Gesetzentwurf der BundesregierungBundesrat Drucksache 141/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
In - Wi
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-
Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von
Daten des öffentlichen Sektors
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat mit den Eckpunkten einer Datenstrategie vom
18. November 2019 beschlossen, den Bund als Vorreiter und Treiber einer verstärkten
Datenbereitstellung und Datennutzung zu etablieren. Dies fügt sich auch in den Kontext
der europäischen Datenpolitik: Mit der europäischen Datenstrategie vom
19. Februar 2020 (COM(2020) 66 final) formuliert die Europäische Kommission die Vision
eines echten Datenbinnenmarktes.
Die nationale und europäische Datenpolitik identifiziert öffentlich finanzierte Daten als
wesentlichen Beitrag für den Erfolg datenbasierter Schlüsseltechnologien wie Künstlicher
Intelligenz in Europa. So sieht auch die Strategie Künstliche Intelligenz der Bundesregierung
(„KI-Strategie der Bundesregierung“) von November 2018 vor, dass die datenschutzkonforme
Bereitstellung offener Verwaltungsdaten für die uneingeschränkte Weiternutzung
künftig ausgeweitet werden soll (S. 32). Daten sind die maßgebliche Ressource für
den Fortschritt der Digitalisierung. Der weltweit größte Binnenmarkt bietet die Chance,
unionsweit Daten des öffentlichen Sektors einheitlich bereitzustellen und nutzbar zu machen.
Die europäischen Datenschätze sollen die Grundlage für Mehrwertdienste bilden.
Schwierigkeiten ergeben sich bislang aus einer beschränkten Verfügbarkeit, etwa aus
rechtlicher Unsicherheit oder wegen fehlender Anreize. Ebenso können sich Einschränkungen
der Nutzbarkeit aus rechtlichen oder praktischen Gründen (z. B. entgegenstehende
Rechte Dritter, unterschiedliche Formate, veraltete Daten) ergeben.
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Startups,
bieten offene maschinenlesbare Daten, gerade in Echtzeit, große Potenziale für innovative
Geschäftsmodelle. Gleichzeitig bewirken offene Daten, dass Verwaltungsprozesse
effektiver, transparenter und nachvollziehbarer werden. Offene Daten wirken sich
positiv auf die bürgerliche Teilhabe und die Zivilgesellschaft aus, befördern das Vertrauen
in staatliches Handeln und bilden die Grundlage für Wertschöpfung und Innovation. Ebenso
profitieren Wissenschaft und Forschung von der verbesserten Bereitstellung und Nutzung
von Daten des öffentlichen Sektors.
Fristablauf: 26.03.21
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
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Drucksache 141/21 -2-
Dieser Gesetzentwurf dient der Weiterentwicklung der Politik offener Daten (Open Data).
Damit kommt die Bundesregierung der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der 19.
Legislaturperiode nach, die Verpflichtung zur Bereitstellung offener Daten auszuweiten.
B. Lösung
Um die Potenziale der Politik offener Daten voll auszuschöpfen, soll die Verfügbarkeit von
Daten der Bundesverwaltung weiter gesteigert werden. Des Weiteren soll die Nutzbarkeit
offener Daten verbessert werden.
Durch diesen Gesetzentwurf wird in Umsetzung der Datenstrategie der Bundesregierung
ein erster Regelungsrahmen geschaffen, der die Verbesserung der Datenbereitstellung
sowie die Steigerung von Standardisierung und Interoperabilität adressiert. Zugleich dient
der Gesetzentwurf der Umsetzung der neugefassten Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors (Open-Data- und PSI-
Richtlinie), die die unionsweite Nutzung offener Daten weiter harmonisiert. Dazu wird ein
Datennutzungsgesetz (DNG) eingeführt, das das Informationsweiterverwendungsgesetz
ablöst. Dabei gelten bestehende Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Verbots
von Ausschließlichkeitsvereinbarungen nunmehr auch für öffentliche Unternehmen bestimmter
Bereiche der Daseinsvorsorge. Die Nutzung dynamischer Daten sowie hochwertiger
Datensätze, die besonderes sozio-ökonomisches Potenzial aufweisen, wird in Echtzeit
ermöglicht.
Der Gesetzentwurf greift neben den Erkenntnissen des 1. Open-Data-
Fortschrittsberichtes der Bundesregierung und der „Open Data Reifegradstudie 2019“
(englischsprachiges Original: „Open Data Maturity Report 2019“) des Europäischen Datenportals
der Europäischen Kommission auch die Empfehlungen der Datenethikkommission
und die KI-Strategie der Bundesregierung sowie Empfehlungen aus der Online-
Konsultation zur Datenstrategie der Bundesregierung auf.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung unbearbeiteter, maschinenlesbarer Daten der unmittelbaren
Bundesverwaltung wird in § 12a des E-Government-Gesetzes auf die gesamte
Bundesverwaltung mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften und von Beliehenen
ausgeweitet. Damit werden erstmals unbearbeitete Forschungsdaten miterfasst, die
erhebliche Potenziale zur Verbesserung von Transparenz, Überprüfbarkeit und Austausch
in der Forschung bergen.
Zur Verbesserung der Nutzbarkeit von Daten müssen offene Daten nach dem DNG künftig,
soweit möglich und sinnvoll, in maschinenlesbarem Format bereitgestellt werden.
Darüber hinaus setzt das DNG Impulse für Open-Data-Initiativen über die Grenzen der
Bundesverwaltung hinaus. Das DNG erweitert den Anwendungsbereich auf öffentliche
Unternehmen bestimmter Bereiche der Daseinsvorsorge, schärft die Grenzen der Entgeltbemessung
und bestimmt die Echtzeit-Bereitstellung dynamischer Daten sowie hochwertiger
Datensätze.
C. Alternativen
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 12a des E-Government-Gesetzes dient
der im Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode festgelegten Ausweitung der Bereitstellung
offener Daten durch ein Zweites Open-Data-Gesetz.
Von einer Verpflichtung von Selbstverwaltungskörperschaften und Beliehenen wurde abgesehen,
um die Belastung zu begrenzen.
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Eine vollständige Streichung der bisherigen Ausnahme für Forschungsdaten wurde erwogen.
Mit Rücksicht auf die Diversität der Akteure und die besonderen Rahmenbedingungen
und Anforderungen an Finanzierungsstrukturen der Forschung sind Forschungsdaten
aber weiterhin unter bestimmten Bedingungen von der Bereitstellungspflicht ausgenommen.
Zur Sicherstellung der Datenbereitstellung und zum notwendigen Aufbau weiterer Open-
Data-Kompetenzen in den Behörden bedarf es einer verantwortlichen Stelle, die die Koordinierung
der Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung von Daten und ihre Anbindung
an das nationale Metadatenportal GovData verantwortet. Auf die Einbeziehung der
mittelbaren Bundesverwaltung sowie kleinerer Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
wurde verzichtet, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen zu wahren.
Das DNG dient der Umsetzung der Vorgaben aus der Open-Data- und PSI-Richtlinie.
Erwägungsgrund 19 ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, über die Mindestanforderung der
Richtlinie im Hinblick auf öffentliche Unternehmen hinauszugehen. Die Mitgliedstaaten
könnten demnach die Ausnahme für öffentliche Unternehmen, die im Wettbewerb stehen,
nicht umsetzen oder die Anforderungen der Richtlinie auf private Unternehmen, die
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, erstrecken. Von diesen Möglichkeiten
sieht der Gesetzentwurf ab und beschränkt sich auf Anforderungen für die Nutzung
öffentlich finanzierter Daten. Grund dafür sind die strukturellen Unterschiede zwischen
öffentlichen und privaten Unternehmen. Über die ausgeführten Punkte hinaus sind Alternativen
nicht ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dieser Gesetzentwurf hat neben dem Erfüllungsaufwand keine unmittelbaren Auswirkungen
auf die Haushaltsausgaben. Durch die Bereitstellung von Daten der Behörden des
Bundes werden Nutzungsmöglichkeiten geschaffen, die in einem Umfang, der gegenwärtig
nicht näher bezifferbar ist, Auswirkungen auf das Steueraufkommen des Bundes und
der Länder haben können.
Alle mit dem Gesetzentwurf im Zusammenhang stehenden und auf den Bund entfallenden
Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln, Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen
und Stellen sind unmittelbar, vollständig und dauerhaft in den jeweiligen Einzelplänen
gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwandes.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwandes. Es werden keine
Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um geschätzte 8,4 Millionen
EUR. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 18,7 Millionen EUR. Der Aufwand,
der sich aus Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs ergibt, entfällt vollständig auf die Bundesverwaltung.
Im Einzelfall kann der Kommunalverwaltung aus den Regelungen des
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DNG (Artikel 2 dieses Gesetzentwurfes) ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 3.000 EUR
je Fall entstehen ebenso wie weiterer einmaliger Erfüllungsaufwand von 15.000 EUR je
Fall.
F. Weitere Kosten
Insgesamt sind positive volkswirtschaftliche Effekte zu erwarten. Die Studie „The Economic
Impact of Open Data – Opportunities for value creation in Europe“ der Europäischen
Kommission aus dem Jahr 2020 geht davon aus, dass durch die Bereitstellung und Nutzung
offener Daten jährliche Kosteneinsparungen zwischen 250 Millionen EUR und 14,8
Milliarden EUR in der öffentlichen Verwaltung innerhalb der Europäischen Union erreicht
werden können. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung und Nutzung
von offenen Daten positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt entfaltet. Studien der Europäischen
Zentralbank, des European Economic Forecast und des Europäischen Zentrums
für die Förderung der Berufsbildung gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2025 innerhalb
der Europäischen Union 1,12 bis 1,97 Millionen Arbeitsplätze mit Open-Data-
Bezug bestehen werden, was die Schaffung von weiteren mindestens 33.000 und bis zu
883.000 Arbeitsplätzen impliziert.
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
12.02.21
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-
Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von
Daten des öffentlichen Sektors
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und
zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen
Sektors
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Richtlinie (EU) 2019/1024
(Open-Data- und Psi-RL) bis Juli 2021 in deutsches Recht umzusetzen.
Fristablauf: 26.03.21
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
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Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung
des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors 1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl.
I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie folgt gefasst:
„§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung“.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Informationsweiterverwendungsgesetzes“ durch
das Wort „Datennutzungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften
stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag
haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit.
Ein Anspruch auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet. Satz
1 gilt nicht für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen
hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der unmittelbaren Bundesverwaltung“ durch
die Wörter „des Bundes“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors.
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„4. nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen
eine Bearbeitung,
a) die der Fehlerbereinigung dient oder
b) die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne
die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei Personenbezug derart umgewandelt wurden, dass
a) sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen oder
b) die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 3 bis 6“ durch die Angabe „§§
3, 4 und 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „werden“ das Wort „oder“ durch und ein
Komma ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. es sich um Daten handelt, die zu Forschungszwecken erhoben wurden
und bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden;
die Möglichkeit der freiwilligen Bereitstellung dazugehöriger Metadaten über
das nationale Metadatenportal GovData bleibt davon unberührt, oder“.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Daten unter das Bankgeheimnis fallen.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Datensätze, die personenbezogene
Daten enthalten, nicht bereitgestellt werden.“
f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, sind
abweichend von Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, erst
bereitzustellen, wenn das der Datenerhebung zugrundeliegende Forschungsvorhaben
abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt ist. Der für die freiwillige
Teilnahme an einer Forschungsmaßnahme festgelegte Zweck gilt unbeschadet
hiervon fort.“
g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Metadaten zu versehen. Diese
Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.“
h) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wörter „der unmittelbaren Bundesverwaltung“
durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt.
i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Jede Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung mit mehr als 50 Beschäftigten
mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes
genannten Stellen sowie von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen Bundesbehörden
benennt einen Open-Data-Koordinator oder eine Open-Data-Koordinatorin.
Der Koordinator oder die Koordinatorin wirkt in der Funktion als zentraler
Ansprechpartner oder zentrale Ansprechpartnerin der jeweiligen Behörde auf die
Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung der offenen Daten seiner o-
der ihrer Behörde hin. Die Möglichkeit der freiwilligen Benennung entsprechender
Open-Data-Koordinatoren oder Open-Data-Koordinatorinnen in den übrigen Behörden
der Bundesverwaltung bleibt davon unberührt.“
j) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.
k) Im neuen Absatz 11 werden die Wörter „der unmittelbaren Bundesverwaltung“
durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt.
l) Folgender Absatz 12 wird eingefügt:
„(12) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der Daten
nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen.“
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a
spätestens zwölf Monate nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] erstmals bereit.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
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„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in
§ 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken
erhoben wurden, spätestens 36 Monate nach dem [hier einfügen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erstmals bereit.“
Artikel 2
Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
(Datennutzungsgesetz – DNG)
§ 1
Grundsatz der offenen Daten
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(1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich
und sinnvoll, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt werden.
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(2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten wird mit diesem
Gesetz nicht begründet.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereitstellern nach Absatz 2, die
1. aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden,
2. aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht bereitgestellt werden oder
3. freiwillig bereitgestellt werden.
(2) Datenbereitsteller im Sinne dieses Gesetzes sind
1. öffentliche Stellen;
2. öffentliche Unternehmen, die auf den Gebieten der Wasserversorgung, Energieversorgung
und des Verkehrs tätig sind;
3. in Bezug auf Forschungsdaten, die öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles
oder thematisches Repositorium öffentlich bereitgestellt wurden:
a) Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen,
b) Forschende, wenn die Forschungsdaten nicht bereits durch andere durch dieses
Gesetz verpflichtete Datenbereitsteller bereitgestellt wurden;
dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten oder
bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Daten,
a) die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, wobei eine Einschränkung auch
vorliegt, wenn der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten
Interesses besteht; nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind Daten insbesondere,
aa) soweit der Schutz personenbezogener Daten entgegensteht,
bb) soweit der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht,
cc) soweit der Schutz der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der öffentlichen
Sicherheit entgegensteht,
dd) soweit die Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer
Infrastrukturen entgegensteht oder
ee) soweit die statistische Geheimhaltung entgegensteht,
b) die geistiges Eigentum Dritter betreffen,
c) die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt, kostenlos,
maschinenlesbar und über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar
sind oder
d) deren Bereitstellung nicht unter den durch Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen
Auftrag der öffentlichen Stelle fällt;
2. Daten öffentlicher Unternehmen,
a) die nicht im Rahmen der Tätigkeit als öffentliches Unternehmen nach Absatz 2
Nummer 2 erstellt wurden;
b) die mit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzten Tätigkeiten zusammenhängen
und daher gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1829
(ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 27) geändert worden ist, nicht den Vorschriften für
die Auftragsvergabe unterliegen und deren Nutzung zu einem Wettbewerbsnachteil
führt;
3. Logos, Wappen und Insignien;
4. Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten, die der
Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen;
5. Daten von kulturellen Einrichtungen, außer Bibliotheken, Museen und Archiven; Absatz
2 Nummer 3 findet auf Bibliotheken, Museen und Archive keine Anwendung;
6. Daten von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter; bei allen sonstigen
Bildungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nicht für Daten, die keine Forschungsdaten
sind.
(4) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende
Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung der Daten von Datenbereitstellern aus
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf
Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind öffentliche Stellen
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§ 3
Begriffsbestimmungen
a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
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b) andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem
besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn
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aa) sie überwiegend von Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c einzeln oder
gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
bb) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c
unterliegt oder
cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur
Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c
bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des
öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende
Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die
Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs
bestimmt hat,
c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2. ist öffentliches Unternehmen ein auf den in § 2 Absatz 2 Nummer 2 genannten Gebieten
tätiges Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund der Eigentumsverhältnisse,
der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können;
von einem beherrschenden Einfluss ist auszugehen, wenn die öffentlichen Stellen unmittelbar
oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte
verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
des Unternehmens ernennen können,
3. sind Daten vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
4. ist Nutzung jede Verwendung von Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke,
die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben auch zu eigenen kommerziellen Zwecken erfolgt,
5. liegt ein maschinenlesbares Format vor, wenn die Daten durch Software automatisiert
ausgelesen und verarbeitet werden können,
6. ist offenes Format ein Dateiformat, das nichtproprietär und plattformunabhängig ist und
der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung von Daten hinderlich wären,
zugänglich gemacht wird,
7. ist förmlicher offener Standard ein in Textform niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen
für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind,
8. sind dynamische Daten Aufzeichnungen in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit
aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens,
9. sind hochwertige Datensätze die gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU)
2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene
Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
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(ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56) und gemäß den aufgrund dieser Artikel zu erlassenden
Durchführungsrechtsakten ausgewiesenen Datensätze,
10. sind Forschungsdaten Aufzeichnungen in digitaler Form, bei denen es sich nicht um
wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen
Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses
verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein
für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig
erachtet werden,
11. ist angemessene Gewinnspanne ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur
Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens
fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz
für Hauptrefinanzierungsgeschäfte liegt,
12. ist Anonymisierung der Prozess, in dessen Verlauf personenbezogene Daten in Daten
umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen, oder derart in Daten umgewandelt werden, dass die betroffene
Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
§ 4
Grundsatz der uneingeschränkten Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen
(1) Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt
werden.
(2) Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen
und Archive, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen,
und für Daten öffentlicher Unternehmen gilt Absatz 1 nur, soweit die Einrichtung
oder das öffentliche Unternehmen die Nutzung zugelassen hat.
(3) Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig, soweit sie objektiv, verhältnismäßig,
nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt
sind. Die Lizenz darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten
der Nutzung nicht unnötig einschränken. Öffentliche Stellen sollen nach Möglichkeit offene
Lizenzen verwenden.
§ 5
Nichtdiskriminierung
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(1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.
(2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als Ausgangsmaterial für die eigene
Geschäftstätigkeit genutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle
fällt, so gelten für die Bereitstellung der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte
und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
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§ 6
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen, die ausschließliche
Rechte an der Nutzung von Daten gewähren (Ausschließlichkeitsvereinbarungen),
sind unzulässig.
(2) Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein
ausschließliches Recht über die Nutzung der Daten erforderlich ist. Der Datenbereitsteller
überprüft die Ausschließlichkeitsvereinbarung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei
Jahre. Der Datenbereitsteller macht nach dem 15. Juli 2019 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen
spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich.
Die endgültige Ausschließlichkeitsvereinbarung muss klar und eindeutig sein und
im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung
von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen,
darf es für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen
müssen klar und eindeutig sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Der öffentlichen Stelle ist im Rahmen der Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Kopie
der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche
Stelle ermöglicht die Nutzung dieser Kopie am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums.
(4) Der Datenbereitsteller macht Vereinbarungen über rechtliche oder praktische Vorkehrungen,
die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen
oder die geeignet sind, die Nutzung von Daten durch andere Einrichtungen als die an
der Vereinbarung beteiligten Dritten zu beschränken, spätestens zwei Monate vor ihrem
Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder
praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten werden regelmäßig,
mindestens alle drei Jahre überprüft. Die endgültige Vereinbarung muss klar und
eindeutig sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter
die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fallen, enden bei Ablauf der Ausschließlichkeitsvereinbarung,
spätestens jedoch am 18. Juli 2043. Am 16. Juli 2019 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen,
die von öffentlichen Unternehmen getroffen wurden und die nicht
unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fallen, enden bei Ablauf der Ausschließlichkeitsvereinbarung,
spätestens jedoch am 17. Juli 2049.
