Verordnung der BundesregierungBundesrat Drucksache 191/21
Verordnung
der Bundesregierung
25.02.21
U - G - Vk - Wi
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Lärmkartierung
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs
III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen
von Umgebungslärm ist bis zum 31. Dezember 2021 durch die Mitgliedstaaten
umzusetzen.
Die Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) legt ein Konzept zur Bewertung und
Minderung der Auswirkungen von Umgebungslärm auf die Bevölkerung fest. Als Grundlage
hierfür sind insbesondere Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken
und Großflughäfen sowie für Ballungsräume vorgesehen. Die Richtlinie (EU)
2020/367 führt Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von
Umgebungslärm in Anhang III der Umgebungslärmrichtlinie ein.
B. Lösung
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)
wird die Richtlinie (EU) 2020/367 umgesetzt. Damit sollen in Deutschland künftig belästigende
und gesundheitsschädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf die Bevölkerung
einheitlich mit den Methoden nach Anhang III der Umgebungslärmrichtlinie bewertet
werden. Zugleich werden in der 34. BImSchV bestehende Verweise aktualisiert und Fehler
korrigiert.
C. Alternativen
Keine; die Richtlinie (EU) 2020/367 muss bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 191/21 -2-
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund, Länder und Kommunen entsteht geringer Erfüllungsaufwand, falls die Hersteller
der Berechnungssoftware die Bewertungsmethoden nicht in ihre Programme aufnehmen.
Die für die Bewertung erforderlichen Daten werden bei der Lärmkartierung erhoben
und die einfachen Berechnungen werden voraussichtlich von den Computerprogrammen
zur Lärmkartierung mit durchgeführt. Für den Bund entsteht geringer Mehraufwand
für die Bekanntgabe der Inzidenzrate ischämischer Herzkrankheiten alle fünf Jahre.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 191/21
Verordnung
der Bundesregierung
25.02.21
U - G - Vk - Wi
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Lärmkartierung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 25. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Reiner Haseloff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Lärmkartierung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
*)
Vom ...
Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
Die Verordnung über die Lärmkartierung vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516), die zuletzt
durch Artikel 111 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH,
10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt
in München“ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.
September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“
durch die Wörter „Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334
vom 17.12.2010, S. 17, L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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„ 1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern
für
a) den L DEN ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65
dB(A) bis 69 dB(A), ab 70 dB(A) bis 74 dB(A) sowie ab 75 dB(A) und
b) den L Night ab 50 dB(A) bis 54 dB(A), ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60
dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A) sowie ab 70 dB(A) und
optional ab 45 dB(A) bis 49 dB(A)
mit den Farben nach DIN 45682, Ausgabe April 2020, wobei auf ganze
Zahlen auf- oder abzurunden ist,“.
*
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März
2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen
von Umgebungslärm (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132).
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bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„ 9. tabellarischen Angaben über
a) die geschätzte Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten,
b) die geschätzte Zahl der Fälle starker Belästigung und
c) die geschätzte Zahl der Fälle starker Schlafstörung
in Gebieten, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Zahl der Fälle gesundheitsschädlicher Auswirkungen und Belästigungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die
Angabe zu ischämischen Herzkrankheiten hat für Straßenlärm für den L DEN zu erfolgen.
Die Angabe zu starken Belästigungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm,
Schienenlärm und Fluglärm für den L DEN zu erfolgen. Die Angabe zu starken
Schlafstörungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und
Fluglärm für den L Night zu erfolgen. Die Angaben sind auf ganze Zahlen zu runden.“
3. In § 5 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die geschätzte Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen
nach § 4 Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen
Auswirkungen, die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch
Richtlinie (EU) 2020/367 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(3b) Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als
mittlere Werte jedes Isophonen-Bandes anzusetzen:
1. für den L DEN 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A), 72 dB(A) sowie 77 dB(A) und
2. für den L Night 52 dB(A), 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A) sowie 72 dB(A) und optional
47 dB(A).
Die Inzidenzrate von ischämischen Herzkrankheiten in Deutschland, die als Eingangsgröße
für die Ermittlung der Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten für Straßenverkehrslärm
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a dient, wird aus den aktuellen
Gesundheitsstatistiken ermittelt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit gibt die aktuelle Inzidenzrate im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- 2 -
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die vollständigen Lärmkarten“ durch die Wörter
„diejenigen Daten zu Lärmkarten, die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG in
ihrer jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind“ ersetzt.
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Zugänglichkeit der Normen
DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die DIN- und ISO-Normen sind bei dem
Deutschen Patent- und Markenamt, München, archivmäßig gesichert niedergelegt.“
6. Es werden ersetzt:
a) in den § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 6
Absatz 1 und 2 und § 7 Satz 1 die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“
und
b) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 die
Angabe „Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
- 3 - Drucksache 191/21
Drucksache 191/21
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorliegende Änderungsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/367
der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden
zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm. Die Richtlinie
ist bis zum 31. Dezember 2021 umzusetzen. Zugleich werden in der 34. BImSchV
bestehende Verweise aktualisiert und Fehler korrigiert, um einen einheitlichen Vollzug zu
gewährleisten. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/367 in der 34. BImSchV soll ein
einheitlicher Vollzug in Deutschland erreicht werden.
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG legt ein Konzept fest, um vorzugsweise
schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern,
vorzubeugen oder zu mindern. Konkret fordert die Richtlinie die Ausarbeitung von
Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie
für Ballungsräume. In Ballungsräumen werden zusätzliche Lärmquellen im Bereich Straßenverkehr,
Schienenverkehr, Luftverkehr sowie Industrie und Gewerbe erfasst. Auf
Grundlage der Lärmkarten sollen für Belastungsbereiche erforderliche Aktionspläne ausgearbeitet
werden, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Ein
wichtiges Element der Umgebungslärmrichtlinie ist die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die Umgebungslärmrichtlinie sieht eine Bewertung belästigender und gesundheitsschädlicher
Auswirkungen vor. Da sie bisher keine Methoden dafür enthielt, erfolgte häufig keine
umfassende Bewertung. Die Richtlinie (EU) 2020/367 führt Methoden zur Bewertung belästigender
und gesundheitsschädlicher Auswirkungen in Anhang III der Umgebungslärmrichtlinie
ein. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2002/49/EG können zwar auch andere
Methoden als in Anhang III genutzt werden. Eine für die Vollzugspraxis der Umgebungslärmrichtlinie
generell geeignete, fachlich fundierte Alternative ist in Deutschland jedoch
derzeit nicht verfügbar. Daher sollen in Deutschland künftig belästigende und gesundheitsschädliche
Auswirkungen einheitlich mit den Methoden in Anhang III der Richtlinie
2002/49/EG bewertet werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- 4 -
1. Methoden zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen
Die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG festgelegten Methoden zur Bewertung gesundheitsschädlicher
Auswirkungen basieren auf den Leitlinien für Umgebungslärm für die Europäische
Region der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 2018. Der Gesundheitsbegriff
der WHO umfasst neben dem Freisein von Krankheit und Gebrechen auch
einen Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Dieses weite
Begriffsverständnis weicht insoweit von dem Gesundheitsbegriff ab, der im deutschen
Recht verwendet wird. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz dient unter anderem dem
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und unterscheidet zwischen Gefahren, erheblichen
Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Geräusche.
Die WHO-Leitlinien führen Expositions-Wirkungs-Beziehungen für verschiedene gesundheitliche
Endpunkte an. Die Kommission hat in die Richtlinie nur die Endpunkte aufgenommen,
bei denen die WHO dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe oder zumindest
eine mäßige Gewissheit zuordnet. Aber auch bei diesen Endpunkten bestehen Unsicherheiten
beim Ausmaß des Effektes. Berücksichtigt werden folgende Endpunkte:
Geräuschquelle Endpunkte
Straßenverkehrslärm – starke Belästigung
– starke Schlafstörung
– ischämische Herzkrankheit
Schienenverkehrslärm – starke Belästigung
– starke Schlafstörung
Fluglärm – starke Belästigung
– starke Schlafstörung
Für Industrie- und Gewerbelärm enthalten weder die Richtlinie (EU) 2020/367 noch dieser
Verordnungsentwurf entsprechende Expositions-Wirkungs-Beziehungen.
Die Europäische Umweltagentur gibt für Deutschland für die Lärmkartierung 2017 mit den
Methoden von Anhang III folgende Zahlen zu den gesundheitsschädlichen Auswirkungen
und Belästigungen an (Abruf: 29. Mai 2020):
Straßenlärm Schienenlärm Fluglärm
Starke Belästigung 1 194 755 991 286 237 940
Starke Schlafstörung 284 341 492 519 46 385
Ischämische Herzkrankheit
2 464 – –
Diese Angaben und die nach Anhang III bewerteten Fälle sind statistische, modellhaft berechnete
Zahlen; sie sind nicht gleichzusetzen mit echten Krankheitsfällen oder Belastetenzahlen.
Die Angaben zeigen aber, dass Lärm vielfältige negative Folgen hat und hohe Belastungen
reduziert werden müssen.
Die WHO-Leitlinien stützen sich auf Studien für repräsentative Populationen. Nach Erwägungsgrund
3 der Richtlinie 2020/367 sei davon auszugehen, dass sich die Ergebnisse
dieser Bewertungsmethoden auf repräsentative Populationen anwenden lassen. Das bedeutet
zugleich, dass die Methoden nicht uneingeschränkt auf kleinere Populationen übertragbar
sind. In Deutschland erfolgt die Lärmkartierung und Aktionsplanung zum Teil auf
Gemeindeebene. Nicht alle Gemeinden stellen in diesem Sinne repräsentative Populationen
dar. Die betrachtete Populationsgröße muss deshalb bei der Bewertung der Ergebnisse
zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen nach Anhang III mit berücksichtigt werden.
Die Methoden in Anhang III werden für die Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen
im Rahmen der Lärmkartierung und Aktionsplanung nach der Richtlinie 2002/49/EG für
verbindlich erklärt. Soweit es für die Bewertung und für einen einheitlichen Vollzug erforderlich
ist, werden notwendige Konkretisierungen in der 34. BImSchV vorgenommen.
2. Aktualisieren von Verweisen in der 34. BImSchV
Farbskala für Lärmkarten
- 5 - Drucksache 191/21
Lärmkarten sind bisher mit den Farben nach DIN 18005 Teil 2 „Schallschutz im Städtebau;
Lärmkarten; Kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen“, Ausgabe September
1991, darzustellen. Die DIN 18005 Teil 2 wurde inzwischen zurückgezogen. Eine neue
Farbskala für Lärmkarten enthält die DIN 45682 „Akustik – Thematische Karten im Bereich
Drucksache 191/21
des Schallimmissionsschutzes“, Ausgabe April 2020. Die aktuelle Ausgabe führt neue Farbwerte
für die Pegelskalen ein, die der Barrierefreiheit und der digitalen Darstellung besonders
Rechnung tragen. Computerprogramme zur Schallimmissionsprognose berücksichtigen
bereits die DIN 45682.
Lärmkarten nach der 34. BImSchV sollen künftig mit den Farben nach DIN 45682 dargestellt
werden. Damit werden die Vorteile der DIN 45682 aufgegriffen. Zudem wird die farbliche
Darstellung der Lärmkarten wieder vereinheitlicht und an andere Karten zur Darstellung
von Schallimmissionen angeglichen. Damit werden Verständnis und Interpretation des
Inhalts von Lärmkarten vereinfacht.
Industrie- und Gewerbeanlagen
In Ballungsräumen sind Lärmkarten auch für Industrie- oder Gewerbegelände zu erstellen,
auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des
Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung befinden.
Die Richtlinie 96/61/EG wurde mit der Richtlinie 2008/1/EG (kodifizierte Fassung der Richtlinie
96/61/EG) aufgehoben. Die Richtlinie 2008/1/EG wurde wiederum durch die Richtlinie
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
aufgehoben. Nach Artikel 81 der Richtlinie 2010/75/EU gelten Verweise auf die aufgehobene
Richtlinie 2008/1/EG als Verweise auf die Richtlinie 2010/75/EU. Die Richtlinie
2002/49/EG verweist somit nicht mehr auf die Richtlinie 96/61/EG, sondern auf die Richtlinie
2010/75/EU. Anhang I der Richtlinien 96/61/EG und 2010/75/EU sind im Wesentlichen
gleich. Die zuständigen Behörden kartieren Industrie- und Gewerbegelände bereits nach
Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU. Diese Änderung wird jetzt auch in der 34. BImSchV
vollzogen.
3. Fehlerkorrekturen
Nach Anhang VI Nummern 1.5 und 2.5 der Richtlinie 2002/49/EG erfolgt die Meldung der
Lärmkarten für den L DEN in Dezibel für die Bereiche 55-59, 60-64 usw. Nach Anhang VI
Nummern 1.6 und 2.6 erfolgt die Meldung der Lärmkarten für den L Night in Dezibel für die
Bereiche 50-54, 55-59 usw. und optional „45-49“. Bei der Umsetzung der Richtlinie
2002/49/EG in der 34. BImSchV wurden in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 die Bereichsgrenzen
den falschen Isophonen-Bändern zugeordnet. Dieser redaktionelle Fehler wird korrigiert,
indem die Isophonen-Bänder der 34. BImSchV den Vorgaben der Richtlinie
2002/49/EG angeglichen werden.
III. Alternativen
Keine; die Richtlinie (EU) 2020/367 muss bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden.
IV. Regelungskompetenz
- 6 -
Die Verordnung stützt sich auf § 47f Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil, Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2020/367/EU. Sie ist mit dem Recht der
Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
Die Verordnung setzt europarechtliche Vorgaben um, die keinen Gestaltungsspielraum lassen.
Die Verordnung regelt die Bewertung belästigender und gesundheitsschädlicher Auswirkungen
von Umgebungslärm.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Bereits bisher sollen nach der Richtlinie 2002/49/EG gesundheitsschädliche Auswirkungen
bewertet werden. Da kein Verfahren vorgegeben war, erfolgte häufig keine umfassende
Bewertung. Wenn die Behörden die gesundheitlichen Auswirkungen bewerteten, mussten
sie jeweils ein eigenes Verfahren erarbeiten und gegenüber allen Beteiligten, einschließlich
der Öffentlichkeit, fachlich begründen. Mit dieser Verordnung wird ein einheitliches, einfaches
und im EU-Recht verankertes Bewertungsverfahren vorgegeben. Die Regelung dient
damit der Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er betrifft die
Ziele Gesundheit und Wohlergehen sowie Nachhaltige Städte und Gemeinden.
Lärmbelastungen können zu Belästigungen, Schlafstörungen, Erkrankungen und vorzeitigen
Todesfällen führen. Lärm schränkt die Lebensqualität vieler Menschen ein. Ärmere
Menschen sind stärker von Lärm betroffen, da sie sich seltener ruhigere Wohnungen leisten
oder dem Lärm entfliehen können.
Verkehrslärm ist eine Hauptursache von Lärm. Die Verordnung führt Methoden ein, um die
gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen durch Verkehrslärm anhand von
Lärmkarten zu bewerten. Die anschließende Aktionsplanung soll soweit erforderlich Maßnahmen
festlegen, um erkannte Lärmprobleme zu mindern. Damit wird ein Beitrag zur
Nachhaltigkeit geleistet.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- 7 - Drucksache 191/21
Drucksache 191/21
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund, Länder und Kommunen entsteht geringer Erfüllungsaufwand, falls die Hersteller
der Berechnungssoftware die Bewertungsverfahren nicht in ihre Programme aufnehmen.
Fachwissen ist für die Ermittlung der Zahlen nicht erforderlich. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass die Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen künftig bereits
bei der Lärmkartierung in der Berechnungssoftware erfolgt. Die Lärmkartierung erfolgt
nur alle fünf Jahre. Daher ist absehbar eine Softwareaktualisierung für die Lärmkartierung
2022 erforderlich, weshalb keine zusätzlichen Kosten für die Verwaltung entstehen. Zudem
sind bereits bisher gesundheitsschädliche Auswirkungen bei der Lärmkartierung und Aktionsplanung
zu bewerten. Es entsteht somit keine neue Pflicht. Da diese Verordnung ein
einheitliches, einfaches Bewertungsverfahren vorgibt, wird der Vollzug vereinfacht.
Für den Bund entsteht ein geringer Mehraufwand für die Bekanntgabe der Inzidenzrate alle
fünf Jahre.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.
Der demografische Wandel wirkt sich auf den Verordnungsentwurf nicht aus. Demografische
Folgen und Risiken werden durch den Entwurf nicht begründet.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um, die
nicht befristet ist.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. Die Verordnung führt in der 34. BImSchV Methoden
zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen ein, die in einer EU-Richtlinie vorgegeben
werden. Es handelt sich um kein wesentliches Rechtsetzungsvorhaben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung)
Zu Nummer 1
Der Verweis auf die Bezugsmöglichkeiten und archivmäßige Niederlegung aller Normen in
der 34. BImSchV wird in einem neuen Paragraphen 7a zusammengefasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
- 8 -
Nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 sind in Ballungsräumen Lärmkarten unter anderem für Industrie-
oder Gewerbegelände auszuarbeiten, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen
gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden. Inzwischen
verweist die Richtlinie 2002/49/EG auf Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Diese Änderung wird
jetzt in § 4 Absatz 1 Nummer 5 der 34. BImSchV nachvollzogen. Damit wird die 34. BIm-
SchV an die Richtlinie 2002/49/EG und die Vollzugspraxis angeglichen.
Der Verweis auf Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU wird von einem starren zu einem dynamischen
Verweis geändert. Anhang I benennt die Anlagen, die der Richtlinie unterfallen;
die Mitgliedstaaten haben keinen Umsetzungsspielraum. Im EU-Recht sind Verweise von
einem EU-Rechtsakt auf einen anderen EU-Rechtsakt grundsätzlich dynamische Verweise,
es sei denn, der Verweis enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf eine andere Verweisart.
Da im deutschen Recht hingegen ein Verweis ohne näheren Hinweis grundsätzlich ein starrer
Verweis ist, muss die Umsetzung des dynamischen Verweises hier klargestellt werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG nennt Isophonen-Bänder, für die Lärmkarten auszuarbeiten
und der Europäischen Kommission zu übermitteln sind. Bei der Umsetzung der
Richtlinie 2002/49/EG in der 34. BImSchV wurden die Grenzen der Isophonen-Bänder in
§ 4 den falschen Isophonen-Bändern zugeordnet. Dieser redaktionelle Fehler wird korrigiert,
indem die Isophonen-Bänder in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 den Vorgaben von
Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG angeglichen werden. Dabei ist auf ganze Zahlen aufoder
abzurunden. Halbe Dezibel sind aufzurunden. Zum Beispiel ist das Isophonen-Band
ab 55 dB(A) bis 59 dB(A) in Dezimalschreibweise als ab 54,5 dB(A) bis 59,4 dB(A) zu verstehen.
Diese Interpretation ist kompatibel mit Anhang III, der für das Isophonen-Band ab
55 dB(A) bis 59 dB(A) den Mittelwert 57 dB(A) benennt.
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 sind Lärmkarten bisher mit den Farben nach DIN 18005 Teil 2,
Ausgabe September 1991, darzustellen. Die DIN 18005 Teil 2 wurde inzwischen zurückgezogen.
Künftig sollen Lärmkarten mit den Farben nach der DIN 45682 „Akustik – Thematische
Karten im Bereich des Schallimmissionsschutzes“, Ausgabe April 2020, dargestellt
werden. Die DIN 45682 berücksichtigt die elektronische graphische Darstellung von Lärmkarten
und eine bessere Barrierefreiheit. Computerprogramme zur Berechnung von Schallimmissionen
berücksichtigen bereits die DIN 45682.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung, weil eine neue Nummer 9 eingefügt wird.
Zu Doppelbuchstabe cc
- 9 - Drucksache 191/21
§ 4 Absatz 4 der 34. BImSchV zählt die Bestandteile von Lärmkarten auf. Die Aufzählung
soll in einer neuen Nummer 9 um die Angaben ergänzt werden, die nach den Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2020/367 berechnet werden. Das betrifft die Zahl der Fälle von ischämischen
Herzkrankheiten, starken Belästigungen und starken Schlafstörungen. Die Angabe gibt dabei
nicht die Anzahl tatsächlich eingetretener Krankheits- beziehungsweise Belästigungsfälle
wieder, sondern modellhaft berechnete Werte, in die mehrere Schätzungen eingehen.
Diese Angaben sollen als Summenwert über alle Isophonen-Bänder nach § 4 Absatz 1
Nummer 1 erfolgen. Eine feinere Unterteilung der Isophonen-Bänder ist nicht sinnvoll, da
hierdurch keine Erhöhung der Genauigkeit erreicht würde. Details zur Ermittlung der Angaben
werden in einem neuen § 4 Absatz 7 geregelt.
Drucksache 191/21
Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 7 konkretisiert Absatz 4 Nummer 9. Er gibt an, für welche Lärmarten die
Angaben nach Absatz 4 Nummer 9 jeweils erfolgen sollen und mit welchem Lärmindex. Es
werden die Angaben gefordert, für die die Richtlinie (EU) 2020/367 Bewertungsmethoden
enthält. Die Zahlenangaben sind zudem auf ganze Zahlen zu runden.
Zu Nummer 3
In § 5 Berechnungsverfahren werden zwei neue Absätze eingefügt, die die Methoden zur
Ermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 4 Nummer 9 und § 4 Absatz 7 konkretisieren.
Absatz 3a gibt vor, dass die geschätzten Zahlen nach den Methoden zur Bewertung der
gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG in der jeweils
geltenden Fassung bewertet werden.
Absatz 3b Satz 1 benennt die mittleren Werte der betrachteten Isophonen-Bänder. Die mittleren
Werte sind für die Anwendung der Formeln 10 und 12 des Anhangs III erforderlich.
Absatz 3b Satz 2 und 3 treffen Regelungen zur Bekanntmachung der Inzidenzrate I y ischämischer
Herzkrankheiten, die in Formel 11 des Anhangs III als Eingangsgröße einzusetzen
ist. Die Inzidenzrate gibt an, wie viele neue Fälle an ischämischen Herzkrankheiten im Bezugsjahr
in dem betrachteten Gebiet aufgetreten sind.
Nach der (einzigen insoweit zur Verfügung stehenden) wissenschaftlichen Studie „Global
Burden of Disease Study“ des „Institute for Health Metrics and Evaluation (IHME)“ der University
of Washington schwankt diese Inzidenzrate in Deutschland jährlich. Es ist daher
erforderlich, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
ermächtigt wird, die jeweils aktuelle Inzidenzrate nach der Studie des IHME im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntzugeben. Nur
so kann gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden stets die korrekten, aktuellen
Inzidenzraten ihrer Lärmaktionsplanung zugrunde legen. Es handelt sich um eine fachwissenschaftliche
Größe. Der Abruf der in der Datenbank angegebenen Inzidenzrate für
IHD vom 2. Juni 2020 ergab für das aktuellste verfügbare Bezugsjahr 2016 einen Wert von
0,00409. Die Inzidenzrate findet sodann Eingang in die Berechnung von IHD im Falle von
Straßenverkehrslärm nach Anhang III der EU-Umgebungslärmrichtlinie in der geltenden
Fassung, Nummer 3.2.3, siehe Absatz 3a (neu).
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die „Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit
Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr.
995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG,
2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der
Richtlinie 86/278/EWG des Rates“ hat einen verpflichtenden Mechanismus zum digitalen
Informationsaustausch in der Richtlinie 2002/49/EG eingeführt. Der Mechanismus soll als
Durchführungsbeschluss erlassen werden. Die Änderung der Überschrift soll das verdeutlichen.
Zu Buchstabe b
- 10 -
Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG führt die Angaben auf, die im Rahmen der Datenberichterstattung
der Europäischen Kommission zu übermitteln sind. Die Mitgliedstaaten haben
bei Anhang VI keinen Umsetzungsspielraum. Mit dem Verweis auf Anhang VI in der
jeweils geltenden Fassung wird der Verweis dynamisiert. Inhaltliche Änderungen sind damit
nicht verbunden.
Zu Nummer 5
Der Verweis auf die Bezugsmöglichkeiten der in der 34. BImSchV angeführten Normen wird
in einem neuen Paragraphen zusammengefasst. Damit wird die Lesbarkeit der jeweiligen
Sätze erhöht.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
- 11 - Drucksache 191/21
Die Änderungsverordnung soll gemäß dem „Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und
Bürokratieabbau 2018“ der Bundesregierung am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft treten.