Gesetzentwurf der BundesregierungBundesrat Drucksache 136/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
Fz - AIS - In - K - Wi
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes
A. Problem und Ziel
Die Statistiken zur öffentlichen Finanzwirtschaft und zum Personal im öffentlichen Dienst,
einschließlich der Statistiken über Forschung und Entwicklung, sind eine wichtige Grundlage
für Entscheidungen vor allem für die Wirtschafts-, Finanz-, Sozial-, Bildungs- und
Forschungspolitik sowie für die Personalpolitik im öffentlichen Dienst und bei öffentlichen
Arbeitgebern. Die Finanz- und Personalstatistiken sind ein zentraler Baustein für die Berechnung
des Staatssektors, wie er durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L
174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207
vom 5.8.2015, S. 35) geändert worden ist (ESVG), rechtsverbindlich festgelegt ist. Bisher
waren noch nicht alle europäischen Anforderungen vollständig abgebildet. Weiterhin gibt
es im Zuge der Entwicklungen im kommunalen Haushaltsrecht Bedarfe an Daten über
das Aufkommen an Ressourcen und deren Verbrauch entsprechend dem Ressourcenverbrauchskonzept.
Im Bereich der Personalstandstatistik besteht der Bedarf an neuen
Merkmalen für die Beschäftigten des Bundes. Mit diesem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung
das Ziel, das Finanz- und Personalstatistikgesetz vollständig mit den für
diese Statistiken maßgeblichen europäischen Richtlinien in Einklang zu bringen. Darüber
hinaus sollen mit diesem Entwurf die Datenbedarfe für die jährliche Statistik der Ausgaben
und Einnahmen auf kommunaler Ebene und für die Personalstandstatistik erfüllt werden.
B. Lösung
Für die Erfüllung der europäischen Anforderungen im Bereich der Finanzstatistiken wird
der Berichtskreis vollständig an die europäischen Richtlinien angepasst, indem der öffentliche
Sektor, der den Staatssektor umfasst, entsprechend dem Europäischen System der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen definiert und abgebildet wird. Ferner wird der
Berichtskreis für die Erfüllung der nationalen Anforderungen präzisiert. Die Berichterstattung
über die wirtschaftliche Lage der Kommunen soll vervollständigt werden, indem zukünftig
auch Angaben über das Aufkommen an Ressourcen und deren Verbrauch entsprechend
dem Ressourcenverbrauchskonzept des neuen kommunalen Haushaltsrechts
erfasst werden. Dies ermöglicht ein vollständiges Bild über die tatsächliche Finanz-, Ver-
Fristablauf: 26.03.21
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 136/21 -2-
mögens-, und Ertragslage der kommunalen Körperschaften. In der Personalstandstatistik
werden für Beschäftigte, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis
mit der Bundesrepublik Deutschland stehen, zusätzlich die Merkmale „Geburtsland“, „bestehende
Nebentätigkeiten“ und das „Vorliegen einer Schwerbehinderung“ erhoben, sodass
zentrale statistische Auswertungen bezüglich dieser Merkmale durchgeführt werden
können.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter
der Länder entstehen bei Bund und Ländern jährliche Mehrkosten von rund 2,364 Millionen
Euro, davon entfallen auf den Bund rund 146 000 Euro und auf die Statistischen Ämter
der Länder rund 2,219 Millionen Euro. Für den Bund entstehen einmalige Mehrkosten
in Höhe von rund 195 000 Euro und bei den Statistischen Ämtern der Länder entstehen
einmalige Mehrkosten in Höhe von rund 273 000 Euro.
Der im Statistischen Bundesamt entstehende Mehrbedarf soll finanziell im Einzelplan 08
ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen
und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,01 Millionen
Euro, davon entfallen 151 000 Euro auf die Bundesebene und rund 3,86 Millionen Euro
auf die Landesebene. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 2,97 Millionen Euro.
Davon entfallen 195 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 2,77
Millionen Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen,
keine weiteren Kosten. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
Bundesrat Drucksache 136/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
Fz - AIS - In - K - Wi
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.03.21
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der
in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
(2) Erhebungseinheiten sind
1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
3. Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf
ihre Kernhaushalte.
Stellen die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten
nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit.
Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.
(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform,
die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der
Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1 geändert durch Verordnung (EU)
Nr. 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35)) in der jeweils geltenden Fassung zum
öffentlichen Sektor gehören, insbesondere
1. die Deutsche Bundesbank,
Drucksache 136/21
Drucksache 136/21 - 2 -
2. die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich
unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände
und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.
(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den
Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere
Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen
für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform,
die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den
Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen einschließlich
der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum
öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr.
549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und
1. die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
2. bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder
mittelbar gehören.
(7) Weitere Erhebungseinheiten sind
1. Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich
öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die
Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den
Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von
160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
2. Institute an Hochschulen,
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor
nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung gehören.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.
bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-
Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem
Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der
Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von
der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden,
in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;“
cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „und die Erstattungen vom Bund
für Ausgleichsforderungen“ gestrichen.
dd) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-
Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem
Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der
Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von
der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden,
in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;“
ee) In Nummer 3 Buchstabe j werden die Wörter „die Kassenlage des Bundes und
der Länder“ durch das Wort „Kassenkredite“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„ 3. 1.jährlich
a) bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-
Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten und Aufgabenbereichen
oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen
Systematik;
b) bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:
aa) die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils
entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen
Systematik;
bb) die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung oder der Bilanz
nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung
nach Arten und Produktgruppen, jeweils entsprechend
der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer
5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ das Wort „Wissenschaft,“ gestrichen
und nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „und den Instituten an Hochschulen“
eingefügt und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 3 -
Drucksache 136/21
Drucksache 136/21 - 4 -
aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in fachlicher Gliederung“
durch die Wörter „nach Wissenschaftsgebieten“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen
in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des
Rechnungswesens:
a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen
und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen
und Technologiebereichen;
b) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach
Mittelgebern;
c) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder Aufwendungen
und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;
d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a
bis c.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung
und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:
4. bei Anwendung der kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,
5. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens: die Ein- und
Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik
maßgeblichen Systematik,
6. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen
Systematik,
7. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens: die Daten der Gewinn-
und Verlustrechnung sowie die Daten des Anlagennachweises.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
8. jährlich
a) nach Arten;
b) nach Wissenschaftsgebieten;
9. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der
nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:
a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben
nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;
b) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;
c) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben
nach Art der Forschungstätigkeit;
d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer
7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96
des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1)“ durch die Wörter „§ 2 Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausgaben für Investitionen nach Arten“ durch
die Wörter „Daten des Anlagennachweises“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen
werden.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer
10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:
a) die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils
entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
b) die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung oder der Bilanz
nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung
nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik
maßgeblichen Systematik;“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen
werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben.“
h) Absatz 8 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 5 -
Drucksache 136/21
Drucksache 136/21 - 6 -
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie nach den Definitionen im
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie nach
den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort „wobei“ das Wort „jeweils“ gestrichen
und nach dem Wort „Schuldarten“ werden die Wörter „und Gläubigern“
gestrichen.
.
ccc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „ist“ ein Komma eingefügt sowie
die Wörter „sowie der Garantien und sonstigen Gewährleistungen
und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen
des Vorjahres, wobei jeweils nach den unterschiedlichen Begünstigten
aus der Garantie oder Gewährleistung zu unterteilen ist;“
eingefügt.
ddd) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„ g) die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene
Anzahlungen nach Laufzeiten;“.
eee) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und wie folgt gefasst: „h)
die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei nach Schuldnern
zu unterteilen ist;“
fff) Der bisherige Buchstabe h wird aufgehoben.
ggg) In Buchstabe i wird nach dem Wort „Verordnung“ die Angabe „(EG) Nr.
2223/96“ durch die Wörter „(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
hhh) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
„j) die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Vermögensarten,
wobei jeweils nach Schuldnern zu unterteilen„
ist;“
bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 2 Absatz
1 Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die dem öffentlichen Sektor und nicht dem
Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr.
549/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
„ 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang
A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung
zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen
werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Stand der Schulden jeweils
nach Schuldarten und Gläubigern.
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„ 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie
dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung
(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden
und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich
zum Quartalsende die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert
sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden,
wobei nach Arten zu unterteilen ist.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)
(1) Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich
zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten.
Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten.
Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik
die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht,
- 7 -
Drucksache 136/21
3. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer der in Absatz 1 genannten
Beschäftigungsverhältnisse,
4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags,
Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden
Personen den Wohnort,
6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des
Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis
stehen, zusätzlich den Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds
des Bundes geleistet werden,
7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige
Drucksache 136/21 - 8 -
Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel und
Aufgabenbereich,
8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich Aufgabenbereich
oder Produktgruppe,
9. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des
Bundes handelt, zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätigkeiten und das Vorliegen
einer Schwerbehinderung,
10. bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer
2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich Bildungsabschluss
und Staatsangehörigkeit;
(3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz
3 Satz 1 Nummer 1:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,
2. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden
Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die
sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, den Wohnort;
(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es
sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Absatz 5:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,
2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2,
3. bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, den
Aufgabenbereich,
4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen den Aufgabenbereich
oder die Produktgruppe,
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen
zusätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung
und das Wissenschaftsgebiet;
(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den
Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzesbei
den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 2,
2. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses,
3. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags
und Bruttobezüge im Berichtsmonat,
4. Dienst- und Wohnort.
(6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2 werden
bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden
Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:
1. Geschlecht,
2. Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses,
3. Arbeitsort.
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen werden
nicht erhoben.
(7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen
für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeitsoder
Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3,
2. Einstufung,
3. Arbeitsort,
4. Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungsabschluss,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Art der Beschäftigung,
7. Wissenschaftsgebiet.
(8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben
zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten. Die
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten
erfasst.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1“ durch die Wörter „nach § 2
Absatz 2 bis 7“ ersetzt und nach dem Wort „die“ die Wörter „Empfängerinnen
und“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter
„nach § 2 Absatz 2“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 9 -
Drucksache 136/21
„1. bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an
Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5
und 7 für die Erhebung nach § 3
Drucksache 136/21 - 10 -
a) die Art der Einrichtung,
b) die Rechtsform,
c) die Art der Buchführung,
d) die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat,
e) der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der
Einrichtung und
f) der Aufgabenbereich der Einrichtung;“
b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 2
Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
8. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 7“ werden die Wörter „und § 6 Absatz 5“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter
„nach § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
und 10“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4“
ersetzt und die Angabe „(EG) Nr. 2223/96“ wird durch die Angabe „(EU) Nr.
549/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1“ durch
die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
bb) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen
im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden
Fassung, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene,
Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt“.
cc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. organisatorischer Regionalschlüssel, Name und Regionalschlüssel der
Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land in dem
die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat sowie die Einwohnerzahl
der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und die Einwohnerzahl
des organisatorischen Regionalschlüssels,“.
dd) In Satz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Statistikregisters“ ein Komma eingefügt,
das Wort „und“ gestrichen und nach dem Wort „Kennnummern“ die
Wörter „und eine fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit,“ angefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7“ die Wörter „und
§ 6 Absatz 5“ eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer
10“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4“
ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7“ die Wörter „und § 6 Absatz
5“ eingefügt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die die Wörter „Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern“
durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt und das Wort „Person“
wird durch das Wort „Personen“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und
10“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
„ § 11
Auskunftspflicht
(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben
zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
- 11 -
1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5
Drucksache 136/21
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die
Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren;
für die Mittel der Hochschulen und Berufsakademien auch die Leitungen der
öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer
Stellen, soweit diese Mittel für die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen
dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen und
Rechnungswesen zuständigen Stellen;
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen
dieser Erhebungseinheiten;
d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz
4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen-
und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben bei
Drucksache 136/21 - 12 -
diesen Stellen nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;
2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz
2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
3. für die Erhebung nach § 4
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die
Finanzministerinnen und Finanzminister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;
für die Erhebung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder der für
den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Ministerin oder Minister
oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen
dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen
der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt:
die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und
-minister sowie Landessenatorinnen und -senatoren oder die Leitungen der
für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie
nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten
oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen
und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen
dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
zuständigen Stellen;
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen
dieser Erhebungseinheiten;
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten
oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können,
die Träger dieser Erhebungseinheiten.“
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
- 13 -
„ § 12
Durchführung der Erhebungen
Drucksache 136/21
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz
1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden
Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1. beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer
1,
2. bei der Bundesagentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern im Hinblick
auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie unter Aufsicht
des Bundes stehen,
3. bei rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes nach § 2 Absatz
3 Satz 2,
4. bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz
1, die unter Aufsicht des Bundes stehen,
5. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter
Kontrolle des Bundes nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr.
549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer
3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt
erhoben und aufbereitet:
1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2,
2. bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 unter Aufsicht
des Bundes stehen,
3. bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten
der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
4. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher
Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,
5. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die
mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang
A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung
und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7
sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung
und den Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
Drucksache 136/21 - 14 -
1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2,
2. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und die Institute an Hochschulen
der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.
(5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2,
2. bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten
der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,
3. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher
Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,
4. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in privater Rechtsform
nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach
den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils
geltenden Fassung stehen,
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen der
Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4.
(6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes
stehen,
3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis
durch Bundesrecht geregelt ist,
4. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2
Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die
Mehrheit der Anteile gehört,
5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen
nach § 2 Absatz 4.
(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung
und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben
und aufbereitet.
(8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes
stehen,
3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2
Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die
Mehrheit der Anteile gehört.
(9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet:
1. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1,
2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen
und Berufsakademien dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale
Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale
Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie
nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden,
sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen
nach § 3 Absatz. 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes
zusammengeführt werden.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7“ die Wörter „oder § 6 Absatz
5“ eingefügt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 7“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) An das Statistische Amt der Europäischen Union dürfen vom Statistischen
Bundesamt statistische Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S.
1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 220/2014 vom 7. März 2014 (ABl. L 69
vom 8.3.2014, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für
den dort genannten Zweck übermittelt werden, auch soweit diese Informationen
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes geheim zu halten sind. Der
Geheimhaltung unterliegende Angaben dürfen vom Statistischen Amt der Europäischen
Union nicht an andere Stellen übermittelt oder veröffentlicht werden.“
14. § 15 wird wie folgt gefasst:
- 15 -
„§ 15
Veröffentlichung
Drucksache 136/21
(1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7
betroffen sind, dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden:
Drucksache 136/21 - 16 -
1. statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben
nach § 13 Absatz 2 beruhen,
2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,
3. Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die jeweilige Erhebungseinheit
ihren Sitz hat, und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, nach
§ 9a Absatz 3 Nummer 3,
4. fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement,
5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7,
6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.
(2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Nummer 6 darf nur bis auf Gruppenebene
der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
1893/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),
die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht
werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 17 -
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Drucksache 136/21
Die Statistiken zur öffentlichen Finanzwirtschaft und zum Personal im Öffentlichen Dienst,
einschließlich der Statistiken über Forschung und Entwicklung, sind eine wichtige Entscheidungshilfe
vor allem für die Wirtschafts-, Finanz-, Sozial-, Bildungs- und Forschungspolitik
sowie die Personalpolitik im Öffentlichen Dienst und bei öffentlichen Arbeitgebern. Darüber
hinaus spielen die Finanz- und Personalstatistiken eine zentrale Rolle für die Berechnung
des Staatssektors, wie er durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
in Verordnung (EU) Nr. 549 des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 21. Mai 2013 (ESVG) rechtsverbindlich festgelegt ist. Der Finanzierungssaldo der Finanzstatistiken
ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Finanzierungssaldos in Abgrenzung
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), der gemäß Verordnung (EG) Nr.
479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung EU
220/2014 vom 7. 3.2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101) geändert worden ist, zweimal
jährlich zu melden ist. Im gleichen Zusammenhang ist der von der Deutschen Bundesbank
zu berechnende Maastricht-Schuldenstand zu liefern, dessen Basis ebenfalls die Finanzstatistiken
bilden. Aufgrund dieser Verflechtungen sind die Vorgaben des Europäischen
Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) auch für die Daten der Finanzstatistiken
maßgeblich. Das betrifft vor allem die Abgrenzung des Öffentlichen Gesamthaushaltes
sowie die vollständige und überschneidungsfreie Erfassung seiner Zahlungsströme.
Die Personalstatistiken sind durch die Erfassung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse
die einzige umfassende Datenquelle zur Ergänzung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
in Arbeitsmarktstatistiken. Dabei ist ihr Fokus in erster Linie auf die Bedienung
nationaler Belange gerichtet, wie beispielsweise die Fortentwicklung des Dienst-, Besoldungs-,
Tarif- und Versorgungsrechts. Zudem dienen sie als Datengrundlage für den Versorgungsbericht
der Bundesregierung und für die Kalkulation der Zuweisungssätze zum
Versorgungsfonds des Bundes.
Bei früheren Novellierungen des Finanz- und Personalstatistikgesetztes (FPStatG) waren
zur Erfüllung europäischer Lieferverpflichtungen bereits Erhebungen implementiert worden,
die sich auf Einheiten des Staatssektors nach ESVG beziehen. Es war jedoch versäumt
worden, parallel dazu auch den öffentlichen Sektor des ESVG, der den Staatssektor einschließt,
für den Berichtskreis der Finanz- und Personalstatistiken im FPStatG zu verankern.
Damit war der Berichtskreis der Finanz- und Personalstatistiken weiterhin durch die
öffentlich-rechtliche Rechtsform bzw. durch die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechte (bei
Einheiten in privater Rechtsform) definiert, was aber nicht vollständig dem öffentlichen Sektor
des ESVG entspricht. Mit diesem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel,
den wesentlichen Teil des Berichtskreises der Finanz- und Personalstatistiken noch stringenter
mit den für diese Statistiken relevanten europäischen Richtlinien in Einklang zu bringen.
Darüber hinaus soll die Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage der Kommunen vervollständigt
werden, indem zukünftig auch Angaben über das Ressourcenaufkommen und
deren Verbrauch entsprechend dem Ressourcenverbrauchskonzept des neuen kommunalen
Haushaltsrecht erfasst werden. Die Daten sind relevant für die Kommunalaufsicht in den
Drucksache 136/21 - 18 -
Ländern und die kommunalen Spitzenverbände. Die Datenmeldungen an europäische Institutionen
und die Aussagekraft der Finanzstatistiken werden dadurch verbessert.
In der Personalstandstatistik sind hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes das Geburtsland,
bestehende Nebentätigkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung häufig Gegenstand
von parlamentarischen Anfragen an die Bundesregierung. Diese Sachverhalte
sollen künftig durch Ergebnisse der Personalstandstatistik beantwortet werden.
Bezüglich der Veröffentlichungen von statistischen Ergebnissen auf Ebene der Erhebungseinheit
soll der gestiegene Informationsbedarf hinsichtlich weiterer Merkmale, die in der
Datenbank Berichtskreismanagement (BKM) gespeichert werden, erfüllt werden. Darüber
hinaus soll die maschinelle Verarbeitung der Listen der Kernhaushalte, der Extrahaushalte
und der sonstigen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen weiter verbessert werden, um
weitere digitale Verarbeitungs- und Auswertungsmöglichkeiten zu schaffen.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus Datenanforderungen von Eurostat für den
Zweck der Beurteilung der Datenqualität – bisher dürfen geheim zu haltende Daten nicht
an Eurostat weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten an Eurostat soll künftig für
den Zweck der Beurteilung der Datenqualität erlaubt sein.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht eine Neustrukturierung des Berichtskreises vor, der den europäischen
Anforderungen und dem Schalenkonzept der Finanzstatistiken vollständig gerecht
wird. Darüber hinaus werden weiterhin die nationalen Anforderungen im Bereich Personalund
Statistik für Forschung und Entwicklung (FuE) im Berichtskreis abgedeckt.
Die Einführung der „doppischen“ Statistik ist eine Erweiterung der Meldepflichten der Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie der kameral-doppisch buchenden Fonds, Einrichtungen
und Unternehmen der kommunalen Ebene. Die Statistik der Ein- und Auszahlungen
ermöglicht Aussagen über die Art der Einnahmen sowie die Art der Ausgaben der Gemeinden
und Gemeindeverbände und ist weiterhin notwendig zur Zusammenfassung des Öffentlichen
Gesamthaushalts, zur Datenlieferung der vertikalen und horizontalen Finanzausgleichssysteme
und zur Fortführung von Zeitreihen. Die neue Statistik der Erträge und Aufwendungen
und Bilanzen ermöglicht zusätzlich die Gesamtdarstellung von Ressourcenaufkommen
und Ressourcenverbrauch sowie der Vermögens- und Kapitalposition, und sie
ergibt ein vollständiges Bild über die tatsächliche Finanz-, Vermögens-, und Ertragslage der
kommunalen Körperschaften. Diese Vervollständigung verbessert die Grundlagen für Datenlieferungen
an EU-Institutionen, die Berichterstattung der Statistischen Ämter des Bundes
und der Länder und dient den Zwecken der Kommunalaufsicht in den Ländern und den
kommunalen Spitzenverbänden.
In der Personalstandstatistik werden für Beschäftigte, die in einem unmittelbaren Dienstoder
Arbeitsvertragsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland stehen, zusätzlich die
Merkmale „Geburtsland“, „bestehende Nebentätigkeiten“ und das „Vorliegen einer Schwerbehinderung“
erhoben. Diese Merkmale sollen nur für Beschäftigte des Bundes erhoben
werden.
Die zusätzlich zu veröffentlichenden BKM-Merkmale dienen in erster Linie der eindeutigen
Identifizierung und geographischen Zuordnung der Berichtseinheiten, z.B. bei Namensgleichheit,
aber auch der Verbesserung der Auswertungsmöglichkeiten für Dritte, beispielsweise
durch das Merkmal „Wirtschaftszweig“.
Darüber hinaus dürfen geheim zu haltende Einzeldaten an Eurostat für den Zweck der Beurteilung
der Datenqualität weitergegeben werden.
Ferner wurden verschiedene Regelungen konkretisiert und sprachlich angepasst, um das
FPStatG transparenter und für Auskunftspflichtige verständlicher zu gestalten sowie dem
üblichen Sprachgebrauch anzupassen.
III. Alternativen
Keine. Die Anpassungen dienen der vollständigen Umsetzung von EU Recht. Die erweiterte
Erfassung von Daten kommunaler Körperschaften stellt die bessere Alternative dar, da nur
so ein Gesamtbild ihrer Ressourcenlage gezeigt werden kann.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz
1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Finanz- und Personalstatistiken bilden die Grundlage für die Berechnung des Staatssektors.
Die hierüber erhobene Datenbasis dient der Berechnung des Finanzierungssaldos
und des Schuldenstandes. Diese Indikatoren ermöglichen, die Solidität der Staatsfinanzen
und damit die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu beurteilen und sind Fundament für
politische Planungsprozesse und nachhaltiges Regierungshandeln. Sie zählen zu den zentralen
Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der
Länder entstehen bei Bund und Ländern jährliche Mehrkosten von rund 2.365 Tsd. Euro,
davon entfallen auf den Bund rund 146 000 Euro und auf die Statistischen Ämter der Länder
rund 2,219 Millionen Euro. Für den Bund entstehen einmalige Mehrkosten in Höhe von rund
195 000 Euro und bei den Statistischen Ämtern der Länder entstehen einmalige Mehrkosten
in Höhe von rund 273 000 Euro.
Der im Statistischen Bundesamt entstehende Mehrbedarf soll finanziell im Einzelplan 08
ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
- 19 -
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Drucksache 136/21
Drucksache 136/21 - 20 -
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen
und Bürger.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,01 Millionen
Euro, davon entfallen 151 000 Euro auf die Bundesebene und rund 3,86 Millionen Euro auf
die Landesebene. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 2,97 Millionen Euro. Davon
entfallen 195 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 2,77 Millionen
Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt. Für die Berechnung der Aufwände der Statistischen Ämter der Länder
lagen Angaben von IT.NRW als koordinierende Stellen der Ämter vor. Für den vorliegenden
Gesetzentwurf wurden Angaben je Vorgabe in Personenmonaten als Zeiteinheit,
sowie Personalkosten in Euro gemacht. Informationen zu den zugrundeliegenden Laufbahngruppen
je Vorgabe gab es nicht. Auf Basis der Zeitangaben und den vorliegenden
Personalkosten wurden die durchschnittlichen Lohnkosten berechnet. Da in den Ländern
teilweise unterschiedliche Aufgaben anfallen, die auch von Personen unterschiedlicher Hierarchieebenen
durchgeführt werden, handelt es sich hier um durchschnittliche Lohnkosten.
Statistisches Bundesamt (StBA)
Vorgabe 1: Betreiben der Datenbank Berichtskreismanagement durch das StBA (einmalig);
§ 9a FPStatG
Die Datenbank zum Berichtskreismanagement (EVAS-Nr. 75111) wird im Statistischen
Bundesamt bereits betrieben.
Es entstehen einmalige Aufwände für die Überprüfung von Einheiten des Berichtskreismanagements
auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene (im Wesentlichen der Nicht-Kapitalgesellschaften)
bezüglich ihrer Zuordnung zum öffentlichen Sektor nach dem Europäischen
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und die Anpassung der entsprechenden
Veröffentlichungen (Liste der Kernhaushalte, Liste der Extrahaushalte und Liste
der sonstigen FEU). Für die Prüfung der Einheiten auf Bundesebene und die Anpassung
der Veröffentlichungen fallen 85 Arbeitstage à 8h der Entgeltgruppe E12 (Lohnsatz pro
Stunde: 52,28 Euro) an, was einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 35 550 Euro verursacht.
Die Klärung von Prüffällen auf Landes- bzw. kommunaler Ebene beansprucht 55
Arbeitstage à 8h der Entgeltgruppe E14 (Lohnsatz pro Stunde 58,46 Euro) und führt zu
25 723 Euro einmaligen Erfüllungsaufwand.
Insgesamt entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 61 273 Euro.
Vorgabe 2: Pflichten des StBA bei der jährlichen Statistik zu Einnahmen und Ausgaben
(einmalig); § 3 FPStatG
Für die bestehende jährliche Statistik zu Einnahmen und Ausgaben fallen neue einmalige
Aufwände durch Anpassungen bei verschiedenen Erhebungen:
Für die neue doppische Statistik der kommunalen Vermögens- und Ergebnisrechnungen (§
3 Abs. 2 Nr. 1 bb FPStatG und § 3 Abs. 7 Nr. 2b FPStatG) entstehen IT- Aufwände. Die
- 21 -
Personalkosten betragen 41 824 Euro (100 Arbeitstage à 8h E12, Lohnsatz pro Stunde
52,28 Euro) und die IT-Sachkosten für die Erstellung von IT-Programmen zur Verarbeitung
und Aufbereitung der neuen Daten 50 000 Euro.
Bei der Erhebung der Ausgaben, Einnahmen und des Personals der öffentlichen und öffentlich
geförderten Einrichtungen für Wissenschaft und Forschung (EVAS-Nummer:
21811) werden zusätzliche Merkmale für Einheiten des öffentlichen Sektors aufgenommen,
um die Daten national und international anschlussfähig zu machen. Einmalig werden hier
45 Arbeitstage à 8h E9 mit einem Lohnsatz pro Stunde von 44,23 Euro (Personalaufwand:
15.923 Euro), 15 Arbeitstage à 8h E12 mit einem Lohnsatz pro Stunde von 52,28 Euro
(Personalaufwand: 6 274 Euro) und 20 Arbeitstage à 8h E14 mit einem Lohnsatz pro
Stunde von 58,46 Euro (Personalaufwand: 9 354 Euro) benötigt.
In Summe ergibt das einmaligen Personalaufwand von 31 550 Euro.
Drucksache 136/21
Vorgabe 3: Pflichten des StBA bei der jährlichen Statistik zu Einnahmen und Ausgaben; §
3 FPStatG
Für die bestehende jährliche Statistik zu Einnahmen und Ausgaben entsteht neuer jährlicher
Erfüllungsaufwand durch Änderungen bei verschiedenen Erhebungen:
Für die neue doppische Statistik der kommunalen Vermögens- und Ergebnisrechnungen (§
3 Abs. 2 Nr. 1 bb FPStatG und § 3 Abs. 7 Nr. 2b FPStatG) fallen rund 117 000 Euro an
jährlichen Personalkosten (280 Arbeitstage à 8h E12 mit einem Lohnsatz pro Stunde von
52,28 Euro) und 17 566 Euro an jährlichen Sachkosten für die Wartung von IT-Systemen
und die Umsetzung von Prozessen ab der Datenaufbereitung bis zur Veröffentlichung an.
