Gesetzentwurf der BundesregierungBundesrat Drucksache 166/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
Wi - In - R - U
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes
und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
A. Problem und Ziel
Der Ausstieg aus der Braunkohleverstromung nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
bringt auch Umplanungen für die Braunkohletagebaue mit sich, da sich
Kraftwerk und Tagebaue in einem Verbund befinden. Mit dem Ausstieg aus der Verstromung
ändert sich auch der Abbau. Die Braunkohletagebaue müssen dann unter Umständen
neu genehmigt werden. Diese Genehmigungsverfahren sind bisher oft sehr langwierig
gewesen. Werden neue Genehmigungen benötigt und erfolgen diese nicht in kurzer
Zeit, so kann dies zur Folge haben, dass die Tagebaue stillstehen. Dadurch drohen erhebliche
wirtschaftliche Schäden (auch mit Folgen für die Arbeitnehmer wie z. B. Kurzarbeit)
und erhebliche ökologische Schäden. Auf diese Gefahr hat die Kommission „Wachstum,
Strukturwandel, Beschäftigung“ hingewiesen. In ihrem Abschlussbericht fordert die
Kommission, dass die „Verfahren zu Anpassungen von Genehmigungen unter Ausnutzung
möglicher Beschleunigungen so zu führen [sind], dass ein Stillstand der Tagebaue
einschließlich der Wiedernutzbarmachung vermieden wird und durchgehend Planungssicherheit
besteht“. Die Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, die beschriebenen Gefahren
abzumildern.
Ferner sieht die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
bestimmte Vorgaben für das Verwaltungsverfahren bei der Zulassung von Anlagen zur
Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen vor, die bis zum 30. Juni 2021 umzusetzen
sind. Hiervon sind auch Verfahren des Bundesberggesetzes (BBergG) betroffen,
die im Zusammenhang mit der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen stehen.
Das Gesetz dient der Umsetzung dieser Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Anwendungsbereich
des BBergG. Betroffen ist die Erdwärme (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer
2 Buchstabe b BBergG).
Das Metall Lithium hat in letzter Zeit stark an Bedeutung gewonnen; es wird für die Batterieproduktion
gebraucht und spielt für die Dekarbonisierung deshalb eine große Rolle. Es
gibt rechtliche Unklarheiten, in welchem Zustand Lithium ein bergfreier Bodenschatz ist.
Zwar nennt § 3 Absatz 3 BBergG Lithium als bergfreien Bodenschatz, aber nur wenn es
gediegen ist oder als Erz gewonnen wird. Das ist nicht immer zweifelsfrei der Fall, insbesondere,
wenn Lithium in wässrigen Lösungen gewonnen wird. Diese Unklarheiten behin-
Fristablauf: 26.03.21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
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dern die weitere Aufsuchung von Lithium in Deutschland und infolgedessen auch die Gewinnung
des wichtigen Rohstoffs.
B. Lösung
Mit dem Gesetz sollen einzelne Teile des im BBergG geregelten bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens
geändert und ergänzt werden, um eine Verkürzung der Verfahrensdauer
bei der Umplanung von Braunkohletagebauen zu erreichen Das Gesetz sieht verschiedene
beschleunigende Maßnahmen vor, nämlich die Verlängerung der Laufzeit von
Hauptbetriebsplänen und Änderungen bei Klageverfahren. Die Regelungen sollen dazu
dienen, auch die bergrechtliche Seite des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zu
gestalten, soweit sich das durch Änderungen im BBergG erreichen lässt. In der Verwaltungsgerichtsordnung
werden neue erstinstanzliche Zuständigkeiten für die Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe eingeführt.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes soll auch die Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt
werden, soweit bergrechtliche Verfahren im Bereich der Erdwärme betroffen sind.
Lithium wird in allen Formen als bergfreier Bodenschatz definiert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch dieses Gesetz sind nicht zu erwarten.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen
werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird von einer Verringerung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft ausgegangen,
weil Hauptbetriebspläne eine längere Laufzeit als bisher haben können.
Es wird davon ausgegangen, dass die übrigen Änderungen nicht zu einer Änderung des
Erfüllungsaufwands der Wirtschaft führen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Artikel 1
§ 3 Absatz 3 BBergG
Durch die Klarstellung der Behandlung von Lithium in allen Formen als bergfreier Bodenschatz
entsteht kein Mehraufwand der Verwaltung.
§ 52 BBergG
-3- Drucksache 166/21
Selbst bei einer geringen Nutzung der Instrumente zur Änderung der bergrechtlichen Genehmigungsverfahren
(längere Laufzeiten der Hauptbetriebspläne) wird von einer Verringerung
des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung ausgegangen. Dem steht auf Ebene der
Länder durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 eine geringe Erhöhung des
Erfüllungsaufwands gegenüber. Die Regelung, Lithium als bergfreier Bodenschatz einzuordnen,
führt nicht zu einer Erhöhung des Erfüllungsaufwands.
§ 57e BBergG
Bei Umsetzung der erneuerbaren Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) entsteht
der Verwaltung ein geringfügig höherer Erfüllungsaufwand.
Artikel 2
Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen
infolge der vorgesehenen Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten dieser
Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten in etwa gleicher Höhe gegenüber.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
Bundesrat Drucksache 166/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes
und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes und
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.03.21
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes und
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel
237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57d folgende Angabe zu § 57e
eingefügt:
„Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen § 57e“.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Lanthaniden“ das Wort „Lithium,“ gestrichen
und vor dem Wort „Kohlenwasserstoffe“ das Wort „Lithium;“ eingefügt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren
Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des
Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere
wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer
Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang
mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung
von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit
soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.“
4. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt:
§ 57e
Drucksache 166/21
Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der
Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
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(2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen
für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die
für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind,
über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Unternehmer
bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet
zugänglich. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche
Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen
Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde
einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde
dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden
Fristen:
1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung
von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, innerhalb eines Jahres,
2. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung
von Strom mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber dient, innerhalb von zwei
Jahren.
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde
kann die jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche
Umstände vorliegen. Sie teilt die Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fällen
des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.“
Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt:
"12a Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit
der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen
Einstellung von Braunkohletagebauen,“.
c) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Zulassungen von
a) Rahmenbetriebsplänen,
b) Hauptbetriebsplänen,
c) Sonderbetriebsplänen und
d) Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund
des im Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung
von Braunkohletagebauen.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 3 - Drucksache 166/21
Drucksache 166/21
Begründung
A. Allgemeiner Teil
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I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Kohleausstiegsgesetz werden die energie- und strukturpolitischen Empfehlungen
der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (Kommission WBS) umgesetzt.
Das Gesetz sieht vor, die Kohleverstromung schrittweise zu verringern und bis
spätestens Ende 2038 vollständig zu beenden.
Durch die Reduzierung und Beendigung der Verstromungsmöglichkeiten hat der Kohleausstieg
auch unmittelbare Auswirkungen auf die Braunkohleförderung. Kraftwerke und Tagebaue
bilden ein Verbundsystem. Die Verstromung wird früher und anders beendet als
bisher in den Plänen der Unternehmen, in den Raumordnungsplänen und den bergrechtlichen
Genehmigungen vorgesehen. Aufgrund der Stilllegung der Braunkohlekraftwerke entfällt
die bisher maßgebliche Nutzungsmöglichkeit der Energieerzeugung für die Braunkohletagebaue.
Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis nach Umplanung der bestehenden Braunkohletagebaue
entsprechend der Restlaufzeiten. In ihrem Abschlussbericht fordert die
Kommission WBS, dass im Rahmen der Stilllegung die Verfahren zu Anpassungen von
Genehmigungen unter Ausnutzung möglicher Beschleunigungen so zu führen sind, dass
ein Stillstand der Tagebaue einschließlich der Wiedernutzbarmachung vermieden wird und
durchgehend Planungssicherheit besteht. Einige Tagebaue werden anders ausgekohlt und
rekultiviert als bisher vorgesehen. In den Fällen, in denen die Umplanungen nicht mehr von
den aktuellen Genehmigungen gedeckt sind, sind Neugenehmigungen notwendig. Derartige
Anpassungen unterfallen dem Bundesberggesetz (BBergG). Das BBergG in seiner aktuellen
Fassung ist durch ein mehrstufiges Zulassungsverfahren mit wiederkehrenden Zulassungen
gekennzeichnet. Dieses Genehmigungssystem ist in der Praxis von langen Verfahrensdauern
geprägt. Eine geordnete Umplanung der Braunkohletagebaue ist daher innerhalb
des vorgegebenen Zeitrahmens bis spätestens zum Jahr 2038 kaum möglich.
Das Bergrecht ist geprägt von den Besonderheiten des Bergbaus, der ihn von anderen
Wirtschaftszweigen unterscheidet. Zu diesen prägenden Unterschieden gehört die dynamische
Betriebsweise, d. h. der kontinuierliche Abbau einer Lagerstätte in Schritten. Dies trifft
beim Braunkohletagebau in Deutschland in Zukunft nicht mehr so zu. Durch den Ausstieg
aus der Verstromung steht vielmehr der künftige Abbau fest, ist also nicht mehr dynamisch,
sondern auf ein absehbares Ende ausgerichtet („Vor der Hacke ist es nicht mehr duster“).
Ferner sieht die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
bestimmte Vorgaben für das Verwaltungsverfahren bei der Zulassung im Zusammenhang
mit Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. Hiervon sind auch
Zulassungsverfahren im Zusammenhang mit Anlagen im Bereich des Bundesberggesetzes
betroffen, die der Produktion von Energien aus erneuerbaren Quellen dienen. Das Gesetz
dient der Umsetzung dieser Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Anwendungsbereich
des Bundesberggesetzes (BBergG), soweit diese betroffen sind.
Das betrifft die Erdwärme. Sie ist ein bergfreier Bodenschatz und nach Artikel 2 Satz 2
Nummer 1 klar von der Richtlinie umfasst. Artikel 15 der Richtlinie trifft Regelungen für die
Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren von Anlagen zur Produktion von
Energie, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen. Ebenso bezieht sich Artikel 16
- 5 - Drucksache 166/21
Absatz 1 der Richtlinie auf den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur
Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
BBergG ist jedoch die Nutzung von Erdwärme der Weiterverarbeitung gleichzustellen.
Sie ist somit keine Aufbereitung und fällt mithin nicht in den Anwendungsbereich des Bergrechts.
Kraftwerke, die Erdwärme nutzen, unterliegen somit nicht dem Bergrecht und insoweit
kann das Bergrecht die Richtlinie nicht umsetzen. Vielmehr unterliegen die Anlagen,
die Erdwärme im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BBergG benutzen, anderen
Rechtsnormen wie insbesondere dem Baurecht.
Gleichwohl gibt es im Bergrecht Umsetzungsbedarf. Dieser betrifft die Produktionsschritte,
die der Nutzung der Erdwärme unmittelbar vorgelagert sind und dem Bergrecht unterliegen,
also die Gewinnung der Erdwärme. Denn die Richtlinie und damit auch die Begriffe der
Anlagen in den Artikeln 15 und 16 sind weit auszulegen. Das ergibt sich z. B. aus Erwägungsgrund
51 der Richtlinie. Demnach sollen langwierige Verwaltungsverfahren für Stromerzeugungsanlagen,
die mit erneuerbaren Energien arbeiten, vermieden werden. Insgesamt
sollen die Verfahren für die Nutzung von erneuerbaren Energien vereinfacht werden.
Es wäre widersinnig, dies auf die Erzeugung von Strom und Wärme im engeren Sinne, hier
also auf die Nutzung der Erdwärme im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
BBergG, zu beschränken. Der Vorhabenträger, der vor Nutzung der Erdwärme Betriebspläne
beantragt, soll laut der Richtlinie ein schnelles und klares Verfahren haben. Das muss
dann jedenfalls für die Schritte des Genehmigungsablaufs gelten, die der Nutzung der Erdwärme
unmittelbar vorgelagert sind. Nicht von der Richtlinienumsetzung erfasst, sind die
Bergbauberechtigungen und die Aufsuchung der Erdwärme.
Auch im Wasserrecht erfolgt eine entsprechende Regelung. Auch dort ist die Stromerzeugung
durch Wasserkraft im engeren Sinn nicht vom Wasserrecht erfasst, die davor unmittelbar
erfolgenden Schritte zur Gewinnung der Wasserkraft, insbesondere das Aufstauen
des Wassers, werden aber auch als von der Richtlinie erfasst angesehen, so dass eine
Umsetzung der Richtlinie im Wasserrecht erfolgt. Es erfolgt für kleinere Geothermieanlagen,
die nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 BBergG nicht dem Bergrecht unterliegen, wohl aber
dem Wasserrecht, eine Richtlinienumsetzung. Entsprechend erfolgt auch eine Richtlinienumsetzung
für die dem Bergrecht unterliegenden Geothermieanlagen, so dass für alle
Geothermieanlagen – unabhängig davon, ob sie unter § 4 Absatz 2 Nummer 1 BBergG
fallen – die gleichen Regeln gemäß der Richtlinie gelten.
Lithium hat in letzter Zeit stark an Bedeutung gewonnen; es wird für die Batterieproduktion
gebraucht und spielt für die Dekarbonisierung deshalb eine große Rolle. Die Preise für Lithium
sind stark gestiegen. Da es sehr bindungsfreudig ist, kommt es in der Natur nicht
elementar vor. Auch in Deutschland gibt es Vorkommen, z. B. im Tiefengrundwasser im
Oberrheingraben. Allerdings gibt es Unklarheiten, wann Lithium ein bergfreier Bodenschatz
ist. Zwar nennt § 3 Absatz 3 BBergG Lithium als bergfreien Bodenschatz, aber nur, wenn –
wie bei allen dort genannten Metallen – es gediegen oder als Erz gewonnen wird. Als gediegen
bezeichnet dabei ein Vorkommen des Bodenschatzes ohne Verbindung mit anderen
Elementen, während der Begriff des Erzes eine natürliche Metallverbindung beschreibt, vgl.
Pottschmidt in: Frenz, Kommentar zum Bundesberggesetz Berlin 2019, § 3, Randziffer 17.
Diese Unterscheidung kann bei Lithium nicht immer zweifelsfrei getroffen werden, insbesondere,
wenn Lithium in wässrigen Lösungen gewonnen wird. Diese Unklarheiten behindern
die weitere Aufsuchung nach Lithium in Deutschland und im Folgenden auch die Gewinnung
des wichtigen Rohstoffs. Mit einer zweifelsfreien Einordnung aller Lithiumvorkommen
als bergfreie Bodenschätze können sich Unternehmen ihre Investitionen durch Bergbauberechtigungen
absichern. Insgesamt ist die Einstufung als bergfreier Bodenschatz und
damit die Geltung des Rechtsrahmens des Bergrechts für den Bergbau nach Lithium günstig.
Wird hingegen Lithium als grundeigener Bodenschatz eingestuft, so sind Unsicherheiten
zu erwarten, welcher Grundstückseigentümer Anrecht auf den Rohstoff hat, wenn dieser
in Gewässern gelöst vorkommt, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken.
Drucksache 166/21
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz beabsichtigt eine Beschleunigung der Umplanung von Braunkohletagebauen
vor dem Hintergrund des Braunkohleausstiegs.
Durch die Verlängerung der Regeldauer von Hauptbetriebsplänen für Braunkohletagebaue
soll die Umplanung und Planungssicherheit von Braunkohletagebauen, deren Ende aufgrund
des vorzeitigen Ausstiegs aus der Braunkohle voraussehbar ist, verlängert werden.
Die Regel gilt auch für andere Bergbauzweige, wenn eine Kontrolle auch bei einer längeren
Frist möglich ist.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Klagen soll im Interesse der
Beschleunigung und Straffung bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen
liegen.
Der Gesetzentwurf hat ferner die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zum Ziel. Er
enthält im Wesentlichen konkrete Verfahrensanforderungen zur Erteilung von Bergbauberechtigungen
und Betriebsplänen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2018/2001 auf dem Gebiet des Bundesberggesetzes. Geregelt wird insbesondere,
dass in diesem Zusammenhang auf Ersuchen des Trägers eines Vorhabens eine
Abwicklung aller erforderlichen Zulassungsverfahren gebündelt über eine einheitliche Stelle
erfolgt und dass diese ein Verfahrenshandbuch sowie weitere Informationen zu behördlichen
Zuständigkeiten für Träger von Vorhaben bereitstellt. Darüber hinaus werden projektbezogene
Fristen für das Zulassungsverfahren und eine Pflicht zur Erstellung eines Zeitplans
durch die zuständige Behörde festgelegt.
Lithium wird als bergfreier Bodenschatz in allen Formen definiert.
Die Änderungen zum Betriebsplanverfahren und zum Klageverfahren betreffen nicht Braunkohletagebaue,
die nicht vom Kohleausstieg betroffen sind, insbesondere solche nicht, bei
denen die gewonnene Kohle gar nicht verstromt wird, sowie solche, bei denen keine Gewinnung
mehr stattfindet, die aber dem Bergrecht unterliegen. Tagebaue, die Kohle ausschließlich
für Zwecke abbauen, die nicht der Verstromung dienen, sind von der Regelung
also nicht erfasst. Wesentlich ist, dass aus dem betroffenen Tagebau die Kohle in Deutschland
verstromt wird, denn das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz regelt nur das Verstromungsende
in Deutschland. Ein Tagebau, der ausschließlich Kraftwerke im Ausland
beliefert, ist somit ebenfalls nicht von der Regelung erfasst.
Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
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Die Gesetzgebungskompetenz für das Bergrecht ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft). Insofern ist die bundeseinheitliche Regelung
zur Wahrung insbesondere der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich (Art. 72 Absatz 2 GG).
Für die Regelungen zum gerichtlichen Verfahren ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
Durch die Regelungen werden Möglichkeiten geschaffen und Änderungen umgesetzt, bergrechtliche
Verfahren vor dem Hintergrund des Braunkohleausstiegs zu beschleunigen. Dies
ist im Interesse der Allgemeinheit.
Die neue Regelung zur Umsetzung der RL (EU) 2018/2001 ermöglicht in ihrem Anwendungsbereich
eine Abwicklung aller für ein Vorhaben erforderlichen Zulassungsverfahren
über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) und dient damit der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Mit der neuen
Vorschrift soll keine neue sachliche Zuständigkeit der einheitlichen Stelle begründet werden,
sondern diese soll lediglich alleinige Anlaufstelle in der Abwicklung mit dem Träger
eines Vorhabens sein können.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung sowohl der Verwaltungsverfahren
als auch der gerichtlichen Verfahren bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz ist mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar:
Die Klarstellung der Einstufung von Lithium in allen Formen als bergfreier Bodenschatz
verfolgt das Ziel, die Aufsuchung von Lithium in Deutschland zu erleichtern. Dies kann die
Förderung der Lithiumproduktion in Deutschland unterstützen. Lithium wird für die Batterieproduktion
gebraucht und spielt für die Dekarbonisierung deshalb eine große Rolle. Die
Regelung unterstützt damit das Nachhaltigkeitsziel 13 (Klimaschutz). Außerdem können bei
einer stärkeren Lithiumförderung in Deutschland ggf. menschenrechtlich problematische
Lieferketten vermieden werden (Nachhaltigkeitsziel 8 – u.a. menschenwürdige Arbeit).
Die Änderungen und angestrebten Beschleunigung bei den Umplanungen der Braunkohletagebaue
unterstützen das Nachhaltigkeitsziel 13, das eine Bekämpfung des Klimawandels
beinhaltet. Beim Indikatorenbereich 13.1a Klimaschutz sieht die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie
eine Minderung der Treibhausgasemmissionen vor. Die schrittweise Reduzierung
der Braunkohleverstromung und die damit einhergehenden Umplanungen bei den Braunkohletagebauen
tragen dazu bei. Eine entsprechende zeitliche Umplanung der Tagebaue
dient ferner der Vermeidung von Überflutungen (Nachhaltigkeitsziel (SDG) 6) und der Flächennutzung,
z.B durch Aufforstung SDG 15 sowie dem Schutz des Landökosystems vor
wirtschaftlichen Schäden (SDG 8).
Die Neuregelung im Bereich Erdwärme ermöglicht eine Vereinfachung der Abwicklung von
Verfahren nach dem BBergG. Sie trägt dadurch zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7
(insbes. Indikatoren 7.2a und 7.2b - Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch
und Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen am Stromverbrauch)
bei.
3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 7 - Drucksache 166/21
Drucksache 166/21
Das Gesetz hat keine Haushaltsausgaben des Bundes, der Länder oder der Kommunen
zur Folge. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen
infolge der vorgesehenen Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten
dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten in etwa gleicher Höhe
gegenüber.
4.Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz voraussichtlich ein geringfügig negativer Erfüllungsaufwand.
Dieser ist bedingt durch die Verringerung der Anzahl der Verfahren durch
die Möglichkeit längerer Laufzeiten bei Hauptbetriebsplänen.
Durch die weiteren Änderungen entsteht der Wirtschaft weder Erfüllungs- noch Umstellungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die genannten Vorgaben betreffen den Vollzug in den Ländern. Auf der Ebene des Bundes
entsteht durch das Gesetz mithin kein Erfüllungsaufwand.
Artikel 1 (Änderung des Bundesberggesetzes)
§ 3 Absatz 3 BBergG
Durch die Klarstellung der Behandlung von Lithium in allen Formen als bergfreier Bodenschatz
entsteht kein Mehraufwand der Verwaltung. Es kann zwar in Einzelfällen anfänglich
zu einem höheren Beratungsbedarf führen, diesem stehen aber eine Vereinfachung der
Prüfung der Anträge durch die rechtliche Klarstellung der Einordnung von Lithium in allen
Formen als bergfreier Bodenschatz gegenüber.
§ 52 BBergG
Es wird von einer Verringerung des Erfüllungsaufwandes ausgegangen, weil Hauptbetriebspläne
eine längere Laufzeit als haben können.
Die Verlängerung der Laufzeit für die Hauptbetriebspläne wird voraussichtlich u.a. bei
Braunkohletagebauen zur Anwendung kommen Im Rheinischen Revier beträgt die aktuell
realisierte Laufzeit drei Jahre. Es aber davon auszugehen, dass auch bei anderen Bodenschätzen
von der Möglichkeit längerer Betriebspläne Gebrauch gemacht wird. Die Kosten
für den Vollzug der Zulassung bleiben identisch.
§ 57e BBergG
- 8 -
Auf Ebene der Länder entsteht durch die Änderungen des Bundesberggesetzes durch die
Umsetzung der RED II im Einzelfall eine leichte Erhöhung des Erfüllungsaufwands, der nur
nicht beziffert werden kann. Konkret resultiert dieser erhöhte Erfüllungsaufwand aus den
folgenden Vorgaben:
- Abwicklung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle, wenn der Vorhabenträger
im Verfahren der Erteilung eines Betriebsplans darum ersucht.
Es ist davon auszugehen, dass die Länder zur Vermeidung von unnötigem Erfüllungsaufwand
jedenfalls ganz überwiegend bestehende Behörden oder Stellen mit den Aufgaben
der einheitlichen Stelle betrauen werden. Als einheitliche Stelle kann die Behörde benannt
werden, die schon bislang für die Durchführung des wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens
zuständig ist. Sofern die für die bergrechtliche Zulassung zuständige
Landesbergbehörde als einheitliche Stelle benannt wird, wird der mit der Verfahrensabwicklung
über die einheitliche Stelle verbundene zusätzliche Erfüllungsaufwand als eher gering
eingeschätzt, da die zuständigen Landesbergbehörden bereits nach derzeitiger Vollzugspraxis
im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne umfangreiche Beratungs- und Verfahrensleistungen
erbringen. Sofern dagegen eine andere als die für die Erteilung der bergrechtlichen
Zulassung zuständige Behörde als einheitliche Stelle benannt wird, ist mit einem
höheren Erfüllungsaufwand zu rechnen, da hier sowohl auf Seiten der einheitlichen Stelle
als auch auf Seiten der Wasserbehörde – hier infolge der Koordination und Kommunikation
mit der einheitlichen Stelle - Verwaltungsaufwand entsteht.
In welchem Umfang Vorhabenträger im Verfahren zur Erteilung eines bergrechtlichen Betriebsplans
voraussichtlich das Verfahren über die einheitliche Stelle wählen werden, lässt
sich nicht belastbar abschätzen. Mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand ist daher insoweit
nicht zu rechnen.
- Erstellung und Mitteilung eines Zeitplans durch die zuständige Behörde in Verfahren
zur Erteilung eines Betriebsplans
Der Erfüllungsaufwand für die Erstellung eines Verfahrenshandbuchs im Sinne von § 57e
Absatz 3 hängt auch vom Umfang ab und kann nicht konkret beziffert werden. Es ist nicht
erforderlich, dass jede Stelle ein eigenes Verfahrenshandbuch erarbeitet; vielmehr kann
ggf. auch auf Verfahrenshandbücher zurückgegriffen werden, die von einer anderen einheitlichen
Stelle erarbeitet worden sind. Auch die Erstellung eines länderübergreifenden
Verfahrenshandbuchs in einer Länderkooperation ist denkbar.
Da die Bergämter als zuständige Behörden ohnehin bereits jetzt einen Zeitplan erstellen,
ist kein nennenswerter Mehraufwand anzunehmen.
Die Fristenregelung nach § 57e Absatz 5 begründet als solche keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand,
weil die zuständige Behörde die jeweiligen Verfahren bereits nach derzeit
geltendem Recht durchzuführen hat.
Artikel 2 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
- 9 - Drucksache 166/21
Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen
infolge der vorgesehenen Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten dieser Gerichte
stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten in etwa gleicher Höhe gegenüber.
Drucksache 166/21
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher; gleichstellungspolitische
und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf gleichwertige
Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung des Teils des Gesetzes, der sich mit der Beschleunigung
bergrechtlicher Verfahren und der Änderung bei Lithium befasst, ist nicht geplant. Eine Befristung
der Vorschriften zur Umsetzung der RL (EU) 2018/2001 ist nicht vorgesehen, da
auch die Richtlinie (EU) 2018/2001 keine Befristung vorsieht. Die Regelungen des VwVfG
zur einheitlichen Stelle sind bewährte Vorgaben für das Verfahren, die keiner Evaluierung
bedürfen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt die redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht durch Einfügung der
Angabe des neuen § 57e BBergG.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 3)
- 10 -
Bisher gilt Lithium nur als bergfreier Bodenschatz, wenn es gediegen oder als Erz vorkommt.
Das deckt nicht zweifelsfrei alle Lithiumvorkommen in Deutschland ab. Deshalb
wird Lithium in der Aufzählung der bergfreien Bodenschätze an anderer Stelle genannt, so
dass die Einschränkung, dass es gediegen oder als Erz vorkommen müsse, um als bergfrei
zu gelten, nicht mehr gilt. Diese neue Einordnung aller Lithiumvorkommen als bergfrei ist
geboten. In Deutschland kommt Lithium nur als Erz oder in wässrigen Lösungen vor. Bei
Erzen ist die Rechtlage klar. In Praxis spielt die potenzielle Gewinnung gelöster Lithiumsalze
in Deutschland eine Rolle. Die Bergämter verzeichnen Nachfragen nach der rechtlichen
Einordnung des Lithiums in diesen Fällen. Über diese Vorkommen herrscht bisher
rechtliche Unklarheit. Teilweise werden sie als Sole eingestuft und damit als bergfrei, teilweise
als grundeigen. Diese Unsicherheit führt zur Zurückhaltung von Investoren, die Lithium
aufsuchen wollen. Aufgrund der knappen Lithiumreserven ist es notwendig, für eine
geordnete Nutzung zu sorgen. Durch die Neuregelung wird eine Gleichstellung mit den
bergfreien Bodenschätzen erreicht, für die eine Bergbauberechtigung erforderlich ist. Das
ist notwendig und angemessen. Ohne eine Neuregelung würden – wegen der rechtlichen
Unsicherheit – die Vorkommen gar nicht oder jedenfalls weniger als volkswirtschaftlich gewünscht
aufgesucht und gewonnen. Im Regelfall erstrecken sich Lithiumvorkommen in
wässrigen Lösungen über viele Grundstücksgrenzen. Behandelte man sie als grundeigene
Bodenschätze, so müssten sich die Grundstückeigentümer in sehr komplizierten Absprachen
über Aufsuchung und Gewinnung einigen, wenn sie gemeinsam das Lithium über die
Grenzen ihrer Grundstücke hinweg ausbeuten wollten. In Folge unterblieben Aufsuchung
und Gewinnung. Ordnet man die Lithiumvorkommen hingegen als bergfrei ein, so erhält ein
Unternehmer eine Bergbauberechtigung für ein Feld, das mehrere Grundstückgrenzen
überschreiten kann. Genau für solche großen Felder ist die Einordnung als bergfrei sinnvoll
und angemessen. Zudem sind Aufsuchung und Gewinnung der Lithiumvorkommen mit hohen
Investitionskosten verbunden. Der Eigentümer eines Grundstücks, unter dem sich die
Vorkommen befinden, hat im Regelfall nicht das nötige Kapital, Vorwissen und nicht die
unternehmerische Erfahrung, um die Vorkommen zu erschließen. Deshalb müssen die Vorkommen
als bergfrei eingestuft werden, um Investoren, die Bergbau professionell betreiben,
Möglichkeit, Anreiz und Sicherheit zu geben, nach Erlangung einer Bergbauberechtigung
die Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen. Der Inhaber der Bergbauberechtigung
muss eine Abgabe nach § 30f BBergG entrichten, so dass das betroffene Land von
der unternehmerischen Tätigkeit profitiert. Für das Verhältnis des Grundstückseigentümers
zum Inhaber der Bergbauberechtigung enthält das BBergG Regeln wie in den §§ 39, 77 bis
102 BBergG.
Zu Nummer 3 (§ 52 )
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Das Planungs- und Genehmigungsverfahren für bergbauliche Vorhaben erstreckt sich nach
der bisherigen Regelungssystematik des Bundesberggesetzes über mehrere Planungsund
Zulassungsebenen. Mit dieser Stufung und Untergliederung ist das bergrechtliche Zulassungsverfahren
besonders flexibel und geeignet, auf technische, geologische oder betriebsbezogene
Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Abbauführung zu reagieren.
Die Betriebsplansystematik des Bundesberggesetzes hat sich insoweit bewährt und soll
insgesamt beibehalten werden.
Bei der Umplanung von Braunkohletagebauen, die für die Umsetzung des Kohleausstiegs
erfolgen müssen, erweist sich dieses System jedoch als nachteilig, wenn in jedem einzelnen
Zulassungsverfahren des gestuften Systems und nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer
der regelmäßig auf zwei Jahre befristeten Hauptbetriebspläne immer wieder neue
Betriebspläne aufgestellt und gesonderte behördliche Entscheidungen getroffen werden
müssen. Die betrieblichen Sachverhalte ändern sich kaum. Das Abbauende steht fest. „Vor
der Hacke ist es nicht mehr duster.“ Bei den betroffenen Braunkohletagebauen können
zeitlich überschaubare Vorhaben zur Genehmigung stehen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung
der Betriebspläne konkret geplant und beschrieben werden können. Deshalb ist es
unter Beschleunigungsgesichtspunkten sinnvoll, die Laufzeit der Hauptbetriebspläne zu
verlängern.
§ 52 Absatz 1 Satz 1 BBergG gibt der Behörde vor, den Hauptbetriebsplan zu befristen. In
Einzelfällen kann nach § 52 Absatz 1 Satz 1 BBergG auch ein längerer Geltungszeitraum
zugelassen werden (vgl. Beckmann in Frenz (Hrsg.): Bundesberggesetz, Kommentar,
2019, Rz. 24 zu § 52). Entscheidend für die Fristsetzung ist, wie die Behörden den Betrieb
kontinuierlich mit allen Änderungen überwachen kann. In Satz 3 wird nun klargestellt, dass
die Frist insbesondere dann länger sein kann, wenn der Betriebsverlauf absehbar und somit
eine länger befristete Planung und Genehmigung erlaubt ist. Bei den Tagebauen zum Abbau
von Braunkohle zur Verstromung wird das im Regelfall so sein. Bei der Genehmigung
der Hauptbetriebspläne sollen die Behörden die Möglichkeit eines beschleunigten Kohleausstiegs
auf Grundlage der Regelungen des Kohleverstromungsbeendigungs-gesetz o-
der auf Grundlage des § 22 Absatz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung
und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland berücksichtigen.
Grund für die Befristung der Hauptbetriebspläne ist die Kontrolle der Behörde. Sie soll engmaschig
erfolgen. Grund dafür ist wiederum die dynamische Betriebsweise des Bergbaus.
Da sich der Bergbau typischerweise dynamisch verändert, muss die Behörde Kontrollmöglichkeiten
haben, dies wiederum erfordert die Befristung der Hauptbetriebspläne. Erfolgt
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aber der Bergbau nicht mehr dynamisch, sondern auf ein absehbares Ende hin – wie bei
der Braunkohle aufgrund des gesetzlich festgeschriebenen Verstromungsverbots – entfällt
der Grund für eine enge Kontrolle durch die Behörde. In Folge kann auch die Befristung
länger als zwei Jahre erfolgen. Diese Regelung gilt auch für andere Bergbauzweige. Eine
Begrenzung auf die Braunkohle ist nicht angemessen, wenn auch andere Bergbauvorhaben
keine enge Kontrolle erfordern, zum Beispiel wenn sich die Abbautechnik nicht wesentlich
ändert oder bei Vorhaben, die einen geringen Abbaufortschritt haben. Letztlich entscheidet
die Behörde über die Befristung und ihren Bedarf an Kontrolle. Die neue Fristenregelung
ist auch angemessen, da die alte Fristenregel sich stark am Steinkohlebergbau
und seinen Besonderheiten – auch einer starken Dynamik und Unsicherheit über den Verlauf
des Bergbaus – orientiert hat. Der aktive Steinkohlebergbau wurde aber Ende 2018
eingestellt.
Die Dauer soll aber vier Jahre nicht übersteigen.
Zu Nummer 4 (§ 57e )
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Die Nummer 4 sieht den Wortlaut der neuen Vorschrift des § 57e BBergG vor.
Der neue § 57e dient der Umsetzung der Anforderungen an die Verfahren für die Zulassung
von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach Artikel 15 Absatz
1 und Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001, soweit es sich um Vorhaben handelt,
die eines bergrechtlichen Betriebsplans bedürfen und soweit diese Anforderungen noch
nicht im deutschen Recht umgesetzt sind.
Die Absätze 1 bis 5 regeln umfassend die verfahrensmäßigen Anforderungen nach der
Richtlinie (EU) 2018/2001.
Sofern Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen mehrerer Zulassungen
nach fachrechtlichen Vorschriften bedürfen, müssen die Verfahrensanforderungen
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in allen Zulassungsverfahren eingehalten werden (siehe Artikel
16 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Richtlinie).
Absatz 1 beschränkt den Anwendungsbereich auf die Produktionsschritte, die der Nutzung
der Erdwärme unmittelbar vorgelagert sind und dem Bergrecht unterliegen, also die Gewinnung
der Erdwärme. Nicht von der Richtlinienumsetzung erfasst sind die Bergbauberechtigungen
und die Aufsuchung der Erdwärme.
Absatz 2 regelt die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine „einheitliche Stelle“ und
dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die „einheitliche
Stelle“ nach Absatz 2 nimmt die Funktion und die Aufgaben wahr, welche Artikel
16 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 der „Anlaufstelle“ zuweist.
Absatz 2 ermöglicht die Abwicklung der Betriebsplanzulassungen sowie aller sonstigen Zulassungsverfahren,
die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht
erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG). Absatz 2 ist eine „anordnende Rechtsvorschrift“ im
Sinne von § 71a Absatz 1 VwVfG. Die Formulierung „auf Antrag des Unternehmers“ stellt
in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 klar, dass
die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle durch den Träger des Vorhabens freiwillig ist.
Die Vorhabenträger erhalten also eine weitere Option neben dem bereits in BBergG verankerten
Verfahren.
Der Begriff „Verfahrensabwicklung“ in Absatz 2 ist so zu verstehen, dass die einheitliche
Stelle keine materiellen Befugnisse, sondern allein verfahrensbezogene Aufgaben hat. Eine
Entscheidungs- oder Verfahrenskonzentration findet nicht statt. Im Fall ihrer Inanspruchnahme
dient die einheitliche Stelle als Kontaktpunkt im Verhältnis zum Träger des Vorhabens
und nimmt für diesen zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensdurchführung
„Serviceleistungen“ wahr. Die Befugnisse der jeweils für die sachliche Prüfung
und Entscheidung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird die Errichtung beziehungsweise
die Benennung von einheitlichen Stellen (siehe Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie
(EU) 2018/2001) durch das jeweilige Landesrecht geregelt.
Absatz 3 setzt die Vorgaben in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie zum Verfahrenshandbuch
und zu online zur Verfügung zu stellenden Informationen um. Das Verfahrenshandbuch soll
dazu dienen, dass Projektentwickler und Bürger, die in erneuerbare Energie investieren
möchten, die Verfahren leichter verstehen können (siehe Satz 3 des Erwägungsgrunds 51
der Richtlinie (EU) 2018/2001). Das Verfahrensbuch sollte im Wesentlichen die notwendigen
Zulassungsverfahren beschreiben, sowie Hilfestellung für die Antragsteller zu den notwendigen
Unterlagen und zur Verfahrensführung geben und eine Informationsquelle für
spezifische Verfahrensfragen darstellen. Die einheitliche Stelle muss das Verfahrenshandbuch
auch im Internet zur Verfügung stellen. Nach Absatz 3 Satz 2 hat die einheitliche Stelle
in den Informationen, die im Internet veröffentlicht werden, auch darauf hinzuweisen, inwieweit
sie für Vorhaben nach § 57e BBergG zuständig ist und welche weiteren einheitlichen
Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach § 57e BBergG zuständig sind. Hierdurch wird
Artikel 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Nach Absatz 4 Satz 1 erstellt die zuständige Behörde nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt ihn dem Unternehmer
(vgl. § 4 Absatz 5 BBergG) und in den Fällen der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche
Stelle auch dieser Stelle mit. Dadurch wird Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe
a der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt und gleichzeitig auch der gebotenen Verfahrenstransparenz
im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001
gegenüber dem Antragsteller Rechnung getragen. Der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist kein
konkreter Zeitpunkt zu entnehmen, zu dem der Zeitplan zu erstellen ist. Da die Erstellung
eines belastbaren Zeitplans jedoch erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
möglich ist, wird dieser Zeitpunkt in Absatz 4 entsprechend vorgegeben.
Absatz 5 regelt die für das Verfahren für Vorhaben nach Absatz 1 einzuhaltenden Fristen
und setzt damit die Vorgaben nach Artikel 16 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Zeitpunkt des Fristbeginns ist nach Absatz 5 Satz 3 der Eingang
der vollständigen Antragsunterlagen, was Erwägungsgrund 51 der Richtlinie entspricht.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann die Frist nach Absatz 5 Satz 2
jeweils um bis zu ein Jahr verlängert werden. Die genannten Fristen beziehen sich jeweils
auf das gesamte Verfahren, das erforderlich ist, eine Anlage zur Nutzung von Erdwärme zu
errichten und zu betreiben und erfasst alle dafür erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen und Anzeigeverfahren. Durch Absatz 5 wird nur der bergrechtliche Teil
dieses Verfahrens geregelt. Sollten zur Errichtung und zum Betreiben der Anlagen noch
Zulassungen nach anderen Rechtsgebieten wie z. B. dem Baurecht nötig sein, so hat die
Richtlinienumsetzung insoweit in diesen Rechtsgebieten zu erfolgen. Durch die umsetzenden
Behörden ist zu beachten, dass die in der Richtlinie genannten Fristen insgesamt eingehalten
werden müssen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Zu Nummer 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 1)
Zu Buchstabe a (Nummer 12)
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Drucksache 166/21
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der nachfolgenden Änderungen.
Zu Buchstabe b (Neue Nummern 12a und 12b)
Mit der neuen Nummer 12a wird eine Rechtswegverkürzung für sämtliche Streitigkeiten
über Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen eingeführt. Neben
der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen bedarf die Umplanung von Braunkohletagebauen
in aller Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Über die wasserrechtliche
Erlaubnis entscheidet die Bergbehörde (s. § 19 Absatz 2 WHG). Die wasserrechtlichen
Erlaubnisse und Bewilligungen werden jedoch nicht von den bergrechtlichen
Betriebsplänen konzentriert.
Außerdem wird mit der neuen Nummer 12b für Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren
für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen eine neue erstinstanzliche
Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe geschaffen.
Dies betrifft insbesondere Gewässerausbauten zur Herstellung von sogenannten
Tagebaurestseen. Gewässerausbauten für Tagebaurestseen bedürfen keiner bergrechtlichen
Zulassung, sondern sind in eigenständigen wasserrechtlichen Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 68 ff. WHG zuzulassen.
Da sich die angestrebte Beschleunigungswirkung nur erreichen lässt, wenn sämtliche das
Vorhaben betreffenden und für die entsprechende Änderung der Abbauführung erforderlichen
Zulassungen und Genehmigungen, zu denen auch die wasserrechtlichen Erlaubnisse
und Bewilligungen gehören, von der Rechtswegverkürzung erfasst werden, ist auch die
Rechtswegverkürzung bei den genannten Gewässerbenutzungen erforderlich.
Die entsprechenden Zulassungsverfahren stehen unter besonderem Zeitdruck. Zudem besteht
ein besonderes, gesamtstaatliches öffentliches Interesse an einer schnellen Umsetzung
der Maßnahmen. Bei der Umplanung der Tagebaue handelt es sich um komplexe,
großräumige Vorhaben. Neben der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen bedarf die Umplanung
von Braunkohletagebauen in aller Regel auch wasserrechtlicher Planungs- und
Genehmigungsverfahren. Nach derzeit geltendem Recht können erstinstanzliche Verfahren
über ein und denselben Braunkohletagebau aufgrund dessen räumlicher Ausdehnung an
mehreren Verwaltungsgerichten geführt werden.
Zu Buchstabe c (Nummer 13)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d (Neue Nummer 14)
Mit der neuen Nummer 14 wird eine Rechtswegverkürzung für sämtliche Streitigkeiten über
die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen, Hauptbetriebsplänen, Sonderbetriebsplänen
und Abschlussbetriebsplänen sowie über Grundabtretungsbeschlüsse eingeführt, jeweils
im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen
Einstellung von Braunkohletagebauen. Auf die Begründung zu Buchstabe b wird
verwiesen.
Da sich die angestrebte Beschleunigungswirkung nur erreichen lässt, wenn sämtliche das
Vorhaben betreffenden und für die entsprechende Änderung der Abbauführung erforderlichen
Zulassungen und Genehmigungen von der Rechtswegverkürzung erfasst werden, ist
eine Auflistung aller von der Regelung erfassten Behördenentscheidungen erforderlich.
Zu Nummer 2 (Absatz 3)
- 14 -
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3
- 15 - Drucksache 166/21
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Aufgrund der erforderlichen Änderungen bei der Genehmigung der Braunkohletagebaue
und zur fristgerechten Richtlinienumsetzung ist dieser Termin geboten.