Empfehlungen der AusschüsseAV
Bundesrat Drucksache 61/1/21
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
22.02.21
R - AV - Wi
zu Punkt … der 1001. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2021
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren
Durchsetzung und Modernisierung der
Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
A.
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung
zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 312j Absatz 4a – neu – BGB)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
‚5. § 312j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter <… weiter wie Vorlage …>
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Für den Fall, dass die Bestellung eines Verbrauchers nach
Absatz 3 Satz 2 über eine Schaltfläche erfolgt ist und ein Dauerschuld-
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
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verhältnis begründet hat, muss der Unternehmer auch für die Kündigung
dieses Dauerschuldverhältnisses eine leicht auffindbare, barrierefreie,
gut lesbare und verständlich beschriebene Schaltfläche (beschriftet
mit dem Wort „Vertrag kündigen“) vorsehen. § 312i Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 gilt entsprechend. § 312h bleibt unberührt." '
Begründung:
Bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr
bestehen für Verbraucherinnen und Verbraucher derzeit Defizite
in Bezug auf Transparenz, Rechtssicherheit und Rechtsdurchsetzbarkeit. Sie
können ihre Rechtsgeschäfte zwar mittels einer Schaltfläche zum Bestellen,
dem sogenannte „Bestellbutton“ abschließen, es existiert aber keine korrespondierende
niedrigschwellige Kündigungsmöglichkeit. Vielmehr müssen Verbraucherinnen
und Verbraucher erst nach der richtigen, als Empfangsvorrichtung
geeigneten E-Mail-Adresse suchen und den Beweis des Zugangs der
Kündigungserklärung antreten, wenn keine Empfangsbestätigung seitens des
Unternehmens verschickt wurde.
Da es keine europarechtliche Harmonisierung des Kündigungsprozesses (etwa
über die Verbraucherrechterichtlinie) gibt, können die Unternehmen weitestgehend
selbst die Modalitäten der Kommunikation und damit des digitalen Kündigungsprozesses
bestimmen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Formerfordernisse
an eine Kündigung zwar verringert und mit dem Gesetz zur Verbesserung
der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften
des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. S. 233) klargestellt, dass
auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Erklärungen wie
die einer Kündigung keine strengere Form als die Textform vorgesehen werden
darf. Diese gesetzlichen Anpassungen haben jedoch die praktischen Probleme
der Kündigungserklärung und deren Zugangs nicht gelöst.
Durch die Einführung einer mit dem Bestellvorgang korrespondierenden
Pflicht der Unternehmer, für den Kündigungsvorgang (ebenfalls) eine leicht
auffindbare, barrierefreie, gut lesbare (insbesondere ausreichende Schriftgröße
und Farbkontrast) und verständlich beschriebene Schaltfläche vorzusehen, wird
der Aufwand, bestehende unerwünschte Langzeitverträge zu kündigen, deutlich
gesenkt. Die gesetzliche Festlegung einer verpflichtenden Empfangsbestätigung
für die Kündigungserklärung verschafft Verbraucherinnen und Verbrauchern
auch mehr Rechtssicherheit. Beide Neuregelungen beseitigen das derzeit
im Kündigungsprozess bestehende strukturelle Ungleichgewicht, ohne seriöse
Unternehmen zu belasten, die kein Interesse daran haben, Kündigungsprozesse
zu verkomplizieren.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 312k Absatz 5 – neu – BGB)
In Artikel 1 Nummer 6 ist dem § 312k folgender Absatz 5 anzufügen:
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„(5) Wird der Verbraucher entgegen Absatz 1 nicht ordnungsgemäß im
Sinne des Artikel 246d § 1 Nummer 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche darüber informiert, dass der Betreiber eines Online-
Marktplatzes bei Abschluss des Vertrages lediglich als Vermittler tätig wird, so
kann der Verbraucher auch gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes
diejenigen Rechte geltend machen, die ihm aus dem Vertrag mit dem Anbieter
zustehen. Die Vorschrift des § 164 Absatz 2 bleibt unberührt.“
Begründung:
In der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs bleibt unklar, ob die Verletzung
von Informationspflichten auch eine zivilrechtliche Haftung der Betreiber von
Online-Marktplätzen gegenüber den Verbrauchern begründen kann. Insofern
besteht die Gefahr, dass Verbrauchern die wirtschaftlichen Risiken einer fehlerhaften
oder unterlassenen Information des Betreibers eines Online-
Marktplatzes auferlegt werden. Daher erscheint es sachgerecht, in geeigneten
Fällen auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Betreiber von Online-
Marktplätzen vorzusehen, welche gleichberechtigt neben die Haftung des jeweiligen
Anbieters treten sollte.
Für eine gesamtschuldnerische Haftung des Plattformbetreibers sprechen bereits
die im nationalen sowie europäischen Recht entwickelten Grundsätze. So
lässt sich § 164 Absatz 2 und § 311 Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB der allgemeine
Rechtsgedanke entnehmen, dass auch eine Haftung von Dritten, die nicht Vertragspartei
werden sollen, in Betracht kommen kann, wenn diese ein besonderes
Vertrauen für sich in Anspruch nehmen. Zudem ließen sich mit einer Erweiterung
des Haftungsgefüges auch die Leitlinien des Europäischen Gerichtshofes
berücksichtigen, wonach Verbrauchern gerade in Fällen, in denen eine Irreführung
durch den Vermittler eines Vertrages aufgrund falscher Informationen
erfolgt ist, ein angemessener Schutz zu gewähren ist (vgl. EuGH, Urteil
vom 9. November 2016 – C 149/15 [Wathelet/Garage Bietheres & Fils]).
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte die vorgeschlagene Haftung jedoch
auf Fälle, in denen Verbraucher nicht hinreichend über die Identität des
Vertragspartners aufgeklärt wurden und dementsprechend nicht ersichtlich
wird, dass der jeweilige Vertrag nicht mit dem Online-Marktplatz selbst, sondern
mit einem Dritten zustande kommen soll, beschränkt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 312k BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Allgemeinen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen einheitlich
für alle Online-Marktplätze ausgestaltet werden können.
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Empfehlungen, 61/1/21 - 4 -
Begründung:
Durch den neuen § 312k BGB (der alte § 312k BGB wird zu § 312l BGB) wird
Artikel 4 Nummer 5 der Modernisierungsrichtlinie 2019/2161 über Informationspflichten
für Betreiber von Online-Marktplätzen umgesetzt (neuer Artikel
6a der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU).
§ 312k BGB soll nicht bei Finanzdienstleistungen gelten. Dies steht zwar in
Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie (Finanzdienstleistungen sind nach
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Verbraucherrechterichtlinie von deren Geltungsbereich
ausgenommen), bedarf aber dennoch einer Überprüfung. Auch
Finanzprodukte, wie etwa Verbraucherkredite, werden über Online-Marktplätze
vertrieben. Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte
Entscheidung treffen zu können, sollten Informationspflichten für Betreiber
von Online-Marktplätzen möglichst einheitlich geregelt werden. Ein Flickenteppich
unterschiedlicher Informationspflichten kann Informationsasymmetrien
verstärken und den Zweck von Verbraucherinformationen vereiteln. Je nach
Wirtschaftssektor sollten daneben spezifische, ergänzende Informationspflichten
greifen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 356 Absatz 4 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
a) wie die Umsetzung der Öffnungsklausel des Artikel 4 Nummer 12 Buchstabe
b Absatz 2 Richtlinie (EU) 2019/2161 in § 356 Absatz 4 Nummer 3
BGB präziser an die Terminologie und Systematik der im BGB genannten
Schuldverhältnisse (vergleiche Kapitel 8, 2. Buch BGB), insbesondere die
Einordnung in Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff.
BGB) Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und Werklieferungsvertrag (§ 651
BGB), angepasst werden kann,
b) wie die bereits geltende Regelung des § 356 Absatz 4 BGB hinsichtlich der
Terminologie und Systematik des BGB entsprechend präzisiert werden
kann.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Umsetzung der Öffnungsklausel in nationales Recht ist als Vereinfachung
für Unternehmer grundsätzlich zu begrüßen.
Allerdings entspricht die wortlautgetreue Umsetzung des Artikel 4 Nummer 12
Buchstabe b Absatz 2 Richtlinie (EU) 2019/2161 nicht der insoweit abweichenden
Terminologie und Systematik der im BGB genannten Vertragstypen.
Dem Wortlaut nach werden von § 356 Absatz 4 Nummer 3 BGB nur Verträge
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über die Erbringung von Dienstleistungen, also Dienstverträge im Sinne von
§ 611 BGB erfasst. Bei der Beauftragung eines Unternehmers zur Durchführung
von Reparaturarbeiten dürfte aber nicht die bloße Dienstleistung im Sinne
eines erfolgsunabhängigen Tätigwerdens, sondern viel mehr ein Werk im Sinne
der Herbeiführung eines tatsächlich geschuldeten Erfolges Gegenstand des
Vertrages sein. Bei solchen Reparaturaufträgen handelt es sich nach der
Systematik des BGB in der Regel um Werkverträge im Sinne von § 631 BGB
(vergleiche auch Busche, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020,
§ 631 Rn. 2). Diese werden dem Wortlaut nach nicht von § 356 Absatz 4
Nummer 3 BGB erfasst und können nur durch eine europarechtsfreundliche
Auslegung in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden (vergleiche
BGH NJW-RR 2017, 368). Umgekehrt dürften Dienstverträge, die
keine Reparaturarbeiten beinhalten, ebenfalls von der Regelung nicht erfasst
sein. Der Wortlaut von § 356 Absatz 4 Nummer 3 BGB ist insofern widersprüchlich
zu den genannten Vertragstypen. Bei gemischten Verträgen, die
Elemente beider Vertragsarten vereinen, müsste anhand des vertraglichen
Schwerpunkts die Zuordnung zu einer Vertragsart erfolgen.
Ausgangspunkt der in Buchstabe a angeregten Prüfung muss sein, dass im
Europäischen Recht sowohl der Kauf- als auch der Dienstleistungsvertrag
anders definiert werden als der Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB oder der
Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB.
Als „Kaufvertrag“ gilt nach Artikel 2 Nummer 5 Richtlinie (EU) 2011/83 jeder
Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher
überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür
den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die
sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Ein „Dienstleistungsvertrag“
nach Artikel 2 Nummer 6 Richtlinie (EU) 2011/83 ist jeder
Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung
für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der
Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Der Vertragstypus
des Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) ist dem Europarecht fremd.
Da das Europarecht und das deutsche Recht im BGB sich in den Vertragstypen
unterscheiden, scheidet eine wortlautgetreue Umsetzung aus.
Die Zuordnung zu einem Vertragstypus hat weitreichende rechtliche Folgen
(zum Beispiel hier das Erlöschen von Widerrufsrechten), die es bei der Umsetzung
in nationales Recht zu berücksichtigen gilt. Die Verknüpfung von Vertragsart
und Rechtsfolgen ist in der Richtlinie jedoch nicht vorgegeben. Vielmehr
knüpft die Richtlinie die Rechtsfolgen an den konkreten Vertragsgegenstand
an.
Zu Buchstabe b:
Mit der in Buchstabe b enthaltenen Prüfbitte wird die Bundesregierung gebeten,
das Gesetzgebungsverfahren zum Anlass zu nehmen, um die gesamte
Vorschrift des § 356 Absatz 4 BGB zu prüfen und an die Terminologie und
Systematik des BGB anzupassen. So regelt § 356 Absatz 4 BGB derzeit einleitend:
„Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen: (…)“. Hier stellt sich
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das Problem entsprechend.
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 356 Absatz 4 Satz 2 – neu – BGB)
In Artikel 1 Nummer 8 ist dem § 356 Absatz 4 folgender Satz 2 anzufügen:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen
im Sinne des § 312b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die auf Betreiben des Unternehmers
oder eines von ihm beauftragten Dritten am Wohnsitz des Verbrauchers
geschlossen wurden, nicht vor Ablauf von sieben Tagen nach Vertragsschluss.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 356 Absatz 4 Nummer 2 ein Erlöschen des Widerrufsrechts
auch in Fällen vor, in denen die Dienstleistung des Unternehmers
auf einem unerbetenen Haustürgeschäft beruht. Dies erscheint problematisch,
weil Verbraucher gerade bei Haustürgeschäften einer besonderen Überrumpelungssituation
ausgesetzt sind, der sie sich nur schwer entziehen können. Zudem
ist es Verbrauchern in der Regel nicht möglich, das abgeschlossene Haustürgeschäft
nachträglich zu prüfen und gegebenenfalls zu widerrufen, so zum
Beispiel in Fällen, in denen die Leistung des Unternehmers bereits vollständig
vor Ort erbracht wurde und der Verbraucher zu einer Vorleistung verpflichtet
war. Insoweit erscheint es sachgerecht, von der Öffnungsklausel des Artikel 16
Absatz 2 der geänderten Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
Gebrauch zu machen und den Zeitpunkt des Erlöschens des Widerrufsrechts
bei unerbetenen Haustürgeschäften vom Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit
für den Verbraucher abhängig zu machen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 und
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 357 Absatz 5 Satz 1 BGB und
Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 EGBGB)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 357 Absatz 5 Satz 1 die Wörter „wenn der
Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von
dieser Pflicht unterrichtet hat“ zu streichen.
b) In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu
fassen:
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‚bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird gestrichen.
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bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Dienstleistungen“
… [weiter wie Regierungsvorlage Doppelbuchstabe
bb]ʻ
Begründung:
Es gilt die Grundsatzregel, dass derjenige, der Waren versendet oder zurücksendet,
auch die Versandkosten zu tragen hat. Dies gilt nicht, wenn ein Unternehmer
sich bereit erklärt hat, die Kosten der Rücksendung von Waren zu
tragen. Auf die Einschränkung, dass der Unternehmer den Verbraucher darüber
informieren muss, dass er die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, kann verzichtet
werden. Diese Regelung benachteiligt einseitig Unternehmer. Diese
Informationspflicht verursacht Kosten für die Wirtschaft, ohne einen Mehrwert
für Verbraucher zu erzielen. Es ist davon auszugehen, dass Verbraucher
wissen, dass sie grundsätzlich die Kosten einer Rücksendung zu tragen haben.
Sehr viele Unternehmen übernehmen freiwillig die Kosten der Rücksendung
und informieren die Verbraucher darüber, so dass es keiner Informationspflicht
bedarf, wenn sie dies nicht tun.
Außerdem wird mit der Streichung dieser Informationspflicht der Einzelhandel
vor Ort gegenüber dem Onlinehandel gestärkt. Viele Verbraucher bestellen
ohne ernsthafte Kaufabsicht Waren, wenn sie wissen, dass sie die Kosten der
Rücksendung nicht tragen müssen. So werden bei Onlinehändlern vielfach
Waren zur Auswahl bestellt, bei denen von vornherein feststeht, dass ein
großer Teil der Waren wieder zurückgesandt wird. Dieser Praxis sollte entgegengewirkt
werden. Wenn die Verbraucher häufiger die Kosten der Rücksendung
tragen müssen, werden sie weniger bei Onlinehändlern bestellen,
sondern mehr vor Ort einkaufen. Damit wird der Einzelhandel vor Ort gestärkt
und dem Ladensterben entgegengewirkt. Des Weiteren werden im Hinblick auf
die Verkehrsbelastung und den Klimaschutz auch unnötige Fahrten der Postund
Kurierdienste vermieden.
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
aaa (Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EGBGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zur Informationspflicht zur personalisierten
Preisbildung auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung
(Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EGBGB) zu prüfen, ob aus Artikel
22 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weitergehende Transparenzvorgaben
hinsichtlich der „involvierten Logik“ folgen, um beispielsweise nachvollziehen
zu können, anhand welcher Kriterien sich niedrigere oder höhere
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Preise ergeben oder ob bestimmte Angebote für bestimmte Verbrauchergruppen
ausgeschlossen sind.
Begründung:
Die personalisierte Preisbildung aufgrund automatisierter algorithmischer Entscheidungen
kann aus Verbrauchersicht problematisch sein. Die Datenethikkommission
stellte dazu fest, dass die genutzten, algorithmischen Systeme
i. d. R. „Blackboxes“ seien, die für Außenstehende ohne Kenntnis der Datengrundlage
und Entscheidungslogik der Preisbildung nicht nachvollziehbar sind.
Die vorgesehene Informationspflicht sieht allerdings keine Information über
die „involvierte“ Logik vor.
Artikel 22 DSGVO, der von der Regelung unberührt bleibt, verlangt hingegen
von Unternehmen weitergehende Angaben hinsichtlich der „involvierten Logik“
solcher Prozesse, auf deren Grundlage weitergehende Schutzrechte geltend
gemacht werden können.
Die Kenntnis der involvierten Logik ist insbesondere erforderlich, um ausschließen
zu können, dass es zu einer Preisdiskriminierung bestimmter Verbrauchergruppen
kommt. Auch die Datenethikkommission sieht ein „Risiko
preislicher Diskriminierung“, etwa von geschützten Bevölkerungsgruppen im
Sinne des AGG. Hinzu kommt eine Informationsasymmetrie, indem das Wissen
der Unternehmen bei Vertragsschluss einseitig überwiegt.
Insofern sollte die vorliegende Regelung darauf überprüft werden, ob die darin
vorgesehenen Informationspflichten ausreichend sind, um die Verbraucherinnen
und Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine personalisierte Preisbildung
nachvollziehen und in ihre Entscheidung einbeziehen zu können.
Zu Artikel 2 Nummer 2 (Artikel 246a EGBGB)
8. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die
Informationspflicht in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 EGBGB
bezüglich der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines außergerichtlichen Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahrens mit der allgemeinen Informationspflicht
in § 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) über die
Möglichkeit an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen, harmonisiert werden kann.
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9. * Ziel einer solchen Harmonisierung muss sein, die Anwendungsbereiche, den
Inhalt der Informationspflicht und die Rechtsfolgen von Verstößen enger aufeinander
abzustimmen. Unternehmen sollten verpflichtet werden, deutlicher über
ihre fehlende Bereitschaft an der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
zu informieren.
Begründung zu den Ziffern 8 und 9:
Unternehmen, die zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet sind,
haben Verbraucher darüber gemäß § 312d Absatz 1 i. V. m. Artikel 246a § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 EGBGB, § 36 Absatz 1 VSBG zu informieren.
Die Anwendungsbereiche beider Regelungen decken sich teilweise, werden
hinsichtlich der Bußgeldandrohung jedoch unterschiedlich behandelt.
Nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 EGBGB, der dem bisherigen
Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 EGBGB entspricht, sind Unternehmen
nur verpflichtet, Verbraucher positiv darüber zu informieren, dass
diese gegebenenfalls ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,
dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen können sowie über
dessen Zugangsvoraussetzungen. Nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG hingegen
haben Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden,
Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet
sind, an Streitbelegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
Nach Erwägungsgrund 40 der Modernisierungsrichtlinie gehört der Umgang
mit Beschwerden nach den Ergebnissen der REFIT-Eignungsprüfung des Verbraucher-
und Marketingrechts zu den relevantesten Verbraucherinformationen.
In der Tat macht es für Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle eines
Konflikts einen großen Unterschied, ob sie sich kostenlos an eine Schlichtungsstelle
wenden können oder eigene Ressourcen, wie Freizeit und Geld zur
Konfliktlösung aufwenden müssen. Die (fehlende) Bereitschaft, außergerichtlich
an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, stellt daher ein für die
Konsumentscheidung wesentliches Qualitätsmerkmal dar. Die Verbraucher
sollten deshalb auch im Anwendungsbereich von Artikel 246a § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 19 EGBGB vom Unternehmer deutlich darauf hingewiesen
werden, ob dieser – wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht – bereit
ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen
oder nicht.
Eine Ausweitung der Informationspflicht stünde im Übrigen auch in Einklang
mit der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 (siehe Öffnungsklausel in Artikel
6 Absatz 8 der Richtlinie) und würde nicht gegen die Richtlinien
2006/123/EG und 2000/31/EG verstoßen.
*
setzt Annahme von Ziffer 8 voraus
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10. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246d § 1 Nummer 3 EBGB)
In Artikel 2 Nummer 4 sind in Artikel 246d § 1 Nummer 3 am Ende nach dem
Wort „handelt“ die Wörter „oder er mit dem Anbieter in sonstiger Weise rechtlich
oder wirtschaftlich derart verbunden ist, dass das Risiko besteht, dass hierdurch
das Ranking nach Nummer 1 oder das Ergebnis des Vergleichs nach
Nummer 2 beeinflusst wird“ einzufügen.
Begründung:
Durch § 312k Absatz 1 BGB i. V. m. Artikel 246d EGBGB-E wird Artikel 4
Nummer 5 der Modernisierungsrichtlinie über Informationspflichten für Betreiber
von Online-Marktplätzen umgesetzt (neuer Artikel 6a der Verbraucherrechterichtlinie
2011/83/EU). In Artikel 246d § 1 Nummer 3 EGBGB wird von
der durch Artikel 6a Absatz 2 Verbraucherrechterichtlinie n. F. bestehenden
Möglichkeit einer weitergehenden Umsetzung Gebrauch gemacht.
Nach Nummer 3 soll der Betreiber eines Online-Marktplatzes gegebenenfalls
kenntlich machen, dass es sich bei ihm und dem Anbieter um verbundene Unternehmen
im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes handelt. Bestehen wirtschaftliche
Verflechtungen zwischen dem Betreiber des Online-Marktplatzes und
dem Anbieter kann laut Gesetzesbegründung das Risiko bestehen, dass das
vom Betreiber des Online-Marktplatzes erstellte Ranking beziehungsweise das
Ergebnis des durchgeführten Vergleichs und in der Folge davon auch die Kaufentscheidung
des Verbrauchers nicht sachgerecht beeinflusst werden.
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246d § 1 Nummer 4 EGBGB)
In Artikel 2 Nummer 4 sind in Artikel 246d § 1 Nummer 4 nach dem Wort
„Online-Marktplatzes“ die Wörter „sowie unter Berücksichtigung eigener
Kenntnisse des Betreibers des Online-Marktplatzes“ einzufügen.
Begründung:
Die Transparenzvorschrift des Artikel 246d § 1 Nummer 4 EGBGB soll dem
Umstand abhelfen, dass für Verbraucher der Status des jeweiligen Anbieters
auf dem Online-Marktplatz und damit seines Vertragspartners oft nicht klar ersichtlich
ist. Indes lässt sich dieses Ziel nicht vollständig erreichen, wenn der
Betreiber eines Online-Marktplatzes verpflichtet wäre, entgegen dem eigenen
Kenntnisstand unzutreffende Angaben des Anbieters über seine Eigenschaft als
Verbraucher unkommentiert an den Verbraucher weiterzureichen. Daher sollte
der Plattformbetreiber jedenfalls in Fällen, in denen ihm beispielweise aufgrund
einer automatisierten Überprüfung des Umsatzvolumens eines Anbieters
positiv bekannt geworden ist, dass es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher
handeln dürfte, verpflichtet werden, dem Verbraucher zusätzlich zu den
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- 11 - Empfehlungen, 61/1/21
nach Artikel 246d § 1 Nummer 4 EGBGB erforderlichen Informationen auch
die eigene Einschätzung zum Status des Anbieters mitzuteilen.
So kann insbesondere die Information, dass der Plattformbetreiber die Unternehmereigenschaft
abweichend von der Selbsteinstufung des Anbieters beurteilt,
Anlass für den Verbraucher sein, seine Entscheidung für ein bestimmtes
Angebot zu überdenken und hiervon gegebenenfalls rechtzeitig Abstand zu
nehmen. Auch bestünde bei einer Falschbezeichnung des jeweiligen Anbieters
die Gefahr, dass bestehende Verbraucherrechte verkürzt oder vereitelt werden
könnten. Nachdem der Plattformbetreiber lediglich verpflichtet werden soll,
ihm bereits bekannte Umstände zu offenbaren, ist die vorgeschlagene Fassung
des Artikel 246d § 1 Nummer 4 EGBGB auch mit den geltenden europarechtlichen
Bestimmungen vereinbar.
12. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246d § 1 Nummer 5 EGBGB)
In Artikel 2 Nummer 4 ist Artikel 246d § 1 Nummer 5 wie folgt zu fassen:
„5. darüber, ob die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den
Vertrag anzuwenden sind,“
Begründung:
Der Information über die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge
kommt eine wichtige Warnfunktion zu. Daher greift der über
Artikel 246d § 1 Nummer 5 EGBGB vermittelte Schutz zu kurz, wenn er die
Information auf die Nichtanwendbarkeit der verbraucherschützenden Vorschriften
beschränkt. So sollten Betreiber von Online-Marktplätzen Verbraucher
auch in Fällen, in denen es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen
oder digitalen Inhalte um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
handelt, über die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge
informieren. Die vorgeschlagene Erweiterung des Artikel 246d
§ 1 Nummer 5 EGBGB würde dazu beitragen, den Blick der Verbraucher bezüglich
der Existenz sowie Geltung von verbraucherschützenden Vorschriften
zu schärfen. So laufen gerade im Online-Handel bestimmte Verbraucherrechte
wie beispielsweise das Recht auf Nacherfüllung häufig leer, da Verbraucher
oftmals nur unzureichende Vorstellungen über Art und Umfang der eigenen
Rechte haben. Zudem würde die vorgeschlagene Informationspflicht die Rechte
der Verbraucher in den Fällen stärken, in denen es der Anbieter seinerseits
unterlässt, die nach § 312d Absatz 1 Satz BGB i. V. m. Artikel 246a EGBGB
erforderlichen Hinweise zu erteilen.
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246d § 1 Nummer 7 EGBGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel
2 Nummer 4 in Artikel 246d § 1 Nummer 7 die Wörter „nach Angaben des
Anbieters“ gestrichen werden können.
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bei
Annahme
entfällt
Ziffer 16
Empfehlungen, 61/1/21 - 12 -
Begründung:
Die Konzeption des Gesetzentwurfs, die Angabe des Originalpreises beim
Weiterverkauf von Eintrittsberechtigungen von den Angaben des Anbieters abhängig
zu machen und damit dem guten Willen der Beteiligten zu überlassen,
birgt die Gefahr, dass die Regelung in der Praxis leerläuft. Zumindest bei Online-Marktplätzen,
die auf die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen spezialisiert
sind, erscheint es zumutbar, die Angabe des Originalpreises verbindlich
vorzuschreiben. Derartige Ticketbörsen sind regelmäßig am Verkaufserlös prozentual
beteiligt, was zur Gefahr intransparenter Preisaufschläge zulasten der
Verbraucher sowie der Veranstalter beiträgt. Aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen
Eigeninteresses würde eine stärkere Verbindlichkeit auch nicht mit
dem Providerprivileg in Widerspruch stehen, das vor allem zugunsten von bloßen
Host-Providern eine Verantwortung für fremde Inhalte beschränkt.
14. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246d § 2 Absatz 1 EGBGB)
In Artikel 2 Nummer 4 sind in Artikel 246d § 2 Absatz 1 die Wörter „vor Abgabe
von dessen Vertragserklärung“ durch die Wörter „spätestens im Zeitpunkt
der Aufnahme von Vertragsverhandlungen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die in Artikel 246d § 1 EGBGB aufgeführten Informationspflichten können ihre
intendierten Wirkungen lediglich dann voll entfalten, wenn Verbraucher bereits
im Vorfeld oder bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen in klarer und
verständlicher Weise über die wesentlichen Rahmenbedingungen des Vertrages
informiert werden. Insbesondere bestünde bei einer Hinweiserteilung unmittelbar
vor Abschluss des Vertrages das Risiko, dass für den Vertragsschluss wesentliche
Informationen nicht ausreichend wahrgenommen respektive bestehende
Fehlvorstellungen, so zum Beispiel über die Identität oder die Unternehmereigenschaft
des Anbieters, verfestigt werden könnten. Daher sollte die
Verpflichtung zur Informationserteilung nach den Maßgaben des Artikel 246d
§ 2 Absatz 1 EGBGB zeitlich vorverlagert werden.
15. Hauptempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246e § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 4 EGBGB)
Artikel 2 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 246e § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
„(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen in Zusammenhang mit
Verbraucherverträgen ist verboten, wenn
1. es sich um eine erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verletzung
handelt und dadurch
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a) die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher
gefährdet oder beeinträchtigt werden oder
b) ein Schaden in bedeutendem Umfang droht oder entstanden ist
2. oder es sich bei der Verletzung um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß
Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU)
2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen
Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist,
handelt.“
b) Artikel 246e § 2 Absatz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Durch den Gesetzentwurf werden Teile der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren
Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften
der Union umgesetzt. In Bezug auf eine bessere Verbraucherrechtsdurchsetzung
enthält die Richtlinie Vorschriften über Sanktionen, die weitaus detailreicher
sind als die bisherigen Formulierungen. Mit den neuen, einheitlichen Regeln
(Artikel 8b AGB-Richtlinie, Artikel 8 Preisangaben-Richtlinie, Artikel 13
UGP-Richtlinie und Artikel 24 der Verbraucherrechterichtlinie in der jeweils
durch die Modernisierungsrichtlinie geänderten Fassung), sollen die derzeit
großen Unterschiede bei der Ausgestaltung der Sanktionsklausel ausgeglichen
und die Sanktionierung von Verbraucherrechtsverstößen effektiver gemacht
werden. Der Gesetzentwurf setzt nur den speziellen Bereich der Sanktionierung
von weitverbreiteten Verstößen um und läuft damit Gefahr, die verbindlichen
Ziele (Artikel 288 Absatz 2 AEUV) der Modernisierungsrichtlinie zu verfehlen.
Die Umsetzung der Sanktionsregelung in Artikel 246e EGBGB stößt in vielerlei
Hinsicht auf Bedenken. Die vorgesehene Beschränkung der Sanktion von
Verbraucherrechtsverstößen auf solche mit Auslandsbezug ist für Verbraucherinnen
und Verbraucher nur schwer nachvollziehbar. Werden sie Opfer eines
Verstoßes, hängt die Bußgeldsanktionierung davon ab, ob auch Verbraucher in
anderen Mitgliedstaaten vom Verstoß betroffen sind. Der in Artikel 246e
EGBGB vorgesehene generelle Ausschluss von Bußgeldsanktionen bei
Rechtsverstößen, die „lediglich“ Verbraucher im Inland treffen, ist nicht sachgerecht
und möglicherweise nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Artikel
3 GG zu vereinbaren.
...
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Zudem werden europaweit agierende Unternehmen gegenüber Unternehmen,
die nur im Inland oder im Inland und zusätzlich in einem weiteren Mitgliedstaat
der EU tätig sind, benachteiligt. Nur ihnen droht für die verbotene Verletzung
von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
ein Bußgeld, obwohl ein vergleichbarer Inlandsverstoß viel schwerwiegender
sein kann.
Bei der gebotenen Sanktionierung von Inlandsverstößen ist zu beachten, dass –
anders im Regierungsentwurf ausgeführt (siehe Begründung, BR-Drucksache
61/21, Seite 16 f.) – die bisherigen zivilrechtlichen Sanktionen, wie Unterlassungsansprüche
oder das Entstehen von Rückabwicklungsansprüchen
nach einem Rücktritt vom Vertrag, keine abschreckende Wirkung entfalten, da
sie nur auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet sind. Ähnlich
ist es bei Schadensersatzansprüchen, bei denen sich eine Überkompensation
des Geschädigten verbietet (Siehe dazu etwa Towfigh/Chatziathanasiou,
Ökonomische Aspekte der Durchsetzung des Verbraucherrechts, in: Schulte-
Nölke/BMJV (Hrsg.): Neue Wege zur Durchsetzung des Verbraucherrechts,
Seite 93 ff.).
Die Wertung, dass sich Verbraucherrechte in Form von Rücktrittsrechten und
Schadensersatzansprüchen grundsätzlich eignen, um Verstöße gegen Verbraucherrechte
angemessen zu sanktionieren, steht auch im Widerspruch zu der
Wertung im Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote
im Rechtsdienstleistungsmarkt (BR-Drucksache 58/21). Dort wird die
defizitäre Durchsetzung von Verbraucherrechten zum Anlass genommen, das
Erfolgshonorar für Rechtsanwälte zu liberalisieren (Seite 8 ff.). Auch die Musterfeststellungsklage
konnte die Erwartungen hinsichtlich der geschätzten Anzahl
an Verfahren (im Gesetzentwurf wurde mit jährlich 450 Klagen gerechnet,
BT-Drucksache 19/2439, Seite 19) bei weitem nicht erfüllen und dürfte sich
daher nicht als Sanktionsinstrument eignen.
Die bußgeldbewehrten Verstöße sollen gemäß Artikel 246e § 2 Absatz 4
EGBGB nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsaktion (Artikel 15
ff. CPC-Verordnung) mit einem Bußgeld geahndet werden können. Dies
scheint nicht sachgerecht, da einerseits Sanktionsbefugnisse nach Artikel 9 Absatz
4 Buchstabe h CPC-Verordnung zum Standardrepertoire von zuständigen
Verbraucherschutzbehörden zählen (sollten) und andererseits die zuständigen
Behörden befugt sind, von sich aus Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten,
um die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung
zu bewirken (Artikel 9 Absatz 6 CPC-Verordnung). Eine Beschränkung auf
bestimmte Formen von Ermittlungen ist in der CPC-Verordnung nicht vorgesehen.
Darüber hinaus sieht die CPC-Verordnung in Artikel 18 umfangreiche
Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an einer koordinierten Aktion vor,
unter anderem aus Opportunitätsgründen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c).
Selbst wenn ein weitverbreiteter Verstoß vorliegt, kann dieser außerhalb einer
koordinierten Aktion autonom in jedem Mitgliedstaat abgestellt und sanktioniert
werden.
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AV
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 15
- 15 - Empfehlungen, 61/1/21
16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246e § 1 Absatz 1 Satz 2 – neu – EGBGB)
In Artikel 2 Nummer 4 ist dem Artikel 246e § 1 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
„Verboten ist auch eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch Handlungen
nach Absatz 2, wenn sie mehr als 100 Verbraucher betrifft, der Unternehmer
zuvor wegen dieser oder ihrer Art nach vergleichbaren Verletzung innerhalb
der vergangenen 12 Monate erfolglos abgemahnt worden ist und durch die
Verletzung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für Verbraucher zu befürchten
ist.“
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 4 sind in Artikel 246e § 2 Absatz 4 nach dem Wort „Ordnungswidrigkeit“
die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Satz 1“ einzufügen.
Begründung:
Die mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 verfolgte Zielsetzung einer wirksamen
Sanktionierung sowie Abschreckung verlangt, dass die Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften
nach den Vorgaben des nationalen Rechts möglichst
erschöpfend und umfassend geahndet werden kann. Dies ist jedoch nach
dem Gesetzentwurf und seiner Konzeption des Artikel 246e § 1 Absatz 1 und 3
EGBGB nicht gewährleistet, wenn lediglich bei Verstößen mit Auslandsbezug,
die zudem ein koordiniertes Durchsetzungsverfahren nach Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen Behördenauslösen,
eine Sanktion verhängt werden kann.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung der Sanktion von Verbraucherrechtsverstößen
auf solche mit Auslandsbezug lässt sich zudem nicht mit
dem Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 GG vereinbaren. Es ist kein sachlicher
Grund erkennbar, der eine Differenzierung zwischen Auslandssachverhalten
sowie solchen mit ausschließlichem Inlandsbezug rechtfertigen würde. So
kann insbesondere nicht angenommen werden, dass lediglich bei Auslandssachverhalten
eine größere Betroffenheit der Verbraucher respektive ein
schwerer Verstoß gegeben sei. Auch Artikel 24 der geänderten Richtlinie
2011/83/EG, der die Möglichkeit von Geldbußen für bestimmte Auslandssachverhalte
zwingend vorschreibt, kann keine Rechtfertigung für eine im nationalen
Recht wirkende Ungleichbehandlung bieten.
Die vorgeschlagene Ergänzung des Artikel 246e § 1 Absatz 1 EGBGB sorgt
nicht nur für die Schließung von Sanktionslücken, sondern stellt auch die notwendige
Gleichheit bei der staatlichen Sanktion von Rechtsverstößen her. Eine
...
Wi
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Empfehlungen, 61/1/21 - 16 -
Ahndung von Bagatellfällen wird durch die in Artikel 246e § 1 Absatz 1
Satz 2 - neu - EGBGB getroffenen Einschränkungen vermieden.
Begründung der Folgeänderung:
Da es bei der Sanktionierung von Verstößen mit ausschließlichem Inlandsbezug
naturgemäß keiner koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21
der Verordnung (EU) 2017/2394 bedarf, ist die Vorschrift des Artikel 246e § 2
Absatz 4 EGBGB vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Fassung des Artikel
246e § 1 Absatz 1 EGBGB zu ändern.
17. Zu Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und
b EGBGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie eine
doppelte Sanktionierung von Unternehmen bei AGB-Verstößen verhindert
werden kann.
Begründung:
Nach Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b EGBGB des
Gesetzentwurfs werden Unternehmen bei AGB-Verstößen mit einem Bußgeld
belegt.
Im deutschen Recht ist der Verstoß gegen § 309 BGB seit Jahren sanktioniert,
er kann durch Mitbewerber oder Verbände nach dem UWG kostenpflichtig abgemahnt
werden. Das Unternehmen muss bei Verwendung unzulässiger AGB-
Klauseln eine Unterlassungserklärung abgeben. Bei wiederholtem Verstoß
drohen ihm empfindliche Vertragsstrafen. Zusätzlich fallen dem Unternehmen
die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Abmahnung als Schadensersatz zur
Last. Abhängig von der Anzahl der fehlerhaften AGB-Klauseln und dem anzusetzenden
Streitwert können erhebliche Kosten anfallen.
In vielen anderen EU-Mitgliedstaaten werden AGB-Verstöße derzeit nicht
geahndet. Ziel der Richtlinie ist es, dieses ungleiche System anzugleichen. EU-
Mitgliedstaaten ohne Sanktionssystem müssen eines etablieren. Deutschland
gehört zu den wenigen EU-Staaten mit wirkungsvollen Sanktionen, durch weitere
Sanktionen droht eine Doppelbestrafung.
Die zugrundeliegende EU-Richtlinie nennt in Erwägungsgrund (9) der Richtlinie
Geldbußen oder Zwangsgelder als Beispiele für Sanktionen, Mehrfachsanktionen
sind nicht gefordert. Die Entscheidung über die Art der Sanktion ist
nach dem Erwägungsgrund (6) Sache der Mitgliedstaaten. Verpflichtend ist
nur, dass Durchsetzungsmaßnahmen existieren, die wirksam und effizient sind.
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bedauert, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht dafür genutzt
wurde, bei bestimmten schwerwiegenden Verstößen gegen Verbraucherschutz-
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- 17 - Empfehlungen, 61/1/21
vorschriften ein Sanktionskonzept zu entwickeln, welches den zivilrechtlichen
Verbraucherrechtsschutz stimmig ergänzt.
Begründung:
Der Bundesrat hätte es begrüßt, wenn die Umsetzung der Sanktionsregelungen
der Modernisierungsrichtlinie 2019/2161 zum Anlass für eine grundsätzliche
Prüfung genommen worden wäre, welche Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften
eine Bußgeldsanktionierung rechtfertigen. Die Beschränkung auf
Verbraucherrechtsverstöße mit Auslandsbezug bleibt hinter den Erwartungen
an eine effiziente Rechtsdurchsetzung, die mit der Modernisierungsrichtlinie
verbunden sind, weit zurück.
19. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat hätte es begrüßt, wenn der Einsetzung des Bundesamtes für Justiz
als neuer Verbraucherschutzbehörde mit Sanktionsbefugnissen eine grundsätzliche
Debatte über die Erwartungen an eine für die behördliche Durchsetzung
des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes zuständige Behörde und die daraus
resultierenden Anforderungen geführt worden wäre.
Begründung:
Begrüßenswert wäre auch eine grundlegende Debatte um die für die Sanktionierung
zuständige Behörde gewesen. Durch den Gesetzentwurf wird das Bundesamt
für Justiz, welches in diesem Bereich über einen nur geringen Erfahrungsschatz
verfügt, mit dieser Aufgabe betraut. Aus verbraucherpolitischer
Sicht erscheint auch die Zuständigkeit einer unabhängigen, nicht an Weisungen
gebundenen Behörde, vorzugswürdig. Unabhängige Behörden genießen ein
größeres Verbrauchervertrauen.
20. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Zuständigkeitsregelungen für die
Sanktionierung von Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften unstimmig
erscheinen. Die Sanktionierung von Verstößen gegen Preisangabenpflichten
nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EGBGB und § 1 Absatz 1
Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) durch das Bundesamt für Justiz könnte
einen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Länder darstellen. Bei weitverbreiteten
Verstößen könnten sowohl die Preisbehörden der Länder als auch
das Bundesamt für Justiz Bußgelder verhängen. Der Bundesrat bittet daher, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und klarzustellen, wie bei preisan-
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Empfehlungen, 61/1/21 - 18 -
gabenrechtlichen Verstößen die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für
Justiz und den für die Durchsetzung der Preisangabenverordnung zuständigen
Behörden der Länder ausgestaltet werden soll.
Begründung:
Anbieter von Waren oder Dienstleistungen müssen Verbrauchern den Gesamtpreis
einschließlich aller Steuern und Abgaben und sonstiger Preisbestandteile
angeben. Dies besagen Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EGBGB,
der der geltenden Nummer 4 entspricht und § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV. Die
Zuwiderhandlung gegen § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit
dar, die von den zuständigen Preisbehörden der Länder geahndet
werden kann. Der Verstoß gegen die Informationspflicht aus Artikel
246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EGBGB soll eine vom Bundesamt für
Justiz zu ahndende Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn es sich mindestens um
einen weitverbreiteten Verstoß handelt. Diese Ausgangslage bedarf der Prüfung.
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit den zur Modernisierung des Verbraucherschutzes
vorgelegten Gesetzentwürfen (BR-Drucksachen 18/21,
56/21, 60/21 und 61/21) insgesamt 17 neue Informationspflichten für die
Unternehmen in Deutschland angeordnet werden. Die Vielzahl der zusätzlichen
Informationspflichten führt zusammengenommen zu einer hohen
Belastung der Unternehmen, dies gilt insbesondere für kleinere und mittlere
Unternehmen.
b) Bei Vertragsschließungen erhalten Verbraucher bereits heute viele Informationen
durch die anbietenden Unternehmen. Missverständnisse zwischen
Verbraucher und Unternehmen beruhen vielfach nicht auf zu wenig Informationen,
sondern darauf, dass die vielen unterschiedlichen Informationen
beim Verbraucher nicht ausreichend gut ankommen. Der erhoffte Mehrwert,
der sich aus diesen neuen Informationspflichten ergeben soll, wird
daher in Frage gestellt. Stattdessen wären Vereinfachungen und Standardisierungen
sinnvoll, um die Verbraucher gezielt über die tatsächlich wichtigen
Vertragsbestandteile und Rechte zu informieren. Von Vereinfachungen
und Standardisierungen können auch die Unternehmen, vor allem KMU,
profitieren.
c) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Anforderungen des EU-
...
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Rechts 1:1 umgesetzt werden und keine darüber hinaus gehenden Informationspflichten
erlassen werden.
d) Der Bundesrat bittet des Weiteren, die Einführung weiterer Informationspflichten
kritisch zu prüfen und über neue Wege nachzudenken, wie Verbraucher
gezielt über die tatsächlich wichtigen Vertragsbestandteile und
Rechte informiert werden können.
e) Der Bundesrat bittet im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
Vereinfachungen und Standardisierungen der Informationspflichten zu
prüfen, um die Verständlichkeit beim Verbraucher zu erhöhen und die
Unternehmen zu entlasten.
22. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
B.
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.