Bei der Erhebung der Ausgaben, Einnahmen und des Personals der öffentlichen und öffentlich
geförderten Einrichtungen für Wissenschaft und Forschung (EVAS-Nummer:
21811) werden zusätzliche Merkmale für Einheiten des öffentlichen Sektors aufgenommen,
um die Daten national und international anschlussfähig zu machen. Jährlich werden dafür
10 Arbeitstage à 8h E10 mit einem Lohnsatz pro Stunde von 44,23 Euro (Personalaufwand:
3 538 Euro), 3 Arbeitstage à 8h E12 mit einem Lohnsatz pro Stunde von 52,28 Euro (Personalaufwand:
1 255 Euro) und 2 Arbeitstage à 8h E14 mit einem Lohnsatz pro Stunde von
58,46 Euro (Personalaufwand: 935 Euro) benötigt. In Summe ergibt das jährlichen Personalaufwand
von 5.728 Euro.
Für die Rechnungsergebnisse der kommunalen Kernhaushalte und deren kameral- und
doppisch buchenden Extrahaushalte und sonstigen FEU (EVAS-Nummer: 71717) werden
jährlich 10 zusätzliche Arbeitstage à 8h E12 mit einem Lohnsatz pro Stunde von 52,28 Euro
(Personalaufwand: 4 182 Euro) und Sachausgaben von 627 Euro benötigt, um die Daten
der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen und öffentlich geförderten Einrichtungen für
Wissenschaft und Forschung in die Jahresrechnungsstatistik zu integrieren.
Vorgabe 4: Pflichten des StBA zur jährlichen Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik;
§ 5 FPStatG
Für die bestehende jährliche Schuldenstandstatistik/Finanzvermögensstatistik fällt durch
die Änderung bei drei Erhebungen jährlicher Erfüllungsaufwand an.
Bei den Erhebungen Jährliche Schulden der Kernhaushalte von Bund und Ländern (EVAS-
Nr. 71322), Jährliche Schulden der Kernhaushalte von Gemeinden/Gv (EVAS-Nr. 71227)
und Jährliche Schulden der Extrahaushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden/Gv.
und der Sozialversicherung sowie der Kernhaushalte der Sozialversicherung (EVAS-Nr.
71328) entsteht durch die Gesetzesänderung geringfügig erhöhter Plausibilisierungsbedarf
und die Notwendigkeit zu wenigen Anpassungen in Erhebungs- und Aufbereitungswerkzeugen
(z.B. IDEV, SAS) und von Veröffentlichungsprodukten. Jährlicher Personalaufwand
von 1 538 Euro geht auf 4 Arbeitstage à 8h E11(Lohnsatz pro Stunde 48,05 Euro) zurück.
Drucksache 136/21 - 22 -
Vorgabe 5: Pflichten des StBA zur jährlichen Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik
(einmalig); § 5 FPStatG
Für die bestehende jährliche Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik fällt durch
Änderungen bei drei Erhebungen einmaliger Erfüllungsaufwand an.
Bei den Erhebungen Jährliche Schulden der Kernhaushalte von Bund und Ländern (EVAS-
Nr. 71322), Jährliche Schulden der Kernhaushalte von Gemeinden/Gv. (EVAS-Nr. 71227)
und Jährliche Schulden der Extrahaushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden/Gv.
Und der Sozialversicherung sowie der Kernhaushalte der Sozialversicherung (EVAS-Nr.
71328) müssen Programmanpassungen Merkmal vorgenommen werden, da ein Merkmal
zusätzlich differenziert erhoben wird und bei einem Merkmal der Erhebungsumfang erweitert
wird. Einmaliger Personalaufwand von 4 197 Euro geht auf 2,5 Arbeitstage à 8h E8
(Lohnsatz pro Stunde 36,55 Euro), 8 Arbeitstage à 8h E11(Lohnsatz pro Stunde 48,05
Euro) und 1 Arbeitstag E13 (Lohnsatz pro Stunde 48,87 Euro) zurück.
Vorgabe 6: Pflichten des StBA bei der Personalstandstatistik; § 6 FPStatG
Durch Änderungen bei zwei Erhebungen der Personalstandstatistik fällt zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand an.
Bei der Personalstandstatistik der öffentlich bestimmten Einrichtungen und Unternehmen
in privater Rechtsform (EVAS-Nr. 74113) nach § 6 Absatz 6 FPStatG werden Anpassungen
bezüglich der FuE-Einheiten in privater Rechtsform benötigt. Dafür fällt jährlicher Erfüllungsaufwand
von 354 Euro (1 Arbeitstag E10 mit einem Lohnsatz pro Stunde von 44,23
Euro) an. Für die Befragten ändert sich dadurch nichts. Auch bei der Personalstandstatistik
des öffentlichen Dienstes (EVAS-Nr. 74111) sind minimale Anpassungen nötig, was zu Erfüllungsaufwand
von 768 Euro (2 Arbeitstage à 8h E11 Lohnsatz pro Stunde 48,05 Euro)
führt. Insgesamt beträgt der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand 1 123 Euro.
Vorgabe 7: Pflichten des StBA bei der Personalstandstatistik (einmalig); § 6 FPStatG
Durch Änderung einer Erhebung der Personalstandstatistik fällt zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand
an.
Eine geringfügige Anpassung der Datensatzbeschreibung und der Plausibilitätsprüfung
wird durch die Aufnahme neuer Einheiten und Merkmale bei der Personalstandstatistik des
öffentlichen Dienstes (EVAS-Nr. 74111) nötig. Dafür fällt einmaliger Aufwand von 5 766
Euro (15 Arbeitstage à 8h E11 Lohnsatz pro Stunde 48,05 Euro) an.
Vorgabe 8: Pflichten des StBA bei der Versorgungsempfängerstatistik; § 7 FPStatG
Die Versorgungsempfängerstatistik (EVAS-Nr. 74211) wird auf eine dezentrale Erhebung
bei den FuE-Einheiten umgestellt. Durch die Streichung von §7 Absatz 2 und 3 reduziert
sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1 538 Euro (4 Arbeitstage à 8h E11 Lohnsatz pro
Stunde 48,05 Euro).
Statistische Ämter der Länder (StLÄ)
Vorgabe 9: Betreiben der Datenbank Berichtskreismanagement durch die StLÄ; § 9a
FPStatG
Analog zu Vorgabe 1 fällt für das Betreiben der Datenbank Berichtskreismanagement durch
die StLÄ aufgrund der Anpassung des Berichtskreises an europäische Vorgaben ein zusätzlicher
jährlicher Personalaufwand von rund 123 000 Euro und 4 000 Euro jährliche
Sachkosten an. Der zeitliche Aufwand beträgt 24 Personenmonate (1 Personenmonat =
134 h, also 192 960 Minuten) bei einem durchschnittlichen Lohnsatz pro Stunde von 38,15
Euro.
- 23 -
Vorgabe 10: Betreiben der Datenbank Berichtskreismanagement durch die StLÄ (einmalig);
§ 9a FPStatG
Analog zu Vorgabe 1 und 9 fällt für das Betreiben der Datenbank Berichtskreismanagement
durch die StLÄ aufgrund der Anpassung des Berichtskreises an europäische Vorgaben ein
zusätzlicher einmaliger Personalaufwand von 97 000 Euro und 2 000 Euro einmalige Sachkosten
an. Der zeitliche Aufwand beträgt 18,2 Personenmonate (= 146.328 Minuten) und
die durchschnittlichen Lohnkosten 39,59 Euro.
Vorgabe 11: Pflichten der StLÄ bei der jährlichen Statistik zu Einnahmen und Ausgaben;
§ § 3 FPStatG
Für die neue dezentrale doppische Statistik der kommunalen Vermögens- und Ergebnisrechnungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bb FPStatG und § 3 Abs. 7 Nr. 2b FPStatG) fallen Aufwände
für den Aufbau neuer Produktionssysteme und die Implementierung der entsprechenden
IT-Systeme, die Datengewinnung, Plausibilisierung und Aufbereitung der Daten sowie Ergebnisbereitstellung
für das Statistische Bundesamt an. Außerdem werden eigene Veröffentlichungen
auf Länderebene erstellt. Es entstehen jährliche Personalkosten von 1,837
Millionen Euro aus 363 Personenmonaten (1 Personenmonat = 134h, also 48.642 Minuten)
und einem durchschnittlichen Lohnsatz pro Stunde von 37,76 Euro, sowie jährlichen Sachkosten
von 164 000 Euro. Für die erstmalige Erstellung der Statistik fällt einmaliger Personalaufwand
(u.a. zur Programmierung der IT) von 159 000 Euro aus 24 Personenmonaten
und einem durchschnittlichen Lohnsatz pro Stunde von 49,57 Euro, sowie einmalige Sachkosten
von 3 000 Euro an.
Vorgabe 12: Pflichten der StLÄ zur jährlichen Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik;
§ 5 FPStatG
Bei den bestehenden Pflichten der StLÄ zur jährlichen Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik
entsteht durch die Anpassungen verschiedener Merkmale ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von 63 000 Euro an Personalaufwand durch 13 Personenmonate (=
104.520 Minuten) und durchschnittlichen Lohnkosten von 35,96 Euro, sowie 4 000 Euro an
jährlichen Sachkosten.
Vorgabe 13: Pflichten der StLÄ zur jährlichen Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik
(einmalig); § 5 FPStatG
Bei den bestehenden Pflichten der StLÄ zur jährlichen Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik
entsteht durch die Anpassungen verschiedener Merkmale ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 9 770 Euro an Personalaufwand aus 1,5 Personenmonaten bei einem
Durchschnittslohnsatz von 48,61 Euro pro Stunde.
Vorgabe 14: Pflichten der StLÄ bei der Personalstandstatistik; § 6 FPStatG
Drucksache 136/21
Der Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit den Pflichten der StLÄ bei der Personalstandstatistik
vergrößert sich jährlich mit rund 18 000 Euro an Personalaufwand aus 3 Personenmonaten
bei einem Durchschnittslohnsatz pro Stunde von 45,07 Euro und 428 Euro
jährliche Sachkosten.
Vorgabe 15: Pflichten der StLÄ bei der Personalstandstatistik (einmalig); § 6 FPStatG
Einmaliger Erfüllungsaufwand von 846 Euro entsteht im Rahmen der Pflichten der StLÄ bei
der Personalstandstatistik. Er geht auf Personalaufwand von etwa 724 Minuten und einem
durchschnittlichen Lohnsatz pro Stunde von 70,15 Euro zurück.
Vorgabe 16: Pflichten der StLÄ bei der Versorgungsempfängerstatistik; § 7 FPStatG
Drucksache 136/21 - 24 -
Die Versorgungsempfängerstatistik (EVAS-Nr. 74211) wird wie in Vorgabe 8 beschrieben
umgestellt. Bei den Statistischen Landesämtern entsteht davon einmaliger Personalaufwand
von 1 428 Euro (0,25 Personenmonate; Lohnsatz pro Stunde 42,63 Euro) und laufender
Personalaufwand von 6 533 Euro (1 Personenmonat; 48,75 Euro Lohnsatz pro
Stunde).
Sonstige Bundes- und Länderverwaltungen
Vorgabe 17: Meldepflichten zur jährlichen Statistik der Einnahmen und Ausgaben (Melder);
§ 3 FPStatG
Die nachfolgend beschriebenen Änderungen betreffen die Meldepflichten zur jährlichen
Statistik der Einnahmen und Ausgaben. Die neu einzuführende doppische Statistik der
kommunalen Vermögens- und Ergebnisrechnungen wird rund 13 400 Einheiten betreffen.
Für die Meldung werden jeweils 120 Minuten benötigt. Die abzufragenden Daten liegen in
der Verwaltung durch die ordnungsgemäße Buchführung bereits vor, so dass ein Großteil
der Zeit für die Prüfung der Meldung und die Kommunikation mit den Statistischen Ämtern
bei Unplausibilitäten und Rückfragen anfällt. Nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands werden Lohnkosten des gehobenen Dienstes auf kommunaler
Ebene von 42,30 Euro pro Stunde angesetzt. Daraus entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
der Länder (inkl. Kommunen) von 1,134 Millionen Euro (= 13 400 Einheiten
X 2 Stunden X 42,30 Euro / Stunde).
Für die Statistik melden kommunale Berichtsstellen Daten digital an das jeweilige Statistische
Landesamt. Die Struktur der Daten orientiert sich dabei an der landesspezifischen
Systematik. Die Aufgabe der Statistischen Landesämter ist es dann die Daten aus der Landessystematik
in die Bundessystematik umzusetzen. Die Landessystematik weicht dabei
unterschiedlich stark von der Bundessystematik ab. Die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände hat darauf hingewiesen, dass ggfs. IT-Programmanpassungen für die
erweiterten Stammdatengruppen anfallen, konnte aber keine genauen Angaben machen.
Rheinland-Pfalz hat geäußert, dass in seinen Kommunen IT-Aufwand entsteht, um die Daten
in der notwendigen Form zu liefern, hat aber ebenfalls keine konkreten Aufwände beschrieben.
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass in allen Bundesländern (bis auf
Rheinland-Pfalz) die Landessystematik nicht so stark von der Bundessystematik abweicht.
Deshalb sind nur kleine Änderungen an der IT notwendig, die aber von den existierenden
Pflege- und Wartungsverträgen abgedeckt werden. Für die 2 500 rheinland-pfälzischen
Einheiten wird von einmaligen Sachkosten von 1 000 Euro pro Einheit ausgegangen, sowie
laufendem Aufwand von 200 Euro pro Einheit (20% der einmaligen Aufwände). Es entsteht
laufender Sachaufwand von 500 000 Euro und einmaliger Sachaufwand von 2,5 Millionen
Euro.
Bei der Erhebung der Ausgaben, Einnahmen und des Personals der öffentlichen und öffentlich
geförderten Einrichtungen für Wissenschaft und Forschung (EVAS-Nummer:
21811) werden bestehende Meldepflichten zum Teil ausgeweitet. Etwa 100 Melder beim
Bund, den Ländern und Kommunen haben dadurch einen zusätzlichen Zeitaufwand von 60
Minuten. Als Lohnsatz wird der Durchschnitt der Öffentlichen Verwaltung im gehobenen
Dienst von 42,40 Euro pro Stunde verwendet. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt
4 230 Euro (=100 X 1 Stunde X 42,40 Euro / Stunde).
Vorgabe 18: Meldepflicht zur jährlichen Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik
(Melder); § 5 FPStatG
Der Gesetzentwurf führt zu einer Änderung der Meldepflicht zur jährlichen Schuldenstandstatistik/
Finanzvermögensstatistik. Durch eine neue Differenzierung haben 17 der bereits
bestehenden Melder einen zusätzlichen Zeitaufwand von 5 Minuten. Weiterhin wird für 420
bestehende Melder ein Merkmal erweitert und neu differenziert. Hieraus ergibt sich ein zusätzlicher
Zeitaufwand von 10 Minuten. Die betroffenen Melder sind auf Ebene des Bundes,
der Länder und Kommunen angesiedelt, weshalb der durchschnittliche Lohnsatz der öffentlichen
Verwaltung des gehobenen Dienstes von 42,40 Euro pro Stunde angesetzt wird.
