Empfehlungen der AusschüsseBundesrat Drucksache 188/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
26.02.21
Fz - FJ - FS - Wi
zu Punkt 49 der 1001. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2021
Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur
Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)
1. Der federführende Finanzausschuss,
der Ausschuss für Frauen und Jugend,
der Ausschuss für Familie und Senioren und
der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
A
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ISSN 0720-2946
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Empfehlungen, 188/1/21 - 2 -
2. Der federführende Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
B
a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetz enthaltenen steuerlichen Maßnahmen
zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der
Binnennachfrage. Dazu gehört, dass angesichts der anhaltenden
Belastungen von Familien mit Kindern infolge der pandemiebedingten
Einschränkungen auch im Jahr 2021 ein Kinderbonus von 150 Euro für
jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt werden soll.
b) Die Kosten des Kinderbonus belaufen sich laut Gesetz auf insgesamt
2,14 Mrd. Euro, von denen ein Anteil von 1,23 Mrd. Euro oder 57,5 Prozent
auf die Haushalte von Ländern und Gemeinden entfällt. Eine Kompensation
der durch den Kinderbonus bewirkten Mindereinnahmen von Ländern und
Gemeinden ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat stellt fest, dass das Zweite
Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020, in dem ein Kinderbonus von
300 Euro im Jahr 2020 geregelt worden war, – ebenso wie bereits die
Umsetzung des Kinderbonus im Zuge der Wirtschaftskrise des
Jahres 2009 – eine vollständige Kompensation der Steuermindereinnahmen
von Ländern und Gemeinden mittels eines erhöhten Umsatzsteuer-
Festbetrags zugunsten der Länder und Gemeinden beinhaltete.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Länder und Gemeinden schon im Jahr
2020 die fiskalischen Belastungen aus den beschlossenen steuerlichen
Erleichterungen (ermäßigter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie,
erweiterter Verlustrücktrag, Einführung einer degressiven Abschreibung,
vereinfachte Stundung von Steuern u. a.) zu einem beträchtlichen Teil
mitgetragen haben. Gleiches gilt für die Finanzierung der weiteren
Maßnahmen im nun geplanten Dritten Corona-Steuerhilfegesetz.
d) Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für erforderlich, dass eine
vollständige Übernahme der Belastungen von Ländern und Gemeinden
infolge des Kinderbonus durch den Bund geregelt und eine entsprechende
Anpassung der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG zugunsten der
Länder und Gemeinden vorgenommen wird.
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3. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und
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der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat außerdem,
folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt, dass auch in diesem Jahr ein Kinderbonus gezahlt und
das Kindergeld im Monat Mai um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro
für jedes Kind erhöht werden soll, um die anhaltenden coronabedingten
Belastungen von Familien mit Kindern auszugleichen.
Der Bundesrat bedauert jedoch, dass der Kinderbonus unterhaltsrechtlich wie
Kindergeld behandelt wird. Dies führt bei entsprechender Anwendung des
§ 1612b BGB zu einer Anrechnung und einer Verringerung des
Unterhaltsanspruchs des Kindes im Monat der Zahlung. Unterhaltsberechtigte
Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die keinen Unterhaltsvorschuss
beziehen, werden damit benachteiligt. Das Ziel, mit Hilfe des Kinderbonus
einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien
mit Kindern zu schaffen, wird verfehlt, wenn der Kinderbonus nicht bei den
Erziehenden ankommt, sondern unterhaltsrechtlich zwischen getrennten Eltern
aufgeteilt werden muss.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf sicherzustellen, dass der
Kinderbonus nicht gemäß § 1612b BGB auf den Unterhaltsanspruch
anzurechnen ist. Auf diesem Wege kommt der Kinderbonus auch bei den
Alleinerziehenden, die keinen Unterhaltsvorschuss erhalten, in vollem Umfang
an. Zudem wird der deutliche Mehraufwand bei den Beistandschaften in den
Jugendämtern vermieden, der durch eine unterhaltsrechtliche Anrechnung
entsteht.