Empfehlungen der AusschüsseBundesrat Drucksache 81/1/21
E m p f e h l u n g e n FS
der Ausschüsse
02.02.21
zu Punkt 2 der 1000. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2021
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes
A
1. Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, zu dem
vom Deutschen Bundestag am 29. Januar 2021 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
2. Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat ferner,
die folgende Entschließung zu fassen:
B
Der Bundesrat bedauert, dass die Corona-bedingte Spezialregelung in § 27 Absatz
1 BEEG mit dem vorliegenden Gesetz nicht verlängert wird, und bittet die
Bundesregierung mit Nachdruck, die Geltung dieser Regelung bis zum
31. Dezember 2021 zu verlängern.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde in § 27 Absatz 1 BEEG die Möglichkeit
geschaffen, dass Eltern in systemrelevanten Berufen ihren Elterngeldbezug im
Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verschieben konnten.
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ISSN 0720-2946
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Empfehlungen, 81/1/21 - 2 -
Bestimmte Angestellte – vor allem im medizinischen Bereich – werden an ihrem
Arbeitsplatz dringend gebraucht. Dies gilt insbesondere für Eltern, die in
Kliniken mit Intensivstationen tätig sind oder für Impfteams zur Verfügung stehen.
Eltern, die sich zur Bewältigung der Pandemie engagieren, trotz der Herausforderungen,
die die Kinderbetreuung mit sich bringt, sollten keine Nachteile
im Elterngeldbezug erleiden. Das Bedürfnis nach einer Verschiebungsmöglichkeit
besteht weiterhin und es ist zu erwarten, dass es aufgrund der anhaltenden
Pandemielage noch für längere Zeit fortbesteht. Mit den bisherigen Regelungen
im BEEG können diese Fälle nur teilweise im Sinne der Antragstellerinnen
und Antragsteller gelöst werden.
Daher muss die Regelung des § 27 Absatz 1 BEEG – wie bereits alle anderen
Corona-bedingten Sonderregelungen im Bereich des BEEG (insbesondere § 2b
Absatz 1 Satz 3, § 27 Absatz 3 und 4) – ebenfalls verlängert werden.