Insgesamt entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 3 300 Euro (= 17 X 5/60 Stunden
X 42,40 Euro / Stunde + (420 X 10/60 Stunde X 42,40 Euro / Stunde).
5. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen,
keine weiteren Kosten. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das
Gesetz ist gleichstellungspolitisch neutral.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Datenerhebungen und die Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen
Daueraufgaben sind.
Die Einführung der jährlichen doppischen Statistik der Gemeinden und Gemeindeverbände
soll auf der Grundlage von Daten aus fünf Berichtsjahren evaluiert werden. Die Indikatoren
richten sich hier nach dem Ziel der Vergleichbarkeit der Daten. Somit sollen die Daten der
jährlichen doppischen Statistik aus fünf Berichtsjahren auf ihre Vergleichbarkeit zwischen
den Ländern systematisch überprüft werden.
Darüber hinaus ist es ein maßgebliches Ziel, durch die Einführung neuer Merkmale in der
Personalstandstatistik auf Bundesebene die Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen
zu verbessern. Ein Indikator dafür ist, wie viele Anfragen diesbezüglich beantwortet
werden können im Vergleich zur bisherigen Datengrundlage der Personalstandstatistik.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 2)
- 25 -
Drucksache 136/21
Die Finanz- und Personalstatistiken, einschließlich der Statistiken über Forschung und Entwicklung
(FuE-Statistiken), spielen seit jeher eine zentrale Rolle für die Berechnung des
Staatssektors in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Der Finanzierungssaldo
der Finanzstatistiken ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des VGR-Finanzierungssaldos,
der gemäß Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des Protokolls über
das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) zweimal jährlich an Eurostat zu melden
ist. Der Schuldenstand der Finanzstatistiken bildet auch die Basis für den von der Deutschen
Bundesbank berechneten Maastricht-Schuldenstand, der ebenfalls Bestandteil der
EDP-Notifikation ist. Aufgrund dieser engen Verflechtungen gelten die Vorgaben des Europäischen
Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) nicht nur unmittelbar
für die VGR, sondern sind auch für die vorgelagerten Daten der Finanzstatistiken maßgeblich.
Das betrifft vor allem die Abgrenzung des Staatssektors sowie die vollständige und
überschneidungsfreie Erfassung seiner Zahlungsströme. In den Personalstatistiken werden
Drucksache 136/21 - 26 -
unter anderem die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber, darunter das Personal des
öffentlichen Dienstes, erfasst. Durch die Erfassung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse
sind sie die einzige umfassende Datenquelle zur Ergänzung der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten in den Arbeitsmarktstatistiken. Dabei ist ihr Fokus in erster Linie auf die
Bedienung nationaler Belange gerichtet, wie beispielsweise die Fortentwicklung des Dienst-
, Besoldungs-, Tarif- und Versorgungsrechts. Als eine der Basisstatistiken für die Erwerbstätigenrechnung
der VGR kommen zusätzlich europäische Vorgaben zum Tragen.
Die FuE-Statistiken fließen ebenfalls in die Berechnungssysteme der VGR ein und stellen
Daten auf Grundlage von spezifischen internationalen Richtlinien und Methoden bereit, um
internationalen Lieferverpflichtungen nachzukommen. Die für die Finanz- und Personalstatistiken
relevanten Regelungen finden sich auf Ebene der Europäischen Union in Verordnungen,
Richtlinien und Handbüchern. Zu erwähnen sind:
- Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. März 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom
26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom
4.8.2015) geändert worden ist, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
(ESVG 2010),
- Verordnung (EG) Nr. 479/2009 vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über
das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 220/2014 vom 7.3.2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014,
S. 101) geändert worden ist,
- Handbuch zu Defizit und Schuldenstand des Staates (Manual on Government Deficit
and Debt; MGDD),
- Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle
Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung EU
517/2013 vom 13.5.2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
- Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten Staates (ABl. L 81 vom
19.3.2004, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 517/2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
- Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung
und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl.
L 233 vom 2.7.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 517/2013 vom
13.5.2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist,über die Erhebung
und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen Schuldenstand,
- Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen
an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedsstaaten (ABl L 306 vom
23.11.2011, S. 41),
- Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von
zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019,
S. 1),
- Frascati-Handbuch – Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung
und experimentelle Entwicklung (OECD 2015),
- 27 -
- Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen
Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
Um den geänderten Anforderungen bzw. dem gestiegenen Datenbedarf Rechnung zu tragen,
sind die Finanz- und Personalstatistiken ab dem Berichtsjahr 2011 parallel zur großen
Revision in den VGR auf eine erweiterte Definition des Öffentlichen Gesamthaushalts, des
zentralen Aggregats der Finanzstatistiken, übergegangen. Es wurde das sogenannte Schalenkonzept
entwickelt. Demnach umfasst der Öffentliche Gesamthaushalt nicht mehr ausschließlich
die Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und der
Sozialversicherung, die sogenannten Kernhaushalte, sondern auch diejenigen öffentlichen
Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die nach dem ESVG zum Sektor Staat zählen,
sogenannte Extrahaushalte. Darunter fallen auch die aus den Kernhaushalten ausgegliederten
öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die im Sinne des ESVG zum
Sektor Staat zählen. Den Kern des Schalenkonzepts bilden die Kernhaushalte von Bund
und Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und der Sozialversicherung. Die mittlere
Schale umfasst die Extrahaushalte. Kernhaushalte und Extrahaushalte bilden im Modell
des Schalenkonzepts den Öffentlichen Gesamthaushalt. Die äußere Schale enthält alle
sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen außerhalb des Sektors
Staat, die zusammen mit dem Öffentlichen Gesamthaushalt den „Öffentlichen Bereich“ darstellen.
Nach dem ESVG 2010 gehören alle in einer Volkswirtschaft ansässigen Einheiten, die vom
Staat kontrolliert werden, zum öffentlichen Sektor, d.h. in der Begriffswelt des Schalenkonzepts
zum Öffentlichen Bereich. Dabei ist Kontrolle im ESVG 2010 definiert als die Möglichkeit,
die allgemeine Politik einer Einheit festzulegen.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten, wie staatliche Kontrolle ausgeübt werden kann. Die Kriterien
sind im Detail im ESVG 2010, insbesondere im Kapitel 20 zum Sektor Staat, ausgeführt
und werden im „Handbuch zum Defizit und Schuldenstand des Staates“ (Manual on
Government Deficit and Debt) vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat)
näher erläutert. Manche Kriterien sind „selbstgenügend“, das heißt, dass das Zutreffen dieses
selbstgenügenden Kriteriums ausreicht, um zum öffentlichen Sektor zu gehören. Andere
Kriterien sind nicht selbstgenügend, hier ergibt sich die Zugehörigkeit zum öffentlichen
Sektor aus der Summe mehrerer Kriterien. Ein einschlägiges und selbstgenügendes Kriterium
für Kontrolle ist der Besitz der Mehrheit der Stimmrechtsanteile. Dieses Kriterium war
auch im bisherigen FPStatG als entscheidendes Kriterium für die Zugehörigkeit von privatrechtlichen
Einheiten zum Berichtskreis verankert. Die Anteile können unmittelbar oder mittelbar
im Eigentum des öffentlichen Sektors sein.
Sofern es für eine Einheit aufgrund der Rechtsform keine Stimmrechtsanteile gibt, zum Beispiel
bei Stiftungen oder eingetragenen Vereinen, oder in Einzelfällen auch bei einer Minderheit
der Stimmrechtsanteile des öffentlichen Sektors, kann die Kontrolle durch andere
Kontrollrechte und -möglichkeiten erfolgen, zum Beispiel durch:
- Rechte zur Einsetzung, Ablehnung oder Entlassung einer Mehrheit von Vorständen
oder hochrangigen Leitungskräften,
- Rechte zur Einsetzung, Ablehnung der Mehrheit von Mitgliedern wesentlicher Ausschüsse/Organe
(z. B. Aufsichtsrat, Stiftungsrat),
- festgelegte Verpflichtungen in der Satzung der Organisation,
- überwiegende Finanzierung durch den öffentlichen Sektor.
Drucksache 136/21
Bei früheren Novellierungen waren zur Erfüllung europäischer Lieferverpflichtungen bereits
Erhebungen aufgenommen worden, die sich nach der Vorgängerversion des ESVG 2010,
Drucksache 136/21 - 28 -
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft,
ausschließlich auf Einheiten des Sektors Staat bezogen hatten, wie z.B. in der
Schuldenstatistik. Es war jedoch versäumt worden, parallel dazu auch den öffentlichen Sektor,
der den Sektor Staat mit umfasst, für den Berichtskreis der Finanz- und Personalstatistiken
im FPStatG zu regeln. Vielmehr wurde der Berichtskreis der Finanz- und Personalstatistiken
weiterhin durch die öffentlich-rechtliche Rechtsform bzw. bei Einheiten in privater
Rechtsform durch die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechte definiert. Das entspricht aber
nicht vollständig der „staatlichen Kontrolle“ des ESVG, die maßgeblich für die Zugehörigkeit
von Einheiten zum öffentlichen Sektor ist. Es bestand also bisher keine vollständige Kongruenz
zwischen den Erhebungen, die sich auf Einheiten des Sektors Staat bezogen hatten
und dem übrigen Berichtskreis der Finanz- und Personalstatistiken. Dies bestehende Inkongruenz
wird jetzt dadurch behoben, dass sich nach dem Schalenkonzept der öffentliche
Bereich der Finanz- und Personalstatistiken nach der Definition bzw. Abgrenzung des öffentlichen
Sektors nach ESVG bestimmt und in den Absätzen 3 und 4 geregelt wird.
Um den darüberhinausgehenden Bedarf der Personalstatistiken an den Berichtskreis abzusichern,
werden in § 2 Absatz 5 und 6 weitere Einheiten festgeschrieben.
Für die Zusammenführung von Kernhaushalten und Extrahaushalten hat sich der Begriff
der finanzstatistischen Integration herausgebildet. Das dafür entwickelte Schalenkonzept
bildet die Aggregate der Finanz- und Personalstatistiken ab und schlägt gleichzeitig die
Brücke zum Staatssektor bzw. zum öffentlichen Sektor des ESVG.
(Absatz 2)
Mit dem Begriff „Kernhaushalte“ wird ein wesentlicher Begriff des Schalenkonzepts der Finanzstatistiken
gesetzlich verankert. Die Kernhaushalte umfassen alle Einheiten, deren
Einnahmen und Ausgaben vollständig in den Haushaltsplänen bzw. in der Haushaltsrechnung
des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Sozialversicherungsträger
und der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen werden. Rechtlich unselbstständige
Einheiten, die aber organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig sind und
über eine eigene Rechnungslegung verfügen, wie z. B. Sondervermögen und Eigenbetriebe,
sind nicht Bestandteil der Kernhaushalte.
Die bisher gesondert genannten „Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften“
werden gestrichen, da sie keine Erhebungseinheiten, sondern Erhebungsmerkmale darstellen.
Zu den entsprechenden Einnahme- und Ausgabepositionen gehören die aus der
Bundesrepublik Deutschland direkt an die EU abgeführten Einnahmen (Mehrwertsteuer-
Eigenmittel, Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel, Zölle, Agrarabschöpfungen). Sie sind
Bestandteil der Einnahmen und Ausgaben des Öffentlichen Gesamthaushalts.
Der Nachsatz soll klarstellen, dass zu den Kernhaushalten auch Behörden, Anstalten, Institute
und andere Einheiten gehören, die rechtlich unselbstständig und Teil der unmittelbaren
Verwaltung sind. Solche Einheiten können auch Forschung und Entwicklung betreiben
und somit zum Berichtskreis der FuE-Statistiken gehören, wie z. B. das Robert Koch-Institut
oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Davon zu unterscheiden sind
rechtlich unselbstständige Einheiten, die über ein eigenes Rechnungswesen verfügen wie
z.B. Bundes- und Landesbetriebe, Eigenbetriebe und Sondervermögen. Diese werden in
Absatz 3 geregelt.
Rechtlich selbstständige Einheiten, die aus den Kernhaushalten ausgegliedert sind, wie
z.B. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, werden ebenfalls in Absatz 3 geregelt. Bei
der bisherigen Bezeichnung „für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung“ entfällt der Begriff
„Wissenschaft“ um sich an den national und international üblichen Sprachgebrauch
anzulehnen.
(Absatz 3)
Einheiten in öffentlicher Rechtsform werden danach abgegrenzt, ob sie nach dem ESVG
zum öffentlichen Sektor gehören. Durch den Bezug auf den öffentlichen Sektor entfallen
die bisherigen Abgrenzungskriterien „staatlich“ bzw. „kommunal“. Die neue Abgrenzung ermöglicht
die Erfassung aller Einheiten, die nach dem ESVG zum öffentlichen Sektor gehören.
Damit ist auch die lückenlose Erfassung aller Einheiten, die zum Sektor Staat zählen,
abgedeckt.
Die in den folgenden Nummern 1 und 2 genannten Einheiten sind nur beispielhaft aufgeführt.
Es handelt sich nicht um eine abschließende Regelung. Die Regelung stellt sicher,
dass – wie bereits mit der Novellierung des FPStatG im Jahre 1999 bezweckt (vgl. hierzu
auch BR-Drs. 473/99 vom 27.08.1999, S. 26, zu Art. 18) - auch weiterhin alle rechtlich selbständigen
Einrichtungen mit einer Rechtsform des öffentlichen Rechts in den Berichtskreis
der Finanz- und Personalstatistiken einbezogen werden, um alle nach den europäischen
Vorgaben zu liefernden Daten bereit stellen zu können.
Da sich die Finanzstatistiken, die FuE-Finanzstatistik ausgenommen, ausschließlich auf
den „Öffentlichen Bereich“ – nach ESVG: öffentlicher Sektor –beziehen, wird mit der neuen
Bereichsabgrenzung gleichzeitig eine Übererfassung von Einheiten ausgeschlossen, die
für die Finanzstatistiken nicht relevant sind. Beispiele dafür sind verschiedene Personaloder
Realkörperschaften, die zwar juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, aber
aufgrund ihrer Mitgliederstruktur keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, da die Mitglieder
zum Teil überwiegend oder ausschließlich Privatpersonen sind.
Aufgrund der dynamischen Verweisung auf den Anhang A der Verordnung (EU) Nr.
549/2013 beruht die Bewertung, welche Einheiten dem öffentlichen Sektor bzw. dem
Staatssektor nach ESVG zuzurechnen und damit in den Berichtskreis der Finanz- und Personalstatistiken
einzubeziehen sind, ausschließlich auf europäischem Recht. Diese Bewertung
wird wesentlich durch die Empfehlungen der Europäischen Kommission bzw.
Eurostats im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 beeinflusst.
(Absatz 3 Nummer 1)
Die Deutsche Bundesbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und zählt
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Sektor zu den Erhebungseinheiten nach Absatz
3. Da die Deutsche Bundesbank nur durch die Personalstand- und Versorgungsempfängerstatistik
erhoben wird, um insbesondere alle aktiven und ehemaligen Beamtinnen
und Beamte zu erfassen, wird sie unter Nummer 1 gesondert genannt.
(Absatz 3 Nummer 2)
Die rechtlich unselbstständigen Einheiten, die über eine eigene Rechnungslegung verfügen
wie z.B. Bundes-, Landes- und Eigenbetriebe sowie Sondervermögen gehören zum öffentlichen
Sektor. Sie werden beispielhaft unter Absatz 3 erfasst. Auch Stiftungen und die Einrichtungen
für Forschung und Entwicklung sowie die Institute an Hochschulen werden beispielhaft
aufgeführt, um den Auskunftspflichtigen zu verdeutlichen, dass auch diese Einheiten
zum öffentlichen Sektor gehören. Dies gilt auch für Einheiten für Forschung und Entwicklung.
Zweckverbände gehören zu den Einheiten in öffentlicher Rechtsform. Die bisherige Einschränkung
auf Zweckverbände, die an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale
Aufgaben erfüllen, entfällt, da durch den Bezug auf den öffentlichen Sektor alle relevanten
Zweckverbände abgedeckt sind. Darüber hinaus werden „kommunale Aufgaben“ in den
Bundesländern unterschiedlich abgegrenzt, so dass diese Formulierung die bundesweit
einheitliche Abgrenzung des Berichtskreises an dieser Stelle bisher teilweise einschränkte.
(Absatz 4)
- 29 -
Drucksache 136/21
Drucksache 136/21 - 30 -
Einheiten in privater Rechtsform werden ebenfalls danach abgegrenzt, ob sie nach dem
ESVG zum öffentlichen Sektor gehören. Demzufolge ist auch bei diesen Einheiten eine
lückenlose Erfassung des öffentlichen Sektors bzw. des öffentlichen Bereichs und damit
auch des Staatssektors bzw. Öffentlichen Gesamthaushalts sichergestellt.
Die hier genannten Einheiten sind ebenfalls nur beispielhaft aufgeführt. Es handelt sich
nicht um eine abschließende Regelung.
Durch das neue Abgrenzungskriterium der Zugehörigkeit zum öffentlichen Sektor entfallen
auch bei den Fonds, Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform die bisherigen
Abgrenzungskriterien „staatlich“ und „kommunal“. Für die Bestimmung der Zugehörigkeit
zum öffentlichen Sektor ist jedoch für eine Vielzahl von Einheiten in privater Rechtsform
das bisherige Abgrenzungskriterium „Mehrheit der Stimmrechte“ maßgeblich. Das Kriterium
„Mehrheit des Nennkapitals“ reicht für die Zuordnung zum öffentlichen Sektor alleine nicht
mehr aus, da die Beherrschung der Mehrheit der Kapitalanteile nicht automatisch mit dem
beherrschenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik gleichzusetzen ist, wenn die Kapitalund
Stimmrechte nicht deckungsgleich sind.
Bisher gehörte eine Stiftung in privater Rechtsform zum Berichtskreis, wenn sie öffentliche
Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnahm und ein beherrschender Einfluss durch
andere öffentliche oder öffentlich bestimmte Einheiten vorlag. Dabei mussten alle drei Kriterien
zutreffen. Durch die neue Bereichsabgrenzung entfallen diese Kriterien, wobei das
Kriterium „beherrschender Einfluss auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften“
nach den Vorgaben des ESVG weiterhin inbegriffen und für die Zugehörigkeit zum
öffentlichen Sektor relevant ist.
(Absatz 5)
Mit dieser Regelung werden Einheiten in öffentlicher Rechtsform abgedeckt, die nicht zum
öffentlichen Sektor nach dem ESVG, jedoch zur öffentlichen Verwaltung gehören. Die Regelung
ist für die Personalstatistiken zur vollständigen Erfassung des Öffentlichen Dienstes
relevant. Durch das Abgrenzungskriterium der Zugehörigkeit zur öffentlichen Verwaltung
wird somit sichergestellt, dass die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis
weiterhin erfasst werden können. Die Regelung in Absatz 5 ist auch
für die Versorgungsempfängerstatistik anzuwenden, jedoch nicht für die Finanzstatistiken.
Durch das Kriterium der Zugehörigkeit der jeweiligen Einheit zur öffentlichen Verwaltung
wird auch ausgeschlossen, dass Körperschaften wie z.B. Religionsgesellschaften unter Absatz
5 fallen. Öffentliche Verwaltung ist die vollziehende Gewalt, d.h. jede Tätigkeit des
Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der gesetzgebenden noch der
rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen ist. Die Religionsgesellschaften als Körperschaften
öffentlichen Rechts nehmen unter den Körperschaften des öffentlichen Rechts eine Sonderstellung
ein. Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gliedert
eine Religionsgesellschaft nicht in den Staat ein. Angesichts der religions- und weltanschaulichen
Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet die Rechtsstellung
der Kirchen keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie z.B.
staatlichen Selbstverwaltungskörperschaften, Gemeinden, Landkreise, Kammern, die in
den Staat eingegliedert sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlich-rechtlichen Status,
der sie zwar über die Religionsgesellschaften des privaten Rechts erhebt, aber keiner
besonderen Kirchenhoheit des Staates unterwirft. Die Trennung von Staat und Kirche
schließt somit aus, dass Religionsgesellschaften zur öffentlichen Verwaltung gehören. Dies
gilt auch für Religionsgesellschaften, die die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung anstreben.
Um zu gewährleisten, dass auch die Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und die
Institute an Hochschulen erhoben werden dürfen, werden diese gesondert genannt.
(Absatz 6)
Mit dieser Regelung werden Einheiten in privater Rechtsform abgedeckt, die nicht zum öffentlichen
Sektor nach ESVG gehören, jedoch Dienstherrnbefugnis besitzen. Die Regelung
bezieht sich nur auf die Personalstatistiken. Speziell sollen Postnachfolgeunternehmen abgedeckt
werden.
Nach § 1 Absatz 1 Postpersonalrechtsgesetz werden die Postnachfolgeunternehmen ermächtigt,
die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber bei Ihnen
beschäftigten Beamten und Beamtinnen wahrzunehmen soweit nichts anderes bestimmt
ist (Dienstherrnbefugnis). Mit dem Kriterium Dienstherrnbefugnis wird somit sichergestellt,
dass sowohl die aktiven als auch die ehemaligen Dienstverhältnisse bei den Postnachfolgeunternehmen
weiterhin erfasst werden dürfen.
In der Personalstandstatistik werden bei den Einheiten in öffentlicher Rechtsform neben
den Einzeldaten auch Summendaten zu den Beschäftigten bei rechtlich selbständigen Einheiten
in privater Rechtsform erhoben, an denen beispielsweise der Bund, die Länder und
Gemeinden mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Insgesamt stellen der öffentliche
Dienst und die Beschäftigten der jeweiligen Einheiten in privater Rechtsform die
Gesamtheit der Beschäftigten bei öffentlichen Arbeitgebern dar. Um diese weiterhin in
Gänze darstellen zu können, enthält Absatz 6 zusätzlich jene Einheiten in privater Rechtsform,
an denen die Einheiten nach Absatz 5, d. h. Einheiten in öffentlicher Rechtsform, die
zwar nicht zum öffentlichen Sektor nach dem ESVG gehören, jedoch zur öffentlichen Verwaltung
zählen, mehrheitlich beteiligt sind. Dadurch erfolgt keine Änderung des Berichtskreises
gegenüber den bisher bestehenden Regelungen.
(Absatz 7)
- 31 -
Drucksache 136/21
Die hier erstellten Regelungen gelten nur für die FuE-Statistiken und sind für Einheiten in
privater Rechtsform einschlägig, die nicht zum öffentlichen Sektor nach dem ESVG gehören.
Umfasst werden zum einen rechtlich selbständige Organisationen ohne Erwerbszweck
und zum anderen wesentlich öffentlich finanzierte andere Einrichtungen für Forschung und
Entwicklung.
An diese FuE-Statistiken werden besondere Anforderungen gestellt, die spezielle Abgrenzungskriterien
erfordern. FuE-Statistiken folgen eigenen internationalen Methoden, um vergleichbare
Datenlieferung auf Ebene der EU und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) zu gewährleisten. Die Leitlinien der FuE-Statistiken
sind auf internationaler Ebene mit OECD und Eurostat abgestimmt und im Frascati-
Handbuch dargestellt, das als methodischer Leitfaden bei der Erstellung der internationalen
Statistiken herangezogen wird. Hierin wird für die Abgrenzung des Berichtskreises der FuE-
Statistiken neben der staatlichen Kontrolle auch das Kriterium der öffentlichen Finanzierung
als zu berücksichtigender Faktor benannt. Gemeinsam mit den in den vorangegangenen
Absätzen benannten Berichtseinheiten wird der FuE-Berichtskreis damit vervollständigt. Er
verändert sich dadurch nicht gegenüber der vorherigen Fassung des FPStatG.
Das neu eingeführte Kriterium der „wesentlich öffentlichen Finanzierung“ dient der rechtlichen
Klarstellung und stellt sicher, dass wie bisher auch wesentlich öffentlich finanzierte
FuE-Einrichtungen, die laut ESVG nicht zum öffentlichen Sektor gezählt werden, im Rahmen
der FuE-Erhebungen erhoben werden dürfen. Insbesondere Gesellschaften und Gemeinschaften
für Forschung und Entwicklung mit gemischter Finanzierung wie beispielsweise
die Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und der Max-Planck-Gesellschaft gehören
dadurch unzweifelhaft wie bisher zum Berichtskreis der im FPStatG geregelten FuE-Statistiken.
Die Fraunhofer-Institute zum Beispiel finanzieren sich zu ca. 30% aus Grundmitteln
des Bundes und der Länder, die restlichen 70% bestehen aus Forschungsaufträgen. Diese
Aufträge stammen teils von der Wirtschaft, teils vom öffentlichen Sektor. Unabhängig davon,
ob die öffentliche Finanzierung in jeder betreffenden Einrichtung zu einem gegebenen
Drucksache 136/21 - 32 -
Zeitpunkt über oder unter einem konkreten Prozentsatz liegt, trifft für alle diese Einrichtungen
zu, dass es sich um eine wesentlich öffentliche Finanzierung handelt und sie daher in
die FuE-Statistiken einzubeziehen sind.
Zu Nummer 2
(§ 3)
Zu Buchstabe a
(Absatz 1)
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Weiterer Anpassungsbedarf resultiert aus der Novelle des Hochschulstatistikgesetzes im
Jahr 2016, mit der die Berufsakademien in den Erhebungsbereich des Hochschulstatistikgesetzes
einbezogen wurden und eine Erhebung über deren Finanzen eingeführt wurde.
Als Folgeänderung sind Berufsakademien daher zu nennen.
Die Erhebung der Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen ist nicht länger erforderlich
und wird gestrichen.
Zu Buchstabe b
(Absatz 2)
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zur Vervollständigung der jährlichen Berichterstattung über die Finanzen der Gemeinden
und Gemeindeverbände werden die jährlichen Statistiken der Ausgaben oder Auszahlungen
und Einnahmen oder Einzahlungen auf Ebene der Gemeinden und Gemeindeverbände
um die doppische Statistik ergänzt.
Die Erhebung nach Aufgabenbereichen ist nicht erforderlich, da die Aufgabengliederung im
neuen kommunalen Haushaltsrecht durch die Produktgliederung ersetzt wurde.
Darüber hinaus wird bei Einheiten mit einem kommunal doppischen Rechnungswesen zusätzlich
zur Jahresrechnungsstatistik der Einzahlungen und Auszahlungen eine Statistik
der jährlichen Ergebnisrechnungen und Vermögensrechnungen dieser Einheiten aufgebaut.
Folglich sind nur die jährlichen Statistiken betroffen. Die Einführung der doppischen
Statistik dient dazu, Erhebungslücken zu schließen. Durch die neue Statistik werden Informationen
über den Wert des Infrastrukturvermögens, z.B. Gebäude, Straßen, Maschinen
gewonnen, die zurzeit nicht verfügbar sind. Auf der Passivseite der Vermögensrechnungen
können die Angaben aus der Schuldenstatistik um Daten zu den Rückstellungen für die
Instandhaltung des Infrastrukturvermögens und Versorgungsrückstellungen erweitert werden.
Die Ergebnisrechnung vervollständigt die statistische Betrachtung der kommunalen
Finanzlage um nichtzahlungswirksame Aufwendungen wie die Neubildung von Rückstellungen,
z.B. für das Personal, oder die Abschreibungen auf das Vermögen.
Zu Buchstabe c
(Absatz 4)
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe d
(Absatz 5)
Auch hier sind durch die Neufassung des § 2 die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen.
Diese Regelung gilt für Einheiten für Forschung und Entwicklung (FuE) innerhalb der Kernhaushalte
und für alle FuE-Einheiten außerhalb des öffentlichen Sektors, die in öffentlicher
Rechtsform geführt bzw. wesentlich öffentlich finanziert werden. Gegenüber der bisherigen
Regelung ergeben sich für diese Einheiten nur geringfügige Änderungen bezüglich der Erhebungsmerkmale.
Es handelt sich um Verdeutlichungen in Anlehnung an die bestehende Erhebungspraxis.
Die Gliederung, die im Bereich der Finanzstatistik für FuE-Einheiten relevant ist, ist bei der
jährlichen Erhebung diejenige nach Arten und Wissenschaftsgebieten. Daher dient es der
Klarheit, dieses auch direkt zu benennen.
Weitere Erhebungsmerkmale werden vierjährlich in einer Rotation erhoben. Für jedes Jahr
wird festlegt, welche zu erfassen sind. Im Gegensatz zur bisherigen Formulierung wird somit
die zeitliche Reihenfolge klargestellt. Die Erhebungsmerkmale selbst bleiben unverändert.
Zu Buchstabe e
(Absatz 5a)
- 33 -
Drucksache 136/21
Auch hier sind durch die Neufassung des § 2 die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen.
Diese Regelung gilt für FuE-Einheiten und, aufgrund der Neustrukturierung des § 2, auch
für die Institute an Hochschulen in öffentlicher und privater Rechtsform mit eigener Rechnungslegung
innerhalb des öffentlichen Sektors.
Die Struktur der bisherigen Regelung des Berichtskreises in § 2 hatte zur Folge, dass Einheiten,
die als FuE-Einheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 zur jährlichen Finanzstatistik
nach § 3 Absatz 5 herangezogen wurden, nicht als Einheiten nach § 2 Absatz 1 Satz
1 Nummer 10 zu den jährlichen Finanzstatistiken nach § 3 Absatz 7 herangezogen werden
durften, da die statistische Erhebung nach § 3 Absatz 5 für Einheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 die spezielle vorrangige Rechtsvorschrift war. Dies führte bisher zu Lücken
in der Jahresrechnungs- oder Jahresabschlussstatistik bei den FuE-Einheiten des öffentlichen
Sektors.
Die neue Regelung dient dazu, für die FuE-Einheiten und Institute an Hochschulen innerhalb
des öffentlichen Sektors die Datenbedarfe für nationale und internationale Anforderungen
an die Berichterstattung über den öffentlichen Bereich bzw. im Speziellen an die Berichterstattung
über Forschung und Entwicklung gleichermaßen zu bedienen. Die Erhebungsmerkmale
für die jährliche Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der FuE-Einheiten
und Institute an Hochschulen innerhalb des öffentlichen Sektors werden erweitert,
damit die bisherige Datenlücke bei der jährlichen Jahresrechnungs- oder Jahresabschlussstatistik
bei FuE-Einheiten und Instituten an Hochschulen des öffentlichen Sektors geschlossen
werden kann.
Alle Erhebungsmerkmale, die für die Berichterstattung über den öffentlichen Bereich bzw.
für die Berichterstattung über FuE-Einheiten und Instituten an Hochschulen benötigt werden,
werden zukünftig in der dafür entsprechenden Gliederung erhoben. Im Vergleich zur
Regelung in Absatz 5 werden jedoch mehr Erhebungsmerkmale geregelt. So werden bei
Anwendung des kommunal-doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen
Drucksache 136/21 - 34 -
nach Arten und Produktgruppen erhoben, damit die erhobenen Daten an die kommunale
Jahresrechnungsstatistik anschlussfähig sind. Die bisherigen Berichtslücken können somit
geschlossen werden.
Abweichend von der Regelung in Absatz 5 werden bei Anwendung des kaufmännischen
Rechnungswesens die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Daten des Anlagenachweises
erhoben, damit die erhobenen Daten anschlussfähig an die Erhebung nach
§ 3 Absatz 7 Nummer 4 sind.
Um auch die FuE-Einheiten und Institute an Hochschulen innerhalb des öffentlichen Sektors
umfassend erheben zu können, werden in Absatz 5a Nummer 2 entsprechend der Regelung
in Absatz 5 die Erhebungsmerkmale für die vierjährliche rotierende Erhebung identisch
geregelt.
Zu Buchstabe f
(Absatz 6)
Auch hier sind durch die Neufassung des § 2 die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen.
In § 3 Absatz 6 Nummer 4 wird das Erhebungsmerkmal „die Ausgaben für Investitionen
nach Arten“ gestrichen und durch das Erhebungsmerkmal „Daten des Anlagennachweises“
ersetzt. Die Änderung dient der methodischen Angleichung an die jährliche Erhebung nach
§ 3 Absatz 7 Nummer 4. Weiterer Anpassungsbedarf resultiert aus der Erweiterung des
Erhebungsbereichs des Hochschulstatistikgesetzes auf die Berufsakademien.
Zu Buchstabe g
(Absatz 7)
Auch hier sind durch die Neufassung des § 2 die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen.
Zur Vervollständigung der jährlichen Berichterstattung über die Finanzen der kommunalen
Fonds, Einrichtungen und Unternehmen werden die jährlichen Statistiken der Ausgaben
oder Auszahlungen und Einnahmen oder Einzahlungen um die doppische Statistik ergänzt.
Dafür wird bei Einheiten mit einem kommunal doppischen Rechnungswesen zusätzlich zur
Jahresrechnungsstatistik der Einzahlungen und Auszahlungen eine Statistik der jährlichen
Ergebnisrechnungen und Vermögensrechnungen dieser Einheiten aufgebaut. Folglich sind
nur die jährlichen Statistiken betroffen.
Dass Einheiten für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen nicht erhoben
werden, dient lediglich der Klarstellung. Sie werden bereits in Absatz 5a erhoben.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu Absatz 2 verwiesen.
Zu Buchstabe h
(Absatz 8)
§ 3 Absatz 8 entfällt, da die vierteljährliche Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der
Einheiten des Sektors Staat mit eigener Rechnungslegung durch § 3 Absatz 6 abgedeckt
wird. Dies ergibt sich durch die Neufassung des § 2.
Zu Nummer 3
(§ 4)
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen.
Zu Nummer 4
(§ 5)
Zu Buchstabe a
(Satz 1)
Es wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe aa
(Nummer 1)
Es wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen.
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen. Entsprechend
gilt das auch für den Sektor Staat sowie für die VO (EU) Nr. 549/2013, die der VO
(EG) Nr. 2223/96 nachgefolgt ist.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Nicht alle Schuldarten sind aufgrund ihrer geringen Bedeutung nach Gläubigern zu differenzieren.
Darüber hinaus sind Wertpapiere frei handelbar, so dass die Auskunftspflichtigen
in der Regel nicht wissen, welcher Gläubiger diese hält. Daher ist das Erhebungsmerkmal
“nach Gläubigern” zu streichen.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Bisher wurde die Summe der Garantien und Gewährleistungen nach den Begünstigten nur
für die Kernhaushalte von Bund und den Ländern nach Nummer 3 (alt) erhoben. Zur Erfüllung
der Haushaltsrahmenrichtlinie der EU Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November
2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten,
sind diese neben den Bürgschaften für alle Einheiten des Sektors Staat als Eventualverbindlichkeiten
zu veröffentlichen. Zudem sind diese Angaben im Rahmen des EDP-Deficit-
Procedure-Verfahren (nach Artikel 8 der EU-Verordnung 479) für alle Einheiten des Sektors
Staat der EU zu übermitteln. Bei allen übrigen Einheiten der jährlichen Schuldenstatistik
wurden bisher nur die Summe der Bürgschaften erhoben. Die Datenanforderungen Eurostats
zu den Bürgschaften bzw. den Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind jedoch
für alle Einheiten des Sektors Staat gleich. Die Erhebung muss daher für alle Einheiten in
der gleichen Abgrenzung erfolgen. Daher sind die erhobenen Summen der Bürgschaften,
um die der Garantien und sonstigen Gewährleistungen zu erweitern. Durch die Erweiterung
auf alle Einheiten des Sektors Staat kann die Vorgabe der EU ohne Einschränkungen erfüllt
werden. Insgesamt ist die Nummer 3 (alt) zu streichen.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
- 35 -
Drucksache 136/21
Zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen im Rahmen der Stabilitätsberichterstattung an die
EU entsprechend der EU-Verordnung Nr. 549/2013 ist zwischen langfristigen und kurzfristigen
Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Daher sind die Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen und erhaltene Anzahlungen auch nach der Laufzeit zu erheben. Hierzu ist
eine ergänzende Regelung unter dem neuen Buchstaben g erforderlich.
Drucksache 136/21 - 36 -
Zu Dreifachbuchstabe eee
Die Schuldenübernahmen werden nur nach Schuldarten und Schuldnern benötigt, eine Differenzierung
nach Gläubigern und Laufzeiten ist nicht erforderlich.
Zu Dreifachbuchstabe fff
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen. Entsprechend
gilt das auch für VO (EU) Nr. 549/2013, die der VO (EG) Nr. 2223/96 nachgefolgt ist.
Zu Dreifachbuchstabe ggg
Der Erlass von Schulden und der Verzicht auf Forderungen verringern bei der zu erhebenden
Einheit ihr Vermögen, daher ist anstelle der Begriffe nach „Schuld- und Forderungsarten“
der Begriff „nach Vermögensarten“ zu verwenden. Eine Differenzierung wird nur nach
dem Schuldner benötigt, da die auskunftspflichtige Einheit der Gläubiger ist. Für eine Differenzierung
nach Laufzeiten besteht kein Bedarf.
Zu Dreifachbuchstabe hhh
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die sich aufgrund der geänderten Reihenfolge
der einzelnen Buchstaben ergibt.
Zu Doppelbuchstabe bb
(Nummer 2)
Die Einheiten, die in der bisherigen Regelung nicht zum Sektor Staat gehörten, gehören
wegen der Neustrukturierung des § 2 jetzt zum öffentlichen Sektor. Somit ist eine Anpassung
erforderlich.
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen. Entsprechend
gilt das auch für die VO (EU) Nr. 549/2013, die der VO (EG) Nr. 2223/96 nachgefolgt
ist.
Zu Doppelbuchstabe cc
(Nummer 3)
Die Regelung ist zu streichen, insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 1 Dreifachbuchstabe
bbb verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe dd
(Nummer 3 neu, bisher Nummer 4a)
Die vierteljährliche Schuldenstatistik - bisher in Nummer 4 Buchstabe a geregelt - und die
Statistik der finanziellen Transaktionen - bisher in Nummer 4 Buchstabe b geregelt - sind
ihrer Art nach unterschiedlich. Um dies zu verdeutlichen, erhält jede Statistik eine eigene
Nummer; die vierteljährliche Schuldenstatistik wird künftig unter Nummer 3 erhoben.
Auf eine vierteljährige Erhebung der Schulden der Kernhaushalte der Sozialversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit kann verzichtet werden, da diese aufgrund der spezifischen
Finanzierung durch Beiträge, Umlagen und staatliche Zuschüsse nur geringe Schulden
aufweisen. Eine jährliche Erhebung der Schuldenstände und ihrer Bewegung wird als
ausreichend erachtet
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen. Entsprechend
gilt das auch für die VO (EU) Nr. 549/2013, die der VO (EG) Nr. 2223/96 nachgefolgt
ist.
Zu Doppelbuchstabe ee
(Nummer 4 neu, bisher Nummer 4b)
Wegen der Unterschiedlichkeit der vierteljährlichen Schuldenstatistik und der Statistik der
finanziellen Transaktionen wird die Letztere künftig unter Nummer 4 erhoben.
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen. Entsprechend
gilt das auch für die VO (EU) Nr. 549/2013, die der VO (EG) Nr. 2223/96 nachgefolgt
ist.
Zu Buchstabe b
(Satz 2)
Durch die Streichung der Statistik nach § 3 Absatz 8, die in der Statistik nach § 3 Absatz 6
aufgegangen ist, ist auf § 3 Absatz 6 zu verweisen.
Zu Nummer 5
(§ 6)
Durch die Neufassung des § 2 FPStatG müssen in der Personalstandstatistik die jeweiligen
Erhebungen neu und eindeutig strukturiert werden, um ein hohes Maß an Transparenz insbesondere
für die Auskunftspflichtigen zu gewährleisten. Die Beschäftigten werden je nach
Einheit, zu der sie in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehen, mit
unterschiedlichen Erhebungsmerkmalen in Form von Einzel- oder Summendaten erfasst.
Zur Klarstellung werden auch die Beschäftigten aufgenommen, die sich in einem unmittelbaren
Vorbereitungsdienst- oder Berufsausbildungsvertragsverhältnis befinden. Für die Zuordnung
der Beschäftigten in Ausbildung ist das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
eines Ausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz o-
der eines Ausbildungsverhältnisses für Pflegeberufe nach dem Pflegeberufegesetz maßgebend.
Dieser Personenkreis erhält in der Regel Anwärterbezüge bzw. tarifvertraglich o-
der in Anlehnung an einen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütungen.
Als Beschäftigte in Ausbildung gelten auch wissenschaftliche Volontäre und Volontärinnen,
z. B. Museumsassistenten und -assistentinnen sowie Praktikanten und Praktikantinnen
auch Vorpraktikanten und Vorpraktikantinnen- mit Ausbildungsvertrag und Praktikumsvergütung,
wenn das Praktikum verpflichtender Teil einer Ausbildung ist. Hierzu zählen auch
Studierende in ausbildungs- und praxisintegrierten dualen Studiengängen.
(Absatz 1)
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen. Aufgrund
der Neustrukturierung des § 6 werden die in Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale in
einem neuen Absatz 2 geregelt. Zu den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen wird auf
die Begründung zu § 6 verwiesen.
(Absatz 2)
- 37 -
Drucksache 136/21
In Absatz 2 werden die Beschäftigten erfasst, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis
oder Arbeitsvertrags- oder Berufsausbildungsvertragsverhältnis mit der Bundesrepublik
Deutschland, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen
Drucksache 136/21 - 38 -
oder bei rechtlich unselbständigen Einheiten in öffentlicher Rechtsform wie z. B. Eigenbetrieben
und Sonderrechnungen. Hierzu zählen auch Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.
Für Länder und Kommunen entsteht dabei kein Mehraufwand.
In Nummer 3 wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz der Umfang des jeweiligen
Beschäftigungsverhältnisses konkretisiert, indem die Arbeitszeit ausdrücklich genannt
wird. Es handelt sich um kein neu zu erhebendes Merkmal. Infolgedessen entsteht kein
Mehraufwand.
In Nummer 5 wird aus Gründen der Rechtsklarheit das Dienstverhältnis entsprechend der
Formulierung in Absatz 1 um das Wort „unmittelbaren“ ergänzt.
In Nummer 6 bis 8 handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 2.
Entsprechend sind die Verweise auf den neuen § 2 anzupassen.
In der neuen Nummer 9 werden neue Erhebungsmerkmale ausschließlich für den Bund
aufgenommen. Die Daten werden bislang bei den Bundesbehörden zwar statistisch erhoben,
aber nicht zentral beim Statistischen Bundesamt akkumuliert. Die behördenbezogene
statistische Erfassung lässt aber nur eingeschränkte Auswertungsmöglichkeiten zu. Ein
statistischer Gesamtüberblick hat sich jedoch als erforderlich herausgestellt in Hinblick auf
den Stand und Fortschritt bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der
Bundesverwaltung, auf die nach Art. 36 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes herzustellende
verhältnismäßige Beschäftigung von Personen aus allen Bundesländern und den Umfang
und Gegenstand von bestehenden Nebentätigkeiten.
In Nummer 10, derzeit Nummer 9, handelt es sich um Folgeänderungen zur Neufassung
des § 2 (Anpassungen von Verweisen auf diese Vorschrift).
Aufgrund der Neustrukturierung ist in Absatz 1 (alt) der Satz 2 zu streichen, da speziell eine
Regelung für die rechtlich selbständigen Einrichtungen für Forschung und Entwicklung im
neuen Absatz 4 erfolgt.
(Absatz 3)
In diesem Absatz werden die Beschäftigten erfasst, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis
oder Arbeitsvertrags- oder Berufsausbildungsvertragsverhältnis mit der Deutschen
Bundesbank, einem Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit stehen.
In Nummer 1 und 2 handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Strukturänderung
des neuen § 6 im Vergleich zu den Regelungen der Vorgängerversion. Aus Gründen der
Rechtsklarheit wurden die in einem privaten Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Dienstordnungsangestellten,
auch in Ausbildungsvertragsverhältnissen, aufgenommen, bei denen
ebenfalls der Wohnort zu erfassen ist. Infolgedessen entsteht kein Mehraufwand.
(Absatz 4)
In dieser Regelung werden die Beschäftigten erfasst, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis
oder Arbeitsvertrags- oder Berufsausbildungsvertragsverhältnis mit rechtlich selbständigen
Einheiten in öffentlicher Rechtsform stehen, die entweder zum öffentlichen Sektor
nach ESVG 2010 gehören, oder zur öffentlichen Verwaltung und nicht zum öffentlichen
Sektor.
Bei den Nummern 1 bis 5 handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Strukturänderung
des neuen § 6 im Vergleich zu den Regelungen der Vorgängerversion.
(Absatz 5)
Es werden in erster Linie die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis bei den
Postnachfolgeunternehmen in privater Rechtsform mit Dienstherrnbefugnis erfasst, die
nicht zum öffentlichen Sektor nach ESVG 2010 gehören. Diese Regelung ist jedoch nicht
abschließend, da auch noch andere Unternehmen in privater Rechtsform mit Dienstherrnbefugnis
als zu erfassende Einheit in Betracht kommen könnten.
Die vollständige Erfassung dieser aktiven oder ehemaligen unmittelbaren Dienstverhältnisse
ist eine der wichtigsten Aufgaben der Personalstandstatistiken, welche die einzige
und umfassende Datenquelle zur Ergänzung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
darstellt. Die von dieser Einheit bereitgestellten Einzeldaten werden zwingend für den Versorgungsbericht
der Bundesregierung und weitere Berechnungen benötigt.
Die Erhebungsmerkmale in den Nummern 1 bis 5 entsprechen denen in Absatz 2 Nummer
1 bis 5 mit geringen Abweichungen in Nummer 3 und 4, bedingt durch das spezielle Dienstverhältnis
bei den Postnachfolgeunternehmen. Es entsteht kein Mehraufwand.
(Absatz 6, vorher Absatz 2 und 3)
In dieser Regelung werden die Beschäftigten erfasst, die in einem unmittelbaren Arbeitsvertrags-
oder Berufsausbildungsverhältnis mit rechtlich selbständigen Einheiten in privater
Rechtsform stehen, die entweder zum öffentlichen Sektor nach ESVG 2010 gehören oder
zu den öffentlichen Arbeitgebern und nicht zum öffentlichen Sektor. Sie werden mit verkürztem
Merkmalskatalog in Form von Summendaten erhoben. Dies entspricht den Regelungen
in der vorherigen Version (Absatz 2 und 3). Infolgedessen entsteht kein Mehraufwand.
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen sind nicht zu
erheben.
(Absatz 7, vorher Absatz 4)
In dieser Regelung werden die Beschäftigten erfasst, die in einem unmittelbaren Arbeitsvertrags-
oder Berufsausbildungsvertragsverhältnis mit privatrechtlichen Einrichtungen für
Forschung und Entwicklung, Organisationen ohne Erwerbszweck und An-Instituten stehen,
die nicht zum öffentlichen Sektor nach ESVG 2010 gehören. Es handelt sich um Folgeänderungen
durch die Neufassung des § 2. Infolgedessen entsteht kein Mehraufwand. Sie
werden in Form von Einzeldaten erhoben. Dies entspricht der Regelung in der vorherigen
Version (Absatz 4).
Die Statistik erfasst auch Beschäftigte in Ausbildung. Demzufolge werden die Erhebungsmerkmale
in Nummer 2 und 4 entsprechend erweitert.
(Absatz 8, vorher Absatz 2)
Es handelt sich um Folgeänderungen durch die neuen Regelungen in § 6 und durch die
Neufassung des § 2. Entsprechend sind die Verweise auf diese anzupassen.
Zu Nummer 6
(§7)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
- 39 -
Drucksache 136/21
Durch die Streichung der Absätze 2 und 3 verringert sich die Zahl der Absätze auf einen
Absatz. Durch die Neufassung des § 2 ist der Verweis auf diese Vorschrift anzupassen.
Drucksache 136/21 - 40 -
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Neufassung des § 2 ist der Verweis auf diese Vorschrift anzupassen.
Um die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht
sowie nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz und nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen vollumfänglich erheben zu können, wird auf den gesamten § 2 Bezug
genommen. Darüber hinaus ist in der Nummer 13 hinsichtlich der Einheiten, die das Erhebungsmerkmal
Einzelplan des Bundeshaushalts melden, auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 zu
verweisen.
Zu Buchstabe b
Die Absätze 2 und 3 sind zu streichen. Im Zuge der Neustrukturierung des § 2 und der
Integration der Einheiten für Forschung und Entwicklung in den neu geregelten Personalstandstatistiken
können die Angaben zu den Einheiten in privater Rechtsform (ehemals § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 10), sofern hier überhaupt ehemalige unmittelbare Dienstverhältnisse
auftreten, und speziell zu den Einheiten für Forschung und Entwicklung (ehemals § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) in Form von Einzeldaten erhoben werden. Daher ist es sinnvoll,
dies entsprechend im Bereich der Versorgungsempfängerstatistik durchzuführen. Durch die
ausschließliche Erhebung von Einzeldaten und den vollen Merkmalskatalog für alle relevanten
Einheiten wird die Versorgungsempfängerstatistik insgesamt vereinheitlicht. Dem
gegebenenfalls geringen Mehraufwand bei den Auskunftspflichtigen, circa dreißig Einheiten,
steht ein Minderaufwand in der Verwaltung gegenüber, so z. B. für ein einheitliches
Dateneinzugs- und Plausibilisierungsverfahren. Durch die ausschließliche Erhebung von
Einzeldaten mit vollem Merkmalskatalog ergeben sich Qualitätsverbesserungen bei der
Versorgungsempfängerstatistik, die auch als Datengrundlage für die Versorgungsberichterstattung
von Bund und Ländern dient.
Eine ausdrückliche Regelung, dass Einzeldaten erhoben werden, erübrigt sich. Sie ist nur
dann erforderlich, wenn abweichend davon Summendatensätze erfasst werden. Das ist hier
nicht der Fall.
Zu Buchstabe c
Es wird auf die Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen.
Zu Nummer 7
(§ 9)
Zu Buchstabe a
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen. Die zusätzlichen
Erhebungsmerkmale dienen der Berichtskreisbestimmung.
Zu Buchstabe b
Auch hier sind durch die Neufassung des § 2 die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen.
Zu Nummer 8
(§ 9a)
Zu Buchstabe a
(Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Novelle des Hochschulstatistikgesetzes im Jahr 2016 wurden die Berufsakademien
in den Erhebungsbereich des Hochschulstatistikgesetzes einbezogen und eine Erhebung
über deren Finanzen eingeführt. Die Datenbank Berichtskreismanagement, die bisher auch
für die öffentliche Finanzwirtschaft der Hochschulen geführt wird, wird daher nun auch für
die öffentliche Finanzwirtschaft der Berufsakademien geführt.
Zu Buchstabe b
(Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe c
(Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die neu aufgenommenen Merkmale Name der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren
Sitz hat, Land, in dem die jeweilige Einheit ihren Sitz hat, werden in der Datenbank Berichtskreismanagement
gespeichert, um die Einheiten in den nach § 15 FPStatG geregelten
Veröffentlichungen der Liste der Kernhaushalte, Liste der Extrahaushalte und Liste der
sonstigen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen besser identifizierbar zu machen und die
Nutzbarkeit der Listen für Dritte zu steigern. Ebenso wird hierdurch die maschinelle Verarbeitung
der Listen ermöglicht.
Zu Doppelbuchstabe ee
- 41 -
Drucksache 136/21
Eine fortlaufende Nummer, die für die jeweilige Erhebungseinheit vergeben wird, wird ebenfalls
in der Datenbank Berichtskreismanagement gespeichert. Zur weiteren Begründung
wird auf die Ausführungen zu Buchstabe c, Doppelbuchstabe dd verwiesen.
Drucksache 136/21 - 42 -
Zu Buchstabe d
(Absatz 4)
Zu Doppelbuchstabe aa
Hinsichtlich der Aufnahme der öffentlichen Finanzwirtschaft der Berufsakademien in die
Hochschulstatistik wird auf die die Begründung zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa verwiesen.
Zu Buchstabe e
(Absatz 5)
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe f
(Absatz 6)
Zu Doppelbuchstabe aa
Hinsichtlich der Aufnahme der öffentlichen Finanzwirtschaft der Berufsakademien in die
Hochschulstatistik wird auf die die Begründung zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa verwiesen.
Zu Nummer 9
(§ 10)
Zu Buchstabe a
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe b
Der Begriff „Kontaktdaten“ umfasst einschlägige Kommunikationsmedien, wie z.B. Telefonnummern
und E-Mail-Adressen, und ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Damit wird der
laufenden technischen Entwicklung Rechnung getragen. Es sollen die jeweils neuesten
Kommunikationsmedien genutzt werden dürfen, um Rückfragen möglichst schnell und einfach
zu klären.
Zu Buchstabe c
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 10
(§ 11)
Der Großteil der Änderungen sind redaktioneller Natur oder ergeben sich aus dem neuen
Zuschnitt des Berichtskreises in § 2.
Die verpflichtende elektronische Regelung ist nun in § 11a Bundesstatistikgesetz (BStatG)
geregelt, daher ist die Regelung, die dies bisher als nicht verpflichtend geregelt hat, zu
streichen.
In Absatz 1 Nummer 1 sind als Folgeänderung aus der Erweiterung des Erhebungsbereichs
des Hochschulstatistikgesetzes auf Berufsakademien im Berichtskreis auch im FPStatG
bezogen auf die Auskunftspflicht zu den Mitteln zusätzlich zu den Hochschulen auch für die
Berufsakademien Auskunftspflichtige zu benennen.
Darüber hinaus ist es aufgrund der Änderungen in § 3 Absatz 5 und der Neuaufnahme des
§ 3 Absatzes 5a erforderlich, als Auskunftspflichtige für die Statistiken im Bereich der Einrichtungen
für Forschung und Entwicklung die Leitungen dieser Einrichtungen aufzunehmen.
Bei der Personalstand- und Versorgungsempfängerstatistik ist es aus Gründen der Rechtsklarheit
in Absatz 1 Nummer 4 (neu) erforderlich, je nachdem, ob es sich um Einheiten
handelt für die Sonderrechnungen oder keine Sonderrechnungen geführt werden, unterschiedliche
Auskunftspflichtige zu benennen.
Zu Nummer 11
(§ 12)
Die Anpassungen ergeben sich überwiegend aus dem neuen Zuschnitt des Berichtskreises,
diese Anpassungen haben keine Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis. Darüber hinaus
werden bisherige Gesetzeslücken geschlossen, da die bisherige Regelung der zentralen
Erhebungen nicht bei allen Statistiken lückenlos und eindeutig geregelt war. Eine Gesetzeslücke
bestand bisher bei der Regelung der zentralen Erhebungen bei Einheiten in öffentlicher
Rechtsform – durch die Verankerung des Kriteriums der Aufsicht lässt sich eindeutig
ableiten, welche Einheiten zentral erhoben und aufbereitet werden. Um der Verankerung
des öffentlichen Sektors nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU)
Nr. 549 / 2013 vollständig gerecht zu werden, wird sich die zentrale Erhebung und Aufbereitung
bei Einheiten des öffentlichen Sektors in privater Rechtsform zukünftig danach richten,
welche Gebietskörperschaft die staatliche Kontrolle nach Anhang A der Verordnung
(EU) Nr. 549 / 2013 ausübt.
Zu Nummer 12
(§ 13)
Zu Buchstabe a
(Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa
- 43 -
Drucksache 136/21
Mit der Novelle des Hochschulstatistikgesetzes im Jahr 2016 wurden die Berufsakademien
in den Erhebungsbereich des Hochschulstatistikgesetzes einbezogen. Als Folgeänderung
sind diese daher in die Zusammenführungsregelung im FPStatG auch die Berufsakademien
aufzunehmen.
Drucksache 136/21 - 44 -
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Novelle des Hochschulstatistikgesetzes im Jahr 2016 wurden die Berufsakademien
in den Erhebungsbereich des Hochschulstatistikgesetzes einbezogen. Als Folgeänderung
sind diese daher in die Zusammenführungsregelung im FPStatG auch die Berufsakademien
aufzunehmen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Mit der Novelle des Hochschulstatistikgesetzes im Jahr 2016 wurden die Berufsakademien
in den Erhebungsbereich des Hochschulstatistikgesetzes einbezogen. Als Folgeänderung
sind diese daher in die Zusammenführungsregelung im FPStatG auch die Berufsakademien
aufzunehmen.
Zu Buchstabe b
(Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Novelle des Hochschulstatistikgesetzes im Jahr 2016 wurden die Berufsakademien
in den Erhebungsbereich des Hochschulstatistikgesetzes einbezogen. Als Folgeänderung
sind diese daher in die Zusammenführungsregelung im FPStatG auch die Berufsakademien
aufzunehmen.
Zu Nummer 13
(§ 14)
Zu Buchstabe a
(Absatz1)
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe b
(Absatz 4)
Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit hat Eurostat die Aufgabe, die Qualität der von
den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten umfassend zu prüfen. Zu diesem Zweck sind von
den Mitgliedstaaten umfangreiche statistische Informationen zu übermitteln, die zum Teil
auch Angaben umfassen, die nach deutscher Auffassung der statistischen Geheimhaltung
unterliegen.
Die Regelung dient der Beseitigung von Unstimmigkeiten über den zulässigen Umfang der
an Eurostat zu übermittelnden Angaben. Dabei wird klargestellt, dass die Angaben zweckgebunden
übermittelt werden und dass Eurostat solche Angaben, die nach deutscher Auffassung
der statistischen Geheimhaltung unterliegen, weder veröffentlichen noch an andere
Stellen, insbesondere auch an andere Stellen der Kommission, weiterleiten darf.
Zu Nummer 14
(§ 15)
- 45 -
Durch die Neufassung des § 2 sind die Verweise auf diese Vorschrift anzupassen.
Bisher waren von der Veröffentlichungsbefugnis nur FuE-Einheiten ausgeschlossen, die
nicht zum Sektor Staat gehörten. Aufgrund des neuen Zuschnitts des Berichtskreises in §
2 dürfen künftig statistische Ergebnisse auf Ebene der Einheit veröffentlicht werden, die
nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum öffentlichen
Sektor gehören. Somit dürfen auch FuE-Einheiten, die zwar nicht zum Sektor Staat gehören,
jedoch zum öffentlichen Sektor, veröffentlicht werden.
Damit dürfen künftig für den gesamten öffentlichen Sektor Ergebnisse auf Ebene der Erhebungseinheit
veröffentlicht werden. Dies deckt sich weitgehend mit der bisherigen Regelung,
wonach für den gesamten Berichtskreis, außer FuE-Einheiten außerhalb des Sektors
Staat, die Ergebnisse auf Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden durften. Die
Veröffentlichungsbefugnis begründet sich durch die staatliche Kontrolle, die bei diesen Einheiten
mittelbar oder unmittelbar ausgeübt wird.
Zusätzlich dürfen statistische Ergebnisse auf Ebene der Einheit veröffentlicht werden, die
zwar nicht zum öffentlichen Sektor, aber zur öffentlichen Verwaltung gehören und Einheiten
in privater Rechtsform, an denen Einheiten der öffentlichen Verwaltung mittelbar oder unmittelbar
mehrheitlich beteiligt sind.
Auch dies deckt sich mit der bisherigen Regelung, wonach alle Einheiten in öffentlicher
Rechtsform auf Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden durften, bis auf FuE-Einheiten
außerhalb des Sektors Staat.
Ausgeschlossen von der Befugnis der Veröffentlichung von statistischen Ergebnissen auf
Ebene der Erhebungseinheit sind Einheiten in privater Rechtsform, die Dienstherrenbefugnis
besitzen, jedoch nicht zum öffentlichen Sektor gehören sowie FuE-Einheiten in privater
Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören. Sie werden von der Veröffentlichungsbefugnis
ausgeschlossen, da es sich um Einheiten in privater Rechtsform handelt,
die weder zum öffentlichen Sektor gehören und damit nicht unmittelbar oder mittelbar vom
Staat kontrolliert werden oder Teil der öffentlichen Verwaltung sind.
Bisher durften nur wenige Angaben aus der Datenbank Berichtskreismanagement veröffentlicht
werden. Die Merkmale Name der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz
hat, Land, in dem die jeweilige Einheit ihren Sitz hat, die fortlaufende Nummer für die jeweilige
Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement sowie die Rechtsform
und der Wirtschaftszweig auf Gruppenebene sollen künftig zusätzlich auf Ebene der Erhebungseinheit
veröffentlicht werden dürfen, um die Einheiten in den nach § 15 FPStatG geregelten
Veröffentlichungen besser identifizierbar zu machen und die Nutzbarkeit der Veröffentlichungen
für Dritte zu steigern. Ebenso wird hierdurch die maschinelle Verarbeitung
der Veröffentlichungen ermöglicht.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Das Gesetz soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Drucksache 136/21
Drucksache 136/21
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
(NKR-Nr. 5612, BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten
Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger sowie
Wirtschaft
Verwaltung
Bund
Erfüllungsaufwand keine Auswirkungen
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 151.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 195.000 Euro
Länder, Kommunen
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 3,86 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,77 Mio. Euro
Nutzen � Daten für den vertikalen und horizontalen
Finanzausgleich
� Erfüllung der europäischen Anforderungen
im Bereich der Finanzstatistiken entsprechend
dem Europäischen System der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
Evaluierung Die Einführung der jährlichen doppischen
Statistik der Gemeinden und Gemeindeverbände
soll auf der Grundlage von Daten aus fünf
Berichtsjahren evaluiert werden.
Ziele
Kriterien / Indikatoren
Datengrundlage
Verbesserung bei der Vergleichbarkeit von Daten;
Verbesserung der Antworten auf
parlamentarische Anfragen
Vorher- / Nachher-Vergleich der Daten zur
jährlichen doppischen Statistik der Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie deren
Vergleichbarkeit zwischen den Ländern,
Anzahl der parlamentarischen Anfragen zur
Personalstandstatistik
Statistisches Bundesamt, Statistische Ämter der
Länder
Drucksache 136/21 -2-
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale
Normenkontrollrat (NKR) erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden
Regelungsentwurf.
II. Im Einzelnen
Mit dem Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes werden die
Anforderungen an die Finanz- und Personalstatistiken den Vorgaben des Europäischen
Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen angepasst.
Die Einführung der doppischen Statistik ist eine Erweiterung der Meldepflichten der
Gemeinden. Die Statistik der Ein- und Auszahlungen ermöglicht Aussagen über die Art
der Einnahmen sowie die Art der Ausgaben der Gemeinden und ist insbesondere
notwendig zur Zusammenfassung des Öffentlichen Gesamthaushalts und für die
Datenlieferung zu den vertikalen und horizontalen Finanzausgleichssysteme. Die neue
Statistik der Erträge und Aufwendungen und Bilanzen ermöglicht zusätzlich die
Gesamtdarstellung von Ressourcenaufkommen und Ressourcenverbrauch sowie der
Vermögens- und Kapitalposition und sie ergibt ein vollständiges Bild über die
tatsächliche Finanz-, Vermögens-, und Ertragslage der kommunalen Körperschaften.
Diese Vervollständigung verbessert die Grundlagen für Datenlieferungen an EU-
Institutionen, die Berichterstattung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
und dient den Zwecken der Kommunalaufsicht in den Ländern und den kommunalen
Spitzenverbänden.
In der Personalstandstatistik werden für Beschäftigte, die in einem unmittelbaren Dienstoder
Arbeitsvertragsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland stehen, zusätzlich
die Merkmale „Geburtsland“, „bestehende Nebentätigkeiten“ und das „Vorliegen einer
Schwerbehinderung“ erhoben.
II.1. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand wurde methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar
dargestellt.
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft.
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
-3- Drucksache 136/21
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,01 Mio. Euro,
davon entfallen 151.000 Euro auf das Statistische Bundesamt und rund 3,86 Mio. Euro auf
die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 2,97 Mio.
Euro. Davon entfallen 195.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und
rund 2,77 Mio. Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Statistisches Bundesamt
Für die Überprüfung von Einheiten des Berichtskreismanagements auf Bundes-,
Landes- und kommunaler Ebene bezüglich ihrer Zuordnung zum öffentlichen Sektor
nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und die
Anpassung der entsprechenden Veröffentlichungen entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand durch Personalkosten (rund 1.100 Stunden) von insgesamt rund
61.000 Euro.
Für die neue doppische Statistik der kommunalen Vermögens- und
Ergebnisrechnungen entsteht Erfüllungsaufwand durch Personalkosten von jährlich von
rund 117.000 Euro (rund 2.200 Stunden) und einmalig rund 42.000 Euro (rund 800
Stunden). Darüber hinaus entstehen IT-Sachkosten für die Erstellung von IT-Programmen
zur Verarbeitung und Aufbereitung der neuen Daten von laufend rund 17.500 Euro und
einmalig 50.000 Euro.
Bei der Erhebung der Ausgaben, Einnahmen und des Personals der öffentlichen und
öffentlich geförderten Einrichtungen für Wissenschaft und Forschung werden
zusätzliche Merkmale aufgenommen, um die Daten national und international
anschlussfähig zu machen. Damit ist ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 10.000
Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 31.500 Euro (rund 640 Stunden)
durch Personalkosten verbunden.
Bei den Erhebungen zu den jährlichen Schulden der Haushalte von Bund, Länder,
Gemeinden sowie der Sozialversicherung sind Anpassungen bei den Erhebungen und
Veröffentlichungen erforderlich, da ein Merkmal differenziert erhoben wird und bei
einem anderen Merkmal der Erhebungsumfang erweitert wird. Die Personalkosten
verursachen laufend rund 1.500 Euro und einmalig rund 4.200 Euro Erfüllungsaufwand.
Bei der Personalstandstatistik der öffentlich bestimmten Einrichtungen und
Unternehmen in privater Rechtsform sind Anpassungen bezüglich der Forschungs- und
Entwicklungseinheiten in privater Rechtsform nötig. Auch bei der Personalstandstatistik
Drucksache 136/21 -4-
des öffentlichen Dienstes sind Anpassung bei der Datensatzbeschreibung und bei den
Plausibilitätsprüfungen nötig. Es entsteht jährlich rund 1.100 Euro und einmalig rund
5.800 Euro Erfüllungsaufwand.
Die Versorgungsempfängerstatistik wird auf eine dezentrale Erhebung umgestellt, so
dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund -1.500 Euro reduziert.
Statistische Ämter der Länder
Die Berechnung des Erfüllungsaufwandes der Statistischen Ämter der Länder basieren
auf den Daten von IT.NRW als koordinierende Stelle der Ämter.
Aufgrund der Anpassungen des Berichtskreises an europäische Vorgaben fällt für das
Betreiben der Datenbank Berichtskreismanagement jährlich rund 127.000 Euro (rund
3.200 Stunden) und einmalig rund 99.000 Euro (rund 2.400 Stunden) Erfüllungsaufwand
an.
Für die neue dezentrale doppische Statistik der kommunalen Vermögens- und
Ergebnisrechnungen fällt für den Aufbau neuer Produktionssysteme und die
Implementierung der IT-Systeme und Aufbereitung der Daten Erfüllungsaufwand an. Die
Personalkosten verursachen Erfüllungsaufwand von jährlich rund 1,837 Mio. Euro (rund
48.600 Stunden) und einmalig rund 160.000 Euro (rund 3.200 Stunden). Zudem fallen
jährliche Sachkosten von 164.000 Euro und einmalige Sachkosten von 3.000 Euro an.
Durch die Anpassung bei verschiedenen Merkmalen zur jährlichen Schuldenstand- und
Finanzvermögensstatistik entsteht durch die Personal- und Sachkosten jährlich rund
67.000 Euro (rund 1.700 Stunden) und einmalig rund 10.000 Euro (rund 200 Stunden)
Erfüllungsaufwand.
Durch die Pflichten bei der Personalstandstatistik entsteht jährlich rund 18.000 Euro
(rund 400 Stunden) und einmalig rund 850 Euro Erfüllungsaufwand.
Die Versorgungsempfängerstatistik wird auf eine dezentrale Erhebung umgestellt, so
dass sich der Erfüllungsaufwand jährlich um rund 6.500 Euro und einmalig um rund
1.500 Euro erhöht.
Sonstige Bundes- und Landesverwaltungen
-5- Drucksache 136/21
Die neu einzuführende doppische Statistik der kommunalen Vermögens- und
Ergebnisrechnungen betrifft rund 13.400 Gemeinden und Gemeindeverbände
(Lohnkosten von 43,30 Euro je Stunde), die für die Meldung jeweils rund 120 Minuten
benötigen werden. Die abzufragenden Daten liegen in der Verwaltung durch die
ordnungsgemäße Buchführung bereits vor, so dass insgesamt ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 1,134 Mio. Euro entsteht.
Für die Statistik melden kommunale Berichtsstellen Daten digital an das jeweilige
Statistische Landesamt. Die Aufgabe der Statistischen Landesämter ist es dann, die Daten
aus der Landessystematik in die Bundessystematik umzusetzen. Die Landessystematik
weicht unterschiedlich stark von der Bundessystematik ab. Rheinland-Pfalz hat deutlich
gemacht, dass in seinen Kommunen IT-Aufwand entsteht, um die Daten in der
notwendigen Form zu liefern. Rheinland-Pfalz konnte den konkreten Aufwand jedoch
nicht beziffern. Deshalb wird davon ausgegangen, dass in allen Bundesländern (bis auf
Rheinland-Pfalz) die Landessystematik nicht so stark von der Bundessystematik abweicht
und nur kleine Änderungen an der IT notwendig sind, die von den existierenden Pflegeund
Wartungsverträgen abgedeckt werden. Für die rund 2.500 rheinland-pfälzischen
Gemeinde und Gemeindeverbände wird von einmaligen Sachkosten von 1.000 Euro pro
Fall ausgegangen sowie laufender Aufwand von 200 Euro pro Fall (20% der einmaligen
Aufwände) angenommen. Es entsteht laufender Sachaufwand von rund 0,5 Mio. Euro
und einmaliger Sachaufwand von rund 2,5 Mio. Euro.
Bei der Erhebung der Ausgaben, Einnahmen und des Personals der öffentlichen und
öffentlich geförderten Einrichtungen für Wissenschaft und Forschung werden
bestehende Meldepflichten ausgeweitet. Dies verursacht einen jährlichen
Erfüllungsaufwand von rund 4.200 Euro.
Die Erweiterung und Differenzierung der Meldepflichten zur jährlichen
Schuldenstandstatistik/ Finanzvermögensstatistik verursacht für die Melder einen
jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 3.300 Euro.
II.2. Evaluation
Die Einführung der jährlichen doppischen Statistik der Gemeinden und
Gemeindeverbände soll auf der Grundlage von Daten aus fünf Berichtsjahren evaluiert
werden. Die Indikatoren richten sich hier nach dem Ziel der Vergleichbarkeit der Daten.
Drucksache 136/21 -6-
Somit sollen die Daten der jährlichen doppischen Statistik aus fünf Berichtsjahren auf ihre
Vergleichbarkeit zwischen den Ländern systematisch überprüft werden.
Darüber hinaus ist es ein maßgebliches Ziel, durch die Einführung neuer Merkmale in der
Personalstandstatistik auf Bundesebene die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zu
verbessern. Ein Indikator dafür ist, wie viele Anfragen im Vergleich zur bisherigen
Datengrundlage der Personalstandstatistik diesbezüglich beantwortet werden können.
Grundlage sind die Daten des Statistischen Bundesamtes und der Statischen Ämter der
Länder.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale
Normenkontrollrat (NKR) erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden
Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter