Gesetzentwurf der Bundesregierung uBundesrat Drucksache 185/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
25.02.21
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten
Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
A. Problem und Ziel
Die Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt ist ein geeignetes Instrument,
um den Wettbewerbsnachteil der unter „europäischer“ Flagge fahrenden Schiffe,
auf denen in Deutschland einkommensteuerpflichtige Seeleute beschäftigt werden, zu
reduzieren. Durch die Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts lassen sich schiffsbezogen
konkret Entlastungen bei den Personalkosten erreichen, die es den Arbeitgebern mit Blick
auf die Beschäftigungsmöglichkeiten erlauben, einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherung
des seemännischen Know-hows in Deutschland zu leisten. Dieses Know-how wird als ein
Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft der gesamten maritimen
Wirtschaft betrachtet. Um konkurrenzfähig zu bleiben, benötigen (deutsche) Seeschifffahrtsunternehmen
erfahrene Seeleute, die in Reedereien, bei Zulieferbetrieben, im
Schiffbau, bei Dienstleistern, bei Behörden und vielen weiteren Stellen ihr Fachwissen
einsetzen.
Aus Gründen der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt der Europäischen Union wird der
Lohnsteuereinbehalt nicht unverändert, sondern in einer erweiterten Fassung verlängert.
Die Erweiterung dient zugleich der Erreichung des primären Ziels des Gesetzes.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die auf sechs Jahre befristete Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts
in der Seeschifffahrt vor. Der Vorteil für die betroffenen Reeder ist - wie bisher -,
dass Lohnsteuer für die Seeleute zwar angemeldet, aber nicht an das Finanzamt abgeführt
werden muss. Für die Reeder entfällt damit ein Teil der Personalkosten, und es lohnt
sich für sie, in Deutschland einkommensteuerpflichtige Seeleute zu beschäftigen.
Darüber hinaus wird der Lohnsteuereinbehalt auf Schiffe unter Flagge eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union sowie auf Schiffe unter Flagge eines Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, ausgedehnt, soweit in
diesen Fällen wegen des Inlandsbezugs Lohnsteuer zu erheben ist.
Fristablauf: 08.04.21
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
B
R
Fu
ss
Drucksache 185/21 -2-
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen führen zu jährlichen Steuermindereinnahmen von bis zu 70 Mio. Euro.
Gebietskörperschaft
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Volle Jahreswirkung
1)
Kassenjahr
2021 2022 2023 2024 2025
Insgesamt -70 -35 -70 -70 -70 -70
Bund -30 -15 -30 -30 -30 -30
Länder -29 -15 -29 -29 -29 -29
Gemeinden -11 -5 -11 -11 -11 -11
1)
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verbunden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 185/21
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
25.02.21
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten
Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 25. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten
Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, damit das Gesetzgebungsverfahren
rechtzeitig vor dem 31. Mai 2021 abgeschlossen werden kann, da zu diesem Zeitpunkt
die bisherige Regelung zum Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt ausläuft.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.04.21
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Fz
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts
in der Seeschifffahrt
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die
anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den
Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf
diesen Schiffen gezahlt wird. Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen sein, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr
mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. Die
Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr
überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder
zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter
dem Meeresboden eingesetzt werden. Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen,
einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst
zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates
sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.
Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die
Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb
handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit
für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden. Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer
nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1
nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.“
2. In § 52 Absatz 40a werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
Drucksache 185/21
„§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt
für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden,
der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in
dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung zu diesem Gesetz
erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni 2021; die Regelung ist erstmals für sonstige
Drucksache 185/21
- 2 -
Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission
die Genehmigung zu diesem Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni 2021.
Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Beschluss der Europäischen Kommission
über die Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht sowie den Tag der erstmaligen Anwendung
im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt ist ein geeignetes Instrument,
um den Wettbewerbsnachteil der unter „europäischer“ Flagge fahrenden Schiffe, auf
denen in Deutschland einkommensteuerpflichtige Seeleute beschäftigt werden, zu reduzieren.
Durch die Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts lassen sich schiffsbezogen konkret
Entlastungen bei den Personalkosten erreichen, die es den Arbeitgebern mit Blick auf die
Beschäftigungsmöglichkeiten erlauben, einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherung des
seemännischen Know-hows in Deutschland zu leisten. Dieses Know-how wird als ein
Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft der gesamten maritimen
Wirtschaft betrachtet. Um konkurrenzfähig zu bleiben, benötigen (deutsche) Seeschifffahrtsunternehmen
erfahrene Seeleute, die in Reedereien, bei Zulieferbetrieben, im Schiffbau,
bei Dienstleistern, bei Behörden und vielen weiteren Stellen ihr Fachwissen einsetzen.
Gemeinsam mit den Ländern hat die Bundesregierung im Jahr 2016 mit einem Gesamtpaket
Rahmenbedingungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Flagge geschaffen
(100-prozentiger Lohnsteuereinbehalt, passgenaue Erstattung der Arbeitgeberanteile
zur gesetzlichen Sozialversicherung, Anpassung der Nationalitätenvorgaben in der
Schiffsbesetzungsverordnung). Nach dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestages vom 14. Januar 2016 (BT-Drucksache 18/7268) sollte einer zukünftigen weiteren
Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts eine Evaluierung vorausgehen. Diese Evaluierung
wurde mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass das Gesamtpaket zur Stärkung der
deutschen Flagge sich in der Gesamtheit seiner Einzelmaßnahmen – damit auch der 100-
prozentige Lohnsteuereinbehalt – stabilisierend auf die Beschäftigung an Bord ausgewirkt
und dazu beigetragen hat, maritimes Know-How in Deutschland zu sichern. Mit dem Gesamtpaket
konnte eine Abschwächung des negativen Ausflaggungstrends erreicht werden
(Gesamtpaket zur Stärkung der Deutschen Flagge, Bericht über die Evaluierung der Maßnahmen
vom 29. September 2020, Ernst & Young im Auftrag des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur).
Als Beihilfe bedarf die Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts der Genehmigung durch die
Europäische Kommission. Die Ausweitung auf Flaggen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie auf Flaggen der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum anwendbar ist, trägt der zwischenzeitlich geänderten Spruchpraxis der Europäischen
Kommission Rechnung, damit die Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts genehmigt
werden kann. Die Erweiterung fördert zudem die Erreichung des Gesetzeszwecks,
da auch auf Schiffen unter Flaggen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf
Schiffen unter Flaggen der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, Seeleute beschäftigt werden, die der deutschen Einkommensteuerpflicht
unterliegen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- 3 - Drucksache 185/21
Die Bundesregierung sieht die Verlängerung des 100-prozentigen Lohnsteuereinbehalts
um sechs Jahre als wichtigen Baustein zur Sicherung des maritimen Know-hows in
Deutschland an. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Flaggen von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie auf Flaggen von Staaten, auf die das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, dient der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.
Drucksache 185/21
Die Voraussetzungen für den Lohnsteuereinbehalt werden in zweifacher Hinsicht im Gesetz
klargestellt. Dies betrifft den regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie bestimmte Anforderungen
an Seeschiffe, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes
(EStG, Artikel 1) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes
(GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Ausweitung
des Lohnsteuereinbehalts auf Flaggen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
Flaggen von Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist, dient gerade diesem Ziel. Die Verlängerung der Beihilfe für Reeder steht unter
dem Vorbehalt eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz
3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Mit den völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland geschlossen
hat, ist der Gesetzentwurf ebenfalls vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht Ziel des Gesetzes.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
- 4 -
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es den maritimen Sektor
fördert und damit wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Beschäftigung in Deutschland sichert.
Es unterstützt den Indikatorenbereich 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftsleistung
umwelt- und sozialverträglich steigern) sowie den Indikatorenbereich 8.5.a
(Beschäftigung – Beschäftigungsniveau steigern). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich
anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
lfd.
Nr.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen nicht betroffen.
4.2. Wirtschaft
Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden.
4.3. Verwaltung
Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verbunden.
5. Weitere Kosten
Keine.
Maßnahme
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Steuerart /
Gebietskörperschaft
2021 2022 2023 2024 2025
1 § 41a Abs. 4 EStG Insg. - 70 - 35 - 70 - 70 - 70 - 70
Verlängerung der Regelung zum
LSt - 70 - 35 - 70 - 70 - 70 - 70
Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt und SolZ . . . . . .
Erweiterung auf Handelsschiffe unter EU/EWR-
Flagge ab dem 1.6.2021
Bund - 30 - 15 - 30 - 30 - 30 - 30
LSt - 30 - 15 - 30 - 30 - 30 - 30
SolZ . . . . . .
Länder - 29 - 15 - 29 - 29 - 29 - 29
LSt - 29 - 15 - 29 - 29 - 29 - 29
Gem. - 11 - 5 - 11 - 11 - 11 - 11
LSt - 11 - 5 - 11 - 11 - 11 - 11
2 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 70 - 35 - 70 - 70 - 70 - 70
LSt - 70 - 35 - 70 - 70 - 70 - 70
SolZ . . . . . .
Anmerkungen:
1)
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
- 5 - Drucksache 185/21
Volle
Jahreswirkung¹
Kassenjahr
Bund - 30 - 15 - 30 - 30 - 30 - 30
LSt - 30 - 15 - 30 - 30 - 30 - 30
SolZ . . . . . .
Länder - 29 - 15 - 29 - 29 - 29 - 29
LSt - 29 - 15 - 29 - 29 - 29 - 29
Gem. - 11 - 5 - 11 - 11 - 11 - 11
LSt - 11 - 5 - 11 - 11 - 11 - 11
Drucksache 185/21
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die verlängerte und ausgedehnte Anwendung des Lohnsteuereinbehalts ist durch eine Anwendungsregelung
auf sechs Jahre befristet. Die sechsjährige Laufzeit ermöglicht den
Marktteilnehmern eine mittelfristige Planbarkeit und steht gleichzeitig im Einklang mit der
beihilferechtlichen Genehmigungspraxis der Europäischen Kommission sowie mit den Subventionspolitischen
Leitlinien des Bundes.
Die Regelung ist ein Bestandteil des 2016 geschaffenen Gesamtpakets zur Stärkung der
deutschen Flagge. Die Wirkung der Verlängerung der Maßnahmen ist rechtzeitig vor ihrem
Auslaufen in ihrer Gesamtheit zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung soll spätestens
ein Jahr vor dem Auslaufen der Regelung, d. h. voraussichtlich bis zum 31. Mai 2026, vorliegen.
Die Evaluierung ist an folgenden Zielen auszurichten: Reduzierung des Wettbewerbsnachteils
„europäischer“ Flaggen im Vergleich zu anderen Flaggen in Bezug auf die
mit der Führung der Flagge verbundenen Personalkosten sowie Sicherung und Förderung
der Beschäftigung deutscher Seeleute und Abwendung des drohenden Verlusts des seemännischen
Know-Hows für den maritimen Standort Deutschland. Die Kriterien für die Evaluierung
sind wie bisher insbesondere an den Monitoring-Daten der Partner im Maritimen
Bündnis zu orientieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 41a Absatz 4
- 6 -
Satz 1 bleibt inhaltlich unverändert. Die vorgenommenen Änderungen am Text sind lediglich
sprachlicher Natur.
Mit der Ergänzung in Satz 2 wird der Lohnsteuereinbehalt auf Schiffe unter Flaggen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Schiffe unter Flaggen von Staaten, auf
die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, ausgedehnt.
Als Beihilfe ist die Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts genehmigungspflichtig. Die Beschränkung
auf Handelsschiffe unter deutscher Flagge steht im Widerspruch zur zwischenzeitlich
seit 2016 geänderten beihilferechtlichen Spruchpraxis der Europäischen Kommission
aufgrund der Seeverkehrsleitlinien (ABl EU 2004/C 13/3). Die Ausweitung auf Flaggen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Flaggen der Staaten, auf die das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, trägt der geänderten
Spruchpraxis Rechnung, damit die Verlängerung des Lohnsteuereinbehalts von der Europäischen
Kommission genehmigt werden kann. Zudem dient die Erweiterung des Anwendungsbereichs
zugleich der Sicherung des seemännischen Know-hows in Deutschland,
denn die Erweiterung betrifft nur Fälle, in denen die Einkommensteuer gemäß § 38 Absatz
1 Satz 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben ist (Lohnsteuer). Die Erhebung
der Lohnsteuer setzt jedenfalls einen Inlandsbezug voraus. Das Erfordernis der Eintragung
des Handelsschiffes in einem inländischen Seeschiffsregister besteht unverändert
fort.
Satz 3 bleibt unverändert.
Die Sätze 4 und 5 – neu – enthalten zum Zwecke der Klarstellung zusätzliche tatbestandliche
Voraussetzungen für den Lohnsteuereinbehalt. Denn die mit dem Gesetz vom 24. Februar
2016 (BGBl. I S. 310) erfolgte Anhebung des Lohnsteuereinbehalts auf 100 Prozent
wurde von der Europäischen Kommission im Einklang mit den Seeverkehrsleitlinien
(ABl EU 2004/C 13/3) nur unter folgenden Bedingungen beihilferechtlich genehmigt: Bei
Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten,
die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, ist eine Förderung nur möglich,
wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, sind. Außerdem können Seeschiffe, die für Schlepp- und Baggerarbeiten
genutzt werden, nur dann gefördert werden, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und
Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer
Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden. Diese Bedingungen werden jetzt
gesetzlich verankert und gelten auch zukünftig für den Verlängerungszeitraum.
Satz 6 – neu – entspricht der bisherigen Regelung in Satz 4.
Zu Nummer 2
§ 52 Absatz 40a Satz 3 und 4
Die neu gefassten Sätze 3 und 4 bestimmen die zeitliche Anwendung der Verlängerung
und Ausweitung des Lohnsteuereinbehalts nach § 41a Absatz 4 EStG. Unter der Voraussetzung
der neuerlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission
wird der Lohnsteuereinbehalt um 72 Monate verlängert. Die Verlängerung steht unter einem
Anwendungsvorbehalt und ist – wie die bisherige Regelung – erstmals nach Ablauf des
Kalendermonats anzuwenden, in dem die Europäische Kommission die entsprechende beihilferechtliche
Genehmigung erteilt. Wird diese bis zum 31.Mai 2021 erteilt, so gilt die Verlängerung
ab dem 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2027. Die sechsjährige Laufzeit ermöglicht
den Marktteilnehmern eine mittelfristige Planbarkeit und steht gleichzeitig im Einklang mit
der beihilferechtlichen Genehmigungspraxis der Europäischen Kommission sowie mit den
Subventionspolitischen Leitlinien des Bundes (vgl. 27. Subventionsbericht des Bundes,
2017-2020).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
- 7 - Drucksache 185/21
Mit dem Gesetz soll an die bisherige Regelung des § 41a Absatz 4 EStG möglichst nahtlos
angeknüpft werden. Die bisherige Regelung ist nur befristet bis zum 31. Mai 2021 anwendbar.
Das Gesetz tritt deshalb am Tag nach der Verkündung in Kraft.