Empfehlungen der AusschüsseVk
[Vk] =
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
Bundesrat Drucksache 69/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
22.02.21
Vk - Fz - In - U
zu Punkt … der 1001. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2021
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen
und Straßen
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
A
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 Satz 2 FStrG),
Artikel 2 Nummer 3 (§ 13 Absatz 2 Satz 2 EKrG)
a) In Artikel 1 sind die Wörter „kommunalen Straße“ durch die Wörter
„Straße in kommunaler Baulast“ zu ersetzen.
2. [b) In Artikel 2 Nummer 3 sind die Wörter „kommunalen Straße“ durch die
Wörter „Straße in kommunaler Baulast“ zu ersetzen.]
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ISSN 0720-2946
...
In
Empfehlungen, 69/1/21 - 2 -
Begründung:
Die Formulierung „kommunalen Straße“ lässt offen, ob auch Ortsdurchfahrten
in der Baulast der Gemeinden mit umfasst sind. Daher sollte die vorgeschlagene
Formulierung zur Präzisierung verwendet werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 18f Absatz 8 – neu – FStrG)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
‚Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der…<weiter wie Vorlage >…wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kreuzungen…<weiter wie Vorlage…>“
2. Dem § 18f wird folgender Absatz angefügt:
„(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.“‘
Begründung:
In § 18f FStrG ist geregelt, dass die Enteignungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen
den Träger der Straßenbaulast in den vorzeitigen Besitz einweist.
Für die Verfahrensweise bedarf es jedoch einer Verweisung in § 18f
FStrG auf die Enteignungsgesetze der Länder, wie bereits in der Regelung zur
Enteignung in § 19 FStrG. Denn – im Gegensatz zu § 19 FStrG – verweist
§ 18f FStrG zur Ausführung nicht auf die Enteignungsgesetze der Länder. Damit
fehlt der Weg in das landesrechtlich geregelte Verfahren, nach dem die
Enteignungsbehörde handelt. Eine entsprechende Verweisung wurde bereits
durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694) in das Allgemeine Eisenbahngesetz,
das hinsichtlich der Enteignung und Vorzeitigen Besitzeinweisung ansonsten
strukturell und inhaltlich mit § 18f und § 19 FStrG identisch ist, aufgenommen.
Insofern erfolgt hier eine weitere Harmonisierung der Infrastrukturfachgesetze,
wie es auch in BR-Drucksache 670/20 (Beschluss) Nummer 1 bereits angesprochen
wurde.
...
Vk
Vk
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und
Satz 3 EKrG)
Artikel 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
‚1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3 - Empfehlungen, 69/1/21
a) In Satz 2 werden die Wörter … [ weiter wie Regierungsvorlage ].
b) In Satz 3 werden die Wörter „die von der Landesregierung bestimmte
Behörde“ durch die Wörter „die nach Landesrecht zuständige Behörde“
ersetzt. ‘
Begründung:
Inhalt der Vorschrift des § 5 Absatz 1 Satz 3 EKrG ist die Zuständigkeit für die
Genehmigung von Eisenbahnkreuzungsvereinbarungen. Im Verantwortungsbereich
des Bundes wird das BMVI als zuständige Stelle bestimmt, für den
Verantwortungsbereich der Länder ist vorgeschrieben, dass die Landesregierungen
die zuständige Stelle zu bestimmen haben.
Diese Bestimmung greift in die Organisationshoheit der Länder ein, indem
durch Bundesgesetz die für die Zuständigkeitsbestimmung in den Ländern verantwortliche
Institution vorgeschrieben wird. Eine sachliche Rechtfertigung dafür,
die Details der Zuständigkeitsbestimmung nicht den Ländern zu überlassen,
ist nicht erkennbar.
Deshalb ist die Festlegung in § 5 Absatz 1 EKrG offen zu formulieren und hat
nur auf „die nach Landesrecht bestimmte Behörde“ abzustellen.
5. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 17 EKrG)
In Artikel 2 Nummer 7 sind die Wörter „kommunaler Radwege“ durch die
Wörter „von Radwegen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Förderung des Baus und des Ausbaus von Radwegen wird begrüßt. Es soll
jedoch keine Beschränkung nur auf kommunale Radwege erfolgen. Straßenbegleitende
Radwege an den Straßen der Länder sollten ebenfalls gefördert werden.
Diese liegen gleichermaßen im öffentlichen Interesse.
...
Fz
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2)
[Fz] =
Empfehlungen, 69/1/21 - 4 -
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat fordert, die nach Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzesentwurfs
vorgesehene Ergänzung des § 13 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
zu streichen.
7. [b) Der Bundesrat fordert, den Gesetzesentwurf dahingehend zu überprüfen, ob
die erklärten Ziele, insbesondere die angestrebte Entlastung der
Kommunen, durch die beabsichtigten Änderungen erreicht werden können.]
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf dient ausweislich seiner Begründung der Anreizung beziehungsweise
Beschleunigung gemeinsamer Vorhaben im Kreuzungsbereich
zwischen bundeseigenen und nichtbundeseigenen Eisenbahnen mit Bundes-,
Landes- oder kommunalen Straßen. Dabei sollen die Kommunen finanziell entlastet
werden.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 13 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
(EBKrG) beruht auf einer bundesgesetzlichen Regelung und der Entscheidung,
bei Kreuzungen zwischen nichtbundeseigenen Eisenbahnlinien und
kommunalen Straßen die Kostenverteilung zu Lasten der Länder zu verschieben.
Bislang werden nach § 13 Absatz 1 Satz 2 EBKrG die Kosten zu gleichen
Teilen in Höhe von je einem Drittel auf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
den Baulastträger und das Land, in welchem die Kreuzung liegt, verteilt.
Gemäß der Neuregelung soll das Land, in dem die Kreuzung liegt, künftig den
Kostenanteil der als Baulastträger betroffenen Kommune übernehmen. Damit
wird pauschal für die Länder eine Kostentragungspflicht begründet, ohne
diesen weitere Befugnisse beispielsweise bei der Planung und Ausführung der
Vorhaben einzuräumen. Das Auseinanderfallen zwischen der Planungshoheit,
die bei den kommunalen Straßenbauträgern verbleibt, und der Kostentragungspflicht
ist für die Länder nicht hinnehmbar.
Die geplanten Neuregelungen haben zudem insgesamt strukturelle Kostenfolgen
für Länder und führen gegebenenfalls zu Mehrbelastungen für Kommunen.
Dabei wurde die Validität der den Angaben zum Haushaltsaufwand und Erfüllungsaufwand
zugrundeliegenden Daten nicht detailliert geprüft. Nach dem
Gesetzentwurf ergibt sich eine jährliche Belastung der Länder von insgesamt
rund 2 Millionen Euro. Es bleibt offen, ob mögliche Alternativen, wie beispielsweise
eine Kostenbeteiligung des Bundes oder eine Erhöhung des Anteils
des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, bedacht und gegebenenfalls verworfen
wurden. Außerdem sollen kommunale Baulastträger bei Einziehung einer
Straße künftig Rückbaukosten allein tragen. Aufgrund dieser bundeseinheitlichen
Vorgabe ist eine Kostenbelastung der Länder und Kommunen nicht gerechtfertigt.
...
Vk
Zu Buchstabe b:
- 5 - Empfehlungen, 69/1/21
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuerungen erscheinen nicht geeignet, die
angestrebte Entlastung der Kommunen herbeizuführen. Zwar soll nach § 13
Absatz 2 Satz 2 EBKrG-E die Kostenlast der Kommunen bei Kreuzungen einer
nichtbundeseigenen Eisenbahn mit kommunalen Straßen dem Land auferlegt
werden, in dem die Kreuzung liegt. Jedoch werden die Kommunen sowie die
Länder durch die vorgesehene Streichung des § 14a Absatz 2 EBKrG belastet.
Künftig sollen die betroffenen Straßenbaulastträger Rückbaukosten vollständig
tragen, statt der bisher hälftigen Kostenteilung zwischen den Beteiligten.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
Klarstellung dahingehend möglich ist, dass das Eisenbahnkreuzungsgesetz
(EKrG) auch öffentliche selbstständige Rad- und Fußwege umfasst.
Begründung:
Zur weiteren Förderung des Radverkehrs erscheint es folgerichtig, in § 1 und
§ 2 EKrG mindestens die in § 5b FStrG angesprochenen Radschnellwege,
sinnvoller Weise auch weitere besonders stark frequentierte Rad- und Fußverbindungen,
zu berücksichtigen. Dadurch könnte beispielsweise bedarfsweise
auch die Planrechtfertigung zur Vermeidung neuer plangleicher Kreuzungen
durch den Bau von Überführungen und die Rechtfertigung für deren Finanzierung
vereinfacht werden.
9. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
B
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.