erlassenen
Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) getroffen. Diese Verordnung regelt
spezifisch bezogen auf unterschiedliche Typen von Prüfungsleistungen, welche fachlichen
Qualifikationen an die Personen zu stellen sind, die diese Prüfungen abnehmen und (vor-
)bewerten. Angesichts solcher gewachsenen Unterschiede folgt die neue Regelung im
Meisterprüfungswesen teils eigenständigen Strukturen gegenüber dem Gesellenbereich.
Die wesentlichen Vorgaben an das neu gestaltete Prüfungswesen trifft auch hier die Handwerksordnung
selbst. Hierfür steht exemplarisch § 48a, der die Abnahme und abschließende
Bewertung einzelner Prüfungsleistungen vom Meisterprüfungsausschuss zu bildenden
Prüfungskommissionen zuweist. Die detailliertere Ausgestaltung bleibt grundsätzlich
Drucksache 161/21
wie bisher der MPVerfVO vorbehalten. Ihr setzt zukünftig die konkreter gefasste Verordnungsermächtigung
in § 50a allerdings einen präzisierten gesetzgeberischen Rahmen.
Zu Buchstabe a
Als Folgeänderung zur Aufnahme des § 48a wird in Absatz 1 der Satz 1 gestrichen. Die
Einfügung in Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass trotz der Änderungen der Prüfungsstruktur
durch § 48a die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Meisterprüfungen bei den
Meisterprüfungsausschüssen als staatlichen Prüfungsbehörden verbleibt. Bei den sonstigen
Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Buchstabe b
- 28 -
Wie im Bereich der Gesellenprüfungen will die Neufassung auch im Meisterprüfungsbereich
die Gewinnung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungsausschüsse erleichtern.
Zu diesem Zwecke legt sie das Vorschlagswesen für die Besetzung dieser Posten
verbindlich fest und stellt dieses auf eine breite Basis. Bereits bisher unterbreitet gemäß §
47 Absatz 2 die Handwerkskammer der höheren Verwaltungsbehörde Vorschläge für die
Mitglieder und Stellvertreter, die in die Meisterprüfungsausschüsse berufen werden. An diesem
Vorschlagswesen wird festgehalten. Der neu eingefügte Satz 2 legt aber fest, dass
innerhalb der Handwerkskammern die Gesellenvertreter der Vollversammlung über Vorschläge
für die Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befinden. Hierbei
verlangt Satz 2 keinen Beschluss der Vollversammlung. Es muss sich nur eine „Mehrheit
der Gesellenvertreter der Vollversammlung“ für bestimmte Vorschläge aussprechen. Die
Organe der Handwerkskammer sind daher nicht gezwungen, für die Beteiligung der Gesellenvertreter
eine Vollversammlung einzuberufen. Deren Einfluss kann auch auf anderem
Wege – etwa durch ein schriftliches Umlaufverfahren – gewahrt werden. Einer unnötigen
Bürokratisierung wird so vorgebeugt. Weiter regelt der neue Satz 2, dass die Gesellenvertreter
ihrerseits Vorschläge der im Bezirk der jeweiligen Handwerkskammer bestehenden
Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung berücksichtigen können. Um einen für die Gesellenvertreter
sowie die genannten Organisationen transparenten Berufungsablauf zu gewährleisten, fordert
Satz 3 zudem in Anlehnung an § 34 Absatz 8, dass die Handwerkskammern sie als
Vorschlagsberechtigte unterrichten über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen,
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter
und darüber, welche Personen auf die Vorschläge hin berufen worden sind. Zwar berufen
die Handwerkskammern die Mitglieder und Stellvertreter anders als im Regelungsbereich
der Ausbildung (§ 34 Absatz 8) nicht selbst. Doch werden sie ihrerseits von den höheren
Verwaltungsbehörden aufgefordert, Vorschläge einzureichen, (§ 47 Absatz 2 Satz 1)
und sind sie für die Meisterprüfungsausschüsse geschäftsführend tätig (§ 47 Absatz 3).
Daher verfügen die Handwerkskammern über alle notwendigen Informationen, um ihren
Unterrichtungspflichten nach Satz 3 zu genügen.
Auf diesem Wege vollzieht die Neufassung die Rechtslage entsprechend nach, die sie mit
Einbindung der Gewerkschaften im Bereich der Gesellenprüfungen schafft. Dabei wird auch
im Bereich zulassungspflichtiger Handwerke das Vorschlagswesen über die Handwerkskammern
kanalisiert – und nicht etwa den höheren Verwaltungsbehörden eine gespaltene
Beteiligung aufgegeben. Die Handwerkskammern besetzen bereits bisher die Meisterprüfungsausschüsse
für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe. Zudem
unterbreiten sie zukünftig für die Besetzung von Prüfungskommissionen Vorschläge.
Dabei haben sie jeweils die Gesellenvertreter und vorgenannten Organisationen einzubinden.
Sie sind somit in alle Besetzungen von prüfungsrelevanten Gremien eingebunden. Da
ist es verfahrensökonomisch sinnvoll, ihnen einheitlich für sämtliche Konstellationen aufzuerlegen,
die genannten Stellen bei Besetzung der Gremien mit Gesellenvertretern einzubinden.
Zu Buchstabe c
In Folge des § 48a verändern sich zudem die Aufgaben der Meisterprüfungsausschüsse.
Sie haben für eine verantwortliche Planung der Prüfungstermine künftig etwa prüfende Personen
zu berufen, haben Prüfungskommissionen zu bilden und haben diesen Kommissionen
einzelne Prüfungstermine zuzuweisen. Um diesen organisatorischen Aufgaben im
praktischen Alltag gerecht werden zu können, sind sie zumindest genauso stark wie bisher
angewiesen auf Unterstützung durch die (Geschäftsstellen der) jeweiligen Handwerkskammern
bei den laufenden Geschäften. Um dies zu unterstreichen, wurde die bisher in § 47
Absatz 2 Satz 2 verortete Regelung in einen eigenständigen Absatz 3 ausgelagert und neu
gefasst. Die Neuformulierung arbeitet klarer als bisher heraus, dass die Geschäftsführung
durch die Geschäftsstellen unter Verantwortung der Meisterprüfungsausschüsse erfolgt.
Der Umfang der Pflichten der Handwerkskammern zur Geschäftsführung wird hierdurch
nicht beschränkt. Entsprechend bleibt § 91 Absatz 1 Nummer 6 insofern unverändert.
Zu Nummer 11
(§ 48)
- 29 - Drucksache 161/21
§ 48a weist die Abnahme und abschließende Bewertung einzelner Prüfungsleistungen zukünftig
vom Meisterprüfungsausschuss zu bildenden Prüfungskommissionen zu. Der Meisterprüfungsausschuss
nimmt nicht mehr selbst Prüfungen ab, sondern übernimmt verstärkt
organisatorische Gesamtverantwortung. In Konsequenz dieser Aufgabenverschiebung
werden in § 48 die Vorgaben für dessen Besetzung angepasst.
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter geben nunmehr der neu gefasste Absatz 1 und
der neu eingeführte Absatz 7 vor. Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, senkt die Zahl der Mitglieder
von bisher fünf auf vier ab. Diese Mitgliederzahl genügt, um eine fachlich und organisatorisch
verantwortliche Tätigkeit des Meisterprüfungsausschusses zu gewährleisten.
Die Absenkung reduziert den Personalaufwand. Zugleich ermöglicht sie eine stärkere Parität
innerhalb dieses Gremiums, was durch die Änderung in Absatz 3 erreicht wird. Um den
Charakter des Meisterprüfungsausschusses als Kollegialorgan zu unterstreichen, beschränkt
Absatz 7 die Zahl der Stellvertreter ausdrücklich auf höchstens zwei je Mitglied.