§ 7
Verfügbare Formate, Metadaten
(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung der Daten in allen angefragten und bei
ihm vorhandenen Formaten und Sprachen ermöglichen.
(2) Soweit möglich und sinnvoll, sind Daten elektronisch und in nach den anerkannten
Regeln der Technik offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und interoperablen
Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die
Formate als auch die Metadaten entsprechen, soweit möglich, förmlichen offenen Standards.
(3) Die Absätze 1 und 2 verpflichten öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen
nicht, Daten und Metadaten neu zu erstellen oder anzupassen oder Teile von Datensätzen
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zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre,
der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen
sind außerdem nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten
von Daten im Hinblick auf deren Nutzung durch eine Organisation des privaten oder öffentlichen
Sektors fortzusetzen.
(4) Die Metadaten zu maschinenlesbaren Daten sind, soweit möglich und sinnvoll,
über das nationale Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen.
§ 8
Dynamische Daten
(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von dynamischen Daten unmittelbar nach
der Erfassung in Echtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und,
falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.
(2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit
der öffentlichen Stelle oder des öffentlichen Unternehmens übersteigen und somit
zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, ist die Nutzung dynamischer Daten vorübergehend
mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zu ermöglichen. Die
Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials der dynamischen Daten soll
dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
§ 9
Hochwertige Datensätze
Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze
in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen
und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.
§ 10
Grundsatz der Unentgeltlichkeit
(1) Die Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Es ist jedoch zulässig, die Erstattung von
verursachten Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen zu verlangen:
1. die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Daten,
2. die Anonymisierung personenbezogener Daten und
3. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen für die Nutzung von Daten Entgelte verlangen:
1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen
Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge
zu decken;
2. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive;
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Drucksache 141/21 - 10 -
3. öffentliche Unternehmen.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 gelten nicht für hochwertige
Datensätze sowie Forschungsdaten.
(4) Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen
wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags
zu decken, von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen werden wollen,
melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur
führt eine Liste der öffentlichen Stellen, die von der Ausnahme Gebrauch machen, und
macht die Liste auf ihrer Internetseite zugänglich.
(5) Für öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen
Teil ihrer Kosten bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, und bei denen sich
die unentgeltliche Nutzung hochwertiger Datensätze wesentlich auf ihren Haushalt auswirkt,
gilt die Unentgeltlichkeit der Nutzung hochwertiger Datensätze spätestens zwölf Monate
nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes].
§ 11
Bemessung der Entgelthöhe
(1) In den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Fällen berechnen die öffentlichen
Stellen und öffentlichen Unternehmen die Entgelte nach von ihnen festzulegenden
objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien.
(2) Die Entgelte aus der Bereitstellung von Daten und der Gestattung ihrer Nutzung in
dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung,
Reproduktion, Verbreitung und Speicherung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne
sowie die Kosten für die Anonymisierung personenbezogener Daten und für Maßnahmen
zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht übersteigen. Im Fall des
§ 10 Absatz 2 Nummer 2 dürfen zudem die Kosten für Bewahrung und Rechteklärung zur
Berechnungsgrundlage hinzugefügt werden.
(3) Die Entgelte werden nach Maßgabe der geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
§ 12
Transparenz von Entgelten
(1) Wurden für die Nutzung von Daten Entgelte festgelegt, die für die Allgemeinheit
gelten (Standardentgelte), sind die Bedingungen und die tatsächliche Höhe der Standardentgelte
einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Wurden für die Nutzung keine Standardentgelte festgelegt, sind die Faktoren, die
bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, anzugeben. Auf Anfrage wird auch
die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Nutzung
angegeben.
- 11 -
§ 13
Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 141/21
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Informationsweiterverwendungsgesetz
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, außer Kraft.
Drucksache 141/21 - 12 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung entstehen wertvolle Daten im öffentlichen
Sektor, deren Bereitstellung und Nutzung sowohl der Wirtschaft als auch der Zivilgesellschaft
und der Verwaltung großen Mehrwert schaffen können. Bereits im Rahmen des ersten
Open-Data-Gesetzes vom 13. Juli 2017 wurde festgestellt, dass offene Daten in Zeiten
der Digitalisierung eine sich kontinuierlich potenzierende Ressource sind, die vor allem
durch die breite Nutzung Mehrwerte generiert.
Mit dem ersten Open-Data-Gesetz wurde die gesetzliche Grundlage für die Bereitstellung
von unbearbeiteten Daten durch die unmittelbare Bundesverwaltung geschaffen. Offene
Daten sollen mit offener Lizenz, offenem Format und freiem Zugang bereitgestellt werden.
Wie im ersten Bericht der Bundesregierung über die Fortschritte bei der Bereitstellung von
Daten gemäß § 12a Absatz 10 EGovG („1. Open-Data-Fortschrittsbericht“) festgestellt, haben
viele Behörden bereits Prozesse implementiert, die die Bereitstellung offener Daten
begünstigen.
Deutschland liegt nach der „Open Data Reifegradstudie 2019“ des Europäischen Datenportals
der Europäischen Kommission aktuell jedoch im Mittelfeld der EU-Mitgliedstaaten. Die
spezifische Bewertung der politischen Rahmensetzung Deutschlands ergibt ebenso eine
Platzierung im Mittelfeld. Den Rechtsrahmen der europäischen Open-Data-Politik bildet die
Richtlinie (EU) 2019/1024. In ihrer Neufassung hat der europäische Gesetzgeber jüngst
den Anwendungsbereich erweitert und bestehende Regelungen geschärft.
Um das ökonomische und zivilgesellschaftliche Potenzial der Daten der Bundesverwaltung
für die Nutzung durch Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Staat sowie Wissenschaft und Forschung
wirkungsvoll auszuschöpfen, soll der Gesetzesentwurf entsprechend der europäischen
Vorgaben die bestehenden Ansätze ausweiten und modernisieren. Zielbild der Bundesregierung
ist dabei die Manifestierung eines Prinzips der standardmäßig offenen Daten
(„Open-by-Default“), wodurch die Nutzung der Daten durch die Wirtschaft, Zivilgesellschaft,
Verwaltung sowie Wissenschaft und Forschung befördert werden soll. Auf dieser Grundlage
sollen die bereitgestellten offenen Daten eine Kultur des Datenaustauschs und der Datennutzung
befördern, deren Ziele Wachstum und Innovation ebenso wie transparenteres, verständlicheres
und effizienteres Verwaltungshandeln sind.
Als eine Grundlage für die Erreichung der von der Richtlinie (EU) 2019/1024 intendierten
gesteigerten Datennutzung wird eine gesteigerte Verfügbarkeit über eine Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Bereitstellungspflicht aus § 12a EGovG und die Eindämmung
von Ausnahmetatbeständen, die einer umfassenden Bereitstellungspflicht entgegenstehen,
gesehen. Dies wird auch durch die Erwähnung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen
aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie
(EU) 2019/1024) verdeutlicht. Die Nutzung durch die Wirtschaft und die Gesellschaft
ist nur mit Daten möglich, die durch die Behörden bereitgestellt werden. Die Verfestigung
und Ausweitung der Bereitstellungsverpflichtung ist daher Voraussetzung, um auch sämtliche
Nutzungszwecke zu ermöglichen. Daher soll die Anzahl bereitstellender Behörden erhöht
werden sowie die Verfügbarkeit und Nutzung offener Daten vereinfacht und standardisiert
werden. Mit Einführung des DNG sollen Bedingungen der Nutzung offener und vorhandener
Daten klarer gefasst werden, um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern. Die
Datennutzung nach diesem Gesetz soll möglichst ohne Einschränkungen,
nichtdiskriminierend und grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Des Weiteren soll die Nutzung
sämtlicher vorliegender Formate ermöglicht werden. Dabei wird die Maschinenlesbarkeit
garantiert und dynamische Daten ohne zeitliche Verzögerung nutzbar gemacht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Als wesentliche Maßnahme zur Ausweitung der Bereitstellung offener, unbearbeiteter Daten
durch den Bund wird der Anwendungsbereich des § 12a E-Government-Gesetz auf die
gesamte Bundesverwaltung (mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften und Beliehener)
ausgeweitet. Dies schließt zukünftig grundsätzlich auch die mittelbare Bundesverwaltung
ein, die Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechtes umfasst.
Zudem werden einzelne Ausnahmeregelungen gestrichen.
Um den organisatorischen Rahmen zur Zielerreichung einer Ausweitung der Datenbereitstellung
zu verbessern, ist es nach dem Gesetzesentwurf außerdem erforderlich, dass jede
Behörde des Bundes eine zuständige Organisationseinheit zur Durchsetzung der Open-
Data-Ziele der Bundesregierung benennt, die auch mit entsprechenden personellen und
technischen Kapazitäten ausgestattet wird. Die Schaffung und Zuordnung klarer Verantwortlichkeiten
innerhalb jeder Behörde des Bundes trägt dabei den Ergebnissen des 1. O-
pen-Data-Fortschrittsberichtes Rechnung. Demzufolge gaben 57% der Behörden, die an
der Befragung teilnahmen, an, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, um sich
mit dem Thema Open Data auseinanderzusetzen. 40% der Behörden, die an der Befragung
teilnahmen, zeigten auf, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur über unzureichendes
Wissen im Umgang mit der Weiterverwendung offener Daten verfügten und weitere 38%
der Behörden, die an der Befragung teilnahmen, gaben unzureichendes Wissen über Potenziale
ebendieser Weiterverwendung an.
Weiterhin soll mit dem Ziel der Standardisierung und Automatisierung der Datenbereitstellung
und deren Qualitätssicherung die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung
den Bereitstellungsprozess für offene Daten näher zu regeln. Dadurch wird
auch der Grundstein für bessere Datennutzung durch die Behörden des Bundes gelegt, die
die Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln verstärken kann.
Das DNG erstreckt den Anwendungsbereich des IWG über öffentliche Stellen hinaus auch
auf öffentliche Unternehmen bestimmter Bereiche der Daseinsvorsorge (Wasser, Energie
und Verkehr). Forschungsdaten werden explizit in den Anwendungsbereich aufgenommen.
Neben den Grundsätzen der Datennutzung, der Nichtdiskriminierung und des Verbots ausschließlicher
Rechte wird die grundsätzliche Unentgeltlichkeit etabliert. Die Entgeltbemessung
in Ausnahmefällen wird stärker begrenzt. Dynamische Daten und hochwertige Datensätze
müssen mit Anwendungsprogrammierschnittstellen bzw. als Massendownload
nutzbar gemacht werden.
III. Alternativen
- 13 -
Drucksache 141/21
Die Ausweitung des Geltungsbereiches der Regelungen von § 12a EGovG auf weitere Behörden
des Bundes mit Ausnahme von Selbstverwaltungskörperschaften und Beliehenen
ist die einzige mögliche Maßnahme, um sicherzustellen, dass mehr Behörden des Bundes
zur Bereitstellung unbearbeiteter Daten verpflichtet sind.
Eine vollständige Streichung der bisherigen Ausnahmen für Forschungsdaten wurde erwogen,
mit Rücksicht auf die Diversität der Akteure und die besonderen Anforderungen an
Finanzierungsstrukturen der Forschung, aber nur unter bestimmten Bedingungen festgelegt
um den besonderen Rahmenbedingungen in der Forschung gerecht zu werden.
Drucksache 141/21 - 14 -
Zur Sicherstellung der Datenbereitstellung und zum notwendigen Aufbau weiterer Open-
Data-Kompetenzen in den Behörden bedarf es einer verantwortlichen Stelle, die die Koordinierung
der Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung von Daten und ihre Anbindung
an das nationale Metadatenportal GovData verantwortet. Auf die Einbeziehung der mittelbaren
Bundesverwaltung sowie kleinerer Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
wurde verzichtet, um den Interessen der Ressorts auch vor dem Hintergrund einer erweiterten
und verbesserten Bereitstellung Rechnung zu tragen.
Das DNG dient der Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/1024. Erwägungsgrund
19 ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, über die Mindestanforderung der Richtlinie
im Hinblick auf öffentliche Unternehmen hinauszugehen. Die Mitgliedstaaten könnten
demnach die Ausnahme für öffentliche Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, nicht umsetzen
oder die Anforderungen der Richtlinie auf private Unternehmen, die Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse erbringen, erstrecken. Von diesen Möglichkeiten sieht dieser
Entwurf ab und fördert die Nutzung insbesondere öffentlich finanzierter Daten, aufgrund
der weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen.
Über die ausgeführten Punkte hinaus sind Alternativen nicht ersichtlich.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderung des E-Government-Gesetzes (Artikel 1)
folgt für die Bundesverwaltung aus der Natur der Sache. Bei der Regelung der Bereitstellung
offener Daten durch die Behörden des Bundes handelt es sich um eine Materie, die
ihrer Natur nach eigene Angelegenheit des Bundes ist und daher nur vom Bund selbst geregelt
werden kann.
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich für das Datennutzungsgesetz (Artikel 2) wie beim
geltenden IWG aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Das DNG setzt die
Richtlinie (EU) 2019/1024 um. Kernanliegen der Richtlinie und des Gesetzes ist es, die
Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors für wirtschaftliche Zwecke zu verbessern.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur
Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen
oder fehlenden Landesregelungen über die diskriminierungsfreie wirtschaftliche
Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors bestünde die konkrete Gefahr, dass Marktzugangsschranken
für bundesweit operierende Unternehmen nicht verringert werden könnten.
Dies hätte nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu nur lokal tätigen
Unternehmen zur Folge. Zudem könnte über Landesregelungen die Nutzung von Daten
des Bundes nicht geregelt werden, wodurch die Erstellung von Informationsprodukten,
die auf Bundes- und Landesdaten beruhen, erschwert wäre. Namentlich im Bereich datenbasierter
Produkte und Dienstleistungen setzt eine wirtschaftliche Vermarktung die Verknüpfung
und Aufbereitung von Daten, die in Bund und Ländern einzuholen sind, voraus.
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern würden einer Entwicklung und Vermarktung
datenbasierter Produkte und Dienstleistungen, die bundesweit verwandt werden sollen,
entgegenstehen. Es liegt gleichermaßen im Interesse von Bund und Ländern, Innovationen
auf dem Datenmarkt nicht durch unterschiedliche Regelungen zu behindern, weil dies erhebliche
Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächte. Das Regelungsziel, diese Entwicklung
zu verhindern und stattdessen das wirtschaftliche Potenzial öffentlicher Daten optimal
auszuschöpfen, macht eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich. Eine bundeseinheitliche
Regelung liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.
Der Gesetzentwurf ist mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz vereinbar. Die Regelungen
führen weder zu einer Übertragung neuer Aufgaben durch den Bund auf die Kommunen
noch zu einer äquivalenten Ausweitung bestehender Aufgaben. Eine Pflicht zur Bereitstellung
von Daten wird mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs explizit nicht begründet.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Artikel 1 dient den Zielen aus Richtlinie (EU) 2019/1024, indem die Verpflichtung zur Bereitstellung
offener Daten der Bundesverwaltung ausgeweitet wird. Artikel 2 setzt die Anforderungen
aus Richtlinie (EU) 2019/1024 um und fördert die unionsweite Nutzbarkeit offener
Daten.
Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ist gewährleistet. Völkerrechtliche
Vereinbarungen stehen dem Gesetz nicht entgegen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die gleichlaufende Verpflichtung zur Bereitstellung offener, unbearbeiteter Daten für
alle Akteure der Bundesverwaltung sowie die damit verbundenen verbesserten Nutzungsmöglichkeiten
wird mit Artikel 1 eine Vereinheitlichung begründet, die insgesamt zur Möglichkeit
eines einfachen und barrierefreien Austauschs von Daten und somit zur Vereinfachung
von Verwaltungshandeln führt.
Artikel 2 dient der Vereinfachung und Modernisierung des IWG, indem bestehende Ausnahmetatbestände
gekürzt oder klarer gefasst werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Es ergeben sich positive Auswirkungen auf die Zielstellungen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Das Gesetz trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bei, da durch die Ausweitung der Bereitstellung offener Daten
durch die Bundesverwaltung in Artikel 1 die Entwicklung nachhaltiger Geschäftsmodelle,
beispielsweise mit dem Ziel eines effizienten Einsatzes natürlicher Ressourcen, befördert
wird. Artikel 2 verbessert die Nutzbarkeit offener Daten auch zu Zwecken, die der Nachhaltigkeit
dienlich sind.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dieses Gesetz hat neben dem Erfüllungsaufwand keine unmittelbaren Auswirkungen auf
die Haushaltsausgaben. Durch die Bereitstellung von Daten der Behörden des Bundes werden
Nutzungsmöglichkeiten geschaffen, die in einem Umfang, der gegenwärtig nicht näher
bezifferbar ist, Auswirkungen auf das Steueraufkommen des Bundes und der Länder haben
können.
Alle mit dem Gesetzentwurf im Zusammenhang stehenden und auf den Bund entfallenden
Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln, Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen
und Stellen sind unmittelbar, vollständig und dauerhaft in den jeweiligen Einzelplänen
gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
- 15 -
a. Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Drucksache 141/21
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich vor allem Entlastungseffekte. Darunter fallen insbesondere
die bessere Auffindbarkeit und Nutzbarkeit über das nationale Metadatenportal
von offenen Daten.
Drucksache 141/21 - 16 -
b. Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine unmittelbare Änderung des Erfüllungsaufwandes. Auch
hier sind Entlastungseffekte durch die Erhöhung von Datenbereitstellung und Qualität bereitgestellter
Daten zu erwarten. Öffentlichen Unternehmen bestimmter Bereiche der Daseinsvorsorge
kann eine Einkommensquelle wegfallen, soweit Daten bislang exklusiv und
hochpreisig nutzbar gemacht wurden. Die Anwendung des DNG auf öffentlich finanzierte
Daten ermöglicht den Wettbewerb um innovative Dienste und Produkte, die auf der Grundlage
dieser Daten entwickelt werden können.
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um geschätzte 8,4 Millionen
EUR. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 18,7 Millionen EUR. Der Aufwand, der
sich aus Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs ergibt, entfällt vollständig auf die Bundesverwaltung.
Im Einzelfall kann aus den Regelungen des DNG (Artikel 2 dieses Gesetzentwurfes)
weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand von 3.000 EUR je Fall entstehen ebenso wie weiterer
einmaliger Erfüllungsaufwand von 15.000 EUR je Fall. Die Einzelfallkosten beziehen sich
auf die Kommunalverwaltung.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ergibt sich vor allem aus drei Vorgaben:
Vorgabe 1: Zurverfügungstellen elektronisch gespeicherter unbearbeiteter Daten; §
12a Abs. 1 EGovG
Aufgrund diverser Regelungsänderungen wird sich der Erfüllungsaufwand für die Bereitstellung
elektronisch gespeicherter Daten ändern.
Die erste wesentliche Änderung ist, dass künftig grundsätzlich sämtliche Bundesbehörden
Open Data zur Verfügung stellen müssen (mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften
und Beliehener). Bisher traf dies nur auf die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
zu. Nach Auskunft des Ressorts wird der Fokus beim Kreis der zusätzlich
Bereitstellungspflichtigen aus der mittelbaren Bundesverwaltung auf Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechtes gelegt. Ausgenommen von der Pflicht sind
die in § 3 Nr. 8 IFG genannten Stellen. Damit wird sich die Zahl der verpflichteten Behörden
im zweistelligen Bereich erhöhen. Diese setzt sich zusammen aus 24 Anstalten und 32
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für 38 Stiftungen des öffentlichen Rechts in Bundesbesitz
wird angenommen (Ressort), dass nur 20% der Behörden vorhandene Datenbanksysteme
haben. Dies führt zu der Destatis-Annahme, dass auch nur dieser Prozentsatz
(rd. 8 Stiftungen) einschlägige Daten sammelt. Insgesamt wird von zusätzlichen 64
Behörden ausgegangen.
Für die bereits zur Veröffentlichung von Open Data angehaltenen 122 Behörden ergeben
sich überwiegend geringfügige Änderungen. So sind Open Data künftig ausschließlich in
maschinenlesbarer Form bereitzustellen (Abs. 5). Außerdem werden Ausnahmetatbestände
gestrichen, wie zum Beispiel, dass eine Bereitstellung nicht erforderlich ist, wenn
Daten auf anderen Plattformen bereits bereitgestellt wurden (Abs. 3 Nr. 3) oder es sich um
Forschungsdaten handelt. Bei bereits verpflichteten Behörden dürften sich in den wenigen
Fällen die Aufwände im geringen Umfang durch die Bereitstellung weiterer Datensätze erhöhen,
wenn bisher Ausnahmetatbestände genutzt wurden. Betroffen sind zum einen die
Prozesse der Datenlieferung durch die Abteilung, in welcher die Daten produziert werden,
und zum anderen der Prüf- und Veröffentlichungsprozess durch eine in der Regel zentrale
Stelle innerhalb einer Behörde. Hierzu liegen aber keine näheren Informationen vor.
Eine zweite wesentliche Änderung liegt darin, dass Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
die Stelle eines Open-Data-Koordinators einzurichten und dauerhaft zu unterhalten
haben. Während dies die neu verpflichteten Bundesbehörden erstmalig umsetzen
- 17 -
müssen, ist dies bei den bereits verpflichteten Behörden nicht unbedingt neu. Knapp drei
Viertel der Behörden gaben bei einer Abfrage Anfang 2019 – ca. 1,5 Jahre nach Inkrafttreten
des § 12 a EGovG - an, mindestens einen Open-Data-Verantwortlichen in ihrer Behörde
verortet zu haben. Ein Teil dieser Behörden haben sogar zwei bis vier Verantwortliche bestellt.
Einschränkend muss erwähnt werden, dass sich lediglich etwa ein Drittel der angeschriebenen
Behörden an der Befragung beteiligt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass im
Kreis der nichtteilnehmenden Behörden der Anteil, die einen (oder mehrere) Open-Data-
Koordinatoren bestellt haben, niedriger liegt. Der Erfüllungsaufwand ändert sich für diese
Behörden dann, wenn die künftige Planstelle des Open-Data-Koordinators zu mehr oder
weniger Aufwand zum Status quo führt. Darüber ist jedoch keine präzise Aussage möglich,
da nur näherungsweise Informationen zum zeitlichen Aufwand der bisher eingesetzten O-
pen-Data-Verantwortlichen vorliegen (vgl. folgenden Abschnitt).
Laufender Erfüllungsaufwand (Ist-Stand)
Drucksache 141/21
Nach aktuellem Stand (lt. OnDEA-Datenbank) verursacht die Bereitstellung von Open Data
bei den Bundesbehörden einen jährlichen Aufwand von 400.000 EUR. Dies ist der Wert
aus der Schätzung des Erfüllungsaufwandes für den Gesetzentwurf des 1. Open-Data-Gesetzes.
Der Erfüllungsaufwand wurde mit den Annahmen berechnet, dass die Bereitstellung
eines Datensatzes zwischen 15 und 30 Minuten pro Fall dauert (12-24 EUR/Fall) und nur
bei jenen Behörden anzusetzen ist, die bisher keine (reguläre) Datenveröffentlichung betrieben.
Zudem wurde angenommen, dass jede Behörde (von denen es insgesamt rd. 300
gibt) im Jahr zwischen 50 und 100 Datensätze veröffentlicht, d. h. im Durchschnitt 75
Datensätze.
Die tatsächlichen Werte weichen anscheinend von dieser Schätzung ab. Ungeklärt ist u. a.
nach wie vor, welche und wie viele Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung tatsächlich
betroffen sind und Datensätze direkt in das GovData-Datenportal einstellen müssen.
Ursprünglich ging das Ressort von 300 betroffenen Behörden aus. Mittlerweile wird die Auffassung
vertreten, dass die Zahl der bisher verpflichteten Behörden bei etwa 170 - 180 liegt,
da nicht jede Behörde GovData-relevante Daten produziert. Letztlich wird von 180 bereits
betroffenen Behörden ausgegangen.
Mithilfe der o. g. Erhebung wurden Parameter erhoben, die für den Erfüllungsaufwand relevant
sind, die aber keine Neubestimmung des Erfüllungsaufwandes (in Abweichung zu
den im Gesetzentwurf genannten Werten) zulassen. So gibt jede zweite befragte Behörde
an, keine jährlichen Erfüllungsaufwände zu haben (Frage D4, Seite 26). Dies ist eigentlich
nur möglich, wenn keine Datensätze offen bereitgestellt werden. Warum die Behörden jedoch
keine Aufwände haben, wird aus der Erhebung nicht ersichtlich. Im Gegenzug geben
41 der 53 antwortenden Behörden an, wie viele Datensätze sie bereits im GovData-Portal
veröffentlicht haben (77%; Frage C8). Da die Antwortkategorie „< 50 Datensätze“ (Seite 54)
vorgegeben war, finden sich darin vermutlich auch diejenigen Behörden wieder, die bisher
noch nichts veröffentlicht haben. Auf Basis dieser Informationen wird davon ausgegangen,
dass die Hälfte der befragten Behörden bisher tatsächlich keine Veröffentlichung getätigt
hat. Dies bedeutet, dass bisher 90 von den maximal 180 Behörden Aufwand für
die Bereitstellung offener Daten hatten.
Zum Zeitaufwand liegen auf Basis von qualitativen Aussagen Angaben für die Prüfung eines
Datensatzes (37,5 Minuten) und für dessen Veröffentlichung (20 Minuten) vor (insgesamt:
57,5 Minuten). Damit liegen die ausgewerteten Zeitaufwände höher als ursprünglich
angesetzt (ca. + 30 Minuten/Fall). Destatis kann diese Zeitwerte allerdings nicht verifizieren.
Mangels anderer Informationen werden diese 57,5 Minuten übernommen, wodurch die Kosten
für die Veröffentlichung eines einzelnen Datensatzes bei 41,59 EUR liegen (Lohnsatz
Drucksache 141/21 - 18 -
gD Bund: 43,40 EUR/Std.) 2 . Die Kosten liegen somit etwa doppelt so hoch wie prognostiziert.
Nach der Evaluationsbefragung haben Behörden bisher mehrheitlich statt der erwarteten
50 - 100 Datensätze im Median 30 Datensätze seit Inkrafttreten des Open-Data-Gesetzes
veröffentlicht. Lediglich 6% der Befragten haben bisher 50 - 100 Veröffentlichungen erreicht.
8% geben an, dass es mehr als 100 gewesen seien. Demnach haben etwa 14% der
an der Befragung teilnehmenden Behörden das ursprünglich prognostizierte Quorum erreicht
bzw. übererfüllt. Wie die Veröffentlichungspraxis der nichtteilnehmenden Behörden
aussieht, ist nicht bekannt. Die Teilnehmerschaft ist insofern verzerrt, weil einzelne Geschäftsbereiche
zum Teil ganz die Mitwirkung an der Befragung verweigerten und im Wesentlichen
Antworten aus einigen wenigen Geschäftsbereichen vorliegen. Unter Berücksichtigung,
dass von den nicht an der Befragung teilgenommenen Behörden viele noch
keine Daten veröffentlicht haben, dürften nach den Erkenntnissen der Befragung nicht einmal
10% regelmäßig Rohdaten an GovData liefern.
Damit liegt aktuell der Erfüllungsaufwand ungefähr in einer Höhe von 112.000 EUR.
Berechnung (Ist-Aufwand):
Anzahl potenziell betroffener Behörden: 180
Anzahl tatsächlich datenliefernder Behörden: 90
Anzahl veröffentlichter Datensätze pro Behörde pro Jahr: 30 (insgesamt: 2.700)
Aufwand pro Datensatz: 57,5 Minuten bzw. 41,59 Euro
Rechenweg: 90 * 30 * 41,59 = 112.298 Euro
Laufender Erfüllungsaufwand (Soll-Stand)
Da seit der Erhebung des Umsetzungsstandes ca. 15 Monate vergangen sind und sich ein
größerer Teil der Behörden (noch) nicht auf den Weg gemacht hatte, wird im Folgenden
der Soll-Erfüllungsaufwand berechnet. Dieser beziffert den Aufwand, den die Behörden haben
müssten, wenn diese den Anforderungen des 1. Open-Data-Gesetzes in der Zwischenzeit
im ursprünglich geschätzten Umfang nachkämen. Danach hätten die Behörden für die
Verfügbarmachung von offenen Daten einen laufenden Aufwand von 561.000 EUR.
Berechnung (Soll-Aufwand):
Anzahl tatsächlich datenliefernder Behörden: 180
Anzahl veröffentlichter Datensätze pro Behörde pro Jahr: 75 (insgesamt: 13.500)
Aufwand pro Datensatz: 57,5 Minuten bzw. 41,59 Euro
Rechenweg: 180 * 75 * 41,59 = 561.465 Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes (künftig):
2
Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes, S. 56 (Lohnkostentabelle Verwaltung).
a) Weitere Bereitstellungspflichtige
Ausgehend von 64 Behörden, die der Bereitstellungspflicht neu unterliegen (vgl. S. 5), 75
Datensätzen je Behörde und einem Aufwand pro Datensatz von 41,59 Euro ergibt sich ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rd. 200.000 Euro.
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
b) Forschungsdaten
- 19 -
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Drucksache 141/21
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
4.800 57,5 43,40 0 200 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 200
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) ist bereits seit mehreren Jahren bemüht ein
Bewusstsein für ein Forschungsdatenmanagement sowie den Zugang zu Forschungsdaten
für andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Rahmen von Forschungsprojekten
entstehen, zu stärken. In der guten wissenschaftlichen Praxis ermöglicht die transparente
Bereitstellung von Datengrundlagen zu empirischen Ergebnissen die Reproduktion
der Analysen und damit Intersubjektivität. Der Appell an Forschende, sich bereits während
der Projektplanung und Antragstellung mit der Bereitstellung von Forschungsdaten zu beschäftigen,
ist in den DFG-Grundsätzen und Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten
veröffentlicht. Sie stellen ein Kernelement der guten wissenschaftlichen Praxis dar. Zugleich
ist die Einhaltung der DFG-Richtlinien und die Dokumentation entsprechender Erläuterungen
eine Voraussetzung für Forschungsvorhaben, die im Rahmen der DFG-Forschungsförderung
durchgeführt werden.
Insgesamt gibt es 43 Forschungseinrichtungen, die dem Bund zuzuordnen sind. Nach Informationen
auf der Website der Arbeitsgemeinschaft der Ressortforschungseinrichtung
haben sich auch diese Forschungsinstitutionen den DFG-Richtlinien zum Umgang mit Forschungsdaten
verpflichtet. Zudem ergab eine Stichprobenprüfung der Internetpräsenz der
Ressortforschungseinrichtungen, dass der überwiegende Teil in Forschungsvorhaben eingebunden
war oder ist, für die die DFG-Richtlinien bindend sind. Daher wird angenommen,
dass die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis und in diesem Sinne auch ein
gutes Forschungsdatenmanagement bereits in den Standardprozessen der Forschungseinrichtungen
der Bundesressorts etabliert sind.
Um die Fallzahl der betroffenen Forschungsdatensätze abzuschätzen, wurden bei Forschungseinrichtungen
des Bundes durch Ministerien Abfragen durchgeführt. In der kurzen
Zeit wurden dazu von fünf Forschungseinrichtungen Fallzahlen zu einschlägigen Datensätzen
übermittelt, die in die Berechnung einfließen. Die Spannweite reichte dabei von 6.500
bis 900.000 Datensätzen. Im Mittel ist auf Basis der gelieferten Kennzahlen von durchschnittlich
rund 265.000 Forschungsdatensätzen pro Einrichtung auszugehen, die in einem
Jahr anfallen. Hochgerechnet auf 43 betroffene Einrichtungen ergeben sich etwa 11,4 Millionen
Datensätze. (43 * 265.000). Eine Bereitstellung nach dem novellierten § 12 a EGovG-
E muss jedoch nur erfolgen, wenn die Daten keinen Personenbezug zulassen, keine Eigentums-
oder Urheberrechte verletzen und keine sicherheitssensiblen Informationen enthalten.
Auf Basis der Auskunft einer Forschungseinrichtung entfallen etwa 10% der Datensätze
auf Rohdaten, die diese Eigenschaften aufweisen. Überträgt man diese Anteilsschätzung
auf 11,4 Millionen Datensätze, verbleiben etwa 10,2 Millionen Datensätze, die nach
der Gesetzesänderung der Bereitstellungspflicht unterliegen.
Nach Angaben des Ressorts erfüllt die Datenbereitstellung in aggregierter Form, z.B. als
ZIP-Datei mit Ursprungsdateien oder kumulierten Datenbankauszüge o.Ä. grundsätzlich die
Drucksache 141/21 - 20 -
Bereitstellungspflicht. Auf Basis von zwei Auskünften und in Rücksprache mit dem Ressort
wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt 50 Datensätze je Publikation anfallen. Daraus
ergeben sich insgesamt rund 205.000 Uploads pro Jahr.
Die Einrichtungen sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit,
Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen. Zusätzlich obliegt die Entscheidung,
in welchem Zustand ab Erhebung Daten bereitgestellt werden, im Ermessen der Behörden
des Bundes und sollte sich an der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren.
Weiterhin ist zu beachten, dass für Forschungsdaten keine Pflicht zur Anbindung an
das GovData-Portal besteht; die Bereitstellung kann über bereits etablierte Plattformen erfolgen.
Es wird angenommen, dass ein Großteil der Datenaufbereitung zwecks Bereitstellung
für die wissenschaftliche Community bereits während der Forschungsprojekte erfolgt,
weil die Einrichtungen sich der wissenschaftlichen Sorgfalt verpflichtet haben (siehe oben).
Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass zumindest eine stichprobenartige Überprüfung
der in den ZIP-Ordnern abgelegten Dateien stattfinden wird. Hierfür werden angelehnt
an die Erfahrungswerte aus dem 1. ODG pauschal 37,5 Minuten veranschlagt. Es wird
angenommen, dass dieser Zeitaufwand während der erstmaligen Umsetzungen im ersten
Jahr für Personen aus dem höheren Dienst (hD) anfällt und nach der Umstellungsphase
laufend durch Personen aus dem gehobenen Dienst (gD) übernommen wird (Annahme
Destatis).
Für die Veröffentlichung werden die Zeitaufwände differenziert nach Umstellungsphase und
laufendem Betrieb betrachtet. Es wird angenommen, dass auch Veröffentlichungen in Form
von Uploads zunächst von Personen des hD übernommen werden (Annahme Destatis).
Für die Veröffentlichung werden in der Umstellungsphase in Anlehnung an den Fortschrittsbericht
20 Minuten veranschlagt (vgl. Fußnote 17). Im Zuge der fortschreitenden Umsetzung
werden sich voraussichtlich Lern- und Automatisierungseffekte einstellen, die die Veröffentlichung
routinieren und beschleunigen. Es wird daher angenommen, dass sich der
Aufwand nach einer einjährigen Umstellungsphase auf 5 Minuten je Fall (je Dateienupload)
verringert. Entsprechend wird für den jährlichen Erfüllungsaufwand von 42,5 Minuten je Bereitstellung
ausgegangen (37,5 Minuten für Aufbereitung zzgl. 5 Minuten für Veröffentlichung).
Insgesamt belaufen sich nach diesem Schätzmodell die jährlichen Personalkosten auf 6,3
Millionen Euro, die sich aus der verbleibenden Teilaufbereitung der Datensätze und der
Bereitstellung von Forschungsdaten ergeben. Der einmalige Erfüllungsaufwand ist auf S.
12 zusammengefasst.
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Zu beachten ist, dass es sich bei der Berechnung um eine grobe Schätzung handelt. Die
tatsächlichen laufenden Aufwände für die Bereitstellung von Forschungsdaten können in
Abhängigkeit von Rahmenbedingungen wie Investitionen in maschinelle Übertragungsprozesse,
der tatsächlichen Etablierung von standardisierten Aufbereitungsprozessen und der
Häufigkeit, mit dem Rohdaten verbleibendem Prüfaufwand zwecks Veröffentlichung unterzogen
werden variieren. Inwieweit die dargestellte Erfüllungsaufwandsschätzung mit den
tatsächlichen Aufwänden in der Praxis übereinstimmen, wird im Rahmen einer Nachmessung
der Gesetzesfolgen 2 Jahre nach Inkrafttreten überprüft.
c) Open-Data-Koordinatoren
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. EUR)
Sachkosten
(in Tsd. EUR)
205.000 42,5 43,40 0 6.302 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 6.302
Behörden mit
Bedienstetenzahl
Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung haben Planstellen im Verhältnis zu ihrer
Bedienstetenzahl einzurichten: Beginnend mit einem Stellenanteil von 0,2 MAK bei Beschäftigtengrößenklassen
von bis zu 1.500 Bediensteten werden mit einem Anstieg der
Beschäftigtenzahl um jeweils 1.000 Bedienstete bzw. 1.500 Bedienstete weitere 0,2-MAK-
Anteile zusätzlich vorgeschrieben. Maximal ist 1 MAK vorzuhalten.
Laut Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben
der Bundesregierung (S. 44) umfasst das Personenjahr 200 Arbeitstage. Dies entspricht
96.000 Minuten für eine Vollzeitstelle (200 Tage * 8 Stunden * 60). Entsprechend
sind bei einem Stellenanteil von 0,2 einer Vollzeitstelle 19.200 Minuten anzusetzen.
Die Zahl der Behörden wird für diese Berechnung mit 122 angesetzt.
Die Übernahme der Funktion des Open-Data-Koordinators kann durch Bedienstete des gehobenen
Dienstes erfolgen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass an dieser Aufgabenerfüllung
auch der höhere Dienst mitwirkt. Auf einen Einbezug des höheren Dienstes wird in der folgenden
Schätzung verzichtet. Für die nachfolgende Berechnung wird der Lohnsatz für den
gehobenen Dienst des Bundes mit 43,40 EUR/Std. herangezogen.
Es werden keine Sachkosten für die Aufgabenwahrnehmung angesetzt. Es ist allerdings
möglich, dass Aufwände für Dienstreisen entstehen. Zusätzliche Kosten für die Ausstattung
über Büroarbeitsplätze, Anmietung von Räumlichkeiten und für die Beschaffung von IT-
Struktur oder Softwarelizenzen ist nicht auszugehen.
Es ist zu beachten, dass diese Kostenschätzung nicht mit den für den Punk D. des Gesetzesvorblattes
vorgesehen Haushaltsausgaben übereinstimmen, da die Berechnung dieser
Planstellen u. a. Gemeinkosten und die genaue Entgeltgruppe berücksichtigen. Die Methodik
des Erfüllungsaufwandes weicht von dieser Methodik ab, denn er untergliedert die Lohnkosten
nur in Laufbahngruppen und nimmt keine Gemeinkosten (Sachkostenpauschalen)
auf, sondern berechnet anfallende Sachkosten spitz. Dies ist auch bei „kompletten“ Personalansätzen
der Fall.
Die Verteilung der 122 Behörden auf die Bedienstetengrößenklassen wurde auf Basis einer
Hochrechnung mithilfe von recherchierten Informationen zu 40 betroffenen Behörden
durchgeführt. Das Ergebnis ist unten dargestellt.
In Summe ergeben sich durch die Open-Data-Koordinatorenstellen Aufwände in Höhe von
2,1 Millionen Euro.
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Fallzahl
(Hochrechnung)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkoste n
(in Tsd.
EUR)
≤ 1.500 105 19.200 43,40 0 1.458 0
> 1.500 –
3.000
> 3.000 –
4.000
> 4.000 –
5.000
- 21 -
Drucksache 141/21
10 38.400 43,40 0 278 0
2 57.600 43,40 0 83 0
2 76.800 43,40 0 111 0
> 5.000 3 96.000 43,40 0 208 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 2.138
Drucksache 141/21 - 22 -
Berücksichtigt man die aufgeführten Soll-Aufwände der bereits verpflichteten unmittelbaren
Bundesbehörden für die Datenaufbereitung und -veröffentlichung (122*75*41,59) als einen
Teilaufwand, der von den bereits benannten Verantwortlichen erbracht wird (vgl. S. 5), so
beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch die geänderte Vorgabe unter Berücksichtigung
des Aufwands für neu verpflichtete (200.000 Euro) im Vergleich zur Soll-Belastung
im Saldo auf insgesamt zusätzliche 2 Millionen Euro.
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Für 43 Forschungseinrichtungen des Bundes wird unter Rückgriff auf bisher vorliegende
Erfahrungswerte zu Umstellungskosten durch das 1. ODG aus dem Fortschrittsbericht davon
ausgegangen, dass etwa 55.000 Euro je Einrichtung anfallen werden für bspw. Anpassungen
von IT-Prozessen, Datensichtung, Metadaten- bzw. Datenschutzkonzepten oder
Schulungen. Zzgl. der oben beschriebenen Personalkosten durch die erstmalige Bereitstellung
von 205.000 Dateien mit Forschungsdaten im Umstellungsjahr ergibt sich für 43 betroffene
Einrichtungen insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 15 Millionen Euro.
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Vorgabe 2: Beratung zu Fragen der Bereitstellung von Daten; § 12a Abs. 9 EGovG
Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 12 a EGovG ist von einer Erhöhung
des Beratungsaufwandes für das Kompetenzzentrum Open Data im Bundesverwaltungsamt
auszugehen. Dabei handelt es sich zum bestehenden Aufwand um zusätzlichen
jährlichen Erfüllungsaufwand, der auch nicht mit den Open Data Koordinator in Verbindung
steht.
Es wird angenommen, dass für den zusätzlichen Beratungsbedarf eine Stelle im höheren
Dienst sowie eine Stelle im gehobenen Dienst benötigt werden. Bei einem Lohnsatz in Höhe
von 43,40 Euro für den gehobenen Dienst bzw. in Höhe von 65,40 Euro für den höheren
Dienst entsteht dem Bundesverwaltungsamt durch die erweiterten Beratungstätigkeiten zusätzlicher
jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 174.000 Euro.
Fallzahl Zeitaufwand
pro Stunde
und Jahr
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten
(in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
1 1.600 43,40 0 69 0
1 1.600 65,40 0 105 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. EUR)
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 174
Sachkosten
(in Tsd. EUR)
43 0 0 55.000 0 2.365
205.000 57,5 65,40 0 12.850 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 15.215
- 23 -
Drucksache 141/21
Für die Behörden, die neu verpflichtet werden, entstehen einmalige Erfüllungsaufwände.
Deren Höhe ist näherungsweise bekannt. Lt. der o. g. Erhebung hatte ungefähr die Hälfte
der Behörden einen einmaligen Aufwand bei der Umsetzung des 1. Open-Data-Gesetzes
(Frage D1, Seite 25). Jedoch ist nicht jede teilnehmende Behörde zu den tatsächlich angefallenen
Kosten sprechfähig gewesen, einige hatten auf die Implementierung verzichtet und
die Aufwände bei den nicht an der Erhebung teilgenommenen Behörden sind unbekannt.
Bei den Behörden, die von Aufwand berichten, lag dieser zwischen 16.000 und 94.000 Euro
pro Fall. Allerdings war dies eine vorgegebene Antwortkategorie, so dass die tatsächlichen
Aufwände nicht präziser ermittelt wurden. 11% hatten niedrigere (<16.000 Euro) und 8%
höhere Aufwände (>94.000 Euro). Da eine genauere Aufschlüsselung der einmaligen Kosten
nicht vorliegt, können die einmaligen Kosten mit 55.000 Euro pro Fall ((16.000 +
94.000)/2) angesetzt werden. Die Kosten enthalten neben Sach- auch Personalkosten. Sie
sind im Einzelfall abhängig von den strukturellen Voraussetzungen, die die Behörde mitbringt
(u. a. IT-Ausstattung).
Unter die neu verpflichteten Bundesbehörden fallen 24 Anstalten und 32 Körperschaften
des öffentlichen Rechts (vgl. Vorgabe 1). Bei insgesamt 56 Behörden entstehen somit
3.080.000 Euro Personal- und Sachkosten.
Berechnung: 55.000 Euro * 56 neu verpflichtete Bundesbehörden = 3.080.000 Euro
Bei den 38 im Bundesbesitz befindenden Stiftungen des öffentlichen Rechts wird durch das
Ressort angenommen, dass nur 20% der Behörden vorhandene Datenbanksysteme haben,
die die Anpassung der Datenbanksysteme begründen würden. Entsprechend kann
hier davon ausgegangen werden, dass für (aufgerundet) 8 Stiftungen (38*0,2) Kosten analog
zu den Anstalten und Körperschaften des Öffentlichen Rechts anfallen werden. Es würden
so zusätzlich Personal- und Sachkosten in einer Höhe von 440.000 Euro entstehen.
Berechnung: 55.000 Euro * 8 neu verpflichtete Bundesbehörden = 440.000 Euro
Insgesamt entsteht dem Bund somit ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 3,5 Millionen
Euro aus Personal- und Sachkosten.
Vorgabe 3: Bereitstellung von Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) für dynamische
Daten; § 2 i. V. m. § 8 DNG
Durch die Einführung des Datennutzungsgesetzes (DNG), das das Informationsweiterverwendungsgesetz
(IWG) ablöst, werden öffentliche Stellen; öffentliche Unternehmen und öffentlich
finanzierte natürliche oder juristische Personen der Forschung angehalten, bestimmte
bereits vorhandene Daten in einem offenen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen.
Im Fokus stehen dabei dynamische Daten. Dynamische Daten sind Informationen,
die in Echtzeit verfügbar sind bzw. in sehr kurzen Zeitintervallen aktualisiert werden
können. Für die vorliegende Schätzung wird angenommen, dass dies in erster Linie auf
Daten zutrifft, deren Aktualisierungsintervalle innerhalb weniger Minuten erfolgen können.
Hierzu zählen bspw. Daten über den Strom- oder Wasserverbrauch, Verkehrsdaten des
öffentlichen Personennahverkehrs oder Mobilfunkdaten.
Das DNG verpflichtet nicht zur Sammlung dynamischer Daten oder zur Bereitstellung der
Informationen als offene Daten. Dies erfolgt über andere gesetzliche Bestimmungen oder
freiwillig durch den Bereitsteller. Jedoch definiert das DNG das Format, in dem die bereits
gesammelten Echtzeitdaten zugänglich gemacht werden sollen, sofern die Erfüllung der
Formatanforderung für Betroffene wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Anforderung wird i. d. R. erfüllt, wenn Einrichtungen bereits über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen
(API) für den Austausch von Daten verfügen. Eine API
stellt die Kommunikation zwischen zwei Programmen oder Systemen in Echtzeit her. Alle
öffentlichen Stellen und öffentliche Unternehmen, die Echtzeitdaten sammeln und die nicht
Drucksache 141/21 - 24 -
bereits vor Inkrafttreten des DNG über API-Schnittstellen verfügen, werden nach Inkrafttreten
zur Anpassung ihrer Bereitstellungsmöglichkeiten verpflichtet. Nach Einschätzung des
Ressorts kann die Umstellungserfordernis nur auf Einzelfälle zutreffen, da dem Ressort
bislang keine Fälle bekannt sind, in denen dynamische Daten bereits bereitgestellt werden,
dies jedoch nicht schon über eine API erfolgt. Vor dem Hintergrund der Einschätzung des
BMWi werden im Folgenden daher nur Einzelfallkosten ausgewiesen.
Einmaliger Erfüllungsaufwand (im Einzelfall):
Im Rahmen einer an McKinsey & Company vergebenen „Aufwandsschätzung für die Einführung
eines registerübergreifenden ID-Managements“ (2020) zum Onlinezugangsgesetz
(OZG) wurde für die Anpassung von bereits vorhandenen Schnittstellen eine Kostenspanne
von 15.000 EUR bis 280.000 EUR angegeben. Auf ergänzende Nachfrage des BMWi bei
einem Dienstleister wurde als grobe Einschätzung für die Bereitstellung einer API eine Aufwandsspanne
von 10.000 bis 15.000 EUR genannt. Es wird daher angenommen, dass im
Einzelfall einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 15.000 EUR anfallen kann.
Jährlicher Erfüllungsaufwand (im Einzelfall):
Sofern die Bereitstellung von dynamischen Daten öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen
mittels geeigneter Schnittstellen nicht bereits vor Inkrafttreten des DNG erfolgt
ist, resultiert durch die Pflege und Aktualisierung der API ein regelmäßiger Erfüllungsaufwand.
Einschätzungen, in welchem Umfang laufende Aufwänden zu berücksichtigen seien, gehen
auseinander. So wird im o.g. McKinsey-Bericht argumentiert, dass dieser Aufwandsposten
nur geringe Unterschiede verursacht, weil er in klassischer Wartung und Pflege von Softwarebestandteilen
aufgeht. Einer vergleichbaren Ex-ante-Schätzung kann entnommen
werden, dass laut BVA bei IT-Projekten von 15-20% der Investitionskosten pro Jahr für
technische Änderungen, Erweiterungen, etc. veranschlagt werden können. Weil eine API-
Schnittstelle einen Fremdzugriff auf die betriebseigene IT-Architektur als Risiko birgt, wird
in der vorliegenden Schätzung davon ausgegangen, dass adressierte Einrichtungen regelmäßig
in die Pflege der Schutzerfordernisse einer Schnittstelle investieren, um das Risiko
für Angriffe zu reduzieren. Demnach würden im Einzelfall regelmäßige Kosten in Höhe von
rund 3.000 EUR für die Bereitstellung von dynamischen Daten mittels eine API-Schnittstelle
anfallen (15.000 * 0,18).
5. Weitere Kosten
Insgesamt sind positive volkswirtschaftliche Effekte zu erwarten. Die Studie „The Economic
Impact of Open Data – Opportunities for value creation in Europe“ der Europäischen Kommission
aus dem Jahr 2020 geht davon aus, dass durch die Bereitstellung und Nutzung
offener Daten jährliche Kosteneinsparungen zwischen 250 Millionen EUR und 14,8 Milliarden
EUR in der öffentlichen Verwaltung innerhalb der Europäischen Union erreicht werden
können. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung und Nutzung von offenen
Daten positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt entfaltet. Innerhalb der Europäischen
Union gehen Studien der Europäischen Zentralbank, des European Economic Forecast und
des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung bis zum Jahr 2025 vom
Vorhandensein von 1,12 bis 1,97 Millionen Arbeitsplätzen mit Open-Data-Bezug aus, was
die Schaffung von weiteren 33.000 bis zu 883.000 Arbeitsplätzen impliziert.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Belange sind berücksichtigt. Die Geschlechter sind in gleicher
Weise betroffen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht
vor.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder gesonderte Evaluierung ist für Artikel 1 nicht vorgesehen, da nach
Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes vom 5. Juli 2017
eine Evaluierung innerhalb von vier Jahren erfolgt. In die Evaluation gemäß Artikel 2 des
Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes vom 5. Juli 2017 fließen die
Erkenntnisse der alle zwei Jahre dem Bundestag vorzulegenden Fortschrittsberichte der
Bundesregierung gemäß § 12a Absatz 10 EGovG ein. Der gemeinsam mit der Evaluierung
zu Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes erfolgende
Zweite Bericht der Bundesregierung über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten
wird dabei neben der Evaluierung der Schätzungen zu Erfüllungsaufwänden des Ersten
Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes vom 5. Juli 2017 insbesondere die
Indikatoren Anzahl veröffentlichter Datensätze auf GovData sowie die in Anspruch genommenen
Beratungsleistungen der „Zentrale Stelle“ gemäß § 12a Absatz 9 EGovG durch die
einschlägigen Behörden berücksichtigt.
Eine Befristung sieht das Gesetz aus Artikel 2 (Datennutzungsgesetz) nicht vor. Gemäß
Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2019/1024 wird die Kommission frühestens am 17. Juli 2025
eine Bewertung der Richtlinie durchführen und übermittelt dem Europäischen Parlament
und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht
über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung. Bei der Bewertung werden insbesondere
der Anwendungsbereich und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen
der Richtlinie geprüft, einschließlich des Steigerungsgrads der Nutzung – vor allem durch
KMU – von Daten des öffentlichen Sektors, der Auswirkungen der hochwertigen Datensätze,
der Auswirkungen der angewandten Grundsätze für die Bemessung der Entgelte und
der Nutzung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte, der Nutzung von Daten anderer
Einrichtungen als öffentlicher Stellen, der Verfügbarkeit und Verwendung von Anwendungsprogrammierschnittstellen,
des Zusammenwirkens der Datenschutzvorschriften und
der Möglichkeiten der Nutzung, weiterer Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarktes und der Förderung der Entwicklung der Wirtschaft
und des Arbeitsmarktes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des E-Government-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der durch die Ausweitung
des Anwendungsbereichs und der Neuregelung der Verordnungsermächtigung notwendige
Anpassung der Überschrift des § 12a.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ablösung des bisher
geltenden Informationsweiterverwendungsgesetzes durch das Datennutzungsgesetz in Artikel
2.
Zu Nummer 3
- 25 -
Drucksache 141/21
Die Bundesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht, Deutschland als Vorreiter der Digitalisierung
in Europa zu etablieren. Die Richtlinie (EU) 2019/1024 setzt Impulse, um die
Weiterentwicklung der Open-Data-Politiken der Mitgliedsstaaten zu forcieren. Insbesondere
die Bereitstellung von Daten ist vor diesem Hintergrund kontinuierlich zu verbessern,
Drucksache 141/21 - 26 -
der Adressatenkreis der im E-Government-Gesetz Verpflichteten zu erweitern und Ausnahmetatbestände
soweit wie möglich einzuschränken.
Zu Buchstabe a
Die Anpassung der Überschrift erfolgt aufgrund der Neuregelung des Anwendungsbereichs
infolge der Änderung des § 12a Absatz 1 Satz 1, durch die nunmehr auch Behörden der
mittelbaren Bundesverwaltung mit den genannten Ausnahmen einbezogen werden. Die im
neuen Absatz 12 geregelte Verordnungsermächtigung war außerdem als Bestandteil in die
Überschrift aufzunehmen.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung möchte die Datenbereitstellung durch staatliche Behörden verbessern
und erweitern. Mit Blick auf eine möglichst umfassende Veröffentlichung offener Daten
des Bundes ist daher auch der Kreis der durch § 12a EGovG verpflichteten Datenbereitsteller
auszuweiten von den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung auf alle Behörden
des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass weniger
die obersten Bundesbehörden, sondern vielmehr die schwerpunktmäßig operativ arbeitenden
Geschäftsbereichsbehörden, zu denen auch die mittelbare Bundesverwaltung
gehört, zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Daten erheben. Der im Koalitionsvertrag
für die 19. Legislaturperiode festgeschriebene Wille, eine solche Erweiterung im
Rahmen eines zweiten Open-Data-Gesetzes zu vollziehen, wird weiterhin durch die Bundesregierung
sowie die Koalitionsparteien bekräftigt. Ausgenommen von der Bereitstellungspflicht
sind nunmehr explizit Selbstverwaltungskörperschaften sowie Beliehene (wie
z. B. die das Unternehmensregister und das Transparenzregister führende Stelle). Diese
unterfallen grundsätzlich auch dem Behördenbegriff vom § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Eine Einbeziehung hätte jedoch zum jetzigen Zeitpunkt einen zu hohen
Umsetzungsaufwand begründet. Die Einbeziehung solcher Stellen im Rahmen eines weiteren
Open-Data-Gesetzes ist damit jedoch nicht ausgeschlossen und wird zu gegebener
Zeit geprüft werden.
Mit der Schaffung einer einheitlichen Schnittstelle zur automatisierten Übergabe der Metadatensätze
der Bundesverwaltung an das nationale Metadatenportal GovData sowie einer
optimierten Nutzerverwaltung („Maßnahme IT Unterstützung Open Data“) ist bereits jetzt
der Weg für die Einbeziehung der mittelbaren Bundeverwaltung geebnet, denn dadurch
wird sich der manuelle Bearbeitungsaufwand sowohl der Bundesverwaltung, als auch der
Geschäfts- und Koordinierungsstelle GovData erheblich verringern. Zieldatum hierfür ist der
01/2022.
Der Begriff der Behörde im Rahmen des § 12a entspricht der Regelung des § 1 Absatz 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Körperschaften des privaten Rechts (insbesondere
Beteiligungen des Bundes) sind grundsätzlich keine Behörde im Sinne des § 12a EGovG,
es sei denn, sie sind durch Rechtsvorschrift als Behörde bestimmt.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Qualität der Datenbereitstellung und -nutzung im Hinblick
auf das Innovationspotenzial von Daten für Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und
Staat zu verbessern. Hierfür müssen offene Daten maschinenlesbar bereitgestellt werden.
Der Begriff der Maschinenlesbarkeit entspricht dabei dem Verständnis der Richtlinie (EU)
2019/1024. Darin heißt es, ein Dokument sollte als maschinenlesbar gelten, wenn es in
einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten
Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können. Daten in Dateien, die in
maschinenlesbarem Format strukturiert sind, sollten als maschinenlesbare Daten gelten.
Ein maschinenlesbares Format kann offen oder proprietär sein. Es kann einem formellen
Standard entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat kodiert sind, das
eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres
aus ihnen extrahiert werden können, sollten nicht als maschinenlesbar gelten.
Diese Maßnahme entspricht auch den Empfehlungen der Datenethikkommission der Bundesregierung,
die für die Entwicklung der europäischen Datenwirtschaft im Zugang europäischer
Unternehmen zu geeigneten nicht-personenbezogenen Daten in geeigneter Qualität
einen zentralen Faktor sieht. Auch die KI-Strategie der Bundesregierung sieht in maschinell
erzeugten Daten eine wichtige Ressource.
Das Erfordernis der Maschinenlesbarkeit wurde vom bisherigen Absatz 5 in Absatz 1 übertragen
und dort als Tatbestandsmerkmal aufgenommen. Eine Bereitstellungspflicht nach
Absatz 1 besteht daher nur für unbearbeitete, maschinenlesbare Daten.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ausweitung des
Anwendungsbereichs.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die hier vorgenommene Einfügung dient der Klarstellung des Begriffs der unbearbeiteten
Daten.
In erster Linie hebt das Open-Data-Gesetz auf primär erhobene Daten ab. Diese werden
jedoch zunehmend durch komplexe digitale Mess- und Erhebungsverfahren erzeugt. Unbearbeitete
Daten im Sinne dieses Gesetzes sind beispielsweise auch Daten, die das Ergebnis
wissenschaftlicher Simulationsverfahren sind. Bei solchen Erhebungsverfahren sind
in der Regel Verfahren zur Bereinigung der ursprünglichen Primärdaten bereits integriert
(bspw. Kalibrierung, Qualitätskontrolle, Fehlerkorrekturen unter Einbeziehung weiterer aus
Messungen gewonnener Daten, Formatierung, Zuweisung von Metainformation, ggf. Georeferenzierung,
zeitliche Zuordnung, Speicherung, etc.). Diese Verfahren sind erforderlich,
damit die Daten überhaupt weiter verwendbar sind. Eine Bereitstellung vollständig unbearbeiteter
Daten wäre hier angesichts der eingeschränkten Nutzbarkeit dieser Daten nicht
sinnvoll und z.T. mit zusätzlichen Aufwänden verbunden. Die Entscheidung, in welchem
Zustand ab Erhebung Daten bereitgestellt werden, liegt im Ermessen der Behörden des
Bundes und sollte sich an der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren. Dies gewährleistet
der Wissenschaft Zugang zu unbearbeiteten Daten in einer Qualität, die sich in
der Regel ohne die Expertise der Behörde nicht oder nur schwer erreichen lässt.
Aufbereitete Endprodukte, die weitergehende Interpretationen oder eine mögliche Veränderung
ihres Informationsgehalts beinhalten, fallen demnach ebenso wenig unter die Bereitstellungspflicht
wie beispielsweise statistische Auswertungen. Ein Hinderungsgrund zur
Veröffentlichung solcher Daten ergibt sich aus § 12a EGovG jedoch nicht.
Zu Doppelbuchstabe cc
- 27 -
Drucksache 141/21
Im Rahmen des Koalitionsvertrages zwischen Union und SPD wurde vereinbart, dass Forschungsdaten
systematisiert und nachhaltig zugänglich gemacht werden sollen. Ziel der
Änderung des bisherigen § 12a Absatz 2 Nummer 5 ist es daher, die Bereitstellung von
unbearbeiteten Forschungsdaten zu steigern. Die Bereitstellung von Forschungsdaten
durch den Bund kann eine Kultur der „Open Science“ befördern, deren Ziel höhere Vergleichbarkeit
und Reproduzierbarkeit von Forschungsergebnissen ist. Dabei ist die Bereitstellung
von Rohdaten aus der Forschung in vielen internationalen wissenschaftlichen
Fachzeitschriften bereits heute eine notwendige Bedingung zur Annahme von Fachbeiträgen.
Durch die Vereinfachung des Zugangs zu Forschungsdaten im Zuge der Bereitstellung
Drucksache 141/21 - 28 -
über das nationale Metadatenportal GovData werden Eintrittsbarrieren für die Durchführung
spezifischer wissenschaftlicher Forschungsvorhaben verringert, wodurch die Anzahl an
Forschungsvorhaben sowie deren Replizierbarkeit gesteigert werden kann. Den Besonderheiten
im Rahmen von Forschungsdaten wurde im Hinblick auf eine verzögerte Bereitstellungspflicht
in Absatz 4 Satz 3 Rechnung getragen.
Durch den neu gefassten § 12a Absatz 2 Nummer 5 wird zudem klargestellt, dass personenbezogene
Daten nur in anonymisierter Form bereitgestellt werden müssen. Datensätze
müssen nach diesem Gesetz auch in solchen Fällen nicht bereitgestellt werden, bei denen
im Anschluss an eine Veröffentlichung eine Re-Identifizierung durch Verknüpfung mit anderen,
öffentlich zugänglichen Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für
Verfahren, bei denen die den betroffenen Personen zugesicherte Vertraulichkeit deutlich im
Vordergrund steht.
Dies ist mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, insbesondere mit der Richtlinie (EU)
2019/1024. Nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/1024 gilt diese nicht für Dokumente, die
nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener
Daten nicht zugänglich sind. Die Richtlinie setzt mithin voraus, dass die Mitgliedstaaten
zum Schutz von personenbezogenen Daten den Zugang zu diesen nach nationalem
Recht ausschließen können. Auch Erwägungsgrund 52 der Richtlinie (EU) 2019/1024
macht deutlich, dass allenfalls anonymisierte Daten bereitgestellt werden müssen, denn
„die Anonymisierung von Informationen stellt ein Mittel dar, um das Interesse daran, Informationen
des öffentlichen Sektors möglichst weiterverwendbar zu machen, und die aus
dem Datenschutzrecht erwachsenden Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren.“
Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 ist die ausdrückliche gesetzliche Klarstellung
geboten, dass personenbezogene Daten nach § 12a Absatz 1 Satz 1 nicht als offene
Daten bereitgestellt werden müssen. Andernfalls könnten die unmittelbar geltenden
Vorgaben der DSGVO nicht eingehalten werden. Wenn bereitgestellte Daten nach dem
Datennutzungsgesetz offen zum ggf. massenhaften Download zur Verfügung gestellt werden
müssen, könnte z. B. nicht sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur
in solche Drittländer übermittelt werden, bei denen die Voraussetzungen hierfür nach dem
fünften Kapitel der Datenschutz-Grundverordnung vorliegen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Konkretisierung der Verweise. Da personenbezogene Daten bereits
von dem Ausnahmetatbestand des § 12a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a erfasst
sind, ist ein Verweis auf § 5 des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Neufassung der Nummer 3 stellt einen Kompromiss bezüglich der Ausweitung auf Daten,
die zu Forschungszwecken erhoben wurden, dar. Um der Möglichkeit von Doppelstrukturen
entgegenzuwirken, sind solche Daten dann nicht über Metadaten bei GovData bereitzustellen,
wenn sie bereits anderweitig entgeltfrei über öffentliche Netze bereitgestellt werden.
Denn die Ansprüche der Wissenschaft an die Bereitstellung von Forschungsdaten sind in
der Regel höher als bei anderen Daten der Verwaltung und werden international als „FAIR
Data Principles“ zusammengefasst: Findable (auffindbar), Accessible (zugänglich), Interoperable
(interoperabel) und Re-usable (wiederverwendbar). Die Umsetzung der FAIR-
Prinzipien erfordert dann in vielen Punkten über die Anforderungen von GovData hinausgehende
Konzepte, z.B. der Archivierung.
Ein Beispiel hierfür ist die Bereitstellung im Rahmen der im Aufbau befindlichen Nationalen
Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) oder vergleichbaren Infrastrukturen oder Projekten
aus dem Bereich von Forschung und Wissenschaft. Diese Infrastrukturen bieten neben
einer Bereitstellung als Open Data z.T. auch technisch-organisatorische Lösungen,
im Ursprung sensible Daten mit Einschränkung der Nutzerkreise (z.B. Wissenschaftliche
Einrichtungen) oder der Nutzungsrechte (z.B. Forschung zu bestimmten Zwecken) nach
den FAIR-Prinzipien bereitzustellen. Auch diese Form eines integrierten und harmonisierten
Zugangs kann die Anforderungen dieses Gesetzes in Bezug auf öffentlich zugängliche
Netze erfüllen
Um möglichen Doppelstrukturen entgegenzuwirken, sind Forschungsdaten daher nicht primär
über Metadaten bei GovData bereitzustellen, wenn sie bereits entgeltfrei über solche
Infrastrukturen oder andere öffentliche Netze bereitgestellt werden.
Zu Doppelbuchstabe dd
Diese Nummer dient der Klarstellung des Schutzes des Bankgeheimnisses, soweit dieses
nicht von den Tatbeständen der §§ 3, 4 und 6 des Informationsfreiheitsgesetzes geschützt
wird. Es soll klargestellt werden, dass der gesetzlich nicht normierte speziell aber allgemein
anerkannte besondere Schutz, der sich aus dem Recht des Kunden auf informationelle
Selbstbestimmung im Sinne des Art. 2 GG sowie dem Recht des Kreditinstitutes auf freie
Berufsausübung nach den Grundsätzen des Art. 12 GG ergibt, auch im Rahmen des § 12a
EGovG geachtet wird.
Der Schutz des Bankgeheimnisses erlaubt die Bereitstellung eigentlich anonymer Daten
nur, soweit sichergestellt ist, dass aus diesen keine Rückschlüsse auf individuelle Kundenoder
Vertragsbeziehungen möglich sind (Schutz vor „Deanonymisierung“).
Zu Buchstabe e
§ 12a Absatz 3a regelt, dass Datensätze insgesamt nicht von der Bereitstellungspflicht des
Absatzes 1 Satz 1 erfasst sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten (sog. gemischte
Datensätze). Unter Datensätzen sind insbesondere Sammlungen zu verstehen. In
den Sammlungen der Register (wie zum Beispiel das Transparenzregister, Unternehmensregister
usw.) sowie in Verzeichnissen von berufsständischen und vergleichbaren Selbstverwaltungskörperschaften
sind in der Regel personenbezogene Daten enthalten, so dass
deren Daten unter den Ausschluss nach Absatz 3a fallen. Dieser Ausschluss wäre auch für
die Daten der Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister einschlägig;
allerdings werden diese Register von den Registergerichten der Länder geführt, so
dass bereits mangels Daten des Bundes der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet
ist.
Unberührt bleiben die anderweitigen bisherigen Ausnahmetatbestände.
Zu Buchstabe f
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Drucksache 141/21
In Bezug auf Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, wird die Besonderheit
erkannt, dass nach den Regeln wissenschaftlichen Arbeitens, wie z. B. den Leitlinien guter
wissenschaftlicher Praxis in Deutschland, eine Bereitstellung von Daten in der Regel erst
erfolgt, wenn das der Datenerhebung zugrundeliegende Forschungsvorhaben abgeschlossen
und der Forschungszweck erfüllt ist. Ein Forschungsvorhaben gilt in der Regel dann
als abgeschlossen, wenn die entsprechenden Ergebnisse vollständig veröffentlicht wurden.
Zusätzlich ist die Datenbereitstellung an die Erfüllung des Forschungszwecks geknüpft. In
der Regel stellt die Veröffentlichung gleichzeitig auch den zugrundeliegenden
Drucksache 141/21 - 30 -
Forschungszweck dar. Liegt der Forschungszweck eines Forschungsvorhabens in der Bereitstellung
von behördlichen Entscheidungshilfen oder der Wahrnehmung administrativer /
hoheitlicher Aufgaben oder der Entwicklung einer Innovation, hat die Bereitstellung der Forschungsdaten
in der Regel nach vollständiger Umsetzung dieses Forschungszwecks zu
erfolgen. Bei Innovationsvorhaben soll zumindest die ggf. angestrebte Schutzrechtsanmeldung
abgewartet werden können.
Durch die hier begründete Möglichkeit der an der vollständigen Umsetzung des Forschungsvorhabens
orientierten Bereitstellung der Daten wird ein Ausgleich geschaffen zwischen
der Notwendigkeit, auch im Bereich von Wissenschaft und Forschung die Bereitstellung
offener Daten zu erhöhen, und dem Erfordernis, der erhebenden Stelle die Möglichkeit
einzuräumen, zunächst das Ziel der Datenerhebung in Form des Abschlusses des Forschungsvorhabens
und der Erfüllung des Forschungszwecks zu erreichen, und erst danach
in einer angemessenen Frist die Ressourcen zur Aufbereitung weitergabefähiger Datensätze
aufzubringen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn Forschung nicht alleine
aus wissenschaftlichem Selbstzweck erfolgt, sondern weitere Beweggründe für die Durchführung
eines Forschungsvorhabens bestehen. Ein Beispiel hierfür ist die Vorbereitung administrativer
Entscheidungen durch wissenschaftliche Forschung. Die Erfüllung des Zeitplans
zur Erreichung eines solchen Forschungszwecks soll nicht durch eine verpflichtende
Veröffentlichung der Daten unmittelbar nach Abschluss der wissenschaftlichen Arbeiten gefährdet
oder unmöglich gemacht werden. Eine an die Erreichung dieser Zwecke anschließende
Datenbereitstellung schafft den nötigen Freiraum, um weitere Forschung zu betreiben.
Der neue Satz 3 sichert die Erhaltung der Teilnahmebereitschaft gerade bei Forschungsvorhaben,
bei denen vulnerable Personengruppen mitwirken, oder sofern das Forschungsvorhaben
allgemein von einer freiwilligen Teilnehmerschaft abhängt. Die betroffenen Personen
zugesicherte Vertraulichkeit und/oder Zweckbindung bleibt unberührt.
Zu Buchstabe g
Diese Streichung ist die Folge der Aufnahme des Maschinenlesbarkeitserfordernisses in
Absatz 1 Satz 1. Durch die Streichung des Absatz 5 Satz 1 wird geregelt, dass die Maschinenlesbarkeit
der Daten als Tatbestandsmerkmal eine Voraussetzung für das Bestehen
einer Datenbereitstellungspflicht ist. Dies erleichtert die Handhabung des Gesetzes und
stellt klar, dass die Pflicht zur Bereitstellung in maschinenlesbarem Format keine Pflicht zur
Umwandlung von Daten in ein maschinenlesbares Format begründet.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe i
Die Bundesregierung hat in ihrem ersten Bericht über die Fortschritte bei der Bereitstellung
von Daten (Drucksache 19/14140) festgestellt, dass im Hinblick auf die Bedeutung, die offene
Daten für das Gemeinwohl zuerkannt wird und die Schwierigkeiten, die im Rahmen
der Bereitstellung auftreten können, auch die einzelnen Behörden des Bundes mehr Unterstützung
bei der alltäglichen Bereitstellung bekommen müssen. Mit der Schaffung eines
zentralen Koordinators für Open Data wird die Rolle von Open Data in den erfassten Behörden
der unmittelbaren Bundesverwaltung mit mehr als 50 Beschäftigten nun aktiv bestärkt.
Dem 1. Open-Data-Fortschrittsbericht zufolge gaben 57% der Behörden, die an der
Befragung teilnahmen, an, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, um sich mit
dem Thema Open Data auseinanderzusetzen. 40% der Behörden, die an der Befragung
teilnahmen, sagten aus, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur über unzureichendes
Wissen im Umgang mit offenen Daten verfügten und 38% der Behörden, die an der Befragung
teilnahmen, gaben an, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über unzureichendes
- 31 -
Drucksache 141/21
Wissen über die Potenziale der Weiterverwendung bereitgestellter Daten verfügten. Von
der Einbeziehung der Hauptzollämter sowie vergleichbarer örtlicher Bundesbehörden
wurde zunächst aus Effektivitätsgründen abgesehen.
Ein Open-Data- Koordinator bzw. eine Open-Data- Koordinatorin wirkt daher in der Funktion
als zentraler interner und auch externer Beratungs- und Ansprechpartner auf die Durchsetzung
der Ziele des Bundes im Hinblick auf die Bereitstellung unbearbeiteter, offener Daten
hin. Die Aufgabengebiete umfassen dabei die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
zur Sensibilisierung im Umgang mit offenen Daten gemäß der Definition des § 12a und
die Beratung im Zusammenhang mit der Bereitstellung offener Daten. Dabei wirkt der O-
pen-Data- Koordinator bzw. die -Koordinatorin auf die Konformität mit gemäß § 12a Absatz
12 erlassenen Verordnungen zu Veröffentlichungsprozessen, Formatanforderungen
und technischen Schnittstellen zu Veröffentlichungsportalen hin. Dies schließt auch die Erstellung
von Leitfäden zur Bereitstellung offener Daten durch die Behörde ein.
Weiterhin dient der Koordinator bzw. die Koordinatorin als zentraler Ansprechpartner der
Behörde für die zentrale Stelle gemäß des neuen § 12a Absatz 10. Auch bei einer Steigerung
der Personalkapazitäten des Kompetenzzentrums Open Data ist die Schaffung solcher
Koordinatoren innerhalb der Behörden notwendig. Sie sind als notwendige „Mittler“
zwischen ihrer Behörde und dem CCOD sowie dem Metadatenportal GovData zu verstehen.
Erst die Erkenntnis, dass überhaupt offene Daten in der jeweiligen Behörde vorhanden
sind (Frage des „Ob“), führt zu einer Kontaktaufnahme zum CCOD (bzgl. Fragen des „Wie“).
Aus dem o. g. Fortschrittsbericht ergibt sich, dass 79% der Befragten die Angebote des
CCOD gar nicht genutzt haben, unter anderem, weil nach ihrer Einschätzung kein Bedarf
bestand. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, in den Behörden selbst anzusetzen.
Anders als beispielsweise ein Datenschutzbeauftragter ist der Open-Data-Koordinator / die
Open-Data-Koordinatorin als Rolle im Sinne eines „single point of contact“ für die offenen
Daten in der Behörde zu verstehen. Einem Datenschutzbeauftragten gleichende Rechte
und Pflichten sind explizit nicht vorgesehen. Die im hiesigen Erfüllungsaufwand festgelegten
VzÄ von 0,2 bis 1 geben den einzelnen Behörden erheblichen Spielraum bei der konkreten
Ausgestaltung, sodass ein Einklang zwischen Entscheidungsfreiheit der Behörde
und Verbesserung der Bereitstellungsprozesse für offene Daten durch die Behörde gefunden
wird. Es obliegt damit jeder Behörde selbst, in welcher konkreten Form sie die Position
des Open-Data-Koordinators oder der Open-Data-Koordinatorin organisatorisch ausgestaltet.
Der / die Koordinator/in ist aber grundsätzlich in einer geeigneten Organisationseinheit zu
verorten, die für die Gestaltung der Datenprozesse verantwortlich ist, und untersteht weiterhin
dem Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten.
Zur Unterstützung der Open-Data- Koordinatoren wird darüber hinaus durch das Kompetenzzentrum
Open Data ein Musterdatenkatalog erarbeitet, anhand dessen die regelmäßig
in den Behörden anfallenden Daten schnell identifiziert werden können. Außerdem werden
in Zusammenarbeit mit der Bundesakademie für die öffentliche Verwaltung (BaköV) Schulungskonzepte
erstellt, die zur Fortbildung von Open-Data- Koordinatoren im Rahmen der
Datenkompetenz beitragen sollen. Dadurch können innerhalb der Behörden Regelprozesse
erarbeitet werden, die sich mittelfristig auch positiv auf den laufenden Erfüllungsaufwand
auswirken werden.
Komplementär zu § 12a Absatz 3 Nr. 1a EGoVG werden auch bei Absatz 9 Stellen nach
§ 3 Nr. 8 Informationsfreiheitsgesetz von der Einrichtung eines dementsprechenden Verantwortlichen
ausgenommen.
Die freiwillige Einrichtung entsprechender Koordinatoren in den Behörden der mittelbaren
Bundesverwaltung, den Behörden mit weniger als 50 Beschäftigten sowie in örtlichen Bundesbehörden
bleibt weiterhin möglich und wird ausdrücklich begrüßt.
Drucksache 141/21 - 32 -
Zu Buchstabe j
Bei der Neunummerierung handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund des
Einfügens des neuen Absatzes 9.
Zu Buchstabe k
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe l
Zur besseren Regelung einheitlicher Standards zur Datenbereitstellung und einer flexibleren
Gestaltung technischer Einzelheiten ist eine Verordnungsermächtigung für den Kompetenzbereich
der Behörden des Bundes notwendig. Die Bundesregierung kann insoweit
für geeignete Datenkategorien durch Rechtsverordnung Vorgaben zu Formaten, Schnittstellen
und Veröffentlichungsprozessen definieren. Durch die Möglichkeit zur Schaffung datenspezifischer
Vorgaben trägt die Verordnungsermächtigung einem Ziel der KI-Strategie
der Bundesregierung Rechnung, demzufolge die Entwicklung von Standards für Datenformate
und Schnittstellen gefördert werden soll.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Bereitstellung von offenen Daten bedeutet für die Behörden einen zusätzlichen Aufwand.
Aus diesem Grund gilt für die nunmehr neu in den Anwendungsbereich des § 12a
einbezogenen Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung eine maximal zwölfmonatige
Übergangsfrist für die Bereitstellung zum Aufbau der notwendigen technischen und personellen
Kapazitäten. Sollten im Einzelfall erhebliche technische Anpassungen erforderlich
sein und diese einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen, verlängert sich der
Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten weiterhin nach Absatz 2 Satz 2 auf bis
zu zwei Jahre. Für die bereits im Rahmen der vorherigen Änderungsnovelle des EGovG im
Jahr 2017 von der Pflicht nach § 12a betroffenen unmittelbaren Bundesbehörden wird keine
neue Übergangsfrist geschaffen.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der Berücksichtigung der Besonderheiten bei der erstmaligen
Einbeziehung von Forschungsdaten.
Zu Artikel 2 (Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors)
Zu § 1 (Grundsatz der offenen Daten)
Zu Absatz 1
Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors, insbesondere zur
Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft. Das DNG
dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024. Die Richtlinie (EU) 2019/1024 zielt darauf
ab, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern. Die Angleichung
der Regelungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Daten des öffentlichen
Sektors trägt zur Erreichung dieses Ziels bei (vgl. Erwägungsgrund 7).
Die Richtlinie gilt für Daten, die für die Nutzung zugänglich gemacht werden, wenn öffentliche
Stellen Lizenzen für Daten vergeben oder Daten verkaufen, verbreiten, austauschen
oder bereitstellen. Damit es nicht zu Quersubventionen kommt, sollte die Nutzung auch die
spätere Nutzung von Daten innerhalb derselben Organisation im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit
umfassen. Dazu gehört die Bereitstellung von Daten, die ausschließlich zu
kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt
erstellt werden (vgl. Erwägungsgrund 22).
§ 1 Absatz 1 führt den Open-Data-Grundsatz ein, wonach Daten im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nach Möglichkeit „konzeptionell und standardmäßig offen“ (open by
default and by design) erstellt werden sollen. Mit Einführung dieses Grundsatzes soll neben
den Regelungen zur Nutzung von Daten ein Impuls für die Datenbereitsteller gesetzt werden,
die proaktive Bereitstellung in der Gestaltung der Datenverwaltung in Betracht zu ziehen.
Die Regelung setzt Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass das Gesetz weder eine Bereitstellungspflicht oder ein Recht auf
Zugang zu Daten begründet. Die Vorschrift erweitert die Vorgängerregelung aus § 1 Absatz
2a IWG.
Rechtsvorschriften, die die Bereitstellung von und den Zugang zu bestimmten Daten regeln,
etwa die Regelungen des Registerrechts (beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch,
Handelsgesetzbuch, Genossenschaftsgesetz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und den
entsprechenden Verordnungen) über den Zugang zu den Daten der Handels-, Partnerschafts-,
Vereins-, Genossenschafts-, Transparenz- und Unternehmensregister bleiben insoweit
unberührt und regeln die Bereitstellung von und den Zugang zu den Daten dieser
Register abschließend. Durch Absatz 2 wird kein über die in diesen Regelungen vorgesehene
Zwecke sowie den dort geregelten Umfang und Form der Bereitstellung hinausgehender
Zugang zu den Daten eröffnet. Es bleibt den entsprechenden Stellen damit weiterhin
überlassen, über die zulässigen Zwecke hinausgehende Datenverlangen, beispielweise unzulässige
Massenabrufe oder Datenabrufe zu missbräuchlichen Zwecken, nach den maßgebenden
Vorschriften zurückzuweisen. Gleiches gilt für den Zugang zu den Daten aus
dem Insolvenzbekanntmachungsportal, der in § 9 der Insolvenzordnung und der Verordnung
zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet näher bestimmt
ist.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und dient der Klarstellung,
dass das Gesetz weder einen Zugangsanspruch zu Daten einführt noch eine Bereitstellungspflicht
begründet. Nach Absatz 1 findet das Datennutzungsgesetz Anwendung,
wenn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch besteht (Nummer 1), wenn eine gesetzliche Bereitstellungspflicht
besteht (Nummer 2) oder wenn Daten freiwillig bereitgestellt werden (Nummer
3).
Nummer 1
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Drucksache 141/21
Nummer 1 erstreckt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes auf Daten, die nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen zugänglich sind. Hierunter fallen z. B. Ansprüche
nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie sonstige uneingeschränkte Ansprüche
auf Einsichtnahme.
Drucksache 141/21 - 34 -
Nummer 2
Nach Nummer 2 gilt das Gesetz für Daten, die nach einer gesetzlichen Pflicht bereitgestellt
werden. Darunter können Open-Data-Regelungen wie § 12a EGovG fallen, soweit diese
die Nutzungsbedingungen der Daten nicht abschließend regeln und nach Absatz 5 (Unberührtheitsklausel)
als weitergehende Rechte der Datennutzung zu verstehen sind. Im Übrigen
können auch spezialgesetzliche Veröffentlichungspflichten (z. B. Energiewirtschaftsgesetz)
darunterfallen, soweit die Daten durch die Bereitsteller bereitgestellt werden.
Nummer 3
Nach Nummer 3 findet das Gesetz Anwendung auf Daten, die durch Bereitsteller nach Absatz
2 freiwillig zur Nutzung bereitgestellt werden.
Zu Absatz 2
Der Anwendungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf offene sowie vorhandene Daten.
Die Begriffe sind nicht kumulativ zu verstehen. Erfasst sind danach einerseits für die Öffentlichkeit
bereitgestellte Daten in offenen Formaten, andererseits erstreckt sich der Anwendungsbereich
wie im IWG weiterhin auf vorhandene Daten. Der Begriff des Vorhandenseins
stellt klar, dass das Gesetz keinen Verschaffungsanspruch einführt (BT-Drks.
16/2453, S. 12). Das DNG verpflichtet nicht zur Erstellung oder Anpassung von Daten (vgl.
§ 7).
§ 2 Absatz 2 weitet den geltenden Anwendungsbereich über öffentliche Stellen hinaus aus,
die bereits gemäß § 1 Absatz 1 IWG erfasst sind.
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 1
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sind öffentliche Stellen im Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2019/1024 erfasst. Dies entspricht der Vorgängerregelung aus § 1 Absatz 1 IWG.
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 erweitert den Anwendungsbereich entsprechend der neugefassten
Richtlinie (EU) 2019/1024 auf öffentliche Unternehmen bestimmter Bereiche der Daseinsvorsorge.
Danach sind öffentliche Unternehmen auf dem Gebiet der Wasser-, Energieversorgung und
des Verkehrs erfasst. Dies entspricht Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU)
2019/1024, wonach öffentliche Unternehmen vom Anwendungsbereich erfasst sind, die in
den in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bereichen tätig sind. Die Tätigkeitsbereiche
der Richtlinie 2014/25/EU sind in § 102 Absätze 1 bis 6 GWB und der Verordnung über die
Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung
und der Energieversorgung umgesetzt. Der Verkehrsbereich ist wegen Sachzusammenhangs
mit der Verordnung (EG) Nr. 1307/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
aus Schiene und Straße zusammengefasst.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ii) bis iv) der Richtlinie (EU) 2019/1024 werden nicht umgesetzt,
da in Deutschland keine öffentlichen Unternehmen als Luftfahrtunternehmen oder
Gemeinschaftsreeder tätig sind. Nach dieser Regelung sind Betreiber eines öffentlichen
Dienstes gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Luftfahrtunternehmen, die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 1008/208 erfüllen, oder Gemeinschaftsreeder, die Verpflichtungen
des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 erfüllen, vom
Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Für Deutschland gehen diese Vorschriften ins
Leere, da keine öffentlichen Unternehmen in diesen Bereichen tätig sein.
Zu Nummer 3
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 entspricht Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel
10 der Richtlinie (EU) 2019/1024. Die Regelungen der Richtlinie zu Forschungsdaten
sind derart umgesetzt, dass § 2 Absatz 1 Regelungsadressaten auflistet. Daten dieser Datenbereitsteller,
die keine Forschungsdaten sind, sind nicht vom Anwendungsbereich erfasst.
Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen fallen selbst
dann, wenn es sich bei Ihnen um „öffentliche Stellen“ oder „öffentliche Unternehmen“ handelt,
nur unter der in § 2 Absatz 2 Nummer 3 DNG speziell normierten Voraussetzung, dass
die Daten öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Repositorium
bereitgestellt wurden, in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Einbeziehung
von Forschungsdaten richtet sich insoweit allein nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 DNG, und
nicht auch nach Nummer 1.
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/1024 umfasst auch Forschende. Nach Nummer 3 Buchstabe
b sollen Forschende jedoch subsidiär erfasst sein, um eine doppelte Inanspruchnahme
verschiedener Datenbereitsteller zu vermeiden. Grund für diese Regelung ist, dass
die § 2 Abs. 2 Nr. 3 DNG vorrangig verpflichteten Institutionen in der Regel organisatorischpersonell
besser aufgestellt sein können, um die ihnen durch das DNG auferlegten Verpflichtungen
mit vertretbarem Aufwand zu erfüllen.
Zu Absatz 3
§ 2 Absatz 3 regelt die Ausnahmen zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Dies entspricht
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 1
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Drucksache 141/21
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 fasst die Einschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs
zusammen.
Buchstabe a entspricht § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 des IWG. Danach gilt das Gesetz
nicht für Daten, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind. Ausgenommen sind damit
unter anderem die Daten aus bestimmten Registern, wie beispielsweise dem zentralen
staatsanwaltlichen Verfahrensregister, dem Bundeszentral- und Gewerbezentralregister,
dem Ausländerzentralregister, der Visawarndatei und des Registers der Entscheidungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Ausgenommen sind damit aber auch Daten, für die
aufgrund internationaler Verträge oder bestehender Rechte Dritter die Nutzungs- und Verwertungsrechte
nicht bzw. nicht ausschließlich beim Datenbereitsteller liegen.
Nicht zugänglich sind insbesondere Verschlusssachen oder Daten, die interne Verwaltungsvorgänge
betreffen und nicht zugänglich sind.
Der Zugang ist insbesondere dann eingeschränkt, wenn ein Nachweis eines rechtlichen
oder berechtigten Interesses vorausgesetzt wird. Ausgenommen ist damit beispielsweise
das Grundbuch, weil die Einsicht ins Grundbuch von einem berechtigten Interesse abhängt.
Buchstabe aa dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU)
2019/1024. Danach sind Daten vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen,
soweit der Schutz personenbezogener Daten der Nutzung entgegensteht. Diese Ausnahme
Drucksache 141/21 - 36 -
kann unter anderem zu einem Ausschluss bestimmter Daten des Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschafts-, Vereins-, Transparenz- und Unternehmensregisters führen.
Diese Daten können personenbezogene Daten enthalten, wie etwa Name, Vorname, Geburtsdatum
und/oder Wohnort von Geschäftsführern, Gesellschaftern, wirtschaftlich Berechtigten,
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern. Zwar sind diese Informationen bereits
grundsätzlich für jedermann öffentlich einsehbar. Ein Recht zur Einsichtnahme beispielsweise
in das Handelsregister ist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 HGB nur zu Informationszwecken
gestattet. Zudem ist die Einsichtnahme technisch nur einzeln für jede Eintragung,
ohne gezielte Personensuche möglich. Insoweit liegt daher ein auf Informationszwecke beschränkter
Zugang vor. Das Interesse der Betroffenen an dem Schutz ihrer personenbezogenen
Daten tritt nur im Einzelfall hinter das Interesse Dritter an verlässlichen Informationen
über andere Unternehmen im Rechts- und Geschäftsverkehr zurück. Dieses überwiegende
Interesse der Öffentlichkeit endet jedoch dort, wo es nicht um Informationszwecke geht,
insbesondere wenn es sich um eine missbräuchliche Verwendung der Daten handelt. Dies
entspricht auch den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU)
2019/1024, wonach die Richtlinie nicht für Dokumente gilt, „[…], wenn sie personenbezogene
Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den
Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar
ist […].“
Buchstabe bb entspricht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d iii) der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Buchstaben cc bis ee setzen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d und e der Richtlinie (EU)
2019/1024 um.
Buchstabe b entspricht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/1024. Danach
gilt das Gesetz nicht für Daten, die geistiges Eigentum betreffen.
Buchstabe c entspricht § 1 Absatz 2 Nummer 8 des IWG und schließt Vorschriften des Bundes
oder Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom Anwendungsbereich
auf, soweit die Daten danach kostenlos, maschinenlesbar und mit Anwendungsprogrammierschnittstelle
verfügbar sind.
Buchstabe d dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU)
2019/1024. Danach sind Daten vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen, die
nicht unter den durch Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentlichen
Stelle fallen.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 betrifft Ausnahmen des Anwendungsbereichs für öffentliche Unternehmen.
Nach Buchstabe a sind Daten öffentlicher Unternehmen nicht erfasst, die nicht im Rahmen
ihrer Tätigkeit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes erstellt wurden.
Nach Buchstabe b sind Daten öffentlicher Unternehmen nicht erfasst, die mit unmittelbar
dem Wettbewerb ausgesetzten Tätigkeiten zusammenhängen und daher gemäß Artikel 34
der Richtlinie 2014/25/EU nicht den Vorschriften für die Auftragsvergabe unterliegen. Der
Verweis nimmt Bezug auf das Freistellungsverfahren nach der Sektorenrichtlinie. Danach
wären Daten öffentlicher Unternehmen nicht erfasst, die bereits von vergaberechtlichen
Vorschriften nach diesem Freistellungsverfahren ausgenommen sind. Die Freistellung erfolgt
auf der Grundlage eines Beschlusses der Europäischen Kommission. Für Deutschland
hat die Europäische Kommission bislang folgende Freistellungsbeschlüsse erlassen:
- Freistellungsbeschluss vom 24.4.2012 hinsichtlich der Erzeugung und dem Großhandel
von Strom aus konventionellen Quellen (2012/218/EU);
- Freistellungsbeschluss vom 15.9.2016 in Bezug auf den Vertrieb von Strom und Gas an
Letztverbraucher in Deutschland (2016/1674/EU).
Die Regelung entspricht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 3
§ 2 Absatz 3 Nummer 3 entspricht der Vorgängerregelung aus § 1 Absatz 2 Nummer
2a IWG. Die redaktionelle Änderung ist eine wortgleiche Umsetzung der Richtlinienänderung
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 4 und Nummer 5
Die Vorschriften ändern lediglich redaktionell die Vorgängerregelung aus § 1 Absatz
2 Nummer 5 sowie Nummer 7 IWG. In Bezug auf Daten soll der Begriff des Besitzes
vermieden werden, um die Annahme eines körperlichen Gegenstands auszuräumen.
Zu Nummer 6
§ 2 Absatz 3 Nummer 6 nimmt Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter vom
Anwendungsbereich des DNG aus. Bei allen sonstigen Bildungseinrichtungen sind Daten,
die keine Forschungsdaten sind, ausgenommen. Für Daten, die an Hochschulen und sonstigen
Bildungseinrichtungen zu statistischen Zwecken erhoben werden, besteht eine gesetzliche
Bereitstellungspflicht der Hochschulen gegenüber dem Statistischen Bundesamt
aufgrund des Hochschulstatistikgesetzes. Statistische Hochschuldaten werden, soweit sie
in den sachlichen Anwendungsbereich des DNG fallen, daher nicht von den Hochschulen
selbst, sondern vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt.
Die Regelung entspricht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Absatz 4
Die Regelung entspricht der Vorschrift aus § 1 Absatz 3 IWG. Danach bleiben weitergehende
Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung von Daten unberührt. Diese Kollisionsregel
ist Ausdruck der Mindestharmonisierung der Richtlinie (Artikel 1 der Richtlinie
(EU) 2019/1024). Zweck ist es, die Bedingungen der Nutzung von Daten im Anwendungsbereich
unionsweit anzugleichen. Dem steht es nicht entgegen, dass spezialgesetzliche
Regelungen nutzungsfreundlicher gestaltet sind. So sind insbesondere Open-Data-Regelungen
wie § 12a EGovG im Sinne der Richtlinie, soweit sie hinsichtlich bestimmter Bedingungen
der Nutzung strengere Maßstäbe setzen (unentgeltlich, maschinenlesbar). Das
DNG bleibt in diesen Fällen von Bedeutung, soweit z.B. ein Nutzer die Nutzung von bestimmten,
als offene Daten bereitgestellte Daten nach § 12a EGovG in anderen Formaten
begehrt.
Weitergehende Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung sind u.a. die in § 12 und
§ 12a des E-Government-Gesetzes normierten speziellen Anforderungen an die Bereitstellung
von Daten der Bundesbehörden, die Vorschriften des Bundes oder der Länder
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten erfasst oder die delegierten Verordnungen
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter
Verkehrssysteme im Straßenverkehr.
Zu Absatz 5
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Drucksache 141/21
Nach § 2 Absatz 5 gilt das Recht der Datenbankhersteller gemäß Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 96/9/EG nicht für die Nutzung öffentlicher Stellen im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes. Der Ausschluss entspricht der Rechtsprechung, die § 5 Urheberrechtsgesetz auf
§§ 87a ff. Urheberrechtsgesetz zur Frage der Informationsweiterverwendung entsprechend
angewendet hat.
Drucksache 141/21 - 38 -
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 1
Die Vorschrift entspricht § 2 Nummer 1 IWG. Sie setzt Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie
(EU) 2019/1024 um. Die Vorschrift definiert den Begriff der öffentlichen Stelle. Der
Begriff der Richtlinie ist vergaberechtlich geprägt und entspricht der Definition des öffentlichen
Auftraggebers aus § 99 GWB.
Der Begriff der öffentlichen Stelle entspricht dabei demjenigen der Richtlinie 2003/98/EG,
die wiederum die Begriffsdefinition der Einrichtung des öffentlichen Rechts aus den Richtlinien
über das öffentliche Auftragswesen (Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG
und 98/4/EG) übernommen hat.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Kriterium einer überwiegenden Finanzierung
von Seiten des Staates die fehlende Autonomie der öffentlichen Stelle hinsichtlich
dieser Finanzierung voraussetzt. So genügt es beispielsweise nicht, wenn berufsständische
und vergleichbare Körperschaften des öffentlichen Rechts zwar durch Beiträge ihrer
Mitglieder auf gesetzlicher Grundlage finanziert werden, ihnen zugleich jedoch im Rahmen
der Selbstverwaltung erhebliche Autonomie bei der Bestimmung des Wesens, des Umfangs
und der Durchführungsmodalitäten der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeübten
Tätigkeiten, mithin bei der Festsetzung des dafür erforderlichen Haushalts und in Folge
dessen bei der Festlegung der Höhe der Beiträge eingeräumt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof,
Rechtssache C-526/11 „Ärztekammer Westfalen-Lippe“, ABl. C 325, 9. November
2013, S. 4). Hinsichtlich des Kriteriums der Aufsicht über die Leitung ist zudem zu berücksichtigen,
dass eine nachträgliche allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle durch eine Aufsichtsbehörde,
insbesondere, wenn sie sich darauf beschränkt, dass Gesetz und Satzung
eingehalten werden, keine Aufsicht in diesem Sinne darstellt (Europäischer Gerichtshof
ebd.).
Das Gleiche gilt für juristische Personen des privaten Rechts, die als Beliehene tätig werden,
wie etwa der Bundesanzeiger Verlag bei der Führung des Unternehmensregisters und
des Transparenzregisters. Bei diesen ist neben den vorstehenden Kriterien zusätzlich zu
beachten, dass sie im Einzelfall vorwiegend nicht zu dem besonderen Zweck gegründet
wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art zu erfüllen.
Zu Nummer 2
§ 3 Nummer 2 definiert öffentliche Unternehmen. Sie setzt Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie
(EU) 2019/1024 um.
Zu Nummer 3
§ 3 Nummer 3 definiert den Begriff der „Daten“ für dieses Gesetz. Damit wird der Begriff
der „Information“ aus § 2 Nummer 2 IWG ersetzt. Die Änderung dient der Modernisierung
des Gesetzes und vereinheitlicht die verschiedenen Terminologien der Richtlinie (EU)
2019/1024 und des IWG sowie des DNG (Dokumente, Informationen, Daten, Datensätze).
Der Gesetzgeber beabsichtigt damit keine inhaltliche Abweichung zum IWG. Der Begriff
umfasst insbesondere „Dokumente“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024. Bestandteile
von Anmeldungen für Patente (insbesondere vor Ablauf der 18-Monatsfrist) sind vom Anwendungsbereich
des Gesetzes nicht erfasst.
Der Begriff bezeichnet vorhandene Aufzeichnungen, d.h. die bereits beim Datenbereitsteller
vorliegen. Das Gesetz verpflichtet nicht zur Erhebung oder Sammlung etwaiger Daten.
Zugleich wird auf den Begriff der offenen Daten im Sinne des § 12a EGovG Bezug genommen.
Die Vorschrift entspricht § 2 Nummer 3 IWG. Sie dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer
6 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 4
§ 3 Nummer 4 definiert den Begriff der „Nutzung“. Damit wird der Begriff der „Weiterverwendung“
aus § 2 Nummer 3 IWG ersetzt. Mit der Begriffsänderung intendiert der Gesetzgeber
keine inhaltliche Änderung zum IWG oder zum Begriff der Weiterverwendung aus
der Richtlinie (EU) 2019/1024. Die Vorschrift ergänzt die bestehende Vorschrift aus
§ 2 Nummer 3 IWG. Die Ergänzung „oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse“ entspricht dem Wortlaut der neugefassten Richtlinie und ergibt sich aus
der Einbeziehung öffentlicher Unternehmen in bestimmten Bereichen der Daseinsvorsorge.
Die Erstreckung auch auf die Nutzung, die neben der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch
zu eigenen kommerziellen Zwecken erfolgt, ist klarstellend und ergibt sich aus der Rechtsprechung
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.2013, Az. 10 S 281/12, NJW 2013,
2045).
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 5
Die Vorschrift entspricht § 2 Nummer 5 IWG und setzt Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie
(EU) 2019/1024 um. Ein Dokument sollte als maschinenlesbar gelten, wenn es in einem
Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten
einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können. Daten in Dateien, die in maschinenlesbarem
Format strukturiert sind, sollten als maschinenlesbare Daten gelten. Ein
maschinenlesbares Format kann offen oder proprietär sein. Es kann einem formellen Standard
entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat kodiert sind, das eine
automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus
ihnen extrahiert werden können, sollten nicht als maschinenlesbar gelten (vgl. Erwägungsgrund
35 der Richtlinie (EU) 2019/1024).
Zu Nummer 6
Die Vorschrift entspricht § 2 Nummer 6 IWG und setzt Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie
(EU) 2019/1024 um.
Zu Nummer 7
Die Vorschrift entspricht § 2 Nummer 7 IWG und setzt Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie
(EU) 2019/1024 um. „Schriftlich“ im Sinne der Vorschrift umfasst auch die Textform im
Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zu Nummer 8
Die Bestimmung dynamischer Daten entspricht der Vorgabe aus Artikel 2 Nummer 8 der
Richtlinie (EU) 2019/1024.
Von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen.
Sensoren generieren insbesondere dann keine dynamischen Daten, wenn keine kontinuierlichen
Änderungen/Messreihen vorliegen.
Zu Nummer 9
- 39 -
Drucksache 141/21
Die Bestimmung hochwertiger Datensätze entspricht der Vorgabe aus Artikel 2 Nummer 10
sowie Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Drucksache 141/21 - 40 -
Zu Nummer 10
Die Bestimmung des Begriffs Forschungsdaten entspricht der Vorgabe aus Artikel 2 Nummer
9 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 11
Die Bestimmung der angemessenen Gewinnspanne entspricht der Vorgabe aus Artikel 2
Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Nummer 12
Die Bestimmung zur Anonymisierung entspricht der Vorgabe aus Artikel 2 Nummer 7 der
Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu § 4 (Grundsatz der uneingeschränkten Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen)
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht § 2a Satz 1 IWG und setzt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2019/1024 um. Danach dürfen Daten für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen
Zweck genutzt werden, soweit die Richtlinie gemäß Artikel 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 anwendbar
ist. Dementsprechend findet die Regelung in § 4 Absatz 1 unter anderem auch
dann keine Anwendung, wenn nur ein eingeschränkter Zugang zu den Daten besteht, weil
der Schutz personenbezogener Daten entgegensteht gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe
a Doppelbuchstabe aa, der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU)
2019/1024 umsetzt.
Unzulässig ist zudem die missbräuchliche Nutzung von Daten sowie eine dem Bereitstellungs-
oder Zugangsrecht zweckentfremdende Nutzung. Dies gilt insbesondere für personenbezogene
Daten, wenn diese den Datenbereitstellern aus datenschutzrechtlichen Gründen
nur für bestimmte Zwecke bereitgestellt werden.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht § 2a Satz 2 IWG und dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Absatz 3
§ 4 Absatz 3 regelt die Zulässigkeit von Lizenzen. Danach müssen die Lizenzen objektiv,
verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel
gerechtfertigt sein. Sie dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Nutzung
der Daten nicht unnötig einschränken. Es sollten offene Lizenzen in Form von standardisierten
öffentlichen Lizenzen verwendet werden, die online erteilt werden, auf offenen
Datenformaten beruhen und es ermöglichen, dass jede Person Daten und Inhalte zu jedem
Zweck frei abrufen, verwenden, verändern und weitergeben kann.
Die Vorschrift entspricht § 4 Absatz 1 IWG und dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu § 5 (Nichtdiskriminierung)
Die Regelung bestimmt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Danach sollen die Bedingungen
für die Nutzung für vergleichbare Kategorien der Nutzung nichtdiskriminierend sein.
Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, ob eine öffentliche Stelle die Daten in Erfüllung
ihres öffentlichen Auftrags teilt. Als Kategorien der Datennutzung können die
kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung verstanden werden (vgl. Erwägungsgrund
46 der Richtlinie (EU) 2019/1024).
Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht § 3 Absatz 1 IWG. Sie stellt klar, dass die Nichtdiskriminierung
auch gilt, wenn die öffentliche Stelle Daten im Rahmen eigener Geschäftstätigkeit nutzt.
Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu § 6 (Ausschließlichkeitsvereinbarungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das grundsätzliche Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen. Bei
der Aufstellung der Grundsätze für die Datennutzung sollen Datenbereitsteller die nationalen
und europäischen Wettbewerbsvorschriften einhalten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen
zwischen ihnen und privaten Partnern nach Möglichkeit vermeiden.
Sie entspricht § 3a Absatz 1 IWG und setzt Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2019/1024 um.
Zu Absatz 2
§ 6 Absatz 2 erlaubt ausnahmsweise Ausschließlichkeitsvereinbarungen, soweit ausschließliche
Rechte zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich
sind. Die Vorschrift entspricht § 3a Absatz 1 Sätze 2-5 IWG und setzt Artikel 12 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu Absatz 3
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Drucksache 141/21
§ 6 Absatz 3 regelt die Ausnahme für die Digitalisierung von Kulturbeständen. Betrifft die
Ausschließlichkeitsvereinbarung die Digitalisierung von Kulturbeständen, dürfen ausschließliche
Rechte bis höchstens zehn Jahre gewährt werden. Die Möglichkeit einer Gewährung
über zehn Jahre hinaus ist ausgeschlossen. Erwägungsgrund 49 der Richtlinie
(EU) 2019/1024 verweist auf das Bestehen zahlreicher Kooperationsvereinbarungen zwischen
Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen, Archiven und privaten
Partnern zur Digitalisierung von Kulturbeständen, bei denen öffentliche Stellen privaten
Partnern ausschließliche Rechte gewähren. Die Praxis habe gezeigt, dass mit diesen öffentlich-privaten
Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von Kulturbeständen erleichtert
und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit beschleunigt
werden kann. Betrifft ein ausschließliches Recht die Digitalisierung von Kulturbeständen,
kann eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein, damit der private Partner die Möglichkeit
hat, seine Investition zu amortisieren. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies
Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, sieht die Richtlinie längstens
einen Schutzzeitraum von 10 Jahren vor. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung
von Kulturbeständen soll daher zehn Jahre nicht überschreiten. Im Rahmen öffentlich-privater
Partnerschaften für die Digitalisierung von Kulturbeständen der kulturellen
Partnereinrichtung sollen alle Rechte in Bezug auf die Nutzung der digitalisierten Kulturbestände
nach Vertragsende gewährt werden.
Die Vorschrift entspricht der Regelung aus § 6 Absatz 3 IWG und dient der Umsetzung von
Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Drucksache 141/21 - 42 -
Zu Absatz 4
Vereinbarungen zwischen Inhabern und Nutzern von Daten, die nicht ausdrücklich ausschließliche
Rechte gewähren, bei denen aber davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Datennutzung beschränken, sollen zur Prüfung durch die Öffentlichkeit bekannt gemacht
werden. Daher sollen die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen mindestens
zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten online veröffentlicht werden, d.h. zwei Monate vor dem
vereinbarten Tag, an dem die Erbringung der Verpflichtungen der Parteien beginnen soll.
Durch die Veröffentlichung soll den interessierten Parteien die Gelegenheit gegeben werden,
die Nutzung der unter diese Vereinbarungen fallenden Daten zu beantragen und die
Gefahr zu vermeiden, dass das Spektrum potenzieller Nutzer eingeschränkt wird. In jedem
Fall sollen nach Abschluss solcher Vereinbarungen die wesentlichen Aspekte in ihrer endgültigen,
zwischen den Parteien vereinbarten Fassung ebenfalls ohne ungebührliche Verzögerung
online öffentlich bekannt gemacht werden (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie
(EU) 2019/1024).
Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 sind Sperrfristen für Forschungsdaten,
in denen die Daten für einen begrenzten Zeitraum ausschließlich den Datenbereitstellern
nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zur Verfügung stehen. Den Primärforschenden
bzw. Datengebern soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb angemessener
Zeiträume ihre Forschungsdaten als Erste auszuwerten. Erste Publikationen zu den
Daten, Qualifikationsarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten können so in Ruhe
verfasst werden. Die Veröffentlichungspflicht für die zeitlich begrenzte ausschließliche Nutzung
durch die Datengeber zu den genannten Zwecken (ggf. auch über das Ende des Forschungsprozesses
oder über das Ende öffentlich geförderter Forschungsprojekte hinaus)
ist im Forschungsbereich mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.
Die Bundesregierung wird die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vorkehrungen
auf die Verfügbarkeit von Daten zur Nutzung regelmäßig, mindestens alle drei
Jahre, überprüfen.
Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu Absatz 5
§ 6 Absatz 5 regelt die Beendigung bestehender Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die
keinen Ausnahmetatbestand (Absatz 2 oder 3) erfüllen.
Die Bundesregierung wird in der Überprüfung nach Absatz 4 auch bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen
und ihre Auswirkungen auf die Nutzung von Daten untersuchen,
insbesondere hinsichtlich der Verbreitung und Reichweite der Vereinbarungen, ihres Gegenstands
und ihrer Laufzeit.
Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu § 7 (Verfügbare Formate, Metadaten)
Zu Absatz 1
§ 7 Absatz 1 regelt, dass sich die Nutzung auf alle verfügbaren Formate und Sprachen vollständig
oder in Auszügen erstreckt.
Die Vorschrift entspricht § 3 Absatz 2 Satz 1 IWG und setzt Artikel 5 Absatz 1 und 3 Richtlinie
(EU) 2019/1024 um.
Ein Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Datenformate besteht nicht, soweit die Bereitstellung
der Daten in den angefragten Formaten nicht mehr zu dem in den maßgeblichen
Bereitstellungs- und Zugangsregelungen vorgesehenen Zweck erfolgt, insbesondere die
missbräuchliche Verwendung persönlicher Daten oder die Verwendung zu Betrugszwecken.
Hierunter fällt beispielsweise die Verwendung von Bild- und Unterschriftsdateien aus
in Registern gespeicherten Urkunden oder der Massenabruf von personenbezogenen maschinenlesbaren
Daten aus Handelsregistern für den Aufbau von Parallelregistern.
Zu Absatz 2
§ 7 Absatz 2 regelt die elektronische Übermittlung, soweit möglich und sinnvoll, offener,
maschinenlesbarer, zugänglicher, auffindbarer und interoperabler Formate zusammen mit
den dazu gehörigen Metadaten. Eine Verpflichtung zur Erstellung solcher Formate wird
nicht geschaffen. Die Regelung beschränkt sich auf vorhandene Daten.
Satz 2 verschärft die Vorgängervorschrift aus § 3 Absatz 2 Satz 3 IWG in Bezug auf die
Verwendung förmlicher, offener Standards für die Formate und Metadaten, soweit dies
möglich ist. Die Verpflichtung soll die Interoperabilität ermöglichen, die mit der neugefassten
Richtlinie gerade im Hinblick auf Datenanalysen mittels Künstlicher Intelligenz gestärkt werden
soll. Die Entwicklung und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz erfordert oftmals die
Kombinierbarkeit von Daten unterschiedlicher Quellen. Die Standards sollen den hohen
Aufwand der Datenaufbereitung erleichtern, um die Daten besser für die Entwicklung innovativer
Lösungen verwenden zu können.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absätze 1, 3 und 7 der Richtlinie (EU)
2019/1024.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 Satz 1 sind öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen nicht verpflichtet,
Daten und Metadaten neu zu erstellen oder anzupassen oder Teile zur Verfügung zu
stellen, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Soweit die Erstellung
von Daten oder Metadaten durch einfache Bearbeitung möglich ist, ist dieser Aufwand
in jedem Fall zumutbar.
Nach Absatz 3 Satz 2 stellt darüber hinaus klar, dass das Gesetz nicht zu einer Fortsetzung
der Erstellung oder Speicherung bestimmter Daten verpflichtet.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU)
2019/1024.
Zu Absatz4
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Drucksache 141/21
§ 7 Absatz 4 verpflichtet Datenbereitsteller dazu, vorhandene Metadaten über das nationale
Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen, soweit das möglich ist. Die Vorschrift
geht auf § 8 IWG zurück und präzisiert die Bezeichnung eines nationalen Metadatenportals.
Nicht möglich ist die Bereitstellung über GovData insbesondere dann, wenn der Datenbereitsteller
keinen Zugang zum Metadatenportal hat. Dies ist insbesondere für Bundesländer
der Fall, die GovData nicht beigetreten sind. GovData kann auf Grund der Beschlusslage
des IT-Planungsrates (Entscheidung 2015/19 - GovData - Umgang mit nicht an der Finanzierung
beteiligten Gebietskörperschaften vom 17. Juni 2015) nur Daten von Ländern im
Portal aufnehmen, die sich auch an der Finanzierung von GovData beteiligen.
Im Übrigen ist die Bereitstellung über GovData bislang weder für öffentliche Unternehmen
noch für Forschungsdaten von Einrichtungen, die keine öffentliche Stelle sind, möglich.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Drucksache 141/21 - 44 -
Zu § 8 (Dynamische Daten)
Zu Absatz 1
§ 8 Absatz 1 regelt die Echtzeit-Bereitstellung dynamischer Daten mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen.
Die neugefasste Richtlinie (EU) 2019/1024 misst der adäquaten Bereitstellung dynamischer
Daten (einschließlich Umweltdaten, Verkehrsdaten, Satellitendaten, meteorologischer Daten)
besonderes Potenzial bei. Sie regelt deshalb erstmals die Echtzeit-Bereitstellung, um
dem wirtschaftlichen Wert, der von der sofortigen Verfügbarkeit und von regelmäßigen Aktualisierungen
abhängt, vollständig Rechnung zu tragen. Dynamische Daten sollen daher
unmittelbar nach der Erhebung oder, im Falle einer manuellen Aktualisierung, unmittelbar
nach der Änderung des Datensatzes über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle zur
Verfügung gestellt werden, um die Entwicklung von Internet-, Mobil- und Cloud-Anwendungen
auf der Grundlage solcher Daten zu erleichtern. Ist dies aufgrund technischer oder
finanzieller Beschränkungen nicht möglich, so sollen die öffentlichen Stellen die Daten innerhalb
eines Zeitraums zur Verfügung stellen, der es ermöglicht, ihr volles wirtschaftliches
Potenzial zu nutzen. Es sollen spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um technische
und finanzielle Beschränkungen aufzuheben. Sollte eine Lizenz verwendet werden, so kann
die rechtzeitige Verfügbarkeit von Daten Teil der Lizenzbedingungen sein. Wenn angesichts
berechtigter Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit
und Sicherheit, eine Datenverifizierung unerlässlich ist, sollen dynamische Daten
unmittelbar nach einer Verifizierung verfügbar gemacht werden. Solch eine unerlässliche
Verifizierung soll sich nicht auf die Häufigkeit der Aktualisierungen auswirken (vgl. Erwägungsgrund
31 der Richtlinie (EU) 2019/1024).
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Absatz 2
§ 8 Absatz 2 regelt eine Einschränkung zu Absatz 1. Soweit die Anforderung der Echtzeit-
Bereitstellung die finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit des Datenbereitstellers
übersteigen, kann von den Anforderungen nach Absatz 1 abgewichen werden. Die Bereitstellung
darf vorübergehend mit den technisch zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.
Der Bereitsteller soll in angemessener Frist die Bereitstellung nach Absatz 1 ermöglichen.
Bei der Angemessenheit ist die Auswirkung auf das Potenzial der Nutzung in Echtzeit zu
berücksichtigen.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu § 9 (Hochwertige Datensätze)
§ 9 regelt die Echtzeit-Bereitstellung hochwertiger Datensätze. Die Bestimmung konkreter
hochwertiger Datensätze erfolgt nicht im Rahmen der Richtlinienumsetzung, sondern durch
unmittelbar geltende nachgeordnete Rechtsakte, die in den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie
(EU) 2019/1024 geregelt sind. Hochwertige Datensätze sind über Anwendungsprogrammierschnittstellen
und falls technisch erforderlich als Massen-Download und in maschinenlesbarem
Format zur Verfügung zu stellen. Gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024
erfolgt die Festlegung einer Liste bestimmter hochwertiger Datensätze im Rahmen von
Durchführungsrechtsakten. Die Festlegung erfolgt in bestimmten thematischen Kategorien,
die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/1024 aufgeführt sind. Die thematischen Kategorien
können mit delegiertem Rechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024
geändert werden. Die Europäische Kommission wird in einem ersten Durchführungsrechtsakt,
der im ersten Quartal 2021 verabschiedet werden soll, hochwertige Datensätze in den
thematischen Kategorien Georaum, Erdbeobachtung und Umwelt, Meteorologie, Statistik,
Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen sowie Mobilität festlegen (vgl. COM
(2020) 66 final, S. 15). Über die Inhalte des Durchführungsrechtsakts wird die Kommission
mit den Mitgliedsstaaten über den nach Artikel 16 Richtlinie (EU) 2019/1024 eingerichteten
Ausschuss für offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors verhandeln.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu § 10 (Grundsatz der Unentgeltlichkeit)
Zu Absatz 1
§ 10 Absatz 1 Satz 1 stellt den Grundsatz der unentgeltlichen Nutzung voran. Satz 2 nimmt
die Erstattung von verursachten Grenzkosten für die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung
sowie Anonymisierung und Maßnahmen zum Geschäftsgeheimnisschutz von diesem
Grundsatz aus.
Entgelte für die Nutzung von Daten stellen eine bedeutende Markteintrittsschranke für Startups
und KMU dar. Sie können darüber hinaus ein Hindernis für die Forschung darstellen.
Daher ist die Datennutzung grundsätzlich unentgeltlich zu ermöglichen. Sind Entgelte erforderlich,
so sollen sie auf die Grenzkosten beschränkt sein. Wenn öffentliche Stellen freiwillig
oder aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung eine besonders ausführliche
Suche nach angeforderten Daten oder äußerst kostenaufwendige Änderungen am
Format der angeforderten Daten vornehmen, können die Grenzkosten die Kosten im Zusammenhang
mit solchen Tätigkeiten decken. Dabei soll in Ausnahmefällen insbesondere
die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die Einnahmen
erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung
ihres öffentlichen Auftrags zu decken, nicht zu behindern. Ferner sollte die Rolle öffentlicher
Unternehmen in einem wettbewerbsbestimmten wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt werden.
In solchen Fällen soll es öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen erlaubt
sein, Entgelte zu erheben, die über den Grenzkosten liegen (vgl. Erwägungsgrund 36 der
Richtlinie (EU) 2019/1024).
Insbesondere im Rahmen des Datenzugangs erhobene Abrufgebühren gemäß Artikel 19
der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts bleiben unberührt."
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu Absatz 2
§ 10 Absatz 2 listet die Ausnahmen zum Grundsatz der unentgeltlichen Nutzung. In den
Fällen, die einen Ausnahmetatbestand erfüllen, dürfen Kosten über den in Absatz 1 Satz 2
genannten Grenzkosten erhoben werden. Die Grenzen der Entgelthöhe richten sich für die
Ausnahmetatbestände nach § 11.
Die Regelung setzt Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu Nummer 1
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Drucksache 141/21
§ 10 Absatz 2 nimmt entsprechend der Vorgängervorschrift öffentliche Stellen von der kostenfreien
Bereitstellung aus, soweit sie ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen
wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufträge zu decken. Die Vorschrift aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 IWG .
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU)
2019/1024.
Drucksache 141/21 - 46 -
Zu Nummer 2
§ 10 Absatz 2 Nummer 2 regelt die Ausnahme für Gedächtnisinstitutionen (Bibliotheken,
einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive). Diesen Institutionen soll es
möglich sein, Gebühren zu erheben, die über den Grenzkosten liegen, damit ihr normaler
Betrieb nicht behindert wird.
Die Vorschrift entspricht wortgleich § 5 Absatz 2 Nummer 3 IWG. Sie setzt Artikel 6 Absatz
2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu Nummer 3
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 nimmt öffentliche Unternehmen von der kostenfreien Bereitstellung
aus. Die Ausnahme erkennt die Tätigkeit auf einem wettbewerbsbestimmten wirtschaftlichen
Umfeld an.
Die Regelung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/1024 um.
Zu Absatz 3
Nach § 10 Absatz 3 erfolgt die Nutzung hochwertiger Datensätze und von Forschungsdaten
von öffentlichen Stellen und Unternehmen grundsätzlich unentgeltlich.
Abweichend von Absatz 3 wird die Europäische Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2019/1024 in den Durchführungsrechtsakten zu hochwertigen Datensätzen
festlegen, dass die Unentgeltlichkeit nicht für bestimmte hochwertige Datensätze öffentlicher
Unternehmen gilt, wenn dies zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf den betreffenden
Märkten führen würde.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu Absatz 4
§ 10 Absatz 4 führt eine Meldepflicht der öffentlichen Stellen ein, die auf Einnahmen erzielen
müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung
öffentlicher Aufträge zu decken. Die öffentlichen Stelle melden die Berufung auf die Ausnahme
der Bundesnetzagentur, die ein Liste der öffentlichen Stellen führt, die von der Ausnahme
Gebrauch machen. Die Vorschrift setzt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2019/1024 um.
Zu Absatz 5
§ 10 Absatz 5 regelt eine Übergangsbestimmung für die unentgeltliche Bereitstellung hochwertiger
Datensätze. Danach gilt die Unentgeltlichkeit nicht für öffentliche Stellen, die Einnahmen
erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung
ihres öffentlichen Auftrags zu decken, wenn sich die unentgeltliche Bereitstellung wesentlich
auf den Haushalt der betreffenden Stelle auswirken würde. Die Richtlinie räumt den
Mitgliedsstaaten eine Abweichung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten
der Durchführungsrechtsakte ein. Die Umsetzung sieht einen Zeitraum von zwölf
Monaten zur Umstellung der technischen Anforderungen vor. Dieser Zeitraum ist angemessen,
um die technische Aufrüstung zu veranlassen. Ein längerer Übergang erscheint insbesondere
nicht geboten, da die Bereitstellungsbedingungen zeitnah den dynamischen Entwicklungen
im Bereich der Schlüsseltechnologien wie Künstlicher Intelligenz angepasst
werden müssen. Eine weitere Verzögerung der Modernisierung der Bereitstellung hindert
deutsche und europäische Innovationen auf der Grundlage der Daten des öffentlichen Sektors.
Die Vorschrift macht von der Möglichkeit aus Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU)
2019/1024 Gebrauch.
Zu § 11 (Bemessung der Entgelthöhe)
Zu Absatz 1
§ 11 Absatz 1 regelt die Entgeltbemessung für öffentliche Unternehmen und öffentliche
Stellen, die sich auf § 10 Absatz 2 berufen können. Diese Entgelte sollen nach objektiven,
transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt werden.
Die Regelung entspricht § 5 Absatz 3 IWG und setzt Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2019/1024 um.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Bemessung der Entgelthöhe nach den Kriterien, die Absatz 1 nennt. Die
Gesamteinnahmenaus der Bereitstellung der Daten und der Gestattung ihrer Nutzung sollen
die Kosten ihrer Erfassung und Erstellung, - einschließlich des Erwerbs von Dritten -,
ihrer Reproduktion, Pflege, Speicherung und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen
Gewinnspanne nicht übersteigen. Gegebenenfalls soll es auch möglich sein, die Kosten der
Anonymisierung personenbezogener Daten und die Kosten von Maßnahmen zum Schutz
der Vertraulichkeit von Daten geltend zu machen. Die Gewinnspanne kann als Prozentsatz
verstanden werden, der - zusätzlich zu den Grenzkosten - die Deckung der Kapitalkosten
und die Einbeziehung einer realen Rendite ermöglicht. Da die Kapitalkosten eng an die
Zinssätze der Kreditinstitute gekoppelt sind, die wiederum von den Festzinssätzen der Europäischen
Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte abhängen, soll die angemessene
Gewinnspanne nicht mehr als 5% über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz
liegen (vgl. Erwägungsgründe 36, 37 der Richtlinie (EU) 2019/1024).
§ 11 Absatz 2 Satz 2 regelt die Entgeltbemessung für Gedächtnisinstitutionen, die unter die
Ausnahme nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 fallen. Bei diesen Institutionen sollen die Gesamteinnahmen
aus der Bereitstellung von Daten und der Gestattung ihrer Nutzung für den
entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion,
Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne
nicht übersteigen. Kosten der Bewahrung meint dabei Kosten, die für den Aufwand
der Bestandserhaltung anfallen können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Bestandserhaltung
eine besondere Form der Aufbewahrung erfordert.
Gegebenenfalls sollen auch die Kosten der Anonymisierung personenbezogener Daten o-
der von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht werden können. In Bezug auf Bibliotheken
(einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive und angesichts ihrer Besonderheiten
können die Entgelte, die im Privatsektor für die Nutzung identischer oder ähnlicher
Daten erhoben werden, bei der Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne berücksichtigt
werden (vgl. Erwägungsgrund 38 der Richtlinie (EU) 2019/1024).
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass die Entgelte nach Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Buchführungsgrundsätze
berechnet werden.
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU)
2019/1024.
Zu § 12 (Transparenz von Entgelten)
- 47 -
Die Regelungen zur Transparenz entsprechen § 6 IWG.
Drucksache 141/21
Drucksache 141/21 - 48 -
§ 12 dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Zu § 13 (Rechtsweg)
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des § 7 IWG.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Mit Inkrafttreten der Neufassung des DNG tritt das IWG außer Kraft. Da die Umsetzungsfrist
der Richtlinie (EU) 2019/1024 bereits am 17. Juli 2021 endet, tritt das Gesetz nicht wie
üblich zum 1. des drauffolgenden Quartals in Kraft.
Drucksache 141/21
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und der Einführung
des Gesetzes über die Nutzung offener Daten (NKR-Nr. 5563, BMWi/BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
8,4 Mio. Euro
18,7 Mio. Euro
Umsetzung von EU-Recht Bei der Ausweitung der Bereitstellungspflicht
sowie bei weiteren Vorgaben im
Rahmen der Änderung des E-
Government-Gesetzes handelt es sich um
nationale Vorgaben. Darüber hinaus wird
mit dem Gesetz über die Nutzung offener
Daten die Richtlinie (EU) 2019/1024 umgesetzt.
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass damit über eine 1:1
Umsetzung hinausgegangen wird.
Evaluierung Eine Evaluierung findet sechs Jahre nach
dem Inkrafttreten des Ersten Open-Data-
Gesetzes (Juli 2017) statt.
Ziele: Zunahme der Datenbereitstellung.
Kriterien/Indikatoren: Anzahl veröffentlichter Datensätze auf
GovData und der Beratungsleistungen
durch zentrale Stellen.
Datengrundlage: Berichte der Bundesregierung über die
Fortschritte bei der Bereitstellung von
Daten.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
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II. Im Einzelnen
Mit der Änderung des E-Government-Gesetzes soll die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit
von offenen Daten (elektronisch gespeicherten unbearbeiteten Daten, die zur Erfüllung
der öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben wurden) der Bundesverwaltung weiter gesteigert
werden. Damit werden die Eckpunkte der Datenstrategie des Bundes vom November
2019 umgesetzt. Das Regelungsvorhaben greift ebenfalls die Erkenntnisse des
ersten Open-Data-Fortschrittsberichts auf.
Das Regelungsvorhaben enthält u.a. folgende neue Maßnahmen:
� Die Verpflichtung zur öffentlichen Bereitstellung unbearbeiteter Rohdaten der
unmittelbaren Bundesverwaltung wird auf die gesamte Bundesverwaltung ausgeweitet
und Ausnahmeregelungen werden aufgehoben. Auch die Anstalten,
Körperschaften (mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften) und Stiftungen
öffentlichen Rechts werden damit zur Bereitstellung unbearbeiteter Rohdaten
verpflichtet. Erfasst werden erstmals auch unbearbeitete Forschungsdaten.
� Jede Behörde des Bundes muss eine zuständige Organisationseinheit zur Durchsetzung
der Open-Data-Ziele der Bundesregierung benennen und mit entsprechenden
Kapazitäten ausstatten (sog. Open-Data- Koordinatoren). In dem ersten
Open-Data-Fortschrittsberichts hat die Bundesregierung festgestellt, dass die einzelnen
Behörden mehr Unterstützung bei der alltäglichen Bereitstellung bekommen
müssen. Mit dieser Regelung werden diese Erkenntnisse aufgegriffen.
� Unbearbeitete Daten sollen zukünftig ausschließlich in einem maschinenlesbaren
Format bereitgestellt werden.
Darüber hinaus werden die Regelungen der neugefassten Richtlinie (EU) 2019/1024 über
offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in
das deutsche Recht umgesetzt. Damit werden u.a. die Grundsätze der Nichtdiskriminierung,
der Unentgeltlichkeit und des Verbots ausschließlicher Rechte etabliert. Mit der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 werden keine neuen Bereitstellungspflichten
eingeführt.
Das Ressort erwartet einem erheblichen Nutzen offener Daten. Laut einer Studie der Europäischen
Kommission aus dem Jahr 2020 können durch die Bereitstellung und Nutzung
offener Daten jährliche Kosteneinsparungen in den öffentlichen Verwaltungen in der EU
von 250 Mio. bis 14,8 Mrd. Euro erreicht werden. Studien der Europäischen Zentralbank,
des European Economic Forecast und des Europäischen Zentrums für die Förderung der
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Berufsbildung gehen zudem für die EU Wirtschaft von bis zu rund 900.000 neuen Arbeitsplätzen
mit Open-Data-Bezug bis 2025 aus.
II.1. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Bund)
Für die Bundesverwaltung entsteht aus der Änderung des E-Government-Gesetzes jährlicher
Erfüllungsaufwand von 8,4 Mio. Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand von
18,7 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand wurde auf der Basis der ex-ante Schätzungen im
Rahmen des 1. Open-Data-Gesetzes sowie einer Befragung der Behörden zu Erfahrungen
mit der Umsetzung dieses Gesetzes ermittelt.
Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht vor allem aus der Ausweitung der Verpflichtung,
unbearbeitete Rohdaten bereitzustellen. Bei 64 weiteren Behörden wird jährlicher Erfüllungsaufwand
von insgesamt rund 200.000 Euro für die laufende Prüfung und Veröffentlichung
der Datensätze erwartet. Dabei wird angenommen, dass jede Behörde 75 Datensätze
bereitstellt und dafür pro Jahr ein Zeitaufwand von rund einer Stunde (Lohnsatz für
den gehobenen Dienst von 43,40 Euro/Stunde) pro Datensatz entsteht.
Für Forschungsdaten werden deutlich höhere Fallzahlen erwartet. Laut Angaben von
einigen Forschungseinrichtungen, können bis zu 900.000 Datensätze pro Jahr von der Regelung
betroffen sein. Das Ressort geht von einer durchschnittlichen Anzahl von rund
240.000 Datensätzen pro Jahr aus. Bei 43 Forschungseinrichtungen ergibt sich damit eine
jährliche Fallzahl von 10,2 Mio. Datensätzen. Das Ressort nimmt fernen an, dass pro Publikation
50 Datensätze produziert und in aggregierter Form bereitgestellt werden. Bei
205.000 Uploads pro Jahr und einem Zeitaufwand von rund 43 Minuten pro Upload (nach
einer Umstellungsphase) entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 6,3 Mio. Euro.
Weitere jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht aus den zu schaffenden Planstellen für
Open-Data-Koordinatoren in sämtlichen Bundesbehörden. Das Ressort geht von einer
Fallzahl von 122 Behörden und einem zusätzlichen Zeitaufwand von rund 250 bis 1,530
Stunden pro Jahr aus (0,2 bis 1 neue Stelle für Behörden die bisher keinen Open-Data Verantwortlichen
benannt haben). Daraus entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
1,8 Mio. Euro.
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Aufgrund des zusätzlichen Beratungsbedarfs zu Fragen der Bereitstellung von Daten
wird zusätzlicher Zeitaufwand für das Kompetenzzentrum Open Data (CCOD) des
Bundesverwaltungsamtes erwartet. Bei einem jährlichen Zeitaufwand von 3.200 Stunden
und einem Lohnsatz von 43,40 Euro/Stunde für den gehobenen Dienst bzw. von
65,40 Euro/Stunde für den höheren Dienst ergibt sich zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand
von 174.000 Euro.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht hauptsächlich aus der Erweiterung
der Verpflichtung, elektronisch gespeicherte unbearbeitete Daten zur Verfügung zu
stellen. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass 64 weitere Behörden sowie 43
Forschungseinrichtungen vor der Verpflichtung betroffen sind. Die durchschnittlichen
Personal- und Sachkosten pro Stelle werden, basierend auf einer Befragung der Normadressaten,
auf 55.000 Euro geschätzt. Insgesamt ergibt sich daraus einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 5,9 Mio. Euro.
Für Forschungsdaten wird auch erwartet, dass in der Umstellungsphase, bevor die Prozesse
automatisiert werden, höherer Zeitaufwand pro Upload entstehen wird. Bei einem
Zeitaufwand pro Fall von einer Stunde (Lohnsatz von 65,40 Euro/Stunde für den höheren
Dienst) und einer Fallzahl von 205.000 Uploads entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 12,8 Mio. Euro.
Aufgrund der Verpflichtung, bereits vorhandene Daten in einem offenen und maschinenlesbaren
Format bereitzustellen, werden öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen
Anwendungsprogrammierschnittstellen bereitstellen müssen. Da dem Ressort
aktuell keine Fälle bekannt sind, in denen dynamische Daten bereits bereitgestellt werden,
dies jedoch nicht schon über eine API erfolgt, wird nur von Einzelfällen ausgegangen.
Basierend auf einer Aufwandsschätzung für die Einführung eines registerübergreifenden
ID-Managements zum Onlinezugangsgesetz, schätzt das Ressort den einmaligen Erfüllungsaufwand
auf 15.000 Euro und jährlichen Erfüllungsaufwand auf 3.000 Euro pro Fall.
II.2. Umsetzung von EU-Recht
Bei der Ausweitung der Bereitstellungspflicht sowie bei weiteren Vorgaben im Rahmen
der Änderung des E-Government-Gesetzes handelt es sich um nationale Vorgaben. Darüber
hinaus wird mit dem Gesetz über die Nutzung offener Daten die Richtlinie (EU)
2019/1024 umgesetzt. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit über
eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.
II.3 Evaluierung
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Eine Evaluierung findet sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Ersten Open-Data-
Gesetzes (Juli 2017) statt. Dabei wird untersucht, inwiefern das Ziel, verstärkte Datenbereitstellung
zu etablieren, erreicht wurde. Als Indikatoren werden insbesondere die Anzahl
veröffentlichter Datensätze auf dem GovData Portal sowie die Inanspruchnahme von
Beratungsleistungen der zentralen Stellen herangezogen. Als Datengrundlage wird das
Monitoring im Rahmen der Berichte der Bundesregierung über die Fortschritte bei der
Bereitstellung von Daten dienen.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Johannes Ludewig Prof. Dr. Conny Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin