Antrag des Landes BrandenburgBundesrat Drucksache 5/3/21
Antrag
des Landes Brandenburg
09.02.21
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und
Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)
Punkt 18 der 1000. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2021
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 60 und 61 der BR-Drucksache 5/1/21 folgende
Ziffer beschließen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 5 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und
Satz 1 a – neu – KKG)
In Artikel 2 Nummer 2 ist § 5 wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift sind die Wörter „Zusammenwirken von Strafverfolgungsbehörden
und“ durch die Wörter „Mitteilungen an das“ zu ersetzen.
b) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
„Werden in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert
die übermittelnde Stelle unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht
zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten.“
bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
„Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder
Staatsanwälte an.“
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ISSN 0720-2946
...
Drucksache 5/3/21 - 2 -
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Aufgrund der Änderung in Buchstabe b ist auch die Überschrift anzupassen.
Bei den Gerichten handelt es sich nicht um Strafverfolgungsbehörden.
Zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa:
Im Gesetzestext soll klargestellt werden, dass es auf die Perspektive der mitteilenden
Stelle ankommt, also nur dort bekannte Umstände Gegenstand der Datenübermittlung
sein können.
Die exklusive Nennung des Jugendamtes als Adressat der Meldung geht überdies
nicht weit genug; die Neuregelung könnte dazu führen, dass beispielsweise
die Notwendigkeit einer Meldung an die Landesjugendämter als betriebserlaubniserteilende
Behörde für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe übersehen wird (vergleiche Nummer 35 MiStra). Entsprechend
soll die Formulierung dahingehend geändert werden, sowohl die zuständigen
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner
Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzuschließen.
Zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb:
In einem neuen Satz soll geregelt werden, welche Stellen bei Strafverfolgungsbehörden
und Gericht die Mitteilungen an das Jugendamt ausführen und verantworten,
nämlich Staatsanwälte und Richter und nicht sonstige Mitarbeiter,
worauf der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 4 Absatz 3 KKG (Beratungsanspruch
für Mitarbeiter) hindeuten könnte. Da die Mitteilungspflicht
Entscheidungsspielräume, beispielsweise zu der Frage, wann eine Gefährdung
für das Kindeswohl vorliegt, enthält, kommt nur der Berufsgruppe der Richter
und Staatsanwälte die nötige Kompetenz sowie die vorausgesetzte inhaltliche
Kenntnis des Verfahrens und der Beteiligten zu, um diese komplexe Frage beantworten
zu können. Deshalb ist § 5 Absatz 1 KKG – in Anlehnung an die bereits
praktizierte Regelung in Nummer 35 Absatz 5 MiStra – dahingehend zu
präzisieren, dass nur Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte
verpflichtet und befugt sind, die Mitteilungen vorzunehmen.
Ein entsprechender Vorschlag wurde vom Bundesrat bereits zum Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
– KJSG, BR-Drucksache 314/17 – (Beschluss)) beschlossen.
Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung der Stellungnahme des
Bundesrates insoweit zugestimmt (BT-Drucksache 18/12730, Seite 13, 30). Es
sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nunmehr dahinter zurückgeblieben
werden sollte.