Die Meisterprüfungsausschüsse nehmen selbst keine Prüfungen mehr ab. Folglich lässt
sich eine höhere Anzahl an Stellvertretern auch nicht unter Verweis darauf rechtfertigen,
dass bei Verhinderung mehrerer Mitglieder das Prüfungsgeschehen aufrecht zu erhalten
sei. Für die Erfüllung der verbleibenden Aufgaben genügt die vorgesehene Zahl an Stellvertretern
regelmäßig. Nur in Ausnahmefällen kann eine längere Verhinderung einzelner
Mitglieder oder Stellvertreter das Kollegialorgan handlungsunfähig machen. Bei solchen
Sachverhalten hat die höhere Verwaltungsbehörde aber gemäß Absatz 6 in Verbindung mit
§ 34 Absatz 6 das Recht, die betroffene Person nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten
abzuberufen und durch eine andere Person zu ersetzen. Die höhere Verwaltungsbehörde
hat hier nach pflichtgemäßem Ermessen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zu entscheiden. Sie richtet ihre Entscheidung, ob sie abberuft oder ersetzt, am Zweck
der Regelung aus, das den Meisterprüfungsausschüssen überantwortete Prüfungswesen
funktionsfähig zu halten. Details zum Ablauf dieses Verfahrens können etwa durch Erlasse
rechtssicher und einheitlich vorgegeben werden.
Absatz 3 setzt die Verkleinerung des Gremiums in Absatz 1 Satz 1 um. Statt bisher zwei ist
nur noch ein Beisitzer vorgesehen, der das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss
errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreibt
und in diesem Handwerk die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht
zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt oder der mindestens seit einem Jahr in dem zulassungspflichtigen
Handwerk als Betriebsleiter tätig ist und in seiner Person die Voraussetzungen
für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Damit sind im Meisterprüfungsausschuss
zukünftig regelmäßig je ein Arbeitgeber- und ein Gesellenvertreter „vom Fach“ vertreten.
Dies trägt dem Paritätsgedanken stärker als bisher Rechnung. Zwar kommt diesem
Drucksache 161/21
Aspekt im Meisterprüfungswesen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Gesellenprüfungswesen.
Doch kann auch hier die verhältnismäßig stärkere Gewichtung der Gesellenperspektive
zukünftig dabei helfen, die fachliche Qualität und vor allem die Akzeptanz des Prüfungsgeschehens
zu sichern.
Die sonstigen Änderungen in den Absätzen 3 und 4 bringen keine inhaltlichen Änderungen
mit sich. In beiden Absätzen wird das Wort „erfolgreich“ eingefügt, um logisch den Gleichklang
zur Formulierung des § 46 Absatz 1 Satz 1 herzustellen. Die neue Strukturierung des
Absatzes 3 sowie der Einschub der Wörter „mindestens seit einem Jahr“ am Ende arbeitet
klarer als die bisherige Formulierung heraus, welche Anforderungen an Beisitzer nach § 48
Absatz 3 zu stellen sind.
Die textliche Neufassung des Absatzes 5 ist redaktioneller Natur. Wer die Meisterprüfung
in einem zulassungsfreien oder zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem anderen
handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat und regelmäßig ausbildet, ist als besonders
sachkundig im Sinne dieser „Soll“-Anforderung anzusehen.
Durch Aufnahme des § 34 Absatz 9a wird der Verweis in Absatz 6 auf diejenigen Regelungen
aus dem Bereich der Gesellenprüfung komplettiert, die auch für das Prüfungspersonal
der Meisterprüfungen gelten sollten. Nach der Neustrukturierung des § 34 durch das Gesetz
zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung überzeugt die Anwendung sowohl
der Entschädigungsregelung des § 34 Absatz 9 als auch der Freistellungsregelung des §
34 Absatz 9a. Eine Gleichbehandlung von Prüfungsausschüssen (und Prüferdelegationen)
einerseits und Meisterprüfungsausschüssen (und Prüfungskommissionen) andererseits ist
insofern geboten.
Der neue Absatz 7 bündelt nunmehr die Vorgaben zur Berufung von Stellvertretern. Je Mitglied
sind höchstens zwei Stellvertreter zu berufen. Das schließt nicht aus, dass ein Stellvertreter
als Ersatz für die Verhinderung unterschiedlicher Mitglieder berufen wird. Je nach
Ausfall könnte dieser also mal das eine Mitglied und mal das andere Mitglied vertreten. Satz
2 stellt aber klar, dass für Stellvertreter jeweils die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds
gelten, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Demnach müsste ein solcher
Stellvertreter den unterschiedlichen Anforderungen aller Mitglieder genügen, für deren Vertretung
er berufen wird. Satz 3 erklärt Absatz 6 für entsprechend anwendbar, über den auch
hier die Absätze 6 Satz 1, 9 und 9a des § 34 entsprechend greifen.
Zu Nummer 12
(§ 48a)
- 30 -
§ 48a Absatz 1 weist die Abnahme und abschließende Bewertung einzelner Prüfungsleistungen
Prüfungskommissionen zu. Diese bildet der Meisterprüfungsausschuss. Damit werden
drei strukturelle Grundentscheidungen für das zukünftige Meisterprüfungswesen getroffen:
- Diese Tätigkeiten obliegen nicht mehr originär dem Meisterprüfungsausschuss,
sondern stets einem davon getrennten neu eingeführten Gremium: der „Prüfungskommission“.
Damit unterscheidet sich das Meisterprüfungswesen hier von dem der Gesellenprüfung
mit ihren „Prüferdelegationen“. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat sich der Gesetzgeber
daher für eine eigenständige Terminologie entschieden. Zugleich stellt der Begriff der
„Prüfungskommission“ klar, dass Prüfungsleistungen stets durch eine Personenmehrheit
abzunehmen und zu bewerten sind, also durch mindestens zwei Prüfende. Damit trifft die
Handwerksordnung selbst die wesentliche gesetzgeberische Entscheidung, dass nicht einzelne
Prüfende isoliert Prüfungsleistungen abnehmen und bewerten dürfen.
- Jede Prüfungskommission nimmt diese Aufgaben grundsätzlich für einzelne Prüfungsleistungen
wahr – und nicht etwa zwingend für ganze Teile der Meisterprüfung oder
für sonstige Sinneinheiten.
- Eine Prüfungskommission bewertet die ihr zugewiesene Prüfungsleistung in einer
Weise abschließend, die auch den Meisterprüfungsausschuss als staatliche Prüfungsbehörde
bindet.
Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Meisterprüfungen aber verbleibt beim
Meisterprüfungsausschuss, der im Bereich zulassungspflichtiger Handwerke als staatliche
Prüfungsbehörde tätig ist. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 konkretisieren wesentliche
Aspekte dieser verstärkt organisatorischen Gesamtverantwortung.
- Nach Absatz 2 beruft der Meisterprüfungsausschuss selbst für die Dauer von jeweils
längstens fünf Jahren prüfende Personen, die in den Prüfungskommissionen Einsatz finden
können. Die höheren Verwaltungsbehörden sind hieran nicht beteiligt. Um diese Aufgabe
für die Meisterprüfungsausschüsse handhabbar auszugestalten, hat ihnen jeweils die
Handwerkskammer eine Liste mit Personenvorschlägen zu unterbreiten. Entsprechend §
47 Absatz 2 Satz 2 und 3 haben die Handwerkskammern auch vor Einreichung dieser Vorschläge
die Gesellenvertreter der Vollversammlung sowie die in ihrem Bezirk bestehenden
Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung zu beteiligen. Der Meisterprüfungsausschuss ist in seiner Berufungswahl
nicht auf die eingereichte Liste beschränkt.
- Absatz 3 regelt, dass prüfende Personen die Voraussetzungen für eine Ernennung
als Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen müssen. Zudem gelten für sie § 34
Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und Absatz 9a entsprechend. Zum einen haben demnach auch
prüfende Personen für ihre jeweilige ehrenamtliche Tätigkeit hinreichend fachlich qualifiziert
zu sein, sie sind hierfür angemessen zu entschädigen und gegebenenfalls freizustellen.
Zum anderen können sie aus wichtigem Grund abberufen werden – sofern hierfür Bedarf
besteht. Besteht doch daneben die Möglichkeit, sie zukünftig nicht mehr bei der Bildung
von Prüfungskommission heranzuziehen. Ferner stellt Absatz 3 klar, dass der Meisterprüfungsausschuss
auch seine eigenen Mitglieder und Stellvertreter als prüfende Personen
berufen und Prüfungskommissionen mit ihnen besetzen kann.
- Nach Absatz 1 Satz 2 bildet der Meisterprüfungsausschuss selbst, ohne Einbindung
der höheren Verwaltungsbehörde, für die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
jeweils eine Prüfungskommission und besetzt diese mit prüfenden Personen.
Dabei können einerseits für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungskommissionen gebildet
werden und andererseits für unterschiedliche Prüfungstermine prüfende Personen mehreren
Prüfungskommissionen zugeteilt werden. Diese Zuweisung der Abnahme und Bewertung
konkreter Prüfungsleistungen an konkrete Prüfungskommissionen erlaubt eine flexible
Gestaltung des Prüfungsgeschehens. Zugleich eröffnet sie den Meisterprüfungsausschüssen
die Chance, Personen als prüfende Personen zu gewinnen, die sich bisher angesichts
beschränkter Zeitbudgets und anderweitiger Verpflichtungen nicht ehrenamtlich engagiert
haben. Dies begünstigt das Ehrenamt im Prüfungswesen als wichtigen Pfeiler der handwerklichen
Aus- und Fortbildung insgesamt.
Zu Nummer 13
(§ 49)
- 31 - Drucksache 161/21
Zukünftig müssen junge Menschen, die eine zweijährige Berufsausbildung absolviert haben,
vor Zulassung zur Meisterprüfung mindestens ein Praxisjahr in dem zulassungspflichtigen
Handwerk nachweisen, in dem sie die Meisterprüfung ablegen wollen. Zwar stellt §
25 Absatz 1 Satz 2 klar: Sämtliche innerhalb eines Gewerbes anerkannten Ausbildungsberufe
– und damit auch zweijährige Ausbildungsberufe – schließen mit einer Gesellenprüfung
Drucksache 161/21
ab und bilden insofern vollwertige Gesellen aus. Gleichwohl ist es gerade im Bereich der
zulassungspflichtigen Berufe gerechtfertigt, in Fragen der Zulassung zur Meisterprüfung
nach der Ausbildungsdauer zu differenzieren. Hier soll im Interesse der Qualitätssicherung
verstärkt sichergestellt werden, dass Absolventen einer Gesellen- oder Abschlussprüfung
in einem Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von weniger als drei
Jahren sich nicht ohne hinreichende inhaltliche und praktische Vorerfahrung einer Meisterprüfung
unterziehen. Nicht zuletzt dient die obligatorische Praxiszeit dem Interesse der
Meisterprüfungsanwärterinnen und -anwärter, die im Falle des Nichtbestehens die mit der
Prüfungsvorbereitung und Prüfung verbundenen Kostenrisiken tragen und deren Chancen
auf ein erfolgreiches Durchlaufen der Meisterprüfung durch die Praxiszeit erhöht werden
sollen.
Zu Nummer 14
(§ 50)
§ 50 enthielt bisher neben Regelungen zur Kostentragung (Absatz 1 Satz 1) auch die Ermächtigung,
das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren durch
Rechtsverordnung beziehungsweise Kammerordnung zu regeln (Absatz 1 Satz 2 sowie
Absatz 2). Um deren eigenständige Bedeutung zu unterstreichen, wird die Ermächtigungsgrundlage
nach § 50a ausgelagert. Die Regelung zur Kostentragung verbleibt in § 50, wobei
das Wort „Abnahme“ durch das Wort „Durchführung“ ersetzt wird. In Bezug genommen wird
nicht nur die – inzwischen gemäß § 48a den Prüfungskommissionen zugewiesene – Abnahme
der Prüfung, sondern die gesamte Durchführung der Prüfung unter Verantwortung
des Meisterprüfungsausschusses.
(§ 50a)
- 32 -
Die heutige Rechtspraxis richtet ihre Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren
für Meisterprüfungen im zulassungspflichtigen wie im zulassungsfreien Bereich
an der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) aus. Diese Bedeutung der
MPVerfVO, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des
Bundesrates erlässt, bringt die geänderte Struktur des neuen § 50a zum Ausdruck. Das
Gesetz stellt die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zum Erlass der MPVerfVO in den Absätzen 1 und 2 voran und präzisiert diese –
auch im Hinblick auf die strukturellen Änderungen im Meisterprüfungswesen – inhaltlich
nochmals. Darüber hinaus verlangt § 50a Absatz 1 Satz 1 zukünftig ein Einvernehmen des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Erlass der MPVerfVO. Um dem Fortbildungscharakter
des Meisterprüfungswesens umfassend Rechnung zu tragen, wird insofern
die Rechtslage übernommen, die bereits bei den handwerkspezifischen Meisterprüfungsverordnungen
nach § 45 Absatz 1 gilt. Die Ermächtigung der Handwerkskammern zum Erlass
eigener Regelungen in diesem Bereich durch Satzung wird in Absatz 3 verlagert und
unter den ausdrücklichen Vorbehalt fehlender Regelung durch den Bundesverordnungsgeber
gestellt.
Absatz 1 Satz 2 legt in einem detaillierten Katalog fest, welche Inhalte das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie zwingend in einer Rechtsverordnung zum Zulassungsverfahren
und zum allgemeinen Prüfungsverfahren für Meisterprüfungen zu regeln hat. Damit
vollzieht der Gesetzgeber zum einen den Stand nach, auf dem sich die MPVerfVO bereits
heute auf Bundesebene befindet. Zum anderen legt er selbst die wesentlichen Mindestinhalte
und Grenzen fest, die der Verordnungsgeber bei Ausgestaltung der insbesondere
durch § 48a bedingten Neuerungen im Prüfungswesen im Detail zu achten hat. Insbesondere
die Nummern 4 bis 6 dieses Katalogs enthalten hierbei wichtige Aussagen zum Zusammenwirken
von Meisterprüfungsausschuss und Prüfungskommissionen:
- Nummer 4 fordert Regelungen in der MPVerfVO für die Bildung und Zusammensetzung
der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation
- 33 - Drucksache 161/21
und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder. Das Gesetz selbst gibt dabei in § 48a vor,
dass mit Prüfungskommissionen Personenmehrheiten prüfen und bewerten müssen. Und
§ 48 zeigt auf, dass die Prüfenden fachlich qualifiziert sein und Arbeitgeber- wie Gesellenseite
hinreichend repräsentieren sollen.
- Nummer 5 fordert Regelungen für die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der
Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen.
- Nummer 6 fordert Regelungen für die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich
der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage
eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung
von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die
Mitglieder einer Prüfungskommission.
Dass der Gesetzgeber hierzu in der gewählten Regelungstiefe Vorgaben macht, hat folgenden
Hintergrund: Über die vier Teile einer Meisterprüfung hinweg werden vielfältige Prüfungsleistungen
abgeprüft wie etwa das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch, eine
Situationsaufgabe oder schriftliche Prüfungen. Dass jede dieser Prüfungsleistungen eigenständigen
Rahmenbedingungen unterliegt, ist bei einer sachgerechten Ausgestaltung der
Regelungen zu deren Abnahme und Bewertung zu berücksichtigen. Deshalb enthält auch
die MPVerfVO in ihrer bisherigen Fassung ausdifferenzierte Vorgaben für die Abnahme und
Bewertung je nach Prüfungsleistung. Um dem Verordnungsgeber diese Möglichkeit zur
sachgerechten Differenzierung auch unter der neuen Prüfungsstruktur zu erhalten, sieht
der Gesetzgeber von weitergehenden einheitlichen Vorgaben zu den genannten Punkten
ab. Er zieht aber einen klaren Rahmen an Mindestinhalten und verpflichtet so den Verordnungsgeber,
rechtsklare Regelungen zu setzen, die den prüfungsrechtlichen Anforderungen
genügen und eine einheitliche und rechtsbeständige Prüfungspraxis der Meisterprüfungsausschüsse
gewährleisten. Nummer 6 bringt darüber hinaus zum Ausdruck, dass
auch das neue Strukturmodell diese Ausschüsse nicht zu reinen Organisationseinheiten
umgestaltet. Der Meisterprüfungsausschuss bleibt vielmehr über § 48a Absatz 2 hinaus
verantwortlich für die Durchführung der Meisterprüfungen. So kann ihm etwa die Aufgabe
übertragen werden, den von ihm gebildeten Prüfungskommissionen einheitliche Maßstäbe
für die abschließenden Bewertungen der Prüfungsleistungen vorzugeben und so eine einheitliche
Prüfungspraxis sicherzustellen.
Absatz 2 listet weitere Inhalte auf, die die MPVerfVO regeln kann aber nicht muss. Nach
Nummer 1 kann sie die Berufung der prüfenden Personen im Rahmen des § 48a Absatz 2
und 3 näher ausgestalten. Diese Befugnis lässt Konkretisierungen etwa zum Berufungsverfahren
zu. Das Gesetz stellt zugleich aber klar, dass solche Regelungen nicht im Widerspruch
zu den gesetzlichen Vorgaben in § 48a Absatz 2 und 3 stehen dürfen. Nach Absatz
2 Nummer 2 kann die MPVerfVO neben den zwingenden Vorgaben zum Nachteilsausgleich
für Menschen mit Behinderungen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9) Regelungen zum Nachteilsausgleich
bei Teilleistungsstörungen vorsehen. Mit diesem – etwa im Schulrecht etablierten
– Begriff der Teilleistungsstörung werden insbesondere Störungen wie Legasthenie o-
der Dyskalkulie erfasst. Bei der Entscheidung darüber, ob eine prüfungsrelevante Störung
vorliegt, kann Rückgriff genommen werden auf die von der Weltgesundheitsorganisation
herausgegebene „Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter
Gesundheitsprobleme“ (ICD, englisch: International Statistical Classification of Diseases
and Related Health Problems).
Absatz 3 stellt die Ermächtigung der Handwerkskammern zum Erlass eigener Regelungen
zum Zulassungsverfahren und zum allgemeinen Prüfungsverfahren für Meisterprüfungen
unter den ausdrücklichen Vorbehalt fehlender Regelung durch den Bundesverordnungsgeber.
Im verbleibenden Umfange können die Handwerkskammern mit Genehmigung der
obersten Landesbehörde Regelungen erlassen. Absatz 3 stellt klar, dass dies rechtstechnisch
durch Satzung zu erfolgen hat – ohne damit die ergänzende Verwendung des etablierten
Begriffes der Meisterprüfungsordnung in der Rechtspraxis auszuschließen.
Drucksache 161/21
Zu Nummer 15
(§ 50b und § 50c)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 14.
Zu Nummer 16
(§ 51a)
Es handelt sich um ein Folgeänderungen zur Anpassung der §§ 46 und 50. Absatz 4 bezieht
die Kostentragung auch im zulassungsfreien Bereich auf die Durchführung der Meisterprüfung.
Absatz 6 entspricht dem neu eingeführten § 46 Absatz 5 für den zulassungsfreien
Bereich. Die Ermächtigungsgrundlage für die MPVerfVO wird von Absatz 7 nach § 51d neu
verlagert.
Zu Nummer 17
(§ 51b)
Die Änderungen in Absatz 2 bis 7 sowie die Aufnahme des Absatzes 8 sind Folgeänderungen
zur Anpassung der § 47 Absatz 2 und 3 sowie § 48. Dabei überträgt der erste Halbsatz
in Absatz 2 Satz 3 die Regelung des § 47 Absatz 2 Satz 2 entsprechend in den zulassungsfreien
Bereich. Und der zweite Halbsatz stellt über den Verweis auf § 47 Absatz 2 Satz 3
klar, dass auch hier die Handwerkskammer ihre Gesellenvertreter der Vollversammlung
sowie die Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozialoder
berufspolitischer Zwecksetzung hinreichend informieren muss.
Zu Nummer 18
(§ 51c und § 51d)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufnahme des § 48a und des § 50a.
Zu Nummer 19
(§ 51e und § 51f)
Es handelt sich um regelungstechnische Folgeanpassungen zu Nummer 18.
Zu Nummer 20
(§ 51g)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu den Nummern 15 und
19.
Zu Nummer 21
(§ 52)
- 34 -
Durch den Einschub in § 52 Absatz 1 Satz 1 soll die Aufgabe der Innung, Verhandlungspartner
für den Abschluss von Tarifverträgen zu sein, stärker betont werden. Der Gesetzgeber
hat der Innung (und dem Innungsverband) die Tariffähigkeit bewusst verliehen, um
die strukturellen Voraussetzungen für den Abschluss von Tarifverträgen im Bereich des
Handwerks mit seinen regelmäßig kleinteiligen Strukturen zu fördern. In der Praxis zeigt
sich, dass die Innungen ihrer Aufgabe, Tarifverträge abzuschließen, in zunehmendem
Maße nicht mehr nachkommen; einige Innungen haben diese Aufgabe sogar aus ihrer Satzung
gestrichen. Durch die Ergänzung in § 52 Absatz 1 Satz 1 soll die Aufgabe der Innungen
im Bereich des Tarifgeschehens stärker als bisher betont und entsprechendes Bewusstsein
bei Mitgliedern und Organen geschaffen werden. Dabei wird durch die Wörter „in
besonderem Maße“ hervorgehoben, dass der Abschluss von Tarifverträgen im „gemeinsamen
gewerblichen Interesse“ der Innungsmitglieder liegt. Denn Tarifverträge führen zu gleichen
Arbeitsbedingungen im jeweiligen Geltungsbereich, wodurch ein fairer Wettbewerb
zwischen den Betrieben gefördert wird und diese zugleich vor innerbetrieblichen Konflikten
bewahrt werden.
Zu Nummer 22
(§ 91)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Neustrukturierung der §§ 50, 50a und 51d
(Nummern 11, 12 und 16). § 50a Absatz 1 und § 51d Absatz 1 weisen die Regelungsbefugnis
primär dem Bund zu, die dieser durch Erlass der MPVerfVO ausgeübt hat und unter
neuem Recht ausüben wird. § 50a Absatz 3 und § 51d Absatz 3 räumen den Handwerkskammern
eine „kann“ - Befugnis zum Erlass von Satzungen in Ergänzung dieser MPVerfVO
ein. Wegen der untergeordneten Bedeutung solcher Satzungen in der Rechtspraxis bedarf
es jedoch keines expliziten Hinweises auf diese Befugnis in § 91. § 91 zählt in Form von
Regelbeispielen („insbesondere“) schließlich nur rechtspraktisch besonders bedeutsame
Aufgaben der Handwerkskammern auf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu den Nummern 15 und
20.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Neufassung erfolgt eine Klarstellung, dass § 91 Absatz 1 Nummer 8 eine Zuständigkeitsregelung
für die Kammern darstellt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Bestellung
und Vereidigung nach den §§ 36, 36a der Gewerbeordnung zu erfolgen hat. Durch
den Wortlaut der Nummer 8 wird ebenfalls klargestellt, dass mit Blick auf Leistungen und
Tätigkeiten des Handwerks und deren Wertfeststellung eine ausschließliche Zuständigkeit
der Handwerkskammern für die öffentliche Bestellung von Sachständigen für den handwerklichen
Bereich besteht. Landesrechtliche Regelungen nach § 36 Absatz 3 Gewerbeordnung
sind somit ausgeschlossen. Ebenfalls wird durch die Neufassung klargestellt, dass
die handwerklichen Sachverständigen Gutachten zu den handwerklichen Leistungen und
Tätigkeiten machen, gleichermaßen im Zusammenhang mit diesen handwerklichen Leistungen
und Tätigkeiten ebenfalls auch Gutachten zu deren Wert erstellen können.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe ee.
Zu Doppelbuchstabe ee
- 35 - Drucksache 161/21
§ 340 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt die Zuständigkeit der Länder für die Bestimmung der
Stellen, die die Heilberufs- und Berufsausweise und die Komponenten zur Authentifizierung
von Leistungserbringerinstitutionen ausgeben sowie für die Bestimmung der Stellen, die
bestätigen, dass ein Leistungserbringer berechtigt ist, den jeweiligen Beruf auszuüben bzw.
Drucksache 161/21
eine Leistungserbringerinstitution berechtigt ist, eine Komponente zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen zu erhalten. Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten
in der Telematikinfrastruktur wurde für die Betriebe der Handwerke die Möglichkeit
geschaffen, zugunsten der Handwerksammern von der Bestimmung der Stellen
durch die Länder abzuweichen. § 340 Absatz 2 SGB V sieht dem entsprechend vor, dass
für Betriebe der Handwerke nach Nummer 33 bis 37 der Anlage A der Handwerksordnung
die Zuständigkeit auf die Handwerkskammern übertragen werden kann. Diese Übertragungsmöglichkeit
nach SGB V bedarf noch einer Anpassung des § 91 HwO, der die Aufgaben
der Handwerkskammern regelt. Zu diesem Zweck wurde die Nummer 14 in § 91
ergänzt.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 2b stellt klar, dass die Handwerkskammern sich zur Förderung der beruflichen
Bildung an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen
der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen können. Solche Beteiligungen
sind seit Jahren gelebte Praxis und im Interesse einer sachgerechten und praxisnahen Projektgestaltung.
Um keine Zweifel an der Berechtigung der Handwerkskammern zu solchen
Beteiligungen zu lassen, wird mit Absatz 2b eine ausdrückliche Regelung getroffen. Die
gewählte Formulierung „kann“ stellt die wünschenswerte Praxis auf eine noch rechtssicherere
Grundlage, ohne den Handwerkskammern eine Pflichtaufgabe aufzuerlegen.
Zu Nummer 23
(§ 105)
Zu Buchstabe a
Im Sinne der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sind die Begrifflichkeiten der Doppik
in den Wortlaut der Handwerksordnung aufzunehmen. Die Handwerksordnung enthält
keine Regelung, wonach den Handwerkskammern ein Buchführungsverfahren verbindlich
vorgegeben wird. Vielmehr besteht für die Handwerkskammer ein Wahlrecht bezüglich des
Buchführungsverfahrens. Jede Handwerkskammer kann sich zwischen dem Buchführungsverfahren
der Kameralistik oder der Doppik entscheiden. Die entsprechenden Regelungen
in der Handwerksordnung zur Satzung einer Handwerkskammer müssen daher in den Begrifflichkeiten
der Kameralistik und ebenso in der Doppik gefasst sein, um diesem Wahlrecht
Rechnung zu tragen. Insofern geht es hier nur um eine Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Es werden die Wörter „Jahresabschluss mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des
Jahresergebnisses“ als Begrifflichkeiten der Doppik ergänzt.
Zu Nummer 24
(§ 106)
Zu Buchstabe a
- 36 -
Im Sinne der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sind die Begrifflichkeiten der Doppik
in den Wortlaut der Handwerksordnung aufzunehmen. Die Handwerksordnung enthält
keine Regelung, wonach den Handwerkskammern ein Buchführungsverfahren verbindlich
vorgegeben wird. Vielmehr besteht für die Handwerkskammer ein Wahlrecht bezüglich des
Buchführungsverfahrens. Jede Handwerkskammer kann sich zwischen dem Buchführungsverfahren
der Kameralistik oder der Doppik entscheiden. Die entsprechenden Regelungen
in der Handwerksordnung zur Beschlussfassung der Vollversammlung müssen daher in
den Begrifflichkeiten der Kameralistik und ebenso in der Doppik gefasst sein, um diesem
Wahlrecht Rechnung zu tragen.
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Begriff „Wirtschaftsplan“ als Begrifflichkeit der Doppik wird ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Begriffe „Finanzordnung und Finanzstatut“ als Begrifflichkeiten der Doppik werden ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Der Begriff „Jahresabschluss“ als Begrifflichkeit der Doppik wird ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Bei der Anpassung des § 106 Absatz 1 Nummer 11 handelt es sich um eine rechtstechnische
Folgeanpassung zu den Nummern 14 und 18.
Zu Buchstabe b
Mit dieser Ergänzung der Veröffentlichungspflicht von Beschlüssen der Vollversammlung
wird erreicht, dass zukünftig auch die Haushalts-Kassen-Rechnungslegungsordnung bei
kameraler Buchführung oder das Finanzstatut bzw. die Finanzordnung bei doppischer
Buchführung durch die Kammer zu veröffentlichen ist.
Dies ist notwendig, da der Haushalts-Kassen-Rechnungslegungsordnung und dem Finanzstatut
bzw. der Finanzordnung Satzungsqualität zuzusprechen ist. Es werden darin grundsätzliche
Regelungen zur Aufstellung und zum Vollzug des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans
getroffen und letztlich auf dieser Grundlage die Beiträge festgesetzt. Im Sinne der
Bedeutung dieser Regelungen und im Hinblick auf die Transparenz für alle Kammermitglieder
ist daher eine Veröffentlichung geboten.
Zu Nummer 25
(§ 117)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 19.
Zu Nummer 26
(§ 119)
Es handelt sich um eine regelungstechnische Folgeanpassung zu Nummer 14, 16 und 18.
Zu Nummer 27
(§ 120)
- 37 - Drucksache 161/21
Mit den Änderungen soll Personen, die bisher ein Handwerk ausgebildet haben, dass mit
dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung wieder zulassungspflichtig geworden
ist, ermöglicht werden, auch weiterhin ohne einen erfolgreichen Antrag auf Zuerkennung
der fachlichen Ausbildungseignung ausbilden zu dürfen. Ein solcher Antrag würde
einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand beim Antragsteller und den Handwerkskammern
verursachen. Im Übrigen bleiben durch die Regelung auch laufende
Drucksache 161/21
Ausbildungsverhältnisse bei diesen betroffenen Ausbildern unberührt und können ohne Unterbrechung
weitergeführt werden.
Zu Nummer 28
(§ 122)
Zu Buchstabe a
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Sein Regelungszweck ist entfallen. Denn bereits mit Erlass
der Meisterprüfungsverfahrensverordnung auf Grundlage des bisherigen § 50 Absatz
2 endete die in Absatz 2 Satz 2 angeordnete Fortgeltung hergebrachter Meisterprüfungsvorschriften.
Zu Buchstabe b
In Absatz 5 wird eine neue Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie geschaffen, im Regelungsbereich der Absätze 2 bis 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung sachdienliche ergänzende Übergangsvorschriften
zu erlassen. Diese Absätze sahen bisher unmittelbar mit Inkrafttreten
neuer Ausbildungs- beziehungsweise Prüfungsregelungen einen harten Schnitt vor. Dies
verhinderte für die Altfälle, in denen bisher keine entsprechenden Regelungen erlassen
waren, den Erlass von Übergangsfristen für Auszubildende und Prüflinge, die sich in der
Ausbildung bzw. Prüfungsvorbereitung befanden. Im Interesse dieser Betroffenen soll der
neue Absatz 5 hier zweckmäßigere und einzelfallgerechtere Lösungen erlauben.
Zu Nummer 29
(§ 122a)
- 38 -
§ 122a regelt den Übergang von der bisherigen Struktur des Meisterprüfungswesens
(Durchführung nur durch Meisterprüfungsausschüsse) in die neue Struktur (Durchführung
durch Meisterprüfungsausschüsse, die sich zur Abnahme und Bewertung der Prüfungskommissionen
bedienen). Um den befassten Stellen hinreichend Zeit zur Vorbereitung auf
die neue Struktur zu geben und um nicht in laufende Meisterprüfungen einzugreifen, staffelt
§ 122a die zeitliche Anwendbarkeit der einschlägigen Regelungen.
Absatz 1 Satz 1 stellt zunächst die Grundregel auf, dass neue Vorschriften im Bereich der
Meisterprüfungen erst mit Beginn des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
(also nach einem Jahr) Anwendung finden. Ab diesem Stichtag führen Meisterprüfungsausschüsse
und Prüfungskommissionen neuen Rechts grundsätzlich arbeitsteilig die
Meisterprüfungen durch. Bis dahin kommen grundsätzlich noch die bisherigen Vorschriften
zur Anwendung. Dieser Aufschub soll insbesondere hinreichend Zeit geben zum Erlass der
MPVerfVO, der auf § 50a Absatz 1 und § 51d Absatz 1 fußenden Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Denn ohne Konkretisierung durch diese
Verordnung sind die neuen Regelungen der Handwerksordnung nicht umsetzbar. Entsprechend
wird bis zu diesem Stichtag noch umfassend durch die Meisterprüfungsausschüsse
anhand der bisherigen Vorschriften in diesem Gesetz und der MPVerfVO geprüft. Satz 2
verlängert die Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der bei Inkrafttreten
bereits errichteten Meisterprüfungsausschüsse für den in Satz 1 genannten Zeitraum.
Berufene Personen, deren Berufungszyklus an sich innerhalb dieser Phase endete, bleiben
bis zum Stichtag befugt und verpflichtet. Dieser Aufschub verhindert, dass in der Zwischenphase
Meisterprüfungsausschüsse noch nach den bisherigen Vorschriften errichtet werden.
Nach Absatz 1 prüfen somit alle Meisterprüfungsausschüsse bis zum Stichtag anhand der
bisherigen Vorschriften. Und Absatz 2 verlängert diese fortlaufende Prüfungstätigkeit für
einige dieser Meisterprüfungsausschüsse über diesen Stichtag hinaus. Teile einer Meisterprüfung,
die zum Stichtag bereits bei einem Meisterprüfungsausschuss begonnen wurden,
soll dieser noch nach bisherigem Recht abwickeln. Innerhalb der einzelnen Teile einer
Meisterprüfung soll kein Systemwechsel stattfinden. Als begonnen anzusehen ist ein Teil
dabei, sobald sich der Prüfling zu einer Prüfungsleistung dieses Teils angemeldet hat. Abzustellen
ist hierbei auf die Anmeldung zur konkreten Prüfungsleistung, die etwa der derzeitige
§ 9 Absatz 1 Satz 2 MPVerfVO in Bezug nimmt. Die bloße Zulassung zur Meisterprüfung
im Sinne des § 49 dieses Gesetzes und § 12 MPVerfVO ist insofern ebenso wenig
entscheidend wie die Anmeldung zu Meisterkursen. Begonnen ist ein Teil solange, wie der
Prüfling noch nicht alle Prüfungsleistungen dieses Teils absolviert hat. Absatz 2 ist hingegen
nicht mehr einschlägig, wenn ein Teil abschließend abgenommen und bewertet wurde
und nochmals wiederholt werden soll. In solchen Konstellationen besteht kein Anlass, bestehende
Meisterprüfungsausschüsse weiter nach altem Recht prüfen zu lassen. Die Sicherung
von Kontinuität zwischen Erstversuch und Wiederholung eines Teils ist in dieser
Hinsicht ebenso wenig geboten wie zwischen einzelnen Teilen der Meisterprüfung.
Nach Absatz 3 Satz 1 wächst ein vor Inkrafttreten errichteter Meisterprüfungsausschuss für
die Laufzeit der Berufung seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder kraft Gesetzes
in die Befugnisse und Pflichten des neuen Rechts hinein. Der mit diesem Gesetz verbundene
Aufgabenwechsel für Meisterprüfungsausschüsse erzwingt somit keine formale Neuerrichtung
bereits errichteter Meisterprüfungsausschüsse. Die neuen Aufgaben und Befugnisse
kommen einem Meisterprüfungsausschuss gemäß Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich erst
mit dem in Absatz 1 genannten Stichtag zu: Erst ab diesem Stichtag wirkt er an der Durchführung
der Meisterprüfungen in der ihm nach neuem Recht zukommenden Rolle mit; bis
dahin laufen Meisterprüfungen ja gemäß Absatz 1 noch nach den bisherigen Vorschriften
ab. Der Meisterprüfungsausschuss muss jedoch schon vor diesem Stichtag alle erforderlichen
Handlungen vornehmen können, um die Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben ab
diesem Stichtag vorzubereiten: Er muss etwa prüfende Personen bestellen, Prüfungskommissionen
errichten und Prüfungen ab dem Stichtag diese Prüfungskommissionen zuteilen
können. Diese ermöglicht Absatz 3 Satz 2, der hierbei ausdrücklich auch Regelungen der
noch zu erlassenden MPVerfVO einbezieht.
Das Zusammenspiel von Absatz 2 und Absatz 3 gibt den bei Inkrafttreten bereits bestehenden
Meisterprüfungsausschüssen für eine Übergangszeit eine gewisse Doppelstellung: Jedenfalls
bis zu dem in Absatz 1 genannten Stichtag und in den Fällen des Absatzes 2 darüber
hinaus führen sie Prüfungen noch nach altem Recht durch. Zugleich bereiten sie aber
schon vor dem Stichtag das Prüfungsgeschehen ab dem Stichtag vor. Und ab dem Stichtag
wirken sie an Prüfungen bereits grundsätzlich in ihrer neuen Rolle mit (Absatz 3), wickeln
aber bereits begonnene Teile eine Meisterprüfung noch in ihrer alten Rolle ab (Absatz 2).
Zu Nummer 30
(§ 123)
Der neue Absatz 3 erhält Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine zweijährige
Berufsausbildung absolviert haben, für zwei Jahre ab Inkrafttreten das Recht, ohne
Nachweis eines Praxisjahres die Zulassung zur Meisterprüfung zu beantragen. So wird deren
Vertrauen in die Rechtslage vor Einführung des § 49 Absatz 1 Satz 2 geschützt.
Zu Nummer 31
(§124c)
- 39 - Drucksache 161/21
Da noch nicht alle Handwerkskammern und Handwerksorganisationen ihre Satzungen bezüglich
virtuellen Sitzungen und Beschlussfassungen anpassen konnten und das Ende der
Covid-19-Pandemie noch nicht absehbar ist, wird der Geltungszeitraum für die Regelungen
in § 124c Absätze 1 bis 5 um ein weiteres Jahr verlängert.
Drucksache 161/21
Zu Nummer 32
(Anlage A)
Zu Buchstabe a
Das Berufsbild, die Ausbildung und die praktische Tätigkeit der Handwerke haben sich weiterentwickelt,
so dass diese Veränderungen auch eine Anpassung der Bezeichnung der
Handwerke geboten erscheinen lassen. Diese Entwicklungen wurden bereits in der Ausbildungsordnung
nachvollzogen (Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker
und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin vom 25. Juli
2008, BGBl. I S. 1545).
Zu Buchstabe b
Das Berufsbild, die Ausbildung und die praktische Tätigkeit der Handwerke haben sich weiterentwickelt,
so dass diese Veränderungen auch eine Anpassung der Bezeichnung der
Handwerke erforderlich machen. Diese Entwicklungen wurden bereits in den Ausbildungsordnungen
nachvollzogen (Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015,
BGBl. I Seite 1168).
Zu Nummer 33
(Anlage B1)
Zu Buchstabe a
Das Berufsbild, die Ausbildung und die praktische Tätigkeit des Handwerks haben sich weiterentwickelt,
so dass diese Veränderungen auch eine Anpassung der Bezeichnung des
Handwerks erforderlich macht. Diese Entwicklungen wurde bereits in der Ausbildungsordnung
nachvollzogen (Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Juli 2018, BGBl. I Seite 1189).
Zu Buchstabe b
Das Berufsbild, die Ausbildung und die praktische Tätigkeit der Handwerke haben sich weiterentwickelt,
so dass diese Veränderungen auch eine Anpassung der Bezeichnung der
Handwerke erforderlich machen. Diese Entwicklungen wurden bereits in den Ausbildungsordnungen
nachvollzogen (Drucker-Ausbildungsverordnung vom 7. April 2011, BGBl. I
Seite 570; Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter
Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung
der Flexografenausbildungsverordnung vom 5. Februar 2016, BGBl. I, Seite 175;
Siebdrucker-Ausbildungsverordnung vom 7. April 2011, BGBl. I Seite 590).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 27 Buchstabe b.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 27 Buchstabe b.
Zu Buchstabe e
- 40 -
Das Gewerbe “Kosmetiker“ wird von Anlage B Abschnitt 2 in Anlage B, Abschnitt 1 verschoben.
Das Gewerbe wird nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur
Kosmetikerin vom 9. Januar 2002 (BGBl. I Seite 417) und die
Kosmetikermeisterverordnung vom 16. Januar 2015 (BGBl. I Seite 17) handwerksmäßig
betrieben und ist daher in Anlage B Abschnitt 1 aufzuführen.
Zu Nummer 34
(Anlage B2)
Das Gewerbe “Kosmetiker“ wird von Anlage B Abschnitt 2 in Anlage B, Abschnitt 1 verschoben
und ist daher in Anlage B, Abschnitt 2 zu streichen.
Zu Nummer 35
(Anlage D)
Die Bundesregierung verfolgt die politische Zielsetzung, den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen
als Regelfall auszugestalten und Gründungsvorgänge zu vereinfachen.
Durch das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz
– OZG) sind Bund, Länder und Kommunen bereits verpflichtet, bis Ende
2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Bei
Gründungsvorgängen sind Eintragungen in die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis der
zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe Prozesse, die im Rahmen
der OZG-Umsetzung prioritär behandelt werden. Um die elektronische Verfahrenseinleitung
und -abwicklung effizient zu gewährleisten, sind einheitliche Begrifflichkeiten zu verwenden
und für die Durchführung der Verwaltungsverfahren zu erhebende und zu speichernde
Datensätze konvergent auszugestalten.
Zudem wird die Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt. Die Änderung
ist erforderlich, damit die Identifikationsnummer auch in der Handwerksrolle nach §
6 HwO, im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder
eines handwerksähnlichen Gewerbes nach § 19 HwO und in der Lehrlingsrolle nach § 28
HwO gespeichert werden kann und öffentlichen Stellen als weiteres Ordnungsmerkmal zur
Verfügung steht
Zu Buchstabe a
Es wird ein neuer Abschnitt V zu Daten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
ergänzt. Dies soll auch aus der Überschrift erkennbar werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“
und die Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
- 41 - Drucksache 161/21
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“
und die Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Drucksache 161/21
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“
und die Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“
und die Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Im Hinblick auf die Bestandsschutzregelung in § 126 HwO ist eine Erweiterung der einzutragenden
Daten erforderlich. Findet eine Änderung bei den Gesellschaftern statt, kann das
Auswirkungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
haben. Daher müssen auch bei juristischen Personen die Angaben zu den Gesellschaftern
erfasst werden.
Im Übrigen wird der Begriff „Webseite“ in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem wird das Merkmal
„Geschlecht“ ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert. Zudem werden das Merkmal „Geschlecht“
und die Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz ergänzt.
Zu Buchstabe c
Für die Durchführung der Verwaltungsverfahren sollen zu erhebende und zu speichernde
Datensätze konvergent ausgestaltet werden. Im Verzeichnis der Inhaber von Betrieben in
zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben sind die gleichen personenbezogenen
Daten zu speichern wie in der Handwerksrolle. Daher sind die Sätze 2
und 3 zu streichen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ geändert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Begriff „Webseite“ wird in „Internetpräsenz“ „geändert.
Zu Buchstabe e
- 42 -
Der neue Abschnitt V soll den Handwerkskammern ermöglichen, Daten zu öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen zu erheben und zu speichern. Die Vorschrift
dient gleichzeitig als Rechtsgrundlage für eine Veröffentlichung der Sachverständigendaten.
Da die Leistungen von Sachverständigen regelmäßig von Gerichten, Staatsanwaltschaften,
Behörden und Privatpersonen nachgefragt werden, besteht ein großes Interesse
- 43 - Drucksache 161/21
daran, die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der breiten Öffentlichkeit
bekannt zu machen, aber auch bei entsprechenden Nachfragen Einzelauskünfte und listenmäßige
Auskünfte zu erteilen. Dieser Ansatz entspricht der herausgehobenen Stellung
der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der etwa auch durch die Regelung
des § 404 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommt.
Zu Artikel 2 (Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften)
Das Übergangsgesetz wurde 1998 in Absatz 4 um die Regelung für das Gerüstbauerhandwerk
ergänzt. Dieses war seinerzeit von der damaligen Anlage B (handwerksähnliche Gewerbe)
in die damalige Anlage A (zulassungspflichtige Handwerke) überführt worden. Um
den anderen Handwerken im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch weiterhin die Ausübung von
Gerüstbauarbeiten zu ermöglichen, wurde ihnen die Tätigkeit „Aufstellen von Arbeits- und
Schutzgerüsten“ als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Eine weitere Änderung wurde im
Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung im Jahr 2003 bezüglich
der als zulassungsfrei eingestuften Handwerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein-
und Terrazzohersteller, Estrichleger, Gebäudereiniger sowie Schilder- und Lichtreklamehersteller
vorgenommen. Da ihnen als zulassungsfreie Handwerke die Tätigkeit
„Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten“ nicht als wesentliche Tätigkeit zugeordnet
werden konnte, konnte insoweit § 1 Absatz 1 der Handwerksordnung nicht angewendet
werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen knüpfen an die redaktionelle Anpassung in Absatz 4
durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung an, mit welchem in zwölf
Handwerken die Zulassungspflicht wieder eingeführt wurde. Zu diesen zählen auch die
Handwerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger
sowie Schilder- und Lichtreklamehersteller. Für sie wurde mit dem Vierten Änderungsgesetz
zunächst die vor dem 1. Januar 2004 geltende Rechtslage wiederhergestellt.
Die Änderung regelt das Außerkrafttreten des Absatz 4 Satz 1 drei Jahre nach Inkrafttreten
des 5. Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung.
Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten gehört zum Kernbereich der Tätigkeiten
des Gerüstbauerhandwerks und birgt bei fehlerhafter, nicht fachgerechter Ausübung erhebliche
Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter. Das Gerüstbauerhandwerk ist daher ein
zulassungspflichtiges Handwerk und in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine erhebliche Anzahl von Betrieben nicht ihr eigentliches
Handwerk, mit dem sie bei der Handwerkskammer eingetragen sind, betreiben, sondern
überwiegend das Gerüstbauerhandwerk ausüben. Vor diesem Hintergrund ist die in §
1 Absatz 4 enthaltene Erlaubnis zum Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten zugunsten
der dort genannten Handwerke zu weit gefasst und soll nach einer Übergangsfrist von drei
Jahren außer Kraft treten.
Während der Übergangsfrist gelten die bisherigen Bestimmungen fort, nach Ablauf sind
Tätigkeiten des Gerüstbauhandwerks grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§
1, 7 der Handwerksordnung zulässig. Eine Ausnahme besteht unter den Voraussetzungen
von § 5 der Handwerksordnung. Betriebe eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung
können auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Absatz 1 Handwerksordnung
ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot dieses Gewerbes technisch oder
fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Von dieser Regelung wäre
auch die mietrechtliche Überlassung des Gerüstes gegen Entgelt etwa des Rohbauunternehmers
an ein anderes Gewerk (z.B. Dachdecker) abgedeckt. Soll das Gerüstbauerhandwerk
darüberhinausgehend ausgeübt werden, kann eine Ausnahmebewilligung nach § 8
oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung beantragt werden.
Drucksache 161/21
Im Ergebnis sollen nach Ablauf der Übergangsfrist alle Betriebe, die Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks
ausüben, auch mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen
sein. Durch die Beschränkung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 4 wird zudem eine Angleichung
der Rahmenbedingungen aller Betriebe, die im Gerüstbauhandwerk tätig sind, im
Hinblick auf die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit erreicht.
Zu Nummer 1
Im Hinblick auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Handwerke der Anlage A wird klargestellt,
dass das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nur zur Ermöglichung der zu diesen
Gewerben gehörenden Tätigkeiten erlaubt ist. Darüberhinausgehende Tätigkeiten im Bereich
des Gerüstbauhandwerks sind nicht erlaubt.
Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Gewerbetreibende zwar mit einem zulassungspflichtigen
Handwerk bei den zuständigen Handwerkskammern eingetragen sind, tatsächlich
jedoch überwiegend Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks
- des Gerüstbauhandwerks - anbieten.
Die Regelung soll aber erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren in Kraft treten (siehe
Artikel 9 Absatz 2), um den betroffenen Betrieben einen angemessenen Zeitraum für eine
Neustrukturierung ihrer Betriebe (insb. im Hinblick auf getätigte Investitionen in Gerüste) zu
ermöglichen.
Zu Nummer 2
Auch im Hinblick auf das Gebäudereinigerhandwerk wird klargestellt, dass das Aufstellen
von Arbeits- und Schutzgerüsten nur zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehörenden
Tätigkeiten erlaubt ist. Darüberhinausgehende Tätigkeiten im Bereich des Gerüstbauhandwerks
sind nicht erlaubt.
Mit der Regelung soll verhindert werden, dass sich Gewerbetreibende mit dem zulassungsfreien
Gebäudereinigerhandwerk bei den zuständigen Handwerkskammern eintragen lassen,
tatsächlich jedoch überwiegend Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Gerüstbauhandwerks
anbieten.
Die Regelung soll aber erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren in Kraft treten (siehe
Artikel 9 Absatz 2), um den betroffenen Betrieben einen angemessenen Zeitraum für eine
Neustrukturierung ihrer Betriebe (insb. im Hinblick auf getätigte Investitionen in Gerüste) zu
ermöglichen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über verwandte Handwerke)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 30 a.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 30 a.
Zu Nummer 3
- 44 -
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften sind 12 Handwerke wieder zulassungspflichtig geworden und daher
in Anlage A aufgeführt. Diese Änderung muss auch im Verzeichnis der verwandten Handwerke
nachvollzogen werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes)
Zu Nummer 1
Für die Zwecke des Schornsteinfegerregisters ist der Abruf des Geburtsdatums des Betriebsleiters
oder der Betriebsleiterin eines Betriebes, der Schornsteinfegerarbeiten ausführen
möchte, nicht erforderlich. Das Datum ist daher nicht mehr im Schornsteinfegerregister
einzutragen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die vom Bezirksschornsteinfeger an die Aufsichtsbörden
übermittelten Daten nur zum Zwecke der Aufsicht verwendet werden dürfen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes)
Die Änderung ist aus rechtsförmlichen Gründen notwendig, um den Verweis in § 12 Absatz
1 auf den mit der letzten Änderung des Gesetzes geänderten § 3 anzupassen.
Zu Artikel 6 (Bekanntmachungserlaubnis)
Die Bekanntmachung der Handwerksordnung erfolgte zuletzt am 24.September 1998. Seit
1998 gab es zahlreiche Änderungsgesetze zur Handwerksordnung, so dass eine Bekanntgabe
einer konsolidierten amtlichen Fassung angezeigt ist.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen, Aufhebungen und
Auflösungen treten vorbehaltlich der Änderungen durch Artikel 2 und Artikel 5 am ersten
Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Nach dem Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“ der Bundesregierung,
das am 12. Dezember 2018 vom Kabinett beschlossen wurde, sollen Gesetze
möglichst zum 1. Tag eines Quartals in Kraft treten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt das gespaltene Inkrafttreten im Hinblick auf Artikel 2. Die Regelung in
Artikel 2 schränkt eine derzeit zulässige Tätigkeit künftig ein. Sie soll daher erst nach einer
Übergangszeit von drei Jahren in Kraft treten, um den betroffenen Betrieben einen angemessenen
Zeitraum für eine Neustrukturierung ihrer Betriebe zu ermöglichen.
Zu Absatz 3
- 45 - Drucksache 161/21
Mit der Änderung im Akkreditierungsgesetz soll lediglich ein fehlender Verweis in § 12 Absatz
1 AkkG auf den mit der letzten Änderung des Gesetzes geänderten § 3 AkkG angepasst
werden. Diese Änderung sollte daher abweichend von Absatz 1 schnellstmöglich erfolgen.
Drucksache 161/21
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Anlage
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer
handwerksrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 5357, BMWi)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand - Entlastung: - 8,6 Mio. Euro
Evaluierung Das Regelungsvorhaben wird zusammen
mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften evaluiert.
Ziele: Flexibilität für Prüfende zu erhöhen und das
Ehrenamt zu stärken; rechtsbeständige und
hochwertige Prüfungen zu ermöglichen.
Kriterien/Indikatoren: Anzahl der ehrenamtlichen Prüfenden und
die Rechtsbeständigkeit der Prüfungen.
Datengrundlage: Daten der Handwerksorganisationen.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
II. Im Einzelnen
Die Anforderungen an Meisterprüfungen und an die ehrenamtlich tätigen Prüfenden sind in
den letzten Jahren gewachsen. Es wird auch zunehmend schwieriger, Prüfende zu gewinnen
und zu halten. Um die Flexibilität für die Prüfenden zu erhöhen und gleichzeitig die Qualität
der Prüfungen weiterhin zu gewährleisten, wird mit dem Regelungsentwurf das Meisterprüfverfahren
modernisiert.
Neben dem Meisterprüfungsausschuss wird mit dem Regelungsvorhaben ein weiteres Gremium
geschaffen. Die sog. Prüfungskommissionen werden in der Zukunft die Abnahme und
abschließende Bewertung selbständig bewertbaren Prüfungsleistungen von dem Meisterprü-
Drucksache 161/21 -2-
fungsausschuss übernehmen können. Der Meisterprüfungsausschuss beruft für die Dauer von
jeweils fünf Jahren Personen in die Prüfungskommissionen. Es wird damit möglich sein,
Prüfungskommissionen mit anderen und weniger Personen zu besetzen als den Meisterprüfungsausschuss.
Es können für einen Prüfungstermin auch mehrere Prüfungskommissionen
gebildet werden, um die Prüfungen flexibel zu gestalten. Die Gesamtverantwortung für die
Durchführung der Meisterprüfungen verbleibt weiterhin bei dem Meisterprüfungsausschuss.
Darüber hinaus werden mit dem Regelungsvorhaben Anpassungen vorgenommen, die aufgrund
der Wiedereinführung der Zulassungspflicht für einzelne Handwerke notwendig geworden
sind.
II.1. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Länder)
Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine Entlastung von 8,6 Mio. Euro.
Der Meisterprüfungsausschuss beruft für die Dauer von jeweils fünf Jahren prüfende Personen,
die in den Prüfungskommissionen Einsatz finden können. Dafür legt jeweils die Handwerkskammer
dem Meisterprüfungsausschuss eine Liste mit Personenvorschlägen vor. Für
die Bildung der Prüfungskommissionen entsteht damit zusätzlicher jährlicher Zeitaufwand
von etwa acht Minuten je Prüfungsabschnitt bei rund 88.000 Prüfungsabschnitten und 190
Minuten je Meisterprüfungsausschuss bei rund 300 Meisterprüfungsausschüssen (Lohnsatz
von 40,8 Euro/Stunde für Prüfende und 34,50/Stunde für Mitarbeiter der Handwerkskammer).
Insgesamt ergibt sich daraus jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 490.000 Euro.
Gleichzeitig werden die Meisterprüfungsausschüsse durch Prüfungskommissionen entlastet.
Das Ressort nimmt nachvollziehbar an, dass durch den Einsatz von Prüfungskommissionen
künftig pro Prüfungsabschnitt zwei statt drei Prüfende beteiligt werden (durchschnittlicher
Zeitersparnis pro Prüfungsabschnitt von 154 Minuten). Bei einem Lohnsatz von
40,8 Euro/Stunde ergibt sich daraus eine Entlastung von 9,1 Mio. Euro pro Jahr.
II.2 Evaluierung
Ziel des Gesetzes ist es, die Flexibilität für Prüfende zu erhöhen und damit das Ehrenamt zu
stärken sowie zugleich rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen zu ermöglichen. Die
Bundesregierung wird die Erreichung dieser Ziele im Zusammenhang mit der Evaluierung
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften überprüfen. Als Kriterien werden insbesondere
-3- Drucksache 161/21
die Entwicklung der Zahlen an ehrenamtlichen Prüfenden und die Rechtsbeständigkeit der
Prüfungen betrachtet, wozu statistisches Wissen und Erfahrungswissen der Handwerksorganisationen
herangezogen werden soll